Presse Energiebedingte CO 2 -Emissionen seit 2010 um 29,6 % gesunken Seite teilen Pressemitteilung Nr. 274 vom 29. Juli 2025 Emissionen aus Verbrennung von Kohle in der Energieversorgung um 52 % reduziert CO 2 -Emissionen im Straßenverkehr stagnieren seit 2020 WIESBADEN – Die energiebedingten CO 2 -Emissionen der Wirtschaftszweige und der privaten Haushalte sind seit 2010 um 29,6 % gesunken (2023: 543,0 Millionen Tonnen gegenüber 2010: 770,9 Millionen Tonnen). Energiebedingte Emissionen haben den größten Anteil an den gesamten CO 2 -Emissionen von in Deutschland ansässigen Privatpersonen und Unternehmen. 2023 lag der Anteil bei 73,5 %. Darunter fallen alle Emissionen, die durch die Verbrennung fossiler Energieträger und von Biomasse zur Energieerzeugung entstehen. Insgesamt haben die Wirtschaftszweige und die privaten Haushalte 2023 zusammen 738,7 Millionen Tonnen CO 2 verursacht. Seit 2010 sind die Emissionen damit um 25,1 % gesunken (2010: 986,6 Millionen Tonnen). CO 2 -Emissionen aus Kohle in der Energieversorgung von 2010 bis 2023 halbiert Den größten Anteil an den energiebedingten CO 2 -Emissionen hatte im Jahr 2023 die Energieversorgung (u. a. Strom- und Fernwärmeanbieter) mit 38,4 %, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe (27,0 %) und den privaten Haushalten (18,6 %). Zusammen machten sie 84,0 % der energiebedingten CO 2 -Emissionen aus. Der Rückgang der energiebedingten CO 2 -Emissionen insgesamt ist vor allem auf die Reduktion im Bereich der Energieversorgung zurückzuführen. Dieser Wirtschaftszweig reduzierte seine energiebedingten CO 2 -Emissionen um 40,3 % (2023: 208,6 Millionen Tonnen gegenüber 2010: 349,6 Millionen Tonnen). Insbesondere hier hatte die Reduktion des Einsatzes von Kohle (-52,0 %) in Kraftwerken zur Erzeugung von Strom und Wärme für andere Wirtschaftszweige und private Haushalte einen großen Einfluss. Lädt... Private Haushalte reduzieren Emissionen aus leichtem Heizöl um ein Drittel Bei den privaten Haushalten entstehen ebenfalls energiebedingte CO 2 -Emissionen, etwa beim Heizen und der Warmwasseraufbereitung. Diese lagen im Jahr 2023 bei 101,0 Millionen Tonnen. Die energiebedingten CO 2 -Emissionen privater Haushalte gingen zwischen 2010 und 2023 um 23,1 % zurück (2010: 131,3 Millionen Tonnen). Sie entstehen fast ausschließlich (98,9 %) durch die Verbrennung von Naturgasen (Erdgas und Grubengas) (46,4 Millionen Tonnen), Mineralölen (28,2 Millionen Tonnen, darunter leichtes Heizöl: 26,2 Millionen Tonnen) und Biomasse wie zum Beispiel Holz (25,2 Millionen Tonnen). Die Emissionen aus leichtem Heizöl wurden seit 2010 um ein Drittel (-33,0 %) reduziert, die Emissionen aus Naturgasen gingen um 18,3 % zurück. Verarbeitendes Gewerbe zweitgrößter Emittent energiebedingter CO 2 -Emissionen Der zweitgrößte Emittent energiebedingter CO 2 -Emissionen war im Jahr 2023 das Verarbeitende Gewerbe mit 146,7 Millionen Tonnen CO 2 (-11,8 % gegenüber 2010). Sie entstehen vor allem durch die Verbrennung von Naturgasen (33,0 %), abgeleiteten Gasen wie Kokerei-, Gicht- und Konvertergas (20,4 %) sowie Mineralölen (16,5 %). Die Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes nutzen diese Energieträger beispielsweise zur Strom- und Wärmeerzeugung in sogenannten Industriekraftwerken oder zur Prozessfeuerung in bestimmten Produktionsverfahren, etwa bei der Stahlherstellung. Während die Emissionen aus Mineralölen (-23,1 % gegenüber 2010) und Naturgasen (-11,4 % gegenüber 2010) deutlich sanken, sind die Emissionen aus abgeleiteten Gasen um 5,1 % gegenüber 2010 angestiegen. Weiterhin reduzierte der Dienstleistungsbereich seine energiebedingten CO 2 -Emissionen um 31,1 %. Er verursachte 11,4 % der energiebedingten CO 2 -Emissionen im Jahr 2023. Emissionen aus dem Straßenverkehr stagnieren seit 2020 Nach den energiebedingten CO 2 -Emissionen stellte der Straßenverkehr mit einem Anteil von 20,9 % die zweitgrößte Quelle für CO₂-Emissionen dar, gefolgt von prozessbedingten Emissionen (5,5 %). Prozessbedingte Emissionen stammen nicht aus der Energiegewinnung, sondern entstehen etwa bei chemischen Reaktionen in industriellen Herstellungsverfahren oder in der Landwirtschaft. Im Jahr 2023 wurden durch den Straßenverkehr CO 2 -Emissionen in Höhe von 154,7 Millionen Tonnen ausgestoßen. Im Jahr 2010 lag der Wert noch bei 164,7 Millionen Tonnen (-6,1 % 2023 gegenüber 2010). Im Zeitraum 2010 bis 2019 sind die Emissionen zunächst leicht um 6,9 % gestiegen. Von 2019 auf 2020 sind die Emissionen um 12,2 % auf 154,6 Millionen Tonnen gefallen. Dieser Rückgang der Emissionen ist vor allem durch die Einschränkungen während der Corona-Pandemie zu erklären. Seither stagnieren die CO 2 -Emissionen im Straßenverkehr auf diesem Niveau (+0,1 % 2023 gegenüber 2020). Den größten Anteil an den Emissionen im Straßenverkehr hatten im Jahr 2023 mit 57,5 % (88,9 Millionen Tonnen) die privaten Haushalte. In den einzelnen Jahren seit 2010 lag ihr Anteil relativ stabil bei um die 60 %. Methodische Hinweise: Die Emissionsdaten der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sind nach dem Inländerkonzept abgegrenzt. Es sind also auch Emissionen von in Deutschland ansässigen Privatpersonen und Unternehmen im Ausland enthalten. Ein typisches Beispiel sind Emissionen durch Pkw-Fahrten ins Ausland. Weitere Informationen zur Berechnungsmethodik enthält die Publikation Methode der Luftemissionsrechnung . Weitere Informationen: Detailliertere Daten, auch für andere Treibhausgase, sind im Statistischen Bericht - Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) - Luftemissionsrechnung - 2010 bis 2023 oder der Datenbank GENESIS- Online über die Tabellen 85111-0001 bis 85111-0005 abrufbar. Kontakt für weitere Auskünfte Physische Umweltökonomische Gesamtrechnungen Telefon: +49 611 75 8855 Zum Kontaktformular Zum Thema Energieflüsse, Emissionen Umweltökonomie Klima
In der Praxis zeigt sich, dass in Müllverbrennungsanlagen, wie im 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV) und der Abfallverbrennungsrichtlinie (AbfallverbrennungsRL/AbfVerbRL, RL 2000/76/EG, heute Teil RL 2010/75/EU) erlaubt, teilweise unterstützende Brennstoffe (wie leichtes Heizöl, Erdgas, Ersatzbrennstoffe (EBS), die aus aufbereiteten Abfallstoffen bestehen, z. B. kunststoffreiche Reststoffe, Altpapier, Holzabfälle oder andere fossile Brennstoffe wie Diesel oder Flüssiggas) zum Einsatz kommen. 1. Aus welchen konkreten technischen Gründen ist in Müllverbrennungsanlagen der Zusatz von unterstützenden Brennstoffen (fossilen Ressourcen), notwendig? 2. Wurden von Beginn an bei thermischen Abfallverwertungsanlagen Zusatzbrennstoff eingesetzt, oder handelt es sich um eine jüngere Entwicklung infolge veränderter Abfallzusammensetzung zum Beispiel einer erhöhten Recyclingquote bei PE-haltigem Müll? 3. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung in ihren Klimabilanzen, dass bei der Müllverbrennung zusätzlich fossile Energieträger eingesetzt werden? 4. Welche Mengen Heizöl wurden in den vergangenen zehn Jahren bundesweit jährlich in Müllverbrennungsanlagen eingesetzt? Wie groß war die Menge gerechnet auf die Tonne Haushaltsmüll? 5. Welche Maßnahmen ergreift und plant die Bundesregierung, um den Verbrauch fossiler Zusatzbrennstoffe in der thermischen Abfallverwertung zu reduzieren oder künftig vollständig zu vermeiden?
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall; "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung; "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung; ff. "Dämpfe" gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Annahmestelle" eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist; "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht; "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind; "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe; "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen; nn. "Betreiber einer Annahmestelle" eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt; "Freisetzung von Dämpfen" jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile; "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat; "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen; "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen. Stand: 01. Oktober 2024
Erläuterungen zu Teil 6 Zu Absatz 6.1.5.2.1 ADR / RID 6-1 Zur Verwendung von Verpackungen zur Entsorgung oder zum Recycling von Lithium- oder Natriumbatterien siehe Nummer 4-4 der RSEB . Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID 6-2 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab. Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID 6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf alle metallenen IBC , alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für flüssige Stoffe sowie alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden. Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID 6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufarbeiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB )" ersetzt werden. Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.1.5, 6.8.2.3, 6.9.2.6 ADR/RID und 6.13.4.4 ADR 6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 ADR/RID und 6.13 ADR ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 oder der Anlage 14a der RSEB. Zu Unterabschnitt und Abschnitt 6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5, 6.9.2.10 ADR/RID und 6.13.6 ADR 6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen. Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID 6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden. Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR 6-8.S Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 18. August 2014 ( BGBl. I Seite 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), in Verbindung mit der VOC -Richtlinie 94/63/ EG vom 20. Dezember 1994 ( ABl. Nummer L 365 Seite 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV -Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber. Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR 6-9.S Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und muss danach verfahren werden. Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Anstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID 6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein. Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z. B. statt, wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind und die Verschlusseinrichtung nur in drucklosem Zustand entfernt werden kann oder beim Lösen der Verschlusseinrichtung durch konstruktive Maßnahmen kraftschlüssiger oder formschlüssiger Art (Hebel, Nuten, Rillen, Bohrungen, ausreichende Gewindelänge usw. ) eine gefahrlose Druckentlastung stattfindet oder kein oder ein vernachlässigbar geringer Druckaufbau zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung stattfinden kann (begrenztes Volumen) oder ein evtl. vorhandener Druck durch Betätigung einer Entspannungseinrichtung zwischen der Verschlusseinrichtung und der nächsten zum Tank liegenden Absperreinrichtung abgebaut wurde oder die Verschlusseinrichtung ein Blindflansch ist und darauf geachtet wird, dass nicht alle Schrauben vollständig entfernt werden, bevor der Flansch gelöst wird (verklebte Dichtung). Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen. Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID 6-11 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung ( BMZ ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs A nach EN ISO/ IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden. Zu Absatz 6.8.2.3.3 ADR/RID 6-12 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten. Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR 6-13.S In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 (Flammpunkt von 55 °C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV-- Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen: "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden." Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entspricht, verwendet werden. Werden diese Tanks auf ein neues Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt, sind die Tanks für die Beförderung der o. g. Stoffe entsprechend dem jeweils geltenden ADR mit Flammendurchschlagsicherungen/Flammensperren auszurüsten (siehe auch Nummer 9-6.2.S der RSEB). Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID 6-14.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig. 6-14.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbarer Nähe der Volumenangabe erfolgen. Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR 6-15.S Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig. Zu Absatz 6.8.3.4.12 ADR/RID 6-16 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID. Stand: 19. Juni 2025
Anlage 18 - Erstellung der Tank codes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Bemerkung: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Klasse 2) oder 4.3.4 (Klasse 1 und 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben. Beschreibung des Tanks 1. Mineralöltanks 1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nummer 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden" 2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB 2.1 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer ( z. B. 0,25 Bar), mit 4 Bar Dom und Flammendurchschlagsicherung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.2 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 Bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest 2.3 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.4 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 3. Tanks für Reinigungszwecke (nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung) 3.1 mit Baumusterzulassung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden" 4. Silotanks 4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN 4.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie SGAH " 4.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! 4.4 für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 Bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAH, S4AH Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III 5. Tanks mit Mindestberechnungsdruck 4 Bar (Chemietanks) 5.1 mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie L4BH" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.4 ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.5 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3/6.8.2.2.10 ADR) 5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH 5.7 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser nach Absatz 6.8.2.2.10 ADR 6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle 6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Ausnahme 22 GGAV " "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.3 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Anhang B.1e gebaut worden sind, mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR gebaut worden sind, mit drei unabhängigen Verschlüssen (z. B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z. B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 7. Tanks aus Kunststoffen 7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme 9) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.40 ADR 2009" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Kapitel 6.13 ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF. Stand: 19. Juni 2025
Unbefristeter Betrieb der Dampfkesselanlage durch wahlweisen Einsatz des Energieträgers leichtes Heizöl (HEL) nach DIN 51603 Teil 1 oder des bereits genehmigten Energieträgers Erdgas
Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung (1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeuges, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C , auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle. (2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl beziehungsweise die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle. (3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat. (4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweisen für Gasöl und elektronische Quittungen kontrolliert. (5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren. (6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren. (7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren. (8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. Stand: 01. August 2023
Die BaseII Polyolefine GmbH betreibt an ihrem Standort Wesseling einen petrochemischen Verbundstandort zur Herstellung von Kunststof-fen. Zwischen dem Standortgelände der BaseII und des benachbarten Energy and Chemicals Park Rheinland (Werksteil Köln-Godorf) der Shell Deutschland GmbH sowie dem Hafen Godorf bestehen mehrere Rohrfernleitungen für Rohstoffe und Zwischenprodukte, die baulich in zwei Rohrleitungstrassen (Nord und Ost) zusammengefasst sind. Die Rohrtrasse Ost verläuft vom Nordosten des Basell-Geländes über ei-nen Tunnel unter der L 300 und der Eisenbahn-Trasse und weiter als unterirdische Leitung bis zur Einbindungen in die Hafen- Rohrbrücke. Sie umfasst Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Flüssiggase und Gase. Die Länge der Trasse insgesamt beträgt ca. 900 m. Die technischen Daten der Rohrfernleitung Ltg. 7 lauten, DN 300, PN 40, bereits zugelassene Fördermedien Naphtha, Gasöl, Heizöl, Diesel und Renewable Diesel, Durchsatz pro Jahr 2500000 to bzw. 300 m^3/h. Die vorhandene Rohrfernleitung 7 (Trasse Ost) soll zukünftig nicht nur für den Import von Naphtha, Gasöl, Heizöl (DIN 51603), Dieselkraftstoff (DIN EN 590/14214) oder Renewable Diesel sondern zusätzlich für den Import von Gaskondensat, Pyrolyseöl, Pipeline Mix ( L) oder Pipe-line- Mix ( H) verwendet werden.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Basell Polyolefine GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage „Tanklager D+E-Feld, hier Verladebrücke S002“, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 089, Flurstück 1930 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen: - Die Errichtung einer neuen Verladebrücke S002 anstelle des Verladepontons S002 im Hafenbecken 2 des Godorfer Industriehafens. - Die Installation eines neuen schwenkbaren Verladearms auf der Verladebrücke S002 mit Anbindung an das vorhandene landseitige Rohrleitungssystem, inkl. erforderlichem Hydrauliksystem. - Die Herstellung einer Mulde als Retentionsausgleichfläche nahe des Hafenbeckens 3. - Neben Naphtha, Gasöl, Heizöl, Dieselkraftstoff und Renewable Diesel sollen zukünftig auch Gaskondensat, Pyrolyseöl, Pipeline Mix (L) und Pipeline Mix (H) entladen werden.
Mit dem 2019 verabschiedeten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde in Deutschland ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt, welches seit 2021 Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) aus der Verbrennung von Heiz- und Kraftstoffen erfasst, mit einem Preis belegt und begrenzt. In den Jahren 2021 und 2022 (Startphase) betrifft dies die Brennstoffe Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Diesel und Heizöl EL), Heizöl Schwer, Flüssiggas und Erdgas. Ab dem Jahr 2023 werden weitere Brennstoffe wie z.B. Kohle hinzukommen. Der vorliegende Bericht konzentriert sich in diesem Zusammenhang auf Fragen der Definition von im nEHS erfassten Emissionen, erläutert dazu das im BEHG niedergelegte Konzept der 'Brennstoffemissionen' sowie die Abgrenzung des nEHS vom Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) und liefert eine quantitative Abschätzung und Einordnung der vom nEHS erfassten Emissionen. Quelle: Forschungsbericht
| Origin | Count |
|---|---|
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