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Richtlinie über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das ärztliche und zahnärztliche Personal bei der Anwendung am Menschen (FK-RL Medizin)

Eine Voraussetzung für die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz des ärztlichen und zahnärztlichen Personals (§ 83 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG). Die Richtlinie über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das ärztliche und zahnärztliche Personal bei der Anwendung am Menschen (FK-RL Medizin) konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Sie trifft zudem Festlegungen zu der für das jeweilige Anwendungsgebiet (Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Röntgendiagnostik, zahnmedizinische Röntgendiagnostik) geeigneten Ausbildung, dem Umfang der praktischen Erfahrung und dem Umfang des durch anerkannte Kurse zu vermittelnden Wissens. Die FK-RL Medizin ergänzt die grundsätzlichen Festlegungen der Rahmenrichtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Strahlenschutzgesetz (Rahmen-RL FK). Mit Rundschreiben vom 30. Juni 2026 wurde die FK-RL Medizin bekannt gegeben. Sie ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen. Die neugefassten Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das ärztliche und zahnärztliche Personal bei der Anwendung am Menschen ersetzen die diesbezüglichen Festlegungen der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" (siehe Rundschreiben vom 22.12.2005 (GMBl. 2006, Nr. 22, S. 414), geändert durch Rundschreiben vom 27.06.2012 (GMBl. 2012, Nr. 40, S. 724) sowie durch Rundschreiben vom 28.11.2012 (GMBl. 2012, Nr. 61, S. 1204)) und der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" (siehe Rundschreiben vom 26.05.2011 (GMBl 2011, Nr. 44-47, S. 867), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 11.07.2014 (GMBl 2014, Nr. 49, S. 1020)). Die Rundschreiben vom 25.01.2013 (RS II 4 – 11603/01) zur Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder der Zahnmedizin (hier: paralleler Erwerb), vom 08.12.2014 (RS II 4 – 11603/01) zur Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder der Zahnmedizin (hier: Verkürzung der Sachkundezeiten), vom 18.06.2015 (RS II 4 – 15174) zur Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten – Partikeltherapie, vom 20.12.2022 (S II 4 – 1530/002-2022.0001) zur Durchführung des Praktikumsteils von Kursen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte und vom 05.12.2024 (S II 4 – 1512/004-2024.0002) zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz als Voraussetzung für den Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde) im Rahmen des Fachkundeerwerbs werden infolge der vorliegenden Neufassung durch dieses Rundschreiben aufgehoben. Die Vorgaben im Rundschreiben vom 08.12.2022 (GMBl 2022, S. 1010) zum Vorgehen bei der Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß StrlSchG und StrlSchV werden für die Belange des Erwerbs und der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz des ärztlichen und zahnärztlichen Personals bei der Anwendung am Menschen aufgehoben. Die in den Richtlinien "Strahlenschutz in der Medizin" sowie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" enthaltenen Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben bis zur Integration dieser in die FK-RL Medizin weiterhin Bestand. Ebenso gelten bis zur Integration der Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten sowie für die ärztliche Überwachung in die FK-RL Medizin die beiden Rundschreiben zu den jeweiligen Richtlinienmodulen fort (Rundschreiben vom 04.02.2021 (GMBl. 2021, S. 428 sowie Rundschreiben vom 11.09.2023 (GMBl. 2023, S. 1005). Die Vorgaben im Rundschreiben vom 08.12.2022 (GMBl 2022, S. 1010) zum Vorgehen bei der Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß StrlSchG und StrlSchV sind diesbezüglich weiterhin anzuwenden.

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Röntgeneinrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend alle fünf Jahre von einer behördlich bestimmten sachverständigen Person auf ihre sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und den Strahlenschutz geprüft werden. Bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern kann die Behörde solche Prüfungen anordnen. Die SV-RL Röntgen legt den genauen Prüfumfang sowie die Prüftiefe fest und enthält konkrete Prüfvorschriften. Darüber hinaus bietet sie Erläuterungen zur Anwendung der Richtlinie sowie speziell zugeschnittene Prüfberichtsmuster für häufig vorkommende Gerätetypen. Auch die bei den Prüfungen heranzuziehenden technischen Normen und die Muster für die auszustellenden Bescheinigungen sind in der Richtlinie hinterlegt. Ziel der Richtlinie ist es, den bundesweit einheitlichen Vollzug des Strahlenschutzrechts sicherzustellen. Sie definiert die technischen Anforderungen, die zum Schutz von Patientinnen und Patienten sowie des eingesetzten Personals erforderlich sind. Die Richtlinie richtet sich daher in erster Linie an die zuständigen Landesbehörden, die diese Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bundes ausführen. Nachdem die Richtlinie im Jahr 2024 aufgrund von Anpassungen der Strahlenschutzverordnung aktualisiert wurde, erfolgte im Mai lediglich eine punktuelle Korrektur: Eine fehlerhafte Tabelle wurde ausgetauscht und vereinzelte redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Diese Aktualisierungen wurden den Bundesländern per Rundschreiben mitgeteilt und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl, Ausgabe Nr. 28-29/2025, S. 578) veröffentlicht. Das BMUKN stellt Ihnen hier die konsolidierte Fassung vom 27. Mai 2025 zum Download bereit. Die SV-RL Röntgen befindet sich derzeit in Überarbeitung und wird an die Rahmen-RL SV angepasst.

Vollzug des Strahlenschutzrechts während der Corona-Pandemie

- das Schreiben von Dr. Andrea Bock vom 25.03.2020, Gz.: S II 4 – 11 432, - das gemeinsame Schreiben der Bundesländer vom 20.11.2020, - das Protokoll/den Beschluss der Ad-hoc-Sitzung des FAS vom 02.12.2020, - den Vermerk von Dr. Andrea Bock vom 17.12.2020, Gz.: S II 1 – 17 031-2/1, - die E-Mail von Dr. Andrea Bock vom 14.01.2021, Gz.: S II 3 – 1512/006-2020.0001 sowie die nach dem Schreiben von Dr. Andrea Bock vom 27.01.2022, Gz.: S II 3 - 1512/006-2022.0001, ergangenen Schreiben, E-Mails oder Vermerke von Dr. Andrea Bock oder anderen Verantwortlichen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Vollzug des Strahlenschutzrechts während der Corona-Pandemie (bspw. von Dr. Goli-Schabnam Akbarian oder Dr. Birgit Keller), insbesondere zum Erwerb und zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz in der Medizin (§§ 47 - 51 StrlSchV; Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin; Strahlenschutz in der Medizin – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung).

Genehmigung/Anzeige nach dem StrlSchG

Umfasst Genehmigungen, Anzeigen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen, Bestrahlungsvorrichtungen, Geräten zur Gammaradiografie, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen, Beschäftigung mit fremden Röntgeneinrichtungen, Beförderung von radioaktiven Stoffen und medizinische Forschung mit ionisierender Strahlung nach dem Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG).

Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012

Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 (PDF, 5 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 01.09.2026

Untersuchungen von fachlichen Fragestellungen bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht im Strahlenschutz und Maßnahmen zum Kompetenzerhalt im Vollzug des Strahlenschutzes

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter Behördlich bestimmte Messstellen . Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen . In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurde für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Zahnärztliche Stelle Röntgen . Die Ärztekammer Berlin hat zum 31.05.2026 die Trägerschaft der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) beendet. Bis zur rechtswirksamen Bestimmung eines Nachfolgeträgers übernimmt die oberste Strahlenschutzbehörde des Landes Berlin kommissarisch die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ärztlichen Stelle Berlin. Ihre Anfragen, Mitteilungen und sonstigen Anliegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ärztlichen Stelle sind deshalb vorübergehend an die nachstehende E-Mail-Adresse der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu übermitteln: strahlenschutz@senmvku.berlin.de . Antrag auf Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Strahlenschutzgesetz sowie Anzeige der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Strahlenschutzgesetz richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin strahlenschutz@lagetsi.berlin.de . Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Richtlinie über die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde (FK-RL Technik)

Die FK-RL Technik konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde. Die allgemeingültigen Anforderungen zu einer geeigneten Ausbildung, zur praktischen Erfahrung und zum durch anerkannte Kurse zu vermittelnden Wissen werden in der übergeordneten Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL FK) beschrieben. In der FK-RL Technik werden zu erwerbende Kompetenzen sowohl für die Fachkunde-Kurse als auch für die praktische Erfahrung (Sachkunde) definiert. Die bisherigen Mindestzeiten zum Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde) sind jetzt Regelzeiten; diese können unter bestimmten Voraussetzungen bis auf die Hälfte reduziert werden. Zur internationalen Vergleichbarkeit und einfacheren Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind für die unterschiedlichen Ausbildungen auch Mindest-Niveaus des Europäischen Qualifizierungsrahmens angegeben. Für Sachverständige gab es für den Nachweis der fachlichen Qualifikation in Bezug auf den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bisher nur Anforderungen für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. Nunmehr werden Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz auch für die weiteren Sachverständigentätigkeiten nach § 172 Absatz 1 StrlSchG festgelegt. Die Rundschreiben vom 18.06.2004 (GMBl 2004, S. 799), sowie die Änderung durch Rundschreiben vom 19.04.2006 (GMBl 2006, S. 735) zur Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Strahlenschutzverordnung, vom 21.11.2011 (GMBl 2011, S. 1039), sowie die Änderung durch Rundschreiben vom 23.06.2014 (GMBl 2014, S. 918) zur Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, vom 21.12.2018 (GMBl 2019 Nr. 32, S. 633) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, vom 18.11.2019 (GMBl 2019, S. 65) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten, vom 11.03.2024 (GMBl 2024, S. 378) zu Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen sowie vom 15.05.2014 (RS II 3 – 11 603/2) zum Erwerb der praktischen Erfahrung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich mit handgehaltenen Röntgenfluoreszenzanalysatoren werden infolge der Neufassung aufgehoben.

Richtlinien für Sachverständigenprüfungen nach § 172 Strahlenschutzgesetz

Der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) hat beschlossen, die Richtlinien, die Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen festlegen, neu zu strukturieren. Unterhalb einer Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL SV) werden spezifische Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen in eigenen Richtlinien festgelegt für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (SV-RL Röntgen) die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (SV-RL Anlagen), die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit von Umhüllungen umschlossener radioaktiver Stoffe sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten (Richtlinie Dichtheitsprüfung). Die Sachverständigenprüfungen dienen dem Ziel, den Strahlenschutz für das Personal, für die Bevölkerung und – bei der Anwendung am Menschen – für zu untersuchende oder zu behandelnde Personen sicherzustellen. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfungen können auch zur Führung des Nachweises herangezogen werden, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. Mit Rundschreiben vom 30. Juli 2024 wurden die Rahmen-RL SV und die SV-RL Anlagen bekannt gegeben. Diese sind seit dem 15. Oktober 2024 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach Paragraf 180 des Strahlenschutzgesetzes und Paragraf 149 der Strahlenschutzverordnung

Die für den Strahlenschutz zuständigen Behörden überprüfen Betriebe vor Ort, die Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzrechts ausüben, also beispielsweise Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Röntgeneinrichtungen besitzen. Das Strahlenschutzgesetz fordert von den zuständigen Behörden die Erstellung und Veröffentlichung länderspezifischer "Aufsichtsprogramme". Diese Aufsichtsprogramme regeln, in welchem zeitlichen Abstand Vor-Ort-Prüfungen bei solchen Genehmigungsinhabern durchzuführen sind. Nach Strahlenschutzverordnung muss die Häufigkeit der Vor-Ort Aufsicht den Risiken der Tätigkeiten angepasst sein. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm schafft die Grundlage für die Erstellung der risikoorientierten Aufsichtsprogramme. Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz werden darin risikoorientierten Kategorien zugeordnet. Diese bestimmen die Häufigkeit der Vor-Ort-Überprüfungen beim jeweiligen Betrieb. Strahlenschutz

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