<b>Feststellung gemäß § 5 UVPG</b>
Die PreussenElektra GmbH (PEL) hat beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz als zuständiger Genehmigungsbehörde für das Kernkraftwerk Grohnde den Antrag zum weiteren Abbau der Anlage KWG, Abbauphase 2 (2. AG) gestellt. Dieser beinhaltet den Abbau des Reaktordruckbehälter sowie des Biologischen Schildes.
Für dieses Änderungsvorhaben war gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.
Die Vorprüfung beinhaltet gem. § 7 UVPG eine überschlägige Prüfung, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht durchzuführen ist.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann auf dieser Internetseite eingesehen werden.
Am 1. Juli 2019 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gestellt. Zu diesem Antrag erteilte das StMUV am 21. März 2024 die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2“ (1. SAG), die sich auf das erste von zwei Teilvorhaben der insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 2 bezieht. Am 10. Dezember 2024 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zum weiteren Abbau des KKI 2, Abbauphase 2 (2. AG), beim StMUV gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gestattung des Abbaus des Reaktordruckbehälters und des Biologischen Schilds.
Am 04. Mai 2012 hat die damalige E.ON Kernkraft GmbH, seit Juni 2016 PreussenElektra GmbH, einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gestellt. Zu diesem Antrag erteilte das StMUV am 17. Januar 2017 die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1“ (1. SAG), die sich auf das erste von zwei Teilvorhaben der insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 bezieht. Am 31. Januar 2020 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zum weiteren Abbau des KKI 1, Phase 2 (2. AG), beim StMUV gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gestattung des Abbaus des Reaktordruckbehälters und des Biologischen Schilds sowie den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen aus dem Kernkraftwerk Isar 2 in den Einrichtungen der Reststoffbearbeitung und auf den Pufferlagerflächen des KKI 1. Die 2. AG wurde am 04. September 2023 erteilt. Die PreussenElektra GmbH (Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2024 eine Änderungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Atomgesetz (AtG) für das Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1) beantragt. Es wird die Nutzungserweiterung des bisher gestatteten Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zentrum zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen des KKI 1 (ZEBRA) und auf Pufferlagerflächen des KKI 1 beantragt. Es ist beabsichtigt, mit Inanspruchnahme der Änderungsgenehmigung weitere Reststoffe aus den Kernkraftwerken Isar 2 (KKI 2) und Grafenrheinfeld (KKG) im ZEBRA zu bearbeiten und auf Pufferlagerflächen des KKI 1 zu handhaben.
Die PreussenElektra GmbH (Tresckowstraße 5, 30457 Hannover) hat mit Schreiben vom 1. Juli 2019 die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), beantragt. Die Mitgenehmigungsinhaberin Stadtwerke München GmbH (Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München) ist diesem Antrag mit Schreiben vom 17. Juli 2019 beigetreten. Die Anlage KKI 2 umfasst einen Druckwasserreaktorblock am Standort Dammstraße, 84051 Essenbach. Der Antrag ist auf die Erteilung einer Ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG gerichtet. Das zugrundeliegende Vorhaben beinhaltet unter Einbeziehung der insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau von KKI 2 die erste Abbauphase mit dem Abbau von Anlagenteilen des KKI 2, während sich noch Brennstoff im Brennelementlagerbecken des KKI 2 befindet. In einer zweiten und separat zu genehmigenden Abbauphase sollen später auch der Abbau des Reaktordruckbehälters und des biologischen Schilds erfolgen und die Anlage KKI 2 schließlich nach erfolgter Dekontamination und Freigabe nach den Regelungen des Strahlenschutzrechts aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
über FragdenStaat.de hat am 18.7. ein mir unbekannter Bürger
einen IFG Antrag auf Aktenkopie zu dem AKW Temelin gestellt:
https://fragdenstaat.de/a/23963
Ich stelle den Antrag, ausschließlich kostenfrei(!) Aktenkopien
zu erhalten:
A im Umfang des oben genannten Antrages,
B zusätzlich bitte ich um Auskünfte:
1. Dokumente, die die Frage der Rechtmäßigkeit des Betriebes
und Abweichungen von Genehmigungen, sowie die Möglichkeiten
von Rechtsmitteln gegen den Betrieb betreffen,
2. welche andere Stellen des Bundes oder der Länder
weitergehende Informationen zum AKW Temelin 1 haben
(bzw. haben könnten).
Die Kopien bitte ich elektronisch über Frag den Staat
zur Verfügung zu stellen.
Ich bitte Sie wegen öffentlichem Interesse nach § 2 "Befreiung
und Ermäßigung" IFGGebV sowohl bei meinem, als auch den
o.g. Antrag #23963 vollständig von der Erhebung von Gebühren
abzusehen.
Das öffentliche Interesse begründet sich u.a. durch:
I. unterschätze Risio durch AKWs:
https://arxiv.org/pdf/1504.02380.pdf
II. konkreter Verdacht Norm und rechtswidriger Ausführungen
von Schweißnähten beim AKW Temelin 1:
https://gruene-fichtelgebirge.de/userspace/BY/ov_marktredwitz/PDF/Majer_-_gutachterliche_Kurzstellungnahme_Temelin_28-08-2013.pdf
von Schweißnähten beim AKW Temelin 1:
https://gruene-fichtelgebirge.de/userspace/BY/ov_marktredwitz/PDF/Majer_-_gutachterliche_Kurzstellungnahme_Temelin_28-08-2013.pdf
Dieses Gutachten ist vom Ministerialdirigent a.D. Dieter Majer, ehem. technischer Leiter der deutschen Atomaufsicht. Im Auftrag von Sylvia Kotting-Uhl, MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in dem er 2013 feststellt:
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Aufgrund des bisher bekannten Sachverhaltes ist die vorhandene Dokumentation
defizitär. Unabhängig davon, ob es zu einer vom Zeugen von Greenpeace
behaupteten illegalen Trennung der Schweißnaht 1-4-5 gekommen ist, spricht
einiges dafür, dass für alle Schweißnähte im Anschlussbereich des
Reaktordruckbehälters die erforderliche Qualität nicht nachgewiesen ist.
Der Nachweis ist nur möglich, wenn von der tschechischen Aufsichtsbehörde alle
Dokumentationsunterlagen veröffentlicht und diese von einem von der
Aufsichtsbehörde und Betreiber unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.
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Als Diplom Bauingenieur (FH) mit der Qualifikation
Schweißfachingenieur/"International Welding Engineer"
möchte die Ihnen vorliegende Dokumente sichten und
für die Öffentlichkeit kommentieren.
Weitergehende Gründe des öffentlichen Interesses kann
ich leicht darlegen.
Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Bitte informieren Sie mich umgehend, falls Sie weitere
Darlegungen für eine vollständige Gebührenbefreiung
benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) SFI/IWE Robert Michel