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Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG für den Antrag nach § 31 k BImSchG im Windpark Scharmbeck

Die Hamburger Energiewerke GmbH hat stellvertretend für die Windpark Winsen (Luhe) GmbH & Co KG für die sieben Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N131/3.300 im Windpark Scharmbeck die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen und die Schallimmissionen der o.g. Windenergieanlagen (WEA) beantragt. Es soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung für die 7 WEA und des schallreduzierten Nachtbetriebs für die WEA1, WEA2, WEA3 und WEA5 befristet bis längstens zum 15.04.2023 entfallen. Ziel ist, die Leistung und die Strommenge der Anlagen zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung und zum Schutz vor Lärm durch einen reduzierten Nachtbetrieb beschränkt ist. Der Schallleistungspegel der WEA1, WEA3 und WEA5 erhöht sich in dieser Zeit um max. 4 dB(A), bei der WEA2 um max. 2 dB(A).

allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG für den Antrag nach § 31 k BImSchG im Windpark Pattensen

Die EWI Pattensen GmbH & Co KG, Kapuzinerstraße 9, 79618 Rheinfelden hat für die vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N131/3.300 im Windpark Pattensen die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen und die Schallimmissionen der o.g. Windenergieanlagen beantragt. Es soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung und des schallreduzierten Nachtbetriebs für die vier Windenergieanlagen befristet bis längstens zum 15.04.2023 entfallen. Ziel ist, die Leistung und die Strommenge der Anlagen zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung und zum Schutz vor Lärm durch einen reduzierten Betrieb in der Nachtzeit beschränkt ist. Der Schallleistungspegel der Windenergieanlagen erhöht sich in dieser Zeit um max. 4 dB (A).

Befristete Änderung des Betriebs von drei Windkraftanlagen in Achim-Bollen, Zulassung einer Abweichung nach § 31k BImSchG

Die Windpark Achim-Bollen GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat für drei Windkraftanlagen (WEA) die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen und die Schallimmissionen beantragt und zwar soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung sowie des schallreduzierten Nachtbetriebs für die WEA 1 und 2 teilweise und für die WEA3 vollständig bis zum 15. April 2023 befristet entfallen. Der Schallpegel jeder Anlage erhöht sich um weniger als die für eine Abweichung maximal möglichen 4 Dezibel. Ziel ist, die Leistung und die Strommenge der Anlagen zu erhöhen, deren Betriebszeiten zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung und zum Schutz vor Lärm durch einen reduzierten Betrieb in der Nachtzeit beschränkt ist. Die Änderung betrifft drei Windkraftanlagen des Typs Vestas V 150 am Standort einer Windfarm mit 13 Anlagen im Außenbereich in Achim-Bollen.

Befristete Änderung des Betriebs von 4 Windkraftanlagen in Achim-Embsen

Die dean Windenergieanlagen GmbH & Co. erste KG, Alte Feldmühle 10, 31535 Neustadt und die Dr. Huggle & Partner GmbH, Lohmühlenstraße11, 52074 Aachen, haben für jeweils zwei betrie-bene Windkraftanlagen die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in den Genehmigungen enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen der Windkraftanlagen beantragt und zwar soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung befristet bis zum 15. April 2023 entfallen. Ziel ist, die Strommenge der Anlagen zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung beschränkt ist. Die Änderung betrifft jeweils zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V 80 am Standort einer Windfarm mit 4 Anlagen im Außenbereich in Achim-Embsen.

Befristete Änderung des Betriebs von einer Windkraftanlage in Oyten-Bassen

Die Michael Munding Oliver Drifthaus WEA Oyten-West OHG, Hauptstraße 117, 70771 Leinfelden-Echterdingen hat für eine Windkraftanlage die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen und die Schallimmissionen der Windkraftanlage beantragt und zwar soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung und des schallreduzierten Nachtbetriebs für die WEA 4 befristet bis zum 15. April 2023 entfallen. Ziel ist, die Leistung und die Strommenge der Anlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung und zum Schutz vor Lärm durch einen reduzierten Betrieb in der Nachtzeit beschränkt ist. Der Schallpegel der Anlage erhöht sich in dieser Zeit um max. 4 Dezibel. Die Änderung betrifft eine Windkraftanlage des Typs Enercon E 48 am Standort einer Windfarm mit 4 Anlagen im Außenbereich in Oyten-Bassen.

befristete Änderung des Betriebs einer Windkraftanlage in Ottersberg Eckstever

Die BürgerWind Eckstever GmbH & Co. KG in 28870 Ottersberg hat die Erteilung einer Abweichung von einzelnen in der Genehmigung für die Windkraftanlage enthaltenen Anforderungen an die optischen Immissionen der Windkraftanlage beantragt und zwar soll die Verpflichtung für den Betrieb der Schattenwurfabschaltung befristet bis zum 15. April 2023 entfallen. Ziel ist, die Strommenge der Anlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung und Vermeidung von Schattenwurf durch eine Schattenwurfabschaltung beschränkt ist. Die Änderung betrifft die Windkraftanlage des Typs Enercon E 82 am Standort einer Windfarm mit 5 Anlagen im Außenbereich in Ottersberg-Eckstever, Ecksterverstraße.

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen

Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurfhinweise) Stand 23.01.2020 Seite 1 von 11 Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftan- lagen – Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurf-Hinweise) 0. Vorbemerkung Wissenschaftliche Untersuchungen belegen die Erfahrung, dass Windkraftanlagen (WKA) durch den bewegten Anlagenrotor optische Immissionen insbesondere in Form periodischen Schattenwurfs mit erheblichen Belästigungswirkungen (Stressor) in der Nachbarschaft hervor- rufen können. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von WKA ist auf der Grundlage dieser Hinweise von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Anforderun- gen des Immissionsschutzrechts in Bezug auf die Einwirkung durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf durch den Rotor von den Anlagen eingehalten werden, ggf. ist die Genehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen. In den nachfolgenden Hinweisen werden die Anforderungen an die Durchführung von Immissionsprognosen des be- wegten, periodischen Schattenwurfs und an die Beurteilung der Ergebnisse im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WKA auf Basis der vorhandenen Erkenntnisse konkretisiert. Für die Beurteilung der Einwirkung durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf durch den Rotor einer WKA hat der Gesetzgeber bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften mit Grenz- oder Richtwerten erlassen oder in Aussicht gestellt. 1. Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich und immissionsschutzrechtliche Grundsätze Die Hinweise finden Anwendung bei der Beurteilung der optischen Wirkungen von WKA auf den Menschen. Sie umfassen sowohl den durch den WKA-Rotor verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtreflexe („Disco-Effekt“) und sind Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [1]. Nicht als Immission gilt jedoch die sonstige Wirkung einer WKA aufgrund der Eigenart der Rotorbewegung, die ein zwanghaftes Anziehen der Aufmerksamkeit mit entsprechenden Irritationen bewirken kann. Die Hinweise enthalten Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Maßnahmen sowie zeitliche Be- schränkungen des Betriebes der WKA in Betracht. Eine Stilllegung kommt nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Für optische Immissionen bei WKA dürfte dieses in der Regel nicht gegeben sein. 1.2 Begriffsbestimmungen Lichtblitze (Disco-Effekte) sind periodische Reflexionen des Sonnenlichtes an den Rotorblät- tern. Sie sind abhängig vom Glanzgrad der Rotoroberfläche und vom Reflexionsvermögen der ge- wählten Farbe. Kernschatten ist vom Immissionsort aus betrachtet die vollständige Verdeckung der Sonne durch das Rotorblatt. Halbschatten ist vom Immissionsort aus betrachtet die nicht vollständige Verdeckung der Sonne durch das Rotorblatt. Periodischer Schattenwurf ist die wiederkehrende Verschattung des direkten Sonnenlichtes durch die Rotorblätter einer Windenergieanlage. Der Schattenwurf ist dabei abhängig von den Seite 2 von 11 Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage. Vom menschlichen Auge werden Helligkeitsunterschiede größer als 2,5 % wahrgenommen [3]. Beschattungsbereich ist die Fläche, in der periodischer Schattenwurf auftritt. Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) ist die Zeit, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrah- lung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist. Tatsächliche Beschattungsdauer ist die vor Ort real ermittelte und aufsummierte Einwirkzeit an periodischem Schattenwurf. Beträgt die Bestrahlungsstärke der direkten Sonneneinstrah- lung auf der zur Einfallsrichtung normalen Ebene mehr als 120 W/m2, so ist Sonnenschein mit Schattenwurf anzunehmen. Die Umrechnung in die Beleuchtungsstärke ist im Anhang aufge- führt. Meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer ist die Zeit, für die der Schattenwurf unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen berechnet wird. Als Grundlage dienen die langfristigen Messreihen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Maßgebliche Immissionsorte sind a) schutzwürdige Räume, die als − Wohnräume, einschließlich Wohndielen, − Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bet- tenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, − Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, − Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungsräume und ähnliche Arbeitsräume genutzt werden. Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (z. B. Terrassen und Balkone) sind schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 6:00 - 22:00 Uhr gleichgestellt. b) unbebaute Flächen in einer Bezugshöhe von 2 m über Grund an dem am stärksten be- troffenen Rand der Flächen, auf denen nach Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind. 1.3 Grundlagen der Ermittlung und Bewertung von Immissionen durch periodischen Schattenwurf Ziel ist die sichere Vermeidung erheblicher Belästigungen, die durch periodische Lichteinwir- kungen (optische Immissionen) durch WKA entstehen können. Die Erheblichkeit einer Beläs- tigung hängt nicht nur von deren Intensität ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirkt, von der Art der Einwirkungen sowie der Zeitdauer der Einwir- kungen. Bei der Beurteilung sind alle WKA im Umkreis einzubeziehen, die auf den jeweiligen Immissionspunkt einwirken. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann si- cher ausgeschlossen werden, wenn alle in Frage kommenden Immissionsorte in der Anlagen- umgebung außerhalb des möglichen Beschattungsbereiches der jeweiligen WKA liegen. Der zu prüfende Bereich ergibt sich aus dem Abstand zur WKA, in welchem die Sonnenfläche gerade zu 20 % durch ein Rotorblatt verdeckt wird. Da die Blatttiefe nicht über den gesamten Flügel konstant ist, sondern zur Rotorblattspitze hin abnimmt, ist ersatzweise ein rechteckiges Rotorblatt mit einer mittleren Blatttiefe zu ermitteln und zugrunde zu legen: (Mittlere Blatttiefe = 1/2 (max. Blatttiefe + min. Blatttiefe bei 0,9 * Rotorradius)) [7]. Seite 3 von 11

Elektromagnetische Felder / Licht/Licht: Literaturverzeichnis

[1]     BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ BImSchG., Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge , in der Fassung vom 17. Mai 2019 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist (BImSchG). [2]     BUND/LÄNDER AUSSCHUSS FÜR IMMISSIONSSCHUTZ (LAI), Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen , Mannheim, Beschluss der LAI vom 13.09.2012. [3]     BAUNUTZUNGSVERORDNUNG BauNVO, Baunutzungsverordnung BauNVO 1990, Fassung vom 21.11.2017, BGBl. I,S. 3786. [4]     BUND/LÄNDER AUSSCHUSS FÜR IMMISSIONSSCHUTZ (LAI), Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen , Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurfhinweise), 2019.

Elektromagnetische Felder / Licht/Licht: Schattenwurf von Windenergieanlagen

Am Tag können durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen störende Lichtimmissionen entstehen. Insbesondere der periodische Wechsel von Licht und Schatten wird als besonders störend empfunden. Der Umgang mit diesem Effekt ist in der LAI-Veröffentlichung „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ (WKA-Schattenwurfhinweise) von 2019 [4] festgelegt. Um den Schattenwurf von Windenergieanlagen zu bestimmen, wird die astronomisch maximale Beschattungsdauer anhand des Sonnenstands ermittelt. Dies erfolgt durch Berechnungen des Schattenwurfs im Tages- und Jahresverlauf der Sonne mithilfe eines speziellen Schattenwurfprogramms. Zur Durchführung dieser Berechnungen sind folgende Parameter erforderlich: Die genaue Position der Windenergieanlage (Breiten- und Längengrad) sowie ihre Gesamthöhe über dem Meeresspiegel. Die Beschaffenheit der umgebenden Geländeformation. Mit den genannten Parametern kann die Schattenlänge der Windenergieanlage für jeden Sonnenstand berechnet werden. Der theoretische Beschattungsbereich wird im Norden durch den niedrigsten Sonnenstand am 21. Dezember und im Süden durch den höchsten Sonnenstand am 21. Juni begrenzt. Im Osten und Westen wird die Belästigungsgrenze aufgrund des Schattenkontrasts festgelegt. Liegt ein Immissionsort innerhalb des verschatteten Bereichs, so muss ermittelt werden, wie lange das Gebäude dem Schattenwurf ausgesetzt ist. Eine Zeitdauer der Beschattung von mehr als 30 Minuten pro Tag oder 30 Stunden im Jahr wird als erhebliche Belästigung eingestuft. Zur Berechnung des Schattenwurfes, finden Sie hier eine detaillierte Beschreibung. Eine Reduzierung der Immissionen durch Schattenwurf kann durch gezielte Abschaltungen der Windenergieanlagen erfolgen. Sobald die zulässige Beschattungsdauer erreicht ist, schaltet eine Steuereinheit die Windenergieanlage bei Sonnenschein ab. Die Abschaltzeiten müssen dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen (WKA-Schattenwurfhinweise) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Stand: 23.01.2020

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