Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
In der EU ist die schlechte Luftqualität Hauptursache umweltbedingter vorzeitiger Todesfälle. Mit den am 18. Dezember 2013 verabschiedeten neuen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung reagiert die Kommission auf diese Situation. Das verabschiedete Paket setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Dazu gehören: ein neues Programm „Saubere Luft für Europa“, eine überarbeitete Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen mit strengeren nationalen Emissionshöchstmengen für die sechs wichtigsten Schadstoffe und ein Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Verringerung der Verschmutzung durch mittelgroße Feuerungsanlagen. Durch das Maßnahmenpaket zur Luftqualität sollen bis 2030 im Vergleich zu einem Szenario, bei dem alles beim Alten bleiben würde, schätzungsweise: 58000 vorzeitige Todesfälle vermieden werden, 123 000 km² von Ökosystemen vor übermäßiger Stickstoffbelastung bewahrt werden, 56 000 km² Natura-2000-Schutzgebiete vor übermäßiger Stickstoffbelastung bewahrt werden, 19 000 km² von Waldökosystemen vor der Versauerung bewahrt werden. Das verabschiedete Paket ist das Endergebnis einer umfassenden Überprüfung der EU-Politik zur Luftqualität, die Anfang 2011 eingeleitet wurde.
Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft weiter zu hoch Die Emissionen von Luftschadstoffen in Deutschland sind weiter leicht rückläufig. Das zeigt der jährliche Bericht des Umweltbundesamtes (UBA) an die Europäische Kommission. Bei Schwefelverbindungen (SO2) wurde 2018 ein Rückgang von knapp -4,2 Prozent gegenüber 2017 registriert; gegenüber 1990 sind es 95 Prozent weniger. Die Stickoxid-Emissionen sind zwischen 1990 und 2018 um 59 Prozent gesunken, dennoch ist die Luftbelastung in etlichen deutschen Städten noch immer zu hoch. Die direkten Feinstaub-Emissionen gingen im gleichen Zeitraum um 55 Prozent zurück. Die Emissionen von Schwermetallen und persistenten organischen Schadstoffen (POP) bleiben 2018 relativ unverändert auf sehr niedrigem Niveau. Die Ammoniakemissionen gingen mit minus 16 Prozent gegenüber 1990 nur geringfügig zurück und verharren auch seit zehn Jahren auf mehr oder weniger gleichem Niveau. UBA -Präsident Dirk Messner drängt deshalb zu weiteren Anstrengungen: „Die Ammoniak-Emissionen sind nach wie vor deutlich zu hoch. Wir brauchen hier tiefgreifende Reformen, vor allem in der landwirtschaftlichen Praxis. Wir müssen Güllelager besser abdecken, die Fütterung optimieren und die Mineraldüngergabe anpassen. Sollte Deutschland seine Emissionen so nicht genügend senken können, müssten wir auch über Maßnahmen in der Struktur der Landwirtschaft diskutieren wie die Reduzierung der Tierbestände.“ Ammoniak entsteht vor allem in der Landwirtschaft bei der Zersetzung abgestorbener Pflanzen und tierischer Exkremente. Es trägt als Vorläuferstoff wesentlich zum Entstehen des sog. sekundären Feinstaub bei und ist in hohem Maße für die Hintergrundbelastung mit Feinstaub verantwortlich. Besonders hohe Konzentrationen in der Umgebung von großen Tierhaltungsanlagen können die Vegetation direkt schädigen. Deutschland ist nach EU-Vorgaben verpflichtet, den jährlichen Ausstoß von Ammoniak um mindestens 5 Prozent gegenüber 2005 zu mindern. Die tatsächlichen Emissionen liegen aber regelmäßig über dem historischen Niveau und nähern sich dem Zielwert kaum. Die Emissionen schädlicher Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber sind mit 89, 58 und 76 Prozent Minderung gegenüber 1990 deutlich rückläufig, auch wenn in den letzten Jahren kaum noch Fortschritte gemacht wurden. Der Trend für persistente organische Schadstoffe zeichnet ein ähnliches Bild: Die Bandbreite reicht hier von minus 85 Prozent für Dioxine bis zu minus 53 Prozent bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die etwa bei der unvollständige Verbrennung von Holz oder Kohle entstehen. Historisch betrachtet lagen die großen Erfolge der Luftreinhaltung in den 1990er Jahren nach der Wiedervereinigung. Derzeit sind für viele Schadstoffe kaum noch Minderungen zu beobachten. Allerdings werden zur weiteren Minderung von Luftschadstoffemissionen bis 2030 eine Reihe von bereits beschlossenen Änderungen und Neuregelungen beitragen, darunter die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung zur Minderung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Revision der Technischen Anleitung Luft, neue Vorgaben für die Abgasregulierung von Pkw im Rahmen des RDE-Verfahrens (=Real Driving Emissions) sowie zusätzliche Maßnahmen im Anlagen- und Düngerecht. Auch der bis 2038 beschlossene Kohleausstieg wird die Luftqualität verbessern. Das UBA aktualisiert und ergänzt jedes Jahr seine Berechnungen zu den Emissionen von Luftschadstoffen. Hintergrund ist die Berichterstattung im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention, mit der 1979 das Problem der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung international angegangen wurde.
Register mit Informationen über jede gem. § 6 zu registrierende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranalgen
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Verordnungstext Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2 Abs. 4) sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen. Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 01. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen. Hier finden Sie das in elektronischer Form einzureichende Anzeigeformular: Die Betreiber betroffener Anlagen wurden im November 2020 mit einem Schreiben und im März 2023 mit einem ergänzenden Schreiben informiert (siehe Download). Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Register für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegen, finden Sie hier. Alle Anlagen nach der 44. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Bau- und Wohnungsämter bzw. ggf. die Umweltämter betreut. Für alle mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, deren Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterfallen. Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LAGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Fabian Hold E-Mail: fabian.hold@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2212
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht. Mit der 44. BImSchV werden die folgenden Punkte geregelt: Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte Verkürzung der Messintervalle Neue Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten Erstellung eines Registers der Feuerungsanlagen durch die zuständigen Überwachungsbehörden Das oben genannte Register muss der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden. Bei Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV ist das unter "Downloads" verlinkte Anzeigeformular zu verwenden. Mit dem Anzeigeformular werden die Anlageninformationen übermittelt, die gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV zur Registrierung der Anlagen benötigt werden. Nach Überprüfung übernimmt die Behörde die vorliegenden Anlageninformationen in ein Anlagenregister. Das Anlagenregister wird monatlich aktualisiert und kann als pdf-Datei unter „Downloads“ abgerufen werden. Die für den jeweiligen Anlagenstandort fachlich zuständige Behörde kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Abteilung: Umwelt Darmstadt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis Kontakt: E-Mail Tel.: 06151/12-6849 Abteilung: Umwelt Frankfurt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis Kontakt: E-Mail Tel.: 069/2714-5990 Abteilung: Umwelt Wiesbaden Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis Bergaufsicht für den RP Darmstadt Kontakt: E-Mail Tel.: 0611/3309-2435 Abteilung: Umwelt Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis Kontakt: E-Mail Tel.: 0641/303-4429 Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg Kontakt: E-Mail Tel.: 0561/106-0 Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis Kontakt: E-Mail Tel.: 0561/106-0 Für technische Fragen: Stefanie Stifter Tel.: 0611 - 6939 265 Dieter Lehne Tel.: 0611 - 6939 267 Verzeichnis der Anlagen nach 44. BImSchV Anzeigeformular Anzeige zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV Anlagenregister Anlagenregister gemäß § 36 der 44. BImSchV Anlagenregister gemäß § 36 der 44. BImSchV (csv)
Saubere Luft durch Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ist seit dem 13. Juni 2019 in Kraft. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 25. November 2015 die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-RL) beschlossen. Dieser Rechtsakt ist Bestandteil des Maßnahmenpaktes für saubere Luft der EU. Da die Anforderungen für die Anlagen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2193 bislang sowohl in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) als auch in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt waren, wurden diese nun in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst. Bei mittelgroßen Anlagen handelt es sich um Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt (MW). Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1MW werden in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV). Die Richtlinie hat das Ziel, die Regelungslücke bei mittelgroßen Feuerungsanlagen in der EU zu schließen und dadurch die Luftverschmutzung aus diesen Anlagen zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen wurden nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub festgelegt, die direkt bzw. in Einzelfällen spätestens ab dem Jahr 2030 gelten. Dabei wurde über das Mindestschutzniveau der Richtlinie hinausgegangen. Neben den Grenzwerten enthält die Verordnung auch Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Emissionsüberwachung sowie Regelungen über die Berichterstattung an die EU Kommission über die Entwicklung der Emissionen in den geregelten Anlagen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat auf ihrer Homepage einen Katalog mit Fragen und Antworten rund um die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes veröffentlicht. Der Katalog enthält konkrete Fallbeispiele und wird regelmäßig von der LAI aktualisiert. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 44. BImSchV.
Seit 2006 verpflichtet die europäische E-PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Industriebetriebe ihre Emissionen in Luft, Wasser und Boden und im Abwasser sowie ihre entsorgten Abfälle an die EU zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt jährlich. Die berichteten Daten werden zudem im nationalen Register www .thru.de veröffentlicht. Im Jahr 2022 und somit 23 Jahren nach Inkrafttreten der E-PRTR-Verordnung beschloss die EU die E-PRTR-Verordnung einer Revision zu unterzuziehen und legte im April 2022 einen ersten Vorschlag vor. Nach einem mehrstufigen Rechtssetzungsverfahren und etlichen Konsultationsprozessen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat trat am 22. Mai 2024 die neue Europäische IEP-Verordnung (EU/2024/1244) zum Aufbau eines Industrie-Emissions-Portals (IEP – Industrial Emission Portal) als Nachfolgerin der E-PRTR Verordnung in Kraft. Parallel mit der Überarbeitung der E-PRTR-Verordnung fand die Revision der Industrie-Emissionsrichtlinie (IE-RL) statt. Die neue IE-RL (2024/1785/EU) vom 24. April 2024 wurde am 15. Juli 2024 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und ist innerhalb von 22 Monate von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Häufig wird in Fachartikeln anstelle der deutschen Bezeichnung IE-RL die englische Kurzbezeichnung IED (Industrial Emission Directive) verwendet. Die neue IEP-Verordnung und die neue IE-RL sind zukünftig eng miteinander verzahnt. So wurde die Tätigkeitsliste der berichtspflichtigen Betriebe unter der IEP-Verordnung weitestgehend mit den Tätigkeiten der neuen IE-RL harmonisiert. Zukünftig fallen alle Tätigkeiten in Anhang I und Ia der IE-RL grundsätzlich unter die Berichtspflichten des IEP. Was ist das Ziel der neuen IEP-VO? Ziel der IEP-Verordnung ist es den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Umweltbereich zu verbessern sowie das IEP-Portal zu einem Monitoringinstrument der Industrie-Emissionsrichtlinie auszubauen. Das Portal soll zukünftig umfassender informieren, indem auf Daten anderer Berichtspflichten verlinkt wird und somit im Portal Umweltinformationen, z.B. aus den Bereichen Chemikalien- und Abfallmanagement, zu finden sind. Welches sind die Neuerungen? Zukünftig wird die Berichterstattung an die EU auf Anlagenebene und nicht mehr auf Betriebsebene erfolgen. Zusätzliche industrielle Tätigkeiten erweitern den Anwendungsbereich der IEP-Verordnung: Hierunter fallen als neue Tätigkeiten u.a. die Aufnahme der mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 20 und 50 MW, die Wasserstoffelektrolyse, der Erzbergbau und die Batterieherstellung. Zudem werden bestehende Tätigkeiten erweitert. Hier sei als Beispiel der Untertage-Bergbau mit der Erweiterung um den Abbau von Erdöl und Erdgas in On-shore und Off-shore Anlagen genannt. Zukünftig werden in der Berichterstattung Daten zur Ressourcennutzung, insbesondere zum Energie- und Wasserverbrauch und relevanten Rohstoffen, verpflichtend erfasst. Diese Informationen sollen in Verbindung mit den zu berichtenden Produktionsvolumen einen Beitrag zur Bewertung und zum Monitoring von Fortschritten der Ressourceneffizienz erzielen. Auch neue Schadstoffe wird die Öffentlichkeit zukünftig im IEP-Portal finden. Bereits in die Schadstoffliste aufgenommen sind Dicofol und zwei PFAS (hier: PFOA und Salze sowie PFHxS). Die Liste der Schadstoffe im Anhang II der IEP-VO wurde somit um 3 Schadstoffe auf jetzt 94 Schadstoffe ergänzt. Anhang II der IEP-VO enthält schadstoffbezogen die sogenannten Schadstoffschwellenwerte, bei deren Überschreitung ein Betrieb berichtspflichtig ist. Da die künftige Berichterstattung auf Anlagenebene stattfinden wird, ist eine Anpassung der Schadstoffschwellenwerte, die aktuell noch auf die Betriebsebene ausgerichtet sind, erforderlich. Der Anhang II der Verordnung soll daher spätestens bis Ende 2025 über einen delegierten Rechtsakt überarbeitet werden. Welche wichtigen Informationen fehlen? Die intensive Rinderhaltung ist aktuell aus dem Anwendungsbereich der neuen IEP-VO bzw. der neuen IE-RL ausgenommen. Die Aufnahme der intensiven Rinderhaltung scheiterte am Widerstand des Agrarausschusses des Europäischen Parlaments; eine Aufnahme soll jedoch bis Ende 2026 einer Überprüfung/Neubewertung durch die EU unterzogen werden. Wann geht es los? Die Öffentlichkeit wird erstmalig im Jahr 2028 die Daten des Berichtsjahres 2027, die nach der neuen IEP-VO berichtet werden, auf www.thru.de finden. Links Industrie Emissions Portal Verordnung (EU/2024/1244) Pressemitteilung zur neuen IEP-Verordnung Industrieemissionsrichtlinie IE-RL (2024/1785/EU) Europäisches Industrie Emissions Portal der EU (englische Webseite) Deutsches PRTR-Portal: www.thru.de
Das Projekt "Teilvorhaben 3: Praktische Umsetzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Karl Schräder Nachf. Inh. Karl-Heinz Schräder e.K. durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es wirkungsvolle Maßnahmen für elektrostatische Abscheider zu identifizieren und zu erproben, um die Partikelemissionen, insbesondere der gesundheitsgefährdenden Feinstaubfraktionen, die bei der Biomasseverbrennung entstehen, durch eine gezielte Optimierung des Fraktionsabscheidegrades zu reduzieren. Dieser Aspekt wurde bisher nicht hinreichend wissenschaftlich untersucht und ist daher technisch noch nicht optimiert. Im Rahmen des Projekts wird an wirtschaftlichen und leistungsfähigen Partikelabscheidern zur Ausrüstung von kleinen und mittleren Heizkesseln geforscht. Es werden Partikelabscheider erprobt und bewertet, darauf aufbauend werden Maßnahmen zur Weiterentwicklung erarbeitet und diese dann wiederum erprobt und bewertet. Durch das Projekt werden die Fraktionsabscheidegrade marktverfügbarer Filteranlagen vermessen und Ansätze für deren Optimierung entwickelt. Zu Beginn des Projektes erfolgt die Vorbereitung, Planung und Detailabstimmung des Versuchsprogramms. Die projektspezifischen Filtersysteme werden in die Technika der Partner OTH und Fraunhofer UMSICHT integriert und an die bestehenden Feuerungen angeschlossen. Zur Ermittlung des Ist-Zustands der Partikelabscheidung der gewählten Filtertypen 1-3 werden anschließend Feuerungsversuche unter Einbeziehung der vorhandenen Partikel- und Emissionsmesstechnik durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Versuche werden umfassend ausgewertet und daraus Optimierungskonzepte erarbeitet, die Maßnahmen an den Filtern umgesetzt, in weiteren Versuchsreihen evaluiert und daraus Dimensionierungs- und Betriebsstrategien formuliert.
Origin | Count |
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Bund | 20 |
Land | 4 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 13 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 4 |
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License | Count |
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geschlossen | 5 |
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Language | Count |
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Deutsch | 21 |
Englisch | 3 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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Datei | 3 |
Dokument | 4 |
Keine | 6 |
Webdienst | 2 |
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Topic | Count |
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Boden | 18 |
Lebewesen & Lebensräume | 16 |
Luft | 15 |
Mensch & Umwelt | 22 |
Wasser | 15 |
Weitere | 19 |