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Klimaforschungsplan KLIFOPLAN, Wissenschaftliche Begleitforschung zur Gestaltung und Evaluierung der Architektur von Klimaallianzen und ihrer Schnittstellen mit anderen Klimaschutzinstrumenten, -maßnahmen und -initiativen

Das Projekt "Klimaforschungsplan KLIFOPLAN, Wissenschaftliche Begleitforschung zur Gestaltung und Evaluierung der Architektur von Klimaallianzen und ihrer Schnittstellen mit anderen Klimaschutzinstrumenten, -maßnahmen und -initiativen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Adelphi Research gemeinnützige GmbH.In Ergänzung zu multilateralen Übereinkommen sollen freiwillige Zusammenschlüsse den globalen Klimaschutz verstärken und beschleunigen. Die Analyse der Architektur solcher internationaler Klimaallianzen soll aufzeigen, wie diese Zielstellung abgesichert werden kann. Es sollen in einem interdisziplinären Projektrahmen Erfolgsfaktoren, Hindernisse und Entwicklungspfade analysiert und Bausteine für zukünftige Allianzen entwickelt werden. Dies soll ermöglichen neue Initiativen zielgerichtet aufzubauen und fundiert evaluieren zu können. Klimaallianzen betten sich in ein bestehendes und teils dynamisch entwickelndes Umfeld von interagierenden Klimaschutzinstrumenten und -initiativen auf nationaler und internationaler Ebene ein, sodass Wechselwirkungen entstehen. Diese Schnittstelleneffekte sind für die Wirkung von Klimaallianzen aber auch für den komplementären Politikrahmen von großer Bedeutung und sollen als Forschungsschwerpunkt berücksichtigt werden. Abschließend soll ein Mechanismus für ein Monitoring der Auswirkungen bzw. Zielerreichung erarbeitet werden.

Quo Vadis Klimakommunikation? - Neue methodische Ansätze als Teil einer Kommunikationsstrategie für den (internationalen) Klimaschutz

Das Projekt "Quo Vadis Klimakommunikation? - Neue methodische Ansätze als Teil einer Kommunikationsstrategie für den (internationalen) Klimaschutz" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: ConPolicy GmbH.Als wissenschaftliche Bundesbehörde hat das UBA u.a. die Aufgabe, vertrauenswürdige und wissenschaftlich fundierte Informationen für unterschiedliche Zielgruppen aufzubereiten und zu veröffentlichen, um so den Zugang zu Wissen zu erleichtern, das gesellschaftliche Interesse zu fördern und das Verständnis von komplexen Zusammenhängen zu erhöhen. Ziel des Projektes ist die Erarbeitung eines umfassenden und innovativen Kommunikationskonzepts zum Thema internationaler Klimaschutz, welches durch die gezielte Nutzung von vielfältigen Medien auch vorher nicht erreichte Zielgruppen anspricht. Im Fokus steht dabei die breite Öffentlichkeit, die in sozialen Medien häufig mit Falschinformationen konfrontiert wird, schlussendlich für das Gelingen der Transformation aller Sektoren und die Erreichung der Treibhausgasneutralität die politischen Maßnahmen mittragen muss. Eine Lückenanalyse soll aufzeigen, welche relevanten Themen im Bereich des internationalen Klimaschutzes in der Öffentlichkeitsarbeit bisher unterrepräsentiert sind. Ein wichtige Frage ist, wie die komplexen Prozesse der UNFCCC verständlich für die Öffentlichkeit erklärt werden und zum ACE ('Action for Climate Empowerment') Ansatz der UNFCCC beitragen/darauf aufbauen können. Zudem sollen bestehende und neue Inhalte Zielgruppenspezifisch aufbereitet und die Nutzung von alternativen und-wo zielführend-interaktiven Medien geprüft und nach Möglichkeit exemplarisch umgesetzt werden. Zudem soll eruiert werden, wie Grundlagenwissen zu biogeochemischen Prozessen mit Einfluss auf den Klimawandel, Informationen zu internationalen politischen Bemühungen wie multilateralen Abkommen als auch nationalen Maßnahmen sowie historische und aktuelle Daten sinnvoll verknüpft und leicht zugänglich dargestellt werden können. Diese Maßnahmen sollen garantieren, dass die ÖA des UBA weiterhin aktuell, umfassend und sachgerecht Grundlagen im Themenfeld des (internationalen) Klimaschutzes vermittelt und zugleich die Reichweite erhöht wird.

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz

Internationale Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz Weltweit arbeiten Länder im radiologischen Notfallschutz zusammen. Deutschland kooperiert sowohl bilateral mit Nachbarländern als auch europaweit und weltweit. Geregelt sind Schnellinformationsverfahren innerhalb der europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft sowie Verfahren für gegenseitige Hilfeleistungen. Über gemeinsame Plattformen tauschen die Kooperationspartner*innen europaweit und weltweit radiologischen Messdaten permanent aus. Um einen radiologischen Notfall zu bewältigen, ist die länderübergreifende Zusammenarbeit im Notfallschutz wichtig – denn von Ländergrenzen lässt sich ionisierende Strahlung nicht stoppen. Aus vergangenen Katastrophen wie etwa dem Unfall von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) haben viele Länder gelernt und sich auf europaweiter und internationaler Ebene zum frühzeitigen, kontinuierlichen und verlässlichen Informations- und Datenaustausch bei einem Unfall verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind in verschiedenen Vereinbarungen und Verträgen sowohl multilateral (zwischen vielen Ländern) als auch bilateral (zwischen zwei Ländern) festgehalten. Deutschland kooperiert bilateral, europaweit und weltweit Deutschland arbeitet im radiologischen Notfallschutz bilateral mit seinen Nachbarländern zusammen und kooperiert zudem multilateral auf europäischer und auf internationaler Ebene mit weiteren Ländern. Die dieser Zusammenarbeit zugrundeliegenden Vereinbarungen und Verträge werden von den jeweiligen Regierungen der beteiligten Länder unterschrieben. Auf deutscher Seite der Abkommen sind je nach Ebene unterschiedliche Behörden beteiligt: Auf internationaler Ebene sind das vor allem Bundesbehörden, auf bilateraler Ebene sind grenznah auch kommunale Behörden beteiligt. Betreiber von kerntechnischen Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerken sind in Deutschland keine Vertragspartner dieser internationalen Abkommen, jedoch über gesetzliche Vorgaben dazu verpflichtet, bestimmte Meldeanforderungen und Aufgaben im radiologischen Notfallschutz zu erfüllen. Multilaterale Abkommen der IAEA mit deutscher Beteiligung Mit Stand November 2024 sind an der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, IAEA ) 180 Mitgliedstaaten und verschiedene weltweit aktive Organisationen wie etwa die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO ) oder die Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation, WMO) beteiligt. Die IAEA ist eine autonome wissenschaftlich-technische Organisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Wien. Angebote der IAEA Für den radiologischen Notfallschutz bietet die IAEA ihren Mitgliedsstaaten unter anderem ein rund um die Uhr besetztes Notfallzentrum ( Incident and Emergency Center , IEC), ein passwortgeschütztes Web-System für den Austausch von dringenden Meldungen ( Unified System für Information Exchange in Incidents and Emergencies , USIE) und radiologischen Messdaten (International Radiation Monitoring Information System, IRMIS) sowie den technischen Austauschstandard IRIX ( International Radiological Information Exchange ), der vom BfS mitentwickelt wurde und auch im deutschen integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (kurz IMIS ) genutzt wird, sowie Trainings und Symposien zur Verbesserung von Informations-Austausch und internationaler Zusammenarbeit an und stellt Leitlinien und Guides zu unterschiedlichen Aspekten des radiologischen Notfallschutzes zur Verfügung. Multilaterale Abkommen der IAEA zum radiologischen Notfallschutz Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Im "Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen" ( Convention on Early Notification of a Nuclear Accident ) vom 28. September 1986 verpflichten sich Mitgliedstaaten der IAEA zur zeitnahen Information der IAEA bei einem radiologischen Notfall mit Austritt von Radioaktivität bei dem möglicherweise andere Staaten in Mitleidenschaft gezogen werden. Bislang wurde das Abkommen von 127 Mitgliedsstaaten ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Mai 1989 zu. Übereinkommen über die Unterstützung Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Im "Übereinkommen über die Unterstützung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen" ( Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency ) vom 26. September 1986 ist vereinbart, dass Mitgliedstaaten der IAEA bei einem radiologischen Notfall andere Mitgliedsstaaten um Hilfe bitten können. Bislang wurde das Abkommen von 122 Mitgliedsstaaten der IAEA ratifiziert. Deutschland stimmte dem Übereinkommen im Oktober 1989 zu. Auf Grundlage dieses Übereinkommens gründete die IAEA im Jahr 2000 das Netzwerk RANET ("Response and Assistance Network"), mit dessen Hilfe sich beteiligte Mitgliedsstaaten der IAEA gegenseitig in einem radiologischen Notfall spezielle Unterstützung in Form von Personal und Equipment bereitstellen. Deutschland ist seit 2013 offiziell an RANET beteiligt. Multilaterale Abkommen in Europa Auf europäischer Ebene existieren verschiedene multilaterale Abkommen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit im internationalen Notfallschutz. ECURIE Mit dem Beschluss für ein „System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen“ (European Community Urgent Radiological Information Exchange, kurz: ECURIE) haben sich alle Staaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Nord Mazedonien zur länderübergreifenden Zusammenarbeit in einem radiologischen Notfall verpflichtet. Rechtliche Grundlagen dafür sind die EU Euratom Treaty von 1957, die EU Council Decision 87/600 von 1987 und die EU BSS ( Basic Safety Standards ) Directive 2013/59/EURATOM von 2013. Umgesetzt wird ECURIE u.a. mithilfe eines europäischen Meldesystems Web-ECURIE und einer Austausch-Plattform für radiologische Daten ( European Radiological Data Exchange Platform , kurz: EURDEP), die das BfS mitentwickelt hat. Die Plattformen Web-ECURIE und EURDEP sind mit den Systemen der IAEA gekoppelt. In EURDEP sind 39 Staaten verbunden (Stand 2024) – neben den EU -Mitgliedsstaaten auch Länder außerhalb der Europäischen Union, die als sogenannte "informelle Partner" ohne rechtliche Verpflichtung die Plattform nutzen. Mitgliedsstaaten von ECURIE verpflichten sich im Falle eines radiologischen Notfalls die Europäische Kommission und betroffene Nachbarstaaten frühzeitig über relevante Daten und für die Öffentlichkeit wichtige Informationen zu unterrichten – zum Beispiel darüber, welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerungen getroffen wurden oder welche Messdaten vorliegen, Meldungen (zum Beispiel im Rahmen der Alarmierungspflicht bei radiologischen Notfällen) mithilfe der Online-Melde-Plattform Web-ECURIE auszutauschen, um so u.a. die Alarmierungspflicht der Europäischen Kommission gegenüber den nationalen Behörden in den Mitgliedsstaaten zu erfüllen und wesentliche Änderungen in Echtzeit nachvollziehbar mitzuteilen, ihre Messdaten, insbesondere Messungen der Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ), permanent auf der gemeinsamen Plattform EURDEP als Teil der Webplattform zur Überwachung der Umweltradioaktivität (Radioactivity Environmental Monitoring Online, kurz: REMon) auch für die Öffentlichkeit sichtbar zu machen, die Verfügbarkeit der nationalen Kontaktpartner – in Deutschland sind dies das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) als nationales Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz in Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums sowie als fachlicher Kontaktpartner das Bundesumweltministerium mit seinem Radiologischen Lagezentrum des Bundes - rund um die Uhr zu gewährleisten, gemeinsame Übungen durchzuführen und sich gegenseitig beim radiologischen Notfallschutz zu unterstützen und fachlich zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit im Ostseerat Ein weiteres multilaterales Abkommen haben an die Ostsee angrenzende Staaten abgeschlossen, die sich im Ostseerat (Council of Baltic Sea States, CBSS), einem zwischenstaatlichen politischen Forum für regionale Zusammenarbeit, zusammengeschlossen haben. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten des Ostseerates unter anderem, sich gegenseitig die Messergebnisse ihrer Ortsdosisleistungsmessnetze und die Ergebnisse ihrer Luftaerosolmessungen automatisiert zur Verfügung zu stellen. Bilaterale Abkommen mit deutschen Nachbarstaaten Um gemeinsam radiologische Ereignisse in grenznahen kerntechnischen Anlagen bewältigen zu können, hat Deutschland zusätzlich zu internationalen und multilateralen Abkommen mit 8 seiner Nachbarländern Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz und Tschechische Republik bilaterale Abkommen für die Regelung zum Informationsaustausch über grenznahe nukleare Einrichtungen geschlossen. In diesen bilateralen Abkommen ist üblicherweise eine kürzere Zeitbasis für die Alarmierung und den Austausch der Daten und Information vereinbart als in den multilateralen Abkommen zur Zusammenarbeit im radiologischen Notfallschutz. Die bilateralen Abkommen mit den acht Nachbarstaaten bestehen zum Teil schon sehr lange und beinhalten mandatierte, themenspezifische Arbeitsgruppen, die sich mindestens jährlich für den direkten Austausch und die Diskussion von Vorkommnissen, nationalen Regeländerungen, wissenschaftlichen, technischen und politischen Entwicklungen für den Notfallschutz, Strahlen- und Arbeitsschutz austauschen. Auf deutscher Seite sind in den Kommissionen Vertreter von Bund sowie lokaler und regionaler Behörden der dem Nachbarstaat angrenzenden Bundesländer beteiligt. Die bilaterale Zusammenarbeit wird in regelmäßigen, gemeinsamen Übungen geprobt. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Strahlenschutz im Notfall Auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernkraft brauchen wir einen starken Notfallschutz. Wie das funktioniert, erklärt das BfS in der Mediathek. Stand: 19.12.2025

CODES globales Momentum: Strategische Begleitforschung zur nachhaltigen globalen Gestaltung des digitalen Wandels im Rahmen der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES)

Das Projekt "CODES globales Momentum: Strategische Begleitforschung zur nachhaltigen globalen Gestaltung des digitalen Wandels im Rahmen der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Konnektiv Kollektiv GmbH.Ziel des Vorhabens ist es das UBA als Co-Champion in der CODES Allianz begleitend zu unterstützen. Das Vorhaben soll helfen die möglichen Umsetzungspfade von CODES-Initiativen fachlich zu konkretisieren und transdisziplinär methodisch voranzutreiben. Das Vorhaben soll das nationale UBA-CODES- und das transnationale CODES-Team unterstützen die relevantesten Hebel, Politikarenen wie auch Grenzen der nachhaltigen Gestaltung digitalen Wandels auf internationaler Ebene zu identifizieren (Stichwort 'Gestaltung D+N im Handlungsraum globaler Governance'). Im Zentrum der Untersuchung und transdisziplinären Prozessbegleitung steht die Frage: Was sind konkrete nächste Schritte rund um den Summit of the Future 2024 für die Stärkung und Weiterentwicklung des CODES-Agenda-Setting- und CODES-Implementations-Ansatzes?

Muster-Rahmenlehrplan

Muster-Rahmenlehrplan Lehr-/Lernschwerpunkte: 1. Einführung Lehr-/Lerninhalte S / E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Vortrag medienunterstützt I 1 Internationale und nationale Organisationen wie UNO-- United Nations Organization , IMO , IAEA , UNECE , ZKR , ADN -Sicherheitsausschuss, UNECE/WP.15 , OTIF , RID -Fachausschuss, GT Internationale und nationale Regelwerke wie UN -Modellvorschriften, ADR , RID, ADR- AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code , ADN, ICAO-TI-- International Civil Aviation Organization Technical Instructions , EU -Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG , GGVSEB , GGVSee , GGAV , GGKontrollV , GbV , GGKostV , RSEB , Technische Richtlinien, ODV Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/ EG (in der jeweils aktuellen Fassung) 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGBefG Überblick über die §§ 1 - 12 Vortrag medienunterstützt IV 2 § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) § 3 Ermächtigungen § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen zu § 7 ggf. aktuelle Sofortmaßnahme VO nennen § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) Länderzuständigkeiten, GüKG-- G ü terkraftverkehrsgesetz § 9 Überwachung §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 10 Ordnungswidrigkeiten: eigenständige Bußgeldnormen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Zusammenhang mit §§ 4, 17 - 35a und 37 GGVSEB Hinweis auf Verjährungsfrist § 11 Strafvorschriften Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen § 12 Kosten GGKostV 3. Bestimmungen der GGVSEB Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3 Vortrag IV 5 § 1 Geltungsbereich § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden. § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Hinweis auf § 37 § 5 Ausnahmen Hinweis auf § 5 Absatz 7 (Zuständigkeit zum Erlass von Ausnahmen für andere Ressorts) §§ 6 - 16 Zuständigkeiten §§ 17 - 34a Pflichten vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten § 35 Verlagerung Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35a Fahrweg im Straßenverkehr Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte S § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) § 38 Übergangsbestimmungen Anlage 2 Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) S Vortrag medienunterstützt IV 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Artikel 4 Nummer 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB 4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B ( CIM ) Anhang C (RID) Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E Vortrag medienunterstützt IV I Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) / Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container (nur "S": Auf Besonderheiten des Kapitels 6.12 ( MEMU ) eingehen) 2010/35/EU ( TPED-- Transportable Pressure Equipment Directive ) und ODV Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation S Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung Experimentalvortrag AV -Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung II 4 Kapitel 2.1 - Allgemeine Vorschriften Einteilung in Klassen 1 bis 9 Grundsätze der Klassifizierung Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10) Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. und Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6) Sicherheitsdatenblatt vorstellen Kapitel 2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) Unterklassen (Klasse 1) Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1) nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen 8. Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge, Sicherung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung Vortrag II 1 Leitfaden der Verbände beachten (siehe RSEB zu Abschnit 1.10.3) 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 8.1.2 ADR Vortrag Gruppenarbeit IV 8 Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) Präsentation von Musterpapieren Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) Hinweis auf § 36a GGVSEB Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID) Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die Trockeneis oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID) ADR-Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) S Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10) Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1/9.1.2 ADR) S Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a GGVSEB) Fahrwegbestimmung Bescheinigung EBA / GDWS S Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Absatz 2 Satz 2 GGVSEB Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID) Transportgenehmigung ADR/RID (Absatz 5.4.1.2.1 c., 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) Sonstige Unterlagen Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB) 10. Beförderungspapiere Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Versandstücke Lose Schüttung Tanks Vortrag Bilder II 1 Begriffsbestimmungen erläutern Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer: Anwendbarkeit 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung) 11. Beförderung in Versandstücken Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3 Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9 Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10 Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften Video Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung Video Bilder Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1) Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für "S") Kapitel 5.4 Dokumentation Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 5.5 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können für gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften Gruppenarbeit nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC -Übereinkommen erläutern Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II - /EX/III -Fahrzeuge S Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle S 12. Beförderung in Tanks Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7) Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern Beförderungsverbot für Tankcontainer bzw. Tanks gemäß Unterabschnitt 4.3.3.6 ADR/RID im Eisenbahnverkehr besonders beachten: Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2) Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3) Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen (Unterabschnitt 4.3.3.4) Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5) Kapitel 6.7 bis 6.13 Bau- und Prüfvorschriften Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen Schwerpunkte: Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2) Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4) Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5) Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4) Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3) Besonderheiten Kapitel 6.7 Besonderheiten Saug-Druck-Tanks (Kapitel 6.10 i. V. m. GGAV Nummer 22 (S, E)) darstellen Kapitel 6.9 und 6.13 nur im Überblick darstellen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Kapitel 5.4 Dokumentation Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "relevante Begleitpapiere" wiederholen Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) S Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10) Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S 13. Beförderung in loser Schüttung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) S Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tabelle A Spalte 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tabelle A Spalte 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8 Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung Kapitel 5.4 Dokumentation Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung Sondervorschriften VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung und AP-- Additional Provision Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S bei Abschnitt 9.2.1 Satz 2 ansprechen Kapitel 9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt IV 1 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr E Unterabschnitt 1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden 15. Freistellungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise ADR/RID Teil 1 Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) beachten Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.3 Sondervorschriften Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie u. a. für Lithiumbatterien Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten 16. Übergangsvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 1 Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR) Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. 17. Ausnahmen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht Vortrag IV 4 Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen GGVSEB § 5 Ausnahmen ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Absatz 9 GGVSEB GGAV 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 1 Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.3 ADR/RID GbV Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene) Befreiungen von der GbV Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Betrieb / im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.3 ADR/RID II 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID II 1 2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID Kapitel 1.4 ADR/RID § 9 GGBefG § 10 GGBefG § 4 GGVSEB §§ 17 - 35a GGVSEB § 37 GGVSEB Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 ADR/RID § 8 GbV angrenzende Rechtsbereiche Vortrag Gruppenarbeit IV 4 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Verantwortlichkeiten = Normadressaten Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht z. B. StVO , StVZO , AEG / EBO-- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung § 12a StVO HGB §§ 9, 14, 130 OWiG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) 23. Kontrollablauf Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Zuständigkeiten Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten IV 5 länder- und behördenabhängig § 4 GGVSEB §§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff Eigensicherung/Arbeitsschutz Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten Erfassung der Kontrolldaten Bewertung von Verstößen Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) Einstufung in Gefahrenkategorien Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten Ermittlung und Sachbearbeitung §§ 17 - 35a und § 37 Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) länder- und behördenabhängig Gefahrgutproben Prävention Kostenerhebung z. B. GGKostV Aufbau und Durchführung einer Kontrolle 24. Praktische Ausbildungskontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 7 spezielle Ausrüstung und Kleidung 25. Lernzielkontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 2 Summe Unterrichtseinheiten: 104 Stand: 29. August 2023

Identifizierung und Systematisierung von Einflussfaktoren auf Umweltpolitiktransfer

Weltweit steigt der ökologische Problemdruck, während die Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik bislang nur begrenzte Wirksamkeit entfalten konnte. In diesem Kontext können zwischenstaatliche umweltpolitische Beratungs- bzw. Transferprojekte eine zusätzliche Dynamik für eine anspruchsvolle Umweltpolitik erzeugen. Politiktransfer und internationales Politiklernen können dabei helfen, multilaterale Abkommen umzusetzen, nationale Politikprozesse voranzutreiben, umweltpolitische Innovationen zu befähigen und nationale Hemmnisse für Umweltpolitik zu überwinden. In vielen Bereichen und auf unterschiedlichen politischen Ebenen wurde und wird Politiktransfer bereits praktiziert. Vor diesem Hintergrund bereitet der vorliegende Bericht den Stand der Forschung zu zwischenstaatlichem Politiktransfer und Politiklernen auf. Ziel ist es, Ansatzpunkte für einen verbesserten Umweltpolitiktransfer zu identifizieren. Angesichts des weitreichenden Gestaltungsbedarfs werden auch die Fragen beleuchtet, ob und wie ein Transfer transformativer Politik gelingen kann und wie Umweltpolitik in laufenden Transformationsprozessen gestaltet werden kann. Ergänzend zur Politiktransferforschung werden daher zwei weitere Forschungsstränge ausgewertet, die sich mit Transformationsprozessen beschäftigen. Darüber hinaus fließen Erkenntnisse aus elf Interviews mit Expert*innen ein, die praktische Erfahrungen mit der Förderung und/oder Durchführung von umweltpolitischen Beratungs- bzw. Transferprojekten zwischen Deutschland und anderen Ländern gesammelt haben. Nach einer kurzen Einführung in das Thema (Kapitel 1) gibt der Bericht in Kapitel 2 einen Überblick über die unterschiedlichen Verständnisse von Politiktransfer und fachverwandten Konzepten (Politikdiffusion, Politikkonvergenz und Politiklernen). Kapitel 3 skizziert zwei Stränge von Transformationsforschung und arbeitet ihre jeweiligen Schnittstellen zum Thema (Umwelt-)Politiktransfer heraus: die Forschung zu postsozialistischen Transformationsprozessen in Mittel- und Osteuropa sowie die Forschung zu Nachhaltigkeitstransformationen. Kapitel 4 analysiert die Gegenstände von Politiktransfer, u.a. Politikziele, Instrumente und Instrumentenbündel (Policy-Mixe), Wissen, Narrative und Diskurse sowie administrative Strukturen und Organisationen. In Kapitel 5 werden Einflussfaktoren dargelegt, die sich fördernd oder hemmend auf (den Erfolg von) Politiktransfer auswirken. Kapitel 6 gewährt einige Einblicke in ausgewählte umweltpolitische Transferinstrumente und -prozesse. Kapitel 7 präsentiert Schlussfolgerungen, die sich aus der Sichtung der - oft relativ abstrakten - Literatur und den gewonnenen Einblicken der Interviews für die konkrete Transferpraxis von Ministerien und nachgeordneten Behörden ergeben. Quelle: Forschungsbericht

Ausnahme 18 (S) - Beförderungspapier

Ausnahme 18 (S) - Beförderungspapier Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden: aa. Empfänger, bb. Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Befreiung vom Beförderungspapier 2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden. 2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC-- Gascontainer mit mehreren Elementen oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden. Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier 3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durchgeführt wird, der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie der Klasse 5.2. 3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18". Sonstige Vorschriften Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7. Befristung Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2021

FP6-SUSTDEV, Harmful Algal Bloom species in Thin Layers (HABIT)

Das Projekt "FP6-SUSTDEV, Harmful Algal Bloom species in Thin Layers (HABIT)" wird/wurde gefördert durch: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: University College Galway.The project HABIT researches the development and dispersion of HAB populations in sub-surface micro-layers. It focuses on a genus of phytoplankton that has a serious impact on the economic development of the European coastal zone and which frequently occurs in sub-surface, thin micro-layers. The overall objectives of HABIT are to resolve fundamental patterns in the occurrences of Dinophysis and quantify the processes that are important in governing their distribution. To this end, the project HABIT will i) investigate the maintenance and persistence of high density thin layers through studying interactions between fine scale physical diffusion and net growth and trophic relationships within them; ii) investigate the precise role of small scale structures on the coastal shelf as incubators for accumulations of Dinophysis; and iii) utilise physical models to examine the formation and persistence of gyres on the shelf, to predict their transport, and as a consequence HAB events at the coast. A high-resolution vertical profiler will be utilised in tandem with a moored profiling system currently in use in the US for studying HAB species occurrences. Thin layers of Dinophysis will be identified. Small-scale physical processes (vertical and horizontal diffusion) will be measured, and related to net growth. Results will allow an overview of the balance between dispersion and accumulation in the layers and the time-scale of their persistence. Retention zones and other smallscale structures on the coastal shelf will be investigated as incubators for thin layers of HABs using quality physical models to model and predict the formation, persistence and movement of these structures. In this way, potential incubator sites will be shown to depend on the hydrodynamic regime of the coastal ocean. The origins of HAB events will be identified and essential information given to managers, as the only mitigation action possible for naturally occurring events lies in their prediction. As part of the EU-US Cooperation Agreement (US-NSF) Johns Hopkins University, Baltimore, is participating in the HABIT project.

Multilaterale Kooperation mit Israel, Jordanien und Palaestina (Phase 2): Hydrogeological investigations on the Aquifers bordering the Jordan Valley and the Dead Sea

Das Projekt "Multilaterale Kooperation mit Israel, Jordanien und Palaestina (Phase 2): Hydrogeological investigations on the Aquifers bordering the Jordan Valley and the Dead Sea" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Karlsruhe, Geologisches Institut, Lehrstuhl für Angewandte Geologie.

Multilaterale Kooperation mit Israel, Jordanien und Palaestina (Phase 2): 'Geohydraulics and Groundwater Flow Modelling for the Understanding of Groundwater Systems in the Jordan River Valley and the Adjacent Aquifers'

Das Projekt "Multilaterale Kooperation mit Israel, Jordanien und Palaestina (Phase 2): 'Geohydraulics and Groundwater Flow Modelling for the Understanding of Groundwater Systems in the Jordan River Valley and the Adjacent Aquifers'" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Geowissenschaften.

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