API src

Found 14 results.

Related terms

Gebiete zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, in NATURA 2000 Gebieten – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt. Zuwendungszweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten. Förderfähig ist der in § 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Thüringen gelegener produktiv genutzter Acker- und Dauerkulturflächen auf Flächen, die in der EAP-Kulisse (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) liegen. Die EAP-Kulisse setzt sich zusammen aus den aktuell zum Anfang eines Jahres vorliegenden Flächen der Thüringer Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der Nationalen Naturmonumente und der Naturdenkmäler, die innerhalb der NATURA 2000-Gebiete liegen. Der Zuschnitt dieser Gebiete wird jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht.

Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung(Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013) Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung – PflSchgerätV) Pflanzenschutzgebührenordnung Für die Pflanzengesundheitskontrolle relevante Rechtsvorschriften werden vom Julius Kühn Institut (JKI) zur Verfügung gestellt. Julius Kühn Institut – Themenportal Pflanzengesundheit phytosanitäre Rechtsgrundlagen für Deutschland phytosanitäre Rechtsgrundlagen für die gesamte EU phytosanitäre Rechtsvorschriften von Drittländern Zugang zum EPPO-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit Zugang zum IPPC-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit

Hat das Verbot persistenter Pflanzenschutzmittel zu einer Entlastung der Umwelt geführt?

Durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich die Umweltbelastung mit chlororganischen Pestiziden deutlich verringert. Dieldrin findet sich nur noch vereinzelt in niedrigen Konzentrationen. Dagegen ist DDT nach wie vor nachweisbar, wobei Umweltproben aus den neuen Bundesländern deutlich höhere Gehalte an DDT und DDE aufweisen als Proben aus Westdeutschland. Zahlreiche chlororganische Pestizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) wurden bereits in den 1970er bis frühen 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hohen Toxizität, ihrer Persistenz und ihres Biomagnifikationspotenzials verboten. Seit dem 22.11.1992 wird dieses vollständige Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 geregelt. Dieldrin, zum einen Abbauprodukt von Aldrin zum anderen direkt als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, ist in terrestrischen und limnischen-Ökosystemen nur noch vereinzelt nachzuweisen. In marinen Ökosystemen stagnieren die Dieldrinkonzentrationen auf einem sehr niedrigen Niveau. DDT ist nach wie vor in der Umwelt präsent, wobei Umweltproben aus den neuen Ländern deutlich höher mit DDT und seinen Metaboliten kontaminiert sind als Umweltproben aus den alten Ländern. Hier spiegelt sich in allen beprobten Ökosystemtypen auch Jahre nach den erfolgten Anwendungsverboten die ursprünglich unterschiedliche Emissionssituation in den alten und neuen Ländern wider. DDT wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und 1971 bis 1988 sukzessive in der DDR verboten.

Pestizideinsatz in Naturschutzgebieten kaum rechtlich reguliert

Pestizideinsatz in Naturschutzgebieten kaum rechtlich reguliert Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen in Schutzgebieten garantieren keinen ausreichenden Schutz vor dem Einsatz von Pestiziden. Das zeigt ein aktuelles Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA). Das Gutachten untersucht exemplarisch die Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer Sachsen und Niedersachsen. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen in Schutzgebieten garantieren keinen ausreichenden Schutz vor dem Einsatz von Pestiziden. Das zeigt ein aktuelles Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠). Das Gutachten untersucht exemplarisch anhand einer Analyse der Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer Sachsen und Niedersachsen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen den Einsatz von Pestiziden - also Pflanzenschutzmitteln und Bioziden - in Schutzgebieten regulieren. In dem Gutachten wurden 1800 Verordnungs- und Gesetzestexte für eine Vielzahl von Schutzgebietskategorien ausgewertet: Neben Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Nationalparken wurden FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete unter die Lupe genommen. Das Gutachten zeigt Handlungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Regelungen in den Bundesländern auf. Insekten, Ökosysteme und Gewässer sind aktuell nicht hinreichend durch rechtliche Vorgaben vor dem Einsatz von potentiell schädlichen Pestiziden geschützt. Ob ⁠ Pestizide ⁠ in den Schutzgebieten tatsächlich eingesetzt werden und welche Rolle lokale Vereinbarungen – etwa ⁠ Vertragsnaturschutz ⁠ und Agrarumweltmaßnahmen – spielen, war nicht Gegenstand der Untersuchung. Schutzgebiete sind Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen und sichern den Erhalt von Arten. Eingriffe und Belastungen durch menschliche Aktivitäten sind hier zu vermeiden oder zu minimieren. Die Anwendung von Pestiziden in Schutzgebieten kann mit negativen Belastungen verbunden sein: Arten können direkt durch die Stoffe geschädigt oder indirekt durch Entzug der Nahrungsgrundlage bedroht werden. Um einen verbindlichen und einheitlichen Schutzstatus zu erreichen, empfehlen die Autoren*innen der Studie, den Einsatz von Pestiziden in Schutzgebieten bundesweit zu regeln und die rechtlichen Bestimmungen nach den verschiedenen Schutzgebietskategorien und deren spezifischen Schutzanforderungen auszurichten. Dazu gehört ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten mit Ausnahmemöglichkeiten. In den Kernzonen von Nationalparks sollte ein Komplettverbot gelten. In Natura 2000-Gebieten sollten Pestizide auch nur im Ausnahmefall eingesetzt werden. Die Ergebnisse Naturschutz wird nicht nur bundesrechtlich, sondern weitgehend auch auf Ebene der Bundesländer geregelt. Die Länder können in ihren Naturschutzgesetzen Vorgaben festlegen, um menschliche Eingriffe in die Natur zu regulieren. In Deutschland gibt es 14.000 Schutzgebiete für Pflanzen und Tiere. In den einzelnen Schutzgebietsverordnungen können neben den gesetzlichen Regelungen weitere Schutzmaßnahmen konkretisiert werden. Das Gutachten kommt für die exemplarisch analysierten Bundesländer Sachsen und Niedersachsen zu der Schlussfolgerung, dass der Einsatz von Pestiziden in der Mehrzahl der in diesen Ländern gelegenen Schutzgebiete nicht verboten ist. Folglich finden die zu schützenden Arten hier keinen besseren rechtlichen Schutz vor Pestiziden als außerhalb dieser Gebiete. Für Natura 2000-Gebiete, also für ⁠ Fauna ⁠-⁠ Flora ⁠-⁠ Habitat ⁠- (kurz FFH-) und Vogelschutzgebiete, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die derzeitigen rechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um Habitate und Arten wirksam vor Störungen zu schützen und einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten. Das EU-weite Natura 2000-Schutzgebietsnetz wurde von der EU eigens zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten eingerichtet und bildet einen wichtigen Rückzugsraum für gefährdete Spezies. Hintergrund Die EU-Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (RL 2009/128/EG) fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Pflanzenschutzmitteleinsatz in empfindlichen Gebieten wie z.B. Natura 2000-Gebieten zu minimieren oder zu verbieten. Die Bundesregierung hat im September 2019 das Aktionsprogramm Insektenschutz (API) beschlossen, nach dem verschiedene Maßnahmen zur Regulierung des Pestizideinsatzes initiiert werden sollen, um den Schutz von Insekten voranzubringen. Unter anderem sieht es ein Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Natura 2000-Gebieten vor. Um die bestehenden Regulierungen in solchen Schutzgebieten zu erfassen, das API zielgerecht auszugestalten und Empfehlungen für die Bundesebene abzuleiten, hatte das Bundesumweltministerium (⁠ BMU ⁠) das Gutachten beauftragt. Ob Pestizide in den Schutzgebieten der betrachteten Bundesländer eingesetzt werden, wurde im Gutachten nicht untersucht. Anreize zur Vermeidung des Pestizideinsatzes im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder von Agrarumweltmaßnahmen wurden ebenfalls nicht betrachtet. Ende Juni 2021 wurde auf Bundesebene eine Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) auf den Weg gebracht, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (⁠ BMEL ⁠) fällt. Dadurch soll nun die Anwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln in einer Reihe von Schutzgebieten grundsätzlich untersagt werden. Allerdings bleibt die Novelle der PflSchAnwV deutlichhinter den geforderten Maßnahmen des API zurück. So gilt das Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden etwa nicht auf Ackerflächen in FFH-Gebieten, wenn diese nicht zugleich als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Stattdessen sollen die Landwirte in diesen Gebieten von einem freiwilligen Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln überzeugt werden. Gelder für Ausgleichszahlungen wurden aufgestockt, doch bleibt abzuwarten, ob freiwillige Maßnahmen eine deutliche Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bewirken können. Am 24. Juni 2021 wurde zudem das unter Federführung des BMU entstandene „Insektenschutzgesetz“ vom Bundestag beschlossen, welches unter anderem in einem neuen § 30a BNatSchG Regelungen zur Beschränkung der Ausbringung bestimmter Biozidprodukte mit insektizider Wirkung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen verankert.

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Arbeitshilfe zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Sachsen-Anhalt vom 08.11.2013 Das als Anlage 1 beigefügte Muster einer Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutz- gebieten im Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend Muster-WSG-VO genannt), wird für den lan- desrechtlichen Vollzug mit folgenden Maßgaben und Hinweisen empfohlen: 1. Veranlassung Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), ist ein geeignetes Mittel, um über den flächendeckenden Grundwasserschutz hinaus in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Restrisiken aus anthropogenen Ein- flüssen zu begegnen. 2. Rechtsgrundlagen, technische Regeln Bei der Festsetzung, Änderung und Aufhebung von WSG sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und technische Regeln zu beachten: 2. 1 Rechtsvorschriften a) §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) b) § 73 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) c) § 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 28.3.2006 (GVBl. LSA S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.12.2011 (GVBl. LSA S. 819; 2012 S. 40), d) § 12 Abs. 8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212, 262), e) § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.10.2012 (BGBl. I S. 2113), f) Düngegesetz vom 9.1.2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 481), Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt g) Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), h) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) 2.2 Technische Regeln a) DVGW-Arbeitsblatt1 W 101 – Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzge- biete für Grundwasser – Ausgabe Juni 2006, b) DVGW-Arbeitsblatt W 107 - Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Juni 2004, c) DVGW-Arbeitsblatt W 108 - Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Dezember 2003, d) DVGW-Arbeitsblatt W 410 – Wasserbedarf - Kennwerte und Einflussgrößen – Ausgabe Dezember 2008, e) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag)2 in Verbindung mit dem RdErl. des MBV vom 3.2.2003 (MBl. LSA S. 131), f) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 1423 – Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungs- gebieten – Ausgabe November 2002, g) Mitteilung 20 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen aa) Technische Regeln – Allgemeiner Teil“, Ausgabe vom 6.11.2003, bb) Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Ausgabe vom 5.11.2004, h) Arbeitsblätter KTLB5, i) Merkblatt DWA-M 907 - Erzeugung von Biomasse für die Biogasgewinnung unter Berück- sichtigung des Boden- und Gewässerschutzes, Ausgabe April 20106. 1 Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW);Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn 2 Vertrieb: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln 3 Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Vertrieb: DWA- Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef 4 Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Postfach 304240, 10724 Berlin 5 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTLB); Vertrieb Landwirtschaftsverlag GmbH, Hülsebrockstr. 2-8, 48165 Münster Hiltrup (Westf.) 6 Herausgeber und Vertrieb DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef Theodor-Heuss-Allee 17 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 3. Grundlegende Voraussetzungen für die Festsetzung von WSG Die Festsetzung von WSG erfolgt von Amts wegen, bedarf keines Antrags und liegt im Er- messen der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 WHG). Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines WSG besteht nicht. Der Begünstigte hat sämtliche für die Ausweisung des WSG erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Festsetzung eines WSG müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Festsetzung erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Festsetzung vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entspre- chende Restrisiken zu vermindern. Dieses Interesse ist gegebenenfalls mit widerstreitenden Gründen des Allgemeinwohls abzuwägen. Es muss eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden, wobei sich bei künftigen Vorhaben die Ausübung der Nutzung innerhalb der nächs- ten Jahre mit ausreichender Sicherheit abzeichnen sollte. Für die nicht öffentliche Wasser- versorgung von Betrieben oder einzelnen Einwohnern kann ein WSG nicht festgesetzt wer- den. Soweit von Wasserversorgungsanlagen, die in privatrechtlicher Form betrieben werden, das Wasser in erheblichem Umfang an das öffentliche Trinkwassernetz abgegeben wird, handelt es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Das Wasservorkommen muss schutzwürdig sein. Es darf nicht nur kurzfristig in die Wasser- versorgung der Region eingebunden sein. Das Rohwasser muss in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Das Wasservorkommen muss schutzfähig sein. Dazu gehört, dass die in Schutzgebieten erforderlichen Nutzungsbeschränkungen durchsetzbar sind und ein Schutz überhaupt er- reicht werden kann. 4. Aufhebung bestehender WSG Die Aufhebung eines WSG erfolgt entweder im Zusammenhang mit der Neufestsetzung ei- nes WSG für die gleiche Wasserfassung, oder weil das WSG für den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Bestehende WSG sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Wasserschutz- gebietsverordnung (WSG-VO) aufzuheben. Die Aufhebung kann mit einem entsprechenden Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften 2022

Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften 2022 Impressum Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel.: Fax: (0391) 567 43 16 (0391) 567 44 43 E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.de Web: https://mwl.sachsen-anhalt.de Fotos: DJI-Agras/pixabay.com, PublicDomainImages/pixabay.com, Couleur/pixabay.com 2 Vorwort Die Ende des Jahres 2013 von der Europäischen Kommission beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhaltet auch weiterhin die durch die Begünstigten einzuhaltenden Cross-Compliance- Vorschriften, das heißt, die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Vor diesem Hintergrund wurde die vorliegende Broschüre von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet und für das Jahr 2022 aktualisiert. Sie dient der allgemeinen Information über die Cross-Compliance-Ver- pflichtungen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Textliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr wurden wieder farblich kenntlich gemacht. Die Broschüre ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb ver- bindlichen Rechtsvorschriften. Zahlungsempfänger in Sachsen-Anhalt (Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raumes, von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter einheimischer Nutztierrassen, Direkt- zahlungsempfänger sowie ab 2010 auch Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbaubereich) sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und den damit verbundenen Änderungen der Cross-Compliance-Vorschriften zu in- formieren. Ausgenommen von den Cross-Compliance-Verpflichtungen sind Unternehmen, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Für diese Unternehmen gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestim- mungen des Fachrechts. Über wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr wird im einleitenden Teil gesondert informiert. Dazu gehört die Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die am 8. September 2021 in Kraft getreten ist. Des Weiteren gab es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinsichtlich Verstößen, die bei aktuellen Kontrollen festgestellt worden sind, aber bereits in der Vergangenheit (Vor- jahre) begangen wurden. Das EuGH-Urteil ist zukünftig zu beachten. Weitere Informationen einschließlich dieser Informationsbroschüre erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) des Landes Sachsen-An- halt unter mwl.sachsen-anhalt.de. Hinsichtlich weitergehender Fragen können Sie sich auch an das für Ihren Betriebssitz zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) oder die jeweils zuständige Fachbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Weiterhin stehen Fachbehörden des Landes wie die Lan- desanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zur Beantwortung spezieller Fragen zur Verfügung. 3

Auswirkungen der Verringerung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf die Landwirtschaft und den integrierten Pflanzenschutz am Beispiel Triazine im Maisanbau

Das Projekt "Auswirkungen der Verringerung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf die Landwirtschaft und den integrierten Pflanzenschutz am Beispiel Triazine im Maisanbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Die Verringerung der Anzahl der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland seit 1986 um fast 50 Prozent ist einerseits auf das Inkraftreten des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 15. September 1986 und den darin geregelten verschaerften Zulassungsbedingungen fuer Pflanzenschutzmittel zurueckzufuehren. Andererseits wurde mit der Richtlinie der Europaeischen Gemeinschaft vom 15. Juli 1980 (80/778/EWG) erstmals ein Grenzwert fuer 'Pestizide und aehnliche Produkte' im Wasser fuer den menschlichen Gebrauch vorgegeben, der in der Bundesrepublik Deutschland in die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 uebernommen worden ist und am 1. Oktober 1989 in Kraft trat. Durch diesen Vorsorgewert werden strenge Massstaebe fuer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf das im Pflanzenschutzgesetz verankerte Schutzgut Grundwasser gesetzt. Aus den in den 80er Jahren zur Aenderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 22. Maerz 1991 wurde Atrazin in die Anlage I der Verordnung aufgenommen und damit ein vollstaendiges Anwendungsverbot fuer den Einsatz dieses Wirkstoffes in Deutschland ausgesprochen. Da atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel vorrangig im Maisanbau eingesetzt wurden, sollte die Frage eroertert werden, inwieweit der Maisanbau durch dieses Verbot in Deutschland eingeschraenkt wird und ob ein Ausweichen auf atrazinfreie Pflanzenschutzmittel und/oder andere Unkrautbekaempfungsmassnahmen moeglich und sinnvoll ist.

Schulze legt Plan für Glyphosat-Ausstieg vor

Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesumweltministerium Neue Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel soll Ausstieg ergänzen Das Bundesumweltministerium hat einen Plan für einen schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung des Breitband-Herbizids Glyphosat vorgelegt. Dazu soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden. Zudem wird das Umweltbundesamt, das als Fachbehörde am Zulassungsverfahren beteiligt ist, die Zulassung biodiversitätsschädigender Produkte an einen Anwendungsvorbehalt knüpfen. Landwirte, die solche Mittel nutzen wollen, müssen auf ihren Ackerflächen einen Mindestanteil an pestizidfreien Ackerlebensräumen für Tier- und Pflanzenarten garantieren. Dieser Anwendungsvorbehalt gilt nicht nur für Glyphosat, sondern künftig für alle Pestizide, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Diese Koalition hat sich darauf verständigt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der einfachste Weg, ein Verbot des Wirkstoffs auf EU-Ebene, ist bis Ende 2022 verbaut, weil der frühere Bundeslandwirtschaftsminister in Brüssel für eine erneute Genehmigung des Wirkstoffes gestimmt hat – entgegen der Abmachung der damaligen Bundesregierung. Jetzt müssen wir alle rechtlichen Hebel nutzen, die uns auf nationaler Ebene für einen Glyphosat-Ausstieg zur Verfügung stehen. Glyphosat bedroht nachweislich die Artenvielfalt in unserer Agrarlandschaft. Die große Mehrheit der Bevölkerung wünscht sich eine naturverträgliche Landwirtschaft ohne Glyphosat. Aber wir dürfen an diesem Punkt nicht stehen bleiben und müssen den massenhaften Einsatz von Pestiziden insgesamt drastisch reduzieren. Wenn statt Glyphosat nur andere, vielleicht noch schädlichere ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ eingesetzt werden, ist für die Umwelt nichts gewonnen. Darum werden wir im Rahmen des Zulassungsverfahrens für jedes Pflanzenschutzmittel, das die ⁠ Biodiversität ⁠ schädigt, neue Naturschutzauflagen einfordern.“ ⁠ UBA ⁠-Präsidentin Maria Krautzberger: „Solange Glyphosat in der EU zugelassen ist, ist es rechtlich nicht möglich, seinen Einsatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens ganz zu verhindern. Gleichwohl müssen wir jede Möglichkeit nutzen, um die schlimmsten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt abzuwenden, indem wir neue und wirksame Auflagen vorschreiben. Daher müssen Landwirte künftig einen Teil ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsfläche vorhalten. Dort sollen Wildtiere wie Feldlerche, Rebhuhn, Wildbienen und Schmetterlinge wieder ausreichend Nahrung finden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss diese Anwendungsbestimmungen nun in die Zulassung übernehmen, sonst sind die Produkte nicht zulassungsfähig. Damit tragen wir deutlich zu mehr Schutz der Biodiversität bei als bislang.“ Glyphosat hat wie viele andere Pflanzenschutz-Wirkstoffe gravierende Folgen für die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft. Als Totalherbizid vernichtet es ohne Unterschiede alle Pflanzen und zerstört damit die Nahrungs- und Lebensgrundlage für viele Insekten- und Vogelarten wie Schmetterlinge und Feldlerche. Dies wurde mehrfach wissenschaftlich belegt. Die Bundesregierung hat sich aus diesen und anderen Gründen im Koalitionsvertrag dazu bekannt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der Ausstieg aus Glyphosat ist ein schrittweiser Prozess, den das Bundesumweltministerium mit dem federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium gemeinsam gehen will. Ein Verbot des Mittels u.a. in Privatgärten und Parks hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist es zudem möglich und erforderlich, folgende Beschränkungen in die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung aufzunehmen: Durch ein solches Maßnahmenbündel ließe sich der Glyphosateinsatz zeitnah in einem EU-konformen Rahmen minimieren. Darüber hinaus will das ⁠ BMU ⁠ in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Regelung festschreiben, die den Glyphosateinsatz mit Ablauf der Wirkstoffzulassung auf EU-Ebene und der vorgeschriebenen Übergangsfrist Ende 2023 verbindlich und umfassend beendet. Parallel dazu wird das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel künftig an Auflagen zum Schutz der Artenvielfalt geknüpft und zwar für alle Mittel, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Demnach müssen Landwirte, die diese Pflanzenschutzmittel einsetzen, ab dem 1. Januar 2020 einen Teil ihrer Ackerfläche als „Biodiversitätsfläche“ vorhalten. Auf diesen Flächen dürfen dann keine Pflanzenschutzmittel mehr gespritzt werden. Als Biodiversitätsflächen werden vom UBA unter anderem Blühflächen und Brachen anerkannt, sowie Getreideäcker mit geringer Saatdichte. Diese Flächen fehlen heute vielerorts in der Agrarlandschaft, was gravierende Folgen für die Artenvielfalt hat. Im Schnitt soll der Anteil dieser Flächen bei 10 Prozent liegen, je nach ökologischer Wertigkeit. Dieser Wert wird von Fachleuten als Mindest-Rückzugsraum für Insekten, Vögel oder Säugetiere empfohlen. Das Umweltbundesamt hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute die ersten Bescheide übermittelt, die diese neuen Auflagen für die Zulassung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel enthalten. Die Genehmigung dieser Mittel muss in diesem Jahr verlängert werden. Die Zulassung erfolgt durch das BVL im Geschäftsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Sie muss im Einvernehmen mit dem UBA erteilt werden, das die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bewertet. Das EU-Recht schreibt ausdrücklich vor, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden dürfen, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, haben.

Pruefung des Anbaus von Wintergetreide als Energiepflanzen fuer die thermische Verwertung in einem Zweifruchtnutzungssystem ohne chemischen Pflanzenschutz

Das Projekt "Pruefung des Anbaus von Wintergetreide als Energiepflanzen fuer die thermische Verwertung in einem Zweifruchtnutzungssystem ohne chemischen Pflanzenschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Fachbereich 11 Landwirtschaft, Internationale Agrarentwicklung und Ökologische Umweltsicherung, Fachgebiet Acker- und Pflanzenbau durchgeführt. Die Wintergetreidearten sind in der Lage, als Energiepflanzen einen grossen Beitrag zur Biomasseproduktion zu leisten. Da bei der Getreideproduktion fuer Energiezwecke nicht mehr der Kornertrag im Vordergrund steht, sondern die gesamte gewachsene Biomasse einschliesslich Unkraeuter abgeerntet wird, sind Empfehlungen zur Herbizid- und Fungizidanwendung fuer diese Produktionsrichtung neu zu erarbeiten. Dreijaehrige Versuche zeigen, dass selbst eine starke Verunkrautung und Krankheiten auf den Biomasseertrag einen viel geringeren Einfluss ausueben als auf den Kornertrag. Eine Vorverlegung des Erntetermines auf die Stadien Bluete bis Teigreife bringt neben dem Gewinn an Vegetationszeit fuer eine zweite Kultur weitere oekologische Vorteile.

Der Markt fuer Pflanzenschutzmittel - Bestimmungsgruende und Marktanalyse

Das Projekt "Der Markt fuer Pflanzenschutzmittel - Bestimmungsgruende und Marktanalyse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hohenheim, Fakultät IV Agrarwissenschaften II, Institut für Agrarpolitik und Landwirtschaftliche Marktlehre, Fachgebiet Agrarmarktanalyse durchgeführt. Obwohl Pflanzenschutzmittel als Produktionsfaktoren der pflanzlichen Erzeugung von grosser Bedeutung sind, kann die Transparenz auf diesem Markt als voellig unzureichend beurteilt werden. Insbesondere die Analyse der Angebots- und Vermarktungsstruktur wird durch Verflechtungen zwischen den Unternehmen der pflanzenschutzmittelherstellenden Industrie erschwert. Auch im Bereich der Nachfrage liegen zuverlaessige, aussagekraeftige Statistiken nur in sehr begrenztem Umfang vor, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht nur von oekonomischen Faktoren und natuerlichen Standortbedingungen, sondern in zunehmendem Masse auch durch die rechtliche Rahmengesetzgebung, die kurzfristig sehr starke Nachfrageschwankungen hervorrufen kann, beeinflusst wird. Ziel der Arbeit ist es, die vorhandene Datengrundlage so zu strukturieren und zu ergaenzen, dass eine umfassende Analyse der derzeitigen Nachfrage-, Angebots- und Vermarktungsstruktur sowie der Preisbildung und -entwicklung moeglich wird, um daraus kuenftige Tendenzen fuer den nationalen und internationalen Markt fuer Pflanzenschutzmittel abzuleiten. Vorgehensweise: Untersuchungsdesign: Querschnitt.

1 2