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Jungholozäne fluviale Dynamik und Kulturlandschaftsentwicklung am Rio Grande de Nazca, Süd-Peru

Für die ariden Grenzbereiche der Ökumene wird eine besonders enge Kopplung zwischen physischen Umweltfaktoren und gesellschaftlicher Entwicklung diskutiert. Für die nordperuanische Küstenwüste deuten zahlreiche Arbeiten auf einen Zusammenhang zwischen Einschnitten in der kulturellen Entwicklung und El Nino induzierten, episodisch auftretenden katastrophalen Hochwasserereignissen, die den Bewässerungsfeldbau in Mitleidenschaft gezogen haben. Auch aus der süd-peruanischen Küstenwüste gibt es erste Hinweise auf klimainduzierte extreme Naturereignisse. Im Rahmen des beantragten Vorhabens soll über die geomorphologische Analyse der fluvialen Ablagerungen von 1. ausgewählten Fremdlingsflüssen und 2. autochthonen episodisch durchflossenen Tiefenlinien eine Hochwasserchronologie für das Einzugsgebiet des Rio Grande de Nazca (14 Grad 30'S) erarbeitet werden. Um mögliche Auswirkungen auf den Bewässerungsfeldbau zu belegen, wird drittens in Transekten die Verzahnung von Hochwasserablagerungen und Sedimenten, die dem Bewässerungsfeldbau zuzuordnen sind, untersucht. Die Untersuchungen werden dazu beitragen, die Klimaentwicklung und die Mensch-Umwelt-Interaktion in der peruanischen Küstenwüste im Jungholozän besser zu fassen.

Hochwasser - Betroffene Einwohner HQ100

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner im Überschwemmungsgebiet bei einem HQ100 und HQExtrem Ereignis. Attribute:POT_100: Potentiell Betroffene Personen bei HQ100 KLASSE100: Betroffenheitsklasse bei HQ100 ORTSNAME: Gemarkungsnamen GEWAESSER: Gewässername GEWKZ: Gewässerkennziffer nach LAWA; Maßstabsbeschränkung: Min 1:50.000, Max entfällt.

Hochwasser - Betroffene Einwohner HQExtrem

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner im Überschwemmungsgebiet bei einem HQ100 und HQExtrem Ereignis. Attribute:POT_EXT: Potentiell Betroffene Personen bei HQExtrem KLASSEEXT: Betroffenheitsklasse bei HQExtrem ORTSNAME: Gemarkungsnamen GEWAESSER: Gewässername GEWKZ: Gewässerkennziffer nach LAWA; Maßstabsbeschränkung: Min 1:50.000, Max entfällt.

Sonderbefliegung Hochwasser Ahr 2022

Sonderbefliegung des Ahrtals im Zusammenhang mit dem Hochwasser (Befliegungsdatum 14. Juni 2022). 40 cm Bodenauflösung.

Sonderbefliegung Hochwasser Ahr 2021

Sonderbefliegung des Ahrtals im Zusammenhang mit dem Hochwasser (Befliegungsdatum 24., 28. und 29. Juli 2021). 40 cm Bodenauflösung.

Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021

Die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 hat in mehreren rheinland-pfälzischen Landkreisen und der Stadt Trier Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Die daraus folgende Naturkatastrophe hat zahlreiche Menschenleben gefordert und viele Bürgerinnen und Bürger ihre Existenz gekostet. Hinzu kommen die massiven Schäden an der öffentlichen Infrastruktur. Die Schäden und die Zahl der Betroffenen stellen die Betroffenen sowie staatliche Einrichtungen und kommunale Gebietskörperschaften vor noch nicht dagewesene Herausforderungen. Die Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und der infrastrukturelle Wiederaufbau in den betroffenen Regionen sind eine nationale Aufgabe von großer finanzieller Tragweite. Um ihre Bewältigung sicherzustellen, war eine gesamtstaatliche solidarische Verteilung der damit verbundenen finanziellen Lasten erforderlich. Auf der Grundlage des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurde im Herbst 2021 der nationale Solidaritätsfond „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet und die Aufbauhilfeverordnung 2021 beschlossen. Die Aufbauhilfeverordnung 2021 regelt die Verteilung der Mittel des Fonds und legt einheitliche Fördergrundsätze fest. Sie wurde konkretisiert durch eine zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den durch Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern/Freistaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen ebenfalls im Herbst 2021 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021. Bei der Abwicklung der Aufbauhilfe 2021 zeichnete sich ab, dass die bislang in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Fristen für die Antragstellung (30. Juni 2023) und die Bewilligung von Aufbauhilfen (31. Dezember 2023) zahlreiche Betroffene vor erhebliche Probleme stellt und davon ausgegangen werden musste, dass nicht alle Anträge innerhalb der Antragsfrist gestellt werden können. Konkret stellen aufwendige Schadensermittlungen sowie die Masse und Komplexität der Infrastrukturprojekte sowohl die Geschädigten der Katastrophe als auch die betroffenen Kommunalverwaltungen vor enorme Herausforderungen. Im Interesse der Betroffenen haben insbesondere Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen daher bei der Bundesregierung darauf hingewirkt, dass die Antrags- und Bewilligungsfristen verlängert werden. Nachdem der Bundesrat am 12. Mai 2023 der Änderung der Aufbauhilfeverordnung zugestimmt hat, soll mit der vorliegenden Änderungsvereinbarung nunmehr auch die Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 entsprechend angepasst werden. Die Antragsfrist soll um drei Jahre auf den 30. Juni 2026 sowie die Bewilligungsfrist um sieben Jahre auf den 31. Dezember 2030 verlängert werden.

Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 hat in mehreren rheinland-pfälzischen Landkreisen und der Stadt Trier Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Dies stellt die Betroffenen sowie staatliche Einrichtungen und kommunale Gebietskörperschaften vor die Herausforderung, Maßnahmen von außergewöhnlichem Ausmaß in kurzer Zeit umzusetzen und förderrechtlich abzuwickeln. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23. September 2021 trat nach Veröffentlichung im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (MinBl. 2021, S. 126 ff.) in Kraft. Dort wird das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, anerkannte Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur geregelt. Mit dem Entwurf der Änderungsverwaltungsvorschrift werden verschiedene Änderungen und Anpassungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 umgesetzt. Anlass sind insbesondere die bundesrechtliche Verlängerung der Antragsfrist sowie die durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2022 und 18. Juli 2023 in Kraft getretenen Verfahrenserleichterungen (Vorgriffsregelungen), die nun in der VV Wiederaufbau RLP 2021 nachvollzogen werden. Daneben werden einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert.

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 VV Wiederaufbau RLP 2021)

Die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 hat in mehreren rheinland-pfälzischen Landkreisen und der Stadt Trier Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Dies stellt die Betroffenen sowie staatliche Einrichtungen und kommunale Gebietskörperschaften vor die Herausforderung, Maßnahmen von außergewöhnlichem Ausmaß in kurzer Zeit umzusetzen und förderrechtlich abzuwickeln. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23. September 2021 trat nach Veröffentlichung im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (MinBl. 2021, S. 126 ff.) in Kraft. Dort wird das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, anerkannte Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur geregelt. Mit dem Entwurf der Änderungsverwaltungsvorschrift werden verschiedene Änderungen und Anpassungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 umgesetzt. Anlass sind insbesondere die bundesrechtliche Verlängerung der Antragsfrist sowie die durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verfahrenserleichterungen (Vorgriffsregelungen), die nun in die VV Wiederaufbau RLP 2021 nachvollzogen werden. Daneben werden einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert. Zur zeitnahen Liquiditätssicherung der schadensbetroffenen Kommunen soll zudem eine weitere Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen, die es den Kommunen ermöglicht, nach Bewilligung einen einmaligen Abschlag in Höhe von bis zu 30 Prozent abzurufen, soweit bei den Kommunen ein entsprechender Bedarf besteht.

Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.

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