Anzahl der Kraftfahrzeuge je 24 Stunden inkl. Lkw und Motorräder (durchschnittliche tägliche Verkehrstärken DTV), Bearbeitungsstand 2019.
Anzahl der Kraftfahrzeuge je 24 Stunden incl. Lkw und Motorräder (durchschnittliche tägliche Verkehrstärken DTV), Bearbeitungsstand April 2017.
Die viel befahrene Königstraße (B 1) in Steglitz-Zehlendorf verbindet Potsdam mit Berlin und zeigt auf dem Abschnitt zwischen Friedenstraße und Nikolskoer Weg in Wannsee starke Rissbildungen, die dringend behoben werden müssen. Der Streckenabschnitt bekommt deshalb eine neue Deckschicht. Auf einer Länge von zwei Kilometern werden auf beiden Richtungsfahrbahnen die schadhaften Stellen abgefräst und durch eine neue Deckschicht ersetzt. Während der Bauarbeiten wird deshalb die Königstraße von Montag, 10.08.2020, 6 Uhr, bis Freitag, 14.08.2020, 20 Uhr zwischen Friedenstraße und Nikolskoer Weg in beiden Richtungen voll gesperrt. Während der Arbeiten kann der Linienverkehr der BVG die Baustelle weiterhin passieren und die Haltestelle innerhalb des Baubereichs bedienen. Der Fußgänger- und Radverkehr wird ebenfalls aufrechterhalten. Es wird empfohlen, die B 1 Königstraße weiträumig über die A 115 bis zur Anschlussstelle Potsdam-Babelsberg und weiter über die B 1 Nuthestraße / Berliner Straße zu umfahren, um die ausgeschilderte Umleitung durch die Ortslagen Wannsee – Babelsberg – Potsdam zu entlasten. Bei erhöhtem Verkehrsaufkommen ist mit Staubildungen zu rechnen. Wir bitten daher um Verständnis.
Es sei darauf hingewiesen, dass zusätzliche detaillierte Informationen, insbesondere zum methodischen Vorgehen und den Unterschieden zum Vorgehen bei der Lärmkartierung 2017, im veröffentlichten Projektbericht des beauftragten Ingenieurbüros zu finden sind ( Wölfel 2023 ). Für die schalltechnischen Berechnungen der hiermit veröffentlichten Karten wurden die dem Land Berlin im Bezugsjahr 2021 zur Verfügung stehenden Eingangsdaten herangezogen. Kartierungsgebiet Das Kartierungsgebiet überdeckt die Fläche des Landes Berlin mit 892 km². Die Lärmbelastung wird für 3.677.232 Einwohner (Stand: 31.12.2021) untersucht. Geländemodell Die Geländehöhen für die Lärmkartierung der 4. Stufe wurden dem digitalen Geländemodell DGM1 (Stand 01_2022) entnommen. Dabei wurden sämtliche Höhenpunkte des 1 m-Rasters ohne Vereinfachung oder andere Bearbeitung verwendet. Lärmschutzeinrichtungen Lage und Höhe von Lärmschutzeinrichtungen an Straßen und Bahnstrecken wurden aus der Lärmkartierung der 3. Stufe (2017) übernommen. Nach Ortskenntnis und in Abstimmung mit dem Auftraggeber wurden bei Bedarf Ergänzungen und Korrekturen an den Daten vorgenommen. Das Absorptionsverhalten der Lärmschutzeinrichtungen wurde an die Standard-Absorptionsspektren nach Tabelle 9 der LAI-Hinweise zur Lärmkartierung angepasst (LAI 2022). Sonderbauwerke _Tunnel_ Tunnelbauwerke wurden im Berechnungsmodell durch Unterbrechungen der Streckenverläufe abgebildet. Tunnelöffnungen wurden nicht als gesonderte Schallquelle modelliert. _Bahnhöfe_ Emissionspegel von Zugfahrten in Bahnhöfen werden wie für die freie Strecke und ohne Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit berechnet. Abschirmungen durch Bahnsteigkanten und Bahnhofsgebäude werden bei der Berechnung des Schienenlärms nicht berücksichtigt. Für andere Lärmarten werden die Bahnhofsgebäude als Hindernis berücksichtigt. _Brücken_ Das Berechnungsmodell enthält 894 Brückenabschnitte, in denen die Hochlage eines Straßen- oder Schienenweges einen maßgeblichen akustischen Einfluss auf nahe gelegene Bebauung hat. Hier wurde jeweils eine reflektierende Brückenplatte in der Breite des Straßen- oder Schienenweges modelliert. Bei der Nutzung der Lärmkarte ist folgendes zu beachten: Brückenbauwerke zählen nicht zur Geländeoberfläche, sie stehen auf dem Gelände. Lärmkarten werden in einer Höhe von 4 m über dem Gelände berechnet und können daher unterhalb einer “lauten” Straßenbrücke liegen, von dieser abgeschirmt werden und lokal entsprechend geringe Immissionspegel ausweisen. Gebäude und Bewohnerzuordnung Aus dem Gebäudemodell des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) des Landes Berlin (SenSBW o.J.) sowie wenigen manuellen Nachdigitalisierungen wurden 541.291 Grundrisse von Gebäudeobjekten mit Angabe der Geschosszahl und folgender Gebäudenutzung übernommen (vgl. Tabelle 2): Aus der Anzahl der Geschosse wurde die Gebäudehöhe über den Zusammenhang Gebäudehöhe = 3,2 m + Anzahl Geschosse x 2,8 m gebildet. Aus dem EBA-Gebäudedatensatz wurde abgeleitet, dass jeder Wohnung im Mittel ein Volumen von 414,4 m³ zuzuordnen ist. Unter der weiteren Zuordnung von 2,1 Einwohnern je Wohnung wurde für jedes Wohngebäude (Einstufung gemäß ALKIS-Objektschlüssel) aus dem Gebäudevolumen die Einwohnerzahl ermittelt (Einwohner = 2,1 x Volumen/414,1 m³). Misch-Wohngebäude mit Gewerbe wurden dabei nur mit halbem Volumen angesetzt ( Wölfel 2023 ). Die Fassaden der Gebäude werden als reflektierend mit einer Oberfläche „glatt/schallhart“ nach Tabelle 9 der LAI-Hinweise (LAI 2022) in den Berechnungen berücksichtigt. Wohnungen Die Anzahl betroffener Wohnungen wird aus der bekannten Anzahl betroffener Einwohner abgeleitet. Dabei wird das pauschale Verhältnis 2,1 Einwohner pro Wohnung herangezogen, das auch in den LAI-Hinweisen (LAI 2022) vorgeschlagen wird. Lage und Verkehr der Straßen Für die Lärmkartierung 2022 wurden das Stadtstraßen- und Autobahnnetz aus dem Umweltnetz (Datengrundlage VMZ-Detailnetz mit Stand 02/2022) der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sowie Verkehrsstärken der Zählung 2019 einschließlich Aktualisierungen zulässige Höchstgeschwindigkeiten und fahrbahnbezogene Parameter mit Datenstand 2021 für die Kartierung genutzt. Die komplexe Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren bei der Modellbildung für die Berechnung im Bereich der Straßen (Verkehrsmengen, Regelquerschnitte, Fahrbahnoberflächen etc.) werden differenziert im Projektbericht (Kapitel 4.7) erklärt, auf den an dieser Stelle nochmals verwiesen wird ( Wölfel 2023 ). Insgesamt sind 1.770 km Streckennetz in die Berechnung eingeflossen. Maßgebliche weitere Hauptverkehrsstraßen im grenznahen Brandenburger Raum mit relevanter Entfernung von bis zu 2 km zur Stadtgrenze Berlins, die die vorgegebenen resultierenden Immissionspegel überschreiten, wurden mit einbezogen. Lage und Verkehr von Straßenbahn und oberirdischer U-Bahn _Straßenbahn_ Insgesamt wurden 205,9 km Streckennetz der Straßenbahn modelliert: Lagekorrektur auf Grundlage der von der BVG zur Verfügung gestellten Planunterlagen zur Netzgeometrie der Straßenbahngleise unter zusätzlicher Verwendung von Orthophotos Zählzettel sämtlicher Straßenbahnfahrten der BVG im Linienverkehr und zu den Betriebshöfen und Fahrplan der Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH an den Tagen 17./18./19. Dezember 2021. Mittelung des Verkehrs über das Jahr 2021 Anpassung der Fahrbahnarten nach Angaben der BVG Korrekturwerte für Kurvengeräusche durch Anpassung der Berechnungsparameter an Kurvenradien und Übernahme von aktuellen Angaben der BVG zu Höchstgeschwindigkeiten. _Oberirdische U-Bahn_ Die Lage des U-Bahn-Netzes einschließlich Streckenparameter basiert auf dem Netz der Kartierung der 3. Stufe (2017), weiterverwendet mit folgenden Anpassungen: Nutzung der Takttabelle Stammfahrplan der BVG (gültig ab 12.12.2021) des Liniennetzes und tabellarische Aufstellung der Fahrten zu den Betriebshöfen zur Aktualisierung der Verkehrsdaten Anpassung der Berechnungsparameter an Kurvenradien und Schmieranlagen zur Berechnung der Kurvengeräusche. Insgesamt wurden 28,6 km Streckennetz der U-Bahn modelliert. IED-Anlagen Die Lärmkartierung Berlin für IED-Anlagen mit Einfluss auf den Umgebungslärm umfasst 18 Kraftwerksstandorte. Die Standorte wurden identisch aus der 3.Stufe (2017) in die Kartierung 2022 übernommen. Nur am HKW Lichterfelde erfolgte eine Anpassung der Flächen. Geometrie / Verkehr Flughafen Berlin Brandenburg (BER) Die Eingangsdaten des Flugverkehrs werden in der Dokumentation der Umgebungslärmkartierung des Flughafens Berlin Brandenburg ( Wölfel 2022 ) beschrieben. Kartierung der Eisenbahnen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Lärmkartierung der Eisenbahnen des Bundes nach dem Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) für die 4. Runde (2022) selbständig durchgeführt. Die aktuellen Daten können über den Kartendienst des EBA eingesehen werden. Verwendete Software Die Eingangsdaten wurden in einem 3D-Berechnungsmodell der Software IMMI 30 (Wölfel 2023a) aufbereitet und zusammengeführt. Hindernisse Hindernisse wie Geländekanten, Gebäude und Lärmschutzeinrichtungen wurden mit den in den Eingangsdaten beschriebenen Parametern (Lage, Höhe, Reflexionseigenschaft u. a.) berücksichtigt. Das Grundmodell aus Gelände und Hindernissen blieb dabei für die Berechnung aller Lärmarten unverändert. Festlegung der Immissionspunkte An Wohngebäuden, Krankenhäusern und Schulen wurde die Lage der Immissionspunkte (Gebäude-Fassadenpunkte) gemäß “Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm” (BEB) festgelegt. Die Anzahl aller Bewohner eines Wohngebäudes wird dabei jeweils nur der oberen („lauten“) Hälfte der Gebäude-Fassadenpunkte zugeordnet, die durch den Median der berechneten Fassadenpegel L DEN bzw. L Night ermittelt werden. Die untere („leise“) Hälfte der Fassadenpunkte bleibt unberücksichtigt. _*Hinweis: Diese Vorgehensweise weicht erheblich von den vorhergehenden Kartierungen ab. Dort wurden alle Fassadenpunkte eines Gebäudes und damit auch die niedrigeren Pegel berücksichtigt. Im Ergebnis sind deutlich höhere Belastetenzahlen zu erwarten.*_ Prüfung auf Plausibilität Die Plausibilitätsprüfung setzt sich zusammen aus einer visuellen Überprüfung von 3D-Ansichten des Berechnungsmodells und zahlreichen automatischen Plausibilitätsabfragen. Folgende Zusammenhänge werden dabei überprüft und ggf. korrigiert: • Kreuzung von Straßen- und Straßenbahnabschnitten mit Gebäuden Kreuzung von Lärmschutzwänden mit Straßen- und Straßenbahnabschnitten, Gebäuden oder Brückenbauwerken Wertebereich der Emissionsfaktoren (Verkehr, Geschwindigkeit u. a.) Wertebereich von Gebäudehöhen und -flächen, Reflexionseigenschaften Wertebereich relativer und absoluter Höhen von Schallquellen und Hindernissen Wertebereich übergebener Einwohnerzahlen pro Gebäude Stichprobenartige Überprüfung übergebener Gebäudenutzungen. Zur detaillierten Darstellung der Berechnungsparameter und des Berechnungsverfahrens wird auf den Projektbericht ( Wölfel 2023 ) verwiesen.
Durch Umweltanforderungen in Ausschreibungen von Omnibussen sollen die durch diese verursachten erheblichen Schadstoff-, Klimagas- und Geräuschbelastungen insbesondere in innerstädtischen Bereichen, Ballungsräumen und schutzbedürftigen Gebieten verringert werden. Die in dem Leitfaden empfohlenen Anforderungen zielen daher auf Busse, die im innerstädtischen Nahverkehr eingesetzt werden, können aber auch für Busse für den Überland- und Fernverkehr genutzt werden. Die Anforderungen gelten unabhängig vom Antriebssystem und sind auch für Elektrobusse und Busse mit Hybridantrieb vorgesehen.
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Änderung Übersichtsplan Begründung Formblatt Örtliche Bauvorschriften Plan Planungsrechtliche Festsetzungen Verteiler unchecked Gewerbegebiet Hofäcker Bebauungsvorschriften Bebauungsplan Gewerbegebiet Hofäcker (PDF) Bebauungsplan Gewerbegebiet Hofäcker 1:500 (PDF) unchecked Gewerbegebiet Hüttental Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Gewerbegebiet Hüttental (PDF) Bebauungsplan Gewerbegebiet Hüttental 1:500 (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Gewerbegebiet Hüttental (PDF) Zeichenerklärung Bebauungsplan Gewerbegebiet Hüttental (PDF) unchecked Gewerbegebiet Sulzen Sulzen I Rechtskraft Bebauungsplan Sulzen I (PDF) Bebauugsplan Sulzen I 1:500 (PDF) Textteil Bebauungsplan Sulzen I (PDF) Bebauungsplan Sulzen I - 1. Änderung und 1. Erweiterung 1:500 (PDF) Sulzen II Bebauungsplan Sulzen II 1:500 (PDF) Bebauungsplan 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II 1:500 (PDF) Auszug Bebauungsplan 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II (PDF) Begründung 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II (PDF) Örtliche Bauvorschriften 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II Planungsrechtliche Festzsetzungen 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II (PDF) Satzung 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen II (PDF) Sulzen III Bebauungsplan Sulzen III 1:500 (PDF) Bebauungsplan Sulzen III - 1. Änderung und 1. Erweiterung 1:500 (PDF) Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Sulzen III (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Sulzen III (PDF) Örtliche Bauvorschriften 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen III (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen III (PDF) Legende Bebauungsplan 1. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Sulzen III (PDF) Sulzen V Bebauungsplan Sulzen V 1:500 (PDF) Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Sulzen V (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Sulzen V (PDF) Bebauungsplan Sulzen V - 1. Änderung 1:500 (PDF) Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Sulzen V - 1. Änderung (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Sulzen V - 1. Änderung (PDF) unchecked Bebauungsplan Hinter der Kirche Bebauungsplan Hinter der Kirche 1:500 (PDF) Textteil Bebauungsplan Hinter der Kirche (PDF) Zeichnerischer Teil Legende Bebauungsplan Hinter der Kirche (PDF) Zeichnerischer Teil Bebauungsplan Hinter der Kirche (PDF) unchecked Bebauungsplan Hozenbühl Bebauungsplan 1:500 (PDF) Örtliche Bauvorschriften (PDF) Satzung (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen (PDF) unchecked Bebauungsplan Klippenweg Bebauungsplan Klippenweg 1:500 (PDF) Begründung 1. Änderung Bebauungsplan Klippenweg (PDF) Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Klippenweg (PDF) Textteil Bebauungsplan Klippenweg (PDF) unchecked Bebauungsplan Lehräcker Bebauungsplan Lehräcker Maßstab 1:500 (PDF) Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Lehräcker (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Lehräcker (PDF) unchecked Bebauungsplan Niederhofen Bebauungsplan Niederhofen 1:500 (PDF) Schriftlicher Teil Bebauungsplan Niederhofen (PDF) Zeichnerischer Teil Bebauungsplan Niederhofen (PDF) unchecked Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt Bebauungsplan Schreien 1:500 (PDF) Zeichnerischer Teil Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt (PDF) Begründung Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt (PDF) Beschlüsse Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt (PDF) Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen Bebauungsplan Schreien/Penny-Markt (PDF) unchecked Bebauungsplan Schrekwiesen Bebauungsplan Schreckwiesen 1:500 (PDF) Bebauungsplan Schreckwiesen - 2. Änderung und 1. Erweiterung 1:500 (PDF) Bebauungsplan Schreckwiesen II 1:500 (PDF) Schriftlicher Teil 2. Änderung und 1. Erweiterung für den 2. Genehmigungsabschnitt Bebauungsplan Schrekwiesen Schriftlicher Teil 2. Änderung und 1. Erweiterung Bebauungsplan Schrekwiesen (PDF) Zeichenerklärung + Rechtskraft Bebauungsplan Schrekwiesen (PDF) unchecked Bebauungsplan Sondergebiet Hozenbühl Bebauungsplan 1:500 (PDF) Legende (PDF) unchecked Bebauungsplan Zuben Bebauungsplan Zuben 1:500 (PDF) Bebauungsvorschriften Bebauungsplan Zuben (PDF) Rechtskraft Bebauungsplan Zuben (PDF) unchecked Sanierungsgebiet Ortsmitte Flyer (PDF) Abgrenzungsplan (JPG) Nach Oben
D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union Die Änderungshistorie der in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften des Gemeinschafts- und Unionsrechts ist über das Internet unter www.eur-lex.europa.eu (Externer Link) abrufbar. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 22, 23 und Artikel 36 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 2 und 4 der Richtlinie EU 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/ EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG ( ABl. L 252 vom 16.09.2016, Seite 118), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 (ABl. L 174 vom 10.07.2018, Seite 15) geändert worden ist 1.1 Artikel 1 und 2 des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vom 23. September 2003 (ABl. EU Nummer L 236 Seite 17) in Verbindung mit Artikel 20 und Anhang II Nummer 8 Buchstabe E Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. EU Nummer L 236 Seite 33) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 09. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nummer L 322 Seite 20) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 2, 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, Seite 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, Seite 356) geändert worden ist Artikel 2, 4 und 5 Absatz 1, Artikel 6, 6a und 6b Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, 10, 12, 13, 16 bis 19, 20a bis 20c, 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002, Seite 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, Seite 82) Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern: Artikel 4, Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 und 16 und den Anhängen II und III der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, Seite 90), die zuletzt durch die Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU (ABl. L 297 vom 13.11.2015, Seite 9) geändert worden ist Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage: Artikel 3, Artikel 4 Absatz 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 14 bis 17, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 23 bis 25 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45) 6.1 Artikel 1 der Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. EU Nummer L 326 Seite 28) Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11 und 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation ( IMO ) (ABl. L 366 vom 20.12.2014 Seite 83) Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Artikel 14a, Artikel 15 Absatz 1 bis 3, Artikel 16 bis 18, Artikel 18a Absatz 1 bis 6 und 8, Artikel 19 Absatz 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel 20 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und 3, Artikel 29 in Verbindung mit den Anhängen I bis XI, XIV und XVII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/2110 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, Seite 61), in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. L 196 vom 07.08.1996, Seite 8). Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 Absatz 3 erster Anstrich, Absatz 4 und 5 sowie Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A Teil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) Artikel 3 bis 7, 9 bis 11 Absatz 1, 5 und 6, Artikel 12 bis 15 Absatz 1 und 2, Artikel 16 bis 19 Absatz 1, Artikel 20 bis 22 Absatz 2, Artikel 23 bis 27 Absatz 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1 bis 3, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 bis 4, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 bis 8 Satz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und 2, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 bis 3 und die Artikel 39 und 40 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 146; L 146 vom 11.06.2018, Seite 8), geändert durch die delegierte Richtlinie 2021/1206/EU vom 30.04.2021 (ABl. L 261 vom 22.07.2021, Seite 45) Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 09.02.1998, Seite 1) 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 vom 19. November 2019 (ABl. L 83 vom 19.03.2020, Seite 1) Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998, Seite 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, Seite 52) Für eine Übergangszeit bis zum 19. Dezember 2023 können Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 und Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck wie ein Fahrgastregisterführer dient, mitgeteilt werden. Artikel 1 bis 9 der Richtlinie 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates. Artikel 3 bis 5 - im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit -, 6 und 7 Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 1, 2, 9 und 11 sowie den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. EG 2000 Nummer L 14 Seite 29) Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 sowie mit den Artikeln 1, 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116). 16.1 Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. November 2002 (ABl. EG Nummer L 324 Seite 53) Artikel 7 Nummer 1, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9, 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.01.2002, Seite 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, Seite 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116) Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016, Seite 58) 1) Die Anhänge IV, V und XII dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf Entschließungen A.481(XII), A.744(18), A.787(19) und A.861(20) der IMO. 2) Der Anhang A.1 der Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.224(VII) vom 12. Oktober 1971 Leistungsanforderungen für Echolotanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.278(VIII) vom 20. November 1973 Symbole für Bedienelemente für Schiffs-Navigationsradaranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.342(IX) vom 12. November 1975 Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MEPC .176(58) vom 10. Oktober 2008 Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Revidierte Anlage VI von MARPOL ) (BGBl. 2010 II Seite 556), Entschließung MEPC.177(58) vom 10. Oktober 2008 Revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoff-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx -Vorschrift 2008) (VkBl. 2010 Seite 290), Entschließung MEPC.198(62 vom 15. Juli 2011 Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selktiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (VkBl. 2012 Seite 1009, berichtigt durch VkBl. 2015 Seite 58), Entschließung A.382(X) vom 14. November 1977 Magnetkompasse - Mitführung und Leistungsanforderungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.384(X) vom 14. November 1977 Rettungsmittel und Navigationsausrüstung: Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), Entschließung A.385(X) vom 14. November 1977 Funkausrüstung: UKW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.424(X) vom 15. November 1979 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.524(13) vom 17. November 1983 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.526(13) vom 17. November 1983 Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.530(13) vom 17. November 1983 Verwendung von Radartranspondern für Suche und Rettung (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.567(14) vom 20. November 1985 Bestandteile von Inertgasanlagen, Entschließung A.570(14) vom 20. November 1985 Funkausrüstung: EGC -Empfänger, INMARSAT -B SES , INMARSAT-C SES, Entschließung A.662(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: Satelliten- EPIRB 406 MHz ( COSPAS - SARSAT ), L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT), Entschließung A.664(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: EGC-Empfänger, INMARSAT-C SES, Entschließung A.694(17) vom 06. November 1991 Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstung als Teil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems ( GMDSS ) und an elektronische Navigationshilfen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.696(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.699(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW - MSI -Empfänger (KW- NBDP -Empfänger), Entschließung A.700(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger), Entschließung A.752(18) vom 04. November 1993 Brandschutz: Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile), Entschließung A.802(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.803(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; UKW-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.804(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: GW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; GW-Funk-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.806(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und und Sprechfunk; GW-KW-DSC-Wachempfänger), Entschließung A.807(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-C SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-B SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Tragbare bzw. fest eingebaute UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge, Entschließung A.810(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.818(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte LORAN -C und CHAYKA -Empfänger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.821(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.823(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für automatische Radar-Plotthilfen ( ARPA ) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.824(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Fahrtmessanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 353 vom 17. Juni 1983 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 485 vom 22. April 1988 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 773 vom 02. Januar 1997 Lotsenversetzeinrichtungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 809 vom 30. Juni 1997 Rettungsmittel: Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße bzw. beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach; schnelle Bereitschaftsboote; Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote, MSC/Rundschreiben 811 vom 08. Juli 1997 Rettungsmittel: Aufblasbare, starre oder automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach oder Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße, MSC/Rundschreiben 848 vom 08. Juni 1998 Brandschutz: Gleichwertige Bestandteile von fest eingebauten Gas-Löschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume, MSC/Rundschreiben 862 vom 22. Mai 1998 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT); L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT); GW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; INMARSAT-B SES; INMARSAT-C SES; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und Sprechfunk (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), MSC/Rundschreiben 912 vom 04. Juni 1999 Interpretationen zu den Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150), Entschließung MSC.36(63) vom 20. Mai 1994 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC -Code) ( BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996), Entschließung MSC.4(48)-( IBC-Code ) vom 17. Juni 1983 (BAnz Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1987 (MEPC.19(22)) (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MSC.16(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.102(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79)) (VkBl. 2007 Seite 8, 2007 Seite 80 und 2007 Seite 152) Änderung von 2007 (MEPC.166(56) und MSC.2, Entschließung MSC.5(48)-( IGC-Code (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1990 (MSC.17(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998 Änderung von 2000 (MSC.103(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.177(79)) (VkBl. 2009 Seite 270) Änderung von 2006 (MSC.220(82) und MSC.225(82)) (VkBl. 2009 Seite 758 und Seite 760), Entschließung MSC.98(73)-( FSS-Code-- International Code for Fire Safety Systems ) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128), Entschließung MSC.44(65) vom 11. Mai 1995 Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150, MSC/Rundschreiben 731 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MSC.191(79) (VkBl. 2005 Seite 713), Entschließung MSC.333(90) (VkBl. 7/2014 Seite 326), Entschließung MSC.48(66) vom 04. Juni 1996 Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code (BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998,, MSC/Rundschreiben 773 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119), Entschließung MSC.25(84) (BGBl. 2010 II Seite 457), Entschließung MSC.252(83) (VkBl. 2011 Seite 155), Entschließung MSC.302(83) (VkBl. 2012 Seite 829), Entschließung MSC.64(67) vom 04. Dezember 1996 Neue und ergänzte Leistungsanforderungen an Funk- und Navigationsanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung A.1021(26) vom 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 241, Sonderband B 8121), Entschließung MSC.188(79) (VkBl. 2006 Seite 520), Entschließung MSC.74(69) vom 12. Mai 1998 Neue und ergänzte Leistungsnormen für (a) Bahnführungssysteme, (b) Echolotanlagen (VkBl. 2000 Seite 234 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.86(70) vom 08. Dezember 1998 Empfehlung neuer und ergänzter Leistungsnormen für (a) Schallsignal-Emfangsanlagen, (b) Magnetische Kursübertragungssysteme ( TMHDs ), (c) Integrierte Navigationssysteme, (d) Elektronische Seekarten- und Informationssysteme ( ECDISs ) (VkBl. 2000 Seite 234), Entschließung MSC.96(72) vom 22. Mai 2000 Navigationsausrüstung: Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz ( SDME ) (VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.97(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MSC.98(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MEPC.159(55) vom 13. Oktober 2006 Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (VkBl. 2010 Seite 166), MSC/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010 Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A (MSC/Rundschreiben 913) (VkBl. 2013 Seite 1265). 3) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8139) 4) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.746(18) vom 04. November 1993 (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 Seite 829), Entschließung A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 13 Absatz 4) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 4 Absatz 1); hierzu auch Entschließung MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998. 1) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8319). Stand: 01. Juli 2024
§ 15 Stellvertreter des Schiffsführers Die Vorschriften der §§ 8 bis 14 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten unbeschadet der besonderen Regelung des § 13 Absatz 1 Nummer 3 (außergewöhnlich große Fährschiffe im Linienverkehr) auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes oder Fahrzeugs übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist. Stand: 08. Mai 2003
On-Demand-Verkehre sind flexibler als der klassische Linienverkehr. Daher können sie besser auf die Bedürfnisse der Fahrgäste eingehen. Neben einer komfortablen Ergänzung zum bestehenden ÖPNV-Angebot dienen diese Bedarfsverkehre auch als erste bzw. letzte Meile sowie als Tangentialverbindungen. Für ländliche Räume bieten sie somit viele Chancen. Doch wie wird das Angebot vor Ort angenommen? Und funktionieren die in der Theorie ausgedachten Verkehrskonzepte auch in der Praxis? Diese und weitere Fragen werden in der Online-Veranstaltung „Eine wissenschaftliche Begleitung: Wirksamkeit & Nutzen von On-Demand Verkehren für ländliche Räume" beantwortet sowie die Effekte flexibler Angebote auf das Verkehrsgeschehen näher beleuchtet. Außerdem wird aufgezeigt, wie On-Demand-Angebote als Bausteine im ÖPNV eingesetzt werden können. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier .
Anlage 4 - Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro -Fahrgastschiffe ( ABl. L 123 vom 17.5.2003, Seite 22) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck 1.1 "Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS -Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung verfügt; 1.2 "vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024 gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, 1.2.1 der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und 1.2.2 in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; 1.3 "neues Ro-Ro-Fahrgastschiff" ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist; 1.4 "Fahrgast" jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr; 1.5 "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 gemäß Abschnitt A. I. der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung; 1.5.1 "SOLAS-90-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC. 117(74) ( BGBl. 2002 II Seite 2938, 2939); 1.5.2 "SOLAS-2009-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82) (BGBl. 2009 II S. 1226, Anlageband); 1.5.3 "SOLAS-2020-Norm" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (BGBl. 2019 II S. 910, 911, 920); 1.6 "Linienverkehr" eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar 1.6.1 nach einem veröffentlichten Fahrplan oder 1.6.2 so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist; 1.7 "Übereinkommen von Stockholm" das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von SOLAS-95-Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ geschlossene Übereinkommen; 1.8 "Berufsgenossenschaft" ist die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft der Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. 1.9 "Hafenstaat" ein Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr eingesetzt wird; 1.10 "Auslandfahrt" eine Fahrt über See von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt; 1.11 "besondere Stabilitätsanforderungen" die in Regel 5 genannten Stabilitätsanforderungen, wenn sie als Sammelbegriff verwendet werden; 1.12 "signifikante Wellenhöhe" oder ( Hs ) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen; 1.13 "Restfreibord" oder ( Fr ) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers; 1.14 "Unternehmen" den Eigner eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder einen Bareboat -Charterer, der vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat. 2. Anwendungsbereich 2.1 Diese Anlage gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und in der Auslandfahrt im Linienverkehr eingesetzt werden. 2.2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nicht die Bundesflagge führen, haben die Anforderungen dieser Anlage in vollem Umfang zu erfüllen, bevor sie im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen eingesetzt werden können, wobei die Richtlinie (EU) 2017/2110 einzuhalten ist. 3. Signifikante Wellenhöhe Die signifikanten Wellenhöhen (Hs) werden für die Bestimmung des Wasserstands auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 Prozent im Jahr nicht überschritten werden. 4. Seegebiete 4.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Sinne der Regel 6.1 Satz 4 eine Liste, der Seegebiete, zu erstellen, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten. 4.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, soweit angezeigt und möglich, mit den für die Seeschifffahrt zuständigen Behörden von Drittländern die Seegebiete und die für sie geltenden Werte der signifikanten Wellenhöhe an den beiden Endpunkten der Route zu vereinbaren. Kreuzt die Route des Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen. 4.3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Liste nach Regel 4.1 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekanntzumachen. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitgeteilt. 5. Besondere Stabilitätsanforderungen 5.1 Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm erfüllen. 5.2 Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von bis zu 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, folgende Anforderungen erfüllen: 5.2.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder 5.2.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG. Für jedes dieser Schiffe hat die Berufsgenossenschaft der Kommission binnen zwei Monaten nach Ausstellung der in Regel 6.1 genannten Bescheinigung mitzuteilen, welche Option nach Regel 5.2.1 oder 5.2.2 gewählt wurde, und hat dieser Mitteilung die in Anhang III der Richtlinie 2003/25/EG genannten Angaben beizufügen. 5.3 Bei der Anwendung der Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG hat sich die Berufsgenossenschaft der in Anhang II der Richtlinie 2003/25/EG aufgeführten Leitlinien zu bedienen, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffs vereinbar ist. 5.4 Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 05. Dezember 2024 im Linienverkehr in der Auslandfahrt einsetzt und die nie nach der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen: 5.4.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm oder 5.4.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2009-Norm. Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben. 5.5 Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 05. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie gemäß der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen: 5.5.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder 5.5.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG. Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben. 5.6 Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ab dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, müssen weiterhin die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I in der bis zum 5. Dezember 2024 geltenden Fassung der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen. 6. Bescheinigungen 6.1 Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter deutscher Flagge müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach der Regel 6 mitführen. Diese Bescheinigung ist von der Berufsgenossenschaft auszustellen und kann mit anderen diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden. Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, ist in der Bescheinigung die signifikante Wellenhöhe anzugeben, bis zu der das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen kann. Diese Bescheinigung gilt, solange das Ro-Ro-Fahrgastschiff in einem Seegebiet gemäß der Liste aus Regel 4.1 mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird. 6.2 Die zuständige Behörde hat eine von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/25/EG ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen. 6.3 Die zuständige Behörde hat die von einem Drittland ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, mit der bescheinigt wird, dass ein Ro-Ro-Fahrgastschiff die besonderen Stabilitätsanforderungen der Richtlinie 2003/25/EG erfüllt. 7. Jahreszeitlicher und anderer kurzzeitiger Betrieb 7.1 Wünscht ein Unternehmen, welches das ganze Jahr über einen Linienverkehr betreibt, für eine kürzere Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf dieser Linie einzusetzen, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens einen Monat, bevor die besagten Schiffe in diesem Linienverkehr eingesetzt werden, zu melden. 7.2 In Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener Umstände rasch ein Ersatz-Ro-Ro-Fahrgastschiff eingesetzt werden muss, um die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen, gelten jedoch anstelle der in Regel 7.1 genannten Meldepflicht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2110 und Anhang XVII Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/16/EG. 7.3 Wünscht ein Unternehmen einen Linienverkehr jahreszeitlich für eine kürzere Zeit zu betreiben, die sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes zu melden. 7.4 Erfolgt der Betrieb nach den Regeln 7.1, 7.2 und 7.3 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet ermittelten Bedingungen, so kann für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, der für diese kürzere Zeit anzuwendende Wert der signifikanten Wellenhöhe von der Berufsgenossenschaft eingesetzt werden, um bei der Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie den Wasserstand auf dem Deck zu bestimmen. Die Berufsgenossenschaft vereinbart mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern, in denen die Endpunkte der Route liegen, soweit angezeigt und möglich, den für diese kürzere Zeit anzuwendenden Wert der signifikanten Wellenhöhe. 7.5 Nach der Genehmigung des Betriebs im Sinne von 7.1, 7.2 und 7.3 durch die Berufsgenossenschaft oder die zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten muss das Ro-Ro-Fahrgastschiff unter der Bundesflagge, das diesem Betrieb nachgeht, eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Regel 6.1 mitführen. Stand: 01. Juli 2024
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