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s/made/Jade/gi

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Hauptdeicherhöhung Jade-Wapeler Groden

Der II. Oldenburgische Deichband hat die Planfeststellung zur Erhöhung und Verstärkung des Hauptdeiches zwischen dem Jade-Wapeler Siel und Schweiburgermühle (GPK07-km von 297,975 bis 301,830) gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg. Zur Herstellung der Deichsicherheit plant der II. Oldenburgische Deichband die Erhöhung und Verstärkung des Hauptdeiches am südöstlichen Jadebusen in der Gemeinde Jade, Landkreis Wesermarsch. Der ca. 3,9 km lange Bauabschnitt liegt zwischen dem Jade-Wapeler Siel im Westen bei Deich-km 297,975 und Schweiburgermühle im Osten bei Deich-km 301,830. Der betroffene Deichabschnitt verläuft überwiegend parallel zu einem Teil der B 437 und der Bäderstraße. Es ist vorgesehen, den Deich mit einer Bestickhöhe von NHN +9,80 m im westlichen und NHN +9,70 m im östlichen Vorhabenbereich herzustellen. Aufgrund prognostizierter Setzungen und Sackungen soll die Ausbauhöhe bis zu NHN +10,80 m betragen. An die 3,0 m breite Deichkrone wird seeseitig eine 1:6 geneigte Außenböschung und weiter eine 1:10 geneigte Außenberme anschließen. Binnendeichs soll die Böschung aus Standsicherheitsgründen mit einer Neigung von 1:4 hergestellt werden, die Binnenberme ist mit einer Neigung von 1:15 geplant. Für die Deichunterhaltung und Deichverteidigung sind 3,50 m breite Wege auf der Außen- und der Binnenberme vorgesehen. Die Deichentwässerung soll seeseitig an das vorhandene Gräben- und Grüppensystem angeschlossen werden, landseitig ist die Herstellung eines Entwässerungsgrabens vorgesehen. Die vorgelegte Planung lässt eine zukünftige Deicherhöhung um einen weiteren Meter innerhalb der Deichaufstandsfläche zu. Die Antragsunterlagen sind ebenfalls unter www.nlwkn.niedersachsen.de (dort über Wasserwirtschaft, Zulassungsverfahren, Hochwasserschutz, Hauptdeicherhöhung Jade-Wapeler Groden) einsehbar.

Historische Karten

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert.

Messstelle WANGEROOGE NORD, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

Messstelle SCHILLIG, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

Messstelle WHV NEUER VORHAFEN, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

Messstelle WHV ALTER VORHAFEN, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

Messstelle MELLUMPLATE, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

Messstelle HOOKSIELPLATE, JADE

Messstelle betrieben von WILHELMSHAVEN.

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver (1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern. (2) Die Anforderung muss enthalten den Namen, die IMO -Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes, den Frischwassertiefgang des Schiffes, die Position der Übernahme des Seelotsen, den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen, die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll, bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach " die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber, Bestimmungshafen, letzter Abgangshafen, Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie, die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt. (3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung. (4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS ) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW -Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen. Stand: 01. Januar 2026

Konzepte zur Sanierung konventioneller Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee, Vorhaben: Gesundheitseffekte von Sprengstoff typischen Verbindungen auf marine Modellorganismen

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