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Artenschwund auf dem Acker

Pflanzenschutzmittel gefährden Feldvögel Der großflächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gefährdet zunehmend Vögel auf Feldern. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA). Vor allem Rebhuhn und Feldlerche finden durch den Chemikalieneinsatz weniger Nahrung, weil mit den Schädlingen auch Futtertiere wie Schmetterlingsraupen und andere Insekten getötet werden. Herbizide beseitigen außerdem Wildkräuter auf den Äckern, von denen die Insekten leben. So wird die Nahrungskette nachhaltig gestört. Dabei wäre es möglich, die Artenvielfalt auf Äckern, Feldern und Wiesen zu schützen. Thomas Holzmann, derzeit amtierender Präsident des Umweltbundesamtes: „Wir brauchen einen Mindestanteil von Flächen, auf denen nicht gespritzt wird. Auf solchen Blühstreifen und Brachen fänden Feldvögel, Schmetterlinge, und Bienen dann genügend Nahrung.“ Vor allem bei Feldvogelarten, die für die Aufzucht ihrer Jungen auf den Feldern nach Insekten suchen, führt der Einsatz eines Insektenvernichtungsmittels während der Aufzucht oft zum Verhungern der Jungtiere und zur Gefährdung der Art. Bei Rebhuhn, Goldammer und Feldlerche sind solche indirekten Gefährdungen durch ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ nach überwiegender wissenschaftlicher Auffassung weitgehend gesichert. Alle Vogelarten, die am Boden brüten, leiden zudem darunter, dass Getreide durch den Einsatz von Pilzbekämpfungsmitteln (Fungiziden) immer dichter angepflanzt werden kann. Den Vögeln bleibt so zu wenig Raum und Nahrung, um ihre Nachkommen aufzuziehen. Für die aktuelle Studie haben Forscher und Forscherinnen die Ergebnisse zahlreicher anderer Studien zur Gefährdung von Beständen ausgewertet, bei insgesamt 27 Vogel- und 22 Säugetierarten. Sie wollten wissen, welche Ursachen es für den an vielen Orten beobachteten Artenrückgang gibt. Da mit der intensiven Landwirtschaft ein generelles Verbot chemischer Pflanzenschutzmittel nicht vereinbar ist, sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig: „Mit Blühstreifen, Brachflächen und unbehandelten Dünnsaaten lässt sich auch in der modernen, intensiven Landwirtschaft die Artenvielfalt auf den Äckern schützen. Vieles davon ist bereits Bestandteil von den Agrarumweltprogrammen der Bundesländer, wir haben also gute Praxiserfahrungen damit. Die negativen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln lassen sich so deutlich mindern, ohne die Erträge zu gefährden.“, sagte Thomas Holzmann. Langfristig müsse die Abhängigkeit der Landwirtschaft von chemischen Pflanzenschutzmitteln ohnehin verringert werden. Das sei auch der klare Auftrag der EG-Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden an die Mitgliedstaaten. „Der Ökolandbau zeigt schon heute, dass es möglich ist, weitgehend ohne chemische Pflanzenschutzmittel auszukommen. Bislang hat der Ökolandbau in Deutschland allerdings nur einen Flächenanteil von 6 Prozent – und verfehlt damit das Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von mindestens 20 Prozent Ökolandbau. Hier kann und muss mehr passieren.“, so Thomas Holzmann. In Deutschland werden pro Jahr fast 100.000 Tonnen Pflanzenschutzmittel auf Äckern, Wiesen, Wein- und Obstkulturen eingesetzt. Die Mittel unterliegen einer strengen Zulassung, an der auch das ⁠ UBA ⁠ beteiligt ist. Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden und sich nicht unvertretbar auf die biologische Vielfalt auswirken. Im Zulassungsverfahren prüft das UBA umfassend die Umweltverträglichkeit eines Pflanzenschutzmittels und macht Vorschläge für ein Risikomanagement.

EU-Abgeordnete stimmen für Pestizid-Verbot auf ökologischen Vorrangflächen

Am 14. Juni 2017 stimmtem die Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit knapper Mehrheit für das von der EU-Kommission vorgeschlagene Verbot von Pestiziden auf Ökologischen Vorrangflächen ab Januar 2018. EU-Agrarkommissar Phil Hogan hatte einen entsprechenden Vorschlag gemacht, um dem Artenverlust in der Landwirtschaft entgegenzuwirken. Das wesentliche Ziel von Ökologischen Vorrangflächen ist, die Artenvielfalt und damit Biodiversität in den Agrarlandschaften zu erhalten und zu fördern. Der bislang erlaubte Einsatz von Pestiziden auf den Flächen widerspricht diesem Ziel.

Potenziale anderer Rechtsbereiche zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie

Deutschland erreicht bisher die verschiedenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht. Neben den fehlenden finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ist hierfür, so die der Studie zugrundeliegende These, auch die fehlende Integration von Belangen des Gewässerschutzes in andere Rechtsbereiche jenseits des Wasserrechts ein Grund. Die Studie wurde in mehreren Phasen erstellt: Nach einem Screening verschiedener Rechtsbereiche und Rechtsnormen und deren Potenzial für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurden Schwerpunktthemen für eine vertiefte Analyse ausgewählt. Die Schwerpunktthemen stammen aus dem Immissionsschutzrecht (Regulierung von Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken), dem Naturschutzrecht (Gewässerrenaturierung als naturschutzrechtlicher Eingriff und trotz der Verbote des speziellen Artenschutzes), dem Humanarzneimittelrecht (Gewässerschutz im Zulassungsverfahren für Humanarzneimittel verstärken), dem Pflanzenschutzrecht (Eintrag von Pflanzenschutzmittel in Gewässer reduzieren), dem Planungsrecht (Gewässerentwicklung in der Fachplanung sowie der Raumordnung und Bauleitplanung), dem Energierecht (Förderung von Wasserkraftwerken anhand gewässerökologischer Kriterien) sowie dem Agrarrecht (Defizite in der Struktur der Agrarförderung). Für einzelne dieser Schwerpunktthemen wurden Handlungsoptionen entwickelt und ausgearbeitet. Quelle: Forschungsbericht

Umbau am Launa Graben - Gemeinde Langenmosen Flurnr. 3983 und 4006

Die Gemeinde Langenmosen beabsichtigt, eine Maßnahme aus dem Gewässerentwicklungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für den Launa Graben, ein künstliches Gewässer III. Ordnung in der Gemarkung Langenmosen, umzusetzen. Dazu sollen sukzessive einige Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Launa Graben dient der Entwässerung des Donaumooses. Er leitet Regenwasser (Mischwassereinleitung) aus den oberen Gemeindeteilen ab. Wasserstand und Wasserab-flussmengen schwanken je nach Niederschlagsmenge sehr stark. Meist führt der Graben wenig Wasser, schwillt aber bei Starkregenereignissen sehr schnell an. Im überplanten Bereich macht der Launa Graben zwei 90-Grad-Wendungen. Bei höherem Abflussmengen erodieren die Böschungen in diesen Bereichen entsprechend stark. Die nicht von der Planung betroffene linksseitige Böschung, ist mit Gehölz bestockt und dient als Biotop. Die rechtsseitige Böschung ist mit einer Brennnessel- und Altgrasflur bewachsen. Auf Flur-Nr. 4006 grenzt intensiv genutztes, mehrschüriges Grünland direkt an den Bach an. Im betreffenden Bauabschnitt BA III sollen am rechtsseitigen Ufer des Launa Grabens unterhalb der Kläranlage auf Flurnummer 4006 auf einer Fläche von etwa 1.200 m² Rückhaltevolumen geschaffen und die Retentionsleistung des Launa Grabens, Flurnummer 3983, verbessert werden. Das vorhandene Altgerinne soll als Hauptgerinne erhalten bleiben. Zusätzlich soll eine neue „Flutmulde“ angelegt werden, die nur bei Wasserständen oberhalb Mittelwasser anspringt. Die Flutmulde soll naturnah und strukturreich aus einer Abfolge von kleinen Flachtümpeln und Feuchtmulden gestaltet werden. Die Sohle der Tümpel soll etwa auf Höhe der Bachsohle liegen. Zur Sicherstellung der Mähbarkeit sind die Böschungen möglichst flach zu gestalten. Boden soll in einem Volumen von etwa 1.000 Kubikmetern abgefahren werden. Nach dem Bodenabtrag soll ein extensives Feuchtgrünland aus einer gebietsheimischen Saatgutmischung angelegt werden. Ziel ist es, dass naturnahe Feucht- und Nasslebensräume aus Wiesen und Hochstauden entstehen. Dazu sollen die nährstoffreicheren Bereiche zunächst zweimal im Jahr gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Nach den ersten beiden Jahren soll nur eine Hälfte der Fläche im jährlichen Wechsel gemäht werden (zweijährige Mahd je Flächenhälfte). Im überplanten Bereich ist ein Verbot für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für nachteilige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt vorgesehen. Bei Gefahr der Verbreitung schwer bekämpfbarer Wildkräuter sind andere geeignete Gegenmaßnahmen vorzunehmen. Mit Vorlage der Planungsunterlagen hat die Gemeinde Langenmosen Ende November 2019 die wasserrechtliche Genehmigung für dieses Vorhaben beantragt. Gleichzeitig hat sie den Antrag auf Klärung der UVP-Pflicht gestellt.

Überwachung von Bestimmungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Einzel-, Groß-, Online- und Versandhandel

Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsberechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Selbstbedienungsverbot: Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend. Eine Person darf PSM gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder PSM über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Anwender, Freizeitgärtnernde, stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen Informationen berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Personen, die Glyphosat haltige Herbizide auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, so genanntem Nichtkulturland, anwenden wollen, müssen dem Händler vor dem Kauf eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) PflSchG vorlegen. Ohne diese behördliche Genehmigung darf ein Händler das Herbizid nicht verkaufen! Zum Nichtkulturland gehören insbesondere: Verkehrsflächen, wie Gleisanlagen, Straßenland, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze in Parkanlagen, Terrassen, Hofflächen, sonstige Außenanlagen wie Parkplätze, Ein- und Zufahrten zu Grundstücken usw. Hierbei handelt es sich um Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben. Die Mittel müssen mit dem Wort „Pflanzenstärkungsmittel“ gekennzeichnet sein, den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der das Mittel erstmalig in Verkehr bringt und über eine Gebrauchsanleitung verfügen. Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gelten im Handel keine Beratungspflicht und kein Selbstbedienungsverbot. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel (BVL) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt eine Liste der im Handel erhältlichen Pflanzenstärkungsmittel. Die Liste finden Sie hier: Liste der Pflanzenstärkungsmittel (BVL) Merkblätter, Rat­geber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften

EU-Verordnung zum Verbot von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten

Reduktion von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 sowie Verbot für den Einsatz in Schutzgebieten wie z. B. Natura 2000, Stellungnahme über die aktuelle Situation, Anpassung der geplanten EU-Pflanzenschutzmittelverordnung im Sinne der Landwirte und Winzer; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Europa und Eine Welt

Europäische Kommission macht den Weg für weitere Glyphosat-Nutzung frei - Chancen für Rheinland-Pfalz?

Verlängerung der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Glyphosat um zehn Jahre auf europäischer Ebene, nationales Verbot ab 2024 geplant, Bewertung der Entscheidung der EU-Kommission, Haltung zur Nutzung von Glyphosat; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten

Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in sensiblen Gebieten

Vorschläge für die Regulierung von Pflanzenschutzmitteln durch EU-Kommission, drei Optionen mit unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit, Reduktion von 50 % des Einsatzes, Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf sensiblen Flächen, Wirtschaftlichkeit der Produktion in Landwirtschaft und Weinbau; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Haltung der Landesregierung zum generellen Pflanzenschutzverbot in Schutzgebieten

Geplante Änderung auf EU-Ebene, Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten

Hat das Verbot persistenter Pflanzenschutzmittel zu einer Entlastung der Umwelt geführt?

Durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich die Umweltbelastung mit chlororganischen Pestiziden deutlich verringert. Dieldrin findet sich nur noch vereinzelt in niedrigen Konzentrationen. Dagegen ist DDT nach wie vor nachweisbar, wobei Umweltproben aus den neuen Bundesländern deutlich höhere Gehalte an DDT und DDE aufweisen als Proben aus Westdeutschland. Zahlreiche chlororganische Pestizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) wurden bereits in den 1970er bis frühen 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hohen Toxizität, ihrer Persistenz und ihres Biomagnifikationspotenzials verboten. Seit dem 22.11.1992 wird dieses vollständige Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 geregelt. Dieldrin, zum einen Abbauprodukt von Aldrin zum anderen direkt als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, ist in terrestrischen und limnischen-Ökosystemen nur noch vereinzelt nachzuweisen. In marinen Ökosystemen stagnieren die Dieldrinkonzentrationen auf einem sehr niedrigen Niveau. DDT ist nach wie vor in der Umwelt präsent, wobei Umweltproben aus den neuen Ländern deutlich höher mit DDT und seinen Metaboliten kontaminiert sind als Umweltproben aus den alten Ländern. Hier spiegelt sich in allen beprobten Ökosystemtypen auch Jahre nach den erfolgten Anwendungsverboten die ursprünglich unterschiedliche Emissionssituation in den alten und neuen Ländern wider. DDT wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und 1971 bis 1988 sukzessive in der DDR verboten.

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