Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Verordnung zum Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Die BEHV vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel eins der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist, wird durch diese Verordnung erneut geändert. Zentrale Regelungsgegenstände dieser zweiten Änderungsnovelle zur BEHV sind ausgestaltende Regelungen zur nationalen CO 2 -Bepreisung ab dem Jahr 2026. In der derzeit geltenden BEHV ist bislang nur der Verkauf von BEHG-Zertifikaten in der sogenannten "Festpreisphase" für die Jahre 2021 bis 2025 geregelt. Mit der Änderungsnovelle werden nunmehr Regelungen ergänzt zur Versteigerung von Emissionszertifikaten im sogenannten "BEHG-Preiskorridor 2026", in dem Zertifikate in einem gesetzlich vorgegebenen Preisbereich zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO 2 versteigert werden, zum Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis ab dem Jahr 2027 für die dann – parallel zum Start des europäischen Brennstoffemissionshandels ("ETS 2") – noch im BEHG verbleibenden Brennstoffemissionen. Daneben werden mit der Änderungsnovelle noch Anpassungen der Regelungen zum nationalen Emissionshandelsregister vorgenommen, die den Vollzug erleichtern beziehungsweise den Aufwand auf Unternehmensseite reduzieren.
Im Rahmen dieses Projekts wird modelliert, wie sich verschiedene CO2-Preise im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie weitere Annahmen auf die Zielerreichung im Jahr 2030 auswirken. Dies wird mit einer iterativen Modellierung der Sektoren Verkehr, Industrie und Gebäude umgesetzt. Im Rahmen dieses Modellierungsansatzes werden den Sektormodellen CO2-Preispfade im BEHG exogen vorgegeben. Ausgangspunkt ist das Klimaschutzprogramm 2030 einschließlich aller zuvor eingeführten klima- und energiepolitischen Instrumente. Diese und sonstige Annahmen bleiben im Vergleich zur Bewertung der Treibhausgasminderung des Klimaschutzprogramms 2030 unverändert. Neben der Wahl des CO2-Preispfades unterscheiden sich die Sensitivitäten in Bezug auf ihren Planungshorizont bei Neuinvestitionen. So können Akteure bei Ihrer Investitionsentscheidung lediglich die aktuellen CO2-Preise berücksichtigen. Es wird jedoch auch die Auswirkung von Planungshorizonten von bis zu 20 Jahren untersucht. Darüber hinaus wird in einigen Sensitivitäten ein vorzeitiger Austausch von Investitionsgütern (z.B. Heizungssysteme oder Fahrzeuge), d.h. vor Ablauf der Lebensdauer, angenommen. In sechs der zehn CO2-Preissensitivitäten wird die BEHG-Höchstmenge im Jahr 2030 (abgeleitet aus dem zum Zeitpunkt der Modellierung geltenden ESR-Minderungsziel von -38 % bis 2030 ggü. 2005) eingehalten. Jedoch garantiert eine Einhaltung der Höchstmenge im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) allein nicht gleichzeitig die Einhaltung der zulässigen Emissionen der EU-Klimaschutzverordnung (ESR), da die ESR weitere Emissionen umfasst, wie beispielsweise Emissionen aus Tierhaltung, Abfallwirtschaft oder F-Gasen. In keiner Sensitivität wird die gesamt zulässige Emissionsmenge gemäß des seit 2021 geltenden Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) erreicht. In zwei Sensitivitäten erreicht der Gebäudesektor sein neues KSG-Sektorziel für 2030. Die Sektoren Verkehr und Industrie erreichen hingegen in keiner der CO2-Preissensitivitäten ihr neues Sektorziel im Jahr 2030. Des Weiteren ist zu beachten, dass den Emissionsrückgängen in den Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr ein nicht unerheblicher Anstieg der Emissionen der Energiewirtschaft gegenübersteht, insbesondere durch erhöhte Strom- und Fernwärmenachfragen in öffentlichen Kraftwerken und Heizwerken. Durch diesen Effekt werden je nach Sensitivität bis zu 50 % der in den Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr eingesparten Emissionen in der Energiewirtschaft zusätzlich ausgestoßen. Quelle: Forschungsbericht
Wie wirken unterschiedliche CO 2 -Preispfade in den vom Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) betroffenen Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie? Die Analyse zeigt, dass selbst hohe CO 2 -Preispfade im BEHG alleine nicht ausreichen, damit diejenigen Investitionsentscheidungen getroffen werden, welche die 2030er Klimaziele in den Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes erreichen. Erfolgt die Minderung der Treibhausgasemissionen ausschließlich über den Preismechanismus im BEHG, so ist von sprunghaft ansteigenden Zertifikatspreisen nach Ablauf der Festpreisphase und entsprechend späten Investitionen auszugehen. Stattdessen wird deutlich, dass ein breiter Instrumenten-Mix benötigt wird, um Klimaschutzhemmnisse zu überwinden. Beispielsweise sind Investitionen in Infrastruktur wesentliche Voraussetzungen für die Verlagerungswirkung und die Akzeptanz des CO 2 -Preises. Ein Instrumenten-Mix kann also dazu beitragen, dass der CO 2 -Preis weniger stark ansteigen muss. Erwartungen über zukünftige Preisentwicklungen spielen eine wichtige Rolle bei Investitionsentscheidungen. Dass Millionen von Akteuren (sowohl Unternehmen als auch Autofahrende und Hauseigentümer*Innen) in ihren Entscheidungen zukünftige Preissteigerungen von fossilen Energien berücksichtigen, ist ein wichtiger Teil von Klimaschutzpolitik und gesellschaftlichen Diskursen. In diesem Bericht werden darüber hinaus weitere Forschungsbedarfe deutlich, insbesondere zu empirischen Erkenntnissen über Investitionsentscheidungen, wenn fossile Energiepreise langfristig ansteigen oder diese erwartet werden. Veröffentlicht in Climate Change | 19/2022.
Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 ein erstes Verordnungspaket zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf den Weg gebracht. Teil dieses Pakets sind zum einen die Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV) und zum anderen die Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (EBeV 2022). Mit dem im Dezember 2019 in Kraft getretenen BEHG wird ein nationales Emissionshandelssystem für die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem erfassten Sektoren eingeführt. Das nationale Emissionshandelssystem bildet die Grundlage für eine Bepreisung der CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen insbesondere in den Bereichen Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021. Das beschlossene Verordnungspaket stellt eine unverzichtbare Grundlage für den Start des Systems dar. Mit der BEHV werden konkretisierende Regelungen zur Durchführung des BEHG getroffen. Sie enthält vor allem nähere Bestimmungen über den Verkauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis und zur Einschaltung einer beauftragten Stelle für die Durchführung des Verkaufs. Ein weiterer Abschnitt der BEHV enthält die Durchführungsregelungen für das nationale Emissionshandelsregister.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt.
Die CO2-Emissionen der 1627 emissionshandelspflichtigen Energie- und Industrieanlagen in Deutschland liegen im Jahr 2012 knapp über dem Niveau des Vorjahres. Sie belaufen sich auf 452,4 Millionen Tonnen Kohlendioxid. 2011 betrug der Ausstoß 450,3 Millionen Tonnen. Auffällig ist eine unterschiedliche Entwicklung in der Kohle- und Erdgasverarbeitung. Während im Energiesektor die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Braunkohle (plus 4 Prozent) und Steinkohle (plus 4 Prozent) stiegen, sanken die Emissionen aus Erdgas deutlich um 8 Prozent. Da Erdgas weniger klimaschädlich ist als Kohle, stecken in einer stärkeren Nutzung von Gaskraftwerken große CO2-Einsparpotenziale. Bei den energieintensiven Industrieanlagen gehen die Emissionen um rund 3 Prozent zurück.
Deutschland beginnt am 26.10.2012 mit den vorgezogenen Auktionen - early auctions - für die Emissionsberechtigungen der dritten Handelsperiode 2013-2020. In wöchentlichen Versteigerungsrunden werden jeweils freitags drei Millionen Zertifikate zunächst für die stationären Anlagen angeboten. Bis zum Jahresende werden so rund 23,5 Millionen Emissionsberechtigungen (EUA) zusätzlich zu denen der laufenden zweiten Handelsperiode über die Energiebörse EEX in Leipzig versteigert. Die Versteigerungen von EU-Luftverkehrsberechtigungen (EUAA) beginnen am 31.10.2012.
Für die 3. Handelsperiode (2013-2020) erhalten Kraftwerksbetreiber für die Stromproduktion ab 2013 keine kostenlosen Zertifikate mehr. Dies teilt das Umweltbundesamt (UBA) mit, bei dem die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) angesiedelt ist. In Deutschland werden von 2013 bis 2020 etwa 1,4 Mrd. Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt. Diese sind für 1.814 Anlagen vorgesehen. Die Aufstellung der anlagenspezifischen Zuteilungsmengen ist zurzeit noch vorläufig. Sie werden noch von der Europäischen Kommission geprüft und gegebenenfalls um einen Korrekturfaktor gekürzt. Deutschland hat am 07.05.2012 die Anlagenliste mit den vorläufigen Zuteilungsmengen - die sogenannte NIMs-Liste - bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Mit 450 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2) haben die rund 1.640 emissionshandels-pflichtigen Energie- und Industrieanlagen in Deutschland im Jahr 2011 rund ein Prozent weniger klimaschädliches CO2 ausgestoßen als 2010. Trotz sehr starker Konjunktur und Atomausstieg setzt sich die Minderung von CO2-Emissionen seit 2008 weiter fort. Nach ersten Berechnungen konnten gegenüber 2010 insbesondere im Energiesektor CO2-Emissionen eingespart werden. Hier liegen die Emissionsminderungen zwischen zwei Prozent bei Großfeuerungsanlagen und sechs Prozent bei kleineren Feuerungsanlagen.
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