Kurzbeschreibung: Der Auftrag soll die Grundlagen zu einer wirkungsvolleren Lärmbekämpfung schaffen, indem Anreizinstrumente zur Reduktion des Umweltlärms entwickelt und deren Konsequenzen aufgezeigt werden. Projektziele: Mit der Lärmhypothek soll die Gewährung von Erleichterungen unmittelbar mit einer finanziellen Leistung des Anlageinhabers an die Lärmbetroffenen verknüpft werden, damit: - einerseits der Druck auf die Lärmverursacher erhalten bleibt, ihre Emissionen zu verringern und - andererseits die Lärmbetroffenen durch eine renten-ähnliche, finanzielle Abgeltung ('Zinsen der Hypothek') solange entschädigt werden, als die übermäßigen Immissionen anhalten. Dabei könnte die Lärmhypothek nur durch eine Verminderung der Lärmbelastung abgebaut werden. Das Projekt soll Modelle zur Ausgestaltung der Verknüpfung von Erleichterungen und finanziellen Leistungen darlegen und deren Konsequenzen und Umsetzbarkeit beurteilen. Insbesondere sollen beschrieben werden, wie die Anspruchsvoraussetzungen gesetzt werden müssten, um eine optimale Wirksamkeit des Instrumentes zu erzielen. Bei den verschiedenen Modellen ist neben den wirtschaftlichen Konsequenzen auch auf die soziale Akzeptanz einzugehen. Die Modelle sollen so ausgestaltet sein, dass sie die heutige Regelung der Enteignungen von Nachbarrechten gänzlich ablösen und gleichzeitig auch Anreize für lärmminderndes Verhalten bilden soll. Bei den Arbeiten sind alle Infrastrukturen zu berücksichtigen (insb. Flughäfen, Strasse, Schiene).
Das Forschungsprojekt 'Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts' behandelt Problemkreise des internationalen öffentlichen Rechts. Es soll mit Blick auf die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen überprüfen, ob das nationale öffentliche Recht an den staatlichen Grenzen Halt machen muss oder darüber hinaus Wirkungen entfalten kann. Ebenso gilt es zu klären, welche Auswirkungen Sachverhalte bzw. Gegebenheiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets auftreten, für die Anwendung des nationalen öffentlichen Rechts innerhalb des Staatsgebiets haben. Neben verfassungsrechtlichen Fragen bietet es sich zunächst an, das internationale öffentliche Recht unter dem Blickwinkel der grenzüberschreitenden Planung näher zu betrachten. Auf der Ebene der Bauleitplanung könnte dabei die Pflicht zur Konsultation eines betroffenen Nachbarstaats gem. Paragraph 4a Abs.1 BauGB oder die Beteiligung von Behörden oder Gemeinden anderer Staaten und deren Öffentlichkeit im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß Paragraph 4a Abs.2 BauGB eine Rolle spielen. Auf der Ebene der Landesplanung wird Paragraph 16 ROG in die Untersuchung mit einzubeziehen sein, der eine Abstimmung mit den involvierten Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorschreibt. Ein weiteres Forschungsfeld könnten die so genannten 'offshore Windparks' außerhalb der Drei-Meilen-Zone bilden. Ihre Besonderheit liegt darin, dass die Projekte außerhalb eines bestimmten hoheitlichen Territoriums verwirklicht werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf die nationalen Interessen haben und vor diesem Hintergrund einen rechtlosen Raum unbefriedigend erscheinen lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat insofern bereits reagiert und beispielsweise in Paragraph 38 BNatSchG Regelungen zum Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone getroffen. Demnach dürfte Paragraph 38 BNatSchG für das deutsche Verständnis des internationalen öffentlichen Rechts wichtige Hinweise liefern. Letztlich könnte zudem untersucht werden, welche Regeln für die Bekanntgabe von hoheitlichen Akten im Ausland zu gelten haben, ob und wie nationale Verwaltungsakte im Ausland wirken und welche Vollstreckungsmöglichkeiten dem nationalen Hoheitsträger außerhalb seines Territoriums offen stehen. Hierbei werden auch Fragen zur grenzüberschreitenden Behörden- wie auch Öffentlichkeitsbeteiligung von Interesse sein.
Obwohl die kommunale Bauleitplanung auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt ist, entfaltet sie oft faktische Wirkungen, die über die Gemeindegrenzen hinausgehen. Die sich aus Paragraph 2 Abs. 2 BauGB ergebende Pflicht benachbarter Gemeinden zur Abstimmung ihrer Bauleitpläne, die unverträgliche Planungen verhindern soll, wirft eine Reihe rechtlicher Probleme auf, welche häufig zu erheblichen Belastungen der nachbarlichen Beziehungen betroffener Kommunen führen. Zudem werden die kommunalen Abstimmungspflichten aus Paragraph 2 Abs. 2 BauGB durch die im Entwurf des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vorgesehene Vorschrift des Paragraph 2 Abs. 2 S. 2 BauGB ergänzt. Diese soll zum Ausdruck bringen, dass bei der Abstimmung auch die den Gemeinden durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie die Auswirkungen einer Bauleitplanung auf die Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Die Studie beschäftigt sich mit Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der insoweit erweiterten Abstimmungspflicht nach Paragraph 2 Abs. 2 BauGB unter besonderer Berücksichtigung aktueller Anwendungsprobleme und Rechtsschutzmöglichkeiten benachbarter Gemeinden.
Gutachterliche Stellungnahme zu dem Theama: 'Welche Ansprueche stehen einem oekologisch wirtschaftenden Landwirt gegen den auf seinem Grundstueck gentechnisch manipuliertes Saatgut fuer Rapsausbringenden Nachbarn zu, wenn es dadurch zu Uebertragungen gentechnisch veraenderter Erbinformationen kommt, die auf der Grundstuecksflaeche (z.B. Rapssamen im Boden) oder in der aufstehenden Feldfrucht des Oeko-Bauern nachgewiesen werden?'
Das private Nachbarrecht ist teils im Buergerlichen Gesetz, teils in speziellen Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt. Es ist vom oeffentlichen Nachbarrecht und vom allgemeinen zivilen deliktischen und negatorischen Rechtsschutz bei Verstoessen gegen nachbarschuetzende Baurechtsnormen des oeffentlichen Rechts zu unterscheiden. Eine reformgesetzliche Neuregelung des Bauordnungsrechts wird auf eine sorgfaeltige Abstimmung mit den genannten einschlaegigen Nachbarrechtsgebieten Bedacht nehmen muessen. Deshalb sollten entsprechende Gesetzeskorrekturen bei den ebenfalls in den Zustaendigkeitsbereich der Landesgesetzgeber fallenden Nachbarrechtsgesetzen mit in die Reformueberlegungen einbezogen werden.
Ausgangspunkt ist das Verhaeltnis der Ortsueblichkeit in Paragraph 906 BGB zum oeffentlichen Baurecht und Immissionsschutzrecht. Darueberhinaus sollen allgemein der Inhalt und die Reichweite des zivilrechtlichen Nachbarrechts unter besonderer Beruecksichtigung der sogenannten negativen und ideellen Auswirkungen und das Verhaeltnis des zivil- und oeffentlichen Nachbarrechts dargestellt werden. Dabei wird mit im Vordergrund die Frage stehen, inwieweit das zivilrechtliche Nachbarrecht einen Beitrag zum Umweltschutz leistet oder leisten kann.
Die Diskussion ueber Sport und Umwelt wird seit Jahren kontrovers gefuehrt: Der DSB fordert den 'Sportplatz um die Ecke', waehrend Anwohner von Sportanlagen unter Berufung auf ihr Nachbarrecht gegen den 'unzumutbaren Laerm' klagen. Die Diskussion wird dabei weniger mit Sachargumenten gefuehrt als aufgrund interessenbedingter Einstellungen und Standpunkte. Das F+E-Vorhaben soll in diesem Zusammenhang zu einer Versachlichung der Diskussion beitragen, um hier einen Interessenausgleich zwischen Sport und Umwelt herbeizufuehren. Dabei sollten nicht nur diese Akzeptanzprobleme im bebauten und unbebauten Innenbereich beruecksichtigt werden, sondern ein - insbesondere in der Zukunft - weitaus wichtigerer Bereich ist die Verhinderung und Verringerung der Belastung der Umwelt, der Natur und Landschaft, im Aussenbereich. Das Vorhaben soll die Erstellung eines Handbuches zum Ziel haben, das als leicht verstaendliches Nachschlagewerk der Oeffentlichkeit, Vertretern des DSB und Planungsbehoerden dient.
Konflikte wegen Überbaus, Verfassungsmäßigkeit konditionierter Duldungspflichten, mögliche Anpassungen des rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsrechts; Berichterstattung der Landesregierung im Rechtsausschuss
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Vergebene Aufträge Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Vergebene Aufträge vor dem 01.04.2022 01.04.2022 Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Auftraggeber: Gemeinde Hagen a.T.W., Schulstraße 7, 49170 Hagen a.T.W. Telefon: 05401/977-0 Fax: 05401/977-60 E-Mail: info@hagen-atw.de leer Seitenfuss Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstraße 7 49170 Hagen am Teutoburger Wald Telefon: 05401 977-0 Email: info@hagen-atw.de Öffnungszeiten Mo., Di., Do., Fr. 8.00 bis 12.30 Uhr Montag & Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr Hagen a.T.W. 2025 Kontakt Impressum Datenschutz Sitemap Navigation Suche in diesem Bereich: Startseite Unser Hagen a.T.W. 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Sie soll dazu beitragen, unsere Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungselement der Kommunen. Neben der vorbereitenden Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet dargestellt wird, regeln Bebauungspläne die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken innerhalb von Teilen des Stadtgebietes. Informationen über die sich zur Zeit im förmlichen Aufstellungsverfahren befindlichen sowie bereits rechtskräftigen Bebauungspläne finden Sie im Untermenü. Im Unterschied zur Stadtplanung, die sich auf die baulich-räumliche Entwicklung bezieht, geht es bei der Stadtentwicklung um die Steuerung der Gesamtentwicklung der Stadt, die auch die gesellschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle und ökologische Entwicklung beinhaltet. Stadtentwicklung verlangt somit eine interdisziplinäre, integrierte und zukunftsgerichtete Herangehensweise. Die Stadtentwicklung steht durch gesellschaftliche Tendenzen wie z.B. dem demografischen Wandel, der Verankerung der Nachhaltigkeit auf der lokalen Ebene (Lokale Agenda/ Lokale Nachhaltigkeitsstrategie) sowie durch neue Beteiligungskultur (Bürgerbeteiligung) vor neuen Herausforderungen. Aktuelle Themen der Stadtentwicklung für Barsinghausen wie z.B. Einzelhandel, Dorferneuerung oder die Sanierungsgebiete Innenstadt und soziale Stadt finden Sie im Untermenü rechts an der Seite. Informationen zum Datenschutz im Bau- und Planungsamt finden Sie auf den folgenden Seiten: Datenschutzerklärung bei der Stadt Barsinghausen Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO Kontakte Bau-und Planungsamt - Stadtplanung E-Mail: stadtplanung@stadt-barsinghausen.de Bau-und Planungsamt - Klimaschutz Telefon: 05105 7742242 E-Mail: klimaschutz@stadt-barsinghausen.de Bau-und Planungsamt - Umweltplanung Telefon: 05105 7742238 E-Mail: umweltplanung@stadt-barsinghausen.de Bau-und Planungsamt - Radverkehr E-Mail: radverkehr@stadt-barsinghausen.de Gebäude, Institutionen, sonstige Einrichtungen Rathaus I, Bergamtstraße 5, 30890 Barsinghausen zurück Seite drucken Seitenanfang Zusätzliche Informationen Online Terminvergabe Online Terminvergabe Bürgeranliegen Bürgeranliegen Online-Services Online-Services Bewerberportal Bewerberportal Wirtschaft & Bauen Wirtschaftsförderung Innenstadt und Einkaufen Wirtschaftsstandort Bauen Bauen, Wohnen Bauverwaltung Planungsrecht - laufende Verfahren Stadtplanung Bauberatung Bebauungspläne Flächennutzungsplan Umweltinformationen Dorfentwicklung Einzelhandel ILE- Region Radverkehrskonzept Sanierung Innenstadt Sanierung Soziale Stadt Sonstige städtebauliche Satzungen Spielplatzkonzept Tiefbauamt Neubau der Wilhelm-Stedler-Schule Klima, Umwelt und Energie Eigenbetrieb Stadtentwässerung ÖffnungszeitenBürgeranliegenDienstleistungen A-ZPolitikStadtplan
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