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Wasser Resolution der UN

Die Vereinten Nationen haben den Anspruch auf sauberes Wasser in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte am 28. Juli 2010 aufgenommen. Damit ist der Zugang zu sauberem Wasser jetzt ein Menschenrecht. In der Vollversammlung der 192 Mitgliedsstaaten, von denen 163 anwesend waren, wurde eine entsprechende Resolution mit der Mehrheit von 122 Stimmen angenommen. Bolivien hatte den Vorschlag vorgelegt, der von 33 anderen Staaten unterstützt wurde. 41 Staaten enthielten sich bei der Abstimmung.

WWF Beschwerde gegen Bohrungen im Virunga Nationalpark angenommen

Die nationale Kontaktstelle für OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in Großbritannien nahm die Beschwerde des WWF gegen die britische Ölfirma SOCO International plc an und kündigte am 14. Februar 2014 eine Prüfung des Sachverhalts an. Der WWF wirft dem Unternehmen vor, mit seinen Plänen zur Erkundung und Förderung von Ölvorkommen im Virunga Nationalpark Umwelt- und Menschenrechte systematisch zu unterlaufen und dort lebende Menschen und Tiere bewusst grossen Gefahren auszusetzen.

Friedensnobelpreis für Wangari Maathai

Als erste Afrikanerin erhält die kenianische Umweltschützerin Wangari Maathai den Friedensnobelpreis. Die 64-Jährige ist stellvertretende Umweltministerin ihres Landes und engagiert sich auch für Menschenrechte und Demokratie. Mehr als 30 Millionen Bäume haben vor allem Frauen seit 1977 in Kenia gepflanzt. Damals gründete Wangari Maathai die Green Belt Movement. "Wir haben eine besondere Verantwortung für das Ökosystem dieses Planeten. Indem wir andere Arten schützen, sichern wir unser eigenes Überleben."

Philippinen strebt weltweit erstes Verfahren wegen Klimagerechtigkeit gegen 50 große Fossilkonzerne an

Am 4. Dezember 2015 während des Klimagipfels in Paris kündigte die philippinische Menschenrechtskommission an, dass sie am 10. Dezember 2015 ein Verfahren gegen 50 internationale Fossil- und Zementkonzerne wegen ihrer Verantwortung für den Klimawandel aufnehmen wird. Im Focus befinden sich die grössten Emittenten von Treibhausgasen in Investorenbesitz: unter anderem Chevron, ExxonMobil, BP, Royal Dutch Shell und ConocoPhillips. Grundlage ist die Studie „Carbon Majors“ des Climate Mitigation Service von 2014. Darin wurden die größten Verursacher von Kohlenstoffdioxid und Methan von 1854 bis 2010 ermittelt. Sie zeigt, dass 90 Unternehmen aus den Bereichen Erdöl, Erdgas, Kohle und Zementproduktion für 63 Prozent der globalen industriellen CO2-Emissionen zwischen 1854 und 2010 verantwortlich sind. Taifun-Opfer und Umweltorganisationen hatten eine Petition bei der philippinischen Menschenrechtskommission eingereicht.

Alternativer Nobelpreis 2015

Am 1. Oktober 2015 wurden die Preisträger des Alternativen Nobelpreises in Stockholm bekannt gegeben. Die Jury ehrt Sheila Watt-Cloutier aus Kannada „für ihren lebenslangen Einsatz für die Rechte der Inuit und für den Erhalt ihrer Lebensgrundlage und Kultur, die vom Klimawandel akut bedroht sind“. Die Jury ehrt Sheila Watt-Cloutier als eine erfolgreiche Vorkämpferin für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der arktischen Inuit. Als gewählte Vertreterin ihres Volkes sorgte sie dafür, das Bildungssystem der Provinz Nunavik in Nord-Quebec besser an das Leben und die Bedürfnisse der Inuit anzupassen. Sie war eine einflussreiche Kraft hinter der Verabschiedung der Stockholm-Konvention für das Verbot langlebiger organischer Schadstoffe, die sich in der arktischen Nahrungskette besonders stark anreichern. Und sie hat durch ihren Einsatz maßgeblich den Diskurs über den Klimawandel beeinflusst, indem sie der internationalen Gemeinschaft vor Augen führte, wie ungehemmte Treibhausgasemissionen die kollektiven Menschenrechte der Inuit verletzen.

Verkündung des Rechtsgutachtens des Internationalen Monsanto Tribunals

Am 18. April 2017 verkündeten die Richter des Monsanto Tribunals ihre Gutachten. Die fünf RichterInnen kommen einstimmig zum Schluss, dass die Praktiken von Monsanto die Rechte auf Nahrung, Gesundheit und eine gesunde Umwelt verletzen. Zudem beeinträchtigt Monsanto’s Verhalten die Freiheit der Wissenschafter, unerlässlich für eine unabhängige wissenschaftliche Forschung. Die RichterInnen halten weiter fest, dass, trotzt den vielen vorhandenen rechtlichen Mitteln im Umweltschutz, eine grosse Lücke besteht zwischen den Verpflichtungserklärungen der Unternehmen und deren Umsetzung. Die Umwelt muss im internationalen Recht besser geschützt werden, die Straftat des Oekozids muss darin Eingang finden. Wäre Oekozid als Straftat international annerkannt, würden wahrscheinlich international viele Aktivitäten Monsantos diesen Tatbestand erfüllen - so die Schlussfolgerungen der RichterInnen. Im letzten Teil ihrer Rechtsgutachten beziehen sich die RichterInnen auf die immer grösser werdende Kluft zwischen den universalen Menschenrechten und der Firmenverantwortlichkeit. Sie empfehlen den Vereinten Nationen dringend, Massnahmen zu ergreifen, damit die Rechte der Menschen und der Umwelt nicht durch Freihandelsverträge ausser Kraft gesetzt werden. Klagen gegen Unternehmen sollen vor dem Internationalen Strafgerichtshof möglich gemacht werden. Mitte Oktober 2016 hatte in Den Haag das sogenannte Internationale Monsanto-Tribunal stattgefunden, ein ausserordentliches Meinungsgericht, das von einer zivilgesellschaftlichen Initiative geschaffen wurde, um gewisse Tätigkeiten des Unternehmens Monsanto juristisch zu untersuchen. Dort wurde dem US-amerikanischen Saatgut-und Pestizidunternehmen symbolisch der Prozess gemacht. Der Hauptvorwurf lautete: Verbrechen gegen die Umwelt.

Deliktische Haftung nach der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die neue EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ (2024/1760, Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) sieht neben anderen Durchsetzungsmechanismen ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung vor. Das Kurzgutachten untersucht die Haftungsregelung der Richtlinie hinsichtlich der Haftung für Umweltschäden. Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Sorgfaltspflichten nur haftungsbegründend wirkt, soweit diese dem Schutz von Personen dienen (Individualschutz). Zusätzlich wird der Haftungstatbestand dadurch eingeschränkt, dass ein nach „nationalem Recht geschütztes rechtliches Interesse“ verletzt sein muss. Eine Haftung für reine Umweltschäden an Allgemeingütern (⁠ Klima ⁠, Luft, ⁠ Biodiversität ⁠, etc.) ist nicht vorgesehen. Die Verletzung von Umweltschutzgütern kann aber haftungsrechtlich relevant werden, wenn dadurch auch Menschenrechte beeinträchtigt sind. Veröffentlicht in Texte | 171/2024.

Umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten als Ansatz zur Stärkung einer nachhaltigen Unternehmensführung - Zwischenbericht

Durch die Globalisierung spielen Unternehmen weltweit eine immer größere Rolle im Kontext von Politik, Umwelt und Gesellschaft. Unternehmen sind für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung damit einerseits unabdingbar. Gleichzeitig werden ihnen immer wieder Umweltschäden, Menschenrechtsverletzungen und unethische Geschäftspraktiken vorgeworfen. In diesem Zusammenhang hat das Konzept der Sorgfaltspflichten („due diligence“) in jüngeren Jahren an Bedeutung gewonnen. Der vorliegende Zwischenbericht aus dem Forschungsvorhaben „Umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten als Ansatz zur Stärkung einer nachhaltigen Unternehmensführung“ (FKZ 3718 13 102 0) widmet sich einer ausführlichen Analyse bestehender Standards und Rechtsvorschriften zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Er liefert zudem eine theoretische Einordnung des Konzepts, stellt Zusammenhänge zu Umweltmanagementsystemen und Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung her und zeigt anhand von Fallbeispielen die vielfältigen Verknüpfungen zwischen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Achtung von Menschenrechten auf. Der Bericht richtet sich an Akteure aus Politik, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Veröffentlicht in Texte | 102/2019.

Umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten als Ansatz zur Stärkung einer nachhaltigen Unternehmensführung

Von international tätigen Unternehmen wird zunehmend erwartet, dass sie die Risiken für Mensch und Umwelt entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten erkennen und angemessen adressieren, um damit ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen. Der vorliegende Bericht gibt Empfehlungen zur verbesserten Umsetzung insbesondere umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Der erste Teil des Berichtes zeigt Möglichkeiten auf, wie umweltbezogene Sorgfaltspflichten in nationale Aktionspläne, Branchen- und Multistakeholder-Initiativen, Umweltmanagementsysteme oder Nachhaltigkeitsberichtsstandards eingehen können. Der zweite Berichtsteil untersucht, wie eine umweltbezogene Sorgfaltspflicht im deutschen Recht geregelt werden kann. Im Ergebnis wird ein branchen- und schutzgutübergreifendes Gesetz empfohlen, das sowohl Menschenrechte als auch Umweltbelange umfasst. Veröffentlicht in Texte | 138/2020.

Environmental due diligence in EU law

Die Debatte über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen in globalen Wertschöpfungsketten hat in letzter Zeit erheblich an Dynamik gewonnen, insbesondere auf EU-Ebene. Allerdings wurde sie bislang von der Konzentration auf menschenrechtliche Sorgfaltspflichten dominiert. Den Besonderheiten einer eigenständigen umweltbezogenen Sorgfaltspflicht wurde dagegen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt. In dieser Hinsicht besteht die größte Herausforderung weiterhin darin, einen materiellen normativen Umweltstandard ("materieller Gegenstand") zu definieren, auf den sich die Sorgfaltspflicht bezieht. In diesem Bericht wird untersucht, wie eine umweltbezogene Sorgfaltspflicht für Unternehmen in der Europäischen Union gestaltet und im EU-Recht verankert werden kann. Der Bericht skizziert überblicksartig denkbare Konzepte zur Ausgestaltung des "materiellen Gegenstandes" einer umweltbezogenen Sorgfaltspflicht. Dazu gehören im Einzelnen eine positive und eine negative Generalklausel sowie verschiedene Arten der Bezugnahme auf materielle Umweltnormen (internationale Umweltabkommen, lokales Recht am Erfolgsort, heimatstaatliches Recht und soft law). Anschließend wird untersucht, wie die Problematik in dem vom Europäischen Parlament am 10. März 2021 verabschiedeten Entwurf für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen gelöst wurde: Die entsprechende Vorschrift kann dabei als eine Kombination aus Verweisen auf internationale (Hard- und Soft-)Law-Instrumente sowie auf EU-Umweltnormen eingeordnet werden, die jeweils in einem Anhang zur Richtlinie aufgelistet werden sollen. Dieser Ansatz stellt eine wesentliche Änderung gegenüber dem von der Berichterstatterin im ursprünglichen Berichtsentwurf vorgeschlagenen Ansatz (einer negativen Generalklausel) dar. Dieser Bericht schlägt jedoch vor, anstatt sich für eine der beiden Grundkonzepte zu entscheiden, beide miteinander zu kombinieren. Quelle: Forschungsbericht

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