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Weiterentwicklung des EU-Rahmens für Stromnetzplanung

Stromnetzkosten der Energiewende fair verteilen

<p>Stromkunden in Regionen, die besonders stark zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland beitragen, sollen nicht gleichzeitig durch hohe Kosten für den Verteilnetzausbau belastet werden. Mit einer Festlegung der Bundesnetzagentur wird bereits ein teilweiser Ausgleich erreicht; eine Kurzstudie im Auftrag des UBA schlägt darüber hinaus bundeseinheitliche Netzentgelte vor.</p><p>Der Norden und Nordosten Deutschlands tragen durch die hohen Ausbaumengen insbesondere der Windenergie besonders dazu bei, dass Deutschland seinem Ziel näherkommt, die Stromerzeugung komplett auf erneuerbare Energien umzustellen. Deren Ausbau führt zu einem hohen Ausbaubedarf des Stromnetzes in diesen Regionen. Stromkund*innen in diesen Regionen müssen somit besonders hohe Netzentgelte zahlen. Mit einer Festlegung der Bundesnetzagentur vom August 2024 wird ab dem Jahr 2025 ein teilweiser Ausgleich erreicht.</p><p>Welche Entlastung bringt die Festlegung der Bundesnetzagentur vom August 2024?</p><p>Der Haushaltsstrompreis besteht zu etwa <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK08/BK8_06_Netzentgelte/BK8_NetzE.html">einem Drittel aus Netzentgelten</a>. Diese untergliedern sich weiter in Übertragungsnetzentgelte (vier Übertragungsnetzbetreiber, Kostenanteil ca. 30 %) und Verteilnetzentgelte (866 Verteilnetzbetreiber, Kostenanteil ca. 70 %). Während der Anteil der Übertragungsnetzentgelte seit 2023 bereits bundesweit einheitlich ist, führt die hohe Spannweite bei den Verteilnetzentgelten dort bislang tendenziell zu hohen Strombezugskosten, wo die Verteilnetzkosten, mitverursacht durch den Ausbau erneuerbarer Energien, hoch sind.</p><p>Die <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK08/BK8_06_Netzentgelte/69_Para29_Kostenw_EE/BK8_29Abs.1_EnWG.html">Festlegung der Bundesnetzagentur</a> ermöglicht einen teilweisen Ausgleich überdurchschnittlich hoher Netzkosten in einigen Verteilnetzgebieten. Diese Kosten werden in Form einer Umlage auf alle Stromkunden gewälzt. Für das erste Anwendungsjahr 2025 <a href="https://www.netztransparenz.de/xspproxy/api/staticfiles/ntp-relaunch/dokumente/erneuerbare%20energien%20und%20umlagen/sonstige-umlagen/-19-stromnev-umlage/datenbasis%20zum%20aufschlag%20f%C3%BCr%20besondere%20netznutzung%202025.pdf.pdf">prognostizieren die Netzbetreiber</a> einen Wälzungsbetrag von 2,4&nbsp;Milliarden Euro. Für Haushaltskund*innen (<a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/VerteilungNetzkosten/start.html">außerhalb der entlasteten Verteilnetzgebiete</a>) resultiert daraus eine Kostensteigerung um ca. 1,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh), was bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500&nbsp;kWh rund 42 Euro/Jahr entspricht. Umgekehrt beträgt die Entlastung bei gleichem Jahresverbrauch in den entlasteten Verteilnetzgebieten circa 200 Euro/Jahr.</p><p>Welche zusätzlichen Reformoptionen empfiehlt die Kurzstudie im Auftrag des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠?</p><p>Die Festlegung der Bundesnetzagentur trägt zu einer sachgerechten Verteilung der Stromnetzkosten bei; eine umfassendere Netzentgeltreform sollte sich jedoch anschließen. Für eine solche Reform haben das Öko-Institut und die Stiftung Umweltenergierecht im Auftrag des UBA verschiedene Optionen zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur hinsichtlich ihrer Eignung und rechtlichen Umsetzbarkeit bewertet.</p><p>Im Ergebnis der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verteilung-der-netzkosten-der-energiewende">Kurzstudie</a> steht die Empfehlung des Öko-Instituts, bundeseinheitliche Netzentgelte anzustreben. Diese beheben regionale Netzentgeltunterschiede und können dadurch die politische Diskussion um die ungerechte Lastenverteilung der Netzkosten entschärfen. Bestehende Gegenargumente werden analysiert und größtenteils entkräftet. Die Stiftung Umweltenergierecht erörtert darauf aufbauen, dass bundeseinheitliche Netzentgelte auch rechtlich umsetzbar sind. Angesichts der bereits einheitlichen Übertragungsnetzentgelte wäre die Übertragung auf die Verteilnetze ein nächster logischer Schritt. Besonders Verbraucher*innen in ländlichen Regionen mit hohen Netzentgelten, die einen großen Beitrag zur Energiewende leisten, würden dadurch entlastet.</p><p>Darüber hinaus skizziert die Kurzstudie einen eigenen Reformvorschlag transformationsgekoppelter Netzentgelte. Dabei würden die Verteilnetzentgelte an den Beitrag von Regionen beziehungsweise von Verteilnetzgebieten zur Energiewende gekoppelt. Verteilnetzentgelte würden dort geringer ausfallen, wo mehr erneuerbare Energien ausgebaut werden. Regionen mit einem geringen Ausbau würden hingegen die netzbezogenen Kosten der Energiewende durch höhere Netzentgelte finanzieren.</p><p>Dieser Ansatz ginge sowohl über die abfedernde Wirkung (aktuelle Festlegung der Bundesnetzagentur) als auch über eine bundeseinheitliche Angleichung der Netzentgelte hinaus. Angesichts des Ziels einer treibhausgasneutralen Stromversorgung könnte er als gerechtere Lastenteilung empfunden werden: In Regionen, die durch hohen Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) einen besonders hohen Beitrag leisten, sind die Netzentgelte und Strompreise für Verbraucher*innen besonders niedrig. Regionen mit wenig EE-Ausbau profitieren dennoch von dessen strompreissenkenden Effekten, tragen aber anteilig höhere Kosten für den Netzausbau.</p><p>Die Forschenden stellen allerdings fest, dass die Umsetzung dieses Modells komplex und rechtlich schwer umsetzbar ist. Hintergrund ist vor allem die adäquate Ableitung beziehungsweise die Grundlage für den Transformationsbeitrag eines Netzgebietes. Die kostensenkende Wirkung einer zusätzlichen EE-Anlage bliebe für die Stromkund*innen unklar; zudem gibt es für eine finanzielle Beteiligung von Bürger*innen auch Instrumente außerhalb der Netzentgelte. Der Ansatz transformationsgekoppelter Netzentgelte trägt gleichwohl dazu bei, die Diskussion zu konkretisieren und einer nachhaltigen und gerechten Lösung näherzukommen.</p>

Annual review of Member States 'greenhouse gas inventories under the Effort Sharing Decision'

Interim Report on National Allocation Plans

This study, commissioned by the UK Department for Trade and Industry and Department for the Environment, Food and Rural Affairs, contains the details of in-depth research into member states' National Allocation Plans. The report draws some high-level conclusion as well as providing details of the analysis used to measure NAPs against the EU ETS directive's criteria. The study covers NAPs that had been submitted to the European Commission in final form by the end of July 2004.

Vernetzung, Weiterentwicklung und Rahmenbedingungen zum Hochlauf strombasierter Kraftstoffe und fortschrittlicher Biokraftstoffe, Vernetzung, Weiterentwicklung und Rahmenbedingungen zum Hochlauf strombasierter Kraftstoffe und fortschrittlicher Biokraftstoffe (InnoFuels)

Greenhouse gas emissions under the Effort Sharing Legislation, 2005-2024

The Effort Sharing legislation covers greenhouse gas (GHG) emissions from domestic transport, buildings, agriculture, small industry and waste, and accounts for more than 60 % of total EU GHG emissions. For the period 2013-2020, the Effort Sharing Decision established annual greenhouse gas emission targets for Member States, using global warming potentials (GWPs) from the Fourth Assessment Report (AR4) of the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) and excluding NF3 emissions. For the period 2021-2030, emissions are regulated by the Effort Sharing Regulation (ESR), including NF3 emissions and with the use of the GWP values of the IPCC AR5. The EEA coordinates the Effort Sharing Legislation review of Member States’ greenhouse gas inventories, so that the European Commission can determine compliance with the annual Effort Sharing Legislation targets on the basis of accurate, reliable and verified emission data. Review reports and final Effort Sharing Legislation emissions are published by the European Commission. The Effort Sharing Legislation emissions for the period 2005–2012 and for the latest year ('Y-1') are estimated by EEA on the basis of national GHG inventory data and ETS emissions.

Greenhouse gas emissions under the Effort Sharing Legislation

The Effort Sharing legislation covers greenhouse gas (GHG) emissions from domestic transport, buildings, agriculture, small industry and waste, and accounts for more than 60 % of total EU GHG emissions. For the period 2013-2020, the Effort Sharing Decision established annual greenhouse gas emission targets for Member States, using global warming potentials (GWPs) from the Fourth Assessment Report (AR4) of the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) and excluding NF3 emissions. For the period 2021-2030, emissions are regulated by the Effort Sharing Regulation (ESR), including NF3 emissions and with the use of the GWP values of the IPCC AR5. The EEA coordinates the Effort Sharing Legislation review of Member States’ greenhouse gas inventories, so that the European Commission can determine compliance with the annual Effort Sharing Legislation targets on the basis of accurate, reliable and verified emission data. Review reports and final Effort Sharing Legislation emissions are published by the European Commission. The Effort Sharing Legislation emissions for the period 2005–2012 and for the latest year ('Y-1') are estimated by EEA on the basis of national GHG inventory data and ETS emissions.

Fairness, Lastenverteilung und Akzeptanz des Mietrechts bei Modernisierungen für Energieeffizienz, Teilvorhaben: Institutionelle Vermieter und gesamtwirtschaftliche Verteilungswirkung

Ein bis 2045 fast klimaneutraler Gebäudebestand erfordert große Investitionen in Energieeffizienz, emissionsarme Wärmequellen und Dämmung. Die Kosten der Investitionen sowie die damit verbundenen Heizkostenersparnisse und Komfortsteigerungen müssen zwischen Vermietern und Mietern verteilt werden. Das aktuelle Mietrecht bietet hierfür die Modernisierungsumlage an, die jedoch keine faire Lastenverteilung und damit auch keine Akzeptanz unter Mietern und Vermietern erreicht. FLAMME erarbeitet daher de lege lata et ferenda miet- und heizkostenrechtliche Umlagesysteme und untersucht sie inter- und transdisziplinär bei variierenden CO2-Preisen. Rechtswissenschaftlich wird die Zulässigkeit der Umlagesysteme geprüft. Rechtsethisch werden die Relevanz und die Erfüllung umweltpolitisch anerkannter Prinzipien und verteilungspolitischer Fairnesskriterien erörtert. Ingenieurwissenschaftlich wird geprüft, welche Modernisierungsoptionen unter welchem Mitteleinsatz klimaneutrale Wohngebäude bis 2045 ermöglichen, welche Energieersparnisse zu erwarten sind, wie viel CO2-neutral erzeugte Restenergie eingesetzt werden muss und welche Energiepreise notwendig wären, damit die Modernisierung kostendeckend ist. Darauf aufbauend werden rechtsökonomisch die Wirkungen untersucht, die die Umlagesysteme auf die Kosten-, Nutzen- und Risikoverteilung der Modernisierungen und damit auf Anreize von Vermietern und Mietern haben, Modernisierungen durchzuführen bzw. zu akzeptieren. Um die Zusammenhänge in konkrete Vorschläge umzusetzen, werden sie empirisch gestützt: Mittels repräsentativer Befragungen und ökonometrischer Analysen werden die Präferenzen von Mietern und Vermietern bei variierenden CO2-Preisen und Förderprogrammen bezüglich der Charakteristika der Umlagesysteme und Modernisierungsoptionen ermittelt. FLAMME leitet daraus mit Daten zur Sozialstruktur von Mietern und Vermietern in den Gebäudetypen Abschätzungen der gesamtwirtschaftlichen Verteilungswirkungen der Umlagesysteme ab.

Fairness, Lastenverteilung und Akzeptanz des Mietrechts bei Modernisierungen für Energieeffizienz, Teilvorhaben: Modernisierungsoptionen

Ein bis 2045 fast klimaneutraler Gebäudebestand erfordert große Investitionen in Energieeffizienz, emissionsarme Wärmequellen und Dämmung. Die Kosten der Investitionen sowie die damit verbundenen Heizkostenersparnisse und Komfortsteigerungen müssen zwischen Vermietern und Mietern verteilt werden. Das aktuelle Mietrecht bietet hierfür die Modernisierungsumlage an, die jedoch keine faire Lastenverteilung und damit auch keine Akzeptanz unter Mietern und Vermietern erreicht. FLAMME erarbeitet daher de lege lata et ferenda miet- und heizkostenrechtliche Umlagesysteme und untersucht sie inter- und transdisziplinär bei variierenden CO2-Preisen. Rechtswissenschaftlich wird die Zulässigkeit der Umlagesysteme geprüft. Rechtsethisch werden die Relevanz und die Erfüllung umweltpolitisch anerkannter Prinzipien und verteilungspolitischer Fairnesskriterien erörtert. Ingenieurwissenschaftlich wird geprüft, welche Modernisierungsoptionen unter welchem Mitteleinsatz klimaneutrale Wohngebäude bis 2045 ermöglichen, welche Energieersparnisse zu erwarten sind, wie viel CO2-neutral erzeugte Restenergie eingesetzt werden muss und welche Energiepreise notwendig wären, damit die Modernisierung kostendeckend ist. Darauf aufbauend werden rechtsökonomisch die Wirkungen untersucht, die die Umlagesysteme auf die Kosten-, Nutzen- und Risikoverteilung der Modernisierungen und damit auf Anreize von Vermietern und Mietern haben, Modernisierungen durchzuführen bzw. zu akzeptieren. Um die Zusammenhänge in konkrete Vorschläge umzusetzen, werden sie empirisch gestützt: Mittels repräsentativer Befragungen und ökonometrischer Analysen werden die Präferenzen von Mietern und Vermietern bei variierenden CO2-Preisen und Förderprogrammen bezüglich der Charakteristika der Umlagesysteme und Modernisierungsoptionen ermittelt. FLAMME leitet daraus mit Daten zur Sozialstruktur von Mietern und Vermietern in den Gebäudetypen Abschätzungen der gesamtwirtschaftlichen Verteilungswirkungen der Umlagesysteme ab.

Fairness, Lastenverteilung und Akzeptanz des Mietrechts bei Modernisierungen für Energieeffizienz

Ein bis 2045 fast klimaneutraler Gebäudebestand erfordert große Investitionen in Energieeffizienz, emissionsarme Wärmequellen und Dämmung. Die Kosten der Investitionen sowie die damit verbundenen Heizkostenersparnisse und Komfortsteigerungen müssen zwischen Vermietern und Mietern verteilt werden. Das aktuelle Mietrecht bietet hierfür die Modernisierungsumlage an, die jedoch keine faire Lastenverteilung und damit auch keine Akzeptanz unter Mietern und Vermietern erreicht. FLAMME erarbeitet daher de lege lata et ferenda miet- und heizkostenrechtliche Umlagesysteme und untersucht sie inter- und transdisziplinär bei variierenden CO2-Preisen. Rechtswissenschaftlich wird die Zulässigkeit der Umlagesysteme geprüft. Rechtsethisch werden die Relevanz und die Erfüllung umweltpolitisch anerkannter Prinzipien und verteilungspolitischer Fairnesskriterien erörtert. Ingenieurwissenschaftlich wird geprüft, welche Modernisierungsoptionen unter welchem Mitteleinsatz klimaneutrale Wohngebäude bis 2045 ermöglichen, welche Energieersparnisse zu erwarten sind, wie viel CO2-neutral erzeugte Restenergie eingesetzt werden muss und welche Energiepreise notwendig wären, damit die Modernisierung kostendeckend ist. Darauf aufbauend werden rechtsökonomisch die Wirkungen untersucht, die die Umlagesysteme auf die Kosten-, Nutzen- und Risikoverteilung der Modernisierungen und damit auf Anreize von Vermietern und Mietern haben, Modernisierungen durchzuführen bzw. zu akzeptieren. Um die Zusammenhänge in konkrete Vorschläge umzusetzen, werden sie empirisch gestützt: Mittels repräsentativer Befragungen und ökonometrischer Analysenwerden die Präferenzen von Mietern und Vermietern bei variierenden CO2-Preisen und Förderprogrammen bezüglich der Charakteristika der Umlagesysteme und Modernisierungsoptionen ermittelt. FLAMME leitet daraus mit Daten zur Sozialstruktur von Mietern und Vermietern in den Gebäudetypen Abschätzungen der gesamtwirtschaftlichen Verteilungswirkungen der Umlagesysteme ab.

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