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Methan ist eines der bedeutendsten Klimagase. 1990 hatten die Emissionen einen Anteil von 10,7 % an den gesamten THG-Emissionen. Von 2016 bis 2024 lag der Anteil bei etwas über 6 %. In absoluten Zahlen sanken die Methan-Emissionen seit 1990 langsam aber stetig auf 1,6 Mio. t. Entwicklung in Deutschland seit 1990 Im Rahmen der "Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC)" haben die Vertragsstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Methan-(CH 4 )-Emissionen zu verringern. Von 1990 bis 2024 gingen die Methan-Emissionen um 3,2 Millionen Tonnen (Mio. t) auf unter 1,6 Mio. t zurück. Das entspricht einer Minderung von 67 % (siehe Abb. „Methan-Emissionen nach Kategorien“). Besonders stark sanken die Emissionen im Bereich der Diffusen Emissionen aus Brennstoffen (-1,3 Mio. t.), vor allem durch die sinkende Kohleförderung in Deutschland. Sehr erfolgreich waren auch die Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen aus der Abfallablagerung (-1,3 Mio. t). Die zur Deponierung vorgesehenen Abfallmengen gingen zurück und die Effizienz der Methangaserfassung auf den Deponien wurde verbessert. Weil die Tierbestände in den neuen Ländern verkleinert wurden, verminderten sich auch die Emissionen der Landwirtschaft (-28 % seit 1990). Da in den anderen großen Verursacherbereichen aber stärker eingespart wurde, stellt dieser Bereich aktuell mit fast 76 % die größte Emissionsquelle für Methan dar (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“). Methan-Emissionen nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Verursacher von Methan-Emissionen Eine wesentliche Quelle von Methan ist die Tierhaltung; daneben entstehen Emissionen, wenn Brennstoffe (Steinkohlenbergbau, Gasverteilung) gewonnen, gefördert und verteilt werden. Eine weitere wichtige Quelle ist die Methanbildung auf Abfalldeponien. Geringfügige Emissionen verursachen Verbrennungsprozesse im Straßenverkehr und in stationären Anlagen. Darüber hinaus entsteht Methan durch die Abwasser- und Klärschlammbehandlung und wenn Klärschlämme in der Landwirtschaft verwertet werden. Die geringfügigen Methanemissionen in den Industrieprozessen bei der Erdölverarbeitung, der Herstellung von Eisen-, Stahl- und Temperguss sowie der Verkokung von Braun- und Steinkohle sind nahezu vernachlässigbar.
Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .
DEHSt-Jahresbericht weist mehr Emissionen durch Kohleverbrennung aus 2022 emittierten die rund 1.730 im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfassten stationären Anlagen in Deutschland rund 354 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO₂-Äq). Die Gesamtemissionen veränderten sich 2022 damit im Vergleich zum Vorjahr (355 Millionen Tonnen) nicht wesentlich. In den maßgeblichen Sektoren Energie und Industrie war die Entwicklung gegenläufig: Die Emissionen der Energieanlagen stiegen um drei Prozent, die der Industrie gingen um sechs Prozent zurück. Grund war der Krieg gegen die Ukraine und die damit verbundenen Verwerfungen auf den Energiemärkten, wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) mitteilt. Dirk Messner, Präsident des UBA , sagt: „Vor der COVID-19-Pandemie gab es deutliche Emissionsrückgänge bei den deutschen EU-ETS-Anlagen. Dieser Trend ist vorerst gestoppt. Als Folge der Russland-Aggression stagnieren die Emissionen auf dem Vor-Pandemie-Niveau und bei der Kohleverfeuerung beobachten wir sogar einen erneuten Anstieg. Hier müssen wir nun entschieden gegensteuern und weg von den fossilen Energien. Der Ausbau der erneuerbaren Energien braucht noch mehr Tempo und wir müssen bis 2030 aus der Kohle aussteigen. Der nun reformierte Emissionshandel, mit deutlich abgesenkten Emissionsobergrenzen ab 2024 kann hierfür spürbare Impulse setzen.“ Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs V „Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im UBA, ergänzt: „Die jüngsten Beschlüsse zur Neuausrichtung der europäischen Klimapolitik setzen auf eine ambitionierte Reform des Emissionshandels. Dies stärkt seine Rolle als zentraler Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik. Neben abgesenkten Emissionsobergrenzen wird künftig auch der Anteil kostenloser Emissionsberechtigungen weiter zurückgehen. Gleichzeitig schaffen die aus den Auktionen eingenommen Gelder erhebliche finanzielle Spielräume, um die sozialen Folgen der Dekarbonisierung gerecht abzufedern.“ Energie: Die Emissionen aus der Energieversorgung stiegen um drei Prozent auf 242 Millionen Tonnen CO 2 -Äq und damit das zweite Jahr in Folge. Im Energiebereich sank der Erdgaseinsatz in der Stromproduktion wegen der infolge des russischen Krieges in der Ukraine stark gestiegenen Gaspreise: Trotz der seit Einführung des EU-ETS höchsten Preise von durchschnittlich über 80 Euro pro Emissionsberechtigung waren viele Kohlekraftwerke im Betrieb wirtschaftlicher als Gaskraftwerke. Darum stieg der Einsatz von Braun- und Steinkohle für die Stromproduktion gegenüber 2021 deutlich. Industrie : Die Emissionen der Industrie sanken im Vergleich zum Vorjahr um sechs Prozent auf 112 Millionen Tonnen CO 2 -Äq, weil weniger produziert wurde; das ist das niedrigste Niveau seit 2013. In fast alle Branchen gingen die Emissionen deutlich zurück: Am meisten in der chemischen Industrie (18 Prozent), gefolgt von den Nichteisenmetallen (15 Prozent). Lediglich die Emissionen der Raffinerien stiegen um 4 Prozent. Luftverkehr: Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber lagen 2022 bei etwa 7,2 Millionen Tonnen CO 2 -Äq. Dies ist ein Anstieg um rund 55 Prozent. Die Emissionen lagen aber weiterhin unter dem Niveau vor der Covid-19-Pandemie – sie erreichten etwa drei Viertel der Emissionen von 2019. Deutschland und Europa : Auch die Emissionen aller am EU-ETS teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) veränderten sich 2022 nur geringfügig: Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen im Jahr 2022 um 1 Prozent und lagen bei rund 1,32 Milliarden Tonnen CO 2 -Äq. Maßgeblich für diese Entwicklung waren – analog zur Situation in Deutschland – ein Anstieg der Kohleverstromung und Rückgänge in der Industrieproduktion. Die Emissionen der Stromerzeugung stiegen um rund 2 Prozent, während die Emissionen der Industrieanlagen um rund 5 Prozent sanken. Gegenüber 2005 – dem Startjahr des EU-ETS – sind die EU-ETS-Emissionen europaweit um rund 38 Prozent und damit stärker zurückgegangen als in Deutschland (etwa 31 Prozent). Das aktuelle Emissionsniveau liegt damit 24 Prozentpunkte unterhalb der neu beschlossenen Zielvorgabe für 2030 (minus 62 Prozent). In den verbleibenden acht Jahren muss sich die Minderungsgeschwindigkeit damit deutlich erhöhen. Emissionshandel und Gesamtemissionen: Die UBA- Prognose vom März weist für die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den deutschen EU-ETS-Anlagen einen Rückgang von gut 15 Millionen Tonnen CO 2 -Äq bzw. 1,9 Prozent aus. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Die DEHSt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des EU-ETS. Sie ist zudem zuständig für die administrativen Belange bei der Nutzung der projektbasierten Mechanismen und nationale Bewilligungsbehörde für die Zahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO 2 -Kosten (Strompreiskompensation). Die DEHSt ist außerdem verantwortlich für die Umsetzung des 2021 gestarteten nationalen Emissionshandels für Brennstoffe auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).
Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jede und jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzerinnen und Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzenden ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 Megahertz ( MHz , 11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte (der Wert beschreibt die Energieaufnahme im Körper) auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure*innen müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Menschen mit aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 09.01.2025
Der Datensatz beinhaltet die Hochwasserschutzeinrichtungen im Freistaat Bayern. Diese umfassen Anlagen verschiedener Bauweisen, wie z. B. ortsfeste Deiche und Hochwasserschutzmauern oder mobile Dammbalkensysteme, die nur im Hochwasserfall aufgestellt werden. Ebenfalls eingeschlossen sind Kombinationen aus Hochwasserschutzmauern und mobilen Dammbalken, die im Hochwasserfall geschlossen werden.
Die Firma BarMalGas GmbH, Seestraße 33, 14974 Ludwigsfelde, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 16727 Oberkrämer in der Gemarkung Vehlefanz, Flur 6, Flurstück 370 eine LNG-Tankstelle zu errichten und zu betreiben. Die Firma BarMalGas GmbH, beabsichtigt eine Gasfüllanlage zur Lagerung und Abgabe von Flüssigerdgas (LNG) an Landfahrzeuge als ortsfeste Anlage zu errichten. Bei der LNG-Tankstelle handelt es sich um eine Anlage mit einer zukünftigen Lagerkapazität von 26 t. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des Standortes sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Durch eine UVP sind keine weiterreichenden Aussagen zu erwarten.
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