API src

Found 179 results.

Related terms

Einfluss von Raumumwelt auf Geruchsschwellen

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Mit dem Forschungsvorhaben sollte geklärt werden, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 07/2023.

Bestimmung von Geruchswahrnehmungsschwellen für Innenraumschadstoffe

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat zur Bewertung von Gerüchen in Innenräumen ein Geruchsleitwerte-Konzept entwickelt. Um Geruchsleitwerte ableiten zu können wurden Geruchswahrnehmungsschwellen, Intensitäten und Hedonik von 20 geruchsrelevanten Innenraumschadstoffen ermittelt. Die Ermittlung der Geruchswahrnehmungsschwellen wurde gemäß der DIN EN 13725 und die Bestimmung der Intensitäten mit den daraus resultierenden Weber-Fechner-Koeffizienten entsprechend VDI 3882-1 durchgeführt. Mithilfe von Polaritätenprofilen wurde nach VDI 3940-4 die hedonische Wirkung dieser 20 Einzelsubstanzen und deren Zuordnung zu den Geruchscharakteren „Duft“ und „Gestank“ ermittelt. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 04/2023.

Einfluss von Raumumwelt auf Geruchsschwellen

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Das Konzept beruht auf der Annahme, dass chemische Substanzen bei einer Stoffkonzentration, die um ein Vielfaches oberhalb der Geruchsschwelle liegt, als unangenehm und belästigend wahr genommen werden. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Die Frage war also, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Insgesamt 21 gesunde Personen (10 Frauen/11 Männer; 19-51 Jahre alt) mit normalem Riechvermögen nahmen an der Studie teil und wurden in der Messung von Geruchsschwellen nach DIN EN 13725 geschult. Zunächst wurden die mit einem Olfaktometer und in der Raumluft ermittelten Geruchsschwellen für n-Butanol und Benzaldehyd verglichen. Diese Untersuchungen wurden im Expositionslabor (ExpoLab) des IPA unter standardisierten Umgebungsfaktoren durchgeführt: warmes Licht (2800 Kelvin); leises Ventilatorgeräusch (45 dB(A)); 22-24˚C; 415 ppm Kohlenstoffdioxid (CO2 ); relative Luftfeuchtigkeit 34-45 %. Anschließend wurde der Einfluss von veränderten Umgebungsfaktoren auf die Geruchsschwelle von n-Butanol untersucht: kaltes Licht (6500 Kelvin); Straßenlärm (70 dB(A) mit Spitzen bis 85 dB(A)), erhöhte Temperatur (26˚C), 1000 ppm und 4000 ppm CO2 Die veränderten Umgebungsfaktoren hatten keinen Einfluss auf die Geruchsschwelle von n-Butanol, weder am Olfaktometer noch in der Raumluft. Einzelne Prüfpersonen wiesen bei Straßenlärm und erhöhter Temperatur höhere Geruchsschwellen auf als unter standardisierten Umgebungsfaktoren. Geruchsschwellenmessungen mit einem Olfaktometer erfordern ein hohes Maß an Konzentration. Eine Störung dieser Konzentration kann zu höheren Geruchsschwellen führen und die intraindividuelle Varianz erhöhen. Die Ergebnisse bestätigen, dass Geruchs schwellenmessungen unter kontrollierten Umgebungsbedingungen durchgeführt werden sollten. Die Ergebnisse zeigen, dass die in der Raumluft gemessenen Geruchsschwellen immer niedriger waren als die mit dynamischer Olfaktometrie ermittelten Geruchsschwellen. Dieser Unterschied war jedoch nur bei n-Butanol, nicht aber bei Benzaldehyd signifikant. Mehrere Studien mit einem baugleichen Olfaktometer hatten gezeigt, dass im Verdünnungssystem, das hauptsächlich aus Edelstahl besteht, signifikante Wandungseffekte bei n-Butanol auftreten können. Diese Wandungseffekte werden als ein möglicher Grund für die beobachteten Unterschiede diskutiert. Die Studie hat gezeigt, dass eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Die für die Stoffe n-Butanol und Benzaldehyd gezeigte Vergleichbarkeit der Geruchsschwellen sollte unter idealen Laborbedingungen und bei Verwendung standardisierter Messmethoden auch für andere Geruchsstoffe gefunden werden. Quelle: Forschungsbericht

Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen

Zur Ermittlung von Geruchsimmissionen werden in immissionsschutzrechtlichen Verfahren vielfach unterschiedliche Ausbreitungsmodelle eingesetzt. Im Rahmen von Bauleitplan- und Überwachungsverfahren sind auch Aussagen über die Geruchsimmissionsbelastung zu treffen, die u. U. durch eine Vielzahl von Einzelquellen mit unterschiedlichen Geruchsqualitäten hervorgerufen wird. Auch in diesen Fällen wird die Belastung überwiegend rechnerisch bestimmt. Die Qualitätssicherung spielt für die Akzeptanz des Rechenmodells eine herausragende Rolle. Im Rahmen des Projekts "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft« wurden an drei Untersuchungsgebieten in Nordrhein-Westfalen vollständige Datensätze, bestehend aus Geruchsimmissionsmessungen nach VDI, Erfassung der Emissionen (Tierzahlen) und meteorologischen Windmessungen, erhoben. Diese Datensätze sind Grundlage für den im Rahmen dieses Fachberichtes vorgestellten Vergleich von berechneten mit gemessenen Geruchsimmissionen als ein Beitrag für die Qualitätssicherung von Immissionsprognosen.

Bestimmung von Geruchswahrnehmungsschwellen für Innenraumschadstoffe

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat zur Bewertung von Gerüchen in Innenräumen ein Geruchsleitwerte-Konzept entwickelt. Um Geruchsleitwerte ableiten zu können wurden Geruchswahrnehmungsschwellen, Intensitäten und Hedonik von 20 geruchsrelevanten Innenraumschadstoffen ermittelt.Die Ermittlung der Geruchswahrnehmungsschwellen wurde gemäß der DIN EN 13725 und die Bestimmung der Intensitäten mit den daraus resultierenden Weber-Fechner-Koeffizienten entsprechend VDI 3882-1 durchgeführt. Mithilfe von Polaritätenprofilen wurde nach VDI 3940-4 die hedonische Wirkung dieser 20 Einzelsubstanzen und deren Zuordnung zu den Geruchscharakteren „Duft“ und „Gestank“ ermittelt.

29. WaBoLu-Innenraumtage

Contaminants migrating from crossed-linked polyethylene pipes and their effect on drinking water odour

The formation potential of contaminants diffusing from cross-linked polyethylene (PE-X) pipes and their impact on the odour of drinking water was determined. Three types of PE-X material, Pe-Xa, PE-Xb and PE-Xc, were extensively assessed by performing migration tests following EN 1420 and EN 12873-1. Migration waters were analysed for their threshold odour number (TON). The same samples were investigated by two gas chromatography-mass spectrometry methods: screening and olfactometry. Most of the PE-X materials failed the German regulation of TON <2 for cold water and TON <4 for warm water. PE-Xb material caused the strongest odour and also released the highest amount of contaminants. Metilox, 7,9-di-tert-butyl-1-oxaspiro(4,5)deca-6,9-diene-2,8-dione, 3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyde and 2,6-di-tert-butyl-p-benzoquinone (2,6-DtBQ) were the most often detected substances leaching from the tested plastic materials. However, no odour was perceived for most of these substances. Methyl tert-butyl ether (MtBE) and 2-tert-butylphenol are believed to contribute to the sensory problem in the migration water among other substances such as tert-amyl methyl ether, 2,2,2,5-tetramethyltetrahydrofuran, toluene or xylene. In total ten specific descriptions characterized the odour of the individual contaminants: ethereal, fresh, solvent, sweet, fruity, floral, unsavoury, pungent, aromatic and chemical. Quelle: https://www.sciencedirect.com

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Modernisierung Milchviehanlage Lüptitz

Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Modernisierung der Milchviehanlage Lüptitz“ der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2,139,167/2,167/4,169/3 169/4 Az.: 10132/106.11/83/10 Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. beantragte mit Datum vom 01.04.2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage (MVA) Lüptitz der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2, 139, 167/2, 167/4, 169/3 169/4. Die wesentliche Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines neuen Milchviehstalls, eines Güllebehälters mit Folienabdeckung zur Emissionsminderung, eines neuen Mistlagers mit Überdachung sowie einer neuen Fahrsiloanlage. Im Gegenzug werden ein Stall sowie eine Reihe von alten Mistlagerstätten und Jauchegruben stillgelegt bzw. zurückgebaut. Nach Realisierung des Vorhabens verfügt die MVA Lüptitz über eine Kapazität von 585 Milchviehplätzen und 145 Kälberplätzen sowie eine Gülle-/ Gärrestlagerkapazität von 9.939 m3. Das beantragte Vorhaben bedarf demnach auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) und den Ziffern 7.1.11.3V und 9.36V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die MVA Lüptitz wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVF) durchgeführt. Mit der beantragten Änderung der Milchviehanlage unterliegt diese nunmehr der Nr. 7.11.3 (S) der Anlage 1 des UVPG und bedarf gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen: Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben sind am Standort selbst bzw. im Einwirkbereich der Anlage nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn der Anlagenbetrieb entsprechend der im BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt. Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen. Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage wurde die zum Vorhaben vorgelegte überarbeitete Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC2022-117-Rev.1) vom 29.09.2022 des Ingenieurbüros Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH herangezogen. Gemäß diesen lärmtechnischen Betrachtungen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der geänderten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der Lärmminderung, nicht zu erwarten. Als weitere Prüfgrundlagen wurden die Immissionsprognose für Geruch und Ammoniak/Stickstoff der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 11.02.2022, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 09.03.2023) und die Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der Auswirkungen auf geschützte Teile von Natur und Landschaft durch Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 04.03.2022) sowie den Ausführungen unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Pflanzenteile und Ökosysteme durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten. Mit Blick auf die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen, welche nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen. Der Standort wurde bereits landwirtschaftlich genutzt. Die Anlagen sollen gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) und des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) (SächsWG) errichtet und betrieben werden. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grundund Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen. Aus wasserrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind durch das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten, so dass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht besteht. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG, Errichtung einer Hähnchenmastanlage; Josef Roxel, Beckum

Kreis Warendorf, Amt 63 -Immissionsschutz Aktenzeichen 63-40263/2017 Herr Josef Roxel, Holter 5 59269 Beckum, hat einen Antrag zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten von Hähnchen und Schweinen auf dem Grundstück Gemarkung Beckum, Flur 103, Flurstücke 12 und 26, vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist, neben dem Weiterbetrieb vorhandener Anlagen und Nebeneinrichtungen die Errichtung eines Masthähnchenstalles für 40.380 Tiere und die Erhöhung der Abluftschächte der Mastschweineställe. Des Weiteren sind die Errichtung eines Stahlbetonerdbehälters und zweier Flüssiggastanks beantragt. Nach Durchführung der geplanten Maßnahmen können auf dem Grundstück 80.760 Hähnchen und 1.770 Schweine gehalten werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Antragsunterlagen enthalten Aussagen zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter. Weitere Unterlagen: - gutachterlicher UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG - gutachtliche Bewertung von Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub - gutachtlich erstellte Prognose der Schallimmissionen - Unterlagen für die FFH-Vorprüfung - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Innenraumluftqualität nach Einbau von Bauprodukten in energieeffizienten Gebäuden

Ziel des Vorhabens war es, eine Bestandsaufnahme in größerem Umfang zu erhalten, ob die beim Einbau verwendeten Bauprodukte, die die Prüfkriterien des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erfüllen oder nach vergleichbaren Standards ausgewählt wurden, in der Praxis nach Einbau, tatsächlich zu Innenräumen frei von Geruchs- und Reizstoffen führen können. Hierfür sollte die Innenraumluftqualität nach Einbau von Bauprodukten in energetisch sanierten Gebäuden am Beispiel des Dienstgebäudes Bismarckplatz des Umweltbundesamtes (UBABP) in Berlin untersucht werden. Das Gebäude sollte zwischen 2011 und 2014 umfassend saniert werden. Hauptgegenstand des Untersuchungsauftrags an Dritte war die Erfassung der Geruchsemissionen aus Bauprodukten und der geruchlichen Situation in Innenräumen nach Einbau der Materialien (Bestimmung der Geruchsintensität und der Hedonik). In Ergänzung zu den Geruchsmessungen erfolgten im Rahmen der UBA-Eigenforschung Messungen des Raumluftgehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und Aldehyde). Weiterhin wurden olfaktorische und analytische Untersuchungen von verschiedenen Wand- sowie Fußbodenaufbauten in den Prüfräumen des eco-INSTITUTs in Köln durchgeführt. Aufgrund der Verschiebung des Beginns der Sanierungsarbeiten am Dienstgebäude Bismarckplatz wurde, in Abstimmung mit dem UBA undBMUB, eine Änderung der Leistungsbeschreibung vorgenommen. Als Untersuchungsobjekte wurden der Neubau des UBA "Haus 2019" und eine zu sanierende Etage in einem Bürogebäude ausgesucht.Quelle: https://www.umweltbundesamt.de

1 2 3 4 516 17 18