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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 502 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link (NRL I) von Wilhelmshaven nach Dykhausen

Die Open Grid Europe GmbH plant die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 502 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link (NRL I) von Wilhelmshaven nach Dykhausen. Die vorliegenden Planungen sehen die Errichtung und den Betrieb einer Leitung von ca. 20 km mit einem Durchmesser von DN 1 400 (ca. 1,4 m) vor. Der Verlauf der Leitung erstreckt sich über Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven sowie im Landkreis Friesland über Gebiete in Bereichen der Stadt Schortens und der Gemeinde Sande. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht (UVP-Bericht), ein Erläuterungsbericht, die Planunterlagen samt Übersichtsplan, Lageplänen und Trassierungsplänen, Landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG sowie ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie. Auslegung erfolgt gem. § 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats. Die Auslegung erfolgt gemäß § 43 a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können hier auf der Internetseite eingesehen werden. Auf Verlangen einer beteiligten Person, das während der Dauer der Auslegung (18.09.2025 - 17.10.2025) an das LBEG zu richten ist, wird der beteiligten Person gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 17.11.2025 (einschließlich), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei nachfolgenden Stellen erheben: – Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld oder – per E-Mail an: PFV-NRL_I@lbeg.niedersachsen.de Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist, also bis zum 17.11.2025 (einschließlich), Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Weitere Informationen können dem Bekanntmachungstext entnommen werden.

Planfeststellungsverfahren für die Umgestaltung zum Weiterbetrieb des Tagebaus „Marx“ in 26446 Friedeburg OT Marx-Horsten

Die Quarzwerke Marx AG plant den Abbau von Quarzsand im Nassabbauverfahren durch Erweiterung und Vertiefung einer bestehenden Gewinnungsstätte auf einer Fläche im Landkreis Wittmund in der Gemeinde Friedeburg (Ortsteil Marx-Barge). Die Fläche befindet sich nordöstlich der B437 (Marxer Hauptstraße) sowie nordwestlich der K45 (Straße Hohemoor). Vorgesehen ist die Erweiterung der bestehenden Sand-Gewinnungsstätte. Da die Ausschöpfung der bestehenden Abbaurechte bereits weit fortgeschritten ist, wird diese Planung im Rahmen der langfristigen Standortsicherung erforderlich. Der geplante Tagebau (Gewinnungsstätte) hat eine Größe von 80,7 ha. Davon entfallen etwa 28 ha auf die Erweiterungsfläche. Überschlägig ist durch die Erweiterung eine Abbaumenge von 7 Mio. m³ zu erwarten. Nach dem Ende des Tagebaus ist die Herrichtung der Gewinnungsfläche als naturnahes Stillgewässer (Folgenutzung Natursee) vorgesehen. Aufgrund des Flächenbedarfs von mehr als 25 ha und der Erweiterung des Abbaugewässers ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan erforderlich, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren gem. § 1 Nr. 1 b) aa) und bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. §§ 57a und 57c BBergG) durchzuführen ist. Die Quarzwerke Marx AG hat diesen Rahmenbetriebsplan beim zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eingereicht und dessen Zulassung beantragt. Die Antragsunterlagen enthalten u.a. einen UVP-Bericht, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie Gutachten zur Hydrogeologie, Geotechnik, Lärm- und Staubemissionen. Die Planfeststellungsunterlagen haben vom 09.04.2025 bis zum 09.05.2025 öffentlich zur Einsicht ausgelegen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, konnte bis zum 10.06.2025 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Der Erörterungstermin wird in Form einer Onlinekonsultation nach § 27c VwVfG durchgeführt. Diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht haben sind bekannt und erhalten eine persönliche Einladung zur Erörterung in Form einer Onlinekonsultation. Auch Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, können bis zum 18.09.2025 schriftlich oder per E-Mail beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: pfv-qstb-marx@lbeg.niedersachsen.de unter Nennung des Stichwortes „L1.4/EÖ-Online-Konsultation PFV Marx“ ihre Betroffenheit anzeigen und den Zugang zur Erörterung in Form einer Onlinekonsultation beantragen. Gleiches gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung über das Vorhaben einzulegen. Die Erörterung in Form einer Onlinekonsultation findet vom 19.09.2025 bis einschließlich 06.10.2025 statt. Nähere Informationen können dem Bekanntmachungstext (Downloaddokument)entnommen werden.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung „ETL 179.200 Bützfleth – Deinste“ der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH im Landkreis Stade

Die Fa. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD) mit Sitz in Hannover plant die Errichtung und den Betrieb einer Energietransportleitung unter dem Projektnamen „ETL 179.200 Bützfleth – Deinste“ und hat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Zulassung der Leitung bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die ETL 179.200 dient als zweiter Abschnitt der ETL 179 der Anbindung des noch zu errichtenden landbasierten LNG-Terminals in Bützfleth an das Fernleitungsnetz der Gasunie im Raum Deinste. Antragsgegenstand ist die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 179.200 sowie aller für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Vorhaben umfasst ebenfalls alle bauzeitlich erforderlichen Flächen und Anlagen sowie die für den Betrieb der Gasfernleitung erforderliche dauerhafte Sicherung eines 10 m breiten Schutzstreifens (jeweils 5 m beidseitig der Rohrachse) und die Gewährleistung entsprechender Betriebszufahrten. Die ca. 18 km lange Leitung wird mit einem Durchmesser von DN 900 (mm), einem maximalen Betriebsdruck von 84 bar und einer Verlegetiefe von mindestens einem Meter errichtet. Das Planfeststellungsverfahren für die ETL 179.200 umfasst zudem die Erweiterung und den Betrieb der bestehenden Station Bützfleth S2 zur Anbindung der ETL 179.200 an den ersten Abschnitt des Gesamtvorhabens, die ETL 179.100, sowie die Errichtung und den Betrieb des Armaturenplatz Wiepenkathen (S3) und die Übergabestation Deinste (S4) zur Einbindung der ETL 179.200 in die bestehende Fernleitung (ETL 125) und in die noch zu errichtende Fernleitung ETL 182. Bauvorbereitende Maßnahmen sollen bereits im Zuge eines vorzeitigen Baubeginns umgesetzt werden. Die Inbetriebnahme der ETL 179.200 ist für Ende des Jahres 2026 geplant. Für die beantragte Trasse hat der Landkreis Stade mit Datum vom 28.06.2022 festgestellt, dass „insgesamt auf der Ebene der Raumordnung kein intensiver Abstimmungsbedarf erkennbar ist“ und daher auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet. Durch das Vorhaben und / oder den Anlieferverkehr betroffen sind die Samtgemeinden Fredenbeck, Lühe und Oldendorf-Himmelpforten sowie die Hansestadt Stade, sämtlich im Landkreis Stade gelegen. Nur durch trassenferne Kompensationsmaßnahmen betroffen sind die Gemeinden Neuenkirchen und Schneverdingen im Landkreis Heidekreis sowie die Samtgemeinde Nordkehdingen im Landkreis Stade. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen Erläuterungsbericht, Bauanträge für die Stationen, Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zum Gewässerausbau, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten, einen forstrechtlichen Antrag auf Waldumwandlungen, einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Natura 2000-Verträglichkeitsstudien sowie Unterlagen zum Artenschutz, Bodenschutz, Gewässerschutz (Wasserrahmenrichtlinie) und Immissionsschutz. Die Antragsunterlagen konnten vom 23.04.2025 bis zum 22.05.2025 öffentlich eingesehen werden, Einwendungen konnten bis zum 23.06.2025 erhoben werden. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird durch eine Onlinekonsultation ersetzt. Im Rahmen der Onlinekonsultation werden den Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen in anonymisierter Form zugänglich gemacht (§ 27 c VwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG und § 27 b Absatz 4 VwVfG). Diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht haben, sind bekannt und werden direkt informiert. Auch Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, können bis zum 10.09.2025 schriftlich oder per E-Mail beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: ETL179@lbeg.niedersachsen.de ihre Betroffenheit anzeigen und den Zugang zur Onlinekonsultation beantragen. Gleiches gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung über das Vorhaben einzulegen. Den Teilnahmeberechtigten werden die Informationen zur Onlinekonsultation bis zum 11.09.2025 zugesandt. Die Informationen bestehen aus den Stellungnahmen und Einwendungen sowie den Erwiderungen der Vorhabenträgerin hierzu. Bis zum 25.09.2025 können sich die Teilnahmeberechtigten schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder elektronisch unter der genannten E-Mail-Adresse dazu äußern, ob Ihre Anliegen durch die Erwiderung der Vorhabenträgerin ausreichend gewürdigt wurden. Für die Fristwahrung ist der Eingang bei der Behörde maßgeblich. Soweit keine Rückmeldung der Teilnehmenden erfolgt, bleiben die Einwendungen und Stellungnahmen vollumfänglich bestehen. Nähere Informationen sind dem Bekanntmachungstext (s. Downloaddokument) zu entnehmen.

Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: Verantwortlicher: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: post@senmvku.berlin.de Website: https://www.berlin.de/sen/uvk/ Die behördliche Datenschutzbeauftragte/der behördliche Datenschutzbeauftragte der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr und Klimaschutz und Umwelt ist unter der o.g. Anschrift beziehungsweise unter datenschutz@senmvku.berlin.de erreichbar. Es werden folgende Daten verarbeitet: Authentifizierungsdaten (Benutzername / Passwort), Anrede, Vorname, Nachname, Firmenname, Mobiltelefon, Telefonnummer, Telefax, E-Mail, Nachweis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten, ausnahmeberechtigten Beruf (Parkerleichterung), Ansprechperson einer Firma [mit Anrede, Vorname, Nachname], Kommunikationsverbindungen einer Ansprechperson [mit beruflicher Telefonnummer und beruflicher Mailadresse], Adresse mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort und Land; bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO werden das Geburtsdatum des Verkehrssicherers und bei Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO werden zusätzlich noch Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum der antragstellenden natürlichen Person erfasst. Zweck der Verarbeitung ist die Bearbeitung Ihres Antrags sowie die Erfüllung der dem Bezirksamt / der Senatsverwaltung gesetzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der übertragenen Aufgaben des Landes Berlin. Dies umfasst insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die Erteilung von (Ausnahme-)Genehmigungen oder Erlaubnissen in folgenden Bereichen: Gehwegüberfahrten (§ 9 BerlStrG) Genehmigungen für die Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten Allgemeine Sondernutzung (§ 11 BerlStrG) Erlaubnisse für Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, wie das Aufstellen von Verkaufsständen oder Außenbestuhlung Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 12 BerlStrG / § 127 TKG) Erlaubnisse für Sondernutzungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, wie etwa das Verlegen von Leitungen durch Versorgungsunternehmen; hierzu zählen auch Maßnahmen nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege für Telekommunikationslinien Zuständigkeitskonzentration (§ 13 BerlStrG) Regelungen zur Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen, insbesondere, wenn neben der straßenrechtlichen Erlaubnis auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und 9 StVO erforderlich ist Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung (29 StVO) Erlaubnisse für Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, wie beispielweise ein Marathonlauf Verkehrsrechtliche Anordnungen (45 StVO): Anordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs, beispielweise bei der Einrichtung von Arbeitsstellen oder Verkehrslenkungsmaßnahmen Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO): Genehmigungen für Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, beispielweise für das Parken mit Handwerkerparkausweis in bestimmten straßenverkehrsrechtlich relevanten Bereichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO in Verbindung mit § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) sowie die oben genannten spezialgesetzlichen Vorschriften i.V.m. Art. 6 Abs. 1c DS-GVO“. Die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der verantwortlichen Stelle übertragen wurde. Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, erfolgt sie gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Eine Übersicht der einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sie hier: Der Formularassistent speichert Ihre eingegebenen Daten auf einem zwischengeschalteten Server (Proxy) für die Dauer von bis zu zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht, es sei denn, dass bis dahin keine vollständige Übermittlung an die Straßen- und Grünflächenämter bzw. Straßenverkehrsbehörden des Landes Berlin erfolgt ist. Innerhalb der behördliche Fachsoftware gelten die für die jeweilige Vorgangsart einschlägigen Aufbewahrungsfristen des Landes Berlin. Diese können variieren, z.B.: Bei gebührenpflichtigen Vorgängen in der Regel 10 Jahre Bei gebührenfreien oder rein internen Vorgängen häufig kürzer In Einzelfällen (z.B. bei dauerhaften Rechtswirkungen) auch unbefristet Die konkreten Fristen richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Aufbewahrung von Schriftgut des Landes Berlin und den haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 70 Landeshaushaltsordnung Berlin und zugehörige Verwaltungsvorschriften). Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich. Ohne die Angabe der notwendigen Daten kann Ihr Anliegen nicht oder nicht vollständig bearbeitet werden. Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann die zuständige Behörde Ihren Antrag nicht prüfen oder bearbeiten. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren nicht durchgeführt oder die beantragte Leistung nicht erbracht werden kann. Es ist nicht geplant, personenbezogene Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Telefon: 030 13889-0 Telefax: 030 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Die Betroffenen haben gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt folgende Rechte hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 24 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 25 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Eine Einschränkung tritt vor allem in der Prüfungsphase anderer Rechtewahrnehmungen durch den Betroffenen ein. Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung, Verarbeitung und bzw. oder Nutzung, Art. 21 DS-GVO Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für Betroffene, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder öffentlicher sowie privater Interessen rechtfertigt ist. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO steht dieses Recht aber dann nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DS-GVO Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO. Widerspruchsrecht Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet werden, haben Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an post@senmvku.berlin.de . Hier finden Sie diese Datenschutzerklärung zum Download als PDF:

Planfeststellungsverfahren für die Energietransportleitung „ETL 182 Elbe-Süd nach Achim“ der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH

Die Fa. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD) mit Sitz in Hannover plant die Errichtung und den Betrieb einer Energietransportleitung unter dem Projektnamen „ETL 182 Elbe-Süd nach Achim“ und hat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG die Zulassung der Leitung bei der Planfeststellungsbehörde, dem LBEG, beantragt. Die Antragsunterlagen konnten vom 27.01.2025 bis zum 26.02.2025 öffentlich eingesehen werden, Einwendungen konnten bis zum 26.03.2025 erhoben werden. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Der Erörterungstermin wird durch eine Onlinekonsultation ersetzt (§ 27c VwVfG). Im Rahmen der Onlinekonsultation werden den Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen in anonymisierter Form zugänglich gemacht (§ 27 c VwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG und § 27 b Absatz 4 VwVfG). Diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht haben sind bekannt und erhalten eine persönliche Einladung zur Onlinekonsultation. Auch Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, und die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, können bis zum 09.07.2025 schriftlich oder per E-Mail beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: ETL182@lbeg.niedersachsen.de ihre Betroffenheit anzeigen und den Zugang zur Onlinekonsultation beantragen. Gleiches gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung über das Vorhaben einzulegen. Die Onlinekonsultation findet vom 11.07.2025 bis einschließlich 24.07.2025 statt. Weitere Informationen können dem Bekanntmachungstext zur Onlinekonsultation (unter Verfahrensschritt "Erörterung" als Donwnloaddokument) entnommen werden.

Hinweise zum Datenschutz

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Datenschutzbeauftragter c/o Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: datenschutz@senmvku.berlin.de Datenschutzbeauftragte für die nachgeordneten Einrichtungen c/o Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: datenschutz-NE@senmvku.berlin.de Ihre Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrages / Ihrer Anfrage / Ihres Bescheides / Ihres Vertrages erhoben. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verarbeitet bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben personenbezogene Daten. Zu den öffentlichen Aufgaben der SenMVKU gehört insbesondere auch die Öffentlichkeitsarbeit und dabei u.a. die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit im Rahmen des vorliegenden Internetauftritts. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist hier Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DS-GVO in Verbindung mit der entsprechenden innerstaatlichen oder europäischen Aufgabennorm bzw. in Verbindung mit § 3 BlnDSG. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein sollte, dient zudem Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit der entsprechenden Rechtsvorschrift, aus der sich die rechtliche Verpflichtung ergibt, als Rechtsgrundlage. Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient im Einzelfall auch Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Als zivilrechtliche Vertragspartei wird die SenMVKU insbesondere im Bereich der Personalgewinnung und Beschaffung tätig. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. d) DS-GVO als Rechtsgrundlage. Ihre Daten wurden uns von Ihnen zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrages / Ihrer Anfrage / Ihres Bescheides / Ihres Vertrages übermittelt. Es werden folgende personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet: Name, Kontaktdaten, Bankdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, beruflicher Werdegang, Familienstand, wirtschaftliche Verhältnisse, Geschlecht, Schulabschluss-/Ausbildungsnachweise. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken des Kontaktformulars und Feedbackformulars ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist. Wird auf Grund der Konversation ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, gelten im Rahmen unserer Aktenführung dessen längere Aufbewahrungsfristen. Für die während des Absendevorgangs zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten gelten die gleiche Speicherdauer und Löschgründe. Sie haben gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 24 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 25 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn der Betroffene die Daten für die Verfolgung anderer Rechte benötigt. Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung, Verarbeitung und bzw. oder Nutzung, Art. 21 DS-GVO Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten und sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterzuleiten. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO steht dieses Recht aber nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Recht auf Widerruf der Einwilligung, Art. 7 DS-GVO Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung erfolgt, kann der Betroffene diese jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DS-GVO Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO. Zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Eingang: Alt-Moabit 60 Tel.: (030) 13889-0 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Hier finden Sie gesonderte Informationen der Fachbereiche zur Datenverarbeitung: Datenschutzerklärung der Personendosismessstelle Berlin

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Vom Land anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Zum 1. März 2010 sind Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermittelt, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung. Die anerkannten Vereinigungen können nach UmwRG mittels Verbandsklage gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne dabei eigene Rechte geltend machen zu müssen. Im § 1 Abs. 1 UmwRG wird festgelegt, welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können. Durch die neuen Absätze 2 und 3 in § 3 UmwRG ist die Zuständigkeit für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, einschließlich Vereinigungen mit dem Schwerpunkt der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, vom Umweltbundesamt (UBA) auf die Landesbehörden übergegangen. In Sachsen-Anhalt ist dafür das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zuständig. Bucher Querstraße 2 39590 Tangermünde Der Vorsitzende Dr. Peter Neuhäuser Tel.: 039362 81673 Fax: 039362 81674 E-Mail: Info(at)wildnis.info www.wildnis.info Letzte Aktualisierung: 14.08.2025

Windpark Steinheim-Rolfzen GbR, Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA in 32839 Steinheim (WEA2)

Die Windpark Steinheim-Rolfzen GbR, Waldstraße 55, 32839 Steinheim, beantragte am 21.07.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errich-tung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 199,00 m und einer Gesamthöhe von 285,00 m und einer Leistung von je-weils 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 32839 Steinheim: WEA 2: Gemarkung Steinheim; Rolfzen, 1; 12 /6, 16, 17, 124; 124-128 (Flur / Flst.) Mit Genehmigungsbescheid vom 02.01.2025 wurde der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlagen bis dahin nicht in Betrieb genommen worden sind. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung und Umweltverträglichkeitsprüfung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 07.02.2025 bis einschließlich zum 21.02.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Steinheim, Marktstraße 2, 32839 Steinheim, Zimmer 201 aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Steinheim: Montag bis Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau C. Lohre, c.lohre@kreis-hoexter.de; 05271/965-4475 (Kreisverwaltung Höxter), Herr C. Nöl-ker, c.noelker@steinheim.de; 05233/21-170 (Stadtverwaltung Steinheim). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung und Umweltverträglich-keitsprüfung können während des Zeitraums vom 07.02.2025 bis einschließlich zum 21.02.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länder-übergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Personen die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Kreis Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, schrift-lich oder elektronisch anfordern. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (21.02.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Bekannt-gabe Klage erhoben werden.“ Hinweis: Nach § 63 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zu-lassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Corinna Lohre. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 06.02.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 44.0049/23/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

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