Auf der Grundlage der Verordnung (EU 518/2014) der Europäischen Kommission müssen ab dem 1. Januar 2015 im Internet angebotene energieverbrauchsrelevante Produkte - zunächst Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Luftkonditionierer, Fernsehgeräte, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten - mit dem entsprechenden EU-Energielabel abgebildet werden. Mit Hilfe der genormten Angaben des EU-Energielabels können Verbraucher schnell die Betriebskosten verschiedener Modelle miteinander vergleichen und bei der Kaufentscheidung zusätzlich zum Anschaffungspreis berücksichtigen. Konkret haben Händler die entsprechenden Energieeffizienz-Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form auf ihrer Webseite zur Einsicht bereitzustellen.
Das Forschungsprojekt untersucht, mit welchen Änderungen der abfallrechtlichen Vorschriften in Deutschland sichergestellt werden kann, dass auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung beim Verkauf von Elektrogeräten, Batterien und Ver-packungen über elektronische Marktplätze in Deutschland nachkommen. Bislang hilft diesen sogenannten Drittland-Trittbrettfahrern eine "Gesetzeslücke", wonach die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nicht verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die bei ihnen tätigen Händler die abfallrechtlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten einhalten. Zudem können die deutschen Behörden aufgrund der geltenden Vollzugsregelungen nicht wirksam gegen Drittland-Trittbrettfahrer vorgehen. In der Folge beteiligen sie sich auch nicht an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten sowie von Alt-Batterien und Verpackungsabfall. Im Projekt wurden verschiedene Vorschläge für das deutsche Kreislaufwirtschaftsrecht entwickelt und auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs-, Europa- und Welthandelsrecht geprüft. Wir empfehlen als wichtigste Maßnahme eine Prüfpflicht für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie für Fulfilment-Dienstleister einzuführen. Die Überprüfung der Produkte muss abgeschlossen sein, bevor Produkte auf Marktplätzen angeboten und/oder an die Kundin oder den Kunden versandt werden können. In einer thematisch eigenständigen Forschungsfrage wird die Sach- und Rechtslage recherchiert und analysiert, wie Onlinehändler mit retournierter Neuware umgehen. Dazu wird abgeschätzt, in welchem Ausmaß und aufgrund welcher Motive Onlinehändler retournierte funktionstüchtige Waren entsorgen oder sie eine auf andere Art einer weiteren Verwendung zuführen, z. B. durch Drittvermarktung oder Spende. Zudem werden Änderungen des Rechtsrahmens vorgeschlagen, um insbesondere der Entsorgung von funktionsfähigen Waren entgegenzuwirken. Quelle: Forschungsbericht
Am 25. Juli 2016 tritt die Rücknahmepflicht für ausgediente Elektro-und Elektronikgeräte in Kraft. Diese Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel. Außerdem führt das neue Elektrogerätegesetz strengere Regeln für den Export alter Geräte ein. Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.
Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes tritt an diesem Tag in Kraft. Damit wird ein effektiverer Vollzug durch die Länder möglich. Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Der Bundesrat stimmte am 10. Februar 2017 einer entsprechenden Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu. Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im stationären als auch im Onlinehandel.
Umweltbundesamt: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen stärker gegen illegale Importe vorgehen Rund um die Uhr und (von) überall einkaufen – der Onlinehandel macht es möglich. Als Folge werden Waren aber vielfach auch wieder zurückgesandt und dann zu oft vernichtet. Außerdem gelangen zudem Produkte aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) nach Deutschland, die nicht immer konform mit EU-Regelungen im Umwelt- und Gesundheitsbereich sind. „Hier ist ein Nachsteuern dringend geboten – vor allem im Online-Handel. Wir empfehlen, dass Betreiber von Online-Plattformen verpflichtend prüfen müssen, ob die dort angebotenen Elektro- und Elektronikprodukte, Batterien sowie Verpackungen von den Anbietern ordnungsgemäß registriert sind.“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Am 18. Juni 2019 diskutieren rund 160 Fachleute auf der – in Zusammenarbeit mit dem UBA veranstalteten – BMU/BMJV- Konferenz weitere Erfordernisse für eine effiziente Regulierung und Überwachung bei Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen sowie Chemikalien. Die Drittland-Trittbrettfahrer-Problematik ist aus Sicht der UBA ein besonders drängendes Problem. Firmen aus Drittländern bringen über elektronische Marktplätze unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben massenweise Elektrogeräte, Batterien und Verpackungen auf den deutschen Markt, ohne sich an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung zu beteiligen. Die Vollzugsbehörden können dies nach geltendem deutschen Recht nicht verhindern. Die OECD schätzt, dass mittlerweile in Europa jährlich mehr als 460.000 Tonnen Elektrogeräte online illegal in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte können auch unzulässige Chemikalien enthalten, die für den Verbraucher Risiken bergen. Die in Kürze geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung wird betreffend elektronische Marktplätze jedoch allenfalls punktuell eine Verbesserung bewirken, da nach dieser allein bei einem individuell nachgewiesenen Verstoß sowie zudem auch nur unter strengen Voraussetzungen Maßnahmen möglich werden. Die sich umweltrechtskonform verhaltenden Hersteller aus Deutschland haben daher auch nach dem Inkrafttreten der EU-Marktüberwachungsverordnung weiterhin massive Wettbewerbsnachteile, denn sie haben nicht nur die mit der Wahrnehmung der Produktverantwortung einhergehenden eigenen Kosten zu tragen, sondern auch jene für die Entsorgung der Drittland-Trittbrettfahrer-Produkte. Die Regelungslücke könnte jedoch einfach und effektiv wie folgt geschlossen werden: Für Betreiber elektronischer Marktplätze wird – analog zum Vertreiber – eine Prüfpflicht in ElektroG, BattG sowie VerpackG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller etabliert. Im Gegensatz zur EU-Marktüberwachungsverordnung würde die Normierung einer solchen Prüfpflicht für elektronische Marktplätze im ElektroG, BattG und VerpackG bewirken, dass (IT-gestützt) flächendeckend nur noch Angebote verifizierter (also registrierter) Verantwortlicher auf elektronischen Marktplätzen überhaupt veröffentlicht werden.
Dieser Teilbericht umfasst eine übergeordnete Betrachtung der ökologischen Effekte des Onlinehandels. Es werden die Hotspots der ökologischen Wirkungen bestimmt und erste Handlungsansätze identifiziert. Die Auswertungen zeigen, dass in den meisten Fällen die größten Umweltwirkungen beim Onlinehandel insbesondere aus den Transporten auf der so genannten letzten Meile, sowie aus den Versandverpackungen resultieren. Es wird auch deutlich, dass erstens der Anteil der Umweltwirkungen aus dem Vertrieb in der Gesamtbilanz des Produktlebenszyklus klein ist – und zweitens im Einzelfall große Bandbreiten und Schwankungen in den Emissionswerten bestehen. Je nach konkretem Szenario können auch andere Prozesse einen relativ großen Beitrag zu den Umweltwirkungen leisten. Veröffentlicht in Texte | 227/2020.
In order to enforce producer responsibility under waste law against producers of electrical and electronic equipment, batteries and packaging from countries outside the EU, so-called third countries, a new study recommends adding two new actors into the law and create a compulsory verification for them. Producers from third countries mostly sell their products in Europe via electronic marketplaces and have them stored and shipped by fulfilment service providers. The operators of the electronic marketplaces and the fulfilment service providers have so far not met any obligations from the ElektroG, BattG and VerpackG, as they are neither producers nor distributors. However, they are the first players on European soil who make a significant contribution to placing products from third countries onto the market in Europe. It is therefore necessary to provide them with the obligation to check whether the producers of these products are fulfilling their producer responsibility and, for example, are correctly registered according to the ElektroG. Veröffentlicht in Texte | 191/2020.
Um die abfallrechtliche Produktverantwortung auch gegen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und deren Verpackungen aus Ländern außerhalb der EU, sog. Drittländern, durchzusetzen, empfiehlt eine neue Studie das Kreislaufwirtschaftsrecht um zwei neue Akteure zu erweitern und diese mit einer Prüfpflicht zu belegen. Hersteller aus Drittländern vertreiben ihre Produkte in Europa meist über elektronische Marktplätze und lassen sie von Fulfilment-Dienstleistern lagern und versenden. Die Betreiber der elektronischen Marktplätze und die Fulfilment-Dienstleister treffen bisher keine Pflichten aus dem ElektroG, BattG und VerpackG, da sie weder Hersteller noch Vertreiber sind. Sie sind aber die ersten Akteure auf europäischem Boden, die wesentlich dazu beitragen, Produkte aus Drittländern in Europa in Verkehr zu bringen. Daher ist es notwendig, sie mit der Pflicht zu versehen, zu prüfen, ob die Hersteller dieser Produkte ihrer Produktverantwortung nachkommen und beispielsweise nach dem ElektroG ordnungsgemäß registriert sind. Veröffentlicht in Texte | 190/2020.
Die vorliegende Roadmap bildet den Abschluss des Vorhabens „Ökologisierung des Onlinehandels“. Im Projekt wurden für die aus Umweltsicht ( Treibhausgas -Effekt) wichtigsten Elemente des Onlinehandels „Versandverpackungen“, „letzte Meile und „Retouren“ bestehende Optimierungspotenziale betrachtet (Teilberichte I und II). Der vorliegende Bericht beschreibt und bewertet die konkreten Maßnahmen, die für die Erreichung des Optimierungsszenarios notwendig sind und leitet quantitative Zielvorgaben ab. Die Maßnahmen sind gegliedert in zeitliche (sofort, bis 2025, bis 2030) sowie akteursbezogene Handlungsoptionen. Der größte Anteil der ab sofort möglichen Optimierungen betrifft die Politik sowie Wirtschaftakteure. Veröffentlicht in Texte | 03/2023.
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