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s/landwirtschaftlicher-strukturwandel/Landwirtschaftlicher Strukturwandel/gi

Bebauungsplan Nindorf Nr. 1 "Biomasseanlage Widdernhausen"

Mit der Aufstellung des B-Plan Nindorf Nr. 1, Sondergebiet Biomasseanlagen“, der die Festsetzung von Sondergebietsflächen für Biomasseanlagen zum Inhalt hat, werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll der Einsatz von regenerativen Energien gefördert werden. Zum anderen soll die Standortwahl für nachgefragte und beantragte Anlagen unter städtebaulichen und naturschutzfachlichen Aspekten planungsrechtlich stärker gesichert werden. Die Schaffung von zusätzlichen bzw. alternativen Einnahmemöglichkeiten für die Landwirte wird auch im Hinblick auf die anstehenden europäischen Agrarreformen ausdrücklich von der Stadt Bergen begrüßt.

Agrarbericht 2019

Agrarwirtschaft: Situation und Herausforderung des Agrarsektors, Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel: Jahreswitterung 2018, betriebliche Entwicklung, Treibhausgasemission, Statistik, Digitalisierung

Agrarbericht 2018

Situation und Herausforderung des Agrarsektors: Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel, Wirtschaftsjahr 2017/18; Zukunft des ländlichen Raums: Digitalisierung, Entwicklungsprogramm EULLE; Agrarpolitischer Ausblick: Weiterentwicklung GAP, Mitteilung der EU-KOM "Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft", Finanzrahmen 2021 bis 2017 der EU (MFR), Sektorspezifische Legislativvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020

Indikator: Grünlandfläche

<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li>Die Grünlandfläche hat in Deutschland von 1991 bis 2025 um gut 11 % abgenommen.</li> <li>In den letzten Jahren blieb die Dauergrünlandfläche auf nahezu gleichem Niveau.</li> <li>Der Grünlandverlust konnte durch die Agrarreform 2014 und ordnungsrechtliche Maßnahmen weitgehend gestoppt werden; die Grünlandfläche blieb seither auf dem Niveau von 2013 stabil. Für den langfristigen Erhalt sind jedoch weiterhin wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Extensiv bewirtschaftetes Grünland ist wichtig für artenreiche Pflanzengesellschaften, die nährstoffarme Böden benötigen und mittlerweile in der Agrarlandschaft selten sind. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor (<a href="https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1661/file/Schrift670.pdf">BfN 2023</a>). Darüber hinaus sind Dauergrünlandflächen wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten als Kohlenstoffspeicher einen wichtigen Beitrag zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Relevant ist dabei vor allem „Dauergrünland“: Es umfasst Wiesen und Weiden, die seit mindestens fünf Jahren nicht als Ackerland genutzt wurden.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>In Deutschland ist das Dauergrünland in den letzten Jahrzehnten unter Druck geraten. 1991 wurden noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha) als Dauergrünland bewirtschaftet. Im Jahr 2025 waren es nur noch 4,7 Mio. ha. Das sind gut 11 % weniger als noch im Jahr 1991. Seit 2013 sind die Dauergrünlandflächen und ihr Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. blieben zuletzt auf nahezu gleichem Niveau.</p> <p>Mit der EU-Agrarreform im Jahr 2014 wurde der Erhalt von Dauergrünland über die „Greening“-Auflagen als Voraussetzung für flächengebundene Direktzahlungen geregelt. Mit einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland konnte der Verlust gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die seit Januar 2023 gilt, wird der Erhalt des Grünlands über die sogenannte Konditionalität in der ersten Säule gesichert. Landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen erhalten, dürfen ihr Grünland nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Genehmigung umbrechen. Zudem gibt es in einigen Bundesländern (z.B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) Landesgesetze, die den Umbruch von Grünland generell verbieten.&nbsp;</p> <p>Nach wie vor sind die übergeordneten Treiber des Grünlandumbruchs jedoch weitgehend unverändert. Dies gilt insbesondere für den hohen Bedarf an ackerbaulichen Futtermitteln, die Förderung des Anbaus von Energiepflanzen, den <a href="https://cms.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/struktur-der-flaechennutzung">Flächenverbrauch von Siedlung und Verkehr</a> und die Nutzungsaufgabe (s. o.). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Grünland weiterhin unter Druck stehen wird. Ein wirksamer Grünlandschutz bleibt damit auch künftig von herausragender Bedeutung.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> basiert auf Ergebnissen der <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Publikationen/Bodennutzung/landwirtschaftliche-nutzflaeche-2030312227004.pdf">Bodennutzungshaupterhebung</a> 2025 des Statistischen Bundesamtes. Die Ergebnisse werden <a href="https://www-genesis.destatis.de/datenbank/beta/statistic/41271/table/41271-0003/">in Tabelle 41271-0003 Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten </a>sowie im Statistischen Jahrbuch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes zum Thema Grünland veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich im <a href="https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Land-Forstwirtschaft-Fischerei/bodennutzung.html">Qualitätsbericht zur Bodennutzungshaupterhebung</a>.</p> <p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel </strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13793"><strong>"Grünlandumbruch"</strong></a><strong>.</strong></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Konzept für ein Monitoring des Zustands und der Entwicklung der Segetalflora in Deutschland

Auf Ackerflächen bildet die Segetalflora neben den Kulturpflanzen die einzige pflanzliche Nahrungsquelle und Habitatstruktur für verschiedene Tierarten. Damit stellt sie für die Biodiversität in Kulturlandschaften eine der wichtigsten taxonomischen Gruppen dar. Viele Untersuchungen belegen einen extremen Rückgang der floristischen Diversität in ackerbaulich genutzten Ökosystemen. Jedoch existiert bislang kein langfristiges Monitoring, das die Diversität der gesamten Segetalflora auf Ackerflächen bundesweit in räumlich wie zeitlich hoher Auflösung erfasst. Im vorliegenden Beitrag wird ein Monitoringkonzept vorgestellt, das vorschlägt, die Artenzusammensetzung der Segetalflora in Deutschland jährlich in allen Hauptackerkulturen auf repräsentativen Stichprobenflächen zu erfassen. So können Auswirkungen zukünftiger Bewirtschaftungsänderungen (z. B. Anstieg der ökologisch bewirtschafteten Ackerfläche) aufgezeigt und die Effekte derzeitiger Strategien (z. B. EU-Farm-to-Fork-Strategie, Aktionsprogramm Insektenschutz) evaluiert werden. Das Monitoringkonzept zielt darauf ab, belastbare und aussagekräftige Indikatoren zu etablieren, die die Entwicklungen der Segetalflora unter dem Einfluss der landwirtschaftlichen Produktion sowie des Landnutzungs- und des Agrarstrukturwandels abbilden.

LSA VERM

43 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren und ihr erster Direktor Friedrich von Bismarck (1771-1847) Von Frank Reichert, Dessau-Roßlau Zusammenfassung Zur Ausführung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit den preußischen Agrarreformen wurde am 10. Juli 1821 die Generalkommission Stendal errichtet.Ausgehend von den Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Tätigkeit und die Organisation der Generalkommissionen bildeten, widmet sich der Beitrag der Gründungsgeschichte der für die preußische Provinz Sachsen zuständigen Auseinandersetzungsbehörde. 1 Einleitung Von besonderer Bedeutung für die Katastereinrichtung in den östlichen Provinzen Katastereinrichtung Preußens waren die im Rahmen der Separationen im 19. Jahrhundert entstandenen und Separationskarten großmaßstäbigen Karten. Als das „Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer“ vom 21. Mai 1861 [GS, S. 253] ein einheitliches Grundsteuerkataster für die gesamte Monarchie anordnete, zwang der knappe Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Januar1865 regelrecht dazu, anstelle einer Neuaufnahme auf sämtliche vorhan- denen Spezialkarten zurückzugreifen. Noch heute bilden die vor 1865 aufgenomme- nen Separationskarten eine bedeutsame Grundlage unseres Liegenschaftskatasters, so dass deren Entstehungsumstände eine nähere Betrachtung verdienen. Zur Durchführung der Separation bestanden in den einzelnen preußischen Provinzen Königliche Generalkommissionen. Neben der Anleitung der von ihnen vor Ort be- schäftigten Spezialkommissare und Separationsgeometer waren sie zur Herausgabe von Grundsätzen zur Anfertigung der Separationskarten und Rezesse zuständig [Stichling 1937, S. 20]. In Fachkreisen weithin bekannt ist die „Geschäfts-Instruction für die Special-Commissarien und Feldmesser im Ressort der Königlich-Preußischen General-Commission zu Merseburg“, die 1856 vom Präsidenten der Generalkom- mission Emil von Reibnitz (* Erfurt 15. April 1805; † Merseburg 16. Dezember 1868) herausgegeben wurde. Daher ist zumindest hierzulande jedem Katasterpraktiker die Generalkommission zu Merseburg ein Begriff. Weitaus weniger im Bewusstsein ist dagegen deren unmittelbare Vorgängereinrichtung. Abb. 1: Merseburger Instruktion, 1.Aufl. 1856 Wäre die „Merseburger Instruktion“ nur ein paar Jahre eher erschienen – sie müsste Generalkommissionen als „Stendaler Instruktion“ bezeichnet werden. Denn in Stendal war die Generalkom- Merseburg und Stendal mission der Provinz Sachsen seit 1821 ursprünglich ansässig. Erst aufgrund des sich mehr und mehr im südlichen Teil der Provinz abspielenden Separationsgeschäfts wur- de sie zum 1. Oktober 1853 [MBliV, S. 237] zunächst teilweise und dann mit Erlass vom 7. August 1865 [GS, S. 940] gänzlich nach Merseburg verlagert. Dort wirkte die Generalkommission 68 weitere Jahre lang; seit der Umbenennung durch das „Gesetz über Landeskulturbehörden“ vom 3. Juni 1919 [GS, S. 101] als Landeskulturamt Mer- seburg. Die Eingliederung in die allgemeine Provinzialverwaltung mittels Verordnung vom 17. März 1933 [GS, S. 43] beendete ihre behördliche Selbständigkeit, während die bestehen bleibenden landeskulturellen und agrarstrukturellen Aufgaben unter wech- Abb. 2: Siegelmarke um 1880 selnden Strukturen bis in die Gegenwart fortgeführt werden [Rakow 1995]. LSA VERM 1/2022 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren 44 Traditionen Absehbar war das anfangs nicht. 1846 hatte der langjährige Präsident von Reibnitz anlässlich des 25-jährigen Bestehens noch geglaubt, dass die Generalkommission Stendal „nimmermehr aber ein 50jähriges feiern könne“ und noch bei der dann doch stattfindenden 50-Jahrfeier war der spätere Präsident Otto Gabler (* Ansbach 6. Juni 1815; † Merseburg 3. September 1891) überzeugt, dass die mittlerweile nach Merseburg verlegte Generalkommission „nicht noch 25 Jahre bestehen werde“ [Gabler 1873]. Gabler schloss seine Festrede mit dem frommen Wunsch, dass man seiner Behörde, wenn sie „dereinst nicht mehr besteht, … ein ehrendes Andenken“ bewahren möge. 150 Jahre später ist dieses Andenken weithin verblasst. Und des- halb soll im Folgenden der Entstehungsgeschichte der Stendaler Generalkommission nachgespürt werden, gerade noch rechtzeitig zu dem im Juli 2022 zu Ende gehenden 200. Jubiläumsjahr. 2 Die preußische Agrargesetzgebung bis 1817 Separation Mit dem „amtspreußischen“ Sammelbegriff der von den Generalkommissionen be- arbeiteten „Separationen“ verbinden sich zwei eng verzahnte unterschiedliche agrarpolitische Maßnahmen. Auf der einen Seite sorgte die sogenannte „Gemein- heitsteilung“, auf der anderen Seite die „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ für tiefgreifende und nachhaltige Veränderungen der Agrarstruktur. 2.1 Gemeinheitsteilungen Die in Preußen seit den 1760-er Jahren systematisch geförderte Gemeinheitsteilung bezweckte die Aufhebung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte an einem landwirt- schaftlichen Grundstück durch Verteilung unter die einzelnen Nutzungsberechtigten. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um Grundstücke im kollektiven Eigentum (Allmende) oder lediglich um wechselseitige Nutzungsberechtigungen insbesondere zur Weide oder Hutung handelte (Servituten). Abb. 3: Frontispiz des Allgemeinen Landrechts Bis zur eingehenden Neuregelung in der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 [GS, S. 53] enthielt das Allgemeine Landrecht von 1794 dafür die materi- ellen Rechtsgrundlagen. Das Verfahrensrecht war in der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793/1795 niedergelegt. Danach sollte die „gemeinschaftlich ausgeübte Benut- zung der Grundstücke … zum Besten der allgemeinen Landescultur, so viel als mög- lich“ aufgehoben werden (§ 311 ff. I 17 ALR). Und schon damals war für die Aufhebung der „schädlichen Gemeinheiten“ eine Vermessung und Bonitierung erforderlich (§ 20 I 43 AGO), damit „die Separation auf die leichteste, schicklichste, und sämmtli- chen Interessenten vortheilhafteste Art regulirt werden könne“ (§ 25 I 43 AGO). 2.2 Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse Bauernbefreiung Einen entscheidenden Impuls für den Fortgang der Separationen im Preußischen Staat setzte die sogenannte „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ im Zuge der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts. Oktoberedikt über Erster Schritt dieses Reformwerks war das als Oktoberedikt bekannte „Edict den die Bauernbefreiung erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die per- sönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend“ vom 9. Oktober 1807 [GS, S. 170]. Mit dem Ziel der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger hob es nicht nur die ständischen Schranken beim Erwerb von Grundeigentum auf (§ 1), sondern be- 45 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 seitigte vor allem die Erbuntertänigkeit. Die Bauern gewannen die persönliche Frei- heit für alle Entscheidungen bezüglich ihres Wohnsitzes, ihrer Berufswahl, Heirat usw. und auch der Gesindezwangsdienst entfiel. Bei erblichen Bauerngütern erfolgte die entschädigungslose Aufhebung der personenrechtlichen Bindung an den Grund- herrn mit Inkrafttreten des Edikts (§ 11), bei Gutsuntertanen mit dem Martinitag 1810 (§ 12). Die auf dem Besitz eines Grundstücks lastenden Feudalrenten in Form von Frondiensten und Grundabgaben blieben hingegen vorläufig bestehen. Ungeachtet der eben errungenen persönlichen Freiheit war der bäuerliche Landbe- sitz noch immer lehnsrechtlich definiert. Die Bauern besaßen zumeist nur ein vom Feudalherrn verliehenes Nutzungsrecht, für das im Gegenzug Frondienste sowie Geld- und Naturalabgaben zu leisten waren. Art und Umfang der bäuerlichen Leis- tungen hingen dabei vom vielfältig abgestuften Besitzrecht ab, das vom eigentums- ähnlichen Recht bis hin zu reinen Zeitpachtverhältnissen reichen konnte [Schissler 1978, S. 91]. Das beste Besitzrecht besaßen die Erbzinsbauern, denen ein nur mit Abb. 4: Oktoberedikt dem Erbzins belastetes Eigentum zustand (§ 680 ff. I 18 ALR). Die zahlenmäßig stärkste Gruppe der sogenannten Lassbauern verfügte dagegen über keine Eigen- Feudale Besitzrechte tumsrechte (§ 626 ff. I 21 ALR). Als die eigentlichen Gutsbauern waren sie erbun- tertänig und stark mit Diensten belastet (§ 87 ff. II 7 ALR). Dazwischen standen die Erbpachtbauern mit einem „immerwährenden“ Nutzungsrecht (§ 187 ff. I 21 ALR). Mit dem Edikt vom 14. September 1811, „die Regulierung der gutsherrlichen und Regulierungsedikt bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ [GS, S. 281] und der dazu ergangenen Deklara- tion vom 29. Mai 1816 [GS, S. 154] sollte nun für die große Gruppe der Lassbauern die Umwandlung der von ihnen bewirtschafteten Besitzungen in freies Privateigen- tum erfolgen, stets unter der Prämisse, dass die Bauern ihren Gutsherrn für die Auf- hebung der auf den Grundstücken ruhenden feudalen Lasten entschädigten. Abgelei- tet wurde dieser Grundsatz aus den §§ 74 und 75 der Einleitung des ALR, wonach wohlerworbene Rechte nur gegen Entschädigung entzogen werden konnten [Ipsen 2021, S. 24]. Zur Verfahrensvereinfachung sah das Regulierungsedikt dazu pau- schale Grundabtretungen für die Abgeltung der gutsherrlichen Rechte vor: Erbliche Lassbauern sollten ein Drittel, nichterbliche die Hälfte ihres Lands abtreten (§§ 10, 37). Unangetastet bleiben sollte aber in jedem Fall die Hofstelle (§ 16). Auch war statt einer Entschädigung in Land eine Ablösung in Kapital oder Rente möglich (§ 12). 2.3 Förderung der Landeskultur Einen weiteren Baustein der Agrarreformgesetzgebung bildete das ebenfalls am Änderung der 14. September 1811 erlassene „Edikt zur Beförderung der Land-Cultur“ [GS, S. 300]. Flurverfassung Mit ihm sollten weitere Hindernisse beseitigt werden, die der Verbesserung der Lan- deskultur entgegenstanden. Zielsetzung war die Aufhebung aller öffentlich-rechtli- chen Beschränkungen des Grundeigentums. Auch wenn dies nicht ausdrücklich er- wähnt wird, führten die mit dem Edikt eingeräumten absoluten Verfügungsrechte der Grundbesitzer über ihre Grundstücke (§ 1) letztlich zur Aufhebung des altherge- brachten Flurzwangs, der es bisher erfordert hatte, dass alle Parzellen eines Feldes gleichzeitig mit einer Frucht bestellt sowie Brach- und Stoppelweidezeiten eingehal- ten wurden [Rakow 2003, S. 16]. Des Weiteren sah das Landeskulturedikt vor, dass der „dritte Theil der Ackerlände- Anregung der rei“ von gemeinschaftlicher Hutung befreit werden sollte (§ 10), während die übrigen Separation zwei Drittel der Feldmark bis zu einer Gemeinheitsteilung, auf die speziell hingewie- sen wurde (§ 16), weiterhin zur gemeinsamen Weide genutzt werden durften (§ 17).

Pilotmaßnahme 'Agrarreformen, Wasserknappheit und die Anpassung an den Klimawandel in Zentralasien: eine Fünf-Länder-Studie' (AGRIWANET)

Ziel der Pilotmaßnahme 'Agrarreformen, Wasserknappheit und die Anpassung an den Klimawandel in Zentralasien: eine Fünf-Länder-Studie' (AGRIWANET) ist die Untersuchung der komplexen Zusammenhänge zwischen Wasserverfügbarkeit und Landbewirtschaftung in Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan (ZA5). Das Projekt strebt an, (1) empirisch fundierte Kenntnisse über die Auswirkungen von wasserpolitischen Maßnahmen und Agrarreformen auf die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion in ZA5 zu generieren, sowie (2) im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit die wissenschaftlichen Kapazitäten der zentralasiatischen Partner auszubauen, sie untereinander und mit der deutschen Forschung zu vernetzen und künftige koordinierte Forschungsvorhaben vorzubereiten. Die Ländergruppen erstellen aus vorhandenen Datenquellen zunächst eine länderübergreifende Datenbasis zu Wasserbewirtschaftung und Agrarwirtschaft. Weiterhin legen sie erstmals eine fokussierte Chronik der agrar- und wasserbezogenen Politikmaßnahmen aller ZA5 für die postsowjetische Periode an. Auf dieser Basis erfolgt u.a. im Rahmen von zwei Sommerschulen die Ausbildung der Nachwuchswissenschaftler aus den ZA5 in einem Team mit erfahrenen Forschern aus Deutschland, ZA5 und internationalen Organisationen in der Analyse dieser Daten. Die am Netzwerk beteiligten Partner veröffentlichen das Ergebnis in Form eines Syntheseberichts.

Der Land und Wasser Nexus im Transformationskontext: Eine Fallstudie am Beispiel von Tadschikistan

Sichere Wasservorräte sind in vielen Regionen Zentralasiens unabdingbar für die Bewässerung von Ackerflächen notwendig. Obwohl in Tadschikistan Wasser reichlich vorhanden ist, ist der begrenzte Zugang sowie die Verteilung des Oberflächenwassers für die Feldbewässerung eine Herausforderung. Allerdings stellt nicht nur die Wasserwirtschaft die landwirtschaftliche Produktion vor Herausforderungen. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion steht die Landreform im Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Strukturwandels. Eine Folge ist, die steigende Zahl einzelner Landwirte und somit auch die steigende Zahl an Wassernutzern. Die neuen Wasserhaushaltsnutzer verstärken die Konkurrenz im Zugang zu Wasser indem sie informelle Wasserzugangsrechte durch formelle Landnutzungsrechte erhalte. Wasserrechte als separate Eigentumseinheit zu betrachten, ist irreführend, da Veränderungen im Wasserhaushalt durch Veränderungen der Landnutzer und deren Rechte verursacht werden. Bislang missachtet die Forschung größtenteils die institutionelle Verbindung beider Resourcen. Deshalb zielt die Studie darauf ab, 1) die formellen und informellen Land- und Wassereigentumsrechte abzubilden, und 2) den Resourcennexus zu analysieren. Die Studie stützt sich auf Haushaltserhebungen bei Landwirten sowie auf qualitative Daten aus Fokusgruppendiskussionen, die in zwei Kreisen Tadschikistans durchgeführt wurden.

Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes - GAPEval

Mit der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) 2013 wurde, neben einer gerechteren Verteilung der Agrarförderung, eine stärkere Ausrichtung auf ökologische Ziele angestrebt. Zentrales Element für eine nachhaltigere, ökologisch ausgerichtete Agrarförderung war dabei das Greening mit den drei verpflichtenden Elementen Kulturartendiversität, Grünlandschutz und Etablierung ökologischer Vorrangflächen auf 5 % des Ackerlandes. Die ökologische Wirksamkeit der damit verbundenen Regelungen wurde bereits vorab kontrovers diskutiert, ebenso wie die Verhältnismäßigkeit des damit einhergehenden Management- und Kontrollaufwandes für die Landwirte und Landwirtschaftsbehörden. Aufwand und Nutzen sind daher im Rahmen wissenschaftlicher Studien zu analysieren und zu evaluieren. Das Forschungsprojekt "Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes" analysierte landwirtschaftliche Landnutzungsänderungen im Zeitraum von 2010 bis 2015 in Deutschland. Im Fokus lagen dabei Veränderungen durch die Agrarreform sowie daraus resultierende Effekte auf den abiotischen Ressourcenschutz. Zur Beantwortung der Forschungsfrage wurde zunächst eine Dokumentenanalyse ausgewählter ländlicher Entwicklungsprogramme vorgenommen und zusätzlich Be-fragungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie von Vertretern aus der Agrarverwaltung und Beratung. Ergänzend dazu wurde eine statistische Analyse der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos) von sieben Bundesländern für den Zeitraum 2010 bis 2015 vorgenommen. Quelle: Forschungsbericht

Als Deiche und Wallhecken erfunden wurden

Niedersachsen ist das landschaftlich vielfältigste Bundesland. Die Naturräume der Nordseeküste, der Marschen, der Geest, der Börde, des Berg- und Hügellands und des Harzes unterscheiden sich stark voneinander. Das zeigt sich nicht nur in einer völlig unterschiedlichen Ausstattung an Lebensräumen mit speziellen Tier- und Pflanzenarten, sondern auch in einer Kulturgeschichte, die an Vielfalt in Deutschland nicht übertroffen wird. Das führte zur Entstehung unterschiedlichster Landschaftsausprägungen. Eine aktuelle Publikation des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), die in Kooperation mit dem Niedersächsischen Heimatbund (NHB) entstand, beschäftigt sich mit den niedersächsischen Kulturlandschaften. Die niedersächsische Landschaft hat sich in der Geschichte unter dem Einfluss des Menschen laufend verändert. Bis ins Hochmittelalter war sie in einem relativ naturnahen Zustand, weiträumig mit Laubbäumen bewaldet und von Mooren bedeckt. Die Nordseemarsch war den Sturmfluten weitgehend ausgeliefert. Siedlungsplätze konnten hier nur auf erhöhten Wurten bestehen oder auf der angrenzenden Kante der Geest. Beides ist in einigen Gebieten heute noch gut erkennbar. Durch den Bau von Deichen und Poldern sowie aufgrund neuer Möglichkeiten der Besiedlung und landwirtschaftlichen Nutzung veränderte die Marsch ihren Charakter grundlegend. Die natürlichen Laubwälder der niedersächsischen Geest verschwanden im Mittelalter größtenteils durch den Ackerbau und durch die Nutzung als Waldweide. Heidegebiete breiteten sich aus. Ab dem 17. Jahrhundert wurden die Moore durch Fehnsiedlungen erschlossen, die noch heute weite Teile Ostfrieslands und des Emslands prägen. Auch die Agrarreformen des 18. Jahrhunderts, die zur großräumigen Anlage von Wallhecken führten, hatten einen entscheidenden Einfluss auf das heutige Erscheinungsbild Nordwest-Niedersachsens. Für alle wichtigen Phasen der niedersächsischen Landschaftsgeschichte lassen sich in den verschiedenen Landesteilen beispielhafte Gebiete finden, die noch immer stark von historischen Strukturen geprägt sind. 71 solcher für Niedersachsen repräsentativen historischen Kulturlandschaften werden in der aktuellen Publikation porträtiert. Es handelt sich bei der Veröffentlichung um ein Gutachten, das ursprünglich vom NLWKN als Grundlage für die Arbeit der Landesnaturschutzverwaltung zum Erhalt charakteristischer niedersächsischer Landschaften in Auftrag gegeben wurde. Alexander Harms vom NLWKN erläutert: „Naturschutz ist eine Staatsaufgabe, die sich nicht auf den Erhalt der biologischen Vielfalt beschränkt, sondern auch den Erhalt besonderer Landschaften und deren Erlebniswert für den Menschen umfasst.“ Der Autor Christian Wiegand ist sich sicher, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht nur für Fachleute von Nutzen ist: „Historische Kulturlandschaften haben einen hohen Erlebniswert. Das Gutachten liefert Hintergrundinformationen zu diesen besonderen Gebieten, die auch für einen interessanten Wochenendausflug nützlich sein können.“ Thomas Krueger vom NHB ergänzt, dass das Verständnis von Landschaft häufig mit verblüffenden Überraschungen verbunden ist: „Eine gewohnte landschaftliche Umgebung kann Betrachtern in einem völlig neuen Licht erscheinen, wenn ihre Geschichte offenbar wird. Das stärkt den persönlichen Bezug zur Landschaft und zum Wohnort.“ „Kulturlandschaftsräume und historische Kulturlandschaften landesweiter Bedeutung in Niedersachsen - Landesweite Erfassung, Darstellung und Bewertung“ von Christian Wiegand, 19,00 € Der Band umfasst 338 Seiten und ist erhältlich gegen Rechnung (19,- € zzgl. Versandkostenpauschale) beim NLWKN: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) – Naturschutzinformation – Postfach 91 07 13, 30427 Hannover Tel.: 0511 / 3034-3305 naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Veröffentlichungen

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