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Ortsueblichkeit und Bauleitplanung

Ausgangspunkt ist das Verhaeltnis der Ortsueblichkeit in Paragraph 906 BGB zum oeffentlichen Baurecht und Immissionsschutzrecht. Darueberhinaus sollen allgemein der Inhalt und die Reichweite des zivilrechtlichen Nachbarrechts unter besonderer Beruecksichtigung der sogenannten negativen und ideellen Auswirkungen und das Verhaeltnis des zivil- und oeffentlichen Nachbarrechts dargestellt werden. Dabei wird mit im Vordergrund die Frage stehen, inwieweit das zivilrechtliche Nachbarrecht einen Beitrag zum Umweltschutz leistet oder leisten kann.

Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts

Das Forschungsprojekt 'Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts' behandelt Problemkreise des internationalen öffentlichen Rechts. Es soll mit Blick auf die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen überprüfen, ob das nationale öffentliche Recht an den staatlichen Grenzen Halt machen muss oder darüber hinaus Wirkungen entfalten kann. Ebenso gilt es zu klären, welche Auswirkungen Sachverhalte bzw. Gegebenheiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets auftreten, für die Anwendung des nationalen öffentlichen Rechts innerhalb des Staatsgebiets haben. Neben verfassungsrechtlichen Fragen bietet es sich zunächst an, das internationale öffentliche Recht unter dem Blickwinkel der grenzüberschreitenden Planung näher zu betrachten. Auf der Ebene der Bauleitplanung könnte dabei die Pflicht zur Konsultation eines betroffenen Nachbarstaats gem. Paragraph 4a Abs.1 BauGB oder die Beteiligung von Behörden oder Gemeinden anderer Staaten und deren Öffentlichkeit im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß Paragraph 4a Abs.2 BauGB eine Rolle spielen. Auf der Ebene der Landesplanung wird Paragraph 16 ROG in die Untersuchung mit einzubeziehen sein, der eine Abstimmung mit den involvierten Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorschreibt. Ein weiteres Forschungsfeld könnten die so genannten 'offshore Windparks' außerhalb der Drei-Meilen-Zone bilden. Ihre Besonderheit liegt darin, dass die Projekte außerhalb eines bestimmten hoheitlichen Territoriums verwirklicht werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf die nationalen Interessen haben und vor diesem Hintergrund einen rechtlosen Raum unbefriedigend erscheinen lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat insofern bereits reagiert und beispielsweise in Paragraph 38 BNatSchG Regelungen zum Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone getroffen. Demnach dürfte Paragraph 38 BNatSchG für das deutsche Verständnis des internationalen öffentlichen Rechts wichtige Hinweise liefern. Letztlich könnte zudem untersucht werden, welche Regeln für die Bekanntgabe von hoheitlichen Akten im Ausland zu gelten haben, ob und wie nationale Verwaltungsakte im Ausland wirken und welche Vollstreckungsmöglichkeiten dem nationalen Hoheitsträger außerhalb seines Territoriums offen stehen. Hierbei werden auch Fragen zur grenzüberschreitenden Behörden- wie auch Öffentlichkeitsbeteiligung von Interesse sein.

Lärmhypothek - 2. Phase

Kurzbeschreibung: Der Auftrag soll die Grundlagen zu einer wirkungsvolleren Lärmbekämpfung schaffen, indem Anreizinstrumente zur Reduktion des Umweltlärms entwickelt und deren Konsequenzen aufgezeigt werden. Projektziele: Mit der Lärmhypothek soll die Gewährung von Erleichterungen unmittelbar mit einer finanziellen Leistung des Anlageinhabers an die Lärmbetroffenen verknüpft werden, damit: - einerseits der Druck auf die Lärmverursacher erhalten bleibt, ihre Emissionen zu verringern und - andererseits die Lärmbetroffenen durch eine renten-ähnliche, finanzielle Abgeltung ('Zinsen der Hypothek') solange entschädigt werden, als die übermäßigen Immissionen anhalten. Dabei könnte die Lärmhypothek nur durch eine Verminderung der Lärmbelastung abgebaut werden. Das Projekt soll Modelle zur Ausgestaltung der Verknüpfung von Erleichterungen und finanziellen Leistungen darlegen und deren Konsequenzen und Umsetzbarkeit beurteilen. Insbesondere sollen beschrieben werden, wie die Anspruchsvoraussetzungen gesetzt werden müssten, um eine optimale Wirksamkeit des Instrumentes zu erzielen. Bei den verschiedenen Modellen ist neben den wirtschaftlichen Konsequenzen auch auf die soziale Akzeptanz einzugehen. Die Modelle sollen so ausgestaltet sein, dass sie die heutige Regelung der Enteignungen von Nachbarrechten gänzlich ablösen und gleichzeitig auch Anreize für lärmminderndes Verhalten bilden soll. Bei den Arbeiten sind alle Infrastrukturen zu berücksichtigen (insb. Flughäfen, Strasse, Schiene).

Gemeindenachbarliches Abstimmungsgebot im Recht der Bauleitplanung

Obwohl die kommunale Bauleitplanung auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt ist, entfaltet sie oft faktische Wirkungen, die über die Gemeindegrenzen hinausgehen. Die sich aus Paragraph 2 Abs. 2 BauGB ergebende Pflicht benachbarter Gemeinden zur Abstimmung ihrer Bauleitpläne, die unverträgliche Planungen verhindern soll, wirft eine Reihe rechtlicher Probleme auf, welche häufig zu erheblichen Belastungen der nachbarlichen Beziehungen betroffener Kommunen führen. Zudem werden die kommunalen Abstimmungspflichten aus Paragraph 2 Abs. 2 BauGB durch die im Entwurf des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vorgesehene Vorschrift des Paragraph 2 Abs. 2 S. 2 BauGB ergänzt. Diese soll zum Ausdruck bringen, dass bei der Abstimmung auch die den Gemeinden durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie die Auswirkungen einer Bauleitplanung auf die Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen sind. Die Studie beschäftigt sich mit Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der insoweit erweiterten Abstimmungspflicht nach Paragraph 2 Abs. 2 BauGB unter besonderer Berücksichtigung aktueller Anwendungsprobleme und Rechtsschutzmöglichkeiten benachbarter Gemeinden.

Gentechnik und oekologischer Landbau

Gutachterliche Stellungnahme zu dem Theama: 'Welche Ansprueche stehen einem oekologisch wirtschaftenden Landwirt gegen den auf seinem Grundstueck gentechnisch manipuliertes Saatgut fuer Rapsausbringenden Nachbarn zu, wenn es dadurch zu Uebertragungen gentechnisch veraenderter Erbinformationen kommt, die auf der Grundstuecksflaeche (z.B. Rapssamen im Boden) oder in der aufstehenden Feldfrucht des Oeko-Bauern nachgewiesen werden?'

Die Harmonisierung des privatrechtlichen und des oeffentlich rechtlichen Nachbarrechts und des Nachbarschutzrechts

Das private Nachbarrecht ist teils im Buergerlichen Gesetz, teils in speziellen Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt. Es ist vom oeffentlichen Nachbarrecht und vom allgemeinen zivilen deliktischen und negatorischen Rechtsschutz bei Verstoessen gegen nachbarschuetzende Baurechtsnormen des oeffentlichen Rechts zu unterscheiden. Eine reformgesetzliche Neuregelung des Bauordnungsrechts wird auf eine sorgfaeltige Abstimmung mit den genannten einschlaegigen Nachbarrechtsgebieten Bedacht nehmen muessen. Deshalb sollten entsprechende Gesetzeskorrekturen bei den ebenfalls in den Zustaendigkeitsbereich der Landesgesetzgeber fallenden Nachbarrechtsgesetzen mit in die Reformueberlegungen einbezogen werden.

Handbuch Sport und Umwelt

Die Diskussion ueber Sport und Umwelt wird seit Jahren kontrovers gefuehrt: Der DSB fordert den 'Sportplatz um die Ecke', waehrend Anwohner von Sportanlagen unter Berufung auf ihr Nachbarrecht gegen den 'unzumutbaren Laerm' klagen. Die Diskussion wird dabei weniger mit Sachargumenten gefuehrt als aufgrund interessenbedingter Einstellungen und Standpunkte. Das F+E-Vorhaben soll in diesem Zusammenhang zu einer Versachlichung der Diskussion beitragen, um hier einen Interessenausgleich zwischen Sport und Umwelt herbeizufuehren. Dabei sollten nicht nur diese Akzeptanzprobleme im bebauten und unbebauten Innenbereich beruecksichtigt werden, sondern ein - insbesondere in der Zukunft - weitaus wichtigerer Bereich ist die Verhinderung und Verringerung der Belastung der Umwelt, der Natur und Landschaft, im Aussenbereich. Das Vorhaben soll die Erstellung eines Handbuches zum Ziel haben, das als leicht verstaendliches Nachschlagewerk der Oeffentlichkeit, Vertretern des DSB und Planungsbehoerden dient.

Wärmedämmung - Anpassung Nachbarschaftsrecht

Konflikte wegen Überbaus, Verfassungsmäßigkeit konditionierter Duldungspflichten, mögliche Anpassungen des rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsrechts; Berichterstattung der Landesregierung im Rechtsausschuss

Nachbarschaftslärm

Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (pdf, 2,5 MB) Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2023) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge

Bauleitplanung: Hagen am Teutoburger Wald

Bekanntmachung Schnellnavigation Seitenkopf leer Inhaltsbereich Navigation Seitenfuss Seitenkopf <![CDATA[ .fil2 {fill:black} .fil1 {fill:#009556} .fil21 {fill:#009DDA} .fil13 {fill:#00B7E4} .fil24 {fill:#262626} .fil3 {fill:#56C0E7} .fil27 {fill:#6A7472} .fil20 {fill:#6EC6E9} .fil28 {fill:#737575} .fil4 {fill:#8CC099} .fil19 {fill:#A0D3EE} .fil11 {fill:#B19677} .fil22 {fill:#B8A777} .fil6 {fill:#C0DAC3} .fil17 {fill:#C3DFF3} .fil26 {fill:#CACACA} .fil25 {fill:lightgrey} .fil14 {fill:#DDF1FA} .fil15 {fill:#DFEBF5} .fil12 {fill:#E91720} .fil16 {fill:#EEF1F9} .fil23 {fill:#FDFDFD} .fil9 {fill:#FEFEFE} .fil8 {fill:#FFE0A4} .fil5 {fill:#FFE8A4} .fil18 {fill:#FFE8C2} .fil7 {fill:#FFF3AE} .fil10 {fill:#FFF9D0} .fil0 {fill:white} ]]> Suche in diesem Bereich: unchecked Suche unchecked Menü öffnen Menü Kirschvielfalt in Hand © Gemeinde Hagen a.T.W. Kirschlehrpfad mit Blick auf Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Blütenpracht © Gemeinde Hagen a.T.W. Hof Kasselmann Hagen a.T.W. Osnabruecker Land Spitzensport Reitturnier Horses & Dreams © Hof Kasselmann Borgberg_Aussicht nach Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Blick ins Forellental_Hagen © Gemeinde Hagen a.T.W. Schöne Aussicht vom Borgberg © Gemeinde Hagen a.T.W. <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> OpenR@thaus <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Bekanntmachungen <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Newsletter <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#000000} ]]> 24 h Gemeinde Notdienst <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> Mängelmeldung <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Bürgerservice <![CDATA[ .daily-life_icon_c1 {fill:#000000} ]]> Ratsinformation <![CDATA[ .daily-life_icon_c1 {fill:#000000} ]]> Jobs und Karriere <![CDATA[ .sys_icon_c1 { fill: rgba(0,0,0,1); } ]]> Förderung Umweltmaßnahmen .sys_icon_c1 {fill: rgba(0,0,0,1);} Glasfaserausbau <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#000000} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> <![CDATA[ .quick_nav_icon_c1 {fill:#ffffff} ]]> Bekanntmachung Inhaltsbereich An dieser Stelle veröffentlicht die Gemeinde Hagen a.T.W aktuelle Bekanntmachungen und Ausschreibungen. Vergebene Aufträge Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Vergebene Aufträge vor dem 01.04.2022 01.04.2022 Vergebene Aufträge gemäß § 19 bzw. § 20 VOB/A und § 19 VOL/A (ex-post-Transparenz) Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren von der Gemeinde Hagen a.T.W. Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet. Vergabeübersicht: Auftraggeber: Gemeinde Hagen a.T.W., Schulstraße 7, 49170 Hagen a.T.W. Telefon: 05401/977-0 Fax: 05401/977-60 E-Mail: info@hagen-atw.de leer Seitenfuss Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstraße 7 49170 Hagen am Teutoburger Wald Telefon: 05401 977-0 Email: info@hagen-atw.de Öffnungszeiten Mo., Di., Do., Fr. 8.00 bis 12.30 Uhr Montag & Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr Hagen a.T.W. 2025 Kontakt Impressum Datenschutz Sitemap Navigation Suche in diesem Bereich: Startseite Unser Hagen a.T.W. 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