Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2016. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.
Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2004. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.
Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2013. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.
Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2010. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.
Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2007. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.
Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Der vierstreifige Ausbau der B 85 zwischen den Knotenpunkten mit der BAB A 6 (Amberg-Ost) und der A 93 (Schwandorf-Nord) ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030. Dieser Ausbau ist in einzelnen Teilen bereits baulich verwirklicht worden, so auch der angrenzende Teilabschnitt südöstlich an den Knotenpunkt der B 85 mit der BAB A 6 (Amberg-Ost). Der Ausbau der B 85 stellt den Lückenschluss zwischen dem bereits ausgebauten südöstlichen Teilabschnitt und dem Knotenpunkt mit der BAB A 6 Nürnberg-Waidhaus dar. Um eine verkehrsgerechte und verkehrssichere Aufteilung der Spurübergänge zu erzielen, ist neben der Anschlussstelle Amberg-Ost (A 6/B 85) auch der Knotenpunkt der B 85 mit der Staatsstraße St 2151 in die Ausbauplanung mit einzubeziehen. Die oben genannte Maßnahme ist UVP-pflichtig und entsprechend im UVP-Portal Bayern zu veröffentlichen. Für das Vorhaben wird gem. §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da der Vorhabenträger einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung der Oberpfalz den Entfall der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat (§ 7 Abs. 3 UVPG).
Die Teilnehmergemeinschaft Röckenricht wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG be-antragen. Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzufüh-ren. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichti-gung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Teilnehmergemeinschaft Steinwald Kernwegenetz 2 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzufüh-ren. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichti-gung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Teilnehmergemeinschaft Steinwald Kernwegenetz 2 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung und Änderung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine all-gemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Origin | Count |
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