Oft sind es persönliche Geschichten, die einem die unglaubliche Grausamkeit und Ungerechtigkeit der Nationalsozialisten am deutlichsten vor Augen führen. So auch im Falle des Mitbegründers der Koblenzer SPD, Johann Dötsch. An sein Leben und Wirken erinnerte Joachim Hennig vom Förderverein Mahnmal Koblenz jüngst mit einem eindrücklichen Vortrag in der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. In seinem Vortrag sprach Joachim Hennig, stellvertretender Vorsitzender des Fördervereins, über die bewegte Biografie des SPD-Funktionärs. Dieser wurde 1890 in Metternich, dem heutigen Koblenzer Stadtteil, geboren. Nach einer Maurerlehre und einem Einsatz als Soldat im Ersten Weltkrieg engagierte sich Johann Dötsch in der Weimarer Republik tatkräftig als Sozialdemokrat in mehreren Ämtern und Positionen. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten kam er 1933 wiederholt in „Schutzhaft“. Am 1. September 1939 wurde er dann bei der sogenannten A-Kartei-Aktion festgenommen und in das Konzentrationslager Sachsenhausen verschleppt. Mahnendes Beispiel „Johann Dötsch steht beispielhaft für jene, die unter großen persönlichen Opfern für Demokratie und Menschenrechte eintraten. Ihre Schicksale – geprägt von Verfolgung, KZ-Haft und unermüdlichem Einsatz für ihre Überzeugungen – mahnen uns, wachsam zu bleiben und die erkämpften demokratischen Werte zu schützen“, betonte SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis in seiner Begrüßungsrede. Tagebuch über „Todesmarsch“ Nach der Evakuierung des Konzentrationslagers wurde Johann Dötsch von den Nationalsozialisten auf einen „Todesmarsch“ gezwungen, in der Nähe von Schwerin dann jedoch befreit. Über den „Todesmarsch“ schrieb er anschließend sein „Tagebuch gegen das Vergessen“. Dieses wurde bei der Veranstaltung in der SGD Nord in Form eines Radiobeitrags des MDR thematisiert. Johann Dötsch kehrte schließlich schwer krank nach Koblenz zurück und wurde Präsidialdirektor der kurzzeitig bestehenden Provinz Rheinland/Hessen-Nassau. Ein Jahr später, 1946, starb er an den Folgen der erlittenen KZ-Haft. Heute ist für ihn in Koblenz-Metternich ein Stolperstein verlegt. Der Vortrag in der SGD Nord ist Teil der Veranstaltungsreihe „Koblenz erinnert: 80 Jahre Kriegsende und Befreiung“ der Stadt Koblenz. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Fördervereins Mahnmal Koblenz sowie auf der Internetseite der Partnerschaft für Demokratie Koblenz zu finden.
Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Das Urteil des BGH vom 6. Oktober 2016 zum Fall Kunduz Am 4. September 2009 befehligte ein deutscher Offizier im Rahmen einer NATO-geführten ISAF- Mission nahe der afghanischen Stadt Kunduz einen Luftschlag gegen zwei Tanklastwagen, die von Taliban entführt worden waren. Der Offizier ging zum Zeitpunkt des Luftschlages davon aus, dass sich keine Zivilisten in der Nähe der Lastwagen befänden, was sich im Nachhinein jedoch als Fehleinschätzung herausstellte. Tatsächlich wurden bei dem Luftschlag nicht nur Taliban, sondern auch eine nicht mehr aufklärbare Zahl von Zivilisten getötet. Mit dem Fall Kunduz be- schäftigten sich daher in der Folgezeit nicht nur der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages als Untersuchungsausschuss (BT Drs. 17/7400), sondern auch die Zivilgerichte. So forderten zwei Hinterbliebene der zivilen Opfer vor dem Landgericht Bonn (Az. 1 O 460/11) und dem Oberlandesgericht Köln (Az. 7 U 4/14) von der Bundesrepublik Schadensersatz und Schmer- zensgeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr sein Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. III ZR 140/15) zum Anlass genommen, um zwei wesentliche Leitlinien für die Rechtsfolgen von Schäden durch Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte festzulegen. Einerseits bestätigte er seine ständige Rechtsprechung, nach welcher das Völkerrecht trotz seiner Fortentwicklung nach 1945 keinen Anspruch von Einzelpersonen auf Schadensersatz oder Entschädigung begründet. Andererseits entschied der BGH erstmals höchstrichterlich, dass das deutsche Amtshaftungsrecht keine Anwendung findet, wenn bei einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte aus- ländische Staatsangehörige zu Schaden kommen. Diese Frage wurde in den vorangegangenen, ähnlich gelagerten Fällen Distomo (Az. III ZR 245/98) und Varvarin (Az. III ZR 190/05) noch offen gelassen. Wichtig ist, dass die Entscheidung des BGH sich ausschließlich auf Schäden in bewaffneten Konflikten bezieht. Außerhalb solcher Konflikte – etwa bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von Friedensmissionen (Verkehrsunfälle) – ist das deutsche Amtshaf- tungsrecht grundsätzlich anwendbar. Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Völkerrecht grundsätzlich keine unmittelbaren An- sprüche für Privatpersonen bereit hält. Vielmehr wird das Individuum im Völkerrecht durch den Staat mediatisiert, d.h. es wird zum Schutzobjekt zwischenstaatlicher Verpflichtungen, ohne dass ihm dabei selbst einklagbare Ansprüche eingeräumt werden. Individuen werden in der Regel mittelbar durch zwischenstaatliche Verpflichtungen begünstigt, nicht aber berechtigt. Zunehmend werden Individuen zwar auch als partielle Völkerrechtssubjekte anerkannt und – etwa im Bereich der Menschenrechte – mit Verfahren zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen ausgestattet. Der BGH stellt jedoch noch einmal ausdrücklich klar, dass sich die Anerkennung als partielle Völkerrechtssubjekte auf die Primärebene beschränkt, d.h. jene Ebene, die Schutzrechte und Begünstigungen für Einzelpersonen betrifft. Auf der Sekundärebene, also der Ebene, auf der Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Frage stehen, ist diese Fortentwicklung des Völkerrechts (noch) nicht durchgedrungen. Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass etwaige Haftungsansprüche allein im Verhältnis von Staat zu Staat zu klären sind. Individuen können Nr. 29/16 (09. Dezember 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Das Urteil des BGH vom 6. Oktober 2016 zum Fall Kunduz sich nach dem geltenden traditionellen Völkerrechtsverständnis lediglich an den eigenen Heimatstaat wenden und um diplomatischen Schutz bemühen. Ob der Heimatstaat diesen gegen- über einem potentiellen Schädigerstaat ausübt, bleibt eine Ermessensentscheidung, welche nicht zuletzt von außenpolitischen Erwägungen getragen wird. Bislang war für die nationale Rechtslage zudem ungeklärt, ob das deutsche Amtshaftungsrecht Schadensersatzansprüche bereit hält, wenn deutsche Streitkräfte bei Auslandseinsätzen Normen des Völkerrechts verletzen, die dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen. Der BGH verneint die Anwendbarkeit des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB mit dem Argument, dass das (Kriegs-)Völker- recht die speziellere Rechtsmaterie (lex specialis) gegenüber den allgemeinen Amtshaftungsan- sprüchen sei. Entstehungsgeschichtlich sei die Amtshaftung auf Fälle alltäglichen Verwaltungs- handelns in Friedenszeiten zugeschnitten. Diese seien im Ausnahmezustand bewaffneter Kon- flikte suspendiert. Der Gesetzgeber habe auch nach dem Anstieg der bewaffneten Auslandsein- sätze der Bundeswehr in den 1990er Jahren keinen Willen dahingehend geäußert, dieses traditionelle Verständnis zu erweitern. Würde die Rechtsprechung die Amtshaftung nun im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf bewaffnete Auslandseinsätze ausweiten, verstieße sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, nach welchem derart grundlegende Entscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Außerdem bestehe die Gefahr einer kaum eingrenzbaren Haftung, da über § 830 BGB auch völkerrechtswidrige Akte von Bündnispartnern zugerechnet und eine gesamtschuldnerische Haftung begründet werden könnten. Diese würde bei realitäts- naher Betrachtung die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik und deren außenpolitischen Gestal- tungsspielraum erheblich einschränken. Während die Klägervertreter bereits angekündigt haben, gegen die Entscheidung des BGH sowohl Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht als auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben, wurde die Entscheidung in Fachkreisen der Sache nach kaum kritisiert. Diejenigen, die anders als der BGH für eine dynamische Auslegung des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und damit für die Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungs- rechts plädieren, wenden ein, dass die Entscheidung einen Zustand verfestige, in welchem keine Sanktionsmechanismen für die Verletzung geltenden Völkerrechts bestehen. Zudem widerspre- che es dem Sinn und Zweck des Amtshaftungsrechts, wenn besonders gefahrgeneigte Situationen wie bewaffnete Konflikte aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen würden. Das vorherrschende Meinungsbild in der Rechtsliteratur geht indes weiterhin in die Richtung, dass das deutsche Amtshaftungsrecht nicht für Fälle des bewaffneten Konflikts geschaffen wurde. Vielmehr werden individuelle Kriegsschäden über pauschalierte Leistungen wiedergut- gemacht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG). Auch der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen zeigt, dass eine Anwendung des nationalen Amtshaftungsrechts auf Handlungen von Streitkräften in be- waffneten Konflikten weltweit einmalig wäre. Schließlich ist eine dynamische, völkerrechts- freundliche Auslegung des Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erst dann zulässig, wenn das Völkerrecht einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei welchem es selbst einklagbare Individualansprüche auf Sekundärebene begründet. Solange dies noch nicht der Fall ist, stehen etwaige Schadensersatz- ansprüche weiterhin allein den jeweiligen Heimatstaaten der Opfer zu. Quellen: Siegfried Jutzi, „Auslandseinsätze der Bundeswehr unter dem Amtshaftungsrecht?“, NZWehrr 2015, S. 177- 189. Christian Raap, „Staatshaftungsansprüche im Auslandseinsatz der Bundeswehr“, NVwZ 2013, S. 552-555. Paulina Starski, „Die Geister der Vergangenheit ‒ Eine kritische Reflexion zur Kunduz-Entscheidung des BGH“ (10. November 2016): http://verfassungsblog.de/die-geister-der-vergangenheit-%E2%80%92-eine-kriti- sche-reflexion-zur-kunduz-entscheidung-des-bgh/ (zuletzt aufgerufen am 22. November 2016). Verfasserin: Dr. Ina Gätzschmann – Fachbereich WD 2, Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Die Einführung von Gesetzen über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auf deutscher und europäischer Ebene zieht die Notwendigkeit nach sich, praktikable und valide Instrumente zur Überprüfung der Wahrung der Menschenrechte bereitzustellen. Für die Agrarproduktion steht der Food Security Standard (FSS) zur Verfügung: Durch seinen systemischen Ansatz deckt er gleichermaßen das Recht auf Nahrung und die in den Lieferkettengesetzen geplanten menschenrechtlichen Anforderungen ab und kann in bestehende Zertifizierungssysteme integriert werden. Gesamtziel des Projekts ist es, den FSS als Instrument zur Überprüfung der Menschenrechte in Agrarlieferketten zu etablieren. Durch eine kontinuierliche Anpassung an politisch-rechtliche Anforderungen wird eine breite Anwendung ermöglicht. Als übergeordnetes Ziel trägt die Anwendung des FSS zur Ernährungssicherheit und zur sozialverträglichen Gestaltung der biobasierten Wirtschaft bei. Darüber hinaus hat der FSS das Potential einen Beitrag über die Zertifizierung von Agrarrohstoffen hinaus zu leisten, u.a. bei pflanzlichen Reststoffen, im Kontext von Landscape Approaches und zur besseren Integration von Kleinbäuer*innen in internationale Agrarmärkte. Um diese Ziele zu erreichen werden Welthungerhilfe und Meo Carbon Solutions im Rahmen der Kooperation den FSS weiterentwickeln, die korrekte Anwendung sicherstellen und beratend unterstützen.
Die Einführung von Gesetzen über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten auf deutscher und europäischer Ebene zieht die Notwendigkeit nach sich, praktikable und valide Instrumente zur Überprüfung der Wahrung der Menschenrechte bereitzustellen. Für die Agrarproduktion steht der Food Security Standard (FSS) zur Verfügung: Durch seinen systemischen Ansatz deckt er gleichermaßen das Recht auf Nahrung und die in den Lieferkettengesetzen geplanten menschenrechtlichen Anforderungen ab und kann in bestehende Zertifizierungssysteme integriert werden. Gesamtziel des Projekts ist es, den FSS als Instrument zur Überprüfung der Menschenrechte in Agrarlieferketten zu etablieren. Durch eine kontinuierliche Anpassung an politisch-rechtliche Anforderungen wird eine breite Anwendung ermöglicht. Als übergeordnetes Ziel trägt die Anwendung des FSS zur Ernährungssicherheit und zur sozialverträglichen Gestaltung der biobasierten Wirtschaft bei. Darüber hinaus hat der FSS das Potential einen Beitrag über die Zertifizierung von Agrarrohstoffen hinaus zu leisten, u.a. bei pflanzlichen Reststoffen, im Kontext von Landscape Approaches und zur besseren Integration von Kleinbäuer*innen in internationale Agrarmärkte. Um diese Ziele zu erreichen werden Welthungerhilfe und Meo Carbon Solutions im Rahmen der Kooperation den FSS weiterentwickeln, die korrekte Anwendung sicherstellen und beratend unterstützen.
Die Weltnaturschutzorganisation IUCN (International Union for Conservation of Nature) dem das Bundesamt für Naturschutz als Mitglied angehört, hat beim letzten Kongress in Marseille den Antrag 136 "Schutz des Okavango vor der Ausbeutung durch Öl und Gas" angenommen (https://www.iucncongress2020.org/motion/136). "Der Weltnaturschutzkongress der IUCN auf seiner Tagung in Marseille, Frankreich: 1. FORDERT alle Mitgliedstaaten AUF, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und andere völkerrechtliche Verpflichtungen bei allen politischen Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen und anderen mineralgewinnenden Tätigkeiten vorrangig zu berücksichtigen sind; 2. FORDERT alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass bei Entscheidungen über die Erkundung und Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen und anderen mineralgewinnenden Tätigkeiten das Recht auf freie, vorherige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung geachtet wird und dass die Zustimmungsprozesse eine umfassende Konsultation über die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf das Klima und die Risiken für die Wasserressourcen, die Flora und Fauna, die Wälder, die Ernährungssicherheit, den Lebensunterhalt und die Kultur u.a. beinhalten; und 3. FORDERT die Regierungen von Botswana und Namibia auf, im Einklang mit dem Beschluss 44 COM 7B.80 des Welterbekomitees sicherzustellen, dass strategische und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen internationalen Standards entsprechen, einer strengen und kritischen Vorprüfung unterzogen werden und vor jeder weiteren Erkundung und jeder künftigen Erschließung von Öl- und Gasvorkommen und anderen mineralgewinnenden Tätigkeiten im Okavango-Flussbecken und/oder mit Auswirkungen auf das Okavango-Flussbecken und seine Bevölkerung durchgeführt werden." Meine Fragen sind: 1. Wie hat sich das Bundesamt für Naturschutz in der Abstimmung positioniert (dafür, dagegen, enthalten)? 2. Wie wird sich das Bundesamt für Naturschutz als IUCN-Mitglied für die Umsetzung des Beschlusses einsetzen?
Die Studie untersucht Risiken von negativen Umweltauswirkungen entlang der globalen Lieferketten der deutschen chemisch-pharmazeutischen Industrie. Sie soll Unternehmen der Branche bei der Umsetzung umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten unterstützen. Die Analyse basiert auf einer erweiterten multiregionalen Input-Output-Modellierung, ergänzt um Literaturrecherchen zu ausgewählten Rohstoffen und Vorprodukten. Die Ergebnisse der Modellierung werden geografisch, sektoral und nach Lieferkettenstufe aufbereitet und umfassen die Umweltthemen Treibhausgase, Luftschadstoffe, Fläche, Wasser, wassergefährdende Stoffe sowie Abfälle. Für die Rohstoffe und Vorprodukte Erdöl, Palmkernöl und Antibiotika-Wirkstoffe werden jeweils typische Umweltauswirkungen und eingetretene Schadensfälle in den vorgelagerten Wertschöpfungsstufen anhand von Länderbeispielen exemplarisch aufgeführt. Die Studie zeigt zudem exemplarisch Zusammenhänge zwischen Risiken von negativen Auswirkungen auf die Umwelt und Menschenrechte auf. Auf Grundlage der Analyseergebnisse der Studie werden Ansatzpunkte und Maßnahmen zur Minderung von Umweltrisiken und zur Umsetzung umweltbezogener Sorgfaltspflichten formuliert.
Mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 22. März 2018 ist Berlin Mitglied der internationalen Vereinigung „Blue Community“ geworden. Die „Blue Community“ setzt sich dafür ein, dass Wasser als öffentliches Gut geschützt und als Menschenrecht anerkannt wird. Das Land Berlin verpflichtet sich damit nachhaltig zu folgenden Grundsätzen: Anerkennung von Wasser und sanitärer Grundversorgung als Menschenrecht Erhalt des Wassers als öffentlichem Gut Schutz der Qualität des städtischen Trinkwassers sowie der Berliner Flüsse und Seen Förderung von Berliner Leitungswasser gegenüber Flaschenwasser Pflege von internationalen Partnerschaften, betreffend die oben genannten Ziele Die Initiative Blue Community hat ihren Ursprung in Kanada. Gegründet wurde sie dort durch den größten zivilgesellschaftlichen Verband Kanadas, den „Council of Canadians“, der sich für soziale Gerechtigkeit und Umweltgerechtigkeit einsetzt. Als Blue Community legt eine Stadt oder Gemeinde die Selbstverpflichtung ab, die oben genannten Grundsätze zu verfolgen. Um diese Ziele umzusetzen, arbeiten in den Blue Communities mehrere Akteure aus z.B. Stadtverwaltung, lokalen Wasserversorgern, Universitäten, Schulen, Politik und Zivilgesellschaft zusammen. Inzwischen sind mehrere Dutzend Städte Teil des in Kanada gegründeten Netzwerks, darunter Montreal, Los Angeles, Bern, Brüssel und in Deutschland unter anderem München, Augsburg und Berlin. Im Jahr 2025 lautet das Motto: „GLACIER PRESERVATION“ – „ERHALT DER GLETSCHER“. Die Gletscher schmelzen rasch, stören den Wasserfluss und sind durch Überschwemmungen, Dürren und den Anstieg des Meeresspiegels für Millionen von Menschen von Bedeutung. Die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Gletscherschwund sind für den Schutz von Gemeinschaften und Ökosystemen von entscheidender Bedeutung. Der Weltwassertag 2025 konzentriert sich auf den Gletscherschutz und betont die Notwendigkeit globalen Handelns für einen nachhaltigen Umgang mit Schmelzwasser und die Reduzierung von Emissionen, um lebenswichtige Wasserressourcen für die Zukunft zu sichern. (Quelle: www.unwater.org/our-work/world-water-day ) Im Auftrag der ehemaligen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (jetzt Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) wurden zwei Kurzfilme zum Thema Blue Community produziert, welche am Weltwassertag 2021 ihre Premiere feierten. Wir möchten Sie herzlich einladen, die Ziele und Aktivitäten der Blue Community näher kennenzulernen und die Videos in Ihren Netzwerken zu teilen. Im ersten Film wird der Frage nachgegangen „Was ist eine Blue Community?“ und im zweiten Film wird eines der Ziele, „Förderung von Leitungswasser vor Flaschenwasser“ , näher vorgestellt.
Oft sind es persönliche Geschichten, die einem die unglaubliche Grausamkeit und Ungerechtigkeit der Nationalsozialisten am deutlichsten vor Augen führen. So auch im Falle des ehemaligen stellvertretenden Regierungspräsidenten Alfred Knieper. An sein Leben und Wirken erinnerte Joachim Hennig vom Förderverein Mahnmal Koblenz jüngst mit einem eindrücklichen Vortrag in der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. In seinem Vortrag sprach Joachim Hennig, stellvertretender Vorsitzender des Fördervereins, über die bewegte Biografie des 1909 in Zell an der Mosel geborenen Gewerkschafters. Im Alter von 15 Jahren begann dieser als Keramikarbeiter in Höhr-Grenzhausen und trat zwei Jahre später der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) bei. Nach der Machtübernahme 1933 nahmen die Nationalsozialisten Alfred Knieper aufgrund seiner politischen Überzeugungen zweimal fest und brachten ihn in „Schutzhaft“. Am 1. September 1939 wurde er schließlich im Rahmen der sogenannten A-Kartei-Aktion in das Konzentrationslager Buchenwald verschleppt, wo er sich in der Tuberkulose-Station als Pfleger sehr engagierte. Nach seiner Befreiung wurde Alfred Knieper 1946 unter Peter Altmeier zum Regierungsvizepräsidenten des früheren Regierungsbezirks Montabaur ernannt. Im Zuge des Adenauer-Erlasses legte er seine Parteiämter nieder und trat aus der KPD aus. Bis zu seinem Tod im Jahr 1973 setzte er sich als Zeitzeuge dafür ein, über die Grausamkeiten des NS-Regimes zu berichten. Wichtiger Beitrag zum Wiederaufbau der Region „Alfred Knieper war nach dem Zweiten Weltkrieg maßgeblich daran beteiligt, die Grundlagen für eine funktionierende Verwaltung und die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu schaffen“, betonte Prof. Dr. Martin Kaschny, Vizepräsident der SGD Nord, in seiner Begrüßungsrede. Doch Alfred Kniepers demokratisches Engagement, so Martin Kaschny weiter, startete bereits früher, in den verhängnisvollen 1930er-Jahren. Damals trat er mutig für Demokratie und Menschenrechte ein und musste dafür einen sehr hohen persönlichen Preis zahlen. Der Vortrag in der SGD Nord ist Teil der Veranstaltungsreihe „Koblenz erinnert: 80 Jahre Kriegsende und Befreiung“ der Stadt Koblenz. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Fördervereins Mahnmal Koblenz sowie auf der Internetseite der Partnerschaft für Demokratie Koblenz zu finden.
Behördliche Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen Mobilfunksendeanlagen bedürfen bei einer Strahlungsleistung von 10 Watt ( EIRP ) oder mehr einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Diese prüft im sog. Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte. Ob Mobilfunksendeanlagen beim Betrieb die Grenzwerte einhalten, wird außer von der Bundesnetzagentur insbesondere von den zuständigen Immissionsschutzbehörden überwacht. Weitere Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht, gegebenenfalls auch aus dem Naturschutz- und dem Denkmalschutzrecht. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist ab einer bestimmten Höhe der Mobilfunksendeanlage eine Baugenehmigung erforderlich. Bei baugenehmigungsfreien Mobilfunksendeanlagen (in der Regel bis zu einer Höhe (einschließlich Mast) von 10 m und zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 ) wird die Einhaltung des Baurechts von der Bauaufsicht kontrolliert. Standortverfahren bei der Bundesnetzagentur Im Jahr 2002 ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) in Kraft getreten. Gemäß §§ 4 ff. BEMFV muss vor Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage mit einer Strahlungsleistung ( EIRP ) von 10 Watt oder mehr bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragt werden. Bei geringerer Strahlungsleistung bedarf es einer Standortbescheinigung, wenn an dem vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung der Immissionen aller bereits vorhandenen ortsfesten Funkanlagen eine Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr erreicht wird. In der Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur der zur Einhaltung der Grenzwerte erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Dabei werden auch die bereits vorhandenen Funkanlagen berücksichtigt. Grundsätzlich muss der Sicherheitsabstand – bei reinen Mobilfunksendeanlagen üblicherweise nur wenige Meter in Abstrahlrichtung der Antenne – innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches liegen. Außerhalb des kontrollierbaren Bereichs müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte verweist § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV auf die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Bundesnetzagentur kann überprüfen, ob die Grenzwerte beim Betrieb eingehalten werden ( § 13 BEMFV ). Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung der Vorschriften der BEMFV zu gewährleisten und kann gegebenenfalls den Betrieb einer Funkanlage beschränken oder untersagen ( § 14 BEMFV ). Der Betrieb einer ortsfesten Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( § 15a BEMFV ). Weitere Informationen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur erhältlich oder können dort angefordert werden: Bundesnetzagentur Postfach 8001 55003 Mainz Aufsicht durch Immissionsschutzbehörden Bei nichtionisierender Strahlung, wie sie u.a. durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder von Mobilfunksendeanlagen entsteht, handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber jedoch schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Maßstab sind die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Einhaltung der Grenzwerte wird von der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Regierungspräsidium, Landesumweltbehörde oder Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Sie kann die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Anordnungen treffen und bis zu deren Erfüllung ganz oder teilweise den Betrieb untersagen ( §§ 24, 25 Abs. 1 BImSchG). Ein Verstoß gegen die Grenzwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( § 9 der 26. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder veröffentlicht. Diese bezwecken einen einheitlichen Vollzug durch die Behörden. Sie können aber auch von Betreibern oder Betroffenen als Mindestanforderungen herangezogen werden. Beteiligung der Kommunen Nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ) muss der Betreiber der Mobilfunksendeanlage bei der Standortplanung die betroffene Kommune anhören, d.h. er muss ihr rechtzeitig die Möglichkeit zur Erörterung geben und ihre Stellungnahme berücksichtigen. Zudem können Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung Einfluss auf die Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen nehmen. Nachbarklagen Klagen wegen Gesundheitsgefährdung bleiben regelmäßig erfolglos, wenn beim Betrieb der Mobilfunksendeanlage die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für zivilrechtliche Nachbarklagen. Zweifel, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV den Erfordernissen an staatliche Schutzpflichten entsprechen, die sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben, wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig zurückgewiesen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 bestätigt, dass gegen die Grenzwerte der 26. BImSchV keine Bedenken bestehen – solange es keine verlässlichen Beweise für schädliche Folgen gibt, wenn die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur Die von der Bundesnetzagentur im Internet zur Verfügung gestellte EMF -Datenbank enthält Informationen zu allen Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung vorliegt. Zudem werden in der Datenbank die Standorte von Messsystemen und Messergebnisse veröffentlicht. Kommunal- und Immissionsschutzbehörden haben die Möglichkeit, im internen Bereich der Datenbank detailliertere Informationen abzurufen. Stand: 11.06.2025
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 70 |
| Land | 11 |
| Zivilgesellschaft | 9 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 29 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 38 |
| unbekannt | 16 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 49 |
| offen | 40 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 84 |
| Englisch | 20 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 10 |
| Dokument | 19 |
| Keine | 45 |
| Webseite | 33 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 61 |
| Lebewesen und Lebensräume | 74 |
| Luft | 48 |
| Mensch und Umwelt | 90 |
| Wasser | 48 |
| Weitere | 82 |