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Übersichtskarte Alarmplan Donau Gewässerökologie

Alarmpläne Region Bayern Obere Donau Untere Donau Aktuelles Der Alarmplan bayerische Donau Gewässerökologie will im besten Sinne dabei helfen, die ökologische Qualität der Donau zu bewahren. Das aktuelle Faltblatt stellt die wesentlichen Grundzüge des Planes vor. Erläuterungen Ziel des Alarmplan Donau Ökologie (ADÖ) ist es, ökologisch kritische Zustände in der Donau frühzeitig und repräsentativ zu erkennen, Gewässernutzer und Öffentlichkeit zu sensibilisieren sowie bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen. Der ADÖ definiert kritische gewässerökologische Situationen an der Donau in drei Warnstufen. Auf Basis festgelegter Schwellenwerte für Wassertemperatur und Sauerstoff sowie einer Experteneinschätzung erfolgt eine Bewertung der ökologischen Situation für vier abgegrenzte, homogene Abschnitte der Donau, den Meldebereichen. Federführend zuständig für den ADÖ ist die Regierung der Oberpfalz. Weitere Informationen zum Alarmplan der Ökologie finden Sie unter Alarmplan bayerische Donau Gewässerökologie (ADÖ) (PDF - 740KB)

Ortsdosisleistung (ODL): 92436 Bruck in der Oberpfalz (in Betrieb)

Dieser Inhalt von ODL-INFO zeigt und beschreibt Stundenmesswerte und Tagesmittelwerte der Gamma-Ortsdosisleistung an der Messstelle Bruck in der Oberpfalz.

Messdaten Gamma-ODL: Station Bruck in der Oberpfalz

Das ODL-Messnetz des BfS überwacht mit rund 1.700 Messsonden rund um die Uhr die Strahlenbelastung durch natürliche Radioaktivität in der Umwelt. Das Messnetz hat eine wichtige Frühwarnfunktion, um erhöhte Strahlung durch radioaktive Stoffe in der Luft in Deutschland schnell zu erkennen. * [Informationen und Karte mit allen Messstationen](https://odlinfo.bfs.de/ODL/DE/themen/wo-stehen-die-sonden/karte/karte_node.html) * [Wichtige Hinweise zu den Daten - PDF](https://odlinfo.bfs.de/SharedDocs/Downloads/ODL/DE/datenbereitstellung.pdf?__blob=publicationFile&v=4)

Digitales Orthophoto 2010

Historische Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2010. Das DOP steht in Echtfarben (RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Untersuchungen zur allgemeinen Umweltradioaktivitaet in der Oberpfalz. Bestimmung von alpha- und gamma-strahlenden Einzelnukliden in Baumnadeln und in Lebern von Roetelmaeusen.

In der Umgebung der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf (WAW) und an einem Referenzort werden Proben von Baumnadeln (Fichten, Tannen, Kiefern) und von Lebern der Roetelmaeuse genommen und auf alpha- bzw. gamma-strahlende Einzelnuklide untersucht. Das Forschungsvorhaben hat zum Ziel, vor Inbetriebnahme der WAW eine Grunderhebung der Radioaktivitaetsverteilung in biologisch signifikanten Proben zu erhalten. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass nach Inbetriebnahme der WAW eine eventuelle Anreicherung von Radioaktivitaet in der Umwelt nachzuweisen waere.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Waldthurn 3 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG

Die Teilnehmergemeinschaft Waldthurn 3 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden anhand der Merkmale des Vorhabens und des Standorts durch das ALE Oberpfalz beurteilt. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entstehen. Die einzelnen Ergebnisse dieser Beurteilung sind in der Anlage Be- wertungshilfe für die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht dargestellt. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Andreaea heinemannii Hampe & Müll.Hal. subsp. heinemannii Moose Extrem selten

Isoliert in der Rhön und in der Oberpfalz (BY), die nächsten Vorkommen im französischen Zentralmassiv und in den Zentralalpen. Erstmals von Offner (2004) in BY nachgewiesen, s. auch Meinunger & Schröder (2007).

Andreaea heinemannii Hampe & Müll.Hal. Moose Extrem selten

Isoliert in der Rhön und in der Oberpfalz (BY), die nächsten Vorkommen im französischen Zentralmassiv und in den Zentralalpen.

Haasea germanica (Verhoeff, 1901) Hundertfüßer und Doppelfüßer Ungefährdet

Aktuelle Funde zeigen, dass diese Waldart im Südosten Deutschlands, mit Konzentration der Nachweise vom Bayerischen Wald über die Oberpfalz bis in den Thüringer Wald, weiter verbreitet und häufiger ist als ursprünglich angenommen. Die aktuelle Bestandssituation wird daher gegenüber der vorherigen Roten Liste (Reip et al. 2016) nicht mehr in die Kriterienklasse „extrem selten“, sondern in „selten“ eingeschätzt. Insgesamt gilt H. germanica als „Ungefährdet“.

Dorferneuerung Frauenberg - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG

Die Teilnehmergemeinschaft Frauenberg wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beantragen. Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

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