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Compaction creep data uniaxial compaction of quartz sand in various chemical environments

Abstract

Innovative Untersuchungsstrategien Vor-Ort-Untersuchungen auf Altstandorten und Altablagerungen zur Unterstützung des Flächenrecyclings

Einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme leistet die Wiedernutzung brachliegender Industrie-, Gewerbe-, Bahn- und Konversionsflächen. Im Zusammenhang mit der geplanten Wiedernutzung solcher Brachflächen werden verlässliche Informationen über mögliche Bodenverunreinigungen und die Verhältnisse im Untergrund (Fundamente, Tanks, Leitungen) benötigt. Die Befürchtung langwieriger und kostenintensiver Standortuntersuchungen und daraus ggf. resultierender Sanierungsbedarf schreckt jedoch viele Grundstückseigentümer, Investoren oder die Behörden vor der Wiedernutzung einer Brachfläche ab. Untersuchungsmethoden, die flächendeckend sowie Zeit und Kosten sparend altlastbedingte Risiken einer Brachfläche aufzeigen, können einen wesentlichen Beitrag zur beschleunigten Wiedernutzung von Brachflächen leisten. Als Ergebnis eines Untersuchungsvorhabens des LANUV entstand der vorliegende Leitfaden »Innovative Untersuchungsstrategien - Vor-Ort-Untersuchungen auf Altstandorten und Altablagerungen zur Unterstützung des Flächenrecyclings«. In diesem Leitfaden werden im Wesentlichen dargestellt und beschrieben: Verfahren der Vor-Ort-Untersuchung (physikalisch-chemische Methoden der Stoffanalytik, geophysikalische Methoden), organisatorische und personelle Voraussetzungen zur beschleunigten Untersuchung einer Brachfläche unter Einsatz von Vor-Ort-Untersuchungsverfahren sowie DV-gestützte Hilfsmittel zur Auswahl geeigneter Untersuchungsmethoden sowie zur dreidimensionalen Darstellung der Untersuchungsbefunde. Arbeitsblatt 23 | LANUV 2014 Arbeitsblatt 22 | LANUV 2014 Arbeitsblatt 21 | LANUV 2023 Arbeitsblatt 12 | LANUV 2010

Wesentliche Änderung einer Abfallverbrennungsanlage am Standort Ludwigslust (ALBA TAV)

Die ALBA TAV Betriebs GmbH, Am Alten Flugplatz 1, 19288 Ludwigslust plant die wesentliche Änderung einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder einer Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 3 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle oder mehr je Stunde nach Nr. 8.1.1.3 EG der 4. BImSchV (Abfallverbrennungsanlage) durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-stoffen bei nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen je Tag oder mehr nach Nr. 8.10.2.1 EG i. V. m. einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.12.2 V Anhang 1 der 4. BImSchV am Standort 19288 Ludwigslust, Gemarkung Ludwigslust, Flur 25, Flurstücke 1/27, 1/28. Für die wesentliche Änderung der Abfallverbrennungsanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

Gewässerbewertung gemäß WRRL RaKon-Papiere

Die sogenannte Rahmenkonzeption (RaKon) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) enthält Eckpunkte für die Durchführung des Monitorings und die Bewertung aller Oberflächengewässer und des Grundwassers. Die Rahmenkonzeption ist in zwei Teile gegliedert: 1. Teil A: Grundsätze zum Monitoring und zur Bewertung 2. Teil B: Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen Rahmenkonzeption (RaKon) zur Aufstellung von Monitoringprogrammen und zur Bewertung des Zustands von Oberflächengewässern (Stand: 06.08.2021) - barrierefrei In diesem Eckpunktepapier werden Grundsätze zum Monitoring (z. B. Festlegung von Messstellen, Überwachungsfrequenzen usw.) und zur Bewertung von Oberflächengewässern (Übersicht der biologischen Bewertungsverfahren und unterstützenden Qualitätskomponenten aller Gewässerkategorien, Interkalibrierung usw.) gegeben Rahmenkonzeption zur Aufstellung von Monitoringprogrammen und zur Bewertung des Zustandes von Grundwasserkörpern - Eckpunkte (Stand: 15.02.2005) In diesem Eckpunktepapier wird als Überblick die Vorgehensweise zur Bewertung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern dargestellt Arbeitspapier I: Gewässertypen und Referenzbedingungen (Stand: 06.08.2021) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier finden sich die Gewässertypologien von Fließgewässer, Seen, Übergangs- und Küstengewässern sowie die Typologien der verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten (Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten & Phytobenthos, Phytoplankton) der Fließgewässer und Seen Arbeitspapier II: Hintergrund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur unterstützenden Bewertung von Wasserkörpern entsprechend EG-WRRL (Stand: 06.08.2021) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier finden sich für die Fließgewässer Definitionen, Herleitungen der Hintergrund- und Orientierungswerte und ihre Anwendung in natürlichen, erheblich veränderten und künstlichen Gewässern, Hintergrund- und Orientierungswerte für Gesamtphosphor und Sichttiefe im Freiwasser von Seen sowie Hintergrund- und Orientierungswerte für Deutsche Übergangs- und Küstengewässer A rbeitspapier III: Untersuchungsverfahren für biologische Qualitätskomponenten (Stand: 06.08.2021) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier werden die Grundlagen der in Deutschland zur Untersuchung und Bewertung biologischer Qualitätskomponenten vorgesehenen Verfahren aller Gewässerkategorien exclusive der Fließgewässer beschrieben. Die Beschreibung der Verfahren für Fließgewässer finden sich ausschließlich auf gewaesser-bewertung.de! Arbeitspapier III: Untersuchungsverfahren für biologische Qualitätskomponenten (Stand: 16.03.2016) ACHTUNG: In dieser nicht mehr aktuellen Fassung des Arbeitspapiers werden die Grundlagen der in Deutschland zur Untersuchung und Bewertung biologischer Qualitätskomponenten vorgesehenen Verfahren aller Gewässerkategorien inklusive der Fließgewässer beschrieben Arbeitspapier IV.1: Untersuchungsverfahren für chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (Stand: 06.05.2019) In diesem Arbeitspapier werden die Analysenmethoden, die zur Überwachung der und chemischen und physikalisch-chemischen QK verwendet werden, beschrieben, so dass sie internationalen Normen oder anderen nationalen Normen entsprechen Arbeitspapier IV.1: Untersuchungsverfahren für chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten – Anlage 1 (Stand: 06.05.2019) Stoffe und ihre Bestimmungsgrenzen Arbeitspapier IV.1: Untersuchungsverfahren für chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Anlage 3: Analytik für Biota-Untersuchungen (Ergänzung des RAKON IV.3 vom 27.10.2016) (Stand: 16.05.2017) In diesem Arbeitspapier werden Verfahren zur Bestimmung der Konzentration der zu über-wachenden Stoffe in Biota (Fischen) benannt. Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Stand: 05.06.2023) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier werden die Verfahren einer langfristigen Trendermittlung prioritärer Stoffe beschrieben, die dazu neigen sich in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen anzusammeln. Die Trendermittlungen sind an ausgewählten Überblicksmessstellen durchzuführen, welche die großräumige Überwachung bedeutender Teileinzugsgebiete umfasst. Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Anlage 1 (Stand: 05.06.2023) Tabelle A1: Bundesweites Messnetz zur langfristigen Trendüberwachung - Trendmessnetz für Schwebstoff-/Sedimentuntersuchungen Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Anlage 1 (Stand: 05.06.2023) Tabelle A2: Bundesweites Messnetz zur langfristigen Trendüberwachung - Trendmessnetz für Biota-Untersuchungen Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Anlage 2 (Stand: 05.06.2023) 2.1: Excel Tool (xlxs) zum Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Stand: 05.06.2023) Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Anlage 2 (Stand: 05.06.2023) 2.2: Excel Tool (Libre office) zum Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Stand: 05.06.2023 Arbeitspapier IV.2: Empfehlung zur langfristigen Trendermittlung nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Anlage 2 (Stand: 05.06.2023) 2.3: R-Skript: Beispielprogrammcode für Vortest auf Normalverteilung und Trendberechnung Arbeitspapier IV.3: Konzeption für Biota-Untersuchungen zur Überwachung von Umweltqualitätsnormen gemäß RL 2008/105/EG, geändert durch 2013/39/EU (Stand: 14.02.2020) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier werden Verfahren zur Überwachung von Umweltqualitätsnormen in Biota (Fische, Weichtiere, Krebstiere usw.) beschrieben. Arbeitspapier IV.4: Empfehlung für Schwebstoff- und Sedimentuntersuchungen an Überblicksmessstellen nach der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Stand: 20.06.2016) In diesem Arbeitspapier werden Verfahren zu Schwebstoff- und Sedimentuntersuchungen beschrieben, zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens der Länder bei der Trendermittlung und Bewertung. Arbeitspapier VI: Ermittlung des guten ökologischen Potenzials - Fließgewässer (Stand 10.05.2021) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier wird das grundsätzliche Vorgehen zur Bewertung von als HMWB ausgewiesenen Fließgewässern anhand von HMWB-Fallgruppen beschrieben. Arbeitspapier VI: Ermittlung des ökologischen Potenzials - Seen (Stand Mai 2024) - barrierefrei In diesem Arbeitspapier wird das Vorgehen zur Bewertung von HMWB- und AWB-Seen inkl. der Bewertung der Tagebauseen und Talsperren mit Stauspiegelschwankungen vorgestellt. Arbeitspapier VII: Strategie zur Vorgehensweise bei der Auswahl von flussgebietsspezifischen Schadstoffen (gemäß Anhang VIII Richtlinie 2000/60/EG WRRL) zur Ableitung und Festlegung von Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des ökologischen Zustands / Potenzials (Stand: 17.06.2015) In diesem Arbeitspapier wird der Vorgehensvorschlag beschrieben, anhand mehrerer aufeinander aufbauende Verfahrensschritt die flussgebietsspezifischen Schadstoffe zu identifizieren und priorisieren, die ein Risiko für die aquatische Umwelt darstellen und für die letztendlich ein Maßnahmenbedarf zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenzials resultiert. Arbeitspapier VII: Anlage 2.1: Stoffsammlung (Stand: Juni 2016) In der Stoffsammlung sind die Stoffe aufgeführt, die an den LAWA-Messstellen 2013/2014 gemessen wurden und die bisher in der OGewV 2011 nicht geregelt und auch nicht zur Regelung im Entwurf der Novelle der OGewV (Stand: Juni 2016) vorgeschlagen sind. Ferner sind in einer weiteren Tabelle Stoffe aufgeführt, für die keine Messdaten vorliegen, die aber im Rahmen der Stoffbewertung der Zulassung von Stoffen, des Regelungsbereichs der REACH-Verordnung oder im Prozess der Priorisierung von Stoffen zur Fortschreibung der EG-RL 2008/105 behandelt wurden bzw. werden. Die Tabelle „Anwendungsbereiche“ enthält dagegen auch geregelte Stoffe. In dieser Tabelle ist markiert, ob der Wirkstoff als Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozid eingesetzt oder in der REACH-Kandidatenliste geführt wird. Arbeitspapier VII: Anlage 2.2: Stoffsammlung (Stand: 14.10.2016) In dieser Stoffsammlung sind die "Stoffe aus der Landwirtschaft" und "Stoffe über Abwasserpfad" zusammengestellt .

Abwasser

Wasser wird zu Abwasser, wenn es durch den Gebrauch des Menschen verschmutzt wird. Bevor es in ein Gewässer eingeleitet und dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, muss es gesammelt und in einer Kläranlage gereinigt werden. In kommunalen Kläranlagen erfolgt die Reinigung des verschmutzten Wassers zunächst in einem mechanisch-biologischen Verfahren. In der mechanischen Behandlungsstufe werden Grobstoffe (wie etwa Hygieneartikel) durch Rechen sowie absetzbare mineralische Verunreinigungen (wie Sand) im Sandfang aus dem Abwasser entfernt. Die biologische Behandlung – meist nach dem Belebtschlammverfahren – dient dem Rückhalt und Abbau enthaltener Stoffe, wie organische Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen. Durch chemisch-physikalische Verfahren kann der Nährstoffgehalt im Abwasser weiter reduziert werden. Für eine ausführlichere Darstellung siehe auch Kommunale Abwasserbeseitigung . Industriell-gewerbliches Schmutzwasser wird entweder über die Kanalisation zur Mitbehandlung einer öffentlichen Kläranlage zugeleitet (Indirekteinleiter) oder auf dem Betriebsgelände behandelt und direkt einem Gewässer zugeführt (Direkteinleiter). Auf der Seite Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung wird dies näher erläutert. Dennoch handelt es sich auch bei gereinigtem Abwasser am Ablauf einer Kläranlage bei Einleitung ins Gewässer um Abwasser, welches noch Stoffe und Mikroorganismen enthält, die nicht aus dem Abwasser entfernt wurden. Hierbei kann es sich zum einen um Mikroschadstoffe , zum anderen um wasserbürtige Krankheitserreger handeln. Die Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten erfolgt über die öffentliche Kanalisation entweder in Misch- oder Trennsystemen. Neben der öffentlichen Kanalisation gibt es auch private Abwasserleitungen auf Privatgrundstücken. Je nach Belastungsgrad kann Niederschlagswasser aus Trennsystemen in ein Gewässer eingeleitet oder muss vor Einleitung behandelt werden. Abwasser aus Mischsystemen und Schmutzwasser aus Trennsystemen wird in Kläranlagen behandelt. Zudem kann unbehandeltes Abwasser bei erhöhten Niederschlägen durch Abschläge aus der Mischkanalisation in Gewässer gelangen. Wie das in ihrem Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird, stellen die zuständigen Gemeinden oder Wasserverbände in sogenannten Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK) dar. In NRW dürfen Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Eine Übersicht zur Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen findet sich im aktuellen Bericht des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen (MUNV). Die zugehörigen Daten sind der Öffentlichkeit über das Fachinformationssystem ELWAS-WEB frei zugänglich. Durch die Forschungsförderung zu neuen Konzepten und innovativen Verfahren wird die stetige Weiterentwicklung der Abwasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen effektiv unterstützt. Wer gereinigtes Abwasser in ein Gewässer einleitet, muss eine Abwasserabgabe bezahlen, die einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz zur Minderung der eingeleiteten Schadstofffracht ausübt. Einleitstelle der Kläranlage Schieder-Schwalenberg in die Emmer, Foto: D. Kracht, BR Detmold

Kommunale Abwasserbeseitigung

Das Abwasser aus Haushalten und Kleingewerben wird über die Kanalisation gesammelt und zur Reinigung den kommunalen Kläranlagen zugeleitet. Auch Industriebetriebe, die ihr Abwasser nicht in betriebseigenen Kläranlagen reinigen, leiten dieses über die Kanalisation in kommunale Kläranlagen ein. In Nordrhein-Westfalen werden rund 600 kommunale Kläranlagen betrieben; etwa die Hälfe davon von zehn Wasserwirtschaftsverbänden. Die Abwasseranlagen (Kanäle, Pumpen, Kläranlagen usw.) sollen kostendeckend über die Abwassergebühren finanziert werden. Das Abwasser einzelnstehender Häuser, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind bzw. werden können, wird in hauseigenen Kleinkläranlagen behandelt oder in abflusslosen Gruben zur Behandlung in einer Kläranlage gesammelt. Nicht behandlungsbedürftig sind hingegen unverschmutzte Niederschlagswässer, z.B. von Terrassen, Fußgänger- oder Radwegen. In kommunalen Kläranlagen erfolgt die Reinigung des verschmutzten Wassers zunächst in einem mechanisch-biologischen Verfahren. In der mechanischen Behandlungsstufe werden Grobstoffe (wie etwa Hygieneartikel) durch Rechen sowie absetzbare mineralische Verunreinigungen (wie Sand) im Sandfang aus dem Abwasser entfernt. Die biologische Behandlung – meist auf dem Belebtschlammverfahren basierend – dient dem Rückhalt und Abbau enthaltener Stoffe, wie organische Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorverbindungen. Durch chemisch-physikalische Verfahren kann der Nährstoffgehalt im Abwasser weiter reduziert werden. In konventionellen Kläranlagen mit mechanisch-biologischer und chemisch-physikalischer Abwasserbehandlung werden zwar die im unbehandelten Abwasser (Rohabwasser) enthaltenen Mikroorganismen – wie parasitische Protozoen, Bakterien fäkalen Ursprungs sowie human-pathogene enterale Viren – und viele chemische Stoffe in ihrer Konzentration verringert, aber nicht vollständig und zielgerichtet eliminiert. Hierzu bedarf es einer weitergehenden Abwasserbehandlung. Zur Elimination von Mikroschadstoffen können beispielsweise Verfahren mittels Einsatz von Ozon oder Aktivkohle angewendet werden; zum Rückhalt von Mikroorganismen beispielsweise solche mittels Membranfiltration (Ultrafiltration). Weitere Informationen finden sich auf den Seiten Wasserbürtige Krankheitserreger und Mikroschadstoffe im Abwasser . Im Rahmen der amtlichen Überwachung gemäß § 94 Landeswassergesetz (LWG) werden alle Abwassereinleitungen auf die Einhaltung der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe (Parameter) hin überprüft. Die Einhaltung der in den wasserrechtlichen Bescheiden vorgegebenen chemisch-physikalischen Parameter erfolgt sowohl durch die amtliche Überwachung des LANUV und der zuständigen Wasserbehörden, als auch durch Selbstüberwachung der Betreiber. Die Überwachungshäufigkeit wird nach Art und Zusammensetzung des Abwassers festgesetzt. Das LANUV unterstützt das Umweltministerium, die oberen Wasserbehörden der fünf Bezirksregierungen sowie die 54 unteren Wasserbehörden der Städte und Kreise bei der Klärung von fachlichen Fragen, z.B. im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, sowie bei der Planung und Durchführung von Überwachungskampagnen. Eine Zusammenfassung zur Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen findet sich im aktuellen Bericht des Umweltministeriums. Zudem sind die zugehörigen Daten der Öffentlichkeit durch das Fachinformationssystem ELWAS-WE B frei zugänglich . Klärwerk Emschermündung, Foto: P. Jagemann, EGLV

Leistungsverzeichnis_Wasseranalytik_010116

Leistungsverzeichnis Wasseranalytik Stand: 01.01.2016 1 Inhalt Seite Teil 1 Allgemeine Informationen 3 Teil 2 Probenahme, vor-Ort-Messungen 2.1 vor-Ort-Messungen 2.2 Probenahme 5 5 Teil 3 Wasseranalytik 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen Anionen Kationen Gasförmige Bestandteile Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.6.5 3.6.6 3.6.7 3.6.8 3.6.9 3.6.10 3.6.11 3.6.12 3.6.13 3.6.14 3.6.15 3.6.16 PCB-Kongenere Chlorbenzene Chlorpestizide BTEX – Aromaten und weitere flüchtige Verbindungen LHKW - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe PAK - Polyaromatische Kohlenwasserstoffe Pflanzenbehandlungsmittel GC-MS) Pflanzenbehandlungsmittel (LC-MS-MS) Nitro- und Chlornitroaromaten Organozinnverbindungen Komplexbildner Arzneistoffe Alkylphenole Haloether und polybromierte Diphenylether Chloralkane PS-miniBG 3.7 Biologische Untersuchungen 3.7.1 Mikrobiologische Verfahren 3.7.2 Photometrische Verfahren 3.7.3 Testverfahren mit Wasserorganismen - Toxizitätstests 6 6 7 8 9 11 11 11 11 12 12 13 13 15 17 17 17 17 18 18 18 19 19 19 19 19 Teil 4 Feststoffanalytik 4.1 Eluatherstellung 4.2 Feststoffe 4.2.1 Physikalisch - chemische Größen 4.2.2 Kationen und Phosphor 4.2.3 Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen 4.2.4 Gemeinsam erfassbare Stoffgruppen 4.2.4.1 PCB-Kongenere 4.2.4.2 Organochlor Pestizide 4.2.4.3 Chlorbenzene 4.2.4.4 BTEX – Aromaten 4.2.4.5 LHKW - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe 4.2.4.6 PAK - Polyaromatische Kohlenwasserstoffe 4.2.4.7 Chlorphenole 4.2.4.8 Organozinnverbindungen 4.2.4.9 Polybromierte Diphenylether 20 20 20 20 21 21 21 22 22 23 23 24 25 25 26 Anhänge Zertifikate der Laborstandorte Magdeburg, Wittenberg, Halle 2 Teil 1 – Allgemeine Informationen – Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinnvolles Handeln im Umweltschutz und stellt eine Vorsorgemaßnahme des Staates dar. Für Entschei- dungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, ist die genaue Kenntnis der Situation notwendig. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft hält aus diesen Gründen einen Sachbereich Wasseranalytik vor. In diesem Sachbereich sind leistungsfähige Laboratorien inte- griert, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in verschiedenen Umweltbereichen durchführen. Die ermittelten Daten fließen ein in die komplexe Bewertung des Zustandes der Gewässer im Rahmen des Gewässerkundlichen Landesdienstes, der durch den Landesbetrieb für Hochwas- serschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt wahrgenommen wird. Die Umweltlabore wurden Anfang der 90er Jahre aus Einrichtungen der Wasserwirtschaft und der Umweltverwaltung der ehemaligen DDR gebildet und haben sich als eigenständige Fachbe- reiche in den Staatlichen Ämtern für Umweltschutz umfangreiche Fachkenntnisse und Erfah- rungen zur behördlichen Überwachung auf dem Gebiet des Umweltschutzes angeeignet. Nach Auflösung der Staatlichen Ämter für Umweltschutz zum 31.12.2001 wurden diese Bereiche un- terschiedlichen Landeseinrichtungen in Sachsen-Anhalt zugeordnet und zum 01. Mai 2003 zum Gewässerkundlichen Landesdienst des Landes Sachsen-Anhalt im Landesbetrieb für Hoch- wasserschutz und Wasserwirtschaft zusammengeführt. Mit diesem Schritt wurde dieses Fach- wissen an einer Stelle des Landes konzentriert. Der Sachbereich ist wie folgt organisiert: OrganisationseinheitStandortKontakt Leitung des Sachbereiches06886 Lutherstadt Wittenberg Sternstraße 52 aHerr Dr. Tom Schillings (03 91) 5 81-1115 Tom.Schillings@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de Labor Magdeburg39104 Magdeburg Otto-von-Guericke-Straße 5Herr Dr. Tom Schillings (03 91) 5 81-11 15 Tom.Schillings@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de Labor Wittenberg06886 Lutherstadt Wittenberg Sternstraße 52 aFrau Sita Kaatzsch (0 34 91) 46 71-2 01 Sita.kaatzsch@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de Labor Halle06132 Halle (Saale) Willy-Brundert-Straße 14Herr Roland Marx (03 45) 54 84-2 20 Roland.Marx@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de 3

Erster Spatenstich für zweiten Bauabschnitt des Werkes gesetzt Haseloff: Investition der Aluminium und Kunststoffe AG stärkt Wirtschaft und Umwelt zugleich

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 194/10 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 194/10 Magdeburg, den 15. Oktober 2010 Erster Spatenstich für zweiten Bauabschnitt des Werkes gesetzt Haseloff: Investition der Aluminium und Kunststoffe AG stärkt Wirtschaft und Umwelt zugleich ¿Die Entscheidung der APG AG, in Sachsen-Anhalt zu investieren, zeigt einmal mehr, dass das Land ein attraktiver Wirtschaftsstandort ist. Er zieht  Unternehmen an, die kreative und innovative Lösungen entwickeln und umsetzen. Das Merseburger Innovations- und Technologiezentrum im Value Park bietet für diese Unternehmen optimale Rahmenbedingungen. Mit ihrer Investition trägt die APG AG dazu bei, dass nicht nur die Wirtschaft der Region und des Landes insgesamt gestärkt wird, sondern auch die Umwelt.¿ Das sagte heute Wirtschaftsminister Dr. Reiner Haseloff anlässlich des Ersten Spatenstichs für den zweiten Bauabschnitt der neuen Betriebsstätte der Aluminium und Kunststoffe AG (APK AG) in Merseburg (Saalekreis). Die APK AG gewinnt mit einem einzigartigen Verfahren aus Produkten, die aus Kunststoff-Metall-Verbunden hergestellt sind, die dort enthaltenen Kunststoffe und Metalle zurück und bringt diese wieder in den Rohstoffkreislauf ein. Die erste Verfahrensstufe des Prozesses war Mitte 2010 mit etwa 30 Mitarbeitern in Betrieb genommen worden. Nach Unternehmensangaben wird die APK AG nach Inbetriebnahme des Werkes voraussichtlich Ende 2011 rund 70 Mitarbeiter beschäftigen. Das Unternehmen investiert mehr als 30 Mio. Euro. Die APK AG kann über ein spezielles chemisch-physikalisches Verfahren die in Verbundmaterialien ¿ wie z. B. Getränkekartons ¿ enthaltenen Kunststoffe und Metalle zurück gewinnen und dem Rohstoffkreislauf wieder als Neuware zuführen. Die gereinigten Produkte haben den Charakter von Neuware, sind jedoch aufgrund des geringeren Energieaufwands bei der Herstellung sehr viel kostengünstiger und vor allem Ressourcen sparend. Der Name ValuePark® steht für das Industriepark-Konzept der Dow Olefinverbund GmbH. Die dort ansässigen Unternehmen sind eingebunden in vielfältige Stoffströme, Liefer- und Produktionsketten und das gemeinsame Service- und Sicherheitsmanagement. Das Merseburger Innovations- und Technologiezentrum ist ein Kompetenzzentrum für Kunststofftechnik. Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567 - 43 16 Fax: (0391) 567 - 44 43 Mail: pressestelle@mw.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierungdes Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-4316 Fax: +49 391 567-4443E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.deWeb: www.mw.sachsen-anhalt.deTwitter: www.twitter.com/mwsachsenanhaltInstagram: www.instagram.com/mw_sachsenanhalt

Selbstüberwachung – Downloads Formblätter zum Herunterladen Ausfüllhilfen zu den Formblättern Berechnungsbeispiele zum RdErl. des MWU vom 7. März 2022 – 23.22-62551 Berechnungsbeispiele zum RdErl. des MLU vom 08.01.2015 - 23.31-62551, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.02.2022 Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Abwasserbehandlungsanlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird

Hinweis: Die Dateien auf dieser Seite sind nicht barrierefrei. Anlage 1 SÜVO biologische Anlagen Formblätter (pdf-Datei 169 KB) Anlage 1 SÜVO biologische Anlagen Formblätter (xlsx-Datei 78 KB) Anlage 2 SÜVO physikalisch-chemische Anlagen Formblätter (pdf-Datei 129 KB) Anlage 2 SÜVO physikalisch-chemische Anlagen Formblätter (xlsx-Datei 44 KB) Anlage 3 SÜVO Kanalisation / Regenbecken Formblätter (pdf-Datei 48 KB) Anlage 3 SÜVO Kanalisation / Regenbecken Formblätter (xlsx-Datei 31 KB) Ausfüllhilfe für Formblätter Kanalisation/Regenbecken (pdf-Datei 224 KB) Ausfüllhilfe für Formblätter biologische Anlagen (pdf-Datei 14 KB) Ausfüllhilfe für Formblätter chemisch-physikalischer Anlagen (pdf-Datei 11 KB) Berechnungsbeispiel zu den Methoden A und B (xlsx-Datei 22 KB) Berechnungsbeispiel zu den Methoden A und B (pdf-Datei 24 KB) Hinweise zur Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 3.1.2 Buchstaben a bis c des RdErl. des MLU vom 08.01.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.02.2022 (pdf-Datei 116 KB) Ermittlung der JSM über das gewichtete Dichtemittel (xlsx-Datei 34 KB) Ermittlung der JSM über das Dichtemittel (xlsx-Datei 57 KB) Ermittlung der JSM über das gleitende Minimum (ATV-DVWK A 198) (xlsx-Datei 59 KB) Ermittlung der JSM über Trockenwettertage (xlsx-Datei 50 KB) RdErl. des MWU vom 7. März 2022 – 23.22-62551 (pdf-Datei 845 KB) RdErl. des MLU vom 08.01.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.02.2022 (pdf-Datei, 69 KB) Letzte Aktualisierung: 18.12.2023

Informationen zur Selbstüberwachungsverordnung Wo kann ich Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug der SÜVO finden? Wonach bestimmt sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der SÜVO? Reichen die Regelungen der SÜVO für die Selbstüberwachung einer Abwasserbehandlungsanlage aus? Was versteht man unter der Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage? Wie wird eine Abwasserbehandlungsanlage in eine Größenklasse nach Abwasserverordnung eingeordnet? Wie wird der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage ermittelt? Was versteht man unter der Behandlungskapazität? Was versteht man unter dem Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage und wie wird er ermittelt? Was ist der Unterschied zwischen Jahresschmutzwassermenge (JSM) und Jahresabwassermenge (JAM)? Was versteht man unter nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach der SÜVO? Wie muss nach der SÜVO nicht behandlungsbedürftiges Abwasser überwacht werden? Warum ist die Säurekapazität bei der Abwasserbehandlung mit biologischen Verfahren zu überwachen? Wie kann eine Prognose bezüglich Säurekapazitätsdefizit vorgenommen werden? Wofür sind die Parameter Schlammvolumen, Trockensubstanzgehalt im Bele-bungsbecken und Schlammindex der Anlage 1 der SÜVO zu bestimmen? Welche Auswertungen können mit den Parametern Menge und Trockensubstanzgehaltes des Überschussschlammes vorgenommen werden? Wie sind die Ergebnisse zum mittleren Betriebsschlammalter und zum Rücklaufverhältnis zu bewerten? Wozu wird der Abwasserdurchfluss am Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage bestimmt? Welche Anforderungen gibt es an die Bestimmung des Abwasserdurchflusses? Wie müssen die Messgeräte zur Durchflussmessung regelmäßig geprüft werden? Wie wird der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermittelt? ​​​​​​​Müssen im Rahmen der Selbstüberwachung auch die Parameter zur Bestimmung der Toxizität untersucht werden? Was fällt unter die Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen und was ist dabei zu beachten? Für welche Kanäle gelten die Regelungen der Anlage 4 (Kanäle und Regenbecken)? Wie und wie oft hat die Prüfung der Kanäle zu erfolgen? Gelten die Regelungen der SÜVO auch für sogenannte Bürgermeisterkanäle? Wann müssen Untersuchungen des Gewässers durchgeführt werden? Wie hat die Zusammenfassung und Übermittlung der Selbstüberwachungsergebnisse zu erfolgen?

Neben den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 61 WHG -Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (§ 82 WG LSA) zur Selbstüberwachung sind Regelungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bereits seit 1999 in Sachsen-Anhalt in einer Verordnung festgeschrieben. Dies war bis 2021 die Eigenüberwachungsverordnung. Seit dem 20.8.2021 ist nun die Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO) vom 5.8.2021 (GVBl. LSA S. 457) in Kraft. Mit der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) wurde die Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) aufgehoben. Viele der in der Selbstüberwachungsverordnung festgeschriebenen Regelungen gelten bereits seit 1999, einige wurden überarbeitet und andere neu aufgenommen. Zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt in Runderlassen Hinweise und Erläuterungen gegeben. Die zusätzlich im wasserrechtlichen Vollzug von Anlagenbetreibern und Wasserbehörden gestellten Fragen sollen hier durch eine Zusammenstellung der Fragen beantwortet werden. Treten weitere Fragen zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung auf, die nicht durch die Verordnung selbst oder durch die Runderlasse beantwortet werden können, können diese jederzeit an das Landesamt für Umweltschutz gestellt werden. Relevante Informationen werden dann in den FAQ-Katalog aufgenommen. Das MWU hat einen Runderlass mit Erläuterungen und Hinweisen (RdErl. des MWU vom 20.März 2023 (MBl. LSA S. 143)) veröffentlicht. Er enthält zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug. Weitere Runderlasse, die sich mit der Selbstüberwachung oder der Ermittlung von Parametern der Selbstüberwachung befassen, sind: RdErl. des MLU vom 8.1.2015 - Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird (MBl. LSA 2015 S. 103), geändert durch RdErl. des MWU vom 22.2.2022 (MBl. LSA 20122 S. 131) RdErl. des MWU vom 7.3.2022 - Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen (MBl. LSA S. 138) Zurück zu den Fragen Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der SÜVO) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, angegeben in Einwohnerwerten (EW). Die Ausbaugröße wird aus der BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers (BSB 5 (roh)) berechnet und in der Regel durch die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für den Umfang der Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren (Anlage 2 der SÜVO) ist die im wasserrechtlichen Bescheid zugelassene (maximale) Einleitungsmenge die Bezugsgröße für den Umfang der Selbstüberwachung. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen und es daher keinen Bescheid gibt, ist für die Einstufung der Anlage und Bestimmung des Umfanges der Selbstüberwachung die Ausbaugröße, die sich aus den Bemessungsunterlagen ermitteln lässt (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der SÜVO) oder die nach der Auslegung der Anlage maximal behandelbare Abwassermenge (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 der SÜVO) maßgeblich. Zurück zu den Fragen Die Anforderungen der SÜVO sind Mindestanforderungen, die ein Betreiber erfüllen muss. Er hat darüber hinaus die Art und den Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass a)    die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, b)    mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und c)    die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist. Es kann erforderlich sein, dass zusätzliche Kontrollparameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder auch die Untersuchungsintervalle der zu untersuchenden Kontrollparameter verkürzt werden müssen. Die erforderlichen Maßnahmen sind für jede Anlage vom Betreiber in Betriebsanleitungen festzulegen. Auch die Funktions- und Zustandskontrollen sind ein wesentlicher Teil der Selbstüberwachung und müssen vom Betreiber einer Abwasseranlage zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes regelmäßig durchgeführt werden. Die notwendigen Tätigkeiten sind in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Bei Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Anlagen) unterliegen, gehören auch die in Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegten Regelungen zur Selbstüberwachung. Zurück zu den Fragen Die Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Einheit Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus dem Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 (roh)) und der einwohnerspezifischen BSB 5 -Fracht (60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag). Sofern der Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage allein die BSB 5 -Werte des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde liegen (BSB 5 (sed.)), ist für die Ermittlung der Ausbaugröße anstelle der 60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag eine einwohnerspezifische BSB 5 -Fracht in Höhe von 40 gBSB 5 pro Einwohner und Tag zu verwenden. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem hohem Anteil Industrieabwasser oder einer deutlich von kommunalem Abwasser abweichenden Abwasserzusammensetzung, kann die Ausbaugröße auch über den CSB-Bemessungswert ermittelt werden. Dann ist die einwohnerspezifische CSB-Fracht in Höhe von 120 gCSB pro Einwohner und Tag für unbehandeltes Schmutzwasser und 80 gCSB pro Einwohner und Tag für sedimentiertes Schmutzwasser zur Ermittlung der Ausbaugröße anzusetzen. Zurück zu den Fragen Die Zuordnung einer Abwasserbehandlungsanlage in eine der in Anhang 1 AbwV, Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB 5 -Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-BSB 5 (roh) zugrunde gelegt wird. Mit dem BSB5-Bemessungswert (kg/d BSB 5 (roh)) kann die Anlage einer Größenklasse zugeordnet werden. Aus der Größenklasse ergeben sich die Anforderungen, die an das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage für die Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens gelten (Anhang 1 Teil C Absatz 1 der AbwV). Größenklasse 1    kleiner als 60 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 2    60 bis 300 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 3    größer als 300 bis 600 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 4    größer als 600 bis 6.000 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 5    größer als 6.000 kg/d BSB 5 (roh) In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind die vermin-derten spezifischen BSB5-Frachten gemäß AbwV für die Einstufung maßgebend: Größenklasse 1    kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 2    40 bis 200 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 3    größer als 200 bis 400 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 4    größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 5    größer als 4.000 kg/d BSB 5 (sed.). Zurück zu den Fragen Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht) ist die aus den Messungen im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelte BSB5-Fracht, zuzüglich geplanter zusätzlicher Frachten aus dem Einzugsgebiet und einer Reserve. Gemäß technischem Regelwerk sind für die Ermittlung der für die Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage maßgebenden Frachten im Zulauf der Abwasserbehandlungs-anlage an beliebigen Tagen, also auch der Regenwettertagen, zu messen und auszuwerten. Zu dieser IST-Belastung sind die aus Planungen zu erwartenden zusätzlichen Frachten aus dem Einzugsgebiet (PLAN) und eine RESERVE hinzuzurechnen. Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage entspricht damit der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE), die aus dem vorhandenen und ggf. künftigen Einzugsgebiet der Abwasserbehandlungsanlage resultiert. Zurück zu den Fragen Vom Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage zu unterscheiden ist die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe. Für die Bemessung der biologischen Reinigungsstufe sind neben der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE) ggf. weitere Frachten, die je nach Art der Abwasserbehandlungsanlage intern anfallen, zu berücksichtigen. Insbesondere können interne Rückbelastungen aus dem Bereich der Schlammbehandlung anfallen. Die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe ergibt sich damit als Summe aus dem Bemessungswert und der Frachten aus internen Rückflüssen. Behandlungskapazität = Bemessungswert + interne Rückbelastung Zurück zu den Fragen Der Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage in Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus der zu ermittelnden aktuellen BSB5-Zulauffracht (ggf. CSB-Zulauffracht) und der einwohnerwertspezifischen BSB 5 -Fracht (60 g/(E*d)), ggf. CSB-Fracht (120 g/(E*d)). Der Anschlusswert kann für den Vollzug der SÜVO nach den Methoden A, B und C ge-mäß Nr. 2 des RdErl. des MWU vom 7. März 2022 ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung ist die Auswertung von Messwerten vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage für die Parameter BSB 5 und ggf. CSB bei Trockenwetter (Methoden A und B). Nach Methode C wird der Anschlusswert, u. a. unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl, deren Abwasser auf der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, geschätzt. Die an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich aus der Differenz zwischen Anschlusswert und Anzahl der Einwohner, deren Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Zurück zu den Fragen Die Jahresschmutzwassermenge ist ein theoretischer Wert, der aus gemessenen Abwas-sermengen an Trockenwettertagen, d.h. ohne die Abflüsse aus Niederschlägen oder Tauwetter, auf das Kalenderjahr hochgerechnet wird. Die JSM schließt auch Fremdwasser (unerwünschte Abflüsse in Entwässerungsanlagen, z.B. Grundwasser, Fehlanschlüsse) mit ein, das an Trockenwettertagen zusammen mit dem Schmutzwasser abfließt. Wie die Jahresschmutzwassermenge bei Abwasseranlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu bestimmen ist, bestimmt der Runderlass des MLU vom 8.1.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.2.2022. Die Jahresabwassermenge ist die (tatsächlich gemessene) Menge an Abwasser, die insgesamt in einem Jahr anfällt. Sie ist die Summe aus der anfallenden Abwassermenge an Trockenwettertagen und der anfallenden Abwassermenge an Regenwettertagen, also von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Damit ist die JSM in der Regel kleiner als die JAM, aber höchstens gleich der JAM. Die im Selbstüberwachungsbericht (Formblatt 1) anzugebende Jahresabwassermenge (JAM) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) sowie der Fremdwasseranteil (FWA) in vom Hundert der JSM können alternativ mit Messwerten vom Zulauf oder vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelt werden. Es ist im entsprechenden Feld im Formblatt 1 zu vermerken, welche Messwerte verwendet wurden. Zurück zu den Fragen Anlage 2 der SÜVO gilt auch für so genanntes nicht behandlungsbedürftiges Abwasser. Dies ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasserbehandlung durch den Anlagenbetreiber, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, a)    das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine weitere Vor- oder Endbehandlung erfolgen muss (beispielsweise Kühlwasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vakuumerzeugung), b)    das indirekt eingeleitet wird und bei dem aufgrund der Abwasserinhaltsstoffe auf eine Vorbehandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c)    das indirekt eingeleitet wird, an dessen Beschaffenheit aber Anforderungen unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 AbwV (Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage) gestellt wurden. Das Abwasser muss dann nicht oder nur eingeschränkt vorbehandelt werden, da es abschließend in einer nachgeschalte-ten zentralen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. Abwasser, das ohne wasserrechtliche Anforderungen indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet wird und dessen Behandlung in einer zentralen Abwasserbehandlung durch einen Dritten erfolgt (Indirekteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), fällt nicht unter nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 SÜVO. Zurück zu den Fragen Der Umfang der Selbstüberwachung nach SÜVO kann für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 2 der SÜVO aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der SÜVO bestimmte Nachweise erbracht wurden, mit denen die Anforde-rungen als eingehalten gelten. In der Tabelle der Anlage 2 der SÜVO ist geregelt, welche Parameter ausschließlich für Direkteinleitungen zu überwachen sind. Die nicht gekennzeichneten Parameter sind für Indirekt- und Direkteinleitungen anzuwenden. Zurück zu den Fragen Die Säurekapazität ist ein Maß für die Pufferfähigkeit des Abwassers gegenüber plötzlich eintretenden pH-Wert-Veränderungen. Besonders bei Anlagen, denen „weiches bis mittelweiches“ Abwasser zufließt („weiches bis mittelweiches“ Trinkwasser, hoher Anteil von Niederschlagswasser), kann es wegen der Säurebildung im Zusammenhang mit der Nitrifikation oder auch der weitergehenden Stickstoffeliminierung und Phosphorfällung zu einem schnellen Abfall des pH-Wertes im Belebungsbecken kommen. Kritisch wird es, wenn der pH-Wert plötzlich unter den Wert 7 abfällt, da dann sowohl die Nitrifikationsleistung als auch die Flockenbildung des Belebtschlammes oder die Schlammabsetzbarkeit stark beeinträchtigt sein können. Auf Schwankungen oder zu niedrige Werte der Säurekapazität muss der Anlagenbetreiber rechtzeitig reagieren. Säurekapazitätsdefizite wirken sich außerdem im Vorfluter negativ aus und können zu erheblicher Betonkorrosion in Belebungs- und Nachklärbecken führen. Anzustreben ist eine Mindestsäurekapazität im Kläranlagenablauf bei Trockenwetter von mindestens 2,5 mmol/l. Zurück zu den Fragen Für die Abschätzung des zu erwartenden Säurekapazitätsverbrauches (∆Ks) im Verlauf der Abwasserbehandlung kann folgende Gleichung verwendet werden. ∆Ks =    0,035 • (NH4-N Zul. BB – Ges.-N Abl. NKB) + 0,14 (Ges.-P Zul. BB – ortho-P Abl. NKB) mmol/l Beispiel: Säurekapazität im Zulauf: 4 mmol/l (entspricht weichem bis mittelhartem Wasser) NH4-N-Zulauf BB:    50 mg N/l Ges.-N Abl. NKB:     5,25 mg N/l (Nitrit, Nitrat, Ammonium, org.N) Gesamt-P Zul.BB:    8 mg P/l ortho-P Abl.NKB:      1 mg/l Einsetzen in obige Gleichung: ∆Ks = 0,035 • (50 – 5,25) + 0,14 • (8 – 1) = 2,5 mmol/l Bei einer Säurekapazität im Zulauf von beispielsweise 4 mmol/l bei Trockenwetter und einem Säurekapazitätsverbrauch von 2,5 mmol/l resultiert eine Restsäurekapazität von nur 1,5 mmol/l. Somit ist zumindest zeitweise mit Problemen in der Belebung (pH-Wert-Abfall, verringerte Nitrifikationsleistung, schlechte Schlammstruktur) zu rechnen. Zurück zu den Fragen Der Schlammindex (ISV) in l/kg dient der Charakterisierung der Absetzeigenschaften eines Belebtschlammes, unabhängig von dessen Schlammgehalt. Berechnet wird der ISV als Quotient aus dem Schlammvolumen (VSV) in l/m 3 und dem Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB ) in kg/m 3 . Als VSV bezeichnet man das Volumen der abgesetzten Schlammschicht nach genau 30 Minuten Absetzzeit in einem 1-Liter-Messzylinder. Bei Werten für den ISV im Bereich von 70 l/kg bis 100 l/kg spricht man von normal bis gut ab-setzbarem Belebtschlamm. Sofern der ISV über 150 l/kg liegt, spricht man von Blähschlamm. Zurück zu den Fragen Beim konventionellen Belebtschlammverfahren wird der im Nachklärbecken abgetrennte Belebtschlamm zum größten Teil kontinuierlich in das Belebungsbecken zurückgefördert (Rücklaufschlamm - Q RS ) und zu einem geringen Teil als Überschussschlamm (Q ÜS,d ) in m 3 /d aus dem System Belebungsbecken-Nachklärbecken entnommen. Im anzustrebenden stationären Zustand entspricht die laufend aus dem System entnommene Überschussschlammmtrockensubstanz (Q ÜS,d * TS ÜS ) in kg/d dem Zuwachs an Schlammtrockensubstanz (Schlammproduktion) im Belebungsbecken (ÜS d ) in kg/d. Aus den Parametern Schlammproduktion (ÜS d ) und Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS = TS ÜS ) können die zur Beurteilung des konventionellen Belebtschlammverfahrens wichtigen Kenngrößen „mittleres Betriebsschlammalter (t TS,B )“ und „Rücklaufverhältnis (RV)“ wie folgt ermittelt werden. t TS,B = (V BB * TS BB ) / ÜS d (d) RV  = TS BB / (TS RS – TS BB ) = Q RS / Q m Zurück zu den Fragen Sofern das mittlere Betriebsschlammalter (t TS,B ) geringer ist als das Bemessungsschlammalter, sollten die Ursachen hierfür ergründet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schlammalters umgesetzt werden. Ein zu geringes Schlammalter deutet auf eine zu geringe Reinigungsleistung oder bei Anlagen mit simultaner Schlammstabilisierung auf eine nicht ausreichende Schlammstabilisierung hin. Das Rücklaufverhältnis sollte entsprechend der Bemessung der Belebtschlammanlage im Bereich von 0,7 bis 1 liegen. Hierfür muss die Nachklärung in der Lage sein, einen Schlammtrockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS ) sicherzustellen, der mindestens etwa doppelt so hoch ist wie der der Bemessung zugrunde liegende Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB - Bemessung). Um auf sich im Betrieb der Anlage ändernde Verhältnisse, wie beispielsweise Abwasserzufluss (Q m ) und Schlammindex (ISV), reagieren zu können, sollte der Rücklaufschlammstrom (Q RS ) flexibel einstellbar sein. Zurück zu den Fragen Durchflussmesswerte vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Ermittlung der hydraulischen und stofflichen Belastung. Durchflussmesswerte vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Überprüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Gewässerbenutzung des wasserrechtlichen Bescheides. Zurück zu den Fragen Die erforderliche Art und der erforderliche Umfang der Ermittlung des Abwasserdurchflusses im Zu- und Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) wurden mit der SÜVO an die Entwicklung und Verfügbarkeit von Durchflussmessgeräten angepasst. Die folgende Tabelle 1 zeigt die Anforderungen der Anlage 1 der SÜVO an die Durchflussmessung (Zu- und Ablauf) bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsverfahren. Die Anforderungen an eine Durchflussmessung für Abwasseranlagen der Anlage 2 SÜVO (chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren und nicht behandlungsbedürftiges Abwasser) sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst. Nach § 6 SÜVO können Ausnahmen zugelassen werden. Die Wasserbehörde entscheidet im Einzelfall auf Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist, d.h. die Überwachung auf eine andere Weise gewährleistet ist. Bei der Erfassung der Messwerte im Betriebstagebuch hat der Anlagenbetreiber auch darauf zu achten, dass die Messwerte im Betriebstagebuch so dargestellt und zusammengefasst werden, dass eine Überprüfung des zulässigen Spitzenabflusses (l/s, m 3 /h) möglich ist. Zur Erfassung des Spitzenabflusses genügt es, wenn bei kontinuierlicher Messung im Intervall von 2 Minuten ein Messwert generiert wird. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte zur Messung des Abwasserdurchflusses sind die Vorgaben des Herstellers hinsichtlich Häufigkeit und Art der Überprüfung maßgebend. Wenn der Hersteller nichts anderes bestimmt hat, ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach der Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als Kontrollmessung für Messgeräte, für die die DIN 19559 nicht anwendbar ist, wie zum Beispiel magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID), gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch Prüfmessungen (Verifizierungen) am eingebauten Messgerät und zugehörigen Messumformer durch die Herstellerfirma oder ein von der Herstellerfirma autorisiertes Unternehmen. Zurück zu den Fragen Der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ist unabhängig davon anzugeben, ob die Energie bezogen oder selbst erzeugt wird. Zu erfassen ist der Energieverbrauch sämtlicher Aggregate und Anlagenteile zur Behandlung des Abwassers, der auf der Behandlunsganlagen befindlichen Pump- und Hebeanlagen, der Klärschlammbehandlungsanlagen sowie der für die Abwasserbehandlung erforderlichen Infrastruktur. Die auf der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr verbrauchte Elektroenergie kann direkt am Stromzähler abgelesen werden. Der Betreiber muss allerdings beachten, ob er damit den Elektroenergieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermitteln kann. Wird der Elektroenergieverbrauch nur über einen Hauptstromzähler erfasst, kann die Nachrüstung weiterer Messgräte notwendig sein, um den Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage zu erfassen. Sofern neben Elektroenergie noch andere Fremdenergie (z.B. Gas, Fernwärme) zugekauft wird, kann die verbrauchte bzw. eingekaufte Energie in kWh/a aus der Jahresendabrechnung des Versorgers entnommen werden. Wird die erforderliche Wärmeenergie unter Verwendung fossiler Energieträger selbst erzeugt, kann der Energieverbrauch in kWh/a aus der verbrauchten Menge und des jeweiligen Energieinhalts bzw. Heizwertes des Brennstoffes wie folgt ermittelt werden: WV (kWh/a) = M fBS (Standardeinheit/a) X W H,B (kWh/Standardeinheit) WV - Wärmeenergieverbrauch M fBS - Jahresverbrauch fossiler Brennstoffe W H,B - Heizwert oder Brennwert des fossilen Brennstoffes, je nach Heizung anzuwenden Nachfolgende Tabelle gibt den Heiz- und Brennwert ausgewählter Energieträger wieder. Sofern Einrichtungen elektrisch beheizt werden, so sind diese Energieverbräuche dem Elektroenergieverbrauch und nicht dem Wärmeenergieverbrauch zuzurechnen. Zurück zu den Fragen In der Regel nicht. § 2 Abs. 3 Satz 4 der SÜVO regelt klar, dass die Untersuchungen zur Toxizität des Abwassers durch biologische Testverfahren, wie beispielsweise die Parameter G Ei , G A und G L , im Rahmen der Selbstüberwachung nur im Ausnahmefall, wenn dies ausdrücklich im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist, durchzuführen sind. Allerdings kann sich aus einer Betreiberpflicht aus dem Teil H eines branchenspezifischen Anhanges der Abwasserverordnung ergeben, dass der Betreiber auch diese Parameter selbst zu überwachen hat. Diese gilt dann gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar. Zurück zu den Fragen Die Selbstüberwachung einer Kleinkläranlage umfasst die Kontrolle und die Wartung der Anlage. Die Anlage ist regelmäßig von einem Sachkundigen zu kontrollieren und von einem Fachkundigen zu warten. Ein Sachkundiger kann aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrungen gewährleisten, dass er die Kontrollen sachgerecht durchführt. Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Kleinkläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetreiber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle beauftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Für die Wartung muss der Kleinkläranlagenbetreiber einen Fachkundigen beauftragen. Fachkundige haben Nachweise über die Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen erlangt. Die Regelungen zum Fachkundenachweis für die Wartung von Kleinkläranlagen enthält der RdErl. Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen vom 16.6.2010 (MBl. LSA S. 492). Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung in Abhängigkeit von der Art der Kleinkläranlage sind in Anlage 3 der SÜVO geregelt. Bei der Analyse der Abwasserinhaltsstoffe im Rahmen der Wartung durch den Fachkundigen können Betriebsmethoden verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage sicher beurteilt werden kann. Die hierfür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Fachkundige eigenverantwortlich durchzuführen. Die Wasserbehörde kann vom Kleinkläranlagenbetreiber die Dokumentation des Fachkundigen abfordern. Der Kleinkläranlagenbetreiber holt sich diese Nachweise vom Fachkundigen ein. Zurück zu den Fragen Die Regelungen der Anlage 4 der SÜVO sowie auch die Mitteilungspflichten nach § 5 SÜVO gelten nur für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle und die dazugehören-den Regenbecken. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche Anlagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 WG LSA zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt die Anlage 4 nicht. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind private Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 WHG dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes der Kanäle können verschiedene Verfahren, abhängig vom Entwässerungsverfahren, verwendet werden. Eine Untersuchung kann durch eine Dichtigkeitsprüfung, aber auch durch ein anderes Verfahren, wie eine optische Inspektion durch Begehung oder Kamerabefahrung, durchgeführt werden. Bei Sonderentwässerungsverfahren, wie Druck- und Vakuumentwässerung, sind zusätzlich die Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers zu berücksichtigen. Entscheidend bei der Wahl des Untersuchungsverfahrens ist, dass dieses für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden Anlage geeignet ist. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen eine Zustandserfassung und -beurteilung (Zu-standsklassifizierung) ermöglichen. Die untersuchten Kanalabschnitte sind in Zustandsklassen einzuteilen. Der Wasserbehörde ist in der Zusammenfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bst. c) und d) SÜVO über das angewandte Verfahren der Zustandsklassifizierung zu berichten. Als Mindestfrist für eine Untersuchung der Kanäle sind in der Verordnung 15 Jahre nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahre nach einer Inspektion festgeschrieben. Für neu errichtete Anlagen ergibt sich damit in der Regel eine Neubewertungsfrist von 20 Jahren, da für Neuanlagen im Rahmen der Gewährleistungsabnahme fünf Jahre nach Inbetriebnahme eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen war/ist und diese Anlagen durch den Betreiber erstmals nach weiteren 15 Jahren erneut zu untersuchen waren/sind. Sind aufgrund technischer Vorschriften oder Herstellerangaben andere Fristen für eine Untersuchung festgeschrieben, sind die Kanäle entsprechend dieser Vorschriften zu untersuchen. Dies können kürzere aber auch längere Untersuchungsintervalle sein. Auch andere Vorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen, können Einfluss auf die Häufigkeit der Untersuchungen haben. Zurück zu den Fragen Sammelkanäle, die nicht an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und behandeltes Abwasser (im Wesentlichen aus Kleinkläranlagen) in Gewässer ableiten (sogenannte Bürgermeisterkanäle), zählen nicht zu den Mischwasserkanälen. Deshalb gilt Anlage 4 nicht für sogenannte Bürgermeisterkanäle. Dies stellt bereits § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜVO klar. Für diese Anlagen gilt gemäß WHG, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) betrieben und unterhalten werden müssen. Zurück zu den Fragen Untersuchungen des von der Einleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage sind nur dann erforderlich, wenn dies im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschrieben ist. Zurück zu den Fragen Für die jährliche Auswertung, Zusammenfassung und auch Übergabe der Selbstüberwa-chungsergebnisse wurden Formblätter vorgegeben, die auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz als ausfüllbare Excel-Dateien eingestellt sind. Diese Formblätter sind solange zu verwenden, bis eine Übermittlung der Selbstüberwa-chungsergebnisse über eine durch das Land vorgegebene Internetplattform möglich ist. Bis darin übergibt der Betreiber jährlich die ausgefüllten Formblätter oder eine elektronische Datei (Excel-Tabelle) jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Zurück zu den Fragen Letzte Aktualisierung: 14.12.2023

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