Due to their beneficial properties, the use of zinc oxide nanoparticles (ZnO NP) is constantly increasing, especially in consumer-related areas, such as food packaging and food additives, which is leading to an increased oral uptake of ZnO NP. Consequently, the aim of our study was to investigate the cellular uptake of two differently sized ZnO NP (<50 nm and <100 nm; 12-1229 (micro)mol/L) using two human intestinal cell lines (Caco-2 and LT97) and to examine the possible resulting toxic effects. ZnO NP (<50 nm and <100 nm) were internalized by both cell lines and led to intracellular changes. Both ZnO NP caused time- and dose-dependent cytotoxic effects, especially at concentrations of 614 (micro)mol/L and 1229 (micro)mol/L, which was associated with an increased rate of apoptotic and dead cells. ZnO NP < 100 nm altered the cell cycle of LT97 cells but not that of Caco-2 cells. ZnO NP < 50 nm led to the formation of micronuclei in LT97 cells. The Ames test revealed no mutagenicity for both ZnO NP. Our results indicate the potential toxicity of ZnO NP after oral exposure, which should be considered before application. © 2021 by the authors
The UV filter 4-methylbenzylidene camphor (4-MBC), used in cosmetics, the antioxidant butylated hydroxytoluene (BHT), used inter alia as a food additive and in cosmetics, and the plasticizer tris(2-ethylhexyl) trimellitate (TOTM), used mainly in medical devices as substitute for di-(2-ethylhexyl) phthalate (DEHP), are suspected to have endocrine disrupting effects. Human biomonitoring methods that allow for assessing the internal exposure of the general population to these substances were recently developed in a German cooperation to enhance the use of human biomonitoring. First-morning void urine samples from 3- to 17-year-old children and adolescents living in Germany were analysed for metabolites of 4-MBC (N = 447), BHT (N = 2091), and TOTM (N = 431) in the population-representative German Environmental Survey on Children and Adolescents 2014-2017 (GerES V). 4-MBC metabolites were found in quantifiable amounts only in single cases and exposure levels remained well below health-based guidance values. In contrast, ubiquitous exposure to BHT became evident with a geometric mean (GM) urinary concentration of the metabolite BHT acid of 2.346 (my)g/L (1.989 (my)g/gcreatinine) and a maximum concentration of 248 (my)g/L (269 (my)g/gcrea). The highest GM concentration was found in young children aged 3-5 years, yet no specific sources of exposure could be identified. Also, TOTM metabolites were found in quantifiable amounts only in very few samples. None of these findings could be related to previous hospital treatment or exposure via house dust. The presented results will be the basis to derive reference values for exposure of children and adolescents in Germany to BHT and will facilitate to identify changing exposure levels in the general population. © 2020 The Author(s).
ChemInfo informiert zu Aspartam Der Lebensmittelzusatzstoff Aspartam ist als Süßungsmittel in vielen Lebensmitteln, wie zum Beispiel zuckerfreien Softdrinks, enthalten. Nun wurde Aspartam von der World Health Organisation (WHO) als möglicherweise krebserzeugend für Menschen eingestuft. Was bedeutet das und wo darf Aspartam eigentlich überall eingesetzt werden? Die Chemikaliendatenbank ChemInfo informiert. Der süßlich schmeckende, geruchlose, weiße Feststoff Aspartam wurde früher als Nutrasweet vermarktet und ist heute direkt unter dem Namen Aspartam oder als E-Nummer E 951 in zahlreichen Inhaltsstofflisten von Lebensmitteln zu finden. Es darf gemäß EU-Verordnung 1333/2008 (Lebensmittelzusatzstoffe) in über 45 verschiedenen Lebensmittelkategorien zum Einsatz kommen. Darunter sind neben den bekannten Light-Softdrinks zum Beispiel Kaugummis, Nahrungsergänzungsmittel, Fruchtnektare, Frühstücksgetreidekost oder auch würzige Brotaufstriche. Die Höchstmengen werden für jede Lebensmittelkategorie spezifisch festgelegt und können für Aspartam bis zu 6.000 mg/kg Lebensmittel (bei Kleinstsüßigkeiten, die der Erfrischung des Atems dienen) betragen. Außer in Lebensmitteln darf Aspartam auch als Bestandteil kosmetischer Mittel zur Maskierung eingesetzt werden. Mit einer Wassergefährdungsklasse von 2 ist es deutlich wassergefährdend, ist jedoch im Boden und im Wasser biologisch abbaubar. Grundsätzlich giftig ist Aspartam nicht. Der LD50-Wert (tödliche Dosis für 50 % der getesteten Tiere) bei Ratten liegt mit über 5.000 mg/kg Körpergewicht sogar deutlich über dem von Zitronensäure (2.000-3.000 mg/kg), die ebenfalls als Lebensmittelzusatzstoff zum Einsatz kommt. Was bedeutet „möglicherweise krebserzeugend für Menschen“? Aspartam ist aus zahlreichen Alltagsprodukten nicht wegzudenken. Aufgrund des sehr breiten Einsatzes ist naheliegend, dass unabhängige Institutionen auch mögliche Folgen eines übermäßigen Konsums prüfen. Eine solche Prüfung ist nun durch die International Agency for Research on Cancer (IARC) der WHO erfolgt. Das IARC Monographs-Programm identifiziert und bewertet vermeidbare Ursachen von Krebserkrankungen beim Menschen. Neben Chemikalien werden u. a. auch berufliche Expositionen (z. B. durch die Arbeit als Maler oder Malerin) und physikalische oder biologische Einflüsse, wie Sonnenstrahlung und Viren, bewertet. Diese Einflussfaktoren werden in eine von vier Kategorien eingruppiert, die von „krebserzeugend für Menschen“ (Gruppe 1) bis „nicht klassifizierbar hinsichtlich der menschlichen Karzinogenität“ (Gruppe 3) reichen. Damit wird eine Aussage über die mögliche Gefahr getroffen, durch einen Einflussfaktor an Krebs zu erkranken. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Krebs bei einer bestimmten Exposition tatsächlich auftritt, wird hingegen nicht ermittelt. In Gruppe 1 (krebserzeugend) fallen beispielsweise Faktoren wie Aktiv- und Passivrauchen, alkoholische Getränke, Feinstaub oder auch Empfängnisverhütungsmittel mit Östrogen und Gestagen. Aspartam wurde nun in die Gruppe 2B einsortiert, die aktuell 324 verschiedene Einflussfaktoren umfasst, welche „möglicherweise krebserzeugend für Menschen“ sind. Es ist die niedrigste Kategorie, bei der eine mögliche Krebsgefahr vermutet werden kann. Damit steht Aspartam in einer Reihe mit z. B. Nickel, Melamin, Motorabgasen und traditionell eingelegtem asiatischen Gemüse. Für Aspartam wurden außerdem eingeschränkte Belege für das Auftreten einer bestimmten Krebsart gefunden: Leberkrebs. Ein anderes Süßungsmittel, für das ein mögliches Krebsrisiko bereits durch die IARC untersucht wurde, ist Saccharin (E 954). Für dieses gab es zum Zeitpunkt der Untersuchung aber keine Belege hinsichtlich einer möglichen Krebsgefahr (Gruppe 3). In Anbetracht der insgesamt 552 Einflussfaktoren, die den Gruppen 1, 2A und 2B insgesamt angehören, ist ein Kontakt mit krebserzeugenden Substanzen im Alltag nie vollständig ausgeschlossen. Mit der Einschätzung der IARC ist ein überlegter Konsum von Aspartam aber durchaus angeraten. Wer auf Zusatzstoffe in Lebensmitteln möglichst verzichten möchte, kann Getränke und Speisen zum Beispiel mit frischen oder eingekochten Früchten süßen. ChemInfo Alle in diesem Text enthaltenen Fakten zum Stoff sind in ChemInfo enthalten. ChemInfo ist die umfassendste deutschsprachige Chemikaliendatenbank und wird als Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder vom Umweltbundesamt gemeinsam mit verschiedenen Behörden des Bundes der Länder verwaltet, gepflegt und fortlaufend inhaltlich aktualisiert. ChemInfo kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Teildatenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
ChemInfo informiert über Taurin Im Herbst 2022 ist der Unternehmer Dietrich Mateschitz im Alter von 78 Jahren gestorben. Sein Name ist eng verbunden mit dem Bekanntwerden einer Chemikalie, die heute in zahlreichen Energy-Drinks und anderen Alltagsprodukten zu finden ist: Taurin. Während der Stoff anfangs rechtlich noch wenig Beachtung fand, ist der Zusatz von Taurin mittlerweile für diverse Produkte reglementiert. Taurin ist ein kristallines, farbloses bis weißes Pulver, das mäßig wasserlöslich und in 6 %iger Lösung einen leicht sauren pH-Wert hat. Der Substanz wird – vor allem in Verbindung mit Koffein - eine vitalisierende Wirkung zugeschrieben. Es ist eine organische Substanz, die neben den häufig in organischen Stoffen vorkommenden Elementen Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff auch ein Schwefelatom enthält. Als Bestandteil von Aminosäure-Infusionslösungen ist es als Arzneimittel-Wirkstoff zugelassen. Anders als gelegentlich behauptet, wird Taurin dafür nicht aus Stieren gewonnen, sondern im Labor synthetisiert. Bei der Arbeit mit reinem Taurin wird das Tragen von Handschuhen und Schutzanzügen empfohlen, da es bei Hautkontakt zu Reizungen kommen kann. Die massive Einnahme des reinen Stoffes kann Übelkeit, Erbrechen sowie eine Reizung der Magen-Darm-Schleimhäute auslösen. Mit einer Wassergefährdungsklasse von 2 ist Taurin außerdem deutlich wassergefährdend, die tödliche Dosis für Ratten (angegeben als letale Dosis LD 50 ) ist bei oraler Aufnahme mit mehr als 5.000 mg pro kg Körpergewicht aber sehr hoch. In Maßen ist der Verzehr von Taurin als Nahrungsergänzung also möglich und vom Gesetzgeber auch gestattet, seit 2012 steht Taurin auf der Unionsliste der Aromastoffe (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008). Im Folgenden gibt es darum einige weitere Anregungen der Gesetzgebung zur Verwendung von Taurin: Energy‑Drinks z. B. dürfen gemäß Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (kurz: FrSaftErfrischGetrTeeV) bis zu 4.000 mg Taurin pro Liter Getränk enthalten. Bis zu einer Menge von 12 mg pro 100 kcal darf Taurin auch Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugesetzt werden (Verordnung über diätetische Lebensmittel). Spannend ist außerdem, dass Taurin seit 2015 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Futtermittelzusatzstoffe auch Futtermitteln für Hunde, Katzen, marderartige Raubtiere und fleischfressende Fische zugesetzt werden darf. Wegen seiner Fähigkeit, den pH-Wert zu stabilisieren, ist es außerdem Bestandteil der INCI-Liste der Kosmetikinhaltsstoffe und darf somit Kosmetika zugesetzt werden. In Tabakerzeugnissen ist und bleibt Taurin jedoch verboten, da Substanzen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden, Tabakerzeugnissen grundsätzlich nicht zugesetzt werden dürfen. Wer von der aktivierenden Wirkung des Taurins profitieren möchte, sollte aber dennoch genug Alternativen finden. ChemInfo ist das Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder. Weitere spannende Informationen zu Chemikalien findet man öffentlich und registrierungsfrei unter https://recherche.chemikalieninfo.de/ . Mit der kostenlosen App „Chemie im Alltag“ können Informationen zu Lebensmittelzusatzstoffen oder Kosmetikinhaltsstoffen außerdem jederzeit auch unterwegs abgerufen werden.
Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Vitamin E Acetat Ein neues Jahr ist für viele ein Grund, alte Laster abzulegen und z.B. endlich mit dem Rauchen aufzuhören. Immer mehr Menschen tauschen die klassische Zigarette inzwischen gegen E-Zigaretten/Vaporizer, da diese als weniger schädlich gelten. Für große Verunsicherung sorgten zuletzt jedoch Meldungen über kritische Lungenerkrankungen und mehrere Todesfälle unter Nutzern von E-Zigaretten in den USA. Im Verdacht, die Lungen zu schädigen, steht Vitamin E Acetat, das den verwendeten Liquiden zugesetzt wurde. Für deutsche Konsumenten von E-Zigaretten gab es schnell Entwarnung: der möglicherweise gefährliche Stoff Vitamin E Acetat ist in Deutschland als Zusatz in elektronischen Zigaretten verboten. Aber warum eigentlich? Vitamin E Acetat ist ein sogenanntes Derivat (=Abkömmling) des Vitamin E, das neben den Vitaminen A, D und K zu den fettlöslichen Vitaminen gehört. Im Körper wird das Derivat in Vitamin E umgewandelt, das unsere Zellen zum Beispiel vor freien Radikalen schützt. Vitamin E Acetat wird auch α-Tocopherylacetat genannt. Es ist eine visköse, gelb-braune Flüssigkeit (Schmelztemperatur 26,5-27,5 °C) mit charakteristisch fettartigem Geruch. Als Zusatzstoff ist es zur Vitaminisierung von Lebensmitteln zugelassen und darf auch Futtermitteln für alle Tierarten zugesetzt werden. Außerdem darf es als Bestandteil kosmetischer Mittel zum Einsatz kommen. Vitamin E Acetat ist demnach in klassischen Verbrauchsprodukten des Alltags durchaus erwünscht. Warum also ist Vitamin E Acetat in Deutschland in E-Zigaretten verboten? Ausschlaggebend ist hier ein anderer Aspekt: der Zusatz von Vitaminen sowohl in Tabakerzeugnissen als auch als Inhaltsstoff in elektronischen Zigaretten könnte, so die Tabakerzeugnisverordnung, den Eindruck erwecken, dass der Konsum von Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten einen gesundheitlichen Nutzen oder geringere Gesundheitsrisiken berge. Ähnliches gilt z.B. auch für den Zusatz von Glukose, Coffein oder Taurin. Diese sind in Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten verboten, da sie mit Energie und Vitalität assoziiert werden. Das Verbot basiert also nicht auf einer potentiellen Gefahr des Stoffes, sondern auf seinem Nutzen. Den täglichen Bedarf an wertvollem Vitamin E kann man auch im Jahr 2020 besser, ganz ohne (E-)Zigarette, durch den Verzehr von Haselnüssen oder Pflanzenölen decken. In diesem Sinne wünscht die Gefahrstoffschnellauskunft allen Lesern ein gesundes neues Jahr. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
A harmonized human biomonitoring pilot study was set up within the frame of the European projects DEMOCOPHES and COPHES. In 17 European countries, biomarkers of some environmental pollutants, including urinary cadmium and hair mercury, were measured in children and their mothers in order to obtain European-wide comparison values on these chemicals. The Belgian participant population consisted in 129 school children (6-11 years) and their mothers (= 45 years) living in urban or rural areas of Belgium.<P>The geometric mean levels for mercury in hair were 0.383 ìg/g and 0.204 ìg/g for respectively mothers and children. Cadmium in mother's and children's urine was detected at a geometric mean concentration of respectively 0.21 and 0.04 ìg/l. For both biomarkers, levels measured in the mothers and their child were correlated. While the urinary cadmium levels increased with age, no trend was found for hair mercury content, except the fact that mothers hold higher levels than children. The hair mercury content increased significantly with the number of dental amalgam fillings, explaining partially the higher levels in the mothers by their higher presence rate of these amalgams compared to children. Fish or seafood consumption was the other main parameter determining the mercury levels in hair. No relationship was found between smoking status and cadmium or mercury levels, but the studied population included very few smokers. Urinary cadmium levels were higher in both mothers and children living in urban areas, while for mercury this difference was only significant for children. Our small population showed urinary cadmium and hair mercury levels lower than the health based guidelines suggested by the WHO or the JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives). Only 1% had cadmium level slightly higher than the German HBM-I value (1 ìg/l for adults), and 9% exceeded the 1 ìg mercury/g hair suggested by the US EPA.<BR>Quelle: http://www.sciencedirect.com/
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 071/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 071/04 Magdeburg, den 11. Mai 2004 Aeikens bei 10- jährigem Jubiläum des Saatbauverbands Aufruf zu offenem Umgang mit Grüner Gentechnologie Landwirtschaftsstaatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens hat Landwirte und Pflanzenzüchter zu einem möglichst offenen Umgang mit der Grünen Gentechnologie aufgerufen. Offenheit sei die Voraussetzung für Akzeptanz der Verbraucher. Das habe auch die Erfahrung der letzten Wochen gezeigt. In seiner Rede zum 10-jährigen Jubiläum des Saatbauverbandes Sachsen-Anhalt sagte Aeikens in Magdeburg: "Durch die Diskussion um geheime Standorte beim Erprobungsanbau von BT-Mais entsteht der Anschein, der Mais sei gefährlich." Der BT- Mais sei jedoch von der Genehmigungsbehörde des Bundes, dem Robert-Koch Institut geprüft und als unbedenklich für Mensch, Natur und Umwelt bewertet worden. Gleichzeitig betonte Aeikens, dass Deutschland keine gentechnikfreie Zone sei und sein könne. Die seit 18. April geltende Kennzeichnungspflicht für GVO werde das für den Verbraucher deutlich machen. Derzeit werden zwar in der EU genveränderte Pflanzen lediglich in Spanien (ca. 32 000 ha BT Mais) kommerziell angebaut. Aber auch in Europa werden Futtermittel häufig aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt, vor allem aus Soja, aber auch aus Raps und Mais. Aus Soja werden außerdem verschiedene Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe produziert. Weiterhin werden auch viele Enzyme, die zum Beispiel in der Käseproduktion, im Backwarenbereich, in der Herstellung von Fetten, Aromastoffen, Fruchtsäften, aber auch in der Fleischverarbeitung benötigt werden auf gentechnischem Weg erzeugt. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Amtliche Lebensmittelüberwachung Gericht, Foto: AdobeStock/SeaWave Die Durchführung der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Alltagsprodukten und Tabakerzeugnissen liegt nach dem Grundgesetz im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen sind die folgenden Behörden für die Überwachung zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte Sie sind grundsätzlich von der Registrierung oder Zulassung (hier: kleine und mittelgroße Betriebe) über deren Überwachung in Form von Vor-Ort-Kontrollen und Probennahmen bis hin zur Anordnungen bzw. Ahndung bei Rechtsverstößen zuständig. Für Verbraucher sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der erste Ansprechpartner bei Beschwerden oder Fragen zu konkreten Betrieben. Chemische und Veterinäruntersuchungsämter Die fünf Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in NRW analysieren und beurteilen die von den Überwachungsämtern entnommenen Proben. Untersucht wird deren gesundheitliche Unbedenklichkeit und Zusammensetzung, aber auch ihre Kennzeichnung. Werden hier Verstöße festgestellt, können die Lebensmittelüberwachungsämter dafür sorgen, dass die verantwortlichen Betriebe die Verstöße beheben. So wird der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung geschützt. Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Das LANUV hat die Fachaufsicht über die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und ist für diese, wie auch für das Ministerium, fachlicher Ansprechpartner. Bestimmte Ausnahmegenehmigungen kann man nur hier beantragen. Darüber hinaus ist das LANUV als Zulassungsbehörde tätig. Große und sehr große Betriebe werden im Zulassungsverfahren ausschließlich durch das LANUV begleitet. Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MLV) Das Ministerium hat die Fachaufsicht über die Abteilung 8 des LANUV, in der der gesundheitliche Verbraucherschutz angesiedelt ist, und sorgt für die landesweite Koordination der amtlichen Lebensmittelüberwachung, ebenso wie für die Umsetzung von nationalem oder EU-Recht auf Landesebene. Risikoorientierte Probenahme bei Lebensmitteln Roquerfort, Foto: Panthermedia/Grafvision Der Schutz der Gesundheit der Verbraucher ist das oberste Ziel der Lebensmittelüberwachung. Dieses Ziel wird mit Hilfe der amtlichen Überwachung von Betrieben und der Entnahme von Proben verfolgt. Je früher in der Kette der verschiedenen Herstellungs- und Vertriebsstufen angesetzt wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein die Gesundheit gefährdendes Produkt den Endverbraucher erreicht. Für einen effektiven Verbraucherschutz ist es also sinnvoll, der ersten Stufe des Inverkehrbringens eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Risikoorientierte Probenzahlen Von jedem Lebensmittel kann ein Risiko ausgehen, die Gesundheit des Verbrauchers zu gefährden. Dieses Risiko ist als umso größer anzusehen, je häufiger eine die Gesundheit beeinträchtigende Gefahr in der betreffenden Produktart vorkommt und je schwerer die Auswirkungen bei Eintritt der Gefahr sind. Für die risikoorientierte Probenahme bedeutet dies: höhere Risikostufe eines Produktes = höhere Probenzahl. Mit dem Konzept zur Ermittlung der risikoorientierten Probenzahlen sollen landesweit einheitliche und nachvollziehbare Bewertungskriterien und Berechnungsgrundlagen für den Bereich der Lebensmittel festgelegt werden. Konzept zur risikoorientierten Ermittlung der Probenzahlen in NRW Kennzeichnung von Lebensmitteln Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU ist seit 2011 die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ergänzt um weitere nationale Regelungen der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV) sowie der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV). Der größte Teil der Lebensmittel wird heute fertig verpackt angeboten. Alle verpflichtenden Angaben müssen direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett an gut sichtbarer Stelle stehen. Sie müssen leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Kennzeichnung, Aufmachung und Packungsgröße dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den Inhalt der Packung täuschen. verpflichtenden Angaben bei Lebensmitteln gemäß Artikel 9 LMIV: Bezeichnung des Lebensmittels Verzeichnis der Zutaten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (vgl. Anh. II LMIV) Nettofüllmenge des Lebensmittels Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsanweisungen Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers Ursprungsland/Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 LMIV vorgesehen ist Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden Alkoholgehalt in Volumenprozent (für Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Nährwertdeklaration Neben fertig verpackten Lebensmitteln gibt es auch nicht vorverpackte Lebensmittel. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, auf Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers oder der Anbieterin/des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt (Lebensmittel, die am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag abgegeben werden) und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Nicht vorverpackte Lebensmittel dürfen durch die verantwortliche Person nur in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Allergene und Zusatzstoffe gekennzeichnet werden. Weitere allgemeine Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie hier: Lebensmittel-Kennzeichnung (BVL) Informationen des Lebensmittelverbandes Deutschland e.V. zur Lebensmittel-Kennzeichnung Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln können Sie dem Merkblatt und den weiteren Unterlagen unter "Mehr zum Thema" entnehmen.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 073/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 073/04 Magdeburg, den 14. Mai 2004 Gentechnik - Das sollte man wissen/Hintergrundinformationen Zur Versachlichung der Diskussion um den Erprobungsanbau von gentechnisch verändertem Mais hat das Landwirtschafts- und Umweltministerium im Folgenden einige Daten und Fakten zusammengestellt. Bt-Mais: Freisetzungsversuch oder kommerzieller Erprobungsanbau? Bei dem aktuellen Anbau von gentechnisch verändertem Mais handelt es sich nicht um einen Freisetzungsversuch, sondern um einen Anbau mit dem Ziel der Inverkehrbringens von Bt-Mais. Dieser ist bereits nach EU-Recht als für Mensch, Natur und Umwelt unbedenklich bewertet worden. In dem Erprobungsanbau von Bt-Mais geht es also nicht um das verwandte Material, da dieses bewertet worden ist. Erprobt wird das Nebeneinander von konventioneller, ökologischer und der mit gentechnisch verändertem Saatgut arbeitenden Landwirtschaft. Es geht um die Definition von Rahmenbedingungen, unter welchen alle Anbauformen nebeneinander existieren können. Zugleich soll der Nachweis erbracht werden, dass konventionelle, ökologische und mit gentechnisch veränderten Organismen arbeitende Landwirtschaft nebeneinander existieren können. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Anbau mit dem Ziel des Inverkehrbringens? Das Bundessortenamt hat für das Wirtschaftsjahr 2004 den Anbau von gentechnisch verändertem Mais auf Flächen von rund 1.000 Hektar bundesweit genehmigt. In diesem Rahmen kann die Saatgutindustrie ohne weitere Genehmigungen und Informationen Saatgut an Landwirte zum Anbau weitergeben. Es werden privatrechtliche Verträge geschlossen. Eine Kontrolle durch Landesbehörden ist nicht gefordert. Grundlage ist das Saatgutverkehrsgesetz (§ 3 Abs. 2). Danach erteilt das Bundessortenamt als nachgeordnete Behörde des Bundesverbraucherministeriums auf Antrag des Züchters eine mengen- und zeitlich begrenzte Vertriebsgenehmigung. In diesem Verfahren werden die Bundesländer nicht beteiligt. Die Genehmigung wird auf Antrag jeweils für ein Wirtschaftsjahr erteilt und ist mit Auflagen und Kennzeichnungsvorschriften verbunden. Die Züchter beziehungsweise Biotechnologieunternehmen, die im Besitz dieser Vertriebsgenehmigung sind, schließen nunmehr mit bereitwilligen Landwirten eine privatrechtliche Vereinbarung zum Anbau ab. Hierbei müssen die entsprechenden Behörden der Bundesländer im Gegensatz zu Freisetzungsversuchen nicht beteiligt werden. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Freisetzungsversuch? Der Versuch ist eine Vorstufe zum späteren Inverkehrbringen. Wissenschaftliche Erkenntnisse werden unter Freilandbedingungen überprüft, bevor eine Genehmigung für den Anbau erteilt wird. Der Freisetzungsversuch wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Rücksprache mit den Ländern genehmigt und durch die Länder (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert. Ein Freisetzungsversuch im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Versuchszwecken ¿ und zwar noch bevor eine Genehmigung zum Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen vorliegt. Um einen Freisetzungsversuch handelte es sich beim Anbau von gentechnisch verändertem Weizen in Bernburg, der jüngst nach der Zerstörung durch Unbekannte beendet werden musste. Mit der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen werden die Containmentbedingungen - das heißt die hermetische Abgeschlossenheit in gentechnischen Anlagen und Gewächshäusern - verlassen. Ergebnisse, die dort gewonnen wurden, sollen unter Freilandbedingungen - das heißt in der natürlichen Umwelt - überprüft und bestätigt werden. Die Freisetzung erfolgt unter kontrollierten Bedingungen und in kleinem Maßstab. Sie ist durch den Genehmigungsbescheid mit bestimmten Auflagen versehen, die durch die für die überwachung von Freisetzungen zuständige Landesbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert werden. Auch nach Beendigung des Freisetzungsversuchs erfolgt in der Regel über mehrere Jahre eine Nachkontrolle der Flächen und Beseitigung eventuell nachgewachsener Pflanzen. Genehmigungsbehörde für Freisetzungen nach Gentechnikrecht ist in Deutschland seit dem 01.04.2004 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin (vorher das Robert Koch-Institut). Vor Erteilung der Genehmigung prüft die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit den Freisetzungsantrag, um mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen. Weiterhin wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundslandes (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) eine Landesstellungnahme abgegeben, die regionale Aspekte im Umfeld der geplanten Freisetzung wie etwa Naturschutzfragen berücksichtigt. Nach Einbeziehung weiterer Behörden und nach Ablauf eines EU-Beteiligungsverfahrens ergeht die Entscheidung über den Freisetzungsantrag. Das Standardverfahren für die Freisetzungsgenehmigung sieht auch eine Beteiligung der öffentlichkeit vor. Es erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen und im Bundesanzeiger. Die Antragsunterlagen zur Freisetzung liegen in den betreffenden Gemeinden oder Landkreisen sowie bei der Genehmigungsbehörde in Berlin für vier Wochen aus. Während dieser Frist kann Jedermann seine Einwände geltend machen, die durch die Genehmigungsbehörde bewertet werden. Bei der Nachmeldung eines weiteren Standortes ist im sogenannten Vereinfachten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung keine Beteiligung der öffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, Nachfolge-Freisetzungen des gleichen Organismus an anderen Orten und in weiteren Jahren können ohne öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Gibt es für den aktuellen Erprobungsanbau eine Informationspflicht nach Umweltinformationsgesetz? Nein. Soweit das Umweltinformationsgesetz hier überhaupt Anwendung findet, gilt das Gesetz nur für Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. Die derzeitige Frage, wo und welche Flächen für den Bt-Mais-Anbau verwendet werden, können von Landesbehörden nicht beantwortet werden, denn diese Informationen liegen dem Land nicht vor, weil dies nach den Vorschriften für einen Anbau zum Inverkehrbringen nicht vorgesehen ist. Soweit ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung Informationen übermittelt, dürften diese nach dem Umweltinformationsgesetz nicht ohne die Zustimmung dieses Privaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Freisetzungsrichtlinie der EU sieht vor, dass für Flächen, auf denen Freisetzungsversuche stattfinden, oder gentechnisch veränderte Organismen zum Inverkehrbringen angebaut werden, ein Register eingerichtet werden muss. Deutschland muss diese EU-Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen und ändert dazu das Gentechnikgesetz. Ein entsprechendes Standortregister soll in das Gesetz aufgenommen werden. Seit wann gibt es Freisetzungsversuche in Sachsen-Anhalt? Diese Versuche finden in Sachsen-Anhalt seit 1996 statt. Diese wie für Freisetzungsversuche vorgeschrieben öffentlich bekannt gemacht worden. Versuchsweise angebaut wurden gentechnisch veränderte Kartoffeln, Mais, Tabak, Zuckerrüben, Raps, Erbsen und Pappeln. Ziele sind etwa Krankheitsresistenzen, Toleranz gegenüber Pflanzenschutzmitteln und die Gewinnung technischer Proteine. Begeht Sachsen-Anhalt den Sündenfall in punkto Gentechnik? Deutschland ist längst keine gentechnikfreie Zone mehr. Die seit dem 18. April geltende Kennzeichnungspflicht für GVO in Futter- und Lebensmitteln wird das für den Verbraucher deutlich machen. In der EU werden derzeit genveränderte Pflanzen lediglich in Spanien (ca. 32 000 ha BT Mais) kommerziell angebaut. Futtermittel werden dennoch längst häufig aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt, vor allem aus Soja, aber auch aus Raps und Mais. Aus gentechnisch verändertem Soja werden zudem verschiedene Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe produziert. Zugleich werden auch viele Enzyme, die zum Beispiel in der Käseproduktion, im Backwarenbereich, bei der Herstellung von Fetten, Aromastoffen, Fruchtsäften und in der Fleischverarbeitung benötigt werden, auf gentechnischem Weg erzeugt. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
null Spurenstoffe im Grundwasser: In Straßburg präsentierten am heutigen Donnerstag, den 15. November 2018, die deutschen, französischen und schweizerischen Partner und der Verein für den Grundwasserschutz in der elsässischen Rheinebene (APRONA) unter Vorsitz ihres Präsidenten Frédéric die Ergebnisse des Projektes „Entwicklung der Ressource – Monitoring des Eintrags von Spurenstoffen in das Grundwasser des Oberrheingrabens“ (ERMES-Rhein). Die deutschen Projektpartner vertrat Eva Bell, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Untersuchung „neuartiger“ Spu r enstoffe Erwartungsgemäß wurde bei der Bestandsaufnahme im Oberrheingraben viele Stoffe anthropogenen Ursprungs gefunden. Erstmals wurden in allen Anrainerstaaten zusätzliche Analysen zu sogenannten „neuartigen“ Spurenstoffe durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, pharmazeutische Substanzen, Nahrungsergänzungsmittel und andere Chemikalien, die in Industrie und Haushalten häufig verwendet werden. Beispielsweise wurde das Grundwasser auf 17 verschiedene per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) ebenso untersucht wie auf Antiepileptika, Entzündungshemmer und Röntgenkontrastmittel. In der Rubrik Lebensmittelzusatzstoffe kamen Koffein und Süßstoffe neu hinzu. Das in Industrie, Landwirtschaft und Haushalten häufig eingesetzte Desinfektions- und Bleichmittel Perchlorat wurde ebenfalls untersucht. Die häufigsten PFC (PFOS, PFBS und PFOA) wurden an über 35 % der Messstellen nachgewiesen. Manche Gebiete weisen stärkere Belastungen auf, beispielsweise der Raum Rastatt und der Raum Baden-Baden. Hohe Konzentrationen pharmazeutischer Substanzen wurden im Norden des Oberrheingrabens an Bächen und Flüssen festgestellt, in die gereinigtes Abwasser eingeleitet wird. Am häufigsten wurde das Antiepileptikum Carbamazepin entdeckt, 20 % der Messstellen wiesen Positivbefunde auf. Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere Acesulfam, wurden ebenfalls in der Nähe von Wasserläufen nachgewiesen. Perchlorat war im Grundwasser des Oberrheingrabens flächendeckend anzutreffen. Im Hinblick auf die neuartigen Spurenstoffe geben die Projektergebnisse Hinweise für die Belastungssituation. Die Auswirkungen dieser Substanzen auf Umwelt und Gesundheit sind noch nicht hinreichend bekannt. Hier muss weiter untersucht und geforscht werden. Der Bericht, alle Daten der Analyse sowie Kartendarstellungen zu ausgewählten Spurenstoffen und der Gesamtbeschaffenheit des Grundwasserspeichers stehen ab sofort unter der Homepage: www.ermes-rhin.eu zur Verfügung. Hintergrund Seit Anfang der 1990er Jahre arbeiten die Anrainerstaaten im Oberrheingraben über Staatsgrenzen hinweg zusammen, um den bedeutendsten Grundwasserspeicher Europas zu schützen. Die natürliche Ressource ist von außerordentlicher Bedeutung für die Entwicklung der gesamten Region von Basel über Straßburg und Karlsruhe bis Mainz. Das deutsch-französisch-schweizerische Projekt ERMES-Rhin (INTERREG V) stellt die Fortsetzung des Monitorings der Qualität des Grundwassers im Oberrheingraben dar. Die ERMES-Untersuchungen begannen im Jahr 2016 und reichen bis ins Jahr 2018. Im Rahmen des Projekts wurden 172 Parameter an über 1 500 Messstellen von Basel bis Mainz analysiert.
Origin | Count |
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Bund | 82 |
Land | 100 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 76 |
Messwerte | 95 |
Text | 6 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
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Language | Count |
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Deutsch | 179 |
Englisch | 10 |
Resource type | Count |
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Archiv | 95 |
Datei | 1 |
Dokument | 1 |
Keine | 70 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 111 |
Topic | Count |
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Boden | 136 |
Lebewesen & Lebensräume | 168 |
Luft | 122 |
Mensch & Umwelt | 182 |
Wasser | 120 |
Weitere | 175 |