Die Umweltprobenbank des Bundes (UPB) mit ihren Bereichen Bank für Umweltproben und Bank für Humanproben ist eine Daueraufgabe des Bundes unter der Gesamtverantwortung des Bundesumweltministeriums sowie der administrativen und fachlichen Koordinierung des Umweltbundesamtes. Es werden für die Bank für Umweltproben regelmäßig Tier- und Pflanzenproben aus repräsentativen Ökosystemen (marin, limnisch und terrestrisch) Deutschlands und darüber hinaus für die Bank für Humanproben im Rahmen einer Echtzeitanalyse Blut-, Urin-, Speichel- und Haarproben studentischer Kollektive gewonnen. Vor ihrer Einlagerung werden die Proben auf eine Vielzahl an umweltrelevanten Stoffen und Verbindungen (z.B. Schwermetalle, CKW und PAH) analysiert. Der eigentliche Wert der Umweltprobenbank besteht jedoch in der Archivierung der Proben. Sie werden chemisch veränderungsfrei (über Flüssigstickstoff) gelagert und somit können auch rückblickend Stoffe untersucht werden, die zum Zeitpunkt ihrer Einwirkung noch nicht bekannt oder analysierbar waren oder für nicht bedeutsam gehalten wurden. Alle im Betrieb der Umweltprobenbank anfallenden Daten und Informationen werden mit einem Datenbankmanagementsystem verwaltet und aufbereitet. Hierbei handelt es sich insbesondere um die biometrischen und analytischen Daten, das Schlüsselsystem der UPB, die Probenahmepläne, die Standardarbeitsanweisungen (SOP) zu Probenahme, Transport, Aufbereitung, Lagerung und Analytik und die Lagerbestandsdaten. Mit einem Geo-Informationssystem werden die Karten der Probenahmegebiete erstellt, mit denen perspektivisch eine Verknüpfung der analytischen Ergebnisse mit den biometrischen Daten sowie weiteren geoökologischen Daten (z.B. Daten der Flächennutzung, der Bodenökologie, der Klimatologie) erfolgen soll. Ausführliche Informationen und eine umfassende Datenrecherche sind unter www.umweltprobenbank.de abrufbar.
Im Themengebiet "Waldfunktionen" werden flächenhafte Informationen über ausgewählte Funktionen der Waldflächen in Hamburg dargestellt. Der Wald trägt in besonderem Maß zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Erholung des Menschen bei. Als Waldfunktionen können die Wirkungen und Leistungen des Waldes und der Waldbewirtschaftung bezeichnet werden, soweit sie in der Regel die menschlichen Bedürfnisse oder Erwartungen erfüllen. Waldfunktionen genügen einerseits gesellschaftlichen Anforderungen und liefern andererseits einen Beitrag zur Stabilisierung von Ökosystemen. Dabei lassen sich je nach Zweck Waldfunktionen zusammenfassen. Unterschieden werden allgemein die Nutzfunktion, die Schutzfunktionen (einschließlich Natur- und Biotopschutz), die Erholungsfunktion und weitere Sonderfunktionen. Dargestellt werden Waldflächen, soweit sie über das normale Maß hinaus eine oder mehrere Funktionen erfüllen. Ausgewählt werden die Funktionen, für die sich validierte Daten bzw. abgrenzbare Kategorien erzielen ließen. Nicht dargestellt werden beispielsweise Waldflächen, die in Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten oder in Natura-2000-Gebieten liegen und dort jeweils eine entsprechende Schutzfunktion erfüllen. Die Daten wurden gutachterlich im Jahr 2016 erhoben und mit Stand 2019 teilweise ergänzt und angepasst. Grundlage der gutachterlichen Einschätzung ist der bundeseinheitliche "Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes“ der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Freiburg 2015. Dargestellt sind Waldflächen, die eine Funktion erfüllen als 1. Erholungswälder 2. Schutz vor Erosionen 3. regionaler Klimaschutzwald und 4. Sichtschutzwald. Zu 1. Erfasst sind die Waldflächen, die gutachterlich im Rahmen einer Waldfunktionenkartierung als für die Erholung des Menschen wichtig eingeschätzt wurden. Ausgewählt wurde nur der Wald, der tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Es werden die Kategorien "von sehr hoher Bedeutung" und "von hoher Bedeutung" unterschieden. Kriterien für die Ausweisung sind u.a. Erreichbarkeit, Attraktivität, Angebot an Erholungseinrichtungen, geringe Lärm- und Immissionsbelastung und Einschränkungen des Betretungsrechts. Die Einstufung in die Kategorie "von sehr hoher Bedeutung" erfolgt regelhaft dann, wenn besondere forstbetriebliche Anstrengungen und Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Erholungsfunktion erforderlich sind. Zu 2. Der Wald bietet grundsätzlich für den Erhalt des Bodens und seine natürliche Entwicklung einen sehr guten Schutz. Dargestellt sind nur die Waldflächen, die gutachterlich im Rahmen einer Waldfunktionenkartierung als für den Schutz des Bodens vor Erosionen wichtig eingeschätzt wurden. Ausgewählt wurden Waldflächen, die auf - winderosionsgefährdete Böden in entsprechenden exponierten Lagen mit hohen Humus-, Feinsand- und Lößanteilen, - wassererosionsgefährdete Böden mit starkem Gefälle und geringer Bindigkeit oder - auf künstlich aufgeschütteten Böden stocken. Zu 3. Sämtliche Waldflächen erfüllen eine Klimaschutzfunktion. Abhängig von der Größe und der Struktur der Bestände sowie der Topographie ist die Wirkung auf die benachbarten bebauten oder unbebauten Flächen jedoch unterschiedlich. Dargestellt sind die Waldflächen, die durch Luftaustausch das Klima in Verdichtungsräumen schützen und verbessern (regionaler Klimaschutzwald). Regionaler Klimaschutzwald wird unter Berücksichtigung der Größe des Waldes und der Größe und Lage des Verdichtungsraumes, des Reliefs und der Hauptwindrichtung ausgewiesen. Unterschieden werden dabei Waldflächen, die großflächig als sommerliche Kaltluftquelle wirken, und die Waldflächen, die als winterliche Kaltluftbremse vor allem tiefergelegene Flächen vor Spätfrösten schützen können. Zu 4. Sichtschutzwald verdeckt nicht nur als störend empfundene Objekte, sondern schützt auch Anlagen oder Grundstücke vor unerwünschten Einblicken von außen. Dargestellt sind die Bereiche der Wälder, die in ihrer horizontalen Ausdehnung den Schutzzweck ganzjährig und dauerhaft erfüllen können. Unterschieden werden dabei Wälder, die - vor Einsicht in Anlagen und Flughäfen schützen oder die - Sichtschutz für Erholungs- oder Wohngebiete gewähren.
- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. - Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet. Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. - Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU- Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. - Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes- verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. - Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. - Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. - Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.
• Die Digitalisierung wurde i.d.R. auf der Grundlage der Karten der Schutzgebietsdokumentation erstellt (z.T. wurden Geometrien von den zuständigen Behörden übernommen und an Geobasisdaten angepasst). • Je nach Ausweisungszeitraum haben die Abgrenzungskarten der Landschaftsschutzgebiete (LSG) unterschiedliche Maßstäbe. Ab Mitte der 1990iger Jahre sind Verordnungskarten im Maßstab 1:10.000, in Ortslagen z.T. ergänzt durch Flurkarten, üblich. Davor wurden die LSG auch auf Karten der Maßstäbe 1:25.000 bis 1:200.000 (unterschiedliche Kartenausgaben) ausgewiesen. • Die Digitalisierung wurde am Bildschirm vor dem Hintergrund der Topografischen Karte 1:10.000 AS (Ausgabe 1989-2003) oder später DTK10 vorgenommen. In Teilbereichen wurden zusätzlich Luftbilder (Digitale Orthophotos) und ALK (Flurkarten) hinzugezogen. • Aufgrund der unterschiedlichen Digitalisierungsgrundlagen (Abgrenzungskartenmaßstab und -qualität) können die Abweichungen im Gelände zwischen +/- 10 und +/- 300 m liegen. • Seit dem Jahr 2022 erfolgt die Einarbeitung von Neu- und Änderungs- Verordnungen, sowie ggf. die Korrektur von belegbaren Digitalisierfehlern und Ähnlichem direkt durch die jeweils zuständige UNB in dem dafür neu geschaffenen Schutzgebietsportal M-V (kvwmap/WebGIS). Nach Prüfung durch das LUNG M-V werden die Änderungen in den landesweiten Geodatenbestand der LSG übernommen und werden damit Bestandteil des LINFOS. • Für die genaue Feststellung der Grenzen eines LSG sind stets die Abgrenzungskarten der Ausweisung heranzuziehen. Zuständig für die Ausweisung von LSG und den Vollzug der Regelungen sind i.d.R. die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) bei den Landkreisen (LK) und kreisfreien Städten (Ausnahme LSG 142). Unklarheiten zum Grenzverlauf von LSG sind darum i.d.R. mit den UNB der LK bzw. der kreisfreien Städte zu klären. • Mit dem Biosphärenreservat-Elbe-Gesetz (BRElbeG M V) vom 15.01.2015 wurden zum 01.02.2015 (Inkrafttreten des BRElbeG M-V) aufgehoben: die Verordnung über das LSG „Mecklenburgisches Elbetal“ und die Verordnung über das LSG „Boize“, soweit es innerhalb des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (BR ELB) lag. Es handelt sich um das sog. „Brutto-Shapefile“, bei dem die Flächen, die zugleich Naturschutzgebiet (NSG) sind, nicht herausgeschnitten wurden (also vollständige Darstellung der LSG-Flächen, auch die, die zugleich NSG sind); dieses Shapefile sollte für Kartendarstellungen ohne NSG verwendet werden. ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.
Informationen der staatlichen Umweltverwaltung Mecklenburg-Vorpommern: Karten zu Biotopen, Nutzungstypen, Mooren und Heutiger potentieller natuerlicher Vegetation
Das Thema Erhaltungszielverordnungen (EZV) enthält die Grenzen der Geltungsbereiche der Verordnungen zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Stand der Daten: 30.09.2025 Das Thema Erhaltungszielverordnungen (EZV) enthält die Grenzen der Geltungsbereiche der Verordnungen zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Stand der Daten: 30.09.2025
Bestehende Grenzen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat, Ramsar- Gebiete.
• Die naturräumliche Gliederung besteht aus folgenden hierarchischen Ebenen: - Landschaftszonen - Großlandschaften - Landschaftseinheiten - Naturräume • Die der Digitalisierung zugrundeliegende Fassung der naturräumliche Gliederung für Mecklenburg-Vorpommern wurde für den terrestrischen und marinen Bereich getrennt erarbeitet (vgl. Quellen) und im Jahr 2001 im Auftrag des LUNG durch die Firma Umweltplan zusammengeführt und an die Landesgrenzen und Küstenlinien der ATKIS-Basis-DLM (1. Realisierungsstufe) angepasst. - Die terrestrisch Gebiete liegen in einem Maßstab von 1:50.000 vor, die marinen im Maßstab von 1:250.000, und alle anderen Gebiete im Maßstab von 1:10.000.
• Die naturräumliche Gliederung besteht aus folgenden hierarchischen Ebenen: - Landschaftszonen - Großlandschaften - Landschaftseinheiten - Naturräume • Die der Digitalisierung zugrundeliegende Fassung der naturräumliche Gliederung für Mecklenburg-Vorpommern wurde für den terrestrischen und marinen Bereich getrennt erarbeitet (vgl. Quellen) und im Jahr 2001 im Auftrag des LUNG durch die Firma Umweltplan zusammengeführt und an die Landesgrenzen und Küstenlinien der ATKIS-Basis-DLM (1. Realisierungsstufe) angepasst. - Die terrestrisch Gebiete liegen in einem Maßstab von 1:50.000 vor, die marinen im Maßstab von 1:250.000, und alle anderen Gebiete im Maßstab von 1:10.000.
Durch geologische Untersuchungen eines Geländesausschnittes, der durch die TK 25 vorgegeben ist, wird eine vollständige Sammlung aller im Gelände zu gewinnenden Informationen über Art und Aufbau der Gesteine und Schichten durchgeführt. Dazu gehören Aufnahme aller natürlichen und künstlichen Einschnitte, von Bohrsondierungen und Schürfen, Beurteilung des Reliefs. Die Informationen werden analog erfaßt und auf die topographische Karte übertragen (Feldblätter), nach Abschluß der Feldarbeiten werden die hergestellten Karten zur Vervielfältigung aufbereitet (z. B. Druck). Zusätzliche Informationen Datengewinnung: analog, liegt vor als: Karte, beziehbar: analog, digital Drucklegung in 1998.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 22 |
| Kommune | 7 |
| Land | 82 |
| Wirtschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
| unbekannt | 80 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 3 |
| Offen | 57 |
| Unbekannt | 25 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 85 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 14 |
| Datei | 39 |
| Dokument | 33 |
| Keine | 8 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 54 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 29 |
| Lebewesen und Lebensräume | 81 |
| Luft | 10 |
| Mensch und Umwelt | 74 |
| Wasser | 22 |
| Weitere | 85 |