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N-ERGIE AG, Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck

Bekanntmachung Antrag der N-ERGIE AG, Am Plärrer 43, 90429 Nürnberg auf Planfeststellung der Sanierung / Neuverlegung der Trinkwasserfernleitung Ursprung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck Anhörungsverfahren nach § 65 ff Umweltverträglickeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. v. m. Art. 73 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsbeteiligung für das obengenannte Vorhaben nach §§ 18,19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m. § 7 Abs. 3 UVPG. 1. Beschreibung des Vorhabens Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Trinkwasserleitung zwischen dem Wasserwerk Ursprung und dem Hochbehälter Schmausenbuck einschließlich der Herstellung erforderlichen Einrichtungsflächen und temporärer Grundwasserabsenkungen. Die N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg, plant zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung die Ersatzerneuerung der im Jahr 1885 gebauten Trinkwasser-Fernleitung Ursprung, die zwischen dem Wasserwerk Ursprung in der Gemeinde Leinburg und dem Hochbehälter Schmausenbuck in Nürnberg verläuft. Die Wasserleitung ist zwingend notwendig, um die Wassergewinnungen Ursprung/Obermühle und Krämersweiher mit dem Hochbehälter Schmausenbuck zu verbinden. Die Leitung soll in den kommenden Jahren auf ihrer gesamten Länge ersatzerneuert werden. Die Länge der neuen Leitung beträgt 13,925 km. Die Fernleitung liegt zum Großteil im Gebiet des Landkreises Nürnberger Land und zu einem kleinen Teil im Stadtgebiet Nürnberg. Sie durchquert zu einem wesentlichen Anteil Bannwald, kreuzt mehrere Gräben und Bäche, die Autobahnen BAB A 3 und BAB A 9, das Naturschutzgebiet „Flechtenkiefernwälder südlich von Leinburg“ Landschaftsschutzgebiete, die FFH-Gebiete „Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ (6532-372), „Rodungsinseln im Reichswald“ (6533-371) und das Vogelschutzgebiet „Nürnberger Reichswald“ (6533-471). Im Untersuchungsgebiet (UG) kommen vereinzelt hochwertige Vegetations- und Biotoptypen vor (§ 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG). Der Bau der Leitung erfolgt überwiegend als offene Verlegung einer Stahlleitung DN 600, wobei eine Baufeldbreite von durchschnittlich 14 m erforderlich ist. Abschnittsweise ist eine grabenlose Erneuerung durch Einzug der neuen Rohrleitung in die Bestandleitung geplant. In Bereichen mit hohem Grundwasserstand ist eine bauzeitliche Wasserhaltung nötig. Der geplante Leitungsverlauf folgt i. d. R. der Bestandsleitung. In Teilbereichen ist davon abweichend eine Verlegung der Leitung in eine bestehende Hochspannungs-Freileitungstrasse geplant. Über der Leitung ist ein Schutzstreifen von 2 x 4 m Breite erforderlich, welcher dauerhaft gehölzfrei zu halten ist. Bauzeitlich werden darüber hinaus Flächen für Baustraßen, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Diese werden nach Bauende wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Betriebsbedingte Auswirkungen betreffen die regelmäßige Pflege (Mahd) des sog. Schutzstreifens, um ein Aufkommen von Gehölzen zu vermeiden. Die Bauausführung ist in Bauabschnitten über einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren jeweils außerhalb der Wintermonate geplant. Die Unterquerung der BAB A9 ist bereits realisiert und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil des Untersuchungsgebiets ist mit Wald bestockt. Zerschnitten und unterbrochen wird der Waldbestand von Verkehrswegen (Bundesautobahnen A 3 und A 9, Gemeindeverbindungsstraße Heiligenmühlstraße), einzelnen großen Lichtungen (Wiesen am Wasserwerk Forsthaus und im FFH-Gebiet „Rodungsinseln im Reichswald“ bei Brunn) und Schneisen (Hochspannungsleitung/ Freileitungstrassen). Die Waldflächen werden durch Forstwege erschlossen, welche als Rad- und Wanderwege genutzt werden. Von besonderer Bedeutung für die Naherholung von Nürnberg ist der knapp 3 km im Bereich der Maßnahme verlaufende „Sandweg“. Im Bereich des Vorhabens verläuft östlich der Autobahn A 3 in Süd-Nord-Richtung der Röthenbach, der durch die Leitung unterquert wird; von Westen fließt der Reingraben dem Röthenbach zu. Er verläuft im Bereich der Grünlandflächen bei Brunn südlich der Fernleitung, quert diese aber in den Waldflächen westlich davon. Westlich der BAB A 3 verläuft der Schneidersbach. Dieser ist von der geplanten Baumaßnahme selbst nicht berührt, da in diesem Abschnitt die Fernleitung Ursprung bereits mit Baumaßnahmen an der BAB A 3 erneuert wurde. Im Bereich der bestehenden Freileitung kommen stellenweise kleinflächige, temporär wasserführende Stillgewässer vor. 2. Bekanntmachung und Beteiligung der Öffentlichkeit Der Antrag liegt zusammen mit den zugehörigen Planunterlagen sowie dem UVP-Bericht in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 20.02.2025 • bei der Stadt Nürnberg, Umweltamt, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, 1. Stock, Zimmer 112 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, jeweils mit vorheriger Terminvereinbarung, • bei der Gemeinde Leinburg, Haidelbacher Straße 3, 91227 Leinburg 1. Stock, Zimmer 13, zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von15.00 bis 18.00 Uhr, • bei der Gemeinde Winkelhaid, Penzenhofener Str. 1, 90610 Winkelhaid, Rathaus, 1. OG Zimmer 19 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Montag von 13.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, • beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, 2. OG Zimmer 233 zu den allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag 7.30 bis 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem werden die Unterlagen im Internetauftritt des Landratsamtes Nürnberger Land unter www.nuernberger-land.de / Serviceleistungen / Bauen und Wohnen / Wasser und Gewässer / Wasserrechtliche Verfahren veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BayVwVfG). Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist an der genannten Stelle des Internetauftrittes des Landratsamtes Nürnberger Land ebenso einsehbar. Ferner sind die genannten Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung über das zentrale Internetportal gemäß § 20 UVPG (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich. Maßgeblich ist auch insoweit der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG). 3. Einwendungen Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 9 UVPG bzw. jeder/jede, dessen/deren Belange durch das obengenannte Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 21.03.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den unter Nr. 3 genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Nürnberger Land die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung zur Zulassung des beantragten Vorhabens wird in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG bekannt gemacht sowie der Bescheid in entsprechender Anwendung des Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG zur Einsicht ausgelegt (§ 27 UVPG). 4. Umweltverträglichkeitsprüfung Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Dort erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens (§ 4 UVPG). Das Vorhaben wird auf Antrag der Vorhabensträgerin einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1/§ 7 Abs. 3 UVPG unterzogen. Die Planfeststellungsbehörde erachtete das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig. Die Antragsunterlagen enthalten einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten den nach § 16 UVPG vorzulegenden UVP-Bericht. Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und dem Landratsamt Nürnberger Land erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 19 Abs. 3 UVPG zugänglich zu machen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dar. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt hiermit gemäß § 19 UVPG. 5. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststr. 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Vorhabensträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1c) DSGVO. Lauf a. d. Pegnitz, 23.12.2024 Zimmermann Landratsamt Nürnberger Land SB 21.2 Wasserrecht und Bodenschutz

Sachlicher Teilplan Daseinsvorsorge

Sachlicher Teilplan Daseinsvorsorge Sachlicher Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ Beschluss vom 27.03.2014, genehmigt durch oberste Landesplanungsbehörde am 23.06.2014 Am 26.07.2014 ist der Sachliche Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg” in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag der Stadt Sandersdorf-Brehna auf Gültigkeit des Sachlichen Teilplans wurde am 17.05.2017 vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen. Es wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sodass der Sachliche Teilplan rechtskräftig ist. Im Sachlichen Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 23.06.2014 werden u.a. Grundzentren festgelegt und die Abgrenzung der Mittelzentren vorgenommen. Mit einer Zielfestlegung wird der Vorrang der Innenentwicklung in den vorhandenen Ortslagen festgeschrieben, um dem Bodenschutz und der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Sachlicher Teilplan Daseinsvorsorge

Sachlicher Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ Beschluss vom 27.03.2014, genehmigt durch oberste Landesplanungsbehörde am 23.06.2014 Am 26.07.2014 ist der Sachliche Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg” in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag der Stadt Sandersdorf-Brehna auf Gültigkeit des Sachlichen Teilplans wurde am 17.05.2017 vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen. Es wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sodass der Sachliche Teilplan rechtskräftig ist. Im Sachlichen Teilplan „Daseinsvorsorge – Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 23.06.2014 werden u.a. Grundzentren festgelegt und die Abgrenzung der Mittelzentren vorgenommen. Mit einer Zielfestlegung wird der Vorrang der Innenentwicklung in den vorhandenen Ortslagen festgeschrieben, um dem Bodenschutz und der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Sachlicher Teilplan Daseinsvorsorge

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Anfrage zum Gutachten "Prüfung der Klagemöglichkeiten KKW Cattenom"

Anfrage zum "Gutachten der zur Unterbindung der Aufrechterhaltung des Betriebs des Kernkraftwerks Cattenom in Frage kommenden Rechtsmittel", Auftraggeber: Rheinland-Pfalz / Saarland, Rechtsanwälte Darcet-Felgen / Canton

Zukunft des AKW Cattenom

Prüfung von Rechtsmitteln gegen den Weiterbetrieb des Atomkraftwerks Cattenom (Frankreich) durch eine Kanzlei, Entscheidung gegen den Rechtsweg, Mitwirkung am französischen Beteiligungsverfahren, Maßnahmen bis 2021; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Bericht gemäß § 4 Abs. 2 Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG)

Einräumung von Mitwirkungsrechten von Tierschutzvereinen und Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung, Evaluierung und Bericht sowie Bewertung der Auswirkungen des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine (TierSchLMVG) auf die Genehmigung von Tierversuchen, Situation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.

Bundesländerübergreifende Fachanfrage zu Totnachweisen, Habitatabgrenzungen, FFH-Gebieten und vorhabenbezogenen Auswirkungen

Ich bitte um eine schriftl., mögl. zentral abgestimmte Auskunft dazu, wie Ihr Bundesl. mit Bewertungsmaßstäben i. B. a. FFH-Gebiete umgeht. Die Anfrage betrifft keinen konkreten Ort o. Ähnl. Es werden KEINE Unterlagen, Rechtsberat. o. Ähnl. angefordert. Es werden einzig Fachantworten benötigt. Zweck der Anfrage: Es soll bundesweit vergl. werden, wie fachl./rechtl. Bewertungsmaßstäbe i. B. a. FFH-Gebiete anhand obj. Maßstabe wie bewertet/geprüft werden. Die Anfrage dient einer meth., wissenschaftl., nachvollziehb. Gegenüberstellung der Bundesländer mit Standards für eine wissenschaftl. Publikation. Inhalt: §§ 7 Abs. 1 Nr. 8 u. 9, 32-34, 34, 67 u. 68 BNatSchG & Landesrecht. / Erläut.: Eine Fläche im FFH-Gebiet begründet weder akt. Habitatfunktion noch Beeinträchtigung. Maßgebl. sind Ziele, Bestandt., Funktion und bei Vorhaben nachvollziehb. Wirkpfade. Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen landeseinheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt?

Bundesländerübergreifende Fachanfrage zu Totnachweisen, Habitatabgrenzungen, FFH-Gebieten und vorhabenbezogenen Auswirkungen

Fragen: 1. Welche fach-/rechtl. Definitionen, u. a. für Lebendnachweise, Totnachweise, historische Nachweise, potenzielle und akt. Habitatflächen sowie Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- und Vernetzungsflächen und welche Kartieranleitungen, Bewertungsstandards, Verwaltungsvorschriften oder Fachkonventionen existieren? Welche Stelle bewertet Artnachweise, Habitatflächen und FFH-relev. Funktionen und fachl., wie? Welche hiervon sind verbindl., empfehlend oder einzelfallbezogen? 2. Wie werden Gutachten, Datenbankeinträge und Meldungen fachl. geprüft? Welche fachl. Anforderungen gelten u. a. für Fundalter, -zustand, -menge, -ortgenauigkeit, Artbestimmung, Verlagerung und heutige Habitateignung? Wie werden Quelle, Erhebungsdatum, Methode und fachl. Qualifikation dokumentiert? 3. Kann ein Totnachweis allein ein früh./akt. Vorkommen, eine akt. Population oder ein akt. genutztes Habitat begründen? Wann gelten Nachweise als historisch oder nicht mehr aktuell? 4. Welche Bedeut. haben fehlende Lebendnachweise bei fachger. Suche, Flächenveränder., Suchzeitpunkt, Witterung, Begehungszahl, Methode, Flächengröße und Fachkunde? Wann gilt ein Vorkommen fachl. als hinreichend ausgeschlossen? 5. Wie werden widersprüchl. Nachweise, Gutachten, Datenbanken, Managementpläne und Kartierungen behandelt? Wie werden Tatsachen, Annahmen, Prognosen und Unsicherh. fachl. und rechtl. unterschieden? 6. Nach welchen Kriterien beginnt/endet ein Habitat? Wann kann eine Fläche ohne akt. Fund als potenzieller Lebensraum, Entwicklungs-, Wiederherstellungs-, Puffer- oder Vernetzungsfläche gelten? Welche räuml. Genauigkeit und Begründung werden verlangt? 7. Nach welchen einheitlichen oder fachl. und rechtl. Kriterien wird die Funktion einer Fläche für Erhalt, Fortpflanzung, Ausbreitung oder Populationsstabilität bewertet und dokumentiert? 8. Auf welcher Grundl. werden FFH-Grenzen festgelegt, präzisiert oder berichtigt? Welche Darstell. ist maßgebl., wenn Schutzerklärung, Geodaten, Managementplan und Onlinekarte abweichen? Welche Darstell. ist rechtsverbindl.? 9. Welche Bedeut. haben rechtmäßige Nutzungen, Genehmigungen, Vorbescheide und Investitionen bei Ausweisung, Erweiterung oder Prüfung eines FFH-Gebiets? Wann ist eine Änderung oder Intensivierung ein neues Projekt nach § 34 BNatSchG? 10. Wann und wie werden Eigentümer über Ausweisung, Erweiterung, Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen, Ausgleich und Entschädigung informiert? Welche Kosten, Förder. oder Kostenübernah. kommen in Betracht? 11. Wie wird bei fehlerhaften, unvollständigen oder überholten Fund-, Arten-, Habitat-, Grenz- oder EU-Meldedaten verfahren? Welche Stelle prüft und berichtigt diese Daten wann u. auf wessen Initiative? Welche exakten Rechtsfolgen gelten bis zur Berichtig.? 12. Wie wird bei Vorhaben n. § 34 o. 35 BauGB die FFH-Relevanz fachl. / rechtl. wie geprüft? Welche Anforder. gelten für Ermittlung, Bewertung und Dokumentation konkreter Wirkpfade zwischen Vorhaben, Bestandteil und Erhaltungsziel? 13. Wie werden Flächenverlust, Versiegelung, Entwässer., Wasserhaushalt, Stoffeinträge, Lärm, Licht, Beschattung, Verkehr, Zerschneidung, kumulat. Wirkungen, Vermeidungsmaßn., Monitoring und Unsicherh. berücksichtigt? Wie werden räuml. Reichweite, Dauer und Erheblichkeit bewertet? 14. Welche Stellen entscheiden wie, fachl./rechtl., über Ausnahmen, Befreiungen oder sonstige Abweichungen? Welche Unterlagen, Fristen, Kosten, Prüfungsmaßstäbe und Rechtsbehelfe gelten? Wie werden Alternativen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen dokumentiert und kontrolliert? Ab wann müssen sie wirksam sein? 15. Wie wird abgegrenzt, ob eine Beschränkung aus FFH-Recht, Schutzgebietsverordnung, Biotop- oder Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bauplanungsrecht oder anderer Vorschrift folgt? Bitte antworten Sie unter exakter Nenn. d. fachl./rechtl. Grundl., nebst. Versionstand, zur Verifizierung für die Gegenüberstell. Soweit Fragen nicht in Ihre Zuständigkeit fallen, bitte ich um Weiterleit. an die zuständ. Stelle und - soweit mögl. – um eine zentral abgest. schriftl. Antwort. Bei Verzögerung bitte ich um Mitteilung des ungefähren Zeitraumes.

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