Im Rahmen dieses Teilberichts wurden Handlungsvorschläge für den Bundesgesetzgeber erarbeitet, um schwerpunktmäßig das Bundesberggesetz aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes weiterzuentwickeln. Ziel der Studie war es dabei nicht, Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Ressourcen, Eigentum, u. a.) möglichst effektiv im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Forschungsnehmer greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der letzten 35 Jahre entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG. Die Vorschläge sind auch darauf gerichtet, die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öff. und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen. Veröffentlicht in Texte | 71/2019.
Durch die gemeinsame Verlegung und Bündelung von verschiedenen Infrastrukturen für Strom, Wasser, Gas, Informations- und Kommunikationsdienste, Fernwärme, Abwasser u. a. in einer Trasse werden geringere Umweltbelastungen sowie soziale und ökonomische Vorteile erwartet. Bündelungsgebote bzw. Bündelungsmöglichkeiten sind zum Teil rechtlich verankert, etwa im Naturschutzrecht oder im Raumordnungsrecht. Die Studie hat die Klärung von Verfahrensfragen zur Planung und Zulassung und die Bewertung der Nachhaltigkeit im Rahmen der Regionalentwicklung mit Blick auf zukünftige Anforderungen an Infrastrukturen zum Ziel. Die im Projekt durchgeführte Nachhaltigkeitsbewertung am Beispiel des Bauvorhabens der Kommunalen Netze Eifel (KNE) hat gezeigt, dass prinzipiell eine gebündelte Verlegung von Infrastrukturen einer Einzelverlegung vorzuziehen ist. Aus den Vergleichsergebnissen der Umweltwirkungen gebündelter und einzeln verlegter Infrastrukturen sowie aus der rechtlichen Einordnung leiten sich abschließend Empfehlungen für die Planungspraxis ab. Eine Betrachtung von möglichen Zukunftsszenarien macht die Notwendigkeit einer gestaltenden Politik deutlich. Die einzelnen Sektoren sind zukünftig enger miteinander verzahnt; Knotenpunkte als Punkte der Umwandlung verschiedener Energieträger werden wichtiger. Eine Strategie, die eine sektorenübergreifende Planung beinhaltet und bspw. mindestens Knotenpunkte vorsieht, an denen sich verschiedenen Infrastrukturen "treffen", ist daher sinnvoll und notwendig Veröffentlicht in Texte | 21/2021.
"Planungsrecht im Umbruch: Europäische Herausforderungen" - unter dieser Themenstellung richteten sich die Beiträge des 31. Trierer Kolloquiums zum Umwelt- und Technikrecht nicht nur auf aktuelle Entwicklungen im Raumordnungsrecht und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer integrierten Hafenplanung, sondern auch auf die Analyse der Einflüsse des Europarechts auf das deutsche Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht. Anstoß zu diesem Hauptthema gab die nun im Ergebnis eindeutige Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie, die zu teilweise weitgehenden Änderungen im deutschen Verwaltungsrecht geführt hat. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Anlass gesehen hat, über das Umweltrecht hinaus Änderungen des im Kern individualschützenden Konzepts des deutschen Verwaltungsgerichtsschutzes vorzunehmen, so sind diese Entwicklungen doch Grund genug, Leistungsfähigkeit und Grenzen des deutschen Systems zu reflektieren und seine Zukunftstauglichkeit auch angesichts internationaler Entwicklungen zu überprüfen. Die aus Wissenschaft wie Praxis kommenden Referenten der Tagung haben dazu vielfältige und weiterführende Ansätze geliefert, die dieser Band dokumentiert. Quelle: https://www.esv.info/978-3-503-17110-1
Durch die gemeinsame Verlegung und Bündelung von verschiedenen Infrastrukturen für Strom, Wasser, Gas, Informations- und Kommunikationsdienste, Fernwärme, Abwasser u. a. in einer Trasse werden geringere Umweltbelastungen sowie soziale und ökonomische Vorteile erwartet. Bündelungsgebote bzw. Bündelungsmöglichkeiten sind zum Teil rechtlich verankert, etwa im Naturschutzrecht oder im Raumordnungsrecht. Die Studie hat die Klärung von Verfahrensfragen zur Planung und Zulassung und die Bewertung der Nachhaltigkeit im Rahmen der Regionalentwicklung mit Blick auf zukünftige Anforderungen an Infrastrukturen zum Ziel. Die im Projekt durchgeführte Nachhaltigkeitsbewertung am Beispiel des Bauvorhabens der Kommunalen Netze Eifel (KNE) hat gezeigt, dass prinzipiell eine gebündelte Verlegung von Infrastrukturen einer Einzelverlegung vorzuziehen ist. Aus den Vergleichsergebnissen der Umweltwirkungen gebündelter und einzeln verlegter Infrastrukturen sowie aus der rechtlichen Einordnung leiten sich abschließend Empfehlungen für die Planungspraxis ab. Eine Betrachtung von möglichen Zukunftsszenarien macht die Notwendigkeit einer gestaltenden Politik deutlich. Die einzelnen Sektoren sind zukünftig enger miteinander verzahnt; Knotenpunkte als Punkte der Umwandlung verschiedener Energieträger werden wichtiger. Eine Strategie, die eine sektorenübergreifende Planung beinhaltet und bspw. mindestens Knotenpunkte vorsieht, an denen sich verschiedenen Infrastrukturen "treffen", ist daher sinnvoll und notwendig. Quelle: www.umweltbundesamt.de
Durch die gemeinsame Verlegung und Bündelung von verschiedenen Infrastrukturen für Strom, Wasser, Gas, Informations- und Kommunikationsdienste, Fernwärme, Abwasser u. a. in einer Trasse werden geringere Umweltbelastungen sowie soziale und ökonomische Vorteile erwartet. Bündelungsgebote bzw. Bündelungsmöglichkeiten sind zum Teil auch rechtlich verankert, etwa im Naturschutzrecht oder im Raumordnungsrecht. INTEGRIS hat die Klärung von Verfahrensfragen zur Planung und Zulassung und die Bewertung der Nachhaltigkeit im Rahmen der Regionalentwicklung mit Blick auf zukünftige Anforderungen an Infrastrukturen zum Ziel. Die im Projekt durchgeführte Nachhaltigkeitsbewertung am Beispiel des Bauvorhabens der Kommunalen Netze Eifel (KNE) hat gezeigt, dass prinzipiell eine gebündelte Verlegung von Inf-rastrukturen einer ungebündelten Verlegung vorzuziehen ist. Aus den Vergleichsergebnissen der Umweltwirkungen gebündelter und ungebündelter Infrastrukturen sowie aus der rechtlichen Einordnung leiten sich abschließend Empfehlungen für die Planungspraxis ab. Eine Betrachtung von möglichen Zukunftsszenarien macht die Notwendigkeit einer gestaltenden Politik deutlich. Aktuell wird gerade im IKT-Bereich eine klare Koordination aller Akteure und Maßnahmen als unbedingt notwendig erachtet, um einen gleichmäßigen Ausbau zu erreichen. Die einzelnen Sektoren sind zukünftig enger miteinander verzahnt; Knotenpunkte als Punkte der Umwandlung verschiedener Energieträger werden wichtiger. Eine Strategie, die eine sekto-rübergreifende Planung beinhaltet und bspw. mindestens Knotenpunkte vorsieht, an denen sich verschiedenen Infrastrukturen "treffen", ist daher sinnvoll und notwendig. Quelle: Forschungsbericht
Der Ausbau der Windenergie ist faktisch zum Erliegen gekommen. Die Hintergründe sind vielfältig. Sie reichen von der Umstellung des Fördersystems, der tendenziell eher sinkenden Akzeptanz von Windenergieanlagen im Wohnumfeld bis zur Einführung von Abstandsflächen (10H-Abstand in Bayern: Art. BAYBO Artikel 82 BayBauO, BayVerfGH, NVwZ 2016, NVWZ Jahr 2016 Seite 999 = ZfBR 2016, ZFBR Jahr 2016 Seite 682 ff. mit Anm. Kindler, sowie die Abstandsvorgabe in NRW: § NRWBAUO2018 § 6 NRWBAUO2018 § 6 Absatz XIII BauO NRW 2018). Eines konstatieren Vorhabenträger und Investoren aber bundesweit: Es fehlt an Ausbauflächen. Ein Lösungsansatz für eine ausreichende Flächenbereitstellung wäre eine bundesweite Flächenvorgabe. Eine solche Flächenvorgabe könnte Bestandteil des Raumordnungsrechts bzw. der Raumordnungsplanung sein. Unterschiedliche Ausformungen wurden bereits vorgeschlagen. Diskutiert werden Festlegungen in Form eines Grundsatzes oder Ziels der Raumordnung, die Aufstellung eines Bundesraumordnungsplans oder gesetzliche Änderungen im Raumordnungsgesetz. Der vorliegende Beitrag systematisiert unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten und nimmt eine erste rechtliche Bewertung vor. Quelle: https://beck-online.beck.de
Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG hinsichtlich des Planungsrechts, des Raumordnungsrechts, der Schallprognose, der Schattenwurfanalyse und des Luftverkehrsrechts für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 R1 sowie einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 in Bad Wünnenberg
Eile ist geboten. In der sogenannten „Lex Asse“ ist die Dringlichkeit sogar in einem Gesetzestext festgehalten worden: „Die Schachtanlage Asse ist unverzüglich stillzulegen.“ Und zwar unmittelbar „nach der Rückholung der radioaktiven Abfälle“. Mit dem Rückholplan (PDF, 7,4 MB) hat die BGE eine Strategie zur Umsetzung veröffentlicht. Mit der Planerischen Mitteilung (PDF, 10,8 MB) hat die BGE im Herbst einen Vorschlag gemacht, wie aus dem Plan ein genehmigungsfähiges Projekt werden soll. Die BGE beabsichtigt, die Genehmigungen für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II in insgesamt vier Antragskomplexen zu beantragen. Die Antragskomplexe orientieren sich hauptsächlich an den jeweiligen Prozessschritten bei der Rückholung. Die Planung der Rückholung erfolgt schrittweise - unterteilt in die Konzeptplanung, die Entwurfsplanung mit begleitender Erkundung und Entwicklung der Bergetechnik, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie die Kalterprobung der Anlagen, Systeme und Komponenten. Über das Verfahren Am 10. August 2020 hat die BGE das Niedersächsische Umweltministerium gebeten, das Verfahren zur Erlangung einer Umgangsgenehmigung gemäß Paragraph 9 des Atomgesetzes für die Rückholung der radioaktiven Abfallstoffe aus der Schachtanlage Asse II zu eröffnen. Hierzu findet am 16. Dezember 2020 eine Antragskonferenz statt, in die weitere Träger öffentlicher Belange eingebunden werden sollen. Grundlage für diese Antragskonferenz bildet eine „Planerische Mitteilung“. Ziel der Unterlage ist es, allen beteiligten Akteuren die für die Erteilung der atomrechtlichen, aber auch für weitere nach anderen Rechtsvorschriften konzentrierten erforderlichen Zulassungen und die von der BGE gesehenen Rand- und Rahmenbedingungen darzustellen. Damit soll dem Umweltministerium des Landes Niedersachsen ermöglicht werden, die zu beteiligenden Träger der öffentlichen Belange zu bestimmen und die notwendigen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren einzubinden. Die BGE verfolgt das Ziel, den Umfang und den Inhalt der vorzulegenden Antragsunterlagen mit dem Umweltministerium aber auch mit den für die anderen Rechtsgebiete zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden festzulegen. So soll eine zeitnahe, umsetzbare und rechtssichere Genehmigung erreicht werden. Die BGE plant, die Genehmigung in vier Antragskomplexen zu bearbeiten. Die Antragskomplexe stellen wir Ihnen an dieser Stelle kurz vor. Antragskomplex I: Die Ableitung der Abwetter über den neuen Schacht Asse 5 Ziel des Antragskomplexes I ist es, die verbrauchte Luft – Abwetter genannt – zukünftig über den neu zu errichtenden Schacht Asse 5 abzuleiten. Bisher wird die Abluft über den Schacht Asse 2 abgeleitet. Dazu müssen: eine Schachtröhre gebaut, die Schachtröhre an die bestehende Schachtanlage Asse II angebunden, mit den dabei anfallenden Gesteinsmassen umgegangen und ein neues Abwetterbauwerk gebaut werden, über das die Abluft in die Umwelt abgegeben wird. Mehr über Antragskomplex I erfahren Sie auf dieser Seite. Antragskomplex II: Errichtung der Infrastruktur über und unter Tage Damit die Rückholung durchgeführt werden kann, muss die notwendige Infrastruktur errichtet werden. Dabei wird berücksichtigt, dass bei der Rückholung mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. Dazu müssen: eine Schachtförderanlage am Schacht Asse 5, auch zum Transport von Kernbrennstoffen, errichtet, die notwendige Infrastruktur errichtet, im Schacht Asse 5 die erforderlichen Komponenten der Schachtförderanlage installiert und die untertägige Infrastruktur für die Rückholung aufgefahren werden, ohne dass eine Einlagerungskammer geöffnet wird. Antragskomplex III: Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung Der Antragskomplex III umfasst alle Maßnahmen zur Pufferung, Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung der rückgeholten Abfälle. Dazu müssen: eine Charakterisierungsanlage, eine Konditionierungsanlage, ein Pufferlager sowie ein Zwischenlager für die radioaktiven Stoffe errichtet und betrieben werden. Antragskomplex IV: Rückholung der Abfälle im engeren Sinne Der vierte Antragskomplex beinhaltet alle Maßnahmen, die der Rückholung der radioaktiven Abfälle unmittelbar zuzuordnen sind. Dabei müssen: Einlagerungskammern geöffnet, die Abfälle aus den Einlagerungskammern geborgen, die geborgenen Abfälle umverpackt, die Umverpackungen unter und über Tage transportiert und eine geänderte Ableitung radioaktiver Stoffe einschließlich des dafür erforderlichen Abwetterbauwerks realisiert werden. Verschiedene Rechtsgebiete sind betroffen Die genannten Antragskomplexe berühren unterschiedliche Rechtsgebiete. Das Atomgesetz sieht vor, dass Genehmigungsverfahren unter dem Atomrecht konzentriert werden können (atomrechtliches Trägerverfahren). Dies bedeutet, dass eine nach Atomrecht erteilte Genehmigung auch andere Rechtsvorschriften umfassen kann. Behördliche Entscheidungen werden so konzentriert. Dies soll die Rückholung der radioaktiven Abfälle beschleunigen. Die BGE plant Genehmigungen der folgenden Rechtsgebiete im Rahmen eines atomrechtlichen Trägerverfahrens zu bündeln: Atomrecht Naturschutzrecht Baurecht Bundesimmissionsschutzrecht Genehmigungen nach folgenden Rechtsgebieten sollen jeweils gesondert beantragt werden: Bergrecht Raumordnungsrecht Wasserrecht Die vier Antragskomplexe auf dem Weg zur Genehmigung sind: Die Ableitung der Abwetter über den neuen Schacht Asse 5 Errichtung der Infrastruktur über und unter Tage Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung Rückholung der Abfälle im engeren Sinne Mehr über Antragskomplex I erfahren Sie hier: Themenschwerpunkt: Rückholung Planerische Mitteilung zum Antrag auf Genehmigung der Ableitung der Grubenwetter aus Schacht 5 (PDF, barrierearm, 10,79 MB) Plan zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (PDF, 7,35 MB) Infostelle Asse
Das Projekt "Instrumente zur umweltverträglichen Steuerung der Rohstoffgewinnung - INSTRO" untersuchte für den deutschen Rechtsraum, wie Bergbauvorhaben und andere unterirdische Nutzungen durch zielgenauere gesetzliche Anforderungen sowie optimierte Planungs-, Zulassungs- und Aufsichtsverfahren umweltschonender durchgeführt und wie die nachsorgende Wiedernutzbarmachung (z. B. Rekultivierung der genutzten Areale an der Oberfläche) aus Umweltsicht weiter verbessert und finanziell hinreichend abgesichert werden können. Im Rahmen der Fragestellungen des Vorhabens wurden auch die Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, zu den Klagerechten von Verbänden und Betroffenen sowie zu Haftung und Sicherheitsleistung in den Blick genommen. Ein weiterer Schwerpunkt wurde auf die bessere Berücksichtigung des Ressourcenschutzes bzw. der Ressourcenschonung bei der Zulassung und Durchführung von Vorhaben zur Nutzung des Untergrundes sowie der außerbergrechtlichen Rohstoffgewinnung, dem "Abgrabungsbergbau" gelegt. Neben der Rohstoffgewinnung wurden auch andere Nutzungen berücksichtigt, soweit sie mit dem Rohstoffabbau konkurrieren oder davon betroffen sind. Die rechtswissenschaftliche Analyse der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung wurde empirisch mittels Befragung von Stakeholdern auf ihre praktische Anschlussfähigkeit überprüft. Zudem wurde das Projekt von einem externen Beirat fachlich begleitet. Dieser Band enthält die im Rahmen des Projektes herausgearbeiteten konkreten Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht. Quelle: Forschungsbericht
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) reicht die Verfahrensunterlagen für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung zum Gesamtvorhaben „Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II“ vollständig ein. Zuständig für das Verfahren ist das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig (ArL). Mit dem Einreichen der vollständigen Verfahrensunterlagen beginnt die Raumverträglichkeitsprüfung. Das ArL hat sechs Monate Zeit, die Raumverträglichkeitsprüfung abzuschließen. Die BGE strebt an, eine sogenannte Landesplanerische Feststellung zu erhalten. Aus der Landesplanerischen Feststellung soll hervorgehen, dass das geplante Vorhaben zur Rückholung und alle damit verbundenen Arbeiten raumverträglich sind. Raumverträglich bedeutet, dass das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter hat. Zu den Schutzgütern gehören unter anderem Menschen, Flora- und Fauna-Habitate sowie der Wald. Zudem soll dadurch ermöglicht werden, das Vorhaben in die Landesraumordnungsplanung aufnehmen zu lassen. Die Landesplanerische Feststellung hat gutachterlichen Charakter. Das Ergebnis der landesplanerischen Feststellung ist bei späteren Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Öffentlichkeit kann sich beteiligen Zuständig für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist das ArL. Über die weiteren Verfahrensschritte informiert das ArL in einer entsprechende Meldung im Ministerialblatt sowie über die eigene Homepage (externer Link) . Das ArL stellt die Verfahrensunterlagen unter anderem online auf seiner Website (externer Link) zur Verfügung. Zudem werden die Unterlagen vom 19. September bis 18. Oktober 2024 in den Räumen des ArL in der Friedrich-Wilhelm-Straße 3 in 38100 Braunschweig zu folgenden Zeiten ausgelegt: Montag bis Freitag von 8:30 bis 13:00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14:00 bis 15:30 Uhr. Auch in der Infostelle Asse werden die Unterlagen ausliegen. Hier kann jeweils am Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr Einsicht genommen werden. Träger öffentlicher Belange, Verbände, Gemeinden und die Öffentlichkeit können sich an dem Verfahren beteiligen. Sie sind bis zum 18. Oktober 2024 aufgefordert, Stellungnahmen einzureichen. Dies geschieht ab dem 19. September vorzugsweise über die digitale Beteiligungsplattform (externer Link) . Zudem wurde die E-Mail-Adresse rvp-asse(at)arl-bs.niedersachsen.de eingerichtet. Schriftliche Stellungnahmen können an folgende Adresse übersandt werden: Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig Dezernat 2 Friedrich-Wilhelm-Straße 3 38100 Braunschweig Die Rückholung ist raumbedeutsam Die in der Schachtanlage Asse II lagernden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sollen zurückgeholt werden. Dafür müssen umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehört unter anderem der Bau eines neuen Schachtes sowie der zugehörigen übertägigen Betriebsanlagen. Auch der Bau einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers sind notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der BGE erforderlich, eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Raumordnungsrechts für das Gesamtvorhaben Rückholung und der überörtlichen Bedeutung des Projektes durchzuführen. Update, 18. September 2024 In einer früheren Version wurde der Eindruck erweckt, dass die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung mit Veröffentlichung der Meldung am 12. September 2024 eingereicht wurden. Tatsächlich wurden die Unterlagen jedoch erst am 18. September 2024 eingereicht. Wir haben die Formulierungen entsprechend korrigiert.
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