Ziel des Projektes ist die Entwicklung einer praxistauglichen Methode für den Öko-Hopfenbau, mit der eine effektive Reduzierung und damit Kontrolle des Hopfen-Erdflohs in der Sonderkultur ermöglicht wird. Darüber hinaus würde die Entwicklung einer derartigen Bekämpfungsmethode auch für den konventionellen Hopfenbau eminent wichtig sein wird, da hier die Erdflohkontrolle derzeit de facto ausschließlich über den Einsatz des Neonicotinoids Thiamethoxam (‚Actara') im Gießverfahren erfolgt, das 2011 bis 2014 jeweils mit kurzfristiger Notzulassung nach Artikel 53 der EU-Verordnung 1107/2009 gestattet war. Das einzige andere zugelassene Insektizid zur Erdflohbekämpfung, Lambda-Cyhalothrin (‚Karate Zeon') im Sprühverfahren, ist nicht besonders effektiv, so dass bei dem erwarteten Wegfall von Actara im Hopfenbau zukünftig kein wirksames Insektizid zur Verfügung stehen wird, obwohl sich die Befallssituation in den vergangenen Jahren drastisch verschlechtert hat.
Die mit dem Projekt erhoffte Identifikation eines Lockstoffes (idealerweise eines Pheromones) für P. attenuatus wäre weltweit einzigartig, bis dato gibt es hierzu noch keine Forschungsarbeit, geschweige denn Ergebnisse. Auch die zu prüfenden mechanischen Kontrollmethoden (Gesteinsmehl, Fangpflanzen-Methode, Klebefallen etc.) sind bislang im deutschen Hopfenbau noch nicht wissenschaftlich auf ihre Effektivität geprüft worden.
Die Verringerung der Anzahl der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland seit 1986 um fast 50 Prozent ist einerseits auf das Inkraftreten des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 15. September 1986 und den darin geregelten verschaerften Zulassungsbedingungen fuer Pflanzenschutzmittel zurueckzufuehren. Andererseits wurde mit der Richtlinie der Europaeischen Gemeinschaft vom 15. Juli 1980 (80/778/EWG) erstmals ein Grenzwert fuer 'Pestizide und aehnliche Produkte' im Wasser fuer den menschlichen Gebrauch vorgegeben, der in der Bundesrepublik Deutschland in die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 uebernommen worden ist und am 1. Oktober 1989 in Kraft trat. Durch diesen Vorsorgewert werden strenge Massstaebe fuer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf das im Pflanzenschutzgesetz verankerte Schutzgut Grundwasser gesetzt. Aus den in den 80er Jahren zur Aenderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 22. Maerz 1991 wurde Atrazin in die Anlage I der Verordnung aufgenommen und damit ein vollstaendiges Anwendungsverbot fuer den Einsatz dieses Wirkstoffes in Deutschland ausgesprochen. Da atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel vorrangig im Maisanbau eingesetzt wurden, sollte die Frage eroertert werden, inwieweit der Maisanbau durch dieses Verbot in Deutschland eingeschraenkt wird und ob ein Ausweichen auf atrazinfreie Pflanzenschutzmittel und/oder andere Unkrautbekaempfungsmassnahmen moeglich und sinnvoll ist.