Anhang I der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Die Daten werden halbjährlich aus dem Basis-DLM abgeleitet.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Abgeriegeltes großes Wasserbecken mit zwei oder mehreren Toren, das dazu genutzt wird, Wasserfahrzeuge anzuheben oder abzusenken, damit sie Gewässer mit unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen passieren können.
Aktueller Begriff - Europa des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Europa Kulturpolitische Schwerpunkte für 2007 Die EU-Präsidentschaft Deutschlands fällt in eine Phase der Selbstvergewisserung über die Identität der EU. Die europäischen Gemeinsamkeiten zu betonen und zu verbreitern, wird in diesem Zusammenhang als eine wichtige Aufgabe der europäischen Kulturpolitik angesehen. Verdeutlicht wird dies nicht zuletzt in den Schwerpunktsetzungen der EU-Präsidentschaften des Jahres 2006. Die Aufgabe der Ratspräsidentschaft ist es, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, an die vorliegenden Beschlüsse anzuknüpfen, aber auch eigene Ak- zente für die kulturpolitische Agenda zu setzen. Dazu bietet das Jahr 2007 einen besonderen Anlass: Europa steht 2007 ganz im Zeichen des 50. Jahrestages der Unterzeichnung der Römischen Verträge. Bei einem Treffen der Staats- und Regierungschefs in Berlin am 25. März sollen mit einer Berliner Erklärung insbesondere die Werte und kulturellen Grundlagen der EU bekräftigt werden. Förderprogramme und Aktionen gramm der Gemeinschaft („Bürgerbeteiligung“) Das wesentliche Finanzierungs- und Planungs- abgelöst werden. Das Programm will dazu beitra- instrument zur Umsetzung von Art 151 EGV ist gen, dass bei den Bürgern Europas ein gegen- das im Jahr 2006 auslaufende Kulturförderpro- seitiges Verständnis und ein Bewusstsein für gramm „Kultur 2000“ und das künftige Pro- eine gemeinsame europäische Identität entsteht gramm „Kultur 2007“, das am 1. Januar 2007 (KOM/2005/116). Aktuelle Bedeutung erhält für einen Zeitraum von sieben Jahren (2007- auch die aus dem Kulturförderprogramm mitfi- 2013) in Kraft treten wird (KOM/2004/469). We- nanzierte Initiative „Europäische Kulturhaupt- sentliche Neuerungen sind die Unterstützung stadt“: Der EU-Kulturministerrat hat am 13. No- von Organisationen von europäischem kulturel- vember 2006 die Stadt Essen für das Ruhrge- lem Interesse, die Kultureinrichtungen vernetzen, biet, sowie Pécs (Ungarn) und Istanbul (Türkei) oder die Rolle eines „Kulturbotschafters“ aus- zu Kulturhauptstädten Europas 2010 erklärt üben sowie die Unterstützung von Analysen und (KOM/2006/610). Studien im Bereich der kulturellen Zusammenar- Hinzu kommt ein intensiver Diskussionsprozess beit. Nach langen Verhandlungen steht außer- über die Bedeutung der kulturellen Vielfalt. dem fest: Europas Kulturschaffende können in Ausgangspunkt ist die Befürchtung, dass die den nächsten sieben Jahren mit 400 Millionen Dynamik des Globalisierungsprozesses die so- Euro Förderung rechnen. ziale und kulturelle Wandlungsfähigkeit von Ge- Ein weiterer Schwerpunkt der EU-Kulturpolitik sellschaften überfordern könnte und dass des- bezieht sich auf die grenzüberschreitende kultu- halb die kulturellen Eigenheiten und Traditionen relle Zusammenarbeit. Neben der Förderung der eines besonderen Schutzes bedürfen. Vor die- Mobilität der Kulturschaffenden und der Unter- sem Hintergrund hat die UNESCO im Herbst stützung der internationalen Verbreitung von 2005 die Konvention zum Schutz und zur Kunstwerken ist dabei auch der interkulturelle Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor- Dialog als Programmziel vorgesehen. Um ein men verabschiedet. Nach der Verabschiedung sichtbares Zeichen zu setzen, soll hierzu das der Konvention durch die UNESCO-Generalkon- Jahr 2008 zum „Europäischen Jahr des inter- ferenz im Oktober 2005 hat die EU-Kommission kulturellen Dialogs“ werden (KOM/2005/467). am 21. Dezember 2005 einen Vorschlag für den Die Veranstaltung soll dazu beitragen, eine ak- Beschluss des Rates zur Ratifizierung der Kon- tive und weltoffene Unionsbürgerschaft zu ent- vention vorgelegt (KOM/2005/678). Im Mai 2006 wickeln, die die kulturelle Vielfalt respektiert und nahm der Rat die Entschließung zur Ratifizierung auf gemeinsamen Werten gründet. Schließlich der Konvention seitens der Gemeinschaft an. soll mit dem neuen Programm „Bürger für Diese Entscheidung autorisiert die Gemein- Europa“ (2007-2013) das erste Aktionspro- schaft, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Nr. 57/06 (22. November 2006)[.. next page ..]-2- Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten beab- plans fällt voraussichtlich unter die Ägide der sichtigen, das Abkommen gemeinsam zu ratifi- deutschten EU-Ratspräsidentschaft. Eine offene zieren. Die Bundesregierung hat am 27. Sep- Frage ist die künftige Geltungsdauer des Planes. tember 2006 mit der Vorlage eines Gesetzent- Die bisherigen Erfahrungen legen eine Verlänge- wurfs das Ratifizierungsverfahren in Deutschland rung des Planungshorizonts für die Bewältigung eröffnet (BR-Drs. 708/06 vom 13. 10. 2006). der umfangreichen Kulturagenda nahe. Der künftige Arbeitsplan des Rates Kulturpolitische Schwerpunkte der deutschen Die europäischen Institutionen haben sich mehr- Ratspräsidentschaft 2007 fach zur grundsätzlichen Ausrichtung der Kul- Die kulturpolitischen Sachthemen, die unter der turpolitik der Europäischen Union und der kul- deutschen Präsidentschaft berücksichtigt wer- turellen Kooperation in Europa geäußert. Die seit den sollen, resultieren zu einem guten Teil aus 2002 entwickelten Grundsätze und Ziele prägen der Fortschreibung der bisherigen Agenda des auch den “Arbeitsplan im Bereich der Kultur Rates. Die deutsche Ratspräsidentschaft wird 2005 – 2006“. Der Arbeitsplan gibt mehrere the- begleitet durch ein umfangreiches Rahmenpro- matische Aufgaben vor, die unter den fortfolgen- gramm mit einer Reihe von Veranstaltungen aus den Präsidentschaften kontinuierlich weiterent- dem medien- und kulturpolitischen Bereich. Ei- wickelt werden. Die Themen werden dabei nach gene Akzente wird Deutschland vor allem auf dem Prinzip einer „Rolling Agenda“ vorbereitet dem Gebiet der Kulturwirtschaft setzen. Ein und umgesetzt. Dies erfordert eine dauerhafte zentrales Anliegen ist das Zusammenführen ver- Kooperationsarbeit zwischen mehreren Vorsitz- schiedener Programme und Aktionen aus unter- ländern. Ein erstes Thema betrifft die Kultur- schiedlichen Generaldirektionen. Im ersten aspekte der Lissabon-Strategie. Ein wichtiger Halbjahr 2007 wird der Rat auf der Grundlage Punkt ist die Rolle kulturwirtschaftlicher Aktivitä- einer im November 2006 vorgelegten Studie, die ten für das Wirtschaftswachstum. Dies betrifft vor die EU-Kommission in Auftrag gegeben hat, allem die Kulturindustrien (Musik, Verlagswesen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen formu- Film und audiovisuelle Medien). Die Europäische lieren (Grundsatzpapier mit Maßnahmenkatalog). Union hat hierzu eine Reihe von Programmen Hinzu kommt das Thema der kulturellen Viel- aufgelegt, die die Wettbewerbsbedingungen der falt. Eine zentrale Aufgabe ist dabei die Beglei- europäischen Kreativwirtschaft stärken sollen. tung des Ratifizierungsprozesses des UNESCO- Ein zweites Thema ist die Koordinierung der Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung Digitalisierung auf dem Gebiet des europäi- der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch die schen Kulturerbes. Angestrebt wird ein Aktions- Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft. Das Au- plan zur Schaffung eines „digitalen Europa“ mit genmerk der deutschen EU-Präsidentschaft wird der Möglichkeit zum raschen Austausch kulturel- sich außerdem auf die kulturellen Bezüge aller len Wissens. Ein weiterer Schwerpunkt im Ar- Politikbereiche der EU richten. Die Rechtliche beitsplan des Rates ist ein Projektplan zur Ent- Grundlage ist die Querschnittsklausel im wicklung eines Kulturportals zur Verbesserung Kulturartikel (Art. 151 Abs. 4 EGV). Der Anlass des Zugangs zu kulturspezifischen Informatio- ist eine Mitteilung der Kommission zu den unter- nen. Darüber hinaus soll die Mobilität von schiedlichen Dimensionen der Kultur im europäi- Künstlern und Kunstwerken durch Maßnah- schen Einigungsprozess, auf deren Grundlage men im Rahmen eines Aktionsplanes verbessert eine „europäische Agenda für Kultur“ entstehen werden. Unter finnischer Präsidentschaft ist au- soll. Eine wichtige Frage ist, wie die Kulturpolitik ßerdem mit der Diskussion über den Inhalt eines der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur neuen Arbeitsplans des Rats im Bereich der Stärkung der europäischen Identität und der ge- Kultur begonnen worden. Die weitere Ausgestal- meinsamen europäischen Wertgrundlagen bei- tung und Verabschiedung des künftigen Arbeits- tragen kann. Weitere Informationen: - Europäisches Kulturportal http://ec.europa.eu/culture/portal/index_de.htm. - Europa fördert Kultur http://www.europa-foerdert-kultur.info/index.php. - Webseite der deutschen Ratspräsidentschaft (ab Dez. 2006): http://www.eu.2007.de - Kleine Anfrage „Perspektiven der europäischen Kulturpolitik“ (BT-Drs. 16/3206) - Singer, Otto (2006). Kulturpolitik. In: Weidenfeld/Wessels (Hrsg.). Jahrbuch der Europäischen Integration 2006. Baden-Baden: Nomos. Dr. Otto Singer, Fachbereich Kultur und Medien (WD 10), Tel.: (030) 227-33735, E-mail: vorzimmer.wd10@bundestag.de Nr. 57/06 (22. November 2006)
Anhang I der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Die Daten werden halbjährlich aus dem Basis-DLM abgeleitet.
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.365(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 224) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (MEPC.244(66)) (Entschließung MEPC.368(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 237) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.357(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 317) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 297) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.358(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 334) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 10. Juli 2025
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Ein schlecht entwässertes oder periodisch überschwemmtes Gebiet, in dem der Boden mit Wasser gesättigt ist und Vegetation gedeiht.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Ein natürlicher oder künstlicher Wasserlauf oder ein Fließgewässer.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Eine künstliche Struktur, die in unveränderbarer Position mit einem an ein Gewässer grenzenden Stück Land verbunden ist.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Gewässernetz (Hydro-Physische Gewässer) aus ATKIS Basis-DLM umgesetzte Daten bereit. Das Thema Gewässernetz ist in Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Zusätzlich findet man im Steckbrief Hydrografie GDI-DE(www.geoportal.de) folgende ergänzende Definition zum Thema. „Die Datenspezifikation zum Thema Hydrografie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Beschreibung von Stehgewässern und Fließgewässern bzw. Seen, Flüssen und anderen Gewässern. Je nach Anwendungsfall gibt es thematische und geographische Einschränkungen bzw. eine unterschiedliche Semantik: Geographisch betrachtet sind alle Binnengewässer bzw. oberirdischen Wasserkörper im Binnenland angesprochen. Topographisch gesehen umfasst der Begriff „Gewässernetz“ die Gesamtheit aller von der Quelle bis zur Mündung zueinander fließenden Gewässer.„:Ein Gewässer, das vollständig von Land umgeben ist.
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| Origin | Count |
|---|---|
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| Wissenschaft | 1 |
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