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Phosphonate in Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Verbleib in der Umwelt – Entwicklung von Analyseverfahren und deren praktische Anwendung bei Proben von Oberflächenwasser, Abwasser und Sediment

Phosphonate sind schwer abbaubare ⁠ Komplexbildner ⁠, welche über das Abwasser in die Gewässer eingetragen werden. Im Rahmen eines Vorhabens zu schwer abbaubaren Verbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln (FKZ 3709 65 430) wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der im Abwasser enthaltenen Phosphonate aus dem Einsatz in Wasch- und Reinigungsmitteln stammt. Die dort eingesetzten Phosphonate sind bekannt. Diese in Wasch- und Reinigungsmitteln (WRM) eingesetzten Phosphonate sind schwer abbaubar, einzelne Phosphonate sind zusätzlich ökotoxisch. Daten zum Verhalten und zum Verbleib in der Umwelt liegen jedoch nicht vor. Daher sollten geeignete Verfahren zur Analytik von WRM-relevanten Phosphonaten in Sediment- und Wasserproben identifiziert oder entwickelt und im zweiten Teil des Projektes exemplarisch an ausgewählten Kläranlagen und Gewässern ihr Verbleib in der Umwelt untersucht werden. Die Ergebnisse zeigen, dass Phosphonate in der Kläranlage und im Fließgewässer zu hohem Anteil an Feststoffpartikel (unterer bis mittlerer mg/kg-Bereich) adsorbiert werden. In den beprobten Gewässern wurden an der Einleitstelle signifikant erhöhte Sedimentbeladungen und, abhängig von der Größe des Gewässers, auch erhöhte Schwebstoffbeladungen festgestellt. Die im Oberflächenwasser detektierten Konzentrationen befanden sich, abhängig von der Belastung, im unteren μg/L-Bereich und darunter. Veröffentlicht in Texte | 69/2021.

Relevanz der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigung am Eintrag von Phosphat und anderen Phosphorverbindungen (P) in das Abwasser

Die Phosphormengen in Waschmitteln und in Maschinengeschirrspülmitteln sind über die europäische Detergenzienverordnung in Produkten für den privaten Endverbraucher begrenzt. Für den gewerblichen Bereich existieren in der Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV) Grenzwerte für Waschmittel, welche durch das in Kraft treten der Detergenzienverordnung teilweise außer Kraft gesetzt wurden. Das Vorhaben liefert Informationen, ob es zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, eine Anpassung der geltenden Phosphat-Begrenzung in der PHöchstMengV für Waschmittel der ge-werblichen Textilreinigungen vorzunehmen und den Anwendungsbereich der PHöchstMengV um die gewerbliche maschinelle Geschirreinigung zu erweitern. Im Rahmen der des Projektes wurden die Gründe der Nutzung von P-Verbindungen in der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigungen und die eingesetzten Mengen recherchiert. Zusätzlich wurden Vergleichswerte auf Basis der Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln und den vorhandenen Maschinenparks ermittelt. Diese Ergebnisse wurden Berechnungen über den Zulauf der öffentlichen Kläranlagen gegenüber gestellt. In der Gesamtschau wird von einem Eintrag in das Abwasser aus Phosphaten und Phosphorsäue aus der gewerblichen Textil- und Geschirrreinigungen sowie von industriellen Reinigern von 3 000 bis 5 000 t Phosphor pro Jahr ausgegangen. Die Spannbreite für Phosphor aus Phosphonaten wurde mit 120 bis 1 332 t Pges / a ermittelt. Phosphat wird in Kläranlagen gezielt zurückgehalten. Anhand der Berechnungen kann mit Einträgen aus Phosphat und Phosphorsäure in die Gewässer zwischen 167 und 369 t Pges / a, entsprechend etwa 0,7 bis 1,6 % der gesamten Pges Einträge, gerechnet werden. Die Rückhalteleistung der Kläranlagen für Phosphor aus Phosphonaten ist Gegenstand laufender Forschungsvorhaben. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass 50% zurückgehalten werden ergeben sich Emissionen von 60 bis 666 t Pges / a, entsprechend etwa 0,3 % bis 3 % der gesamten Pges Einträge in Oberflächengewässer. Quelle: Forschungsbericht

Phosphonate in Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Verbleib in der Umwelt - Entwicklung von Analyseverfahren und deren praktische Anwendung bei Proben von Oberflächenwasser, Abwasser und Sediment

Im Verlauf eines Jahres wurden 10 Beprobungen zweier kommunaler Kläranlagen in Stuttgart-Möhringen an der Körsch und in Stuttgart-Mühlhausen am Neckar vorgenommen. Dabei wurden jeweils folgende Matrices zur Quantifizierung der Phosphonate ATMP, EDTMP, DTPMP, HEDP und PBTC entnommen: Kläranlagenzulauf, Ablauf der Vorklärung, Ablauf der Nachklärung und, im Falle der Kläranlage Stuttgart-Mühlhausen, auch Ablauf des Sandfilters und Ablauf des Aktivkohlefilters. Weiterhin wurden Flusswasser, Flusssediment und Flussschwebstoffe vor und hinter der Einleitstelle beprobt. Zusätzlich zur Phosphonatanalytik erfolgte die Erfassung der Kenngrößen Temperatur, Kläranlagendurchfluss, pH, Leitfähigkeit, Feststoffgehalt, chemischer Sauerstoffbedarf und Phosphorgehalt. Die Schwerpunkte der Methodenentwicklung lagen auf der Extraktion von Phosphonaten aus Feststoffproben, der Anpassung der Chromatographie zur Analyse matrixbelasteter Proben und der Etablierung einer automatischen Anreicherung zur Quantifizierung von Oberflächenwasserproben. Im Rahmen dieses Projekts wurde die etablierte ionenchromatographische Trennung erstmals erfolgreich mit einem empfindlichen Tandem-Massenspektrometer gekoppelt. Diese Technik erlaubte die Quantifizierung aus Oberflächenwasserproben bis zu einer Bestimmungsgrenze von 0,1 (my)g/L. Durch Eigensynthese isotopenmarkierter Interner Standards wurde die Empfindlichkeit und Spezifität der Analyse erheblich verbessert. Nach der Etablierung einer robusten Analysemethode erfolgte die Bilanzierung der Phosphonate innerhalb und im Umfeld der beiden Kläranlagen. Dabei zeigte sich, dass HEDP und PBTC in der Regel die höchsten Gehalte aufwiesen. Hohe Eliminierungsraten von 80-90 % nach dem Durchlaufen der Nachklärung wurden festgestellt. Die gegenwärtigen Daten zeigen, dass Phosphonate in der Kläranlage und im Fließgewässer zu hohem Anteil adsorbiert an Feststoffpartikel (unterer bis mittlerer mg/kg-Bereich) vorliegen. Sowohl im Neckar als auch in der Körsch wurden der Einleitstelle signifikant erhöhte Sedimentbeladungen und, abhängig von der Größe des Gewässers, auch erhöhte Schwebstoffbeladungen festgestellt. Die im Oberflächenwasser detektierten Konzentrationen befanden sich, abhängig von der Belastung, im unteren (my)g/L-Bereich und darunter. Quelle: Forschungsbericht

Erweiterung der Lagerung und Produktion für Nitrate, Phosphate und Phosphonate

Die Lebosol Dünger GmbH betreibt zur Zeit eine Anlage nach BImSchG in der Junkers-Straße 2in Sembach. Der Betriebsbereich unterliegt der unteren Klasse. Es ist eine Lageranlage nach der 12. BImSchV genehmigt und eine Produktionsanlage für Borethanolamin. Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der Sicherung der Lieferfähigkeit der Produkte, möchte das Unternehmen die Produktion um neue Herstellverfahren erweitern. In diesem Zuge wird auch die Lagerung erweitert, so dass das Unternehmen in Zukunft den erweiterten Pflichten unterliegen wird.

Zschimmer & Schwarz Mohsdorf GmbH & Co KG (2008 - 2022)

Betreiberinformation für die Öffentlichkeit: Herstellung von Hilfsmitteln für die Textilindustrie und von Phosphonaten für den Einsatz in Wasch- und Haushaltsreinigern, Geschirrspülmitteln, Kosmetika, Industriereinigern und Textilhilfsmitteln. Berichtsjahr: 2022 Adresse: Chemnitztalstr. 1 09217 Burgstädt Bundesland: Sachsen Flusseinzugsgebiet: Elbe/Labe Betreiber: Zschimmer & Schwarz Mohsdorf GmbH & Co KG Haupttätigkeit: Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien

Reinigung im Haushalt

Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort. Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate. Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Gewusst wie Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit. Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen: Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen: Frischer Schmutz lässt sich leichter entfernen als eingetrockneter Schmutz. Daher den Schmutz sofort beseitigen. Angebranntes, Saucenflecken und andere Verschmutzungen am Herd und im Backofen vor der nächsten Nutzung entfernen, damit diese nicht stärker einbrennen können. Einweichen in Wasser erleichtert ebenfalls die Reinigung. Wassertropfen am Badewannenrand, an der Duschkabine und an Armaturen nach der Benutzung entfernen. Verwenden Sie für große Flächen einen Abzieher und für kleine Flächen ein Tuch – das verhindert Kalkflecken und beugt Schimmel vor. Die Dosierung ist wichtig: Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel. Der Blaue Engel kennzeichnet Produkte, die innerhalb ihrer Gruppe besonders umweltfreundlich sind. Quelle: Blauer Engel EU-Ecolabel: Europaweit erkennen Sie umweltfreundliche Produkte an dieser „Blume“. Quelle: Europäische Kommission Wahl des Reinigungsmittels: Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder der EU-Umweltblume . Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen. Hygiene in Küche und Bad: Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene. Normale Verschmutzungen in Küche, Bad und WC erfordern zur Beseitigung von Keimen keine Desinfektionsmittel. Klassische Reinigungsmittel reichen hier im Normalfall aus. Vorsicht vor Keimen an den Händen: Vor der Zubereitung von Speisen und nach jedem Toilettengang sollten Sie die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen und abtrocknen. Hängen Sie Spülschwämme und Geschirrtücher nach dem Gebrauch umgehend zum Trocknen auf. Wechseln Sie das Spül- und Trockentuch regelmäßig und waschen Sie es bei 60 Grad Celsius. So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren: Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind. Bewahren Sie Reinigungsmittel immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Stellen Sie Reinigungsmittel nicht in die Nähe von Getränkeflaschen und füllen Sie sie auch nicht in Lebensmittelverpackungen um. Lesen Sie die Anwendungs- und Sicherheitshinweise auf dem Etikett vor der Anwendung. Vermeiden Sie stark saure oder stark alkalische Reiniger, da sie bei unsachgemäßer Anwendung Reizungen oder Verätzungen verursachen können. Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte. Falls doch organische Lösemittel im Einsatz sind, sollten Sie kräftig lüften. Verzichten Sie möglichst ganz auf den Einsatz von Raumsprays und Duftspendern. Was Sie noch tun können: Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Gebrauch von Waschmitteln (⁠ UBA ⁠-Umwelttipps). Entkalken Sie regelmäßig die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Sind die Heizstäbe zunehmend verkalkt, behindert das die Wärmeabgabe an das Wasser oder das Gerät geht sogar kaputt. Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Thema Schimmel (UBA-Publikation). Hintergrund Umweltsituation: Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen. Gesetzeslage: Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten. Marktbeobachtung: Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Wasch- und Reinigungsmittel (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Frühjahrsputz (Radiointerview)

Wasch- und Reinigungsmittel

Wasch- und Reinigungsmittel Wasch- und Reinigungsmittel werden täglich in allen Haushalten sowie in Gewerbe und Industrie eingesetzt. Auf Grund ihrer Allgegenwärtigkeit wird daher eine mögliche Gefährdung von Umwelt und Gesundheit durch ihre Verwendung häufig unterschätzt. Dabei belastet die Verwendung von Wasch- und Reinigungsmittel das Abwasser erheblich mit Chemikalien. Umweltbewusst waschen und reinigen - Umwelt weniger belasten Jährlich werden etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel an den privaten Endverbraucher verkauft. Diese teilen sich wie folgt auf: ca. 604.000 Tonnen Waschmittel ca. 251.000 Tonnen Weichspüler ca. 173.000 Tonnen Maschinengeschirrspülmittel ca. 139.000 Tonnen Handgeschirrspülmittel ca. 319.000 Tonnen Reinigungs- und Pflegemittel (z. B. Allzweck-, Sanitär-, Glas-, Küchenreiniger) ca. 60.000 Tonnen Waschaddittive (z. B.  Fleckentferner, Wasserenthärter) Hinzu kommen unbekannte Mengen gewerblicher und industrieller Reinigungsmittel. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser beträgt ca. 564.554* Tonnen. Davon sind Tenside: 180.960 Tonnen Duftstoffe: 10.463 Tonnen Polycarboxylate: 10.037 Tonnen Phosphonate: 8.816 Tonnen Enzyme: 8.430 Tonnen Soil release Polymere: 3.834 Tonnen Phosphate: 2.471 Tonnen optische Aufheller: 551 Tonnen Silicone: 809 Tonnen Der Anteil nicht leicht abbaubarer Bestandteile ist dabei von 5,4% im Jahr 2007 auf 6,9% im Jahr 2017 gestiegen. * Bezugsjahr: 2017; Quelle: Industrieverband Körperpflege und Waschmittel (IKW, www.ikw.org ) „ Bericht in der Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittelbranche in Deutschland Nachhaltigkeit Ausgabe 2019 “ Aber auch für die Gesundheit spielen Wasch- und Reinigungsmittel eine wesentliche Rolle. Sie dienen zwar der notwendigen Hygiene, durch ihre Anwendung können jedoch auch gesundheitsschädliche Stoffe wie z. B. allergene Duft- und Konservierungsstoffe in die Innenräume eingebracht werden. Aus diesem Grund unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten gesetzlichen Regelungen . Wer die Waschprogramme und das Waschmittel optimal einsetzt, spart Energie. Dies entlastet die Umwelt und auch die Haushaltskasse, denn die Ausgaben für Strom lassen sich merklich senken. Häufig wird wärmer gewaschen als erforderlich. Der Stromverbrauch pro Waschgang sinkt bereits durch Verringerung der Waschtemperatur vom 40° C auf 30°C um über 35 Prozent. Nachhaltiges Handeln im Haushalt zahlt sich somit direkt aus.

Nichtöffentliche Abwasserentsorgung

Nichtöffentliche Abwasserentsorgung Nichtöffentliche Betriebe leiteten im Jahr 2019 rund 15,6 Milliarden Kubikmeter Wasser in Gewässer ein. Rund 86 Prozent davon gelangten als Kühlwasser unbehandelt in Flüsse und Seen. Das waren rund 2.275 Millionen Kubikmeter weniger als 2016. Abwasser aus der Wirtschaft Die Menge des Abwassers, ungenutzten Wassers sowie der Wasserverluste aus nichtöffentlichen Betrieben betrug im Jahr 2019 rund 15,6 Milliarden Kubikmeter (Mrd. m³). Gegenüber 2016 sank diese Menge um rund 5 % (2016: 19,6 Mrd. m³). 2019 wurden davon 11,8 Mrd. m³ unbehandeltes Abwasser direkt in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund eingeleitet. Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe und Energieversorgung hatten daran einen Anteil von 97 % (siehe Tab. „Abwassereinleitung nach Wirtschaftszweigen 2010, 2013, 2016 und 2019“). Kühlwassereinleitungen in deutsche Flüsse Betriebe der Energieversorgung haben in Deutschland 2019 mit 8,5 Mrd. m³ fast vier Mrd. m³ Kühlwasser weniger eingesetzt als 2016 (12,3 Mrd. m³). Das entspricht einem Rückgang von etwa 30 %. Bedingt durch diesen Rückgang gelangte 2019 auch weniger unbehandeltes Abwasser aus diesen Betrieben in die Oberflächengewässer oder in den Untergrund - nämlich 8,4 Mrd. m³ gegenüber 2016 noch 12,0 Mrd. m³. Auch die anderen Wirtschaftsbereiche setzen Wasser zur Kühlung ein. Insgesamt wurden so im Jahr 2019 in Deutschland 13,0 Mrd. m³ für Kühlungszwecke verwendet, darunter 1,5 Mrd. m³ in Mehrfach- und Kreislaufnutzung. 2013 waren es noch 16,6 Mrd. m³ bzw. 1,2 Mrd. m³. Kühlwasser kann – besonders wenn es aus der Kreislaufkühlung kommt – problematisch sein: Dem Wasser werden zur Korrosionsverminderung, zur Härtestabilisierung und zur Bekämpfung von Mikro- und Makroorganismen Chemikalien zugesetzt. Die Einleitung von Kühlwasser kann zudem Gewässer erwärmen. Daten aus dem Jahr 2019 weisen für einige Flusssystemen einen Rückgang der Abwassermengen aus Kühlsystemen auf (siehe Abb. „Abwassereinleitungen aus Kühlsystemen nichtöffentlicher Betriebe in deutsche Flüsse“), so sanken die Einleitungen von Abwasser aus Kühlsystemen in die Weser von 2016 auf 2019 um etwa 32 % und in die Elbe um 23 %. Hingegen stieg die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen in die Oder um mehr als 120 % und in die Donau um 11 %. Auffällig sind die Steigerungen bei den Einleitungen in die Eider und die Warnow/Peene mit 496 % bzw. 530 % prozentualen Steigerungen, aber im Vergleich zu den anderen Flusssystemen weiterhin geringen Mengen in Höhe von 0,04 Mrd. m³ bzw. 0,27 Mrd. m³ (aufgrund der geringen Mengen nicht in der Abbildung dargestellt). Die größte Menge an Kühlwasser wurde 2019 mit etwa 7,0 Mrd m³ in den Rhein eingeleitet. Dies ist ein Rückgang um etwa 11 % im Vergleich zum Jahr 2016 nach einer Steigerung um 2 % von 2013 zu 2016. Ein deutlicher Rückgang der Abwassereinleitung ist auch für Flüsse wie Mosel und Saar erkennbar. Nachdem in beiden Flüssen die Abwassereinleitungen aus Kühlsystemen von 70 Mio. m³ (2010) auf 87,4 Mio. m³ (2013) anstiegen und im Zeitraum 2013 bis 2016 die Einleitungen um etwa 0,3 Mio. m³ sanken, ist nun ein weiterer Rückgang der Abwassereinleitung aus Kühlsystemen von den 87,1 Mio. m³ in 2016 zu 2019 um etwa 90 % auf 8 Mio. m³ in Mosel und Saar zu beobachten. Abwasserverordnung und Oberflächengewässerverordnung Die Gewässerbelastung durch chemische Stoffe und zu warmes Kühlwasser wollen Bund und Länder in vertretbaren Grenzen halten. Daher wurden in der Abwasserverordnung für verschiedene Stoffe Vorgaben für das eingeleitete Abwasser aus Kühlsystemen und der Dampferzeugung festgelegt. Dem Kühlwasser dürfen mit der Ausnahme von Phosphonaten und Carboxylaten nur leicht abbaubare ⁠ Komplexbildner ⁠ zugesetzt werden. Nicht zulässig ist die Einleitung von Chrom-, Quecksilber- und metallorganischen Verbindungen (siehe Anhang 31 der Abwasserverordnung). Die Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung enthält Vorgaben, welche Temperaturwerte für die Fließgewässer eingehalten werden sollen: Für einen sehr guten ökologischen Zustand des Gewässers darf die Abwärme des Kühlwassers nicht dazu führen, dass die Temperatur unterhalb der Einleitungsstelle die in der Oberflächengewässerverordnung für unterschiedliche Fischgemeinschaften festgelegten Temperaturwerte überschreitet. Für das Einleiten von Abwässern in Oberflächengewässer gelten für die unterschiedlichen Industriebranchen stoffliche Vorgaben der Abwasserverordnung. Die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen die zuständigen Behörden der Bundesländer. Abwasservermeidung Ziel der Abwasserbehandlung ist, Gewässer möglichst wenig zu belasten. Noch sinnvoller ist allerdings, die Schadstoffbelastung an der Quelle zu vermeiden oder reduzieren, damit Klärwerke nicht erst aufwändig Schadstoffe aus dem Abwasser entfernen müssen. Es gibt bereits eine Vielzahl etablierter technischer Verfahren. Einige Beispiele: abwasserfreie (und chlorfreie) Zellstoffherstellung, abwasserfreie Altpapier- und Papierherstellung, abwasserfreie Rauchgasreinigung, abwasserfreie Fahrzeugreinigung, abwasserfreie Metalloberflächenbehandlung (zum Beispiel Galvanik), abwasserfreie Mehrwegflaschenreinigung, abwasserfreier Siebabdruck, wasserfreie Stoffsynthesen, abwasserfreie Pulverlackierung. Viele dieser abwasserfreien oder abwasserarmen Verfahren gelten bereits als Stand der Technik. Neue aber auch bestehende Anlagen müssen diese Verfahren dann in der Regel anwenden. Statistik der „Nichtöffentlichen Wasserversorgung und nichtöffentlichen Abwasserentsorgung“ Die Erhebungen zur "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden und im Verarbeitenden Gewerbe" (§ 7 UStatG 1994), der "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft" (§ 8 UStatG 1994) und der "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung" (§ 9 UStatG 1994) wurden zur Erhebung der „Nichtöffentlichen Wasserversorgung und nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung" (§ 8 UStatG 2005) zusammengefasst. In dem vorliegenden Artikel werden die Daten ab 2010 nach dem neuen Erhebungsverfahren dargestellt. Eine Vergleichbarkeit mit früheren Daten ist nicht möglich. Weitere Hinweise zur statistischen Erhebung finden Sie unter: Statistisches Bundesamt, Fachserie 19, Reihe 2.2 , 2010 – Stand 30.09.2013, 2013 – Stand 11.08.2016, 2016 – Stand 14.08.2018 und 2019 – Stand 14.03.2023.

Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten

Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten Sportartikel können Stoffe enthalten, die besonders schädlich für Umwelt oder Gesundheit sind Quelle: photophonie / Fotolia.com So sind Stoffe und Gemische gekennzeichnet, die schädlich oder giftig für die Umwelt sind Quelle: Markus Marb / Fotolia.com Vermeiden Sie Biozide wenn irgend möglich Quelle: Gerhard Seybert / Fotolia.com Erste Wahl sind frische, regionale, unverarbeitete Lebensmittel aus biologischem Anbau Quelle: Bernard Bailly / Fotolia Nutzen und Risiken sind abzuwägen, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden Quelle: Zsolt Bota Finna / Fotolia.com Verbraucherprodukte können feste Gegenstände, Flüssigkeiten, Pasten oder Pulver sein und zu unterschiedlichen Produktgruppen gehören. Wo finden Sie Informationen über Chemikalien in allen diesen Produkten? Gebrauchsgegenstände Grundsätzlich finden Sie für alle Non-Food-Produkte im Schnellwarnsystem „Safety Gate“ Informationen über gefährliche Produkte, die die nationalen Überwachungsbehörden entdeckt und für die sie Maßnahmen getroffen haben. Definition : Gemäß Europäischer Chemikalienverordnung REACH ist ein Gebrauchsgegenstand ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Einen Schweißdraht, eine Kerze oder eine Knickleuchte zählt REACH zu den Gemischen. Kugelschreiber und Drucker-/Tonerkartuschen sind „Gemische in einem Behälter“, ein Nassreinigungstuch ein „Gemisch auf einem Trägermaterial“. Relevante EU Gesetzgebung : Das REACH Auskunftsrecht erlaubt Ihnen, vom Produktanbieter Informationen über “besonders besorgniserregende Chemikalien” (SVHCs) in den meisten Gebrauchsgegenständen zu erhalten (wenn deren Konzentration 0,1 Gewichtsprozent (pro ⁠ Stoff ⁠) übersteigt). Zu diesen Gegenständen zählen zum Beispiel Haushaltsgegenstände, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerartikel, Spielzeug, Elektrogeräte, Autos, Fahrräder oder Verpackungen. Ausgenommen von diesem Auskunftsrecht sind Gemische wie flüssige, pastenartige oder pulverförmige Produkte (zum Beispiel Farben und Lacke) oder bestimmte separat regulierte Produkte wie Kosmetika, Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel), Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungs- und Futtermittel. Unter REACH hat ein ⁠ Gemisch ⁠ keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Empfehlungen : Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht⁠! Das geht schnell und einfach mit der Smartphone-App Scan4Chem oder der Scan4Chem Web-App . Damit machen Sie deutlich, dass Sie Produkte, die SVHCs enthalten, nicht kaufen wollen. Achten Sie beim Kauf auf Gütesiegel für umwelt- und verbraucherfreundliche Produkte, zum Beispiel das Umweltzeichen „ Blauer Engel “. Lesen Sie regelmäßig Umwelt- und Verbrauchermagazine – auch online. Darin finden Sie viele Informationen zur Sicherheit von Produkten und Chemikalien und Testberichte. Besuchen Sie das ⁠ UBA ⁠-Konsumportal „ Umweltbewusst leben: Der Verbraucher-Ratgeber “. Den größten Gefallen erweisen Sie der Umwelt, wenn Sie möglichst langlebige Produkte kaufen, beziehungsweise wenig kaufen und verbrauchen. Dann werden weniger Rohstoffe benötigt, weniger Chemikalien gelangen in Umwelt und Nahrung und es entsteht weniger Abfall. Verlängern Sie die Nutzungszeit von Produkten, zum Beispiel indem Sie sie reparieren (lassen) anstatt gleich neue zu kaufen. Chemische Stoffe und Chemikaliengemische Definitionen : Ein chemischer ⁠ Stoff ⁠ ist ein chemisches Element (zum Beispiel Natrium) oder eine chemische Verbindung (zum Beispiel Natriumchlorid) in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von produktionsbedingten Lösungsmitteln. Ein ⁠ Gemisch ⁠ besteht aus zwei oder mehr chemischen Stoffen. In manchen Fällen werden chemische Stoffe an Verbraucher*innen verkauft, zum Beispiel Zitronensäure, die als Entkalker verwendet wird. Chemikaliengemische, die an Verbraucher*innen verkauft werden sind zum Beispiel Waschpulver, Rostentferner oder Farben und Lacke. Relevante EU Gesetzgebung : Haben solche Produkte Eigenschaften, die zu ihrer Einstufung als “gefährlich” gemäß der Europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP Verordnung ) führen, müssen sie mit entsprechenden Piktogrammen und Informationen zum sicheren Umgang versehen werden. Eine Erklärung der Piktogramme finden Sie hier . Darüber hinaus verbietet es Anhang XVII der Europäischen Chemikalienverordnung ( REACH ) bestimmte chemische Stoffe zu verwenden oder zu vermarkten. So dürfen zum Beispiel Stoffe, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden (CMR-Stoffe) und Gemische, die solche Stoffe enthalten, in der Regel nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Empfehlung : Studieren Sie die Verpackung, den Beipackzettel bzw. alle verfügbaren Informationen und Gebrauchsanweisungen, bevor Sie chemische Stoffe oder Gemische kaufen oder verwenden. Vermeiden Sie Produkte mit gefährlichen Stoffen so weit wie möglich. Detergenzien Definition : Ein Detergens ist ein ⁠ Stoff ⁠ oder ein ⁠ Gemisch ⁠, welcher/welches Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Detergenzien müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) und Detergenzienverordnung gekennzeichnet werden. Gemäß Detergenzienverordnung müssen Detergenzien, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, folgende Bestimmungen für die Kennzeichnung auf der Verpackung erfüllen: 1. Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben: Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller, Duftstoffe. 2. Allergene Duftstoffe (aus der Liste in Anhang III der Europäischen Kosmetikverordnung, siehe 4) sind anzugeben, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt werden. 3. Die folgenden Bestandteile und die Bereiche ihrer Gewichtsanteile müssen angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind: Phosphate, Phosphonate, anionische Tenside, kationische Tenside, amphotere Tenside, nichtionische Tenside, Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Bleichmittel auf Chlorbasis, ⁠ EDTA ⁠ (Ethylendiamintetraessigsäure) und deren Salze, NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze, Phenole und Halogenphenole, Paradichlorbenzol, aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Seife, Zeolithe, Polycarboxylate. Für solche Bestandteile müssen die Gewichtsanteile als Prozentbereich wie folgt angegeben werden: unter 5 Prozent, 5 Prozent und darüber, jedoch weniger als 15 Prozent, 15 Prozent und darüber, jedoch weniger als 30 Prozent, 30 Prozent und darüber. Darüber hinaus müssen die Hersteller auf einer Website alle in einem Waschmittel verwendeten Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeben. Die Adresse der Website muss auf der Verpackung angegeben werden. Der Zugang zur Website darf keinen Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen, und der Inhalt der Website muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Empfehlung : Informationen über umweltbewusstes Waschen und Reinigen finden Sie hier auf der Website des Umweltbundesamtes. Kosmetika Definition : Kosmetikprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen (zum Beispiel Mundspülung), und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß Europäischer Kosmetikverordnung müssen Kosmetikprodukte, die in der EU vermarktet werden, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Potenzielle Umweltauswirkungen werden von der Kosmetikverordnung nicht erfasst. Sie werden im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ berücksichtigt, allerdings ohne entsprechende Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika. Kosmetikprodukte sind von der ⁠ CLP ⁠-Verordnung (siehe 2) ausgenommen. In Anhang II der Kosmetikverordnung werden mehr als 1600 Stoffe gelistet, die wegen ihrer potenziellen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit in Kosmetikprodukten nicht verwendet werden dürfen. Anhang III umfasst mehr als 320 Stoffe, die in gewissem Umfang in Kosmetikprodukten beschränkt sind. Darüber hinaus müssen Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter, einschließlich solcher, die Nanomaterialien sind, vor ihrer Verwendung in Kosmetikprodukten von der Europäischen Kommission ausdrücklich zugelassen werden. Die Verwendung von als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen (CMR-Stoffen) in Kosmetikprodukten ist in Ausnahmefällen nach einer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) zulässig (Neubewertung alle fünf Jahre). In diesen Fällen ist für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des Kosmetikproduktes zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege. Kosmetikprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf der Verpackung eine Liste der Bestandteile angegeben wird. Ein Bestandteil ist jeder ⁠ Stoff ⁠ oder jedes ⁠ Gemisch ⁠, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des Kosmetikproduktes verwendet wird. Wenn sie aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angegeben werden kann, kann die Liste der Bestandteile auch auf einem dem Kosmetikprodukt beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. Bei sehr kleinen Kosmetikprodukten können die betreffenden Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Kosmetikprodukt zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden. Die Bestandteile werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Zugabe zum kosmetischen Mittel aufgeführt. Bestandteile mit einer Konzentration von weniger als 1 Prozent können in beliebiger Reihenfolge nach den Bestandteilen mit einer Konzentration von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden als „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Außerdem muss das Vorhandensein bestimmter beschränkter Stoffe (Anhang III der Kosmetikverordnung) in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Die Namen dieser Bestandteile müssen in der Liste mit “(nano)” gekennzeichnet werden. Weitere Informationen über Nanomaterialien in Kosmetika finden Sie bei der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON) . Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen müssen nicht aufgelistet werden. Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, ist erlaubt. Voraussetzung dabei ist, dass das Produkt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung weiterhin sicher ist und den Bestimmungen der Kosmetikverordnung entspricht. Die quantitative Zusammensetzung des Kosmetikprodukts und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen , die durch das Kosmetikprodukt bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, sind der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen. Die zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des Kosmetikproduktes beschränken sich jedoch auf Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als gefährlich eingestuft sind. Empfehlung : Vermeiden Sie unnötige Kosmetikprodukte. Beschränken Sie sich auf die Verwendung weniger Produkte und prüfen Sie deren Zusammensetzung bevor Sie sie kaufen. Dabei können Ihnen auch bestimmte Smartphone-Apps helfen, die zum Beispiel angeben welche Inhaltsstoffe auf das Hormonsystem wirken oder ob Mikroplastik in dem Produkt enthalten ist. In der App COSMILE geben die Unternehmen selbst Auskunft über die Inhaltsstoffe ihrer kosmetischen Produkte. Dennoch sollte gerade bei bekannten Unverträglichkeiten immer auf die rechtsverbindlichen Angaben auf den Produkten selbst geachtet werden. Bitte melden Sie schwerwiegende und unerwünschte Wirkungen von Kosmetika entweder selbst (siehe BVL-Flyer , " Checkliste " bzw. Formular ) oder über Ihren Arzt. Biozide Definition : Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dem Zweck dienen, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine mit Biozidprodukten behandelte Ware kann ebenfalls unter diese Definition fallen, sofern dem Artikel eine primäre Biozidfunktion zuzuschreiben ist. Hierunter ist eine beabsichtige externe biozide Funktion beim Verwender zu verstehen. Der biozide Wirkstoff wird von der Ware nach außen abgegeben, um außerhalb Schadorganismen zu bekämpfen. Oft zitiertes Beispiel ist ein mit einem Insektenschutzmittel behandeltes Moskitonetz. Biozidprodukte können als Desinfektionsmittel (für Menschen, Tiere, Materialien, Lebensmittel, Trinkwasser usw.), als Konservierungsmittel, die die Entwicklung von Mikroben und Algen verhindern (zum Beispiel in Oberflächenbeschichtungen für Holz oder andere Materialien), als Produkte zur Schädlingsbekämpfung (zum Beispiel von Nagetieren, Weichtieren oder Insekten), als Antifouling-Produkte oder als Flüssigkeiten für Einbalsamierer und Präparatoren verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Biozidprodukte dürfen nicht in der EU vermarktet oder verwendet werden, wenn sie nicht gemäß Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren folgt einem schrittweisen Ansatz. Zuerst müssen die in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe in der Europäischen Union (EU) zugelassen sein. Dann müssen die Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden. Die Liste der Wirkstoffe und den Status ihrer Zulassung können Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ( ECHA ) einsehen. Biozidprodukte müssen gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die folgenden Informationen auf dem Etikett oder dem Beipackzettel angegeben werden: Name und Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs, Information über enthaltene Nanomaterialien, gekennzeichnet als „(nano)”, Verwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist, Gebrauchsanweisung, Details möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, auf die das Biozidprodukt beschränkt ist, Informationen zu spezifischen Gefahren für die Umwelt, insbesondere zum Schutz von Nichtzielorganismen (zum Beispiel Bienen) und zur Vermeidung der Kontamination von Umweltkompartimenten. Die Biozidprodukteverordnung enthält auch Bestimmungen zu ‘ behandelten Waren ’, d.h. zu allen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten. So gelten beispielsweise Socken, die Silberfasern zur Geruchsverhinderung enthalten, oder Farben, die ein Konservierungsmittel enthalten, als behandelte Waren. Gemäß BPR dürfen Waren nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU für die jeweilige Produktart und Verwendung zugelassene Wirkstoffe enthalten. Hersteller und Importeure von behandelten Waren müssen sicherstellen, dass diese sowohl gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als auch gemäß den in der BPR festgelegten zusätzlichen Anforderungen gekennzeichnet sind. Die BPR verpflichtet Hersteller und Importeure von behandelten Waren diese zu kennzeichnen, wenn: behauptet wird, dass der behandelte Gegenstand biozide Eigenschaften hat, dies eine Zulassungsbedingung für den Wirkstoff ist, der in dem Biozidprodukt enthalten ist, das zur Behandlung der Waren verwendet wird. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion der behandelten Waren erforderlich ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der Garantie aufgedruckt sein. Die Kennzeichnung muss für Verbraucher*innen leicht verständlich und sichtbar sein. Ungeachtet dieser Kennzeichnungsvorschriften muss der Lieferant einer behandelten Ware Verbraucher*innen auf deren Wunsch innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die Biozid-Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen. Empfehlung : Biozidprodukte können auch dann ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, wenn sie ordnungsgemäß angewendet werden, daher sollte ihre Verwendung so weit wie möglich minimiert werden. Informationen über vorbeugende Schutzmaßnahmen und nicht-chemische Alternativen zum Einsatz von Bioziden finden Sie zum Beispiel beim Biozidportal und auf der SCOTTY Website (nur Englisch) des Umweltbundesamtes. Pflanzenschutzmittel Definition : Pflanzenschutzmittelprodukte sind chemische oder biologische Produkte, die dazu dienen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schäden durch Tiere (zum Beispiel Insekten oder Nagetiere) oder Krankheiten wie zum Beispiel Pilzkrankheiten zu bewahren. Auch Produkte, die zur Beseitigung unerwünschter Wildkräuter auf dem Feld eingesetzt werden, zählen zu den Pflanzenschutzmitteln. ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ enthalten einen oder mehrere Wirkstoffe und andere Beistoffe (Stoffe, die sich positiv auf die Produktion, Lagerung oder Verwendung eines Produkts auswirken sollen). Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß EU Pflanzenschutzmittelverordnung , müssen Pflanzenschutzmittel (PSM) zugelassen werden bevor sie in der EU vermarktet werden können. Das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entsteht, muss akzeptabel sein. Außerdem müssen sie eine ausreichende Wirksamkeit aufweisen. Diese Punkte werden im Zulassungsverfahren überprüft. Im Allgemeinen werden PSM immer für eine oder mehrere spezifische Anwendungen zugelassen, zum Beispiel für Apfelbäume oder für Tomaten, entweder nur im Gewächshaus oder auf dem Feld. Diese spezifische Verwendung bestimmt auch die maximale Aufwandmenge und den Zeitpunkt der Anwendung des PSM, je nach Wachstumsstadium der Kultur. Eine Zulassung kann Anwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Risikominderung enthalten, zum Beispiel Abstände zu Oberflächengewässern oder zu Flächen außerhalb des Feldes, die obligatorische Verwendung von abdriftmindernden Düsen beim Spritzen, Wartezeiten vor der Ernte nach der Anwendung usw. Dies gilt als die erste Säule der EU-Rechtsvorschriften. Informationen über in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel finden Sie hier . Pflanzenschutzmittel müssen auch gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch einige gravierende Lücken in der Bewertung des Umweltrisikos, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird. So ist zum Beispiel das Risiko, das durch die Kombination von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird, die im Laufe einer Saison an einer Kulturpflanze eingesetzt werden, nach wie vor unklar, und die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt durch Effekte in der Nahrungskette werden nicht bewertet. Daher ist die EU bestrebt, den Gesamt-Einsatz und das Gesamt-Risiko durch Pflanzenschutzmittel zu verringern. Im Jahr 2009 trat die EU-Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Sie hat das Ziel, die Regeln des integrierten Pflanzenschutzes als Standardkonzept in der Landwirtschaft einzuführen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dies wird als zweite Säule der EU-Gesetzgebung betrachtet. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Vorgaben in nationale Aktionspläne umgesetzt. Den aktuellen deutschen Nationalen Aktionsplan finden Sie hier . 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre “Farm to Fork Strategy”. Eine 50-prozentige Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 ist eine ihrer zentralen Forderungen. Im Jahr 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (SUR). Sie soll die EU-Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ersetzen und wird direkt in den Mitgliedstaaten gelten, d.h. eine nationale Umsetzung ist nicht notwendig. Ausführlichere Informationen über Pflanzenschutzmittel, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Regulierung finden Sie auf der UBA website . Empfehlung : In der Praxis werden Pflanzenschutzmittel hauptsächlich an Fachleute verkauft und von diesen verwendet. Aber auch Hobbygärtner können Pflanzenschutzmittel kaufen und verwenden, wenn diese ausdrücklich für den Einsatz in Gärten und Kleingärten zugelassen sind. Sie können aber auch ohne Pflanzenschutzmittel gesunde Pflanzen und Kulturen anbauen. Informationen, wie Sie Ihre Pflanzen auch ohne Pflanzenschutzmittel vor Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten schützen können, finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes oder in dieser Broschüre des Umweltbundesamtes. Nahrungsmittel (Informationen von der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , November 2023) Definition : Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Relevante EU Gesetzgebung : Wie Lebensmittel generell zu kennzeichnen sind und welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich in der Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung geregelt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie kann von den Mitgliedsstaaten in bestimmten Punkten ergänzt oder präzisiert werden. Generell gilt, dass alle in einem vorverpackten Lebensmittel enthaltenen Zutaten im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung aufgeführt sein müssen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. In bestimmten Fällen muss der prozentuale Gewichtsanteil einer Zutat angegeben werden, zum Beispiel wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder auf der Verpackung hervorgehoben wird. Das Zutatenverzeichnis muss alle verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen enthalten. Lebensmittelzusatzstoffe müssen in der Regel mit dem Namen ihrer Kategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer, aufgeführt werden. Der Name der Kategorie verdeutlicht, welchen Zweck der ⁠ Stoff ⁠ im Lebensmittel erfüllt (zum Beispiel Farbe), und die chemische Bezeichnung oder E-Nummer gibt den genauen Stoff an (zum Beispiel Curcumin oder E 100). Das Vorhandensein der 14 wichtigsten Stoffe oder Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wie zum Beispiel Nüsse oder Soja, muss in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Außerdem muss der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent angegeben werden, ebenso wie die Verwendung von Lebensmittelimitaten, die Herkunft von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Koffein oder Formfleisch und -fisch. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen. Vorverpackte Lebensmittel müssen grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration versehen sein. Diese muss in der Regel in Form einer Tabelle dargestellt werden. Um den Vergleich zu erleichtern, muss sich der Nährstoffgehalt immer auf 100 g oder 100 ml beziehen. So viel zu den Informationen, die auf der Verpackung der Lebensmittel angegeben werden müssen. Aber was ist mit Kontaminanten in Lebensmitteln? Kontaminanten sind Stoffe, die dem Lebensmittel nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern infolge der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung, Lagerung oder infolge einer Umweltkontamination in ihm vorhanden sind. Die Konzentrationsgrenzen für solche Kontaminanten sind in der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. In Deutschland sind für die Regelungen in diesem Bereich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie (für Umweltkontaminanten) das Bundesministerium für Umwelt, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zuständig. Das BMUV gibt auf seiner Website Verbrauchertipps . Die Überwachung der Lebensmittel erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen Informationen über Lebensmittel, die von den Herstellern zurückgerufen oder von den Behörden zurückgewiesen wurden, in ihren nationalen Schnellwarnsystemen. Wenn diese Lebensmittel in mehr als einem europäischen Land vermarktet wurden, werden die Informationen auch im europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) veröffentlicht. In Deutschland werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemeinsam von Bund und Ländern repräsentative Daten über das Vorkommen von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in den auf dem deutschen Markt befindlichen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Bedarfsgegenständen erhoben (Quelle hier ). Bei den gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen handelt es sich zum Beispiel um Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln sowie um Schwermetalle, Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) und verschiedene organische Stoffe oder Mikroorganismen. Im nationalen Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie aktuelle Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, die in Deutschland zurückgerufen oder von den Behörden beanstandet wurden. Gemäß der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen berichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände . Mehr Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz , des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Risikobewertung . Empfehlung : Wählen Sie eine gesunde, abwechslungsreiche Mischkost und bevorzugen Sie frische, regionale, möglichst unverarbeitete Lebensmittel, wenn möglich aus biologischem Anbau. Medizinprodukte, Arzneimittel Grundsätzlich müssen Nutzen und Risiken abgewogen werden, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden. Lesen Sie immer den Beipackzettel von Arzneimitteln und lassen Sie sich von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder Ihrem Apotheker/Ihrer Apothekerin beraten.

Glyphosat Biogasanlagen ... Ausgabe 6/2014

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz August 2012 (mit Ergänzungen insbesondere zu AMPA 06/2014) Glyphosat in niedersächsischen Oberflächengewässern – Beeinflussung durch vermehrten Betrieb von Biogasanlagen? 1. Allgemeines Das Pflanzenschutzmittel Glyphosat (N-(Phosphonomethyl)glycin) wird insbesondere unter den Markennamen „Roundup“ vertrieben und findet als Herbizid sowohl in der Landwirtschaft (u.a. Getreide, Mais) als auch in Baumschulen, im Nichtkulturland (Gleisanlagen) und bei Hobbygärtnern eine sehr breite Anwendung. Es sind in Deutschland insgesamt 45 Handelsprodukte zugelassen, die Glyphosat enthalten. Dieser Wirkstoff hemmt ein bestimmtes, für den Stoffwechsel der meisten Pflanzen notwendiges Enzym (ESP-Synthetase), welches zur Herstellung von lebenswichtigen aromatischen Aminosäuren benötigt wird. Glyphosat wird seit etwa 30 Jahren in Deutschland verwendet und steht in der Anwendungshäufigkeit bzw. den Absatzmengen – nach einem Bericht des Deutschen Bundestages (Drucksache 17/7168, 27.09.2011) - mit etwa 5.000 t (Jahr 2010) weit vorn. Weltweit steht Glyphosat mit einer Menge von etwa 1Mio. Tonnen (Jahr 2010) eindeutig an der Spitze der eingesetzten Herbizide. Bisher wurde Glyphosat als ein Wirkstoff eingeschätzt, der im Vergleich zu anderen Pflanzenschutzmitteln ein relativ günstiges ökotoxikologisches Profil aufweisen soll. Zwischenzeitlich mehren sich jedoch Hinweise von Naturwissenschaftlern, die auf die Gefahren von Glyphosat hinweisen, wie beispielsweise das vermehrte Aufkommen von Schadpilzen, Schadstoffeinwirkungen auf das Wurzelsystem oder die Notwendigkeit eines vermehrten Einsatzes von Dünger. Außerdem werden zunehmend Resistenzen von Unkräutern beobachtet (siehe z.B. Wikipedia). Zudem steht dieser Wirkstoff in der Kritik, weil durch mit gentechnischen Methoden gezüchtete Kulturpflanzen, wie z.B. Soja, mit einer Resistenz gegenüber Glyphosat ausgestattet sind. Glyphosat steht zudem in Verdacht, sich negativ auf die menschliche Gesundheit auszuwirken. Glyphosat wird teilweise in Kombination mit Zusatzstoffen ausgebracht, wie z.B. POE-Tallowaminen (POE = polyethoxylated). Durch den Einsatz dieser Netzmittel, die zu einer Verbesserung der Aufnahme bzw. Durchdringung von Lipid-Schichten im Blattgewebe führen, kann die Wirkung erheblich verstärkt werden, was letztlich auch eine Erhöhung der Ökotoxizität zur Folge hat. Es gibt inzwischen Bestrebungen, die tallowamine-haltigen Netzmittel gegen besser umweltverträgliche auszutauschen. Glyphosat bildet als primäres Abbauprodukt (Metabolit) AMPA (Aminomethyl- Phosphonsäure), welches als - ähnlich wie Glyphosat - wenig toxikologisch bedenklich angesehen wird. Neue Erkenntnisse weisen jedoch darauf hin, dass 1 AMPA auch aus anderen Verbindungen entstehen kann, wie beispielweise aus den in Haushaltreinigungsmitteln enthaltenen Phosphonaten. Über kommunale Kläranlagen kann somit auch ein Eintrag von AMPA in die Gewässer erfolgen. 2. Veranlassung Obwohl Glyphosat aufgrund des geschilderten Sachverhalts relativ umstritten ist, wurde dieser Wirkstoff bei der Überwachung der Oberflächengewässer in der Vergangenheit - zumindest in Niedersachsen - wenig beachtet. Dies liegt u.a. auch daran, dass Glyphosat weder in der Stoffgruppe der prioritären Stoffe noch der flussgebietsspezifischen Schadstoffe enthalten ist. Erstmals sind Glyphosat und AMPA im Jahr 2008 in einer EU-RL erwähnt, nämlich im ANHANG III der RL 2008/105/EG: „Stoffe, die einer Überprüfung zur möglichen Einstufung als prioritäre Stoffe zu unterziehen sind“. Allerdings enthält diese RL keine Umweltqualitätsnormen (UQN). Was hat jedoch Glyphosat/haben diese Untersuchungen mit dem Betrieb von Biogasanlagen zu tun? Da Mais eine besonders hohe Energieeffizienz aufweist, wird die Pflanze unter dem Aspekt des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bevorzugt in Biogasanlagen eingesetzt. In Niedersachsen existieren – nach Mitteilung der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung (HAZ) vom 21.08.2012 – mittlerweile etwa 1.600 Biogasanlagen, der Maisanbau hat sich innerhalb von 10 Jahren mehr als verdoppelt. Kritiker sprechen von Maismonokulturen, die immer häufiger das Landschaftsbild prägen. Und da beim Maisanbau auch Glyphosat eingesetzt wird, haben steigende Mais-Anbauflächen auch den Einsatz größerer Jahres-Mengen dieses Herbizids zur Folge. Diese geschilderten Aspekte nahm der NLWKN zum Anlass, in den Jahren 2010 und 2011 landesweite Untersuchungen auf diese beiden Stoffe durchzuführen. Diese Untersuchungen wurden mit denen zur EG-WRRL notwendigen gekoppelt, so dass quasi kein zusätzlicher Probenahme-Aufwand erforderlich war. 3. Monitoringkonzept Messstellen und Untersuchungsfrequenz An den insgesamt 140 ausgewählten Messstellen wurden entweder im Jahr 2010 oder 2011 jeweils 4 Wasserprobenahmen durchgeführt. Bei den im Tidebereich gelegenen Messstellen erfolgte die Probenahme bei Ebbestrom (ablaufend Wasser), bei den Küsten-(Nordsee-)Messstellen unter Einsatz eines Hubschraubers. Die untersuchten Überblicksmessstellen können Tab. 2 entnommen werden, die Lage der Messstellen geht aus Bild 1 hervor. Es wurden in die Untersuchungen somit Messstellen der Flussgebiete Ems, Elbe, Weser und Rhein einbezogen (Bild 2), wobei 9 der 140 Messstellen der Kategorie der Übergangs-/Küstengewässer zuzuordnen sind. Darüber hinaus sind auch Stillgewässer in die Untersuchungen einbezogen worden, insbesondere der größte niedersächsische See, das Steinhuder Meer. 2 Bild 1: Lage der 140 untersuchten Messstellen Analysenmethode Es wurden die Gesamtwasserproben, einschl. der Schwebstoffe, extrahiert und nach Derivatisierung mittels LLE-HPLC/MS detektiert. Die jeweilige Bestimmungsgrenze beträgt sowohl für Glyphosat als auch AMPA 0,05 µg/l. Umweltqualitätsnormen (UQN) Verbindliche, europaweit gesetzlich festgelegte UQN existieren für Oberflächengewässer leider nicht. So wurden zur Bewertung näherungsweise die Qualitätsnormen für das Grundwasser übernommen, nämlich jeweils 0,1 µg/l. In einem vor Jahren erstellten ersten Entwurf hat die LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) für Glyphosat eine Qualitätsnorm von 28 µg/l, für AMPA 96 µg/l vorgeschlagen. Diese Angaben haben jedoch keinen verbindlichen Charakter und wären entsprechend zu verifizieren. 3

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