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Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union

Notfallschutzbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes treten in Kraft

Am 1. Oktober 2017 sind die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) über das Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern, der Schutz der Einsatzkräfte und die Überwachung der Umweltradioaktivität sowie Folgeänderungen im Lebens- und Futtermittelgesetzbuch und anderen Bundesgesetzen in Kraft getreten.

Aufgaben-Organisation – Aufgaben und Organisation der Lebensmittelüberwachung

Der Verbraucher erwartet beim Kauf seiner Lebensmittel qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche sowie auch richtig gekennzeichnete Produkte. Diese Grundrechte der Verbraucher werden durch das Tätigwerden der amtlichen Lebensmittelüberwachung (LMÜ) der Länder in Deutschland geschützt. Die Länder sind gemäß Grundgesetz verpflichtet, durch wirksame Gesetze, Behördenstrukturen und Kontrollsysteme für unbedenkliche, sichere Lebensmittel zu sorgen, dass heißt letztendlich die Einhaltung der zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Die LMÜ ist ein Gebiet mit sehr langer Tradition. Erste einfache Überwachungsregeln zum Schutz der Menschen vor verfälschten Lebensmitteln sind bereits aus der Antike überliefert. Mit der fortschreitenden Globalisierung von Handelswegen und Märkten sind die Aufgaben der LMÜ in unserer heutigen Zeit nicht nur sehr vielfältig und komplex geworden, sondern erfordern auch eine harmonisierte und transparente Herangehensweise über Ländergrenzen hinweg. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist heute auf Basis des Qualitätsmanagementsystem für die Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Brandenburg (QMS BB) vor allem auf folgende drei Grundsätze ausgerichtet: Der Verbraucher erwartet beim Kauf seiner Lebensmittel qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche sowie auch richtig gekennzeichnete Produkte. Diese Grundrechte der Verbraucher werden durch das Tätigwerden der amtlichen Lebensmittelüberwachung (LMÜ) der Länder in Deutschland geschützt. Die Länder sind gemäß Grundgesetz verpflichtet, durch wirksame Gesetze, Behördenstrukturen und Kontrollsysteme für unbedenkliche, sichere Lebensmittel zu sorgen, dass heißt letztendlich die Einhaltung der zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Die LMÜ ist ein Gebiet mit sehr langer Tradition. Erste einfache Überwachungsregeln zum Schutz der Menschen vor verfälschten Lebensmitteln sind bereits aus der Antike überliefert. Mit der fortschreitenden Globalisierung von Handelswegen und Märkten sind die Aufgaben der LMÜ in unserer heutigen Zeit nicht nur sehr vielfältig und komplex geworden, sondern erfordern auch eine harmonisierte und transparente Herangehensweise über Ländergrenzen hinweg. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist heute auf Basis des Qualitätsmanagementsystem für die Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Brandenburg (QMS BB) vor allem auf folgende drei Grundsätze ausgerichtet: Kernaufgabe ist die Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von und mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen . Die Überwachungsbehörden überprüfen dabei im Rahmen ihrer Kontrollen, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften auch wirklich eingehalten werden. Als Instrumente der Überwachung dienen: Die Auswahl der Inspektionsobjekte und der zu untersuchenden Proben erfolgt dabei anhand einer zuvor durchgeführten Risikobewertung. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränkt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden auch bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden tätig. Nicht nur Lebensmittel, sondern auch Tabakwaren, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelrechts und damit den Kontrollen der Lebensmittelüberwachung. In Folge zahlreicher Skandale in Bezug auf Lebensmittel erzeugende Tiere in den 1990er-Jahren (wie beispielsweise Nematoden in Fischstäbchen, BSE bei Rindern, Nitrofen in Weizen und Geflügelfleisch, Dioxin in Futtermitteln und Fleisch aus Belgien) hat die Europäische Union im Jahr 2000 ein neues Konzept zur Gewährleistung eines hohen Standards der Lebensmittelsicherheit erarbeitet und in einem sogenannten Weißbuch festgeschrieben (EU-Kommission, Brüssel 2000). Seitdem sind für die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mit der Verordnug (EG) Nr. 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zwei nebeneinander geltende Basisregelungen von Bedeutung, die die grundlegenden Vorgaben des Lebensmittelrechts enthalten, ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen. Nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgeschriebenen einheitlichen Regelungsansatz der Europäischen Union "from stable to table" ("vom Stall bis auf den Tisch") muss auf allen Stufen der sogenannten Lebensmittelkette, also von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher, die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet werden. Die Verantwortung für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von sicheren, gesundheitlich unbedenklichen Produkten/Lebensmitteln liegt somit grundsätzlich beim Lebensmittel-Unternehmer selbst. Die Lebensmittelunternehmer haben dies unter anderem durch regelmäßige Eigenkontrollen abzusichern. Kernaufgabe ist die Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von und mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen . Die Überwachungsbehörden überprüfen dabei im Rahmen ihrer Kontrollen, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften auch wirklich eingehalten werden. Als Instrumente der Überwachung dienen: Die Auswahl der Inspektionsobjekte und der zu untersuchenden Proben erfolgt dabei anhand einer zuvor durchgeführten Risikobewertung. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränkt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden auch bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden tätig. Nicht nur Lebensmittel, sondern auch Tabakwaren, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelrechts und damit den Kontrollen der Lebensmittelüberwachung. In Folge zahlreicher Skandale in Bezug auf Lebensmittel erzeugende Tiere in den 1990er-Jahren (wie beispielsweise Nematoden in Fischstäbchen, BSE bei Rindern, Nitrofen in Weizen und Geflügelfleisch, Dioxin in Futtermitteln und Fleisch aus Belgien) hat die Europäische Union im Jahr 2000 ein neues Konzept zur Gewährleistung eines hohen Standards der Lebensmittelsicherheit erarbeitet und in einem sogenannten Weißbuch festgeschrieben (EU-Kommission, Brüssel 2000). Seitdem sind für die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mit der Verordnug (EG) Nr. 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zwei nebeneinander geltende Basisregelungen von Bedeutung, die die grundlegenden Vorgaben des Lebensmittelrechts enthalten, ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen. Nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgeschriebenen einheitlichen Regelungsansatz der Europäischen Union "from stable to table" ("vom Stall bis auf den Tisch") muss auf allen Stufen der sogenannten Lebensmittelkette, also von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher, die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet werden. Die Verantwortung für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von sicheren, gesundheitlich unbedenklichen Produkten/Lebensmitteln liegt somit grundsätzlich beim Lebensmittel-Unternehmer selbst. Die Lebensmittelunternehmer haben dies unter anderem durch regelmäßige Eigenkontrollen abzusichern. Die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt gemäß Grundgesetz in Deutschland bei den Ländern des Bundes. In Brandenburg ist das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbaucherschutz (MLEUV) die oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung. Innerhalb des Ministeriums ist fachlich die Abteilung Verbraucherschutz  und hier speziell das Referat 64 „Lebensmittel-/ Futtermittel-Sicherheit und Fleischhygiene“ für die Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln sowie Tabakerzeugnissen zuständig. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unterstützt als Landesoberbehörde das MLEUV bei der Aufgabenwahrnehmung auf Landesebene. Dabei nimmt das Referat 61 der Abteilung Verbraucherschutz des LAVG die landesweite Koordination der Lebensmittelüberwachung (Datenerfassung und –analyse, Berichterstattung, Schlussfolgerungen) wahr und fungiert als Kontaktstelle Brandenburgs im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF - Rapid-Alert-System for Food and Feed). Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte in Brandenburg sind zuständig für die Lebensmittelüberwachung auf lokaler Ebene. Die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts wird hier von fachlich speziell ausgebildetem Personal überwacht. Dies sind hauptsächlich amtliche Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Fachassistenten sowie fachlich qualifiziertes Verwaltungspersonal. Die Lebensmittel-Unternehmen werden durch die zuständigen Überwachungsbehörden regelmäßig ohne vorherige Anmeldung durch amtliche Kontrollen und stichprobenartige Probennahmen auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht. Im Falle von Beanstandungen sind die lokalen Behörden auch zuständig für entsprechende Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen. Untersucht und beurteilt werden die entnommenen Proben aus dem Bereich Lebensmittelsicherheit im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) . Es untersteht als amtliche Untersuchungseinrichtung der fachlichen Aufsicht (Fachaufsicht) des MLEUV gemeinsam mit der obersten Landesbehörde von Berlin. Gegenüber dem MLEUV sind die nachgeordneten lokalen Behörden auf der Basis fachrechtlicher Vorgaben (Berichtspflichten) sowie bei besonderen Vorkommnissen (beispielsweise lebensmittelbedingte Erkrankungen; Tierseuchenmeldung; Schnellwarnmeldungen zu Lebensmitteln oder Futtermitteln) zur umgehenden Information verpflichtet. Die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt gemäß Grundgesetz in Deutschland bei den Ländern des Bundes. In Brandenburg ist das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbaucherschutz (MLEUV) die oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung. Innerhalb des Ministeriums ist fachlich die Abteilung Verbraucherschutz  und hier speziell das Referat 64 „Lebensmittel-/ Futtermittel-Sicherheit und Fleischhygiene“ für die Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln sowie Tabakerzeugnissen zuständig. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unterstützt als Landesoberbehörde das MLEUV bei der Aufgabenwahrnehmung auf Landesebene. Dabei nimmt das Referat 61 der Abteilung Verbraucherschutz des LAVG die landesweite Koordination der Lebensmittelüberwachung (Datenerfassung und –analyse, Berichterstattung, Schlussfolgerungen) wahr und fungiert als Kontaktstelle Brandenburgs im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF - Rapid-Alert-System for Food and Feed). Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte in Brandenburg sind zuständig für die Lebensmittelüberwachung auf lokaler Ebene. Die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts wird hier von fachlich speziell ausgebildetem Personal überwacht. Dies sind hauptsächlich amtliche Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Fachassistenten sowie fachlich qualifiziertes Verwaltungspersonal. Die Lebensmittel-Unternehmen werden durch die zuständigen Überwachungsbehörden regelmäßig ohne vorherige Anmeldung durch amtliche Kontrollen und stichprobenartige Probennahmen auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht. Im Falle von Beanstandungen sind die lokalen Behörden auch zuständig für entsprechende Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen. Untersucht und beurteilt werden die entnommenen Proben aus dem Bereich Lebensmittelsicherheit im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) . Es untersteht als amtliche Untersuchungseinrichtung der fachlichen Aufsicht (Fachaufsicht) des MLEUV gemeinsam mit der obersten Landesbehörde von Berlin. Gegenüber dem MLEUV sind die nachgeordneten lokalen Behörden auf der Basis fachrechtlicher Vorgaben (Berichtspflichten) sowie bei besonderen Vorkommnissen (beispielsweise lebensmittelbedingte Erkrankungen; Tierseuchenmeldung; Schnellwarnmeldungen zu Lebensmitteln oder Futtermitteln) zur umgehenden Information verpflichtet. Alle Betriebe, die tierische Lebensmittel be- oder verarbeiten und in den Verkehr bringen, wie zum Beispiel Schlacht- und Zerlegebetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Milch- und Milcherzeugnisbetriebe, Eierpackstellen und Eiproduktehersteller, unterliegen grundsätzlich einer Zulassung. Diese ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Lebensmittelunternehmen seine hergestellten Lebensmittel überhaupt in den Verkehr bringen darf. Die Zulassung wird in Brandenburg durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) nach Prüfung der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt. Alle Betriebe, die tierische Lebensmittel be- oder verarbeiten und in den Verkehr bringen, wie zum Beispiel Schlacht- und Zerlegebetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Milch- und Milcherzeugnisbetriebe, Eierpackstellen und Eiproduktehersteller, unterliegen grundsätzlich einer Zulassung. Diese ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Lebensmittelunternehmen seine hergestellten Lebensmittel überhaupt in den Verkehr bringen darf. Die Zulassung wird in Brandenburg durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) nach Prüfung der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt. Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Paragraph 2 Absatz 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Das ausgefüllte Anzeigeformular ist an das jeweils zuständige Amt zu entsenden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Lebensmittunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden ist. Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Paragraph 2 Absatz 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Das ausgefüllte Anzeigeformular ist an das jeweils zuständige Amt zu entsenden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Lebensmittunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden ist. Voraussetzung für den Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren in der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist der Nachweis eines zweijährigen Lehrgangs (sechs Monate theoretischer Unterricht und 18 Monate praktische Unterweisung in einem Lebensmittelüberwachungsamt inklusive einer einmonatigen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg) mit anschließend bestandener Prüfung. Um zum Lehrgang zugelassen zu werden, muss man beruflich Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes inklusive des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches erworben, eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung erfolgreich absolviert oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf gearbeitet haben. Informationen zur Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/innen Lebensmittelkontrolleure werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung vor Ort tätig. Die Grundlage bilden die bundeseinheitliche Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 und die für Brandenburg gültige Brandenburgische Lebensmittelkontrolle-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung – (BbgLMKLPV) vom 18. Dezember 2023. Der Lehrgang zur Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens 24 Monate und erfolgt über eine Anstellung in einem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Amt eines Landkreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt. In diesem Amt findet die berufspraktische Ausbildung statt. Die fachtheoretische Ausbildung von sechs Monaten wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Vor dem im MLEUV errichteten Prüfungsausschuss schließt sich die Prüfung an. Über die Lebensmittelüberwachungsämter der kreisfreien Städte und der Landkreise kann nachgefragt werden, ob Bedarf zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren besteht. Voraussetzung für den Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren in der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist der Nachweis eines zweijährigen Lehrgangs (sechs Monate theoretischer Unterricht und 18 Monate praktische Unterweisung in einem Lebensmittelüberwachungsamt inklusive einer einmonatigen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg) mit anschließend bestandener Prüfung. Um zum Lehrgang zugelassen zu werden, muss man beruflich Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes inklusive des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches erworben, eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung erfolgreich absolviert oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf gearbeitet haben. Informationen zur Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/innen Lebensmittelkontrolleure werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung vor Ort tätig. Die Grundlage bilden die bundeseinheitliche Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 und die für Brandenburg gültige Brandenburgische Lebensmittelkontrolle-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung – (BbgLMKLPV) vom 18. Dezember 2023. Der Lehrgang zur Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens 24 Monate und erfolgt über eine Anstellung in einem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Amt eines Landkreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt. In diesem Amt findet die berufspraktische Ausbildung statt. Die fachtheoretische Ausbildung von sechs Monaten wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Vor dem im MLEUV errichteten Prüfungsausschuss schließt sich die Prüfung an. Über die Lebensmittelüberwachungsämter der kreisfreien Städte und der Landkreise kann nachgefragt werden, ob Bedarf zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren besteht.

Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln

Im LUA untersuchen spezialisierten Sachverständige Lebensmittel quer durch den Warenkorb auf ihre Zusammensetzung und eine mögliche Belastungen mit Keimen oder Rückständen. Die Ergebnisse werden mit den Anforderungen des Lebensmittelrechts verglichen, das in vielen Bereichen europaweit harmonisiert ist. Dazu zählen Gesetze wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Verordnungen wie beispielsweise die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches und Richtlinien für bestimmte Lebensmittel. Bei der mikrobiologischen Untersuchung von Lebensmitteln richtet sich das Augenmerk auf unterschiedlich zu bewertende Keimgruppen. Nicht alle Keime im Lebensmittel sind schädlich oder unerwünscht. Viele Lebensmittel enthalten von Natur aus große Mengen an Mikroorganismen. Die Herstellung von beispielsweise Käse, Joghurt und Salami wäre ohne den Einsatz spezieller Reifungskulturen gar nicht möglich. Verderbniserreger Unerwünscht, aber für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind die sogenannten Verderbniserreger. Sie spielen eine große Rolle für die Haltbarkeit von Lebensmitteln. Es handelt sich vor allem um Bakterien und Pilze, die im Verlauf der Gewinnung und Herstellung unbeabsichtigt auf oder in das Lebensmittel gelangen. Bei allen unbearbeiteten, rohen Lebensmitteln lässt sich dies nie vollständig verhindern; Ziel einer guten Hygiene ist es aber, die Zahl der Mikroorganismen auf ein Minimum zu reduzieren. Da sich diese Mikroorganismen selbst bei ausreichender Kühlung langsam weiter vermehren, beschränken sie die Haltbarkeit der Lebensmittel. Nur in geschlossenen Verpackungen erhitzte Lebensmittel wie Vollkonserven oder H-Milch sind keimfrei und können daher ungekühlt und über längere Zeit gelagert werden. Für viele Verderbniserreger hat der Gesetzgeber Richtwerte oder Grenzwerte festgelegt, die im LUA überprüft werden. Krankheitserreger (pathogene Keime) Krank machende Keime dürfen in verzehrsfertigen Lebensmitteln nicht nachweisbar sein. Der Nachweis pathogener Keime stellt eine der wichtigsten Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar. Werden Keime wie Salmonellen, Campylobacter, E. coli oder Listerien nachgewiesen, hat das Konsequenzen für den Lebensmittelhersteller. Allerdings wird der Nachweis von Krankheitserregern in Lebensmitteln unterschiedlich bewertet. In rohen Lebensmitteln (Rohmilch, Geflügelfleisch, Fisch), lässt sich das Auftreten dieser Keime selbst bei guter Hygiene nicht zu 100 % verhindern. Diese Lebensmittel sind allerdings nicht dazu bestimmt, roh gegessen zu werden - sie müssen vor dem Verzehr noch erhitzt werden. Dennoch führt die vor Ort zuständige Behörde beim Nachweis dieser Keime eine Kontrolle im Betrieb durch, um eventuell vorhandene Hygienemängel aufzudecken und abzustellen. Werden pathogene Keime in Lebensmitteln nachgewiesen, die für den direkten Verzehr bestimmt sind (pasteurisierte Milch, Eis, Torten, Käse, Wurst), müssen diese Lebensmittel sofort vom Markt genommen werden. Auch hier werden die Behörden vor Ort sofort informiert, damit sie die Ursache für die Verunreinigung ausfindig machen und beseitigen können. Erwünschte Keime in Lebensmitteln Nicht alle Keime in Lebensmitteln sind unerwünscht. Viele Lebensmittel werden mit Hilfe von speziellen Keimen, sogenannten Starterkulturen oder Reifungskulturen hergestellt. Diese speziell gezüchteten Kulturen werden bei der Herstellung zugesetzt und bewirken eine Umwandlung vom Rohstoff zum fertigen Lebensmittel. Sie beeinflussen dabei Aussehen, Geruch, Geschmack und auch die Haltbarkeit der Erzeugnisse positiv. Beispiele für den Einsatz von Starterkulturen sind die Herstellung von Käse und Joghurt aus Milch, Wein aus Traubenmost, Hefeteig aus Mehl und Salami aus Fleisch. Als Rückstände bezeichnet man Reste von Stoffen, die während der Produktion von Lebensmitteln bewusst eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Pflanzenschutzmittel oder Tierarzneimittel. Kontaminanten sind Verunreinigungen mit Substanzen, die nicht bewusst eingesetzt werden, sondern unabsichtlich in Lebensmittel gelangen und aus der Umwelt oder dem Verarbeitungsprozess stammen können. Kontaminanten aus der Umwelt können natürlichen Ursprungs sein (Schimmelpilzgifte in Getreide oder Fruchtsäften) oder aufgrund der menschlichen Aktivität in die Umwelt gelangt sein (PCB, Dioxine oder Schwermetalle). Es ist grundsätzlich die Forderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, Kontaminanten so weit wie möglich zu minimieren (Minimierungsgebot). Für Rückstände von bestimmten Kontaminanten wie Nitrat, Aflatoxine, Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol gelten Höchstmengen. Pflanzenschutzmittel Im LUA werden eine Reihe von pflanzlichen Lebensmitteln auf Pestizidrückstände untersucht, wie zum Beispiel frisches und tiefgefrorenes Obst und Gemüse, Wein, aber auch Kleinkindernahrung wie Gemüse- und Obstbreie. Der Einsatz von Pestizidwirkstoffen wird immer spezifischer: Landwirte setzen gezielt Mittel ein, die für die Bekämpfung bestimmter Schädlinge entwickelt wurden und bestimmte Pflanzensorten schützen. Zu beobachten ist allerdings auch ein Trend zu Mehrfachrückständen. Die Gehalte der einzelnen Stoffe werden zwar nur zu einem geringen Prozentsatz des Erlaubten ausgeschöpft, dafür kommen gerade beim konventionellen Anbau häufig mehrere verschiedene Wirkstoffe zum Einsatz. Die Lebensmittelüberwachung berücksichtigt diese spezifische Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei ihrer risikoorientierten Probennahme und der Untersuchung im Labor. Nicht jede Probe muss auf alle vorhandenen Wirkstoffe überprüft werden. So macht es keinen Sinn, Oberflächenbehandlungsmittel für Zitrusfrüchte in Kartoffeln zu untersuchen; oder Fungizide, die spezifisch bei Kern- und Steinobst wirken, im Blattgemüse zu prüfen. Wird im LUA ein nicht zugelassener Wirkstoff nachgewiesen, wird das betroffene Lebensmittel beanstandet. Wenn nachgewiesene Rückstände die vertretbare Tagesdosis deutlich überschreiten und eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher besteht, wird eine Meldung an das Europäische Schnellwarnsystem übermittelt. Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln vom Tier Rückstandsuntersuchungen bei Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft werden bundesweit auf der Basis des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) durchgeführt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstellt jährlich einen Plan über Art und Umfang der Untersuchungen. Die Beprobung findet bereits im landwirtschaftlichen Betrieb und im Schlachtbetrieb statt und umfasst alle für die Lebensmittelproduktion in Frage kommenden Tierarten: Rinder (inkl. Milch), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel (inkl. Eier), (Gehege-)Wild, Fische aus Aquakulturen und Bienenhonig. Dabei sollen keine repräsentativen Daten über Rückstandsbelastungen einzelner Lebensmittel erhoben werden; vielmehr wird der gezielte Einsatz von Untersuchungskapazitäten zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche, fleischhygienerechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes angestrebt. Die Probennahme ist ausgerichtet auf das Aufdecken der illegalen Anwendung von verbotenen Substanzen (z.B. Chloramphenicol) bzw. die missbräuchliche Anwendung von beschränkt zugelassenen Substanzen (z.B. Clenbuterol), die Überprüfung der Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände sowie die Aufklärung der Ursachen für die Rückstandsbelastungen. Radioaktivitätsuntersuchungen Das LUA überwacht die Umweltradioaktivität in Lebensmitteln. Ein Teil der Messungen erfolgt dabei im Rahmen des "Integrierten Mess- und Informationssystems zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS)", das auf dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) beruht (Bundesroutinemessprogramm). Um eine bestmögliche Übersicht über die Radioaktivitätsgehalte aller in Rheinland-Pfalz in Verkehr gebrachten Lebensmittel zu erhalten, führt das Land in Eigeninitative Messungen im Landesmessprogramm durch. Darüber hinaus überwacht das LUA die Umgebung der in Rheinland-Pfalz und den umliegenden Bundesländern bzw. Frankreich befindlichen kerntechnischen Anlagen entsprechend der bundeseinheitlichen Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI). Hierzu zählt die Untersuchung von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln, die in der näheren Umgebung der Kernkraftwerke Philippsburg, Biblis, Mülheim-Kärlich und der grenznahen französischen Anlage Cattenom regelmäßig entnommen werden. Lebensmittel aus der Umgebung dieser Anlagen weisen Radionuklidgehalte in der gleichen Größenordnung auf wie die im Rahmen der allgemeinen Überwachung in Rheinland-Pfalz untersuchten Lebensmittel. Gentechnische Veränderungen Gentechnisch veränderte Lebensmittel dürfen in der Europäischen Union nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden. Sie unterliegen einem präventiven Zulassungsverfahren, in dem toxikologische, ernährungsphysiologische und umweltgefährdende Aspekte der neu erzeugten Lebensmittel eingehend zu prüfen sind. Die Aufgabe des Gentechnik-Labors des LUA besteht in erster Linie darin zu prüfen, ob zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile in Lebensmitteln ordnungsgemäß in der Etikettierung des Erzeugnisses deklariert sind. Um gentechnische Veränderungen in Lebensmitteln sicher nachweisen zu können, nutzt das LUA molekularbiologische Nachweisverfahren, die als Kernstück die sogenannte Polymerasekettenreaktion (PCR) beinhalten. Nach Isolation der DNA (Desoxiribo-Nucleic-Acid = Substanz, die für die Weitergabe der Erbinformation verantwortlich ist) aus dem betreffenden Lebensmittel wird mit dieser Analysentechnik spezifisch der gentechnisch veränderte Abschnitt der Erbinformation ausgewählt und im Reagenzglas millionenfach vervielfältigt. Die vervielfältigten DNA-Abschnitte werden anschließend mit einem fluoreszierenden Farbstoff identifiziert.

Rechtsvorschriften

Europäische Union (EU) Die beispielhaft genannten EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V) Die REACH-V regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Seit dem 1. Juni 2007 ist dieses neue europaweit geltende Chemikalienrecht in Kraft getreten, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe hat das bisherige Anmeldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz und das Altstoffverfahren nach der EU-Altstoffverordnung abgelöst. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe durch die Mitgliedstaaten der EU und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese werden entweder in bestimmten Anwendungen beschränkt oder einem neuen europäischen Zulassungsverfahren unterworfen. REACH ist eine sektorübergreifende EU-Rechtsvorschrift. In ihr geregelte Beschränkungen können auch in anderen nationalen Rechtsvorschriften Geltung finden und dort unmittelbar angewendet werden, beispielsweise bei der Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). GHS-Verordnung Die GHS-Verordnung ist das Ergebnis der Implementierung des „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - GHS“ der Vereinten Nationen in das Recht der Europäischen Union mittels Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - auch CLP-Verordnung genannt: Regulation (EC) Nr. 1272/2008 on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten. Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten findet seit dem 1. September 2013 Anwendung. Sie regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen und hat die alte Biozid-Richtlinie 98/8/EG abgelöst. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-V) Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-V) Die POP-V regelt das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen. Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP) sind organische Stoffe mit bestimmten Eigenschaften, die Mensch und Umwelt schädigen können. Sie werden nicht nur auf EU-Ebene durch die POP-Verordnung, sondern weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen reguliert. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von POP sollen verboten oder zumindest beschränkt werden. Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) Mit der PIC-V wurde das internationale Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (engl. Prior Informed Consent) in der Europäischen Union umgesetzt. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (Hg-V) Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (Hg-V) Die Hg-V regelt die Ausfuhr von Quecksilber, quecksilberhältigen Verbindungen und Legierungen, beschränkt Quecksilber in Erzeugnissen und enthält abfallrechtliche Bestimmungen zur sicheren Lagerung. Mit der Hg-V wurde das internationale Minamata-Übereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt.

Lebensmitteltransparenz

Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind bei gewissen, in § 40 Absatz 1a LFGB geregelten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein. Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen und eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt. Öffentliche Warnungen vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de . Zuständigkeiten Für die Veröffentlichung der Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB und für deren Rechtmäßigkeit sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich alle Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier sowie in bestimmten Fällen auch das Landesuntersuchungsamt zuständig. Die Veröffentlichungen der Kreis- und Stadtverwaltungen erfolgen über deren jeweilige Homepage. Diese Meldungen erreichen Sie der Einfachheit halber über die unten aufgeführten Links. Die Veröffentlichungen des Landesuntersuchungsamtes selbst finden Sie ebenfalls auf dieser Seite. Verfahren und Veröffentlichungsdauer Vor der Veröffentlichung müssen die Betroffenen nach § 40 Abs. 3 LFGB aus Rechtsstaatsgründen angehört werden. Das kann zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen dem Vorliegen von Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnissen und der Veröffentlichung führen. Ebenfalls aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgebotes, dürfen Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf unbegrenzte Dauer im Internet veröffentlicht werden. Die Informationen werden daher nach einem halben Jahr gelöscht. § 40 Abs. 1a LFGB erfordert für die Veröffentlichung unter anderem auch die behördliche Prognose eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro. Falls ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 Euro reduziert wird, entfernt die zuständige Behörde die Eintragung umgehend aus dem Internet. Falls der Missstand zwischen seiner Feststellung und der Veröffentlichung beseitigt wurde, wird in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen. Haftungshinweise Die Behörden, auf deren Meldungen verlinkt wird, sind Anbieter der jeweiligen Informationen. Diese Behörden tragen die alleinige rechtliche Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der veröffentlichten Informationen sowie die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veröffentlichung gegeben sind. Diese Verantwortlichkeit gilt auch für das Landesuntersuchungsamt hinsichtlich der von ihm eingestellten Informationen. Das Landesuntersuchungsamt nimmt keine inhaltliche Überprüfung der Informationen der Kommunen vor, auf die verlinkt wird, und ist daher hierfür auch nicht haftbar. Auf einen Blick: Hier finden Sie Links zu den Internetseiten, auf denen die rheinland-pfälzischen Kreis- und Stadtverwaltungen Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB veröffentlichen. Landkreis Ahrweiler Landkreis Altenkirchen Landkreis Alzey-Worms Landkreis Bad Dürkheim Landkreis Bad Kreuznach Landkreis Bernkastel-Wittlich Landkreis Birkenfeld Landkreis Bitburg-Prüm Landkreis Cochem-Zell Donnersbergkreis Landkreis Germersheim kreisfreie Stadt Kaiserslautern Landkreis Kaiserslautern kreisfreie Stadt Koblenz Landkreis Kusel kreisfreie Stadt Ludwigshafen kreisfreie Stadt Mainz Landkreis Mainz-Bingen Landkreis Mayen-Koblenz Landkreis Neuwied Rhein-Hunsrück-Kreis Rhein-Lahn-Kreis Rhein-Pfalz-Kreis Landkreis Südliche Weinstraße Landkreis Südwestpfalz kreisfreie Stadt Trier Landkreis Trier-Saarburg Landkreis Vulkaneifel Westerwaldkreis (zuletzt aktualisiert: 10.04.2025)

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen, damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Anwendungsbereich des VIG Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Daten über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wie Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen wie Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel. Der Anspruch besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt. Antragstellung Die Information wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet Ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Fristen Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Ausschluss- und Beschränkungsgründe Dem grundsätzlich freien Zugang zu vorliegenden Informationen können öffentliche oder private Belange gemäß § 3 VIG entgegenstehen und damit eine entsprechende Informationsgewährung verweigert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Informationsgewährung dann nicht verweigert werden kann, wenn das öffentliche Interesse an der Informationsgewährung überwiegt. Beispielsweise können Informationen zu festgestellten Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und Informationen zu Gefahren oder Risiken, die von einem Erzeugnis ausgehen, nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verweigert werden. Bei festgestellten Abweichungen muss zudem die komplette Lieferkette offengelegt werden Gebühren und Auslagen Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG (=Abweichungen von Anforderungen) ist allerdings bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei. Der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller vorab über die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren. Er ist dabei auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können.

Bedarfsgegenstände

Neben Lebensmitteln unterliegen auch so genannte "Bedarfsgegenstände" der amtlichen Überwachung. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) versteht unter diesem, zugegebenermaßen auf den ersten Blick nicht sofort verständlichen Begriff folgende Materialien und Gegenstände: Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Spielwaren und Scherzartikel, Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 (= Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt) bestimmt sind, Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Bedarfsgegenstände sind aber nicht Gegenstände, die nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben Arzneimittel, Medizinprodukte, Zubehör für Medizinprodukte oder Biozid-Produkte sind. Außerdem gehören auch bestimmte weitere Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, Wasserversorgungsanlagen und veterinärmedizintechnische Produkte nicht zu den Bedarfsgegenständen. Die amtliche Überwachung erfolgt vor Ort durch die Verwaltungen der Kreise und der fünf großen kreisfreien Städte (Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen). Die Kontaktadressen der zuständigen Behörden finden Sie hier . Amtliche Probenuntersuchungen finden im Landesuntersuchungsamt (LUA) statt. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des LUA unter folgendem Link: www.lua.rlp.de Hinter der Umschreibung "Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" verbergen sich zahlreiche Gegenstände von Gefriertüten über Alufolie bis hin zu Pfannenwendern, Töpfen oder Tellern. Alle Lebensmittelbedarfsgegenstände sind europaweit über die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. Sie sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind a) die menschliche Gesundheit zu gefährden, b) eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder c) eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen. Die Kennzeichnung, Werbung oder Aufmachung der Lebensmittelkontaktmaterialien dürfen die Verbraucher zudem nicht irreführen. Für einzelne Materialien wurden eigene Verordnungen oder Einzelmaßnahmen erlassen. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Materialien aus Kunststoff. Auf den Internetseiten der EU-Kommission findet sich dazu eine Übersicht über die umfangreichen rechtlichen Vorgaben auf diesem Gebiet. Auch Spielwaren (Spielzeug) sind Bedarfsgegenstände im Sinne des LFGB und dürfen beim bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen. Hierunter fallen Produkte, die für das Spielen von Kindern unter 14 Jahren vorgesehen sind. Diese sind auch europaweit über die Spielzeug-Richtlinie 2009/48 EG geregelt; in Deutschland wurde diese europäische Richtlinie über die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Diese enthält bestimmte Sicherheitsanforderungen an die chemischen, Physikalischen und chemischen Eigenschaften. Wertvolle und weiterführende Informationen zum Thema Spielzeug finden sich auf der Seite “Kindern mit Sicherheit eine Freude machen” des Landesuntersuchungsamtes unter https://lua.rlp.de/unsere-themen/lebensmittelueberwachung/untersuchung-von-bedarfsgegenstaenden/spielzeugsicherheit

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