Die Einführung von Gesetzen über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auf deutscher und europäischer Ebene zieht die Notwendigkeit nach sich, praktikable und valide Instrumente zur Überprüfung der Wahrung der Menschenrechte bereitzustellen. Für die Agrarproduktion steht der Food Security Standard (FSS) zur Verfügung: Durch seinen systemischen Ansatz deckt er gleichermaßen das Recht auf Nahrung und die in den Lieferkettengesetzen geplanten menschenrechtlichen Anforderungen ab und kann in bestehende Zertifizierungssysteme integriert werden. Gesamtziel des Projekts ist es, den FSS als Instrument zur Überprüfung der Menschenrechte in Agrarlieferketten zu etablieren. Durch eine kontinuierliche Anpassung an politisch-rechtliche Anforderungen wird eine breite Anwendung ermöglicht. Als übergeordnetes Ziel trägt die Anwendung des FSS zur Ernährungssicherheit und zur sozialverträglichen Gestaltung der biobasierten Wirtschaft bei. Darüber hinaus hat der FSS das Potential einen Beitrag über die Zertifizierung von Agrarrohstoffen hinaus zu leisten, u.a. bei pflanzlichen Reststoffen, im Kontext von Landscape Approaches und zur besseren Integration von Kleinbäuer*innen in internationale Agrarmärkte. Um diese Ziele zu erreichen werden Welthungerhilfe und Meo Carbon Solutions im Rahmen der Kooperation den FSS weiterentwickeln, die korrekte Anwendung sicherstellen und beratend unterstützen.
Die Rechtsgrundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft liegt im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dazu zählen insbesondere Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele. Der Umfang der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung wird in einigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte konkretisiert: Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, tragen diejenigen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben eine Produktverantwortung. Die Produktverantwortung ist im dritten Teil des KrWG in den §§ 23 – 27 beschrieben. Des Weiteren ermächtigt der § 23 Abs. 4 die Bundesregierung Rechtsverordnungen zur Präzisierung der Pflichten, die sich aus der Produktverantwortung ergeben, zu erlassen. Dazu wurde das untergesetzliche Regelwerk in Form des Batteriegesetzes (BattG), des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (ElektroG), der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) und der Verpackungsgesetzes (VerpackG) erlassen. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) regelt die Rücknahme von gebrauchten Batterien. Es bestimmt u. a. die Pflichten von Herstellern (§§ 4 und 5), der Vertreiber (§ 9) und der Endnutzer (§ 11). Die Entsorgung von gebrauchten Batterien wird über die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ www.grs-batterien.de organisiert. Elektro- und Elektronikgeräte sind ein selbstverständlicher Teil unseres Alltags, für große Teile unseres heutigen Lebensstils sind sie unverzichtbar. Die Verkaufsmengen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu: Wurden 2006 etwas mehr als 1,8 Mio. Tonnen Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht, waren es 2019 bereits fast 2,6 Mio. Tonnen. Die Sammelmenge, also die Menge der korrekt entsorgten Altgeräte, stieg im selben Zeitraum jedoch nur von etwa 0,8 auf 0,9 Mio. Tonnen. Für die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten wird eine große Menge an Energie und Rohstoffen verwendet, darunter auch solche, die nur an wenigen Orten der Welt verfügbar sind und deren Abbau mitunter ohne Beachtung von Umweltschutz und Menschenrechten stattfindet. Darüber hinaus enthalten Elektro- und Elektronikgeräte häufig gefährliche Substanzen. Daher ist es besonders wichtig, durch eine hochwertige und fachgerechte Entsorgung zumindest einen Teil der Rohstoffe zurückgewinnen, den illegalen Export und die Verbreitung von Schadstoffen in der Umwelt zu verhindern. Die seit 2019 geltende gesetzliche Sammelquote wurde in Deutschland bisher verfehlt. Auf europäischer Ebene regelt die WEEE-Richtlinie die Entsorgung von Altgeräten und die RoHS-Richtlinie macht Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe. Diese sind mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt und seit dem ersten Inkrafttreten bereits mehrfach geändert worden. Die Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte wurden durch Inkrafttreten der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 neu geregelt. Die Rücknahme von Altgeräten ist in Deutschland grundsätzlich nach dem Prinzip der geteilten Produktverantwortung organisiert. Das heißt, die Hersteller müssen ihre Geräte zunächst registrieren. Die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten erfolgt über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Hersteller müssen reihum nach einem bestimmten Schlüssel die Abholung sowie die weitere Behandlung der gesammelten Geräte organisieren und finanzieren. Die Registrierung und Durchführung dieser so genannten Abholkoordination übernimmt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) als gemeinsame Stelle der Hersteller. Die Abgabe von Altgeräten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt in der Regel an Wertstoffhöfen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, Altgeräte fachgerecht zu entsorgen. Als Erkennungszeichen dient dieses von der Stiftung ear entwickelte Logo. Bei großen Geräten gilt hier das Prinzip der 1:1-Rücknahme: Das heißt, wird zum Beispiel ein neuer Kühlschrank gekauft, muss der Händler/Vertreiber das Altgerät kostenlos zurücknehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf vor Ort oder über das Internet erfolgt. Kleine Geräte müssen in haushaltsüblichen Mengen auch ohne Kauf eines neuen Gerätes kostenlos angenommen werden (0:1-Rücknahme). Ab 01.07.2022 sind auch große Lebensmittelhändler verpflichtet, Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos zurückzunehmen. Auch hier gilt: 1:1-Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neuverkauf; 0:1-Rücknahme beliebiger Kleingeräte bis max. 25 cm ( max. 3 Altgeräte pro Geräteart), auch ohne Neukauf eines Gerätes . Wichtig zu wissen ist, dass Altgeräte unter keinen Umständen in die häusliche Abfalltonne gehören! Jedes Elektro- und Elektronikgerät trägt aus diesem Grund die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne. Auch die Mitnahme von Elektro- oder Elektronikaltgeräten im Rahmen von Schrottsammlungen ist illegal! Hinweise zur korrekten Entsorgung gibt das vom LAU herausgegebene Faltblatt sowie die Informationsplattform e-schrott-entsorgen.org . Diese Verordnung regelt die Rücknahmepflicht der Hersteller von Fahrzeugen (§ 3), die Überlassungspflicht des Letzthalters (§ 4) und die Entsorgungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten (§ 5). Sie dient der Abfallvermeidung (§ 8). Verpackungen sind seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Alltags und kaum noch wegzudenken. Sie bestehen aus unterschiedlichen Materialien wie zum Beispiel Glas, Papier, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz. Abhängig von den Anforderungen, die die Verpackung erfüllen soll, werden dabei auch Materialien kombiniert. Bei einem jährlichen Aufkommen von über 18 Millionen Tonnen (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM), Mainz, Stand 06/2020) im gesamten Bundesgebiet sind Bürger, Wirtschaft und Politik gleichermaßen gefragt, die Verpackungen nach ihrer mitunter kurzen Lebenszeit richtig zu trennen, zu verwerten und im Idealfall schon vorher zu vermeiden. Tipps zur Vermeidung von Verpackungsabfällen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Vor allem Kunststoffabfälle und ihre Auswirkungen auf die Umwelt finden sich nach wie vor in den Schlagzeilen der aktuellen Diskussionen zu Verpackungsabfällen. Im Ergebnis dieser schon lang anhaltenden Diskussion wurden Hersteller von Produkten und Verpackungen frühzeitig zur Verantwortung gezogen, sodass vor allem Ziele wie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen zur Sicherstellung des Umweltschutzes erfolgreich umgesetzt werden können. Europaweit gilt, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. In Deutschland wurde die europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle inklusive der Anforderungen an die Hersteller durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) in deutsches Recht umgesetzt. Das VerpackG legt Anforderungen an die Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen fest und bildet damit ein Standbein für eine fortlaufende Wertschöpfung. Weiterhin werden mit dem VerpackG die Rahmenbedingungen zur Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle geschaffen, um die von der EU vorgegebenen Verwertungsquoten für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien zu erfüllen. In der Praxis werden in Deutschland die Sammlung, Sortierung und Verwertung nach den zuvor genannten Rahmenbedingungen von den dualen Systemen organisiert. Sie stimmen sich mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgern der einzelnen Landkreise über die Sammlung ab, teilen die Verpackungsabfälle untereinander auf und sorgen dafür, dass die verschiedenen Verpackungsmaterialien durch moderne Sortier- und Verwertungstechniken im Kreislauf geführt werden können. Derzeit gibt es in Deutschland 11 genehmigte Systeme, die sich den Markt der Verpackungen teilen. Genehmigt werden die dualen Systeme nicht bundesweit, sondern von den einzelnen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt ist das LAU die zuständige Genehmigungsbehörde für die dualen Systeme. Im Dezernat 22 werden dazu die Genehmigungsanforderungen nach VerpackG geprüft. Sobald ein System die Anforderungen zur Sammlung und Verwertung erfüllt, wird es genehmigt. Eine Übersicht der in Sachsen-Anhalt genehmigten dualen Systeme finden Sie hier. Beabsichtigen Sie selbst ein duales System zu betreiben, finden Sie hier weitere Infos zum Genehmigungsverfahren . Der laufende Betrieb der Systeme wird von der Zentralen Stelle überwacht. Dort werden unter anderem die Mengenströme der Systeme ausgewertet, in denen die Verwertung der Verpackungsabfälle dargelegt wird. Bei der Zentralen Stelle müssen sich außerdem alle Hersteller registrieren, die Verpackungen in den Verkehr bringen. Jährlich müssen diese auch die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle einreichen. Das Herstellerregister ist öffentlich und kann hier gefunden werden. Auf der Seite der Zentralen Stelle finden Sie darüber hinaus eine Vielzahl an Informationen, falls Sie selbst Hersteller sind und Verpackungen in Verkehr bringen. Das VerpackG regelt ebenfalls den Umgang mit Einweg- und Mehrwegverpackungen. Zum Thema Einweg- und Mehrweg getränke verpackungen finden Sie weitere Informationen im Faltblatt "Dosenpfand" , welches das LAU herausgegeben hat. Falls Sie weitere Informationen zur Thematik Mehrwegangebotspflicht benötigen, steht Ihnen das FAQ vom MWU zur Verfügung. Letzte Aktualisierung: 02.02.2023
Die Einführung von Gesetzen über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auf deutscher und europäischer Ebene zieht die Notwendigkeit nach sich, praktikable und valide Instrumente zur Überprüfung der Wahrung der Menschenrechte bereitzustellen. Für die Agrarproduktion steht der Food Security Standard (FSS) zur Verfügung: Durch seinen systemischen Ansatz deckt er gleichermaßen das Recht auf Nahrung und die in den Lieferkettengesetzen geplanten menschenrechtlichen Anforderungen ab und kann in bestehende Zertifizierungssysteme integriert werden. Gesamtziel des Projekts ist es, den FSS als Instrument zur Überprüfung der Menschenrechte in Agrarlieferketten zu etablieren. Durch eine kontinuierliche Anpassung an politisch-rechtliche Anforderungen wird eine breite Anwendung ermöglicht. Als übergeordnetes Ziel trägt die Anwendung des FSS zur Ernährungssicherheit und zur sozialverträglichen Gestaltung der biobasierten Wirtschaft bei. Darüber hinaus hat der FSS das Potential einen Beitrag über die Zertifizierung von Agrarrohstoffen hinaus zu leisten, u.a. bei pflanzlichen Reststoffen, im Kontext von Landscape Approaches und zur besseren Integration von Kleinbäuer*innen in internationale Agrarmärkte. Um diese Ziele zu erreichen werden Welthungerhilfe und Meo Carbon Solutions im Rahmen der Kooperation den FSS weiterentwickeln, die korrekte Anwendung sicherstellen und beratend unterstützen.
Mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 22. März 2018 ist Berlin Mitglied der internationalen Vereinigung „Blue Community“ geworden. Die „Blue Community“ setzt sich dafür ein, dass Wasser als öffentliches Gut geschützt und als Menschenrecht anerkannt wird. Das Land Berlin verpflichtet sich damit nachhaltig zu folgenden Grundsätzen: Anerkennung von Wasser und sanitärer Grundversorgung als Menschenrecht Erhalt des Wassers als öffentlichem Gut Schutz der Qualität des städtischen Trinkwassers sowie der Berliner Flüsse und Seen Förderung von Berliner Leitungswasser gegenüber Flaschenwasser Pflege von internationalen Partnerschaften, betreffend die oben genannten Ziele Die Initiative Blue Community hat ihren Ursprung in Kanada. Gegründet wurde sie dort durch den größten zivilgesellschaftlichen Verband Kanadas, den „Council of Canadians“, der sich für soziale Gerechtigkeit und Umweltgerechtigkeit einsetzt. Als Blue Community legt eine Stadt oder Gemeinde die Selbstverpflichtung ab, die oben genannten Grundsätze zu verfolgen. Um diese Ziele umzusetzen, arbeiten in den Blue Communities mehrere Akteure aus z.B. Stadtverwaltung, lokalen Wasserversorgern, Universitäten, Schulen, Politik und Zivilgesellschaft zusammen. Inzwischen sind mehrere Dutzend Städte Teil des in Kanada gegründeten Netzwerks, darunter Montreal, Los Angeles, Bern, Brüssel und in Deutschland unter anderem München, Augsburg und Berlin. Im Jahr 2025 lautet das Motto: „GLACIER PRESERVATION“ – „ERHALT DER GLETSCHER“. Die Gletscher schmelzen rasch, stören den Wasserfluss und sind durch Überschwemmungen, Dürren und den Anstieg des Meeresspiegels für Millionen von Menschen von Bedeutung. Die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Gletscherschwund sind für den Schutz von Gemeinschaften und Ökosystemen von entscheidender Bedeutung. Der Weltwassertag 2025 konzentriert sich auf den Gletscherschutz und betont die Notwendigkeit globalen Handelns für einen nachhaltigen Umgang mit Schmelzwasser und die Reduzierung von Emissionen, um lebenswichtige Wasserressourcen für die Zukunft zu sichern. (Quelle: www.unwater.org/our-work/world-water-day ) Im Auftrag der ehemaligen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (jetzt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) wurden zwei Kurzfilme zum Thema Blue Community produziert, welche am Weltwassertag 2021 ihre Premiere feierten. Wir möchten Sie herzlich einladen, die Ziele und Aktivitäten der Blue Community näher kennenzulernen und die Videos in Ihren Netzwerken zu teilen. Im ersten Film wird der Frage nachgegangen „Was ist eine Blue Community?“ und im zweiten Film wird eines der Ziele, „Förderung von Leitungswasser vor Flaschenwasser“ , näher vorgestellt.
Oft sind es persönliche Geschichten, die einem die unglaubliche Grausamkeit und Ungerechtigkeit der Nationalsozialisten am deutlichsten vor Augen führen. So auch im Falle des ehemaligen stellvertretenden Regierungspräsidenten Alfred Knieper. An sein Leben und Wirken erinnerte Joachim Hennig vom Förderverein Mahnmal Koblenz jüngst mit einem eindrücklichen Vortrag in der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. In seinem Vortrag sprach Joachim Hennig, stellvertretender Vorsitzender des Fördervereins, über die bewegte Biografie des 1909 in Zell an der Mosel geborenen Gewerkschafters. Im Alter von 15 Jahren begann dieser als Keramikarbeiter in Höhr-Grenzhausen und trat zwei Jahre später der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) bei. Nach der Machtübernahme 1933 nahmen die Nationalsozialisten Alfred Knieper aufgrund seiner politischen Überzeugungen zweimal fest und brachten ihn in „Schutzhaft“. Am 1. September 1939 wurde er schließlich im Rahmen der sogenannten A-Kartei-Aktion in das Konzentrationslager Buchenwald verschleppt, wo er sich in der Tuberkulose-Station als Pfleger sehr engagierte. Nach seiner Befreiung wurde Alfred Knieper 1946 unter Peter Altmeier zum Regierungsvizepräsidenten des früheren Regierungsbezirks Montabaur ernannt. Im Zuge des Adenauer-Erlasses legte er seine Parteiämter nieder und trat aus der KPD aus. Bis zu seinem Tod im Jahr 1973 setzte er sich als Zeitzeuge dafür ein, über die Grausamkeiten des NS-Regimes zu berichten. Wichtiger Beitrag zum Wiederaufbau der Region „Alfred Knieper war nach dem Zweiten Weltkrieg maßgeblich daran beteiligt, die Grundlagen für eine funktionierende Verwaltung und die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu schaffen“, betonte Prof. Dr. Martin Kaschny, Vizepräsident der SGD Nord, in seiner Begrüßungsrede. Doch Alfred Kniepers demokratisches Engagement, so Martin Kaschny weiter, startete bereits früher, in den verhängnisvollen 1930er-Jahren. Damals trat er mutig für Demokratie und Menschenrechte ein und musste dafür einen sehr hohen persönlichen Preis zahlen. Der Vortrag in der SGD Nord ist Teil der Veranstaltungsreihe „Koblenz erinnert: 80 Jahre Kriegsende und Befreiung“ der Stadt Koblenz. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Fördervereins Mahnmal Koblenz sowie auf der Internetseite der Partnerschaft für Demokratie Koblenz zu finden.
Das Internetportal “Wasser und Geologie” möchte Sie über die fachlichen Zusammenhänge und Planungsstrategien der Wasserwirtschaft des Landes informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben und Inhalte des Gewässerschutzes vermitteln, die erforderlich sind, um die Gewässer in ihrer ökologischen Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern. Bild: Berliner Wasserbetriebe / Joachim Donath Abwasser Die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Abwasserreinigung ist im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung eine Schwerpunktaufgabe des Landes Berlin. Weitere Informationen Bild: silverjohn / depositphotos.com Blue Community Berlin ist Mitglied der internationalen Vereinigung „Blue Community“ geworden. Die „Blue Community“ setzt sich dafür ein, dass Wasser als öffentliches Gut geschützt und als Menschenrecht anerkannt wird. Weitere Informationen Bild: Dirk Laubner Europäische Wasserrahmenrichtlinie In den vergangenen Jahren konnten wichtige Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umgesetzt werden. Weitere Maßnahmen werden in den nächsten Jahren ergriffen. Hier wird ein Überblick über die WRRL und die Umsetzung der Richtlinie in Berlin gegeben. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Geologie Planungsgrundlagen für die Wasserversorgung, Bauwerksgründung und Geothermie-Nutzung. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Grundwasser Die Hydrogeologie befasst sich mit der Sicherung der Grundwasservorkommen als wichtigste Quelle des Trinkwassers. Zusätzlich sind hydrogeologische Untersuchungen vielfach Grundlage wasserrechtlicher Entscheidungen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Grundwasserbenutzung Berlin gewinnt sein Trinkwasser aus Grundwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers stellt daher innerhalb urbaner Räume eine besondere Herausforderung dar. Weitere Informationen Bild: Berliner Wasserbetriebe Regenwasser Von natürlichen unversiegelten Flächen verdunstet ein Großteil des Regenwassers, ein weiterer Teil versickert. Mit zunehmender Versiegelung steigt der Oberflächenabfluss. Weitere Informationen Bild: Berliner Feuerwehr / Diday Media Starkregen und Überflutungen In Berlin können starke Regenfälle in kurzer Zeit große Mengen Wasser in die Stadt bringen, so dass Straßen, Keller oder Senken überflutet werden und Schäden an Gebäuden und Infrastruktur entstehen können. Weitere Informationen Bild: Berliner Feuerwehr Hochwasser Hochwasser ist ein vom Wetter abhängiges natürliches Ereignis. Für rund 26 km der Gesamtlänge der Fließgewässer in Berlin besteht ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Niedrigwasser Niedrigwasserereignisse werden durch zu geringe Niederschläge und/oder erhöhte Temperaturen verursacht, in dessen Folge die Wasservorräte in Seen, Flüssen und im Grundwasser reduziert werden. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Masterplan Wasser Der Masterplan Wasser versteht sich als Zukunftsstrategie für die Berliner Wasserwirtschaft und verfolgt drei Ziele: Sichere Trinkwasserversorgung, verbesserter Gewässerschutz und Ausbau und Modernisierung der Abwasserentsorgung. Weitere Informationen Bild: Dirk Laubner Oberflächengewässer Berlins Die Wasserlandschaft Berlins ist gekennzeichnet durch mehrere große und viele kleine Fließgewässer, meist natürlichen Ursprungs, jedoch auch künstlicher Natur sowie zahlreiche Seen, Teiche, Pfuhle und Weiher. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Wasserschutzgebiete Insgesamt sind in Berlin rund 212 km² als Trinkwasserschutzgebiet durch Wasserschutzgebietsverordnungen ausgewiesen. Zum Schutz des Grundwassers sind in den Wasserschutzgebietsverordnungen in einem umfangreichen Katalog Ver- und Gebote zur Sicherung der Trinkwasserversorgung festgelegt worden. Weitere Informationen Genehmigungs- und Überwachungsdaten In einem halbjährlichen Turnus werden hier Umweltinformationen im PDF-Format eingestellt. Weitere Informationen Publikationen Hier stellen wir Ihnen Publikationen zum Download zur Verfügung. Weitere Informationen Merkblätter und Hinweise Hier stellen wir Ihnen Merkblätter und Hinweise zum Download zur Verfügung. Weitere Informationen Wasserportal Berlin Messdaten aus dem Landesmessnetz der Berliner Oberflächengewässer sowie Hochwasserwarnungen. Zum Wasserportal Regenwasseragentur Erfahren Sie, warum dezentrale Regenwasserbewirtschaftung für Berlin wichtig ist und welche Rolle die Berliner Regenwasserragentur spielt. Zur Regenwasseragentur Ergänzender Länderbericht Berlins zur Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms der Flußgebietsgemeinschaft Elbe für den Zeitraum 2022 bis 2027 Zum Bericht Geologisches Auskunftsportal Über das geologische Auskunftsportal sind die Informationen zur Geologie, dem Baugrund und den Grundwasserständen der Berliner Landesgeologie abrufbar. Zur Baugrund- und Grundwasserauskunft
Behördliche Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen Mobilfunksendeanlagen bedürfen bei einer Strahlungsleistung von 10 Watt ( EIRP ) oder mehr einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Diese prüft im sog. Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte. Ob Mobilfunksendeanlagen beim Betrieb die Grenzwerte einhalten, wird außer von der Bundesnetzagentur insbesondere von den zuständigen Immissionsschutzbehörden überwacht. Weitere Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht, gegebenenfalls auch aus dem Naturschutz- und dem Denkmalschutzrecht. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist ab einer bestimmten Höhe der Mobilfunksendeanlage eine Baugenehmigung erforderlich. Bei baugenehmigungsfreien Mobilfunksendeanlagen (in der Regel bis zu einer Höhe (einschließlich Mast) von 10 m und zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 ) wird die Einhaltung des Baurechts von der Bauaufsicht kontrolliert. Standortverfahren bei der Bundesnetzagentur Im Jahr 2002 ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) in Kraft getreten. Gemäß §§ 4 ff. BEMFV muss vor Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage mit einer Strahlungsleistung ( EIRP ) von 10 Watt oder mehr bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragt werden. Bei geringerer Strahlungsleistung bedarf es einer Standortbescheinigung, wenn an dem vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung der Immissionen aller bereits vorhandenen ortsfesten Funkanlagen eine Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr erreicht wird. In der Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur der zur Einhaltung der Grenzwerte erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Dabei werden auch die bereits vorhandenen Funkanlagen berücksichtigt. Grundsätzlich muss der Sicherheitsabstand – bei reinen Mobilfunksendeanlagen üblicherweise nur wenige Meter in Abstrahlrichtung der Antenne – innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches liegen. Außerhalb des kontrollierbaren Bereichs müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte verweist § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV auf die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Bundesnetzagentur kann überprüfen, ob die Grenzwerte beim Betrieb eingehalten werden ( § 13 BEMFV ). Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung der Vorschriften der BEMFV zu gewährleisten und kann gegebenenfalls den Betrieb einer Funkanlage beschränken oder untersagen ( § 14 BEMFV ). Der Betrieb einer ortsfesten Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( § 15a BEMFV ). Weitere Informationen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur erhältlich oder können dort angefordert werden: Bundesnetzagentur Postfach 8001 55003 Mainz Aufsicht durch Immissionsschutzbehörden Bei nichtionisierender Strahlung, wie sie u.a. durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder von Mobilfunksendeanlagen entsteht, handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber jedoch schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Maßstab sind die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Einhaltung der Grenzwerte wird von der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Regierungspräsidium, Landesumweltbehörde oder Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Sie kann die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Anordnungen treffen und bis zu deren Erfüllung ganz oder teilweise den Betrieb untersagen ( §§ 24, 25 Abs. 1 BImSchG). Ein Verstoß gegen die Grenzwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( § 9 der 26. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder veröffentlicht. Diese bezwecken einen einheitlichen Vollzug durch die Behörden. Sie können aber auch von Betreibern oder Betroffenen als Mindestanforderungen herangezogen werden. Beteiligung der Kommunen Nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ) muss der Betreiber der Mobilfunksendeanlage bei der Standortplanung die betroffene Kommune anhören, d.h. er muss ihr rechtzeitig die Möglichkeit zur Erörterung geben und ihre Stellungnahme berücksichtigen. Zudem können Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung Einfluss auf die Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen nehmen. Nachbarklagen Klagen wegen Gesundheitsgefährdung bleiben regelmäßig erfolglos, wenn beim Betrieb der Mobilfunksendeanlage die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für zivilrechtliche Nachbarklagen. Zweifel, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV den Erfordernissen an staatliche Schutzpflichten entsprechen, die sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben, wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig zurückgewiesen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 bestätigt, dass gegen die Grenzwerte der 26. BImSchV keine Bedenken bestehen – solange es keine verlässlichen Beweise für schädliche Folgen gibt, wenn die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur Die von der Bundesnetzagentur im Internet zur Verfügung gestellte EMF -Datenbank enthält Informationen zu allen Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung vorliegt. Zudem werden in der Datenbank die Standorte von Messsystemen und Messergebnisse veröffentlicht. Kommunal- und Immissionsschutzbehörden haben die Möglichkeit, im internen Bereich der Datenbank detailliertere Informationen abzurufen. Stand: 11.06.2025
Im Folgenden finden Sie Hinweise auf externe Veranstaltungen sowie weiterführende Informationen: Veranstaltung von LENA Sachsen-Anhalt und Altmarkkreis Salzwedel | DEBA Badsysteme GmbH Fuchsberger Straße, 29410 Hansestadt Salzwedel | kostenfrei 19. Juni 2025 | ab 13:00 Uhr Weitere Informationen UN Global Compact | online | kostenfrei 25. Juni 2025 | 10:00 - 11:30 Uhr Weitere Informationen KliMa Wirtschaft | online | kostenfrei 26. Juni 2025 | 10:00 - 11:00 Uhr Weitere Informationen Event von Projekt KliMaWirtschaft | Online | Kostenfrei 16. September 2025 | 10:00 - 11:00 Uhr Weitere Informationen UN Global Compact | online | kostenfrei 16. September 2025 | 10:00 - 11:00 Uhr Weitere Informationen Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte | online | kostenfrei 23. September 2025 | 10:30 - 12:00 Uhr Weitere Informationen UN Global Compact | online | kostenfrei 07. Oktober 2025 | 10:00 - 11:00 Uhr Weitere Informationen UN Global Compact | online | kostenfrei 14. Oktober 2025 | 10:00 - 11:30 Uhr Weitere Informationen Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte | online | kostenfrei 04. November 2025 | 10:30 - 12:00 Uhr Weitere Informationen UN Global Compact | online | kostenfrei 18. November 2025 | 10:00 - 11:30 Uhr Weitere Informationen
Oft sind es persönliche Geschichten, die einem die unglaubliche Grausamkeit und Ungerechtigkeit der Nationalsozialisten am deutlichsten vor Augen führen. So auch im Falle des Mitbegründers der Koblenzer SPD, Johann Dötsch. An sein Leben und Wirken erinnerte Joachim Hennig vom Förderverein Mahnmal Koblenz jüngst mit einem eindrücklichen Vortrag in der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. In seinem Vortrag sprach Joachim Hennig, stellvertretender Vorsitzender des Fördervereins, über die bewegte Biografie des SPD-Funktionärs. Dieser wurde 1890 in Metternich, dem heutigen Koblenzer Stadtteil, geboren. Nach einer Maurerlehre und einem Einsatz als Soldat im Ersten Weltkrieg engagierte sich Johann Dötsch in der Weimarer Republik tatkräftig als Sozialdemokrat in mehreren Ämtern und Positionen. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten kam er 1933 wiederholt in „Schutzhaft“. Am 1. September 1939 wurde er dann bei der sogenannten A-Kartei-Aktion festgenommen und in das Konzentrationslager Sachsenhausen verschleppt. Mahnendes Beispiel „Johann Dötsch steht beispielhaft für jene, die unter großen persönlichen Opfern für Demokratie und Menschenrechte eintraten. Ihre Schicksale – geprägt von Verfolgung, KZ-Haft und unermüdlichem Einsatz für ihre Überzeugungen – mahnen uns, wachsam zu bleiben und die erkämpften demokratischen Werte zu schützen“, betonte SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis in seiner Begrüßungsrede. Tagebuch über „Todesmarsch“ Nach der Evakuierung des Konzentrationslagers wurde Johann Dötsch von den Nationalsozialisten auf einen „Todesmarsch“ gezwungen, in der Nähe von Schwerin dann jedoch befreit. Über den „Todesmarsch“ schrieb er anschließend sein „Tagebuch gegen das Vergessen“. Dieses wurde bei der Veranstaltung in der SGD Nord in Form eines Radiobeitrags des MDR thematisiert. Johann Dötsch kehrte schließlich schwer krank nach Koblenz zurück und wurde Präsidialdirektor der kurzzeitig bestehenden Provinz Rheinland/Hessen-Nassau. Ein Jahr später, 1946, starb er an den Folgen der erlittenen KZ-Haft. Heute ist für ihn in Koblenz-Metternich ein Stolperstein verlegt. Der Vortrag in der SGD Nord ist Teil der Veranstaltungsreihe „Koblenz erinnert: 80 Jahre Kriegsende und Befreiung“ der Stadt Koblenz. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Fördervereins Mahnmal Koblenz sowie auf der Internetseite der Partnerschaft für Demokratie Koblenz zu finden.
Origin | Count |
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Bund | 71 |
Land | 16 |
Type | Count |
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Ereignis | 6 |
Förderprogramm | 29 |
Lehrmaterial | 1 |
Text | 33 |
unbekannt | 18 |
License | Count |
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Language | Count |
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Englisch | 20 |
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