Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG, in NATURA 2000 Gebieten – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt und zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt. Zuwendungszweck ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten. Förderfähig ist der in § 4 Absatz 1 der PflSchAnwV festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Thüringen gelegener produktiv genutzter Acker- und Dauerkulturflächen auf Flächen, die in der EAP-Kulisse (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) liegen. Die EAP-Kulisse setzt sich zusammen aus den aktuell zum Anfang eines Jahres vorliegenden Flächen der Thüringer Naturschutzgebiete, der Nationalparks, der Nationalen Naturmonumente und der Naturdenkmäler, die innerhalb der NATURA 2000-Gebiete liegen. Der Zuschnitt dieser Gebiete wird jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht.
Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung(Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013) Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung – PflSchgerätV) Pflanzenschutzgebührenordnung Für die Pflanzengesundheitskontrolle relevante Rechtsvorschriften werden vom Julius Kühn Institut (JKI) zur Verfügung gestellt. Julius Kühn Institut – Themenportal Pflanzengesundheit phytosanitäre Rechtsgrundlagen für Deutschland phytosanitäre Rechtsgrundlagen für die gesamte EU phytosanitäre Rechtsvorschriften von Drittländern Zugang zum EPPO-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit Zugang zum IPPC-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit
Durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich die Umweltbelastung mit chlororganischen Pestiziden deutlich verringert. Dieldrin findet sich nur noch vereinzelt in niedrigen Konzentrationen. Dagegen ist DDT nach wie vor nachweisbar, wobei Umweltproben aus den neuen Bundesländern deutlich höhere Gehalte an DDT und DDE aufweisen als Proben aus Westdeutschland. Zahlreiche chlororganische Pestizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) wurden bereits in den 1970er bis frühen 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hohen Toxizität, ihrer Persistenz und ihres Biomagnifikationspotenzials verboten. Seit dem 22.11.1992 wird dieses vollständige Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 geregelt. Dieldrin, zum einen Abbauprodukt von Aldrin zum anderen direkt als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, ist in terrestrischen und limnischen-Ökosystemen nur noch vereinzelt nachzuweisen. In marinen Ökosystemen stagnieren die Dieldrinkonzentrationen auf einem sehr niedrigen Niveau. DDT ist nach wie vor in der Umwelt präsent, wobei Umweltproben aus den neuen Ländern deutlich höher mit DDT und seinen Metaboliten kontaminiert sind als Umweltproben aus den alten Ländern. Hier spiegelt sich in allen beprobten Ökosystemtypen auch Jahre nach den erfolgten Anwendungsverboten die ursprünglich unterschiedliche Emissionssituation in den alten und neuen Ländern wider. DDT wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und 1971 bis 1988 sukzessive in der DDR verboten.
<p>Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen in Schutzgebieten garantieren keinen ausreichenden Schutz vor dem Einsatz von Pestiziden. Das zeigt ein aktuelles Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA). Das Gutachten untersucht exemplarisch die Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer Sachsen und Niedersachsen.</p><p>Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen in Schutzgebieten garantieren keinen ausreichenden Schutz vor dem Einsatz von Pestiziden. Das zeigt ein aktuelles Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>). Das Gutachten untersucht exemplarisch anhand einer Analyse der Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer Sachsen und Niedersachsen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen den Einsatz von Pestiziden - also Pflanzenschutzmitteln und Bioziden - in Schutzgebieten regulieren. In dem Gutachten wurden 1800 Verordnungs- und Gesetzestexte für eine Vielzahl von Schutzgebietskategorien ausgewertet: Neben Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Nationalparken wurden FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete unter die Lupe genommen. Das Gutachten zeigt Handlungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Regelungen in den Bundesländern auf. Insekten, Ökosysteme und Gewässer sind aktuell nicht hinreichend durch rechtliche Vorgaben vor dem Einsatz von potentiell schädlichen Pestiziden geschützt. Ob <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a> in den Schutzgebieten tatsächlich eingesetzt werden und welche Rolle lokale Vereinbarungen – etwa <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/v?tag=Vertragsnaturschutz#alphabar">Vertragsnaturschutz</a> und Agrarumweltmaßnahmen – spielen, war nicht Gegenstand der Untersuchung.<br>Schutzgebiete sind Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen und sichern den Erhalt von Arten. Eingriffe und Belastungen durch menschliche Aktivitäten sind hier zu vermeiden oder zu minimieren. Die Anwendung von Pestiziden in Schutzgebieten kann mit negativen Belastungen verbunden sein: Arten können direkt durch die Stoffe geschädigt oder indirekt durch Entzug der Nahrungsgrundlage bedroht werden.</p><p>Um einen verbindlichen und einheitlichen Schutzstatus zu erreichen, empfehlen die Autoren*innen der Studie, den Einsatz von Pestiziden in Schutzgebieten bundesweit zu regeln und die rechtlichen Bestimmungen nach den verschiedenen Schutzgebietskategorien und deren spezifischen Schutzanforderungen auszurichten. Dazu gehört ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten mit Ausnahmemöglichkeiten. In den Kernzonen von Nationalparks sollte ein Komplettverbot gelten. In Natura 2000-Gebieten sollten Pestizide auch nur im Ausnahmefall eingesetzt werden.</p><p><strong>Die Ergebnisse</strong></p><p>Naturschutz wird nicht nur bundesrechtlich, sondern weitgehend auch auf Ebene der Bundesländer geregelt. Die Länder können in ihren Naturschutzgesetzen Vorgaben festlegen, um menschliche Eingriffe in die Natur zu regulieren.</p><p>In Deutschland gibt es 14.000 Schutzgebiete für Pflanzen und Tiere. In den einzelnen Schutzgebietsverordnungen können neben den gesetzlichen Regelungen weitere Schutzmaßnahmen konkretisiert werden. Das Gutachten kommt für die exemplarisch analysierten Bundesländer Sachsen und Niedersachsen zu der Schlussfolgerung, dass der Einsatz von Pestiziden in der Mehrzahl der in diesen Ländern gelegenen Schutzgebiete nicht verboten ist. Folglich finden die zu schützenden Arten hier keinen besseren rechtlichen Schutz vor Pestiziden als außerhalb dieser Gebiete.</p><p>Für Natura 2000-Gebiete, also für <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=Fauna#alphabar">Fauna</a>-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=Flora#alphabar">Flora</a>-<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/h?tag=Habitat#alphabar">Habitat</a>- (kurz FFH-) und Vogelschutzgebiete, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die derzeitigen rechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um Habitate und Arten wirksam vor Störungen zu schützen und einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten. Das EU-weite Natura 2000-Schutzgebietsnetz wurde von der EU eigens zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten eingerichtet und bildet einen wichtigen Rückzugsraum für gefährdete Spezies.</p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Die EU-Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (RL 2009/128/EG) fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Pflanzenschutzmitteleinsatz in empfindlichen Gebieten wie z.B. Natura 2000-Gebieten zu minimieren oder zu verbieten.</p><p>Die Bundesregierung hat im September 2019 das Aktionsprogramm Insektenschutz (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=API#alphabar">API</a>) beschlossen, nach dem verschiedene Maßnahmen zur Regulierung des Pestizideinsatzes initiiert werden sollen, um den Schutz von Insekten voranzubringen. Unter anderem sieht es ein Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Natura 2000-Gebieten vor. Um die bestehenden Regulierungen in solchen Schutzgebieten zu erfassen, das API zielgerecht auszugestalten und Empfehlungen für die Bundesebene abzuleiten, hatte das Bundesumweltministerium (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMU#alphabar">BMU</a>) das Gutachten beauftragt. Ob Pestizide in den Schutzgebieten der betrachteten Bundesländer eingesetzt werden, wurde im Gutachten nicht untersucht. Anreize zur Vermeidung des Pestizideinsatzes im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder von Agrarumweltmaßnahmen wurden ebenfalls nicht betrachtet.</p><p>Ende Juni 2021 wurde auf Bundesebene eine Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) auf den Weg gebracht, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMEL#alphabar">BMEL</a>) fällt. Dadurch soll nun die Anwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln in einer Reihe von Schutzgebieten grundsätzlich untersagt werden.</p><p>Allerdings bleibt die Novelle der PflSchAnwV deutlichhinter den geforderten Maßnahmen des API zurück. So gilt das Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden etwa nicht auf Ackerflächen in FFH-Gebieten, wenn diese nicht zugleich als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Stattdessen sollen die Landwirte in diesen Gebieten von einem freiwilligen Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln überzeugt werden. Gelder für Ausgleichszahlungen wurden aufgestockt, doch bleibt abzuwarten, ob freiwillige Maßnahmen eine deutliche Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bewirken können.</p><p>Am 24. Juni 2021 wurde zudem das unter Federführung des BMU entstandene „Insektenschutzgesetz“ vom Bundestag beschlossen, welches unter anderem in einem neuen § 30a BNatSchG Regelungen zur Beschränkung der Ausbringung bestimmter Biozidprodukte mit insektizider Wirkung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie gesetzlich geschützten Biotopen verankert.</p>
A) Problemstellung: Soweit Untersuchungen über die Einhaltung und Überwachung von Auflagen und Anwendungsbestimmungen (AWB) im Pflanzenschutz vorliegen (z.B. 'Pestizideinträge in Oberflächengewässer aus landwirtschaftlichen Hofabläufen , UBA-Texte 87/97; 'AWB zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und ihre Beachtung in der Praxis , UBA Texte 43/99; 'Bericht über die Umsetzung der Allgemeinverfügung zur eingeschränkten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Alten Land , Pflanzenschutzamt Hannover, April 2002), weisen diese nur auf eine geringe Befolgung der AWB zum Schutz terrestrischer und aquatischer Biozönosen durch die Anwender hin. Belastbare Daten über den Umfang des Fehlverhaltens lassen sich jedoch nicht ableiten. Als Konsequenz aus den Untersuchungsergebnissen wurden zahlreiche AWB neu formuliert. Durch die Erarbeitung einer Methode zur Einschätzung des Fehlverhaltens bei der Anwendung von PSM soll die Möglichkeit einer quantitativen und repräsentativen Aussagen über den Umfang des Fehlverhaltens geschaffen werden. Es soll außerdem geprüft werden, inwieweit sich die AWB in der Praxis bewähren. Aus den Ergebnissen sollen Verbesserungsvorschläge für die zukünftige Vollzugstätigkeit im Pflanzenschutzbereich abgeleitet werden. B) Handlungsbedarf resultiert aus der Einbindung des UBA als Einvernehmensbehörde in das nationale Verfahren der Zulassung von PSM und PflSchG und den ungenügenden Kenntnissen über die Akzeptanz von Anwendungsbestimmungen und über den Umfang von Fehlanwendungen im Pflanzenschutz. C) Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer Methode zur quantitativen Erfassung von Fehlanwendungen im Pflanzenschutz, die Überprüfung der Akzeptanz der in 2001/2002 neu formulierten AWB und die Ableitung von Vorschlägen für die zukünftige Formulierung von AWB und für die Verbesserung der Vollzugstätigkeit im Pflanzenschutzbereich.
A) Problemstellung: Soweit Untersuchungen über die Einhaltung und Überwachung von Auflagen und Anwendungsbestimmungen (AWB) im Pflanzenschutz vorliegen (z.B. 'Pestizideinträge in Oberflächengewässer aus landwirtschaftlichen Hofabläufen , UBA-Texte 87/97; 'AWB zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und ihre Beachtung in der Praxis , UBA Texte 43/99; 'Bericht über die Umsetzung der Allgemeinverfügung zur eingeschränkten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Alten Land , Pflanzenschutzamt Hannover, April 2002), weisen diese nur auf eine geringe Befolgung der AWB zum Schutz terrestrischer und aquatischer Biozönosen durch die Anwender hin. Belastbare Daten über den Umfang des Fehlverhaltens lassen sich jedoch nicht ableiten. Als Konsequenz aus den Untersuchungsergebnissen wurden zahlreiche AWB neu formuliert. Durch die Erarbeitung einer Methode zur Einschätzung des Fehlverhaltens bei der Anwendung von PSM soll die Möglichkeit einer quantitativen und repräsentativen Aussagen über den Umfang des Fehlverhaltens geschaffen werden. Es soll außerdem geprüft werden, inwieweit sich die AWB in der Praxis bewähren. Aus den Ergebnissen sollen Verbesserungsvorschläge für die zukünftige Vollzugstätigkeit im Pflanzenschutzbereich abgeleitet werden. B) Handlungsbedarf resultiert aus der Einbindung des UBA als Einvernehmensbehörde in das nationale Verfahren der Zulassung von PSM und PflSchG und den ungenügenden Kenntnissen über die Akzeptanz von Anwendungsbestimmungen und über den Umfang von Fehlanwendungen im Pflanzenschutz. C) Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer Methode zur quantitativen Erfassung von Fehlanwendungen im Pflanzenschutz, die Überprüfung der Akzeptanz der in 2001/2002 neu formulierten AWB und die Ableitung von Vorschlägen für die zukünftige Formulierung von AWB und für die Verbesserung der Vollzugstätigkeit im Pflanzenschutzbereich.
Die Verringerung der Anzahl der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland seit 1986 um fast 50 Prozent ist einerseits auf das Inkraftreten des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 15. September 1986 und den darin geregelten verschaerften Zulassungsbedingungen fuer Pflanzenschutzmittel zurueckzufuehren. Andererseits wurde mit der Richtlinie der Europaeischen Gemeinschaft vom 15. Juli 1980 (80/778/EWG) erstmals ein Grenzwert fuer 'Pestizide und aehnliche Produkte' im Wasser fuer den menschlichen Gebrauch vorgegeben, der in der Bundesrepublik Deutschland in die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 uebernommen worden ist und am 1. Oktober 1989 in Kraft trat. Durch diesen Vorsorgewert werden strenge Massstaebe fuer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf das im Pflanzenschutzgesetz verankerte Schutzgut Grundwasser gesetzt. Aus den in den 80er Jahren zur Aenderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 22. Maerz 1991 wurde Atrazin in die Anlage I der Verordnung aufgenommen und damit ein vollstaendiges Anwendungsverbot fuer den Einsatz dieses Wirkstoffes in Deutschland ausgesprochen. Da atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel vorrangig im Maisanbau eingesetzt wurden, sollte die Frage eroertert werden, inwieweit der Maisanbau durch dieses Verbot in Deutschland eingeschraenkt wird und ob ein Ausweichen auf atrazinfreie Pflanzenschutzmittel und/oder andere Unkrautbekaempfungsmassnahmen moeglich und sinnvoll ist.
Die Wintergetreidearten sind in der Lage, als Energiepflanzen einen grossen Beitrag zur Biomasseproduktion zu leisten. Da bei der Getreideproduktion fuer Energiezwecke nicht mehr der Kornertrag im Vordergrund steht, sondern die gesamte gewachsene Biomasse einschliesslich Unkraeuter abgeerntet wird, sind Empfehlungen zur Herbizid- und Fungizidanwendung fuer diese Produktionsrichtung neu zu erarbeiten. Dreijaehrige Versuche zeigen, dass selbst eine starke Verunkrautung und Krankheiten auf den Biomasseertrag einen viel geringeren Einfluss ausueben als auf den Kornertrag. Eine Vorverlegung des Erntetermines auf die Stadien Bluete bis Teigreife bringt neben dem Gewinn an Vegetationszeit fuer eine zweite Kultur weitere oekologische Vorteile.
Kontrolle des Anwendungsverbots fuer atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel in Schleswig-Holstein nach Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 29.03.1991durch Untersuchung von Behandlungsfluessigkeiten aus Feldspritzgeraeten und von Bodenproben von Maisflaechen; Durchfuehrung repraesentativer Bodenprobenahmen; Analytische Bestimmung von Atrazin und Desethyl-atrazin (Abbauprodukt) sowie Terbuthylazin und Pendimethalin (Wirkstoffe in zugelassenen Alternativprodukten); Bewertung von Rueckstaenden in Boeden (Richtwert-Definition); ggf. Einleitung von Bussgeldverfahren. In den 13 Behandlungsfluessigkeitsproben (nur 1991) konnte in keinem Fall Atrazin in relevanten Gehalten nachgewiesen werden; 1991: 45 Bodenproben, davon 10 Proben groesser 0,1 mg Atrazin/kg; 1992: 50 Bodenproben, davon 2 Proben groesser 0,1 mg/kg; 1994: 52 Proben (alle unterhalb 0,1 mg/kg). Die Ergebnisse zeigen, dass die landwirtschaftliche Praxis in zunehmendem Masse das Anwendungsverbot ernstgenommen hat und dass auch die befuerchteten illegalen Importe (1994) ohne besondere Bedeutung gewesen sind.
Obwohl Pflanzenschutzmittel als Produktionsfaktoren der pflanzlichen Erzeugung von grosser Bedeutung sind, kann die Transparenz auf diesem Markt als voellig unzureichend beurteilt werden. Insbesondere die Analyse der Angebots- und Vermarktungsstruktur wird durch Verflechtungen zwischen den Unternehmen der pflanzenschutzmittelherstellenden Industrie erschwert. Auch im Bereich der Nachfrage liegen zuverlaessige, aussagekraeftige Statistiken nur in sehr begrenztem Umfang vor, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht nur von oekonomischen Faktoren und natuerlichen Standortbedingungen, sondern in zunehmendem Masse auch durch die rechtliche Rahmengesetzgebung, die kurzfristig sehr starke Nachfrageschwankungen hervorrufen kann, beeinflusst wird. Ziel der Arbeit ist es, die vorhandene Datengrundlage so zu strukturieren und zu ergaenzen, dass eine umfassende Analyse der derzeitigen Nachfrage-, Angebots- und Vermarktungsstruktur sowie der Preisbildung und -entwicklung moeglich wird, um daraus kuenftige Tendenzen fuer den nationalen und internationalen Markt fuer Pflanzenschutzmittel abzuleiten. Vorgehensweise: Untersuchungsdesign: Querschnitt.
| Origin | Count |
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| Bund | 11 |
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