Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
An 100 mittelgroßen Feuerungsanlagen mit 1 MW bis unter 10 MW Feuerungswärmeleistung wurden Emissionen von Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid, Staub, Gesamtkohlenstoff, Methan und (bei Ölfeuerung) der Rußzahl gemessen. Es wurden Emissionsfaktoren gebildet, Emissionen für Deutschland im Jahr 2020 berechnet und für das Jahr 2030 in zwei Szenarien abgeschätzt. Weiterhin wurden beste verfügbare Techniken zur Emissionsminderung ermittelt. Dabei wurden u. a. regulative Vorgaben für mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen in sechs europäischen Ländern ausgewertet. Veröffentlicht in Texte | 97/2025.
Register mit Informationen über jede gem. § 6 zu registrierende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranalgen
An 100 mittelgroßen Feuerungsanlagen mit 1 MW bis unter 10 MW Feuerungswärmeleistung wurden Emissionen von Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid, Staub, Gesamtkohlenstoff, Methan und (bei Ölfeuerung) der Rußzahl gemessen. Es wurden Emissionsfaktoren gebildet, Emissionen für Deutschland im Jahr 2020 berechnet und für das Jahr 2030 in zwei Szenarien abgeschätzt.Weiterhin wurden beste verfügbare Techniken zur Emissionsminderung ermittelt. Dabei wurden u. a. regulative Vorgaben für mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen in sechs europäischen Ländern ausgewertet.
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Verordnungstext Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2 Abs. 4) sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen. Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 01. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen. Hier finden Sie das in elektronischer Form einzureichende Anzeigeformular: Die Betreiber betroffener Anlagen wurden im November 2020 mit einem Schreiben und im März 2023 mit einem ergänzenden Schreiben informiert (siehe Download). Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Register für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegen, finden Sie hier. Alle Anlagen nach der 44. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Bau- und Wohnungsämter bzw. ggf. die Umweltämter betreut. Für alle mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, deren Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterfallen. Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LAGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Fabian Hold E-Mail: fabian.hold@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2212
Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
Feinstaub hat negative Auswirkungen auf Mensch- und Umwelt. Die gesundheitlichen Auswirkungen durch das Einatmen von Stäuben stellen ein bereits seit Jahrzehnten bekanntes Gesundheitsrisiko dar. Durch eine Verbesserung der Verbrennungstechnik ist es in den letzten Jahrzehnten gelungen, die Staubemissionen zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Staubemissionen wird zukünftig vor allem durch den Einsatz von Abgasreinigungstechniken erfolgen. Zur Beurteilung der Staubemissionen im Bereich der Feuerungsanlagen wird bisher die Masse der Partikel zur Bewertung herangezogen. Was dabei nur unzureichend erfasst wird, sind Ultrafeine Partikel (UFP), üblicherweise grob definiert als Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 100 nm, was 0,1 Ìm entspricht. Im Unterschied zu Partikeln größer 100 nm lassen sich UFP mit der Metrik Masse nicht ausreichend präzise und anwendungsorientiert erfassen und beurteilen. Sie sind so klein, dass sie wortwörtlich nicht ins Gewicht fallen, so dass sich als Beurteilungsmetrik für diese kleinen Partikel die Partikelanzahl bzw. die Partikelanzahlgrößenverteilung als sinnvoll erwiesen hat. In Bezug auf ihre gesundheitliche Wirkung sind UFP aber sehr wohl von Belang, denn sie können tiefer als größere Partikel in die Lunge eindringen und zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen. UFP entstehen bei allen Verbrennungsprozessen, sowohl primär, also direkt emittiert, als auch sekundär, also aus gasförmigen Vorläufersubstanzen gebildet. Anthropogene Standorte, an denen besonders hohe Anzahlkonzentrationen von UFP auftreten, sind bspw. verkehrsbelastete Standorte, Umgebungen von Flughäfen, aber auch Kraftwerke sowie kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen. Kleine Feuerungsanlagen, die der Gebäudebeheizung dienen, stehen hier besonders im Fokus, da diese im unmittelbaren Wohnumfeld liegen und dadurch zu einer Belastung der Nachbarschaft mit UFP aber auch anderen Schadstoffen beitragen. Für die Messung der Partikelanzahl im Bereich der Feuerungsanlagen gibt es bisher nur wenige Forschungsergebnisse, die sich nicht auf die Gesamtheit der Feuerungsanlagen, der dazugehörigen Abgasreinigungstechniken und Brennstoffe übertragen lassen. Hierzu besteht noch Forschungsbedarf. Es besteht Forschungsbedarf, wie hoch der Beitrag derzeitig verfügbarer primärer und sekundärer Emissionsminderungsmaßnahmen zur Partikelanzahlminderung ist und wie hoch die Partikelkonzentrationen in Abhängigkeit von Brennstoff und Anlagentechnik sind. Daher soll die Wirkung primärer und sekundärer Emissionsminderungstechniken zur Partikelanzahlminderung abhängig von Brennstoff und Feuerungstechnik bewertet werden. Darüber hinaus sind Partikelanzahlmessungen durchzuführen.
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen soll durch das Vorhaben für die Energieeffizienz der Anlagen der aktuelle Stand der Technik (SdT) ermittelt werden. Das Vorhaben soll dazu beitragen, Wissens- und Datenlücken zu schließen und hieraus Aussagen über den Stand der Technik zu ermöglichen. Wichtig sind solche Kenntnisse auch, da die EU-RL über mittelgroße Feuerungsanlagen noch in 2017 in eine VO umgesetzt und die Forderung aus Artikel 12 Absatz 1 der MCP-RL: 'Bis zum 1. Januar 2020 überprüft die Kommission die Fortschritte von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken' erfüllt werden muss. In einem weiteren Vorhaben soll der SdT bei Direkttrocknungsverfahren in verschiedenen Industriebranchen ermittelt werden. Auch soll in einem Vorhaben der SdT zur Minderung der Emissionen und zur Energieeffizienz bei der Trocknung und Kompostierung von Klärschlamm in Klärschlammbehandlungsanlagen ermittelt werden.
Das Vorhaben dient der Bereitstellung von Emissionsfaktoren für nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen. An 100 Öl- und Gasfeuerungsanlagen sollen Messungen der Schadstoffe NOx, CO, Staub, Methan, NMVOC und der Rußzahl erfolgen. Es soll geprüft werden, ob eine Korrelation zwischen Rußzahl und Staub besteht und ggf. ein Umrechnungsfaktor Rußzahl -- größer als Staub für Ölfeuerungsanlagen ermittelt werden. Zusätzlich ist die Fachliteratur auszuwerten, verwendete Techniken (z. B. Brennwerttechnik), Brennstoffqualitäten (z. B. schwefelarmes Heizöl), das Anlagenalter, typische Austauschraten sowie typische Fahrweisen der Anlagen (Betriebsstunden pro Jahr, Anteil Voll- und Teillast) im Rahmen einer Betreiberumfrage zu erheben. Darüber hinaus soll der Stand der Technik zur Nachrüstung bestehender Anlagen mit emissionsarmer Technik (z. B. Low-NOx-Brenner, Abgasrückführung) ermittelt werden. Im Hinblick auf die für 2023 geplante Novelle der EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen sollen die besten verfügbaren Techniken für diese Anlagengruppe ermittelt werden sowie aktuelle Emissionsfaktoren für den Anlagenbestand bestimmt werden, um das Minderungspotenzial bei diesen Anlagen schätzen zu können.
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen soll durch das Vorhaben für die Energieeffizienz der Anlagen der aktuelle Stand der Technik (SdT) ermittelt werden. Das Vorhaben soll dazu beitragen, Wissens- und Datenlücken zu schließen und hieraus Aussagen über den Stand der Technik zu ermöglichen. Wichtig sind solche Kenntnisse auch, da die EU-RL über mittelgroße Feuerungsanlagen noch in 2017 in eine VO umgesetzt und die Forderung aus Artikel 12 Absatz 1 der MCP-RL: 'Bis zum 1. Januar 2020 überprüft die Kommission die Fortschritte von Mindestanforderungen für die Energieeffizienz im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken' erfüllt werden muss. In einem weiteren Vorhaben soll der SdT bei Direkttrocknungsverfahren in verschiedenen Industriebranchen ermittelt werden. Auch soll in einem Vorhaben der SdT zur Minderung der Emissionen und zur Energieeffizienz bei der Trocknung und Kompostierung von Klärschlamm in Klärschlammbehandlungsanlagen ermittelt werden.
Origin | Count |
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Bund | 21 |
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Förderprogramm | 12 |
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Text | 5 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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Keine | 6 |
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