API src

Found 4877 results.

Related terms

Bodenschutz - Auf- und Einbringen von Material (Böden in Wasserschutzgebieten)

Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12, Abs. 8). Diese werden ausgelöst, wenn in Trinkwasserschutzgebieten Material auf- oder eingebracht wird. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die betroffenen Flächen werden blau dargestellt. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort. Durch Anklicken erhält man Informationen zum Trinkwasserschutzgebiet.

Bodenschutz - Auf- und Einbringen von Material (Böden in Wäldern)

Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12, Abs. 8). Diese werden ausgelöst, wenn in Wäldern Material auf- oder eingebracht wird. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die betroffenen Flächen werden grün dargestellt. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort.

Bodenschutz - Auf- und Einbringen von Material (Bodenschutz)

Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12, Abs. 8). Diese werden ausgelöst, wenn das Auf- und Einbringen von Material sich auf mindestens eine der im Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Bodenfunktionen (BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 / 3) nachteilig auswirken können. Entscheidend hierfür ist Kriterium der Funktionserfüllung "im besonderen Maße", welches in der Bundes-Bodenschutzverordnung genannt wird (BBodSchV, §12, Abs. 8). Das Kriterium wird einzelfallbezogen auf einige Bodenfunktionen mit sehr hoher (leistungsfähige) und auf andere Bodenfunktionen mit sehr niedriger (empfindliche) Funktionserfüllung angewendet. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die Flächen werden nach der Anzahl der möglicherweise betroffenen Bodenfunktionen klassifiziert und farblich (gelb-braun) differenziert. Durch Anklicken erhält man die konkret betroffenen Funktionen, die mit dem Auf- oder Einbringen verbundenen Risiken sowie Angaben dazu welches Material vermieden werden sollte und welches Material möglicherweise sogar eine Verbesserung der Bodenfunktionen bewirken könnte. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort. Daher wird sie grundsätzlich im Maßstabsbereich 1 : 1.000 - 25.000 vorgehalten. In diesem Maßstabsbereich können die oben genannten Informationen aus den Einzelflächen abgerufen werden. Bei kleineren Maßstäben wird sie nur als Bild dargestellt, d. h. die einzige Information ist die Flächenfarbe.

Bodenschutz - Auf- und Einbringen von Material (Gebiete des Naturschutzes)

Die Karten enthalten Hinweise für eine Einzelfallprüfung zum Auf- und Einbringen von Material nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12, Abs. 8). Diese werden ausgelöst, wenn in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung Material auf- oder eingebracht wird. Die Prüfung kann ein Verbot des Auf- und Einbringens von Material ergeben oder dieses an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die betroffenen Flächen werden lila dargestellt. Die Hinweiskarte zum Auf- und Einbringen von Material in Böden dient vorwiegend für die konkrete Planung vor Ort. Durch Anklicken erhält man Informationen zur Art des Naturschutzgutes.

Bioassays zur Prüfung von Materialien in Kontakt mit Trinkwasser

Im Projekt "Biotestbasierte Prüfstrategie zur Erfassung von Gefährdungspotenzialen in Migrationswässern" hatten das Umweltbundesamt (UBA ) und der Verein für Rohrleitungssysteme in der Haustechnik e.V. (VRH) das Ziel eine auf Biotests basierende Prüfstrategie zu entwickeln. Diese In-vitro-Teststrategie erfasst die Zytotoxizität, die Gentoxizität und die estrogenartige Wirkung von Migrationswässern. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de

Studie über die Notwendigkeit, Möglichkeit und Machbarkeit der Ablösung von hochradioaktiven Strahlenquellen durch alternative Technologien in Deutschland - Vorhaben 3618S22363

Hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) sind weltweit in zahlreichen Anwendungsbereichen im Einsatz und leisten in den Gebieten Medizin, Forschung und Industrie wichtige Beiträge. So werden beispielsweise in der Medizin HRQ zur Strahlentherapie oder zur Sterilisation von Blut und Blutprodukten eingesetzt. Im Bereich der Forschung sind HRQ u. a. bei der Untersuchung von Zellen, Kleintieren und Werkstoffen im Einsatz. In der Industrie werden HRQ insbesondere in den Bereichen zerstörungsfreie Werkstoffprüfung (Gammaradiographie) und Prozessüberwachung verwendet. Trotz der Vorteile durch die Nutzung müssen allerdings auch die Risiken dieser Techniken, insbesondere durch gestohlene oder herrenlose HRQ, betrachtet werden. Dies ergibt sich direkt aus dem Rechtfertigungsgebot des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) [1]. Die Rechtfertigung von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen dieser Tätigkeit vorliegen; eine Überprüfung ist zudem dann sinnvoll, wenn wesentliche neue Informationen über alternative Verfahren und Techniken verfügbar sind (§ 6 Abs. 2 StrlSchG). Daher werden in dieser Studie alternative Technologien untersucht, die das Potential besitzen, bisherige Tätigkeiten mit HRQ ersetzen zu können. Doch auch bei gerechtfertigten Tätigkeiten mit HRQ ist die Untersuchung von alternativen Technologien mit geringerem radiologischen Risiko angebracht, um das Optimierungsgebot des StrlSchG zu berücksichtigen. So kann beispielsweise eine Technik, die bei gleichem Nutzen mit geringeren Aktivitätsmengen auskommt, eine sinnvolle Optimierung darstellen. Für Optimierungen im Bereich von HRQ-Tätigkeiten müssen immer die Umstände des Einzelfalls und der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden. Diese Studie soll daher auch im Bereich der Minimierung des radiologischen Risikos zweckmäßige Alternativtechnologien betrachten. Vergleichbare Studien gibt es bereits auch für einige andere Länder; die dort gewonnenen Erkenntnisse werden – sofern sie auch für die Anwendungen in Deutschland relevant sind – in dieser Studie mitberücksichtigt.

Kalenderwochen 43 und 44/2019

Aktuelle Arbeiten - Endlager Morsleben Übersicht über die wesentlichen Arbeiten in den Kalenderwochen 43 und 44/2019 Gewährleistung der Betriebssicherheit Bergleute müssen das Endlager nach Berg- und Atomrecht betreiben. Mitarbeiter einer Servicefirma warten und prüfen die Personenaufzüge im Kauen- und Kantinengebäude und im Förderturm der Schachtanlage Bartensleben. Die Prüfung findet im zweijährlichen Rhythmus statt. Ein Spezialfahrzeughersteller hat ein neues Transportfahrzeug vom Typ „Multicar“ für den untertägigen Betrieb geliefert und übergeben. Das Fahrzeug soll ein vorhandenes, verschlissenes Fahrzeug gleichen Typs ersetzen. Die Werksfeuerwehr probt im Rahmen einer Übung das Zusammenwirken mit der Freiwilligen Feuerwehr der Ortschaft Morsleben. Die unangekündigte Alarmübung fand im Ort statt. Sachverständige einer Fachfirma prüfen die Dichtheit von umschlossenen Strahlenquellen, die im Bereich des Strahlenschutzes für Prüfzwecke genutzt werden. Die Prüfung ist zweijährlich durchzuführen (siehe Einblick). Erhalt der Stilllegungsfähigkeit und Optimierung des Betriebes Mittel- bis langfristig muss die BGE die Stilllegungsfähigkeit des Endlagers erhalten und den Betrieb optimieren. Die Bergleute richten im Grubenfeld Marie eine Kammer für die Lagerung von Bohrkernmaterial her. Die Erweiterung des Bohrkernlagers ist notwendig, da die Kapazität der bisher genutzten Räume nahezu erschöpft ist. Die Bohrkerne geben Aufschluss zum Aufbau und Struktur der Geologie des Grubengebäudes und des umgebenden Gebirges. Im Gespräch Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit können sich alle interessierten Bürgerinnen und Bürger über das Endlager Morsleben informieren und mit uns ins Gespräch kommen. Darüber hinaus tauschen wir uns mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern fachlich aus und lassen diese Rückmeldungen in unsere Arbeit einfließen. In der Infostelle Morsleben informiert Werksleiter Frank-Holger Koch bei der Veranstaltung „Betrifft: Morsleben" interessierte Gäste über die Optimierung der Infrastruktur des Endlagers Morsleben. Einblick Aufgenommen im Oktober 2019 In den verschiedensten Anwendungsbereichen, zum Beispiel bei der Werkstoffprüfung oder in der Strahlentherapie, werden umschlossene Strahlenquellen eingesetzt. Es handelt sich dabei um radioaktive Stoffe, die von einer allseitig dichten, festen und inaktiven Hülle umschlossen sind. So können radioaktiven Stoffe bei normalem Gebrauch nicht entweichen. Um sicherzustellen, dass auch nach mehrjähriger Verwendung die Umhüllung noch intakt ist und keine radioaktiven Stoffe die Umgebung verunreinigen (kontaminieren) oder den Menschen gefährden können, sieht die Strahlenschutzverordnung eine regelmäßige Prüfung der Unversehrtheit und der Dichtheit der Umhüllung von Strahlenquellen vor. Im Endlager Morsleben werden umschlossenen Strahlenquellen überwiegend zur Funktionsprüfung oder Kalibrierung von Strahlenschutzmessgeräten als sogenannte Prüfstrahler verwendet. Aufbewahrt werden diese Strahler in einem speziellen Lagerraum im Kontrollbereich der 4. Ebene (Sohle). Hier erfolgt die zweijährliche Dichtheitsprüfung durch einen Sachverständigen. Das Bild zeigt die Prüfanordnung mit einer entsprechenden Abschirmung im Vordergrund. Über die Aktuellen Arbeiten Mit den aktuellen Arbeiten bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Überblick zu den wichtigsten Arbeiten und Meilensteinen im Endlager Morsleben. Die Arbeiten sind den wesentlichen Projekten zugeordnet, um den Fortschritt der einzelnen Projekte nachvollziehbar zu dokumentieren. Wir bitten zu beachten, dass nicht alle Arbeiten, die täglich über und unter Tage stattfinden, an dieser Stelle dokumentiert werden können. Bei Bedarf steht Ihnen das Team der Infostelle Morsleben gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Links zum Thema Alle Wochenberichte im Überblick Bohrkernlager

Wesentliche Änderung einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr in 15537 Grünheide (Mark) - Reg.-Nr.: G01423

Die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1 in 15537 Grünheide (Mark), beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9, Flurstücke 259, 314, 321, 328, 346, 419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 437, 562, 591, 593, 595, 597, 599, 610 und 611 eine Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen einschließlich einer Batteriefabrik und Nebeneinrichtungen wesentlich zu ändern (Az.: G01423). Das Änderungsvorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung der bestehenden Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen durch Erhöhung der jährlichen Produktion von 500 000 auf 1 000 000 Elektrofahrzeuge sowie von Batteriezellen mit einer Speicherkapazität von 50 auf 100 Gigawattstunden pro Jahr. Es handelt sich um eine Anlage der Nummer 3.24 G in Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 8.10.1.1 GE, 8.10.1.2 V, 8.10.2.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.12.1.2 V, 8.12.2 V, 8.12.3.1 G, 8.12.3.2 V, 9.1.1.1 G, 9.3.1 G, 9.3.2 V, 9.11.1 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und um ein Vorhaben nach den Nummern 1.2.2.1 S, 3.5.1 X, 3.9.1 A, 3.14 A, 8.7.1.2 S, 9.1.1.2 A, 9.3.2 A in Verbindung mit Nummer 13.3.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU). Für das Vorhaben wurden Befreiungen von den Verboten der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, für die Wasserfassungen Neu Zittauer Straße/Hohenbinder Straße für folgende Maßnahmen beantragt: - Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage, - Errichtung von Grundwassermessstellen, - mobile Betankung von Großfahrzeugen, - Errichtung und Betrieb der Betriebseinheit Batteriezellfertigung, - Errichtung von Kühltürmen inklusive der zugehörigen Rohranlagen, - Errichtung und Betrieb von einzelnen Betriebseinheiten der Fahrzeugfertigung, - Lagerung von Klärschlamm, - Betrieb einer Prozesswasserbehandlungsanlage der Gefahrenstufe D, - Erdaufschlüsse, - Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Darüber hinaus wurden diverse wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung eines Gewässers bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree und beim Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde sowie weitere Maßnahmen beantragt: Verfahren - Niederschlagswasserversickerung--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) - Niederschlagswasserversickerung für die Erweiterung der Gigafactory Berlin- Brandenburg--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. BbgWG - Niederschlagswasserversickerung für den Baustellenbetrieb--> § 49 WHG - Erstellung von Pfahlgründungen mittels Rammpfählen--> §§ 8, 9, 10 WHG i. V. m. BbgWG - Geschlossene Wasserhaltung zur Errichtung von Gruben im Presswerk--> §§ 8 und 9 WHG - Geschlossene Wasserhaltung zur Errichtung von Sedimentationsbecken--> §§ 8 und 9 WHG - Zweites 110-kV-Kabel Umspannwerk Freienbrink - Gigafactory „Last Mile 2“--> Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für das Vorhaben wurde eine erste Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG beantragt. Diese umfasst Änderungen an bestehenden Produktionsgebäuden und Produktionsanlagen sowie die Errichtung weiterer Nebenanlagen, insbesondere: Bauliche Anpassung von Gebäuden und Produktionsanlagen A000 - Versorgungsanlage (A000), A001 - Presswerk (A001), A002 - Gießerei (A002) - Einsatz leistungsstärkerer Schmelzöfen und Warmhalteöfen, - Anpassung der Schornsteinsituation, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A003 - Karosserierohbau (A003) - Erweiterung durch den Einsatz neuer Betriebseinheiten (BE) (unter anderem Instandhaltung, Umschlagsprozesse), - Erweiterung bestehender BE (Transferpresse), - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A004 - Lackiererei (A004) - Wegfall der Lackiergestell-(„Skid-“) und Gitterrostreinigung, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A005 - Sitzfertigung (A005) - Prozessseitige Anpassung der Betriebsbeschreibung, A006 - Fertigung Kunststoff (A006) - Anpassung der Prozessführung, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Einsatz neuer BE (Instandhaltungsbereich), A007 - Fertigung Batteriepacks (A007) - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle (vier Pulvermaterialien), A008 - Fertigung Antrieb (A008) - Veränderung Abluftführung/Schornsteinsituation, - Grundlegende Neuausweisung der BE in der Fertigung Antrieb, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, A009 - Endmontage (A009) - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Errichtung eines Batteriepacklagerplatzes, A020 - Zellproduktion (A020) - Erhöhung bestehender Material- und Abfalldurchsätze, - Nutzung/Generierung neuer Einsatzstoffe/Abfälle, - Ausweisung von Laborräumen, - Erweiterung der Batteriezellproduktion durch Einsatz neuer BE (unter anderem Binder-Anlieferung, Mischstationen, Helium-Leckagestation, Zellwaschstation, Zellen-Transportsystem), - Anpassung der Prozessführung im Betriebsbereich des Formstanzens, - Anpassung der Abwassertankkonfiguration, A021-01 - Hochregallager Batteriezellfertigung, A021-02 - Ver- und Entsorgungsanlagen Batteriezellproduktion, A000-03 – Prozesswasserrecycling 1: A000-03-01 - Prozesswasserbehandlungsanlage 1 (PBA 1), A000-03-02 – Rückgewinnungsanlage 1 (RGA 1), Erweiterung von Produktionsgebäuden ohne Errichtung von Produktionsanlagen A107 - Fertigung Batteriepack 2, A108 - Fertigung Antrieb 2, Umplanung und Verlegung von Nebenanlagen A000-08 - Zentrale Entsorgung für feste Abfälle, A000-08-99 - Temporäres Abfalllager, Errichtung baulicher Infrastruktur der Versorgungs- und Nebenanlagen und deren Betrieb A000-09 - Kombiniertes Lagergebäude für die Lagerung von Stoffen, A000-10 - Labor für Batteriezelltests, A000-11-01 - Lager für flüssige und gefährliche Abfälle, A000-11-02 - Recyclingstelle für Zellträger- und Batterieabfälle, A000-22 - Feuerwehrlöschplatz, A000-24 - Lagerhalle Nicht-Produktionsmaterial, A000-25 - Betonmischanlage, A000-26 - Gasflaschenlager, A000-27 - Schrottunterstellplatz, A000-83 - Logistikbüro Logistikfläche Neuwagen, Errichtung und Betrieb von temporären Anlagen A000-09-05-99 - Temporäres Gefahrstofflager, A000-12 - Temporäres Auslieferungszentrum, A000-13 - Temporäres Betriebsarztzentrum, A000-14 - Temporäre Materialprüfung, A000-15/16/17/18 - Temporäre multifunktionale Zeltsiedlung: A000-15 - Temporäre Logistikzelte für Mehrzweckverpackung 1, 2, 3 und 4, A000-16 - Temporäres Logistikzelt für Nicht-Produktionsmaterial, A000-17 - Temporäres Service Center, A000-18 - Temporäres Logistikzelt 1 und 2, A000-19 - Temporäres Logistikbüro Logistikfläche 1, A000-20 - Temporäre Ausgabe Arbeitskleidung, A000-21 - Temporäres Lager von Lackierträgergestellen (Skid Lager), A000-23 - Temporärer Logistiktunnel für Zellenbelieferung, A000-87 - Temporäre Bürocontainer Logistikfläche Neuwagen, A000-88 - Temporäre Bürocontainer Abfalllager, Errichtung und Betrieb von Infrastrukturanlagen Logistikflächen, A000-80 - Motorradunterstand, A000-82 - Flutlichtmasten, Temporäre Parkflächen. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage gemäß der beantragten ersten Teilgenehmigung ist in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgesehen.

Normalbetrieb nach Seilwechsel Asse 2

Meldung - Schachtanlage Asse II 6. Juni 2017: Normalbetrieb nach Seilwechsel wieder aufgenommen Am heutigen Dienstag konnte der normale Betrieb des Bergwerks nach erfolgreichem Seilwechsel in vollem Umfang wieder aufgenommen werden. Der Seilwechsel war nötig geworden, weil bei einer vorsorglichen Prüfung des alten Seils am 20. Mai eine Schädigung im Inneren des Seils festgestellt wurde. Daraufhin wurde mit sofortiger Wirkung die Seilfahrt am Hauptschacht eingestellt. Die Einstellung der Seilfahrt bedeutete für die Asse-GmbH eine erhebliche Einschränkung, da nur ein Teil der Belegschaft einfahren konnte. Alle sicherheitsrelevanten Arbeiten, wie das Fassen und Fördern von Salzlösung und die Kontrolle des Grubengebäudes, konnten jedoch weiterhin durchgeführt werden. Nachdem das alte Seil entfernt wurde, konnte ein bereits auf der Anlage vorgehaltenes Reserveseil nach vorangegangener Materialprüfung aufgelegt werden. Für diese Arbeiten musste eine Spezialwindenanlage installiert werden. Erst nach Einbau des Seils konnten die zur Inbetriebsetzung notwendigen Überprüfungen stattfinden. Diese bestätigten die vollumfängliche Betriebsbereitschaft der Seilfahrtseinrichtung im Hauptschacht. Die zugezogenen Sachverständigen vom TÜV Nord bescheinigten anschließend am vergangenen Freitagnachmittag die Unbedenklichkeit des neuen Seils. Die Frühschicht konnte nach Pfingsten wie gewohnt einfahren. Besucherbefahrungen sind ab sofort wieder möglich. Schacht Asse 2: Förderturm ohne Seil Links zum Thema Alle Meldungen und Pressemitteilungen der BGE im Überblick Meldung auf der Internetseite der Asse-GmbH

BfS-02-05-R-RoeVb1dd.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 11 der Röntgenverordnung (RöV) Zulassung BfS 02/05 R RöV Vom 22. Februar 2005 Gemäß den §§ 8 ff. RöV vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird die Bauart der folgenden Vorrichtung zugelassen: Bauartzeichen:BfS 02/05 R RöV Bezeichnung der Vorrichtung:ISOVOLT 160/M2 und ISOVOLT 160/MM2 Inhaber der Zulassung:GE Inspection Technologies GmbH Robert-Bosch-Straße 3, 50354 Hürth (Effaren) Hersteller der Vorrichtung:GE InspectionTechnologies GmbH Bogenstraße 41, 22926 Ahrensburg Röntgenröhren: Röntgenstrahler ISOVOLT 160/M 2 ISOVOLT 160/MM 2 Hersteller der Röhre: Röhrentyp MXR - 160/0,4 - 3,0 MXR - 160/0,4 - 1,5 MXR - 160/0,4 - 0,4 MXR - 160/0,2 maximale Betriebswerte Röhrenspannung Röhrenstrom 19 mA 10 mA 160 kV 4 mA 2 mA Comet AG, Herrengasse 10, CH-3175 Flamatt Zugelassene Verwendung: Die Vorrichtung ist als Röntgenstrahler entsprechend Anlage 2 Nr. 1.2 RöV bauartzugelas- sen. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die mit dem bauartzugelassenen Röntgenstrahler ausgestattet ist, bedarf nicht der Genehmigung, wenn ihre Inbetriebnahme gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RöV der zuständigen Behörde angezeigt wird. Ausgenommen von dieser Regelung ist - gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 RöV - die Verwendung der o.a. Vorrichtung als Röntgenstrahler zur technischen Radiographie für die Grobstruktur- analyse in der Werkstoffprüfung. Diese Verwendung ist genehmigungspflichtig entsprechend § 3 Abs. 1 RöV, es sei denn, der Röntgenstrahler wird in Röntgeneinrichtungen eingesetzt, die als Hoch- oder Vollschutzgerät bauartzugelassen sind. Befristung der Zulassung: 10. Januar 2015 Bemerkung: Mit dieser Zulassung wird die Zulassung SH 54/85 Rö verlängert und unter dem oben ge- nannten Bauartzeichen geführt. Salzgitter, den 22. Februar 2005 57502/2-097 Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

1 2 3 4 5486 487 488