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Windenergieanlagen geregelt und umweltfreundlich demontieren

Windenergieanlagen geregelt und umweltfreundlich demontieren Der Rückbau von Windenergieanlagen verläuft in Deutschland unterschiedlich. Dadurch könnten Risiken für Mensch und Umwelt entstehen. Zudem kann Verunsicherung den Rückbau verteuern. Eine Studie für das Umweltbundesamt schlägt daher Angleichungen rechtlicher Vorgaben, Prüfung von Rückstellungen sowie Informationspflichten für Hersteller vor. Am Ende der Entwurfslebensdauer einer Windenergieanlage folgt entweder eine Laufzeitverlängerung um wenige Jahre oder ein Rückbau. Das betrifft irgendwann sämtliche der derzeit rund 30.000 installierten Anlagen. Die Studie „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen“ (⁠ UBA ⁠-Text 48/2023) schlägt eine Harmonisierung von Rechtsvorschriften vor, nennt unterschiedliche Modelle und bietet gute Grundlagen für Genehmigungsbehörden sowie auch die technische Normung. Die Empfehlungen der Studie bieten neben den bestehenden Betreiberverpflichtungen nach Immissionsschutz-, Bau- und Abfallrecht ein schlankes und doch tragfähiges Konzept für Rückbauten. Die Vorschläge sollen die Rückbauplanung und -ausführung unterstützen, ohne die Technikoffenheit und die Fortentwicklung der Abbruchtechnik einzuschränken. Die Vorteile des offen gehaltenen Konzepts liegen in der hohen Individualisierbarkeit – eine vollständige Standardisierung des Rückbaus sei nicht möglich. Als notwendig erachtet die Studie die Nennung von Rückbauten gegenüber den regionalen Bauordnungsbehörden sowie die Austragung deinstallierter Anlagen aus dem Marktstammdatenregister. Das Marktstammdatenregister muss zu jeder Zeit die aktuell installierte Leistung abbilden, regionale Raumordnungspläne müssen den Bebauungszustand der Windfläche jederzeit korrekt wiedergeben. Beide Forderungen sind in Expertenkreisen anerkannt, in der Praxis aber oft nicht umgesetzt. Betreiber und Rückbauunternehmen müssen diese Formalität aufmerksamer erfüllen. Für die Planung von Rückbauten sind genaue und anlagenindividuelle technische Informationen erforderlich, über welche die Hersteller verfügen dürften. In Fachkreisen umstritten ist die Frage nach der Herausgabe dieser Herstellerinformationen für die Rückbauplanung. Gemeint sind damit technische Daten, wie die Anlagenhöhe, der Rotordurchmesser, die Maße und Gewichte der mittels Krans zu senkenden Komponenten, Betriebsmittel und weitere. Bedenken bestehen hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit der Angaben, möglicher Veränderungen der Anlagen während der Laufzeit, und mit Blick auf Haftungsrisiken bei Irrtümern. Die Umsetzungsvorschläge der Studie variieren daher zwischen einer Informationsbereitstellung durch die Anlagenhersteller als Voraussetzung für eine Genehmigung und der gänzlich freiwilligen Übermittlung dieser Informationen auf Nachfrage der Rückbauunternehmen. Bei jedem Grad der Verbindlichkeit sind branchenweit abgestimmte und geordnete Datensätze hilfreich, denn sie schaffen Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Der Herstellerbranche wird daher die Festschreibung eines Informations-standards nahegelegt, nicht zuletzt um Inhalt und Umfang freigegebener technischer Informationen maßgebend zu bestimmen. Im Batterie- und Elektroaltgerätegesetz sowie in den Statuten der freiwilligen Selbstverpflichtung der Schaltanlagenhersteller und SF6-Produzenten ist geregelt, dass für bestimmte elektrische Komponenten sowie chemische Energiespeicher einer Windenergieanlage Regelungen der bestehenden Herstellerverantwortung greifen und die sich selbstverpflichtenden Unternehmen die F-Gase-Entnahme und ihr Recycling bei Bedarf unterstützen. Die gesetzlichen Vorgaben erleichtern somit die Entsorgung der chemischen und elektronischen Komponenten von Windenergieanlagen und entlasten damit auch Anlagenbetreiber und Rückbauunternehmen.

Gesetze, Regelwerke und mehr

Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen

Innenminister kündigt Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Landesrecht an   Hövelmann: ?Schwule und Lesben dürfen auch im Beamtenrecht nicht diskriminiert werden?

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 259/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 259/08 Magdeburg, den 9. Oktober 2008 Innenminister kündigt Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Landesrecht an   Hövelmann: ¿Schwule und Lesben dürfen auch im Beamtenrecht nicht diskriminiert werden¿ In der heutigen Landtagsdebatte zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partner mit Verheirateten insbesondere im Beamtenrecht erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿,Die Würde des Menschen ist unantastbar`, heißt es in Artikel 1 des Grundgesetzes. Dies verlangt Achtung für jeden Menschen, unabhängig von Geschlecht und sexueller Identität. Und diese Wertung des Grundgesetzes ist natürlich auch Ausgangspunkt unserer heutigen Aussprache über die rechtliche Gleichstellung von Lesben und Schwulen in Sachsen-Anhalt. In den vergangenen Jahrzehnten hat es große Veränderungen für Lesben und Schwule gegeben. Die Abschaffung des § 175 StGB im Jahre 1994 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR und die Diskussion um die ,Homo-Ehe` haben in der Gesellschaft eine positive Grundstimmung für Lesben und Schwule geschaffen. Das im Jahre 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz bildet einen wichtigen Schritt zur Normalisierung lesbischen und schwulen Lebens. Die ganz überwiegende Mehrheit der Menschen auch hier in Sachsen-Anhalt ist heute viel mehr als in der Vergangenheit bereit, einen Menschen in seiner sexuellen Identität zu akzeptieren. In Sachsen-Anhalt unternehmen wir nun vor diesem Hintergrund den Anlauf, diese richtige gesellschaftliche Entwicklung hin zu mehr Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Toleranz im Rahmen unserer Gesetzgebungszuständigkeit ebenfalls nachzuvollziehen. Wir wollen Gleichstellungsgebot und Benachteiligungsverbot mit Leben erfüllen: im Beamtenrecht: Im finanziellen Dienstrecht sind die Besoldung, Versorgung und Beihilfe betroffen. In allen diesen Bereichen sind im Ministerium der Finanzen bereits Regelungsentwürfe erarbeitet worden. Eine Kabinettsbefassung wird noch in diesem Jahr angestrebt. Damit ist gesichert, dass im Rahmen einer Überarbeitung des Besoldungsrechts auch die Gleichstellung im Jahr 2010 in Kraft treten kann. Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ist zeitgleich mit der Besoldungsnovelle eine Vorschaltregelung vorgesehen. Die Gleichstellung der Beihilfe ist in dem Referentenentwurf zur Neufassung des Landesbeamtengesetzes enthalten. Hier strebe ich an, dass dieses Gesetz bereits zum 1. April 2009 im zeitlichen Gleichklang mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes verabschiedet wird. Damit würde die Gleichstellung in der Beihilfe sogar zeitlich früher in Kraft treten als in der Besoldung und in der Versorgung. im übrigen Landesrecht: Der Lesben- und Schwulenverband hat in einem Schreiben an mich dreizehn Gesetze sowie Verordnungen aufgezählt, die nach seiner Auffassung Anpassungsbedarf im Sinne einer Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften enthalten. Ich bin guten Mutes, dass wir uns bis zum 31. Dezember 2009 ¿ wie gewünscht ¿ einen Überblick über die zu regelnde Materie verschafft haben und dem Landtag rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode den Entwurf eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes vorlegen. So wichtig ein solches Gesetz auch ist, möchte ich dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine größere rechtliche Gleichstellung vielfach nichts an bestehender Diskriminierung wird ändern können. Für die Betroffenen bestehen immer noch Schwierigkeiten, ihr ,Anderssein` an jeder Stelle, auch am Arbeitsplatz, offen zu leben. Gesetze ändern hieran erst einmal nichts. Deshalb ist die rechtliche Gleichstellung von Landesbediensteten nur ein Schritt. Wichtiger fast noch ist, die tägliche Arbeit nicht nur an einer Verwaltungskultur, sondern an einer Kultur insgesamt in unserem Land, die Lesben und Schwule ihr Leben selbstverständlich leben lässt. Unser Ziel muss sein, dass auch ohne gesetzliche Regelungen begriffen wird, dass eine Gesellschaft verarmt, wenn sie Menschen ¿ egal aus welchem Grunde auch immer ¿ ausgrenzt.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 047/01 Magdeburg, den 9. April 2001 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften TOP 10 der Landtagssitzung am 5./6.4.2001 Anrede, der heute eingebrachte Gesetzentwurf passt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger und weitere landesrechtliche Vorschriften an die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 an. Wie die meisten Länder hat Sachsen-Anhalt im Interesse der Rechtseinheitlichkeit mit der Anpassung gewartet, bis klar war, wie die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt werden. Die im Landesrecht erforderlichen materiell-rechtlichen änderungen sind nicht erheblich. Schon nach geltendem Recht besteht in Deutschland bei öffentlichen Stellen ein hoher Datenschutzstandard. änderungsbedarf auf Grund der EG-Datenschutzrichtlinie besteht hauptsächlich im nicht-öffentlichen Bereich, für den grundsätzlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. Heute verabschiedet der Deutsche Bundestag in Dritter Lesung das Gesetz zur änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze. Am 11. Mai wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzesbeschluss im zweiten Durchgang befassen. Mit der heutigen Einbringung des Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurfs in den Landtag besteht die Möglichkeit, das für öffentliche Stellen im Lande geltende Landesdatenschutzrecht kurzfristig den änderungen im Bundesrecht und damit zugleich den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie anzupassen. Das Gesetzesvorhaben ist dringlich. Denn die EU-Kommission hat Ende letzten Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie angestrengt. Nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums kann eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich nur vermieden werden, wenn ungefähr bis zur Sommerpause der Abschluss aller Gesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern mitgeteilt werden kann. Anrede, der Gesetzentwurf ist mit seinen siebzehn Artikeln recht umfangreich geraten. Die meisten änderungen sind durch die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgelöst, also eher redaktioneller Art. Zu den wichtigsten änderungen im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger, also im allgemeinen Datenschutzrecht, gehört die Verbesserung der Rechte der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Stellen, die mit ihren Daten umgehen. Lassen Sie mich die Verbesserungen im folgenden stichwortartig referieren: So können die Betroffenen künftig Einwendungen auch gegen eine rechtlich zulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten erheben und damit öffentliche Stellen zu einer überprüfung ihres Handelns verpflichten. Des weiteren erhalten die Betroffenen bei der Erhebung genaue Hinweise, was mit ihren Daten passiert; über die Erhebung bei Dritten werden sie grundsätzlich nachträglich unterrichtet. Auch wird der Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zur Person gespeichert sind und was mit den Daten geschieht, verbessert; die Betroffenen erhalten künftig Kenntnis von vorgesehenen übermittlungen. Schließlich wird der Umgang mit besonders sensiblen Daten, z.B. über die ethnische Abstammung oder gesundheitliche Verhältnisse, strengen Regelungen unterworfen. Anrede, soweit zur Verbesserung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Daneben möchte ich noch auf einige wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes zu sprechen kommen: Eine organisationsrechtliche Regelung will ich hier ganz besonders hervorheben. Künftig sind grundsätzlich alle öffentlichen Stellen verpflichtet, Beauftragte für den Datenschutz einzusetzen. Schon heute gibt es in vielen Verwaltungen Beauftragte für den Datenschutz, ohne dass eine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Die Einsetzung von Beauftragten bündelt Fachkompetenz und stärkt die Eigenverantwortlichkeit der datenverarbeitenden Stellen. Zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand entsteht nicht. Die Beauftragten erfüllen nur Aufgaben, die andernfalls von anderen Organisationseinheiten innerhalb der verantwortlichen Stelle zu erledigen wären. Es kommt so zu einer Straffung der Verfahren, insbesondere durch den Wegfall von Meldungen zum zentralen Dateienregister beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Auf dieses Register kann nach der EG-Datenschutzrichtlinie bei Einsetzung von Beauftragten für den Datenschutz nämlich verzichtet werden. Weiterhin werden die Beauftragten für den Datenschutz auch zu einem verbesserten Schutz der Persönlichkeitssphäre führen. Automatisierte Verfahren, von denen besondere Risiken für die Betroffenen ausgehen, bedürfen nämlich von nun an einer Vorabkontrolle durch den Beauftragten für den Datenschutz. Dies betrifft z.B. den Umgang mit besonders sensiblen Daten und die Einrichtung von Abrufverfahren. Anrede, der Gesetzentwurf beschränkt sich aber nicht nur auf die Anpassung an die EG-Datenschutzrichtlinie. Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wird auch aktualisiert, um neuen Anforderungen der modernen Informationstechnik gerecht zu werden. Dies gilt zum Beispiel für die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Geregelt wird auch der datenschutzgerechte Einsatz mobiler personenbezogener Datenträger im öffentlichen Bereich. Ich denke hier als Beispiel an Chipkarten zur Zeiterfasssung in Behörden. Strenge Regelungen werden schließlich zur Beobachtung allgemein zugänglicher öffentlicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen getroffen. Ich meine hier insbesondere die Videoüberwachung im Rahmen des öffentlichen Hausrechtes bei Behörden. Der neue § 30 gießt in so weit nur eine Befugnis in Gesetzesform, welche der öffentlichen Hand traditionell - auch durch die Rechtsprechung - auf der Grundlage des allgemeinen Hausrechtes zuerkannt wird. Lassen Sie mich die Voraussetzungen für den Einsatz der Technik kurz erläutern. Der Einsatz solcher Technik - vor allem von Videotechnik - ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, insbesondere in Wahrnehmung des öffentlichen Hausrechts und des Schutzes öffentlichen Eigentums oder Besitzes. überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener dürfen nicht entgegenstehen. Es wird zwischen Beobachtung und Aufzeichnung differenziert. Die Beobachtung muss für Betroffene erkennbar sein. Die Daten sind grundsätzlich zweckgebunden. Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Anrede, bei den änderungen im bereichsspezifischen Datenschutzrecht durch Artikel 2 bis 14 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen aufgrund von änderungen im allgemeinen Datenschutzrecht, vorrangig um die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen. In Artikel 6 sind daneben änderungen des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen, mit denen änderungen des Melderechtsrahmengesetzes im Melderecht des Landes nachvollzogen werden. Diese änderungen sind im Jahr 1999 und 2000 erfolgt. Einzelne änderungen sind bereits heute unmittelbar geltendes Recht. Mit Artikel 12 wird eine Sonderregelung für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse getroffen. Der Bundesgesetzgeber sieht hierfür im künftigen § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes nur noch eine rahmenrechtliche Regelung vor. Diese bedarf der Ausfüllung durch Landesrecht. Dem entsprechend sieht § 10 a des Landespressegesetzes vor, dass auf Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse nur einzelne Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts anzuwenden sind, soweit personenbezogene Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Mit Artikel 13 schließlich wird das Landesmediengesetz der änderung des Landespressegesetzes angeglichen. Anrede, zu dem Gesetzentwurf wurde eine Anhörung durchgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurde der Gesetzentwurf nur in wenigen Punkten geändert. Nahezu alle Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden aufgegriffen. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Einführung von Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen begrüßt. Die positiven Stellungnahmen lassen mich hoffen, dass die Ausschussberatungen zügig erfolgen können. Ich bitte, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Inneres und Recht und Verfassung zu überweisen, federführend in den Ausschuss für Inneres. Wegen der bestehenden Dringlichkeit bitte ich, die Beratung in den Ausschüssen möglichst bald aufzunehmen. Es wäre gut, wenn dem Bundesinnenministerium zu Beginn der Parlamentsferien die Verabschiedung des Gesetzes mitgeteilt werden könnte. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe -km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS: Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, ein Kleinfahrzeug, einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb, ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb, eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein, das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht", es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein, die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung ( EU ) Nummer 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 258 vom 28.09.2013, Seite 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, Seite 19 geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre. Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssyteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position im Kartenstandard WGS 84; Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus nach Anlage 9; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist; Navigationsstatus nach Anlage 9; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende Inland AIS Geräte verwenden: Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 *) (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 08. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht", immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist, die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass aa. das von ihm geführte Fahrzeug aaa. mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bbb. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und ccc. in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, bb. das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und cc. die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug aa. mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bb. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und cc. in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht. *) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2. Stand: 27. September 2022

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, a. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden, b. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, c. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Das vergleichbare Gerät zur Anzeige elektronischer Karten und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen (Anhang 3 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen). Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Januar 2024

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN-- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, Kleinfahrzeuge, ausgenommen Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, Schubleichter ohne eigenen Antrieb, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen: das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein; das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht"; es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein; die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen; 2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden: User Identifier (Maritime Mobile Service Identity , MMSI ); Schiffsname; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m ; Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; Position ( WGS 84); Geschwindigkeit über Grund; Kurs über Grund; Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; Navigationsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11; Rufzeichen. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren: Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11; Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS; Navigatonsstatus gemäß Anlage 11; Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU -R M.1371, der Richtlinie 2014/53/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/ EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS-Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Stand: 01. Juli 2024

Implementierung der Agenda 21 durch die Europäische Union

Das Projekt "Implementierung der Agenda 21 durch die Europäische Union" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 in Johannesburg legte die Europäische Union einen ausführlichen Bewertungsbericht über den Stand der Umsetzung der Agenda 21 und die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung innerhalb der EU vor. In Vorbereitung auf diesen Bericht wurde Ecologic beauftragt, eine Vorstudie über die Implementierung der Agenda 21 in der EU zu erarbeiten. Neben der Analyse und Bewertung wurden zu jedem der 40 Kapitel der Agenda 21 die bisherigen Defizite und Herausforderungen der einzelnen Politikfelder aufgezeigt sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung auf europäischer und internationaler Ebene gegeben. Die Studie diente als Diskussionsgrundlage für Entscheidungen auf europäischer Ebene, beispielsweise für das Stakeholder Forum, welches im Frühjahr 2002 stattfand. Das Projekt wurde in Kooperation mit dem Institute for European Environmental Policy (IEEP) durchgeführt.

SO2 IN AIR

Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.

EU-Netzwerk fuer die Umsetzung und den Vollzug von Umweltrecht; 7. Sitzung der Arbeitsgruppe 1 'Technische Anforderungen in Genehmigungen' am 12. und 13. September 1996 in Hamburg

Das Projekt "EU-Netzwerk fuer die Umsetzung und den Vollzug von Umweltrecht; 7. Sitzung der Arbeitsgruppe 1 'Technische Anforderungen in Genehmigungen' am 12. und 13. September 1996 in Hamburg" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

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