Ausgeloest durch die Pariser Konvention ueber gefaehrdete Kulturgueter und zuerst praesentiert als Beitrag zum Internationalen Jahr des Denkmalschutzes. Kulturwertekatalog der Salzburger Gemeinden: Gemeindeweise gegliedertes Gesamtverzeichnis aller erhaltens- und schuetzenswerten Einzelobjekte, Ensembles, Ortsteile, Flaechen und Gebiete des Landes in Text, Bild und Karten. Zielgruppen: Alle Behoerden, die Schulen, Architekten, Bildungswerke. Ziel: Bewahrung einer lebenswerten Umwelt (oder Wiederherstellung) schon in der oertlichen Raumordnung durch Ruecksichtnahme auf Kulturwerte natuerlichen Ursprungs oder als Menschenwerk. Basisarbeit: Erfassung aller einschlaegigen Rechtsvorschriften und deren systematische Darstellung.
Ausarbeitung von Leitfaeden, Frageboegen und anderen Materialien fuer die Durchfuehrung einer mehrstufigen Umweltvertraeglichkeitspruefung an einem konkreten Fall. Die Errichtung und der Betrieb einer Muellklaerschlammkompostieranlage ist Teil eines von der Stadt Graz verabschiedeten Abfallbewirtschaftungskonzeptes. Fuer die Erteilung der Betriebsgenehmigung ist nach dem Steiermaerkischen Raumordnungsgesetz der Umweltvorsorge bei raumbedeutsamen Massnahmen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diese Fallstudie ist Teil eines Fallstudienpaketes, dessen Auswertung die mit der UVP zusammenhaengenden administrativen, rechtlichen, instrumentellen und technischen Verfahrensfragen loesen helfen soll.
Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1 a BImSchG hinsihctlich der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB, § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Raumordnungsrecht im Hinblick auf den akutellen Regionalplanentwurf der Bezirksregierung Detmold, Schallimmissionen, Schattenwurf, Luftverkehrsrecht und Standorteignung im Hinblick auf die effektive Turbulenzintensität für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m und einer Nennleistung von 6.000 kW in Borchen-Etteln
Einführung in das Recht der Regionalplanung Deutschland zählt zu den am dichtesten besiedelten Ländern Europas. Täglich werden zudem ausweislich der amtlichen Flächenstatistik des Bundes durchschnittlich 52 Hektar als Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland neu ausgewiesen. Zahlreiche schutzwürdige Nutzungsinteressen (z.B. Ausbau erneuerbarer Energien, Schaffung neuen Wohnraums, Realisierung von Industrieneuansiedlungen, Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft und für den Naturschutz) würden bei fehlender überörtlicher Planung zu erheblichen Nutzungskonflikten führen. Allein auf kommunaler Ebene ließe sich diese Aufgabe (z.B. durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne) nicht bewältigen. Zum Zwecke der Vermeidung sozialer, wirtschaftlicher und infrastruktureller Ungleichgewichte zwischen Verdichtungsräumen und zur Sicherung wichtiger Funktionen des Raumes werden in Deutschland durch den Bund und die Länder Raumordnungspläne für den Gesamtraum bzw. entsprechende Teilräume aufgestellt. Die Regionalplanung ist dabei der Raumordnung der Länder zugeordnet. In Sachsen-Anhalt dient diese primär der Konkretisierung der Landesentwicklungsplanung und der Festlegung von Zentralen Orten unterer Stufe (Grundzentren). Die wichtigste Pflichtaufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt besteht in der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen (§ 2 Abs. 4 S. 2 LEntwG LSA). Bei diesen Plänen handelt es sich aus juristischer Sicht um Raumordnungspläne. Das Recht der Regionalplanung wird dementsprechend maßgeblich durch das geltende bundes- und landesrechtliche Raumordnungsrecht geprägt. Für das Raumordnungsrecht besteht eine bundesrechtliche (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG). Der Bund hat von dieser Kompetenz durch den Erlass des Raumordnungsgesetzes (ROG) Gebrach gemacht, welches die Länder gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ROG sowohl zur Aufstellung eines landesweiten Raumordnungsplans als auch zur Aufstellung von Regionalplänen verpflichtet. Sachsen-Anhalt hat die Regionalplanung daraufhin – wie die meisten anderen Bundesländer – kommunalisiert und durch das Landesentwicklungsgesetz (LEntwG LSA) den Regionalen Planungsgemeinschaften übertragen. Dies führt zu der Konstellation, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Regionalplanung eine bundesrechtliche Vorgabe durch die Regionalen Planungsgemeinschaften als eigene Angelegenheit ausführen. In den verschiedenen Planungsebenen übernimmt die Regionalplanung die Schnittstelle zwischen der Landesentwicklungsplanung und der kommunalen Bauleitplanung (durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne). Im Gegensatz zur Bauleitplanung oder anschließenden Vorhabengenehmigungen sind Regionalpläne (bzw. Raumordnungspläne im Allgemeinen) vor allem durch ihre fachlich und örtlich übergreifende Planung geprägt. Die Regionalen Planungsgemeinschaften Sachsen-Anhalts sind zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung verschiedener Arten von Regionalplänen verpflichtet: 1. Eines Regionalen Entwicklungsplans (Pflicht dazu aufgrund von §§ 2 Abs. 4, 9 LEntwG LSA) in der Fassung der Planänderung aus dem Jahre 2023. In diesem sind die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) festzulegen und Festlegungen des Landesentwicklungsplans zu ergänzen und zu konkretisieren; 2. Verschiedener Teilgebietsentwicklungspläne (=TEP, auch bekannt als Braunkohlenpläne, Pflicht dazu aufgrund von § 10 Abs. 1 und 3 LEntwG LSA). Darin sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und – in Zeiten des Kohleausstiegs von zentraler Bedeutung - zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft zu treffen. In der Planungsregion Halle sind vier solcher Pläne durch die RPGH erlassen worden: TEP Profen (wird z.Zt. fortgeschrieben), TEP Amsdorf (wird z.Zt. fortgeschrieben), TEP Geiseltal, TEP Merseburg-Ost; 3. Eines sachlichen Teilplans zur Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land (Pflicht dazu aufgrund von § 9a Abs. 1 und 2 LEntwG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 WindBG) und 4. Eines Sachlichen Teilplans für Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie großflächiger Einzelhandel (gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 ROG). Die Aufstellung erfolgte infolge einer Abkoppelung vom Verfahren zur Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans zugunsten eines eigenständigen Sachlichen Teilplans. Um eine ausreichende Steuerungs- und Bindungswirkung der Regionalpläne gegenüber der nachfolgenden Planungs- und Vorhabenebene zu bewirken, werden in den Plänen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgeschrieben. Bei Zielen der Raumordnung handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumentwicklungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Hierbei handelt es sich nicht bloß um eine unverbindliche Zielvorstellung. Die Ziele der Raumordnung haben unmittelbaren Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) und andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Hinsichtlich der Ziele der Raumordnung besteht dabei stets eine strikte Beachtungspflicht, vgl. §§ 1 Abs. 4, 35 Abs. 3 S. 2 BauGB, 4 ROG. Da die Ziele der Raumordnung bereits abschließend abgewogen wurden, können diese zum Beispiel bei dem Erlass eines Bebauungsplans nicht einfach weggewogen werden. Eine besondere Ausprägung der Ziele der Raumordnung ist die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für bestimmte Nutzungen. Wird ein Gebiet beispielsweise regionalplanerisch als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt, so sind andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet nicht zulässig. In ein Vorranggebiet für Landwirtschaft dürfte beispielsweise nicht ein Siedlungsgebiet hin erweitert werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ROG. Ein solches Vorranggebiet kann aber auch außerhalb dieses Gebiets Wirkungen entfalten, wenn dieses als sog. „Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung“ festgesetzt wird. In diesem Fall müssen sich die Nutzungen auf das festgesetzte Vorranggebiet konzentrieren, an anderer Stelle im Planungsraum sind diese ausgeschlossen. Dieser Ansatz wird in der Planungsregion derzeit im Bereich der Windenergienutzung gewählt (aufgrund von § 245e Abs. 1 BauGB befristet bis zum Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien bzw. bis zum 31.12.2027), welche - von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur innerhalb der Vorranggebiete errichtet werden dürfen, siehe Ziel 5.8.1.11. zum REP Halle 2010: Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind in Eignungsgebieten und Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu konzentrieren mit der Folge, dass eine Errichtung außerhalb dieser Gebiete nicht zulässig ist. Im Ausnahmefall kann von einem Ziel der Raumordnung nur abgewichen werden, wenn ein Zielabweichungsverfahren gem. §§ 6 Abs. 2 ROG, 11 Abs. 2 LEntwG LSA durchgeführt wurde. Eine derartige Zielabweichung ist aber nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung nicht dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderläuft, welches aus einer Gesamtschau der Festlegungen des Plans ermittelt werden muss (Kment in: Kment, Kommentar zum Raumordnungsgesetz, § 6 Rn. 71 m.w.N.). Mithilfe der Festlegung von Grundsätzen der Raumordnung werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen getroffen. Im Gegensatz zu den o.g. Zielen der Raumordnung sind die Grundsätze mithin eher konzeptioneller Art und können im Rahmen von Abwägungsentscheidungen „weggewogen“ werden. Dennoch müssen sich die nachfolgenden Planungsebenen damit befassen und die Grundsätze der Raumordnung in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Beispiel eines Grundsatzes aus dem Bereich der Forstwirtschaft: Insbesondere im Nahbereich der Ober- und Mittelzentren sind vorhandene Waldbestände zu erhalten und vor Eingriffen, welche die Schutz- und Erholungsfunktionen beeinträchtigen, möglichst zu bewahren (Grundsatz 2 zu Ziffer 6.9 REP 2010). Diese regionalplanerische Festlegung ist mithin bei Abwägungsentscheidungen zu Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen oder Ermessensentscheidungen zu anderen raumbedeutsamen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Steuerungswirkung ist dabei zwar geringer als bei den Zielen der Raumordnung, verpflichtet die jeweilige öffentliche Stelle aber zu einer gründlichen Abwägung oder Entscheidung unter Berücksichtigung der Festlegungen des Grundsatzes. Der jeweilige Grundsatz findet sich in einem Pool aus verschiedenen Abwägungsbelangen wieder, vgl. § 1 Abs. 6 BauGB (im Beispielsfall z.B. die Belange der Wirtschaft oder die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung). Als Möglichkeit zur Gebietsfestsetzung mit der Bindungswirkung eines Grundsatzes der Raumordnung können Vorbehaltsgebiete i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ROG festgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei Vorbehaltsgebieten aufgrund ihres Einflusses auf Abwägungsentscheidungen um Grundsätze der Raumordnung (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 – 4 CN 6/14 –, juris Rn. 6). Mithin kommt der Regionalplanung eine wichtige Steuerungs- und Koordinierungsfunktion zu. Sie hat einen direkten Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung und die nachfolgende Vorhabenebene und ist damit ein wichtiger Bestandteil der formellen Planung in der Planungsregion. Dementsprechend wird die Regionale Planungsgemeinschaft Halle auch im Rahmen der Bauleitplanung und verschiedenen raumbedeutsamen Fachplanungen als Trägerin Öffentlicher Belange beteiligt und gibt hierzu Stellungnahmen ab. Sollten raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen gegen Festsetzungen eines Regionalplans der RPGH verstoßen, besteht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA die Möglichkeit der Untersagung im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium.
Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 12 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Die Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzbelangen im Anlagengenehmigungs- und Infrastrukturplanungsrecht © 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 124/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 124/19 Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 124/19 Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 124/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zur Bedeutung langer Laufzeiten von Infrastrukturvorhaben für den Klimaschutz 4 3. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung des Klimaschutzes im Anlagengenehmigungs- und Infrastrukturplanungsrecht 5 3.1. Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens bei raumbedeutsamen Vorhaben 5 3.2. Das Planfeststellungsverfahren bei Gaspipelines nach § 43 EnWG 5 3.3. Die Strategische Umweltprüfung (SUP) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 6 3.4. Der Emissionshandel nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) 7 3.5. Müllverbrennungsanlagen nicht im Anwendungsbereich des TEHG 8 3.6. Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 8 3.7. Verhältnis von Anlagengenehmigungs- und Raumordnungsrecht 10 4. Instrumente zur Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen bei bereits nach dem BImSchG genehmigten Anlagen 10 4.1. § 12 BImSchG - Nebenbestimmungen zur Genehmigung 10 4.2. § 17 BImSchG - Nachträgliche Anordnung 11 4.3. § 20 BImSchG - Untersagung, Stilllegung, Beseitigung 11 4.4. § 21 BImSchG - Widerruf 12
Die Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen (Antragstellerin) plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Steinbach-Himmelreich“ mit insgesamt sieben Windkraftanlagen in der Gemeinde Mudau, Gemarkung Steinbach, im Neckar-Odenwald-Kreis. Hierbei handelt es sich um folgende Anlagen, für die ein Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Klärung einzelner Genehmigungsvo-raussetzungen gestellt wurde: WEA Gemeinde Gemarkung Flurstück 1 Mudau Steinbach 613 2 Mudau Steinbach 652 3 Mudau Steinbach 659 5 Mudau Steinbach 1129 6 Mudau Steinbach 1129/1 7 Mudau Steinbach 646 8 Mudau Steinbach 632 Gleichzeitig plant die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb von weiteren drei Anlagen des Windparks „Steinbach-Himmelreich“. Hierfür wurde ein gesonderter Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gestellt. Die Standorte befinden sich in unmittelbarer Nähe des Windparks „Steinbacher Höhe“ in Mudau-Steinbach, mit dem die geplanten Anlagen eine Windfarm bilden. Der Windpark „Steinbach-Himmelreich“ liegt zwischen den Ortsteilen Steinbach (Mudau), Do-nebach (Mudau), Ünglert (Mudau), Stürzenhardt (Buchen), Hettigenbeuern (Buchen), sowie Beuchen (Amorbach). Die beantragten Anlagen des Typs Nordex N175-6,8 MW weisen eine Nabenhöhe von 179,0 m, einen Rotordurchmesser von 175 m, eine Ge-samthöhe von 267,5 m und eine Nennleistung von 6,8 MW je Anlage auf. Die Antragstellerin hat am 29.01.2024 einen Antrag auf Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark „Steinbach-Himmelreich“ nach § 7 Abs. 3 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) gestellt. Diesem Antrag hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Entscheidung vom 09.02.2024 entsprochen. Für das Vorhaben besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und das Genehmigungsverfahren, sowie das Vorbescheidverfahren wird nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, der Methoden sowie der erforderlichen Unterlagen fand am 06.03.2024 statt. Am 16.10.2024 führte die Antragstellerin die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Dialogveranstaltung in der Odenwaldhalle in Mudau durch. Die Einreichung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen erfolgte am 09.12.2024. Der Vorbescheid soll Fragen hinsichtlich des Planungsrechts, Raumordnungsrecht, der Radaranlage Lauda und des militärischen und zivilen Luftverkehrs klären. Die hierbei eingereichten Unterlagen waren aus Sicht der Immissionsschutzbehörde nicht vollständig, weshalb Nachforderungen erfolgten. Seit dem 29.01.2025 sind die Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollständig. Insgesamt liegen dem Landratsamt seit dem 09.12. bzw. 10.12.2024 zwei Anträge auf Vorbescheid für den Windpark „Steinbach-Himmelreich“ vor, für die jeweils ein eigenes immissionsschutzrechtliches Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.
Die Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen (Antragstellerin) plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Steinbach-Himmelreich“ mit insgesamt drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Mudau, Gemarkung Steinbach, im Neckar-Odenwald-Kreis. Hierbei handelt es sich um folgende Anlagen, für die ein Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Klärung einzelner Genehmigungsvo-raussetzungen gestellt wurde: WEA Gemeinde Gemarkung Flurstück 10 Mudau Steinbach 664 11 Mudau Steinbach 610 12 Mudau Steinbach 842 Gleichzeitig plant die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb von weiteren sieben Anlagen des Windparks „Steinbach-Himmelreich“. Hierfür wurde ein gesonderter Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gestellt. Die Standorte befinden sich in unmittelbarer Nähe des Windparks „Steinbacher Höhe“ in Mudau-Steinbach, mit dem die geplanten Anlagen eine Windfarm bilden. Der Windpark „Steinbach-Himmelreich“ liegt zwischen den Ortsteilen Steinbach (Mudau), Donebach (Mudau), Ünglert (Mudau), Stürzenhardt (Buchen), Hettigenbeuern (Buchen), sowie Beuchen (Amorbach). Die beantragten Anlagen des Typs Nordex N175-6,8 MW weisen eine Nabenhöhe von 179,0 m, einen Rotordurchmesser von 175 m, eine Gesamthöhe von 267,5 m und eine Nennleistung von 6,8 MW je Anlage auf. Die Antragstellerin hat am 29.01.2024 einen Antrag auf Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark „Steinbach-Himmelreich“ nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Diesem Antrag hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Entscheidung vom 09.02.2024 entsprochen. Für das Vorhaben besteht somit die Pflicht zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und das Genehmigungsverfahren, sowie das Vorbescheidverfahren ist nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Der Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, der Methoden sowie der erforderlichen Unterlagen fand am 06.03.2024 statt. Am 16.10.2024 führte die Antragstellerin die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Dialogveranstaltung in der Odenwaldhalle in Mudau durch. Die Einreichung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen erfolgte am 10.12.2024. Der Vorbescheid soll Fragen hinsichtlich des Planungsrechts, Raumordnungsrecht, der Radaranlage Lauda und des militärischen und zivilen Luftverkehrs klären. Die hierbei eingereichten Unterlagen waren aus Sicht der Immissionsschutzbehörde nicht vollständig, weshalb Nachforderungen erfolgten. Seit dem 29.01.2025 sind die Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollständig. Insgesamt liegen dem Landratsamt seit dem 09.12. bzw. 10.12.2024 zwei Anträge auf Vorbescheid für den Windpark „Steinbach-Himmelreich“ vor, für die jeweils ein eigenes immissionsschutzrechtliches Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.
Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB, § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Raumordnungsrecht mit Bezug auf den aktuellen Regionalplanentwurf OWL der Bezirksregierung Detmold, Luftverkehrsrecht, Lärm und Schattenwurf für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit 162 m Nabenhöhe und 6.000 kW Nennleistung in Borchen - Etteln
Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG hinsichtlich des Planungsrechts, des Raumordnungsrechts, der Schallprognose, der Schattenwurfanalyse und des Luftverkehrsrechts für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 R1 sowie einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 in Bad Wünnenberg
Durch die gemeinsame Verlegung und Bündelung von verschiedenen Infrastrukturen für Strom, Wasser, Gas, Informations- und Kommunikationsdienste, Fernwärme, Abwasser u. a. in einer Trasse werden geringere Umweltbelastungen sowie soziale und ökonomische Vorteile erwartet. Bündelungsgebote bzw. Bündelungsmöglichkeiten sind zum Teil rechtlich verankert, etwa im Naturschutzrecht oder im Raumordnungsrecht. Die Studie hat die Klärung von Verfahrensfragen zur Planung und Zulassung und die Bewertung der Nachhaltigkeit im Rahmen der Regionalentwicklung mit Blick auf zukünftige Anforderungen an Infrastrukturen zum Ziel. Die im Projekt durchgeführte Nachhaltigkeitsbewertung am Beispiel des Bauvorhabens der Kommunalen Netze Eifel (KNE) hat gezeigt, dass prinzipiell eine gebündelte Verlegung von Infrastrukturen einer Einzelverlegung vorzuziehen ist. Aus den Vergleichsergebnissen der Umweltwirkungen gebündelter und einzeln verlegter Infrastrukturen sowie aus der rechtlichen Einordnung leiten sich abschließend Empfehlungen für die Planungspraxis ab. Eine Betrachtung von möglichen Zukunftsszenarien macht die Notwendigkeit einer gestaltenden Politik deutlich. Die einzelnen Sektoren sind zukünftig enger miteinander verzahnt; Knotenpunkte als Punkte der Umwandlung verschiedener Energieträger werden wichtiger. Eine Strategie, die eine sektorenübergreifende Planung beinhaltet und bspw. mindestens Knotenpunkte vorsieht, an denen sich verschiedenen Infrastrukturen "treffen", ist daher sinnvoll und notwendig. Quelle: www.umweltbundesamt.de
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 67 |
| Land | 12 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 22 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 55 |
| Text | 9 |
| Umweltprüfung | 5 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 21 |
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| Unbekannt | 1 |
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|---|---|
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| Boden | 39 |
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