Gerade in den Sommermonaten werden Garten und Außenwohnbereiche vor allem in der Freizeit vermehrt genutzt. Während sich die einen nach getaner Arbeit oder am Wochenende auf Ruhe und Erholung im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon freuen, nutzen andere diese Zeit zur Gartenpflege. Nicht selten ist die Nutzung von Gartengeräten mit der Entstehung von Geräuschen verbunden, welche die Nachbarn draußen wie drinnen erheblich stören oder belästigen können. Geräusche stören nicht nur die Kommunikation, die Ruhe und die Erholung. Mittelfristig beeinträchtigen sie die Leistung negativ und lösen Nervosität und Stressreaktionen aus.
Gerade in den Sommermonaten werden Garten und Außenwohnbereiche vor allem in der Freizeit vermehrt genutzt. Während sich die einen nach getaner Arbeit oder am Wochenende auf Ruhe und Erholung im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon freuen, nutzen andere diese Zeit zur Gartenpflege. Nicht selten ist die Nutzung von Gartengeräten mit der Entstehung von Geräuschen verbunden, welche die Nachbarn draußen wie drinnen erheblich stören oder belästigen können. Geräusche stören nicht nur die Kommunikation, die Ruhe und die Erholung. Mittelfristig beeinträchtigen sie die Leistung negativ und lösen Nervosität und Stressreaktionen aus.
Aktuelle Arbeiten – Endlager Konrad Übersicht über die wesentlichen Arbeiten der Kalenderwochen 43 und 44/2019 Schachtbau Konrad 1 Neben dem Neubau der beiden Seilfahrtanlagen muss auch die Schachtröhre von Schacht Konrad 1 saniert werden. Bergleute setzen die Sanierung des Schachtmauerwerks fort und bauen verbliebene Holzteile und Metallkonsolen aus der Schachtwand aus und verschließen die Löcher mit Spritzbeton. Im neuen Maschinengebäude Nord finden Arbeiten an der Elektroinstallation statt. Die Maurer- und Klinkerarbeiten werden fortgesetzt. Schachtgelände Konrad 1 Zum Schachtgelände Konrad 1 gehören alle Bauwerke sowie das eingezäunte Werksgelände um den Schacht Konrad 1. Bauarbeiter errichten Stützen und Wände im Erweiterungsbau des Verwaltungs- und Sozialgebäudes. Außen wird die Pfosten-Riegel-Fassade errichtet. Schachtbau Konrad 2 Die Schachtröhre von Schacht Konrad 2 muss vor dem Neubau der Seilfahrtanlage saniert und an einigen Stellen erweitert werden. Die Arbeiten an der zukünftigen Umladestation in 850 Metern Tiefe werden mit der Verbreiterung des Schachtes in diesem Bereich fortgesetzt. Bergbauliche Arbeiten Die Bergleute müssen durch ständige Kontrollen und Nachsorgearbeiten den sicheren Betrieb des Bergwerks Konrad gewährleisten. Bergleute erweitern die Strecke 380 im Kreuzungsbereich zur Strecke 201 (sog. Brückenfeld). Im Bereich des zukünftigen Waschplatzes der Versatzaufbereitungsanlage bringen Bergleute die Beton-Innenschale ein. In der Strecke 350 werden die Arbeiten zum Bau einer Umfahrung der Zwischenstation der Versatzaufbereitungsanlage fortgesetzt. Einblick Aufgenommen im Oktober 2019 Lärm, Staub und hohe Temperaturen: Besucher und Fachleute, die Schacht Konrad unter Tage besuchen, sind immer wieder erstaunt. Zum einen staunen sie über die Dimensionen beim Ausbau des Endlagers und zum anderen über die Arbeitsbedingungen. Oft ist es laut, weil der Lärm der Maschinen in den rundum geschlossenen Strecken ungewohnt intensiv ist. Oft sind es aber auch die unerwartet hohen Temperaturen von knapp 40 Grad. Hinzu kommt noch die Belastung durch Staub beim Herausfräsen des Gesteins oder beim Aufbringen von Spritzbeton. Für die Bergleute ist das nichts Ungewöhnliches und im direkten Vergleich zum Rohstoffbergbau sagen viele: „Das hier ist dagegen noch harmlos.“ Auf den Arbeitsschutz wird auf Konrad größten Wert gelegt, daher besteht nicht nur strikte Helmpflicht, sondern auch die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen, Atemschutzmasken, Schutzbrillen und Gehörschutz. Das wird bei den regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisungen immer wieder erläutert und von den Aufsichten unter Tage kontrolliert. Im Bild ist ein Streckenabschnitt der Strecke 380 in 850 Metern Tiefe zu sehen. Hier wird gerade Spritzbeton auf vorbereitete Flächen aufgebracht. In diesem Bereich entsteht später eine Anlage, in der Baustoff zum Verfüllen der Einlagerungskammern hergestellt wird. Über die Aktuellen Arbeiten Mit der Übersicht zu den aktuellen Arbeiten bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Überblick zu den wichtigsten Arbeiten und Meilensteinen im Endlager Konrad. Die Arbeiten sind den wesentlichen Projekten zugeordnet, um den Fortschritt der einzelnen Projekte nachvollziehbar zu dokumentieren. Wir bitten zu beachten, dass nicht alle Arbeiten, die täglich über und unter Tage stattfinden, an dieser Stelle dokumentiert werden können. Bei Bedarf steht Ihnen das Team der Info Konrad gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Links zum Thema Aktuelle Arbeiten im Überblick Kurzinformationen zum Endlager Konrad
Bekanntmachung des Landratsamtes Sigmaringen über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht – Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 UVPG vom 27. Januar 2022, Az.: IV/41.1 Rebh Gemeinde Sigmaringendorf, Hauptstraße 9, 72517 Sigmaringendorf auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1357, 1358/1, 1277/3, 1421/3, Sigmaringendorf im Tobel oberhalb des Baugebiets Hüttenbergweg Als Teil des Starkregenmanagements zur Minderung der Auswirkungen von Starkregen auf die Bevölkerung soll das Wohngebiet im Bereich Hüttenbergweg und Teile der Braunhaldenstraße vor den Überschwemmungen aus dem Tobel geschützt werden. Mit den Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzdammes kann der betroffene Bereich vor 40-jährlichen Hochwasserereignissen geschützt werden. Folgende Maßnahmen sollen durchgeführt werden: - Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Gesamtstauraum von 2.180 m³ mit einem Erddamm als Absperrbauwerk mit einer Länge bis 50 m und einer Höhe von ca. 6,10 m und einer Abfangung mit Gabione und Absturzsicherung - Einlaufbauwerk Grundablass mit räumlichem Rechen und Drosselschieber Betriebsauslass zur manuellen Notöffnung - Überlaufschacht als Hochwasserentlastung 1 - Stauschild als Hochwasserentlastung 2 - Auslaufbauwerk mit Tosbecken - gedrosselte Ableitung des zurückgehaltenen Wassers über einen Grundablass und anschließendem Ableitungskanal in den bestehenden Regenwasserkanal zur Lauchert - Abgrabungen im Staubereich auf einer Fläche von ca. 640 m² mit einem Volumen von ca. 300 m³ - Ertüchtigung des bestehenden Maschinenwegs als Baustellenzufahrt mit Rückbau, dauerhafter Ausbau des vorhandenen Forstwegs als Baustellenzufahrt und zur Unterhaltung des Dammes - Herstellung einer Treppe am Einlaufbauwerk - Teilweise Zerstörung und Beeinträchtigung der vorhandenen Biotope Offenlandbiotop Nr. 179214375815 und Waldbiotop Nr. 279214371151 mit Entfernung von Bäumen und Feldgehölz mit Ausgleich durch Neupflanzung außerhalb des Plangebiets auf Flst. Nr. 1485/2, Sigmaringendorf Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 13.13 der Anlage 1 UVPG war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Gegenstand der Vorprüfung ist das Vorhaben, für das die Zulassung beantragt wird. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach Einschätzung der Behörde hat das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind: - Der Tobel, in welchem sich die Wassermassen bei Starkregenereignissen von den oberhalb liegenden landwirtschaftlichen Flächen sammeln, reicht bis zu den Gärten der Anwohner. Im Gebiet, welches Teil des Naturparks „Obere Donau“ ist, gibt es keine öffentlich zugänglichen Wege, so dass der Nahbereich allenfalls dem näheren Umfeld bekannt ist. Durch die Baustelleinrichtung und die Baumaßnahmen mit Lärm und Erschütterung durch Maschinen und Baufahrzeuge sowie durch den Verkehr im Wohngebiet erfolgen Belästigungen für die Menschen im Umfeld. Bei den Bauarbeiten handelt es sich um vorübergehende Belästigungen, durch welche nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen ist. Anlagebedingte Auswirkungen der Errichtung eines ca. 6 m hohen Dammes ist die Sperrwirkung im Tobel mit seiner Sichtbarkeit im Landschaftsbild. Aufgrund der topographischen Lage und der umgebenden Gehölze ist das Vorhabengebiet nicht einsehbar und für die breite Bevölkerung nicht erschlossen. Die Sperrwirkung und Ansicht der baulichen Anlage im Tobel wirkt sich nicht erheblich auf das Schutzgut Mensch aus, da es sich nicht um einen Erholungsbereich handelt und durch Begrünung des Dammbauwerks ein Einfügen in die Landschaft erfolgt. Aufgrund der Hanglage sind Wald und Wiese nur eingeschränkt forst- und landwirtschaftlich nutzbar, der Wald und die Gehölze sind als Biotope ausgewiesen. Damit sind auch für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Anlage dient dem Schutz der Menschen vor Hochwassergefahren, so dass eine Verbesserung der bisherigen Situation eintritt. - Das Niederschlagswasser, welches aus dem umliegenden Bereich über den Tobel zufließt, wird über den bestehenden Regenwasserkanal bereits zur Lauchert abgeleitet. Durch die Errichtung des Dammbauwerkes wird das Wasser gedrosselt und über das bisherige System der Lauchert zugeführt. Der vorhandene Graben, welcher bisher das Niederschlagswasser abführte, wird in das System integriert. Nachteilige Auswirkungen auf das Grabensystem sind nicht zu erwarten. Für die Lauchert und das dort ausgewiesene FFH-Gebiet „Gebiete um das Laucherttal“ sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Ableitung des Niederschlagswassers hinsichtlich der Wassermenge und der Güte zu erwarten. Durch die Installierung eines Geröllfangs und eines Absetzbeckens ist mit einer geringfügigen Verbesserung der Ableitung zu rechnen. Durch die Bautätigkeit besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen über den Boden in das Grundwasser. Der Eintrag von Stoffen in das Grundwasser kann durch den sachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vermieden werden. Mit der Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen sowie der Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden werden die Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt minimiert. Bei der Infiltration des eingestauten Wassers in das Grundwasser wird aufgrund der Tiefe des Grundwassers und der Kürze der Einstaudauer nicht mit nachteiligen Auswirkungen gerechnet. - Durch die notwendige Zufahrt, die Dammaufstandsfläche und die technischen Anlagen wird Wald-, Wiesen- und Gehölzfläche beansprucht. Der Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung ist nur vorübergehend, der Zufahrtsweg wird teilweise wieder zurückgebaut, der bisher unbefestigte Weg erhält eine wassergebundene Befestigung. Der Damm wird begrünt und damit eine Magerwiese entwickelt. Flächen mit technischen Anlagen werden dauerhaft versiegelt. Mit den Aufschüttungen und Abgrabungen wird in die Grünzäsur des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben eingegriffen. Die Beeinträchtigung der Fläche wird durch Vermeidungsmaßnahmen wie Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen sowie die Ansaat der neu profilierten Flächen minimiert. Die Inanspruchnahme von Fläche durch versiegelte Anlagen erfolgt im geringstmöglichen Ausmaß. - Die Bodenfunktionen im Tobel sind als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf mit „mittel“, als natürliche Bodenfruchtbarkeit ebenfalls mit „mittel“ und als Filter und Puffer für Schadstoffe mit „hoch“ bewertet. Es wird keine hohe oder sehr hohe Bewertung als Standort für natürliche Vegetation erreicht. Von Vorbelastungen des Bodens durch Verdichtung / Befahren auf dem vorhandenen Rückeweg ist auszugehen. Der Boden im Bereich der Maßnahmen wird durch Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Teil- und Vollversiegelungen in Anspruch genommen. Durch eine Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen werden längerfristige Beeinträchtigungen des Bodens vermieden. Das Bodenschutzkonzept enthält detaillierte Maßnahmen zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden und zum weitgehenden Erhalt der Bodenfunktionen, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden minimiert werden. - Das Vorhaben befindet sich im Bereich einer Fettwiese (Talsohle) und an den Hängen befinden sich Feldgehölze und Bäume wie z.B. Eichen, unterhalb befindet sich eine Streuobstwiese. Durch die Baumaßnahmen und dem Standort des Vorhabens sind folgende Biotope direkt betroffen: Offenlandbiotop „Feldgehölze und Feldhecken im Gew. Sturren am Nordrand von Sigmaringendorf“ und das teilweise überlagerte Waldbiotop „Feldgehölze N Sigmaringendorf“. Ein kleiner Teil der Biotope befindet sich außerdem im Fachplan Landesweiter Biotopverbund. Insgesamt werden, aufgrund der geplanten Zufahrten und der Anlagen, 550 m² des im betroffenen Bereich ca. 8.800 m² großen geschützten Biotops entfernt. Dies ist mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nur teilweise abzumildern, so dass Kompensationsmaßnahmen notwendig werden. Bei dem Eingriff in die Biotope handelt es sich um einen relativ geringen Flächenverlust von ca. 6 %. Der Großteil des Biotops bleibt erhalten, ebenso die Durchgängigkeit des Verbunds. Auch mit diesem Verlust ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Dies wird von der artenschutzrechtlichen Untersuchung gestützt, die zeigt, dass keine planungsrelevanten Vogelarten im Feldgehölz vorkommen, welche durch die Umsetzung des Vorhabens erheblich gestört werden. Das Biotop kann seine Funktion als Leitlinie, als Lebensraum und als Jagdgebiet weiterhin erfüllen. Durch den Einstau des Bauwerks können Randbereiche des Biotops dem Stauwasser ausgesetzt sein, aufgrund der kurzen Dauer mit wenigen Stunden, ist nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auch ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen. Die Eingriffe ins Grünland sind nur temporär, da das Grünland nach Beendigung der Maßnahmen wieder entwickelt wird. Zur Begrünung der Flächen wird ausschließlich gebietsheimisches Saatgut verwendet. Die Gehölzrodungen betreffen nur einen Teil des Feldgehölzes. Es ist davon auszugehen, dass auch nach Umsetzung des Vorhabens noch genügend Gehölzstrukturen im Gebiet zur Verfügung stehen. Zudem wird ein neues Feldgehölz angelegt, welches mittelfristig die Funktion des entfallenden Feldgehölzes übernimmt. - Mit der Inanspruchnahme der Flächen für die Baustelleneinrichtungen und der Baumaßnahmen erfolgen durch die Bautätigkeit Lärm und Erschütterung durch Baufahrzeuge und Maschinen sowie akustische und optische Störungen von Tieren. Einzelne Gehölze werden entfernt und Teile des Lebensraumes beeinträchtigt. Durch das Dammbaubauwerk erfolgt eine Sperrwirkung des bisher durchgängigen Tobels. Auch durch den Betrieb der Hochwasserschutzanlage mit dem Einstauereignis erfolgt eine temporäre Beeinträchtigung von Tieren und eine Überflutung von Wiese und Gehölz. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen mit Voll- und Teilversiegelungen erfolgt ein Verlust von Lebensraum. Im Projektgebiet und auf den benachbarten Flächen wurden Brutreviere, Nahrungsgäste oder angrenzende Brutreviere von Vögeln wie Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Haussperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Rotmilan sowie Turmfalken festgestellt. Trotz Eignung des Gebietes konnten weder Haselmäuse noch Reptilien ermittelt werden. Fledermäuse sind hingegen im Bereich heimisch, darunter Arten der Roten Liste B.-W. und des FFH-Anhangs IV wie Brandtfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr, Großer Abendsegler, Kleine Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mausohren, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus. Darüber hinaus konnten Siebenschläfer und Hornissen im Bereich der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen festgestellt werden. Die Tiere werden vorübergehend durch die Bauarbeiten beeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten stehen die Habitate wieder zur Verfügung, auch die Leitstruktur des Feldgehölzes für Fledermäuse bleibt erhalten. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie z.B. Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit, Erhalt von Einzelbäumen, Einsatz als Totholz- und Höhlenbäume und Schutz von Gehölz zum Erhalt von Lebensräumen für Tiere wird sichergestellt, dass die Beeinträchtigung der Tiere auf ein Minimum reduziert wird. Durch den Einstau des Beckens ist nicht mit nachhaltigen Auswirkungen auf Tiere und die betroffenen Gehölze und die Wiese zu rechnen, da das Wasser innerhalb kurzer Zeit wieder abfließt. - Über den Tobel werden starke Hangabwinde in den Siedlungsbereich von Sigmaringendorf geführt, außerdem wirkt er als Konzentrations- und Abflussfläche für Starkregen im Bereich der oberhalb liegenden Ackerflächen. Durch den Damm erfolgt eine Riegelwirkung für den Kaltabfluss. Aufgrund der Höhe des Dammes mit ca. 6 m ist nicht mit erheblichen Veränderungen der lokalen Strömungsverhältnisse zu rechnen. Ebenso wird durch die Rodung vom Bäumen und Gehölz kein nennenswerter Einfluss auf die Hangabwinde erwartet, die Vorgabe zum Erhalt von Einzelbäumen und Einsatz als Totholz- und Höhlenbäume kann diese Auswirkung zusätzlich minimieren. Der Hochwasserdamm reduziert die Gefahren von Klimawandelfolgen in Form von Überschwemmungen im nachgelagerten Siedlungsbereich. - Nachteilige Auswirkungen auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten. Die bisher eingegangenen Stellungnahmen der ergaben keine grundsätzlichen Bedenken. Entsprechend führte die Einzelfallprüfung nach § 7 Abs. 1 und 4 bis 7 UVPG zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG durchzuführen ist. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben und nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Sigmaringen, den 27. Januar 2022 Landratsamt/Fachbereich Umwelt- und Arbeitsschutz gez. Schiefer
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geschützt: Die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr) Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten (z.B. Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (z.B. Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird. Der Schutz des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für den sonstigen Lärm während der Tageszeit ist nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, sondern § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anzuwenden. Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Bestimmte Betätigungen, Maßnahmen und Nutzungen (wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen, bei der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten) sind von den Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ausgenommen. Von den Verboten des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel vorliegen, bei zwingend gebotenen gewerblichen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten für notwendige Lautsprecherdurchsagen. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden. In dem Umfang in dem die Genehmigung erteilt wird, gelten die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist das Ruheschutzbedürfnis der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Daneben können Tatgegenstände (z.B. Tonwiedergabegeräte) eingezogen werden. Für die Ordnungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach § 117 OWiG sind das örtliche Bezirksamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin kann nicht jeder störende Lärm verfolgt und geahndet werden. Für bestimmte Lärmarten bzw. Lärmtatbestände sind spezielle Lärmschutzvorschriften vorrangig anzuwenden. Insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht: § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Lärm während der Tageszeit (07.00 bis 20.00 Uhr) das Gaststättengesetz bei Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften, Schankvorgärten oder Diskotheken (insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen) die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bei Lärm, der durch den Betrieb bestimmter Maschinen (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Vertikutierer, Schredder sowie Baumaschinen) verursacht wird, die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, soweit diese zur Sportausübung benutzt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung bei Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet ebenfalls keine Anwendung auf: Schallschutz an oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm, der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 4 ff. BImSchG ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.
Auskunftstelefon und online-Beschwerde bei Baustellenbeschwerden Verwaltungsauskünfte und Genehmigungen für Baumaßnahmen Durch zahlreiche Baumaßnahmen im Zuge der Gestaltung Berlins werden die Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten Jahren weiterhin mit Lärmbelästigungen leben müssen. Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft zu Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, wenn auch in der Regel zeitlich begrenzt, zu erheblichen Belästigungen führen. Bisherige Untersuchungen an ausgewählten Großbaustellen ergaben vor benachbarten Wohnhäusern Mittelungspegel von bis zu 85 dB(A). Zur Minderung des Lärms sind zahlreiche Vorschriften, insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, erlassen worden. Auch wenn eine Baustelle ohne Lärm durch Maschinen, Geräte und handwerkliche Verrichtungen kaum vorstellbar ist, gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bereits bei der Planung des Bauvorhabens sollten daher eine Reihe von Fragen geklärt werden. Folgende Überlegungen sollten angestellt werden: Lässt die Umgebung der Baustelle (z.B. die Entfernung zu benachbarten Wohnungen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Einrichtungen) erwarten, dass es zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft durch Baulärm kommen kann? Welche Möglichkeiten bestehen, diese Belästigungen zu begrenzen, z.B. durch sinnvolle Anordnung von lärmintensiven Maschinen, durch Nutzung der schallabschirmenden Wirkung von Containern, gelagertem Bodenaushub oder Baumaterial und gegebenenfalls durch zusätzliche Schallschutzwände oder Umhausungen besonders lauter Baumaschinen? Entsprechen die eingesetzten Baumaschinen dem Stand der Technik? Hierzu gehört die Einhaltung vorgegebener Richt- bzw. Grenzwerte für die Geräuschemissionen und eine sorgfältige Wartung der Maschinen. Können die vorgegebenen Arbeitsziele mit lärmarmen Baumaschinen oder mit anderen, weniger geräuschintensiven Baumethoden erreicht werden? Wie kann bei der Anwohnerschaft Verständnis für die trotz aller Bemühungen zur Lärmminderung verbleibenden Belästigungen geweckt werden? Sofern es erforderlich ist, während der durch das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin besonders geschützten Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten durchzuführen, ist eine Entscheidung der Senatsverwaltung einzuholen. Um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden, sollte der Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSChG Bln mindestens 4 Wochen vor Baubeginn gestellt werden. Einen Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank Wenn Bauherren, Architekten, Planer und Ingenieure sich diese Frage rechtzeitig vor Baubeginn stellen und nach Lösungen suchen, ist nicht nur den vom Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern geholfen. Vielmehr können damit auch behördliche Anordnungen bis hin zu Betriebsbeschränkungen und Verzögerungen beim Bauablauf sowie höhere Kosten vermieden werden. Nähere Informationen über die maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden Sie in unserer Baulärmbroschüre. Die Baulärmbroschüre richtet sich vor allem an Bauherren und ausführende Firmen, um ihnen Pflichten und Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms zu verdeutlichen, aber auch um aufzuzeigen, welche Spielräume für beschleunigte Bauabläufe gegeben sind. Sie richtet sich auch an die vom Baulärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner, um sie darüber zu informieren, zu welchen Zeiten unvermeidbare Belästigungen durch Baulärm hingenommen werden müssen und unter welchen Bedingungen ihnen gegebenenfalls Störungen während ausgewiesener Schutzzeiten zugemutet werden können. Online Beschwerde über eine Baustelle einreichen Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ein Auskunftstelefon eingerichtet. Die Telefonnummer lautet: (030) 9025-2253 Unter dieser Nummer werden regelmäßig in der Geschäftszeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr telefonische Beschwerden entgegengenommen. Ferner können Sie Ihre Beschwerde direkt online einreichen . Beschwerde über eine Baustelle Um eine zügige und effiziente Bearbeitung sicherzustellen, sollte eine Beschwerde zumindest folgende Angaben enthalten: Beschwerdeführer (Name, Vorname, Wohnanschrift und Telefonnummer) Baustellenanschrift und Verursacher der Belästigung, soweit bekannt (Firmenname, Ansprechpartner, Telefonnummer) Art der Belästigung (Welche Arbeiten werden durchgeführt? Welche Maschinen kommen zum Einsatz?) Auswirkungen der Belästigung Datum und Zeitpunkt der Belästigung (Seit wann werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt? An welchen Wochentagen und zu welchen Tageszeiten werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt?) Technische Auskünfte zu Baustellen: Kersten Klempin Tel: (030) 9025-2279 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Dirk Wiemer Tel: (030) 9025-2263 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Susanne Lauer Tel.: (030) 9025-2229 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Hier erhalten Sie auch Auskünfte zu bereits erteilten Genehmigungen. Einen Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist zuständig für: Lärm durch den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen; Lärm durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen; Auskunftstelefon Baustellen ; Technische Auskünfte Baustellen-Genehmigungen ; Verwaltungsauskünfte Baustellen-Genehmigungen ; Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Rock-Musikveranstaltungen und andere Großveranstaltungen in der Waldbühne, dem Olympia-Stadion Berlin und der Parkbühne Wuhlheide, vor dem Brandenburger Tor, auf dem Alexanderplatz); Lärm durch Sportveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Berlin Marathon, Motorbootrennen auf der Regattastrecke Berlin-Grünau); Verwaltungsauskünfte Genehmigungen und Ausnahmezulassungen für Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung . Das örtliche Bezirksamt mit Umweltamt und Ordnungsamt ist zuständig für: Lärm von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie bei Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) wie z.B. Betriebsstätten (Schankwirtschaften, Schankvorgärten, Diskotheken, Druckereien, Bäckereien, Fleischereien, Kfz-Reparaturwerkstätten u.ä.), ortsfeste Einrichtungen (feste Veranstaltungsplätze, Sportanlagen u.ä.), Maschinen und Geräte (Rasenmäher, Wärme- und Umwälzpumpen u.ä.); mit einer Anlage im Zusammenhang stehenden verhaltensbedingten Lärm (z.B. Ladetätigkeiten und Reparaturarbeiten im Freien durch Gewerbebetriebe); verhaltensbedingten Lärm (z.B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich, Lärm auf Bolz- und Spielplätzen, Lärm durch private Feierlichkeiten, Lärm durch häusliche Renovierungsarbeiten, Lärm durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Lärm durch Tiere); Lärm durch öffentliche Veranstaltungen im Freien von bezirklicher Bedeutung (z.B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste von Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen, Eröffnungs-, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen von Gewerbebetrieben, Konzerte und Rock-Musikveranstaltungen im Freien; Lärm durch Motorsportveranstaltungen von bezirklicher Bedeutung (z.B. Geschicklichkeits- und Slalomturniere oder Mofa-Turniere innerhalb eines oder mehrerer Bezirke bzw. Veranstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmotoren); Lärmmessungen und technische Begutachtungen bzw. Ortsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen, Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) sowie im Rahmen eines Ausnahmezulassungs-, Genehmigungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin bei Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung; (Erst-) Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Verursachers bei zunächst unbekannten Lärmquellen (Sollte sich ergeben, dass der Lärm durch den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Baustelle, eines Baulagerplatzes oder einer Baumaschine verursacht wird, ist für das weitere Verfahren die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig.). Das örtliche Bezirksamt ist außerdem zuständig für: Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen Lärm in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten Lärm auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Bezirkämter in Berlin Ordnungsämter in Berlin Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke Der Polizeipräsident in Berlin Wasserschutzpolizei Berlin Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Ost Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ein Beschwerdetelefon eingerichtet. Die Telefonnummer lautet: Tel.: (030) 9025-2253 Unter dieser Nummer werden regelmäßig in der Geschäftszeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr telefonische Beschwerden entgegengenommen. Ferner können Sie Ihre Beschwerde direkt online einreichen. Beschwerde über eine Baustelle Um eine zügige und effiziente Bearbeitung sicherzustellen, sollte eine Beschwerde zumindest folgende Angaben enthalten: Beschwerdeführer (Name, Vorname, Wohnanschrift und Telefonnummer) Baustellenanschrift und Verursacher der Belästigung, soweit bekannt (Firmenname, Ansprechpartner, Telefonnummer) Art der Belästigung (Welche Arbeiten werden durchgeführt? Welche Maschinen kommen zum Einsatz?) Auswirkungen der Belästigung Datum und Zeitpunkt der Belästigung (Seit wann werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt? An welchen Wochentagen und zu welchen Tageszeiten werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt?) Kersten Klempin Tel.: (030) 9025-2279 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Dirk Wiemer Tel.: (030) 9025-2263 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Susanne Lauer Tel.: (030) 9025-2229 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Harald Kern Tel.: (030) 9025-2264 E-Mail: veranstaltungslaerm@senmvku.berlin.de Raimo Schaaf Tel.: (030) 9025-2170 E-Mail: veranstaltungslaerm@senmvku.berlin.de Hier erhalten Sie auch Auskünfte zu bereits erteilten Genehmigungen und Ausnahmezulassungen. Einen Antrag für die Durchführung von Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung finden Sie im Bereich Formular-Center. Formular-Center Einen Antrag auf Genehmigungen gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank
Die Lagerstätte der Grube "Fortuna" wird dem Lahn-Dill-Typ zugerechnet, also schichtgebundenen Erzlagern, die an der Grenze Mittel-/Oberdevon (385 Ma) auftreten und deshalb auch als Grenzlager bezeichnet werden. Die erzführenden Schichten wurden zusammen mit den anderen paläozoischen Gesteinen während der variskischen Orogenese (vor ca. 330–320 Ma) gefaltet. So entstand auch die Lahn-Mulde, an deren SE-Flanke die Grube „Fortuna“ liegt. Durch die Faltung stehen die Erzlager steil und beißen an der Oberfläche aus. Deshalb konnten sie auch jahrhundertelang im Tagebau gewonnen werden. Unmittelbar im Liegenden der Erzlager steht der Schalstein an. Im Hangenden des meist wenige Meter mächtigen Lagers folgen die Tonschiefer und Kalke des Oberdevons. Das Haupterzmineral ist Roteisenstein (Hämatit Fe2O3), daneben kommt noch untergeordnet Brauneisen vor (Limonit FeOOH). Die Bildung der Erzlager erfolgte am Boden eines Meeresbeckens, das durch intensiven Vulkanismus geprägt war. Der Schalstein, ein Tuff (pyroklastisches Gestein) und die dazugehörenden Basalte, die unter dem Erz liegen, sind Ausdruck dieser vulkanischen Tätigkeit. Das Eisen wurde während der Diagenese aus diesen vulkanischen Gesteinen herausgelöst und am Meeresboden als Erz ausgeschieden. Die deutliche Bleichung der oberen Bereiche des Schalsteins direkt unter dem Erz ist ein Beleg für die Herkunft des Eisens. Der Schalstein war für die Bergleute ein wichtiger Bezugshorizont, denn sie wussten, dass das Erz immer über dem Schalstein liegt. Die Führung durch eines der tiefsten Besucherbergwerke in Europa beginnt – ausgerüstet mit Helm und Lampe – am Mundloch des "Tiefen Stollens", in den man 160 m weit bis zur Schachtanlage hineingeht. Von dort geht es im Förderkorb mit einer Geschwindigkeit von max. 4 m/s nach unten zur 150-m-Sohle. Die Fördermaschine ist die originale Trommelfördermaschine, die 1958 in Betrieb genommen wurde. Der Förderkorb wurde auf Personentransport umgerüstet. Bei der Fahrt durch den Schacht passiert man weitere Sohlen bei 40 m, 65 m und 100 m. Die tieferen Sohlen von 200 m und 250 m stehen unter Wasser und sind nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Auf der 150-m-Sohle angekommen geht es mit einer kleinen Grubenbahn 450 m weiter in den Berg hinein. Dort beginnt ein Rundweg, auf dem das Vorkommen und die Gewinnung von Eisenerz fachkundig erklärt und vorgeführt wird. Die Besucher können das Roteisenlager und den darunter liegenden Schalstein untersuchen Immer wieder beeindruckend sind die großen Hohlräume, die durch den Abbau entstanden sind. Bei einzelnen Stationen vor Ort demonstrieren ehemalige Bergleute den Erzabbau mit den Originalmaschinen. Das Bohren von Bohrlöchern war notwendig für die Sprengungen, die meist zum Ende der Schicht erfolgten. Mit der nächsten Schicht wurde das abgesprengte Material verladen. Dies wird mit Wurfschaufelladern, Schrappern, Rucksackladern und dieselgetriebenen Fahrladern vorgeführt. Vor allem der von den mit Druckluft betriebenen Maschinen verursachte Lärm vermittelt eindrucksvoll die Arbeitsbedingungen untertage. Nach etwa einer Stunde geht es mit der Grubenbahn wieder zum Maschinenschacht zurück und mit dem Förderkorb nach oben. Das Besucherbergwerk Grube "Fortuna" liegt nördlich der Lahn zwischen den Mittelgebirgsausläufern von Taunus und Westerwald. Von dem 5 km entfernten Wetzlar ist die „Grube Fortuna“ über die B49 einfach zu erreichen. Man folgt der Bundesstraße nach Westen (Richtung Limburg) bis Solms-Oberbiel und fährt dort der Ausschilderung zum Bergwerk folgend das Tal des Oberbieler Grundbaches ca. 2 km nach Norden bis zur Grube. Besucherinformationen finden sich auch auf der Webseite der Grube Fortuna . Geotop-Nummer: 5416-6 Lagerstätte: Eisenerz (Lahn-Dill-Typ) Stratigraph. Einheit: Mittel-bis Oberdevon (Metabasalt, Schalstein, Tonschiefer, Eisenerz) TK 25: 5416 Braunfels Koordinaten: R: 34 59 230, H: 56 04 550 Höhenlage: 210 m ü. NN Regierungsbezirk: Gießen Landkreis: Lahn-Dill-Kreis Stadt / Gemeinde: Solms-Oberbiel Status: Industriedenkmal und Besucherbergwerk Das hier vorgestellte Schaubergwerk ist dem Geotop-Führer „Hessens Unterwelt – Schauhöhlen und Besucherbergwerke in Hessen“ entnommen. Er kann bestellt werden entweder per Telefon: 0611/6939 111 oder per Fax: 0611/6939 113 oder per Mail: Vertrieb oder über den Webshop . Herkunftsnachweis der Fotos: Alle Fotos Förderverein Besucherbergwerk Grube Fortuna e.V. Anne Kött Tel.: 0611-6939 734 Grube Fortuna
Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nummer L 162 Seite 1, Nummer L 311 Seite 50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. EU Nummer L 344 Seite 44) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Geräte- und Maschinenlärm Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 32. BImSchV.
3. Anforderungen an das Hörvermögen 3.1 Decksdienst Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden. 3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher zugewandt sein. Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist. 3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher zugewandt sein. 3.4 Hörhilfen Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können, jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können. Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialien an Bord des Schiffes mitzuführen. Stand: 21. August 2014
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