Die BaseII Polyolefine GmbH betreibt an ihrem Standort Wesseling einen petrochemischen Verbundstandort zur Herstellung von Kunststof-fen. Zwischen dem Standortgelände der BaseII und des benachbarten Energy and Chemicals Park Rheinland (Werksteil Köln-Godorf) der Shell Deutschland GmbH sowie dem Hafen Godorf bestehen mehrere Rohrfernleitungen für Rohstoffe und Zwischenprodukte, die baulich in zwei Rohrleitungstrassen (Nord und Ost) zusammengefasst sind. Die Rohrtrasse Ost verläuft vom Nordosten des Basell-Geländes über ei-nen Tunnel unter der L 300 und der Eisenbahn-Trasse und weiter als unterirdische Leitung bis zur Einbindungen in die Hafen- Rohrbrücke. Sie umfasst Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Flüssiggase und Gase. Die Länge der Trasse insgesamt beträgt ca. 900 m. Die technischen Daten der Rohrfernleitung Ltg. 7 lauten, DN 300, PN 40, bereits zugelassene Fördermedien Naphtha, Gasöl, Heizöl, Diesel und Renewable Diesel, Durchsatz pro Jahr 2500000 to bzw. 300 m^3/h. Die vorhandene Rohrfernleitung 7 (Trasse Ost) soll zukünftig nicht nur für den Import von Naphtha, Gasöl, Heizöl (DIN 51603), Dieselkraftstoff (DIN EN 590/14214) oder Renewable Diesel sondern zusätzlich für den Import von Gaskondensat, Pyrolyseöl, Pipeline Mix ( L) oder Pipe-line- Mix ( H) verwendet werden.
Unbefristeter Betrieb der Dampfkesselanlage durch wahlweisen Einsatz des Energieträgers leichtes Heizöl (HEL) nach DIN 51603 Teil 1 oder des bereits genehmigten Energieträgers Erdgas
Erläuterungen zu Teil 6 Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR / RID 6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithiumbatterien siehe Nummer 4-3 der RSEB . Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID 6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab. Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf alle metallenen IBC , alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden. Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB )" ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB. Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR 6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 18. August 2014 ( BGBl. I Seite 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), in Verbindung mit der VOC -Richtlinie 94/63/ EG vom 20. Dezember 1994 ( ABl. Nummer L 365 Seite 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV-- Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. -Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR 6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt, wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind und die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw. ) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder die Verschlusseinrichtung eine offene Verbindung zur Umgebung besitzt oder die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen. Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID 6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung ( BMZ ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/ IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden. Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID 6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten. Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR 6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV-- Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden." Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden. Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB). Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID 6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig. 6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR 6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID 6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID. Stand: 29. August 2023
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Basell Polyolefine GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage „Tanklager D+E-Feld, hier Verladebrücke S002“, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 089, Flurstück 1930 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen: - Die Errichtung einer neuen Verladebrücke S002 anstelle des Verladepontons S002 im Hafenbecken 2 des Godorfer Industriehafens. - Die Installation eines neuen schwenkbaren Verladearms auf der Verladebrücke S002 mit Anbindung an das vorhandene landseitige Rohrleitungssystem, inkl. erforderlichem Hydrauliksystem. - Die Herstellung einer Mulde als Retentionsausgleichfläche nahe des Hafenbeckens 3. - Neben Naphtha, Gasöl, Heizöl, Dieselkraftstoff und Renewable Diesel sollen zukünftig auch Gaskondensat, Pyrolyseöl, Pipeline Mix (L) und Pipeline Mix (H) entladen werden.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall; "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung; "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung; ff. "Dämpfe" gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Annahmestelle" eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist; "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht; "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind; "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe; "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen; nn. "Betreiber einer Annahmestelle" eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt; "Freisetzung von Dämpfen" jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile; "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat; "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen; "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen. Stand: 01. Oktober 2024
Die Uniper Kraftwerke GmbH wollen an ihrem Standort, Kraftwerk Franken I, in Nürnberg die Lagermenge für leichtes Heizöl von 24.200 Tonnen auf 32.200 Tonnen erhöhen. Hierzu muss eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG eingeholt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Internet gem. § 10 Abs. 3 BImSchG
Anlage 18 - Erstellung der Tank codes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Bemerkung: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Klasse 2) oder 4.3.4 (Klasse 1 und 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben. Beschreibung des Tanks 1. Mineralöltanks 1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nummer 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB 2.1 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer ( z. B. 0,25 Bar), mit 4 Bar Dom und Flammendurchschlagsicherung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.2 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 Bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest 2.3 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.4 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 3. Tanks für Reinigungszwecke (nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung) 3.1 mit Baumusterzulassung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 4. Silotanks 4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN 4.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie SGAH " 4.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1, 5AN S2, 65AN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! 4.4 für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 Bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAH, S4AH Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III. 5. Tanks mit Mindestberechnungsdruck 4 Bar (Chemietanks) 5.1 mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie L4BH" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.4 ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.5 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3/6.8.2.2.10 ADR) 5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH 5.7 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser nach Absatz 6.8.2.2.10 ADR 6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle 6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Ausnahme 22 GGAV " "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.3 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Anhang B.1e gebaut worden sind, mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR gebaut worden sind, mit drei unabhängigen Verschlüssen (z. B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z. B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 7. Tanks aus Kunststoffen 7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme 9) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.40 ADR 2009" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF. Stand: 29. August 2023
Die Uniper Kraftwerke GmbH wollen an ihrem Standort, Kraftwerk Franken I, in Nürnberg die Lagermenge für leichtes Heizöl von 24.200 Tonnen auf 36.200 Tonnen erhöhen. Hierzu muss eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG eingeholt werden.
Anlage 15 - Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung 1. Ausrüstung 1.1 hinterer Anfahrschutz EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.6 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Zustand x 9.8.5 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Zustand 1.2 Verhütung von Feuergefahren EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumgang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung Motor x x x x x 9.2.4.4; 9.3.5 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand Feuerlöschsystem für Motorraum x x *) 9.7.9.1 Ausführung, Einsatzbereitschaft ( z. B. Plombierung) Zustand Einsatzbereitschaft (z. B. Plombierung) Feuerlöschsystem für Motorraum x 9.8.7.1 Ausführung, Einsatzbereitschaft (z. B. Plombierung) Zustand Einsatzbereitschaft (z. B. Plombierung) Reifen (Abdeckung) x x *) 9.7.9.2 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand Reifen (Abdeckung) x 9.8.7.2 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand Auspuffanlage x x x x x 9.2.4.5; 9.3.6 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand Kraftstoffbehälter x x x x x 9.2.4.3 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand Dauerbremse (Abdeckung) x x x x x x 9.2.4.7 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand Elektrisches Antriebssystem x 9.2.4.6 Erfordernis, Kontrolle, Wirksamkeit, Herstellernachweis Zustand Mit LNG angetriebene Motoren x x 9.2.7.1 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand Verbrennungsheizgeräte x x x x x x 9.2.4.8.1; 9.2.4.8.2; 9.2.4.8.5 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgeräte x 9.2.4.8.3; 9.2.4.8.4 Funktionsprüfung, Kontrolle Herstellernachweis Zustand Verbrennungsheizgeräte x x x x 9.2.4.8.6 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgeräte x x x 9.7.7.1 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgeräte x 9.8.6.1 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgerät Laderaum x x x 9.3.2 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgerät Laderaum x x x 9.7.7.2 Einbau/Funktionsprüfung Zustand Verbrennungsheizgerät Laderaum x 9.8.6.2 Einbau/Funktionsprüfung Zustand 2. Bremsanlage EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.3.1 Erfordernis, Ausführung Zustand, Kontrolle 2.1 Automatischer Blockierverhinderer EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.3.1 Erfordernis, Ausführung Zustand 2.2 Dauerbremse EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.3.1 Erfordernis, Ausführung und Kontrolle Herstellernachweis Zustand 3. Geschwindigkeitsbegrenzer EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.5 Nachweis Zustand, Kontrolle 4. Elektrische Ausrüstung 4.1 Allgemeine Vorschriften EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.2.1 Ausführung Erfordernis, Zustand EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung Kabel x x x x x x 9.2.2.2.1 Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis Erfordernis, Zustand Zusätzlicher Schutz x x x x x x 9.2.2.2.2 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand Sicherungen und Schutzschalter x x x x x x 9.2.2.3 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand 4.2 Batterien EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.2.4 Ausführung Zustand 4.3 Beleuchtung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.2.5 Ausführung Zustand, Kontolle 4.4 Elektrische Anschlussverbindungen EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.2.6 Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis Zustand, Kontrolle 4.5 Spannung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x 9.2.2.7 Ausführung Zustand 4.6 Batterietrennschalter EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x 9.2.2.8 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Zustand, Funktion 4.7 Dauerstromkreise EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung Dauernd versorgte Stromkreise FL x 9.2.2.9.1 Erfordernis, Ausführung, Kontrolle Nachweise Zustand, Kontrolle, ggf. Ausführung Dauernd versorgte Stromkreise EX/III x x x 9.2.2.9.2 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Zustand, Kontrolle, ggf. Ausführung 4.8 Elektrische Anlage im Laderaum EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x 9.3.7.1; 9.3.7.2; 9.3.7.3 Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis Zustand, Kontrolle 4.9 Elektrische Ausrüstung Tankfahrzeug FL EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x 9.7.8.1; 9.7.8.2; 9.7.8.3 Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis Zustand, Kontrolle 5. Verbindungseinrichtung des Anhängers EX/ II EX/ III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x x x x 9.2.6 Anbau, Kontrolle Nachweis Zustand 6. Tanks und Schüttgut-Container 6.1 Tankprüfbescheinigung bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung/wiederkehrende Prüfungen gemäß MEMU-Baumusterzulassung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.2; 6.8.2.4.5 Prüfung, Kontrolle, Übernahme in ADR -Zulassungsbescheinigung Kontrolle, Identität, Vollständigkeit x 9.8.2; 6.8.2.4.5; 6.11.3.4; BAM Zulassung Prüfung, Kontrolle, Übernahme in ADR -Zulassungsbescheinigung Kontrolle, Identität, Vollständigkeit 6.2 Betreiberangaben EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.2; 6.8.2.5.2 Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit x 9.8.2; 6.8.2.5.2 Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit 6.3 Angaben auf Tankschild bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.2; 6.8.2.5.1 Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit x 9.8.2; 6.8.2.5.1; 6.11.3.4 Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit 6.4 Tankwandung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.2; 6.8.2.1.3 äußerer Zustand äußerer Zustand x 9.8.2; 6.8.2.1.3; 6.11.3.1 äußerer Zustand äußerer Zustand 6.5 Tankausrüstung/Bedienungsausrüstung EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.2; 6.8.2.2 äußerer Zustand äußerer Zustand x 9.8.2; 6.8.2.2; 6.11.3.2 äußerer Zustand äußerer Zustand 6.6 Tankbefestigung bzw. Auslegungen für den Bau von Schüttgut-Containern EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.3; 6.8.2.1.2 Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand x 9.8.2; 6.8.2.1.2; 6.11.3.1 Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand 6.7 Erdung von Tanks und Schüttgut-Containern, Symbol EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x 9.7.4 Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand x **) 6.8.2.1.27 Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand x 9.8.3 Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand 6.8 Stabilität EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x x x 9.7.5.1 Berechnung --- x 9.8.4 Berechnung --- 6.9 Kippstabilität EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung Kippstabilität x x 9.7.5.2 Erfordernis, Kontrolle, Nachweis --- 7. Fahrzeugaufbau 7.1 Aufbau EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x 9.3.1; 9.3.3 Erfordernis, Ausführung Zustand x 9.3.1; 9.3.4.1; 9.3.4.2 Erfordernis, Ausführung Zustand 7.2 Schlösser, Herstelleinrichtung, Laderäume EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x 9.8.8 Erfordernis, Ausführung Zustand 8. Baumusterzulassung gem. BAM- GGR 010 EX/II EX/III EX/III Tank MEMU AT FL Fundstelle Prüfungsumfang Ausstellung Prüfungsumfang Verlängerung x BAM-GGR 010 Anhang 3 Vorhandensein, Identität --- *) Anforderung gilt nur bei FL-Fahrzeugen ab Erstzulassung 01. Januar 2029 bei Beförderung folgender Stoffe: Fahrzeuge FL zur Beförderung verflüssigter und verdichteter entzündbarer Gase mit einem Klassifizierungscode, der den Buchstaben F enthält. Fahrzeuge FL zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe der Verpackungsgruppe I oder II. Diese Fahrzeuge benötigen Wärmeschutzschilde aus Metall über ALLEN Rädern. **) Fahrzeuge "AT", die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein. Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II. In Altbescheinigungen kann anstelle der Norm EN 590:2013 + A1:2017 auch die Norm EN 590:2013 + AC:2014 oder EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2004 oder EN 590:1993 angegeben sein. Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen. Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt. Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen. Stand: 29. August 2023
Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung (1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeuges, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C , auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle. (2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl beziehungsweise die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle. (3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat. (4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweisen für Gasöl und elektronische Quittungen kontrolliert. (5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren. (6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren. (7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren. (8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. Stand: 01. August 2023
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