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Naturdenkmale Einzelobjekte (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Naturdenkmal § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 21 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Schutzintensität: hoch 119 einzelne punktförmige Naturschöpfungen, die aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erhalten werden sollen wurden als Verordnungen des Landkreises Göttingen oder als Satzungen der Gemeinden ausgewiesen.

Qualifikation und Erprobung einer Sensorsystemlösung zur bedarfsgerechten Düngung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, Teilprojekt E

Bedarfsgerechtes Güllemanagement ist seit vielen Jahren eine vielschichtige Herausforderung für landwirtschaftliche Betriebe. Um den rechtlichen Rahmenbedingungen und Nachweispflichten nachzukommen, ist ein vielversprechender Lösungsansatz, die Gülle im Ausbringungsfahrzeug mittels NIR-Systems (Nahinfrarot) auf N-Gesamt (Gesamtstickstoff), NH4-N (Ammonium-N), P2O5 (Phosphor) und K2O (Kalium) sowie Trockenmasse hin zu analysieren. Eine breite Marktdurchdringung verlangt ein kompaktes, nachrüstbares und preisgünstiges NIR-System, welches die geforderte Genauigkeit und Qualitätsanforderungen erfüllt. Das Vorhaben iDentPlus setzt sich zum Ziel, eine Gesamtsystemlösung bestehend aus einem innovativen NIR-Sensorsystem basierend auf MEMS-IR-Detektoren und einem intelligenten Cloud-System mit KI-basierten Monitoring und Computing für den Feldeinsatz zu qualifizieren und bei einer hohen Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben zu erproben. Zur Gewährleistung der Funktionssicherheit unter den rauen Einsatzbedingungen werden neben einer Sensor-Selbstdiagnose auch eine kontinuierliche Überwachung der gemessenen NIR-Spektren im Feld und eine bedarfsgesteuerte Aktualisierung der Analysemodelle mittels Over-the-Air Update realisiert. Ferner sollen die für die Auswertung notwendigen Algorithmen entwickelt werden. Dabei wird ein besonderer Fokus auf Stickstoff gelegt, wobei die anderen Inhaltsstoffe mit bearbeitet werden. Basierend auf dem weiterzuentwickelnden NIR-Sensorsystem soll ein Verfahren zur automatisierten Erstellung der Analysemodelle aus Referenzdaten entwickelt werden, um eine genaue Nährstoffbestimmung über einen langen Betriebszeitraum sicherzustellen. Das Ziel ist die Entwicklung und Evaluierung einer ganzheitlichen Systemlösung bestehend aus einem NIR-Sensorsystem, einer Cloud-Lösung, mit Datenmanagement, Cloud-Monitoring und -Computing sowie die Entwicklung der Verfahren und der Algorithmen zur Bestimmung der Nährstoffgehalte des organischen Wirtschaftsdunges.

Landschaftsprogramm Brandenburg 2001 - sachlicher Teilplan 3.5 Landschaftsbild

Für jeden Landschaftsraum wurden auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus Ziele abgeleitet, denen wiederum Handlungsoptionen und in weiterer Ausdifferenzierung durch die Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne schließlich Maßnahmen zuordenbar sind. Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst. Für jeden Landschaftsraum wurden auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus Ziele abgeleitet, denen wiederum Handlungsoptionen und in weiterer Ausdifferenzierung durch die Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne schließlich Maßnahmen zuordenbar sind. Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst. Für jeden Landschaftsraum wurden auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Unter Berücksichtigung des Ist-Zustands wurden daraus Ziele abgeleitet, denen wiederum Handlungsoptionen und in weiterer Ausdifferenzierung durch die Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne schließlich Maßnahmen zuordenbar sind. Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst.

Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen, Pfandpflichtige

Teil der Statistik "Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen (EVAS-Nr. 32137). 1.2 Grundgesamtheit Grundgesamtheit sind Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach §15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG sowie nach § 31 Absatz 1 Satz 1 VerpackG einsammeln oder entsorgen. Hierzu zählen Abfälle aus - Transportverpackungen - Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist - Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter - Mehrwegverpackungen - pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, die die oben genannten Abfälle aus Verpackungen gewerblich einsammeln oder entsorgen. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, werden nur diejenigen Unternehmen in die Erhebung einbezogen, die die oben genannten Abfälle gewerblich einsammeln. Unternehmen, die die oben genannten Abfälle gewerblich entsorgen, sind in der Erhebung eingeschlossen, sofern sie die genannten Abfälle zugleich auch einsammeln (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung"). Darstellungseinheiten sind die gewerblich eingesammelten Abfälle aus Verpackungen in Tonnen differenziert nach - Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, - ausgesonderten Mehrwegverpackungen und - pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Gewerblich eingesammelte Verkaufs-, Transport und Umverpackungen sowie pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen werden zudem differenziert nach Verpackungsmaterial und Verbleib dargestellt. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Erhebung wird für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt auf Bundesebene ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2022 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - Europäische Union: Eigenmittel-Verordnung 2021/770 vom 30. April 2021 (ABl. L 165 vom 11.05.2021, S. 15-24) in der jeweils geltenden Fassung - Bundesrepublik Deutschland: Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05. Juni 2017 (BGBI. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: – öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank und das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), – Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZ Bund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen, insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Geheim gehalten werden Angaben in Tabellen, die einzelnen Unternehmen zugerechnet werden könnten (primäre Geheimhaltung). Hierunter fallen Tabellenfelder, die nur Angaben von einem oder zwei Unternehmen enthalten (Fallzahlregel) sowie Tabellenfelder, bei denen das Ergebnis entweder von einem oder von zwei Unternehmen maßgeblich bestimmt werden, so dass diese beiden Unternehmen mithilfe des Ergebnisses die Angabe des jeweils anderen sehr genau abschätzen können. Die zu sperrenden Tabellenfelder werden nach der p%-Regel festgelegt. Die p%-Regel besagt, dass Angaben gesperrt werden, bei denen die Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem zweitgrößten Einzelwert den größten Einzelwert um weniger als p% übersteigt. Die Ergebnisse der geheim gehaltenen Unternehmen sind in den Gesamtsummen enthalten. Um eine rechnerische Ermittlung dieser Angaben zu verhindern, werden weitere Zellen in den Tabellen geheim gehalten (sekundäre Geheimhaltung). 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Die GEV hat die Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen (TUV) abgelöst, welche letztmalig für das Berichtsjahr 2020 durchgeführt wurde (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3 "Methodik"). Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der GEV-Ergebnisse konzentrieren sich aktuell auf den Vergleich mit Ergebnissen aus der TUV. Regelmäßige Sitzungen der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Für eine einheitliche Durchführung der Erhebung erfolgt eine regelmäßige Abstimmung des Statistischen Bundesamtes mit den Statistischen Ämtern der Länder und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie dem Umweltbundesamt (UBA). Kurzfristig auftretende Fragen zu Begriffsdefinitionen bzw. den zu erfassenden Verpackungsabfällen werden in internen Schulungen und Besprechungen diskutiert, an denen alle Statistischen Ämter teilnehmen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität, insbesondere der Vollständigkeit sowie der Plausibilität, der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Unter Berücksichtigung der Erläuterungen unter Punkt 3 "Methodik" wird die Qualität der Ergebnisse als gut bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Ab dem Berichtsjahr 2022 wird jährlich die Menge der gewerblich eingesammelten Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen, differenziert nach Verpackungsmaterialien und Verbleib sowie der ausgesonderten Mehrwegverpackungen in Tonnen erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen (ohne Duale Systeme): Zu diesen Verpackungen zählen - Transportverpackungen, - Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und bei den Vertreibern anfallen. Beispiele für Transportverpackungen sind Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Kabeltrommeln, Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an die Endverbraucher erforderlich sind und bei den Vertreibern anfallen. Zu den Umverpackungen zählen unter anderem Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen um zum Beispiel Flaschen, Dosen, Becher oder Tuben. ? Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter: Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind Verpackungen, die zum Schutz, zur Aufbewahrung und zum Transport von Produkten dienen, die nach § 3 Absatz 7 VerpackG als schadstoffhaltig eingestuft werden. Dazu gehören insbesondere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, Lösemitteln, Farben, Lacken, Laborchemikalien sowie anderen gefährlichen oder giftigen Stoffen. Diese Verpackungen unterliegen besonderen Anforderungen bei der Rücknahme und Entsorgung aufgrund ihrer potenziellen umwelt- und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften. Verpackungsmaterial: Beim Material, aus dem Verpackungen bestehen, wird unterschieden zwischen - Glas - Papier/Pappe/Karton - Metalle (insgesamt) darunter: - Eisenmetall - Aluminium - Kunststoffe - Holz - Sonstige Materialien: Alle weiteren Verpackungsmaterialien, die nicht aus den bereits genannten Materialien bestehen. Sofern bei nicht sortenrein erfassten Verpackungen eine Aufteilung (gegebenenfalls als Schätzung) auf die jeweiligen Materialarten nicht möglich ist, werden diese Mengen in letzter Konsequenz nicht erfasst. Eine Subsumierung der nicht sortenrein erfassten Verpackungen unter "sonstige Materialien" ist nicht vorgesehen. Verbundverpackungen: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verbundverpackungen sind unter ihrem Hauptbestandteil zu erfassen. Recycling: Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden (z. B. Metall- und Papierrecycling, Rückgewinnung von Chemikalien). Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein (Kompostierung), aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Die Abgabe zum Recycling von Verkaufs-, Transport-, und Umverpackungen und von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen wird differenziert erfasst nach Abgabe zum Recycling - in Deutschland - in einem anderen EU-Mitgliedstaat und - außerhalb der EU. Energetische Verwertung: Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein. Ausgesonderte Mehrwegverpackungen: Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Ausgesonderte Mehrwegverpackungen sind solche Verpackungen, die sich nicht mehr reinigen, aufbereiten oder reparieren lassen (wie z. B. beschädigte Mehrweggetränkeflaschen, unbrauchbare Mehrwegkisten für Obst und Gemüse, nicht mehr benötigte Mehrwegtransportverpackungen). Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Gegenstand dieser Erhebung sind alle Einweggetränkeverpackungen, die einer Pfandpflicht unterliegen. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, das Umweltbundesamt, sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Verpackungsdaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt im Abstand von etwa 5 Jahren der Fachausschuss Umwelt/ Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich sind die Erhebungsmerkmale in § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die GEV ist eine dezentrale Primärerhebung. Es handelt sich um eine Vollerhebung ohne Abschneidegrenzen. Befragt werden ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b UStatG auskunftspflichtig. Nach § 14 Absatz 3 UStatG sind neben den Auskunftspflichtigen nach § 14 Absatz 2 UStatG auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig, soweit bei diesen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind. Die Pflege des Berichtskreises der Unternehmen liegt in der Zuständigkeit der statistischen Ämter der Länder. Der Berichtskreis der GEV basiert im Wesentlichen auf dem Berichtskreis der eingestellten Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen (TUV). Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 2021, Nr. 68 vom 28.09.2021, S. 4363) wurde die TUV durch die GEV abgelöst. Durch die Gesetzesänderung wurden - die vorherige Betriebserhebung in eine Unternehmenserhebung überführt, - zuvor getrennt erfasste Angaben zu Verbundverpackungen, nicht sortenrein erfassten Verpackungen und Verpackungen für schadstoffhaltigen Füllgüter mit Merkmalsausprägungen zu Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen zusammengelegt, - Angaben zum Verbleib von eingesammelten Verpackungsmengen erweitert und - die Merkmale ausgesonderte Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in die Erhebung aufgenommen. Mit den beschriebenen Änderungen ist zudem eine Erweiterung des vorherigen TUV-Berichtskreises um Clearing-Dienstleister und Zählzentren, die eine Zulassungsvereinbarung mit der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH abschließen, verbunden. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, konzentriert sich der Berichtskreis der GEV auf Unternehmen, die die genannten Verpackungen gewerblich einsammeln. Unternehmen, die die genannten Verpackungen anschließend entsorgen, sind nur dann im Berichtskreis enthalten, wenn sie die Verpackungen zuvor auch einsammeln. Mit dieser Festlegung soll vermieden werden, dass dieselben Verpackungsmengen sowohl von einsammelnden als auch von entsorgenden Unternehmen gemeldet werden. Diese Festlegung bedingt allerdings, dass einige der befragten Unternehmen keine Meldung über den Verbleib von Verpackungsabfällen abgeben können. Dies kann vorkommen, wenn einsammelnde Unternehmen nicht zugleich auch die Entsorgung der Verpackungsabfälle übernehmen (siehe auch Punkt 4.3 "Nicht-Stichprobenbedingte Fehler"). 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Vorbereitung zur Datengewinnung erfolgt im Statistischen Bundesamt durch Anpassung der Erhebungsunterlagen und der Erfassungsprogramme in Abstimmung mit den Statistischen Landesämtern. Die Datenerhebung wird dezentral durch die statistischen Ämter der Länder durchgeführt. Die Datenübermittlung erfolgt mittels standardisierter Online-Fragebogen, die die Auskunftgebenden an das jeweils zuständige statistische Landesamt senden. Die Fragebogengestaltung orientiert sich an den etablierten Standards der amtlichen Statistik und wird in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design" konzipiert. In den Statistischen Ämtern der Länder werden die eingegangenen Einzeldaten durch ein gemeinsam entwickeltes Aufbereitungs- und Plausibilisierungsprogramm erfasst und verarbeitet. Nach vollständiger Zusammenführung des Datenmaterials für das jeweilige Berichtsjahr durchlaufen die Daten umfassende Plausibilitätsprüfungen. Diese dienen der systematischen Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten. Im Rahmen der Qualitätssicherung werden festgestellte Unstimmigkeiten, methodische Abweichungen oder Fehler (einschließlich von Unit-nonresponse-Fällen, d. h. vollständigen Antwortausfällen) durch gezielte Rücksprachen mit den Auskunftspflichtigen adressiert. Nach Abschluss der Plausibilisierung und Datenbereinigung übermitteln die Statistischen Landesämter die geprüften Datensätze an das Statistische Bundesamt. Dort wird die zentrale Geheimhaltung für sämtliche Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter sichergestellt, wodurch die Vertraulichkeit der Daten auf Bundesebene gewährleistet wird. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt zu einem Bundesergebnis zusammengefasst. Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per E-Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Vollerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Der Beantwortungsaufwand wird aufgrund detaillierter Angaben zum Verbleib von erhobenen Verpackungsabfällen als mittel eingeschätzt. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse für die Gesamtzahl der in der Bundesrepublik gewerblich eingesammelten Abfälle aus Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen basieren auf Angaben der einsammelnden Unternehmen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen unter Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung" und 4.3 "Nicht-Stichprobenbedingte Fehler" wird die Aussagekraft der Angaben aufgrund der Auskunftspflicht sowie aufgrund der einheitlichen und konsistenten Datenerhebung als gut eingeschätzt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Vollerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/ Auswahlgrundlage: Es bestehen aktuell keine Anhaltspunkte für eine Unterabdeckung. Aufgrund der Berichtskreiskomplexität (siehe unten) kann es im Zeitverlauf in Bezug auf neue Unternehmen bzw. Meldeeinheiten zu einer Untererfassung kommen. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Wie unter Punkt 3.1 "Konzept der Datengewinnung" beschrieben, liegt der Fokus des aktuellen Berichtskreises auf Unternehmen, die Abfälle aus den einschlägigen Verpackungsarten einsammeln. Durch die Auskunftspflicht der einsammelnden Unternehmen werden Antwortausfälle ganzer Einheiten weitgehend ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen aus dem festgelegten Berichtskreis nur dann eine Meldung über den Verbleib der Verpackungsabfälle treffen können, wenn sie die einschlägigen Verpackungsabfälle zugleich auch an die Entsorgung abgeben. In der Praxis kommt jedoch die Fallkonstellation vor, in der ein Unternehmen, welches einschlägige Verpackungsabfälle gewerblich einsammelt, seine Mengen – z. B. über eine Sammelstelle – an ein weiteres Unternehmen übergibt. Erst dieses Unternehmen ("Einsammler von Einsammlern") gibt die eingesammelten Verpackungsabfälle an die Entsorgung ab und gehört somit zum Berichtskreis der Erhebung. Da die Auskunftspflicht auch hinsichtlich der einzelnen Merkmale gesetzlich festgeschrieben ist und bei fehlenden Angaben Rückfragen durch die Statistischen Ämter der Länder mit den Auskunftspflichtigen gehalten werden, sind Verzerrungen durch Antwortausfälle auch bei einzelnen Merkmalen weitgehend ausgeschlossen. Verzerrungen durch Mess- und Aufbereitungsfehler: Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Für Unternehmen, die einschlägige Verpackungsabfälle sowohl einsammeln als auch entsorgen, lässt sich eine Doppelerfassung nicht gänzlich ausschließen. Aussagen zum Umfang potenzieller Doppelmeldungen sind derzeit nicht möglich. 4.4 Revisionen Revisionen sind nicht vorgesehen. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in der Regel ca. 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres (t + 18 Monate) veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Im ersten Berichtsjahr 2022 gab es aufgrund methodischer Klärungen, u. a. hinsichtlich der Abgrenzung zu Daten aus anderen Verpackungserhebungen nach § 5 a UStatG, Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Daten. Für die folgenden Berichtsjahre werden die Daten voraussichtlich pünktlich (t + 18 Monate) veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Dadurch sind die Daten im Bereich des Bundesgebietes vergleichbar. Für das Berichtsjahr 2022 wurden die Ergebnisse auf Bundesebene veröffentlicht. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die Erhebung wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2022 durchgeführt. Für die Merkmale Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen liegen – unter Beachtung der unter Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung" beschriebenen Besonderheiten – bis einschließlich Berichtsjahr 2020 vergleichbare Daten aus der früheren Erhebung TUV vor. Die zeitliche Vergleichbarkeit ist aufgrund der beschriebenen Unterschiede zwischen den Erhebungen eingeschränkt. Die Merkmale ausgesonderte Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen wurden erstmalig für das Berichtsjahr 2022 erhoben. Für diese Merkmale liegen derzeit keine zeitlich vergleichbaren Daten vor. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Entsorgung verschiedener Arten von Verpackungsabfällen wird mittels mehrerer Statistiken abgedeckt. Überschneidungen zur Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen (GEV) ergeben sich mit der Erhebung der Mehrwegverpackungen nach § 5 a Absatz 2 UStatG (MWV) und mit der Erhebung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 5 a Absatz 3 UStatG (NBV als Vollerhebung, NBS als Stichprobenerhebung). Die MWV richtet sich an Betreiber von Mehrwegpools, die Auskunft zu erstmals an teilnehmende Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen, die in Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und deren Umläufen sowie zu ausgesonderten Mehrwegverpackungen geben. Die NBV/NBS richtet sich an Hersteller im Sinne von § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Zu Herstellern nach § 3 Absatz 14 VerpackG zählen Vertreiber von mit Ware befüllten Verpackungen – auch von Transport- und Umverpackungen sowie von Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeflaschen –, die diese erstmals auf dem deutschen Markt gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Erfasst werden Angaben zu jährlichen Mengen von Verpackungen, die von den Herstellern in Verkehr gebracht und nach Gebrauch restentleert zurückgenommen werden. Die GEV adressiert hingegen einen anderen Berichtskreis, nämlich Unternehmen, die Abfälle aus genannten Verpackungsarten gewerbsmäßig einsammeln. Erhoben werden in der GEV Angaben über die jährlichen Mengen von gewerblich eingesammelten Abfällen aus den genannten Verpackungsarten. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung fließen auf nationaler Ebene in keine weiteren amtlichen Statistiken ein. Auf supranationaler Ebene werden sie für die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die Daten werden nicht in Pressemitteilungen veröffentlicht. Veröffentlichungen: Die bundesweiten Ergebnisse der GEV werden in der Datenbank GENESIS-Online veröffentlicht. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32137 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Sonstige Veröffentlichungen finden nicht statt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Derzeit existieren keine Methodenpapiere. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse der GEV sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Tel: +49 (0) 611 / 75 8950 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Instrumente zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung - Integrierte Entwicklung ordnungsrechtlicher, prozess- und maßnahmenbezogener Lösungsansätze für die kommunale Wärmewende

Mit Blick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung des Gebäudebestands bestehen vielfältige Planungsbedarfe auf kommunaler Ebene. Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung durch Einbindung erneuerbarer Energien und Abwärme sind in Einklang zu bringen. Aufgrund der dringenden Handlungserfordernisse rückt die kommunale Wärmeplanung auch in Deutschland in den Mittelpunkt der Debatte. Die Implementierung innovativer Lösungen für die Wärmeversorgung wirft dabei nicht nur technische Fragen auf, sondern betrifft in erheblichem Maße auch die organisatorische Ausgestaltung und rechtliche Umsetzung. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und nicht zuletzt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 müssen die Wärmeplanungen konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 ausgerichtet werden. Bislang fehlt es jedoch nahezu vollständig an spezifischen Vorgaben für die Umsetzung der Wärmepläne. Die allgemeinen Regelungen des Baurechts können dies nur in Ansätzen leisten. Es sollen daher ergänzende ordnungsrechtliche sowie prozess- und maßnahmenbezogener Ansätze untersucht werden. Zudem gilt es die kommunalen Anwendungsfelder sowie notwendige Fortentwicklungen des Rechtsrahmens zu klären. Die Wärmeplanung ist zudem in die Governance-Architektur des Klimaschutzrechts einzuordnen. Da kleinere Gemeinden mit der Aufgabe der Aufstellung und Umsetzung einer Wärmeplanung häufig überfordert sein dürften, wird untersucht, welche Kooperationsmöglichkeiten der Rechtsrahmen bereits bietet und wie diese ggf. fortentwickelt werden müssen, um eine interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen. Zusätzlich müssen für einen prozessorientierte Strategieentwicklung die planerischen Abläufe innerhalb der Kommune untersucht und mögliche Interessenkonflikte innerhalb der der Akteurslandschaft und regionalen Planungsaufgaben identifiziert und Lösungsvorschläge entwickelt werden.

Reallabor: Großwärmepumpen in Fernwärmenetzen - Installation, Betrieb, Monitoring und Systemeinbindung

Qualifikation und Erprobung einer Sensorsystemlösung zur bedarfsgerechten Düngung in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, Teilprojekt A

Bedarfsgerechtes Güllemanagement ist seit vielen Jahren eine vielschichtige Herausforderung für landwirtschaftliche Betriebe. Um den rechtlichen Rahmenbedingungen und Nachweispflichten nachzukommen, ist ein vielversprechender Lösungsansatz, die Gülle im Ausbringungsfahrzeug mittels NIR-Systems (Nahinfrarot) auf N-Gesamt (Gesamtstickstoff), NH4-N (Ammonium-N), P2O5 (Phosphor) und K2O (Kalium) sowie Trockenmasse hin zu analysieren. Eine breite Marktdurchdringung verlangt ein kompaktes, nachrüstbares und preisgünstiges NIR-System, welches die geforderte Genauigkeit und Qualitätsanforderungen erfüllt. Das Vorhaben iDentPlus setzt sich zum Ziel, eine Gesamtsystemlösung bestehend aus einem innovativen NIR-Sensorsystem basierend auf MEMS-IR-Detektoren und einem intelligenten Cloud-System mit KI-basierten Monitoring und Computing für den Feldeinsatz zu qualifizieren und bei einer hohen Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben zu erproben. Zur Gewährleistung der Funktionssicherheit unter den rauen Einsatzbedingungen werden neben einer Sensor-Selbstdiagnose auch eine kontinuierliche Überwachung der gemessenen NIR-Spektren im Feld und eine bedarfsgesteuerte Aktualisierung der Analysemodelle mittels Over-the-Air Update realisiert. Ferner sollen die für die Auswertung notwendigen Algorithmen entwickelt werden. Dabei wird ein besonderer Fokus auf Stickstoff gelegt, wobei die anderen Inhaltsstoffe mit bearbeitet werden. Basierend auf dem weiterzuentwickelnden NIR-Sensorsystem soll ein Verfahren zur automatisierten Erstellung der Analysemodelle aus Referenzdaten entwickelt werden, um eine genaue Nährstoffbestimmung über einen langen Betriebszeitraum sicherzustellen. Das Ziel ist die Entwicklung und Evaluierung einer ganzheitlichen Systemlösung bestehend aus einem NIR-Sensorsystem, einer Cloud-Lösung, mit Datenmanagement, Cloud-Monitoring und -Computing sowie die Entwicklung der Verfahren und der Algorithmen zur Bestimmung der Nährstoffgehalte des organischen Wirtschaftsdunges.

Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Ursache in Sachsen-Anhalt

Teil der Statistik "Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen" Raum: Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Bezeichnung der Statistik Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (EVAS-Nr. 32311). Periodizität Die Erhebung wird jährlich durchgeführt. Daten liegen ab 2007 vor. Erläuterung Erfasst werden: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Lagerunfälle und Unfälle, die sich beim übrigen Umgang (z. B. Abfüllung, Herstellung, Verwendung) ereignen. Zum Umgang zählen auch Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. Berichtspflichtig sind in Sachsen-Anhalt die Unteren Wasserbehörden sowie das Landesamt für Geologie und Bergwesen. Rechtsgrundlagen in der zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gültigen Fassung Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446)in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565). Erhoben werden die Angaben zu § 9 Absatz 1 bis 3 Umweltstatistikgesetz. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG.

Emissionen von Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen

<p>Emissionen von Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen</p><p>Deutschland verpflichtete sich 2003 mit der Zeichnung des PRTR-Protokolls dazu, ein Register über Schadstofffreisetzungen und -transporte aufzubauen. Hierzu berichten viele Industriebetriebe jährlich dem UBA über Schadstoffemissionen und die Verbringung von Abwässern und Abfällen. Das UBA bereitet diese Daten in einer Datenbank für Bürgerinnen und Bürger auf.</p><p>Umweltbelastende Emissionen aus Wärmekraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen</p><p>Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen (insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Erdgas) oder biogenen Brennstoffen betrieben werden, sind bedeutende Verursacher von umweltbelastenden Emissionen. Sie sind verantwortlich für einen erheblichen Teil des Ausstoßes an Kohlendioxid (CO₂), Stickstoffoxiden (NOx) und Schwefeloxiden (SOx). Die Kohleverbrennung ist zudem die wichtigste Emissionsquelle für das Schwermetall Quecksilber (Hg).</p><p>Das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) in Deutschland</p><p>Industriebetriebe müssen jährlich dem Umweltbundesamt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠) sowohl über ihre Emissionen in Luft, Wasser und Boden berichten, als auch darüber, wie viele Schadstoffe sie in externe Abwasserbehandlungsanlagen weiterleiten und wie viele gefährliche Abfälle sie entsorgen. Die Betriebe müssen nicht über jeden Ausstoß und jede Entsorgung berichten, sondern nur dann, wenn der Schadstoffausstoß einen bestimmten Schwellenwert oder der Abfall eine gewisse Mengenschwelle überschreitet. In diesem Artikel werden Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=MW#alphabar">MW</a>⁠), die von Anhang I, Nummer 1.c) der Europäischen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PRTR#alphabar">PRTR</a>⁠-Verordnung erfasst werden, betrachtet.</p><p>Das Umweltbundesamt (UBA) sammelt die von Industriebetrieben gemeldeten Daten in einer Datenbank: dem Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister PRTR (<strong>P</strong>ollutant<strong>R</strong>elease and<strong>T</strong>ransfer<strong>R</strong>egister). Das UBA leitet die Daten dann an die Europäische Kommission weiter und macht sie im Internet unter der Adresse<a href="https://thru.de/">https://thru.de</a>der Öffentlichkeit frei zugänglich.</p><p>Es gibt drei Rechtsgrundlagen für die PRTR-Berichterstattung:</p><p>Erfasst werden im PRTR industrielle Tätigkeiten in insgesamt neun Sektoren. Einer davon ist der Energiesektor, zu dem die hier dargestellten Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen gehören. Für das aktuelle Berichtsjahr 2023 waren in Deutschland insgesamt 130 Betriebe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW) und mit Luftemissionen nach PRTR berichtspflichtig (siehe Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Luftemissionen im Jahr 2023“).</p><p>Die Aussagekraft des PRTR ist jedoch begrenzt. Drei Beispiele:</p><p>Kohlendioxid-Emissionen in die Luft</p><p>Kohlendioxid (CO₂)-Emissionen entstehen vor allem bei der Verbrennung fossiler Energieträger. Somit gehören Wärmekraftwerke und andere stationäre Verbrennungsanlagen zu den bedeutenden Quellen dieses Treibhausgases. Dies ist auch im ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PRTR#alphabar">PRTR</a>⁠ erkennbar.<br>Nicht jeder Betreiber muss CO₂-Emissionen melden. Für die Freisetzung von CO₂ in die Luft gilt im PRTR ein Schwellenwert von 100.000 Tonnen pro Jahr (t/Jahr). Erst wenn ein Betrieb diesen Wert überschreitet, muss er dem Umweltbundesamt die CO₂-Emissionsfracht melden.In den Jahren 2007 bis 2023 meldeten jeweils zwischen 117 und 156 Betreiber von Wärmekraftwerken und andere Verbrennungsanlagen CO₂-Emissionen an das PRTR. Das Jahr 2009 fiel in der Zeitreihe hinsichtlich der freigesetzten Mengen heraus, da in diesem Jahr aufgrund der Wirtschaftskrise und der daraus folgenden geringeren Nachfrage nach Strom und Wärme weniger Brennstoffe in den Anlagen eingesetzt wurden. Der zeitweilige Anstieg der Emissionsfrachten nach 2009 ist der wirtschaftlichen Erholung geschuldet. Im Berichtszeitraum war die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderer Verbrennungsanlagen im Jahr 2023 mit 117 Betrieben als auch die berichtete Gesamtemissionsfracht mit 162 Kilotonnen am niedrigsten. Von 2016 bis 2020 ging die Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderer Verbrennungsanlagen sowie der Anteil der berichteten Gesamtemissionsfracht stetig zurück (siehe Abb. „Kohlendioxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). In den Jahren 2021 und 2022 stiegen die Einsätze von Stein- und Braunkohlen in Großfeuerungsanlagen und damit auch die CO2Emissionen wieder an. Einige Kohlekraftwerke wurden aus der Netzreserve/ Sicherheitsbereitschaft wieder in den regulären Betrieb überführt. Mit dem erhöhten Kohleeinsatz wurde während der Gaskrise teures Erdgas eingespart. Infolgedessen liefen die Erdgaskraftwerke weniger. Im Jahr 2023 ging der Kohleeinsatz in Kraftwerken wieder deutlich zurück. Hauptgründe dafür sind der verringerte Stromverbrauch, die Zunahme der Stromimporte und die erhöhte Einspeisung von erneuerbarem Strom. Das führte in der Summe zu einer merklichen Senkung der CO₂ Emissionen. Auch die Anzahl der CO₂-meldenden Kraftwerke war 2023 im Vergleich zum Vorjahr rückläufig, weil aufgrund von Stilllegungen aber vor allem wegen verringerter Volllaststunden Anlagen unter den Schwellenwert fielen.Die Frachtangaben zu CO₂ im PRTR basieren größtenteils auf Berechnungen der Betreiber. Als Grundlage dienen Brennstoffanalysen zur Bestimmung des Kohlenstoffgehaltes. CO₂ Messungen im Abgas werden nur selten vorgenommen.Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Kohlendioxid-Emissionen in die Luft 2023“ erfasst alle 117 Betriebe, die im Jahr 2023 mehr als 100.000 Tonnen CO₂ in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die Größenordnung der jeweils vom Betrieb freigesetzten CO₂-Menge:Stickstoffoxid-Emissionen in die LuftStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, gerechnet als Stickstoffdioxid und abgekürzt mit NOx, schädigen die Gesundheit von Mensch, Tier und Vegetation in vielfacher Weise. Im Vordergrund steht die stark oxidierende Wirkung von Stickstoffdioxid (NO2). Außerdem tragen einige Stickstoffoxide als Vorläuferstoffe zur Bildung von bodennahem Ozon und sekundärem Feinstaub bei, wirken überdüngend und versauernd und schädigen dadurch auch mittelbar die Vegetation und den Boden. Berichtspflichtig im ⁠PRTR⁠ sind NOx-Emissionen in die Luft ab einem Schwellenwert von größer 100.000 Kilogramm pro Jahr (kg/Jahr).In den Jahren von 2007 bis 2023 ging die Anzahl Stickstoffoxid-Emissionen meldender Betriebe von 157 auf 89 Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen zurück. Seit 2013 ist ein Rückgang der berichteten NOx-Gesamtemissionen im PRTR von 209 Kilotonnen (kt) auf 86 Kilotonnen (kt) in 2023 zu beobachten. Der auffallende niedrige Wert berichteter NOx-Gesamtemissionen iHv. 101 Kilotonnen (kt) im Jahr 2020 ist der besonderen Situation dieses Jahres geschuldet. Einerseits nahm der Stromverbrauch aufgrund der Corona-Pandemie ab und der Stromexport verringerte sich. Andererseits legte die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zu. Das führte in der Summe zu einem erheblichen Rückgang des Kohleeinsatzes. Im Jahr 2021 führte die wirtschaftliche Erholung und die geringe Stromerzeugung aus Windenergie zu einer Erhöhung der Brennstoffeinsätze und entsprechend zu einer Emissionssteigerung. Aufgrund der Gaskrise und der damit verbundenen Brennstoffwechsel von Gas zu Kohle und Ölprodukten kam es im Jahr 2022 nochmals zu einer Erhöhung der berichteten Gesamtemissionsfracht. Die zeitgleich erfolgte Verschärfung der NOX-Grenzwerte im Zuge der Novelle der 13. ⁠BImSchV⁠ dämpfte den Emissionsanstieg. Im Jahr 2023 sanken die NOX-Emissionen im Vergleich zum Vorjahr wieder um rund 29 %. (siehe Abb. „Stickstoffoxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Der deutliche Rückgang im Jahr 2023 lässt sich im Wesentlichen durch den verringerten Einsatz von Kohlen, Erdgas und Ölprodukten zur Stromerzeugung erklären. Die Gründe dafür sind die erhöhte Einspeisung von erneuerbarem Strom, die Erhöhung von Stromimporten und die verringerte Stromnachfrage.Die Frachtangaben zu NOxim PRTR basieren größtenteils auf kontinuierlichen Messungen der Betreiber.Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Stickstoffoxid-Emissionen in die Luft 2023“ erfasst alle 89 Betriebe, die im Jahr 2023 mehr als 100 t Stickstoffoxid (t NOx) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Stickstoffoxid-Mengen:Schwefeloxid-Emissionen in die LuftSchwefeloxide (wie zum Beispiel SO2, im Folgenden nur SOxgenannt) entstehen überwiegend bei Verbrennungsvorgängen fossiler Energieträger wie zum Beispiel Kohle. Schwefeloxide können Schleimhäute und Augen reizen und Atemwegsprobleme verursachen. Sie können zudem aufgrund von Ablagerung in Ökosystemen eine ⁠Versauerung⁠ von Böden und Gewässern bewirken. Der Schwellenwert für im ⁠PRTR⁠ berichtspflichtige SOx-Emissionen in die Luft beträgt größer 150.000 Kilogramm pro Jahr (kg/Jahr).In den Jahren von 2007 bis 2023 meldeten jeweils zwischen 42 und 80 Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen Schwefeloxidemissionsfrachten. In den Jahren 2007 und 2013 war der höchste Stand der Gesamtfrachten mit jeweils 157 Kilotonnen (kt) zu verzeichnen. Die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen ist seit 2013 kontinuierlich rückläufig und erreichte 2020 mit 42 meldenden Betrieben den niedrigsten Stand. Das Jahr 2023 stellt mit berichteten 47 Kilotonnen (kt) das Jahr mit der niedrigsten Gesamtemissionsfracht in der Zeitreihe dar und liegt damit sogar noch unter dem Wert der Corona-Krise im Jahr 2020. &nbsp;2023 nahm im Vergleich zum vorangegangenen Jahr, 2022, die Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen um rund 15 % zu, der Anteil der berichteten Gesamtemissionsfracht hingegen um rund 18 % ab (siehe Abb. “Schwefeloxid-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Der Hauptgrund für den Emissionsrückgang im Jahr 2023 der deutlich verringerte Kohleeinsatz zur Stromerzeugung. Bemerkenswert ist, dass die Umsetzung der strengeren Grenzwerte und der höheren Schwefelabscheidegrade in der novellierten Fassung der 13. ⁠BImSchV⁠ im Jahr 2022 dazu führte, dass das Emissionsniveau trotz gestiegener Kohleeinsätze gleichblieb. Bei Betrachtung der gesamten Zeitreihe von 2007 bis 2023 ist ein Rückgang berichteter Gesamtemissionsfrachten von rund 70 % zu verzeichnen. Der Emissionsrückgang im Zeitraum 2007 bis 2023 ist, ähnlich wie bei Stickstoffoxiden, im Wesentlichen auf den sinkenden Kohleeinsatz in Wärmekraftwerken zurückzuführen. Besonders stark ging der Steinkohleeinsatz zurück, aber auch der Braunkohleeinsatz verringerte sich signifikant. Dabei verlief die Entwicklung in den einzelnen Braunkohlerevieren uneinheitlich. Aufgrund der unterschiedlichen Schwefelgehalte in den verschiedenen Revieren (rheinische Braunkohle niedriger Schwefelgehalt, mitteldeutsche Braunkohle hoher Schwefelgehalt) korreliert die Emissionsminderung nicht direkt mit der Entwicklung der Brennstoffeinsätze. Nachdem in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund des Kernkraftausstieges und der Gaskrise wieder mehr Stein- und Braunkohle eingesetzt wurde, drehte sich diese Entwicklung im Jahr 2023 wieder um und entsprechend führte der reduzierte Kohleeinsatz zu einer deutlichen Senkung der Emissionen.Die Frachtangaben zu SOxim PRTR basieren größtenteils auf kontinuierlichen Messungen der Betreiber.Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Schwefeloxid-Emissionen in die Luft 2023“ erfasst alle 43 Betriebe, die im Jahr 2023 mehr als 150 Tonnen Schwefeloxid (t SOx) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Schwefeloxid-Mengen:Quecksilber-Emissionen in die LuftDas zur Gruppe der Schwermetalle gehörende Quecksilber (Hg) wird hauptsächlich frei, wenn Energieerzeuger fossile Brennstoffe wie Kohle für die Energieerzeugung verbrennen. Quecksilber und seine Verbindungen sind für Lebewesen teilweise sehr giftig. Die stärkste Giftwirkung geht von Methylquecksilber aus. Diese Verbindung reichert sich besonders in Fischen und Schalentieren an und gelangt so auch in unsere Nahrungskette.Die Zahl der Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen, die Hg-Emissionen in die Luft an das ⁠PRTR⁠ meldeten, pendelte in den Jahren 2007 bis 2023 zwischen 19 und 56. Ein Betreiber muss nur dann berichten, wenn er mehr als 10 Kilogramm Quecksilber pro Jahr (kg/Jahr) in die Luft emittiert. Im Jahr 2009 gingen die Emissionen aufgrund der gesunkenen Nachfrage nach Strom und Wärme zurück. Der Anstieg der Emissionsfrachten von 2009 auf 2010 ist der wirtschaftlichen Erholung geschuldet. Die Zahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen und die berichtete Gesamtemissionsfracht erreichte im Jahr 2020 mit 19 Betrieben den niedrigsten Stand innerhalb der Zeitreihe 2007 bis 2023, was den oben genannten Besonderheiten des Jahres 2020 geschuldet ist. &nbsp;Das Jahr 2023 stellt mit berichteten 2,17 Kilotonnen (kt) das Jahr mit der niedrigsten Gesamtemissionsfracht in der Zeitreihe dar. Bei Betrachtung der gesamten Zeitreihe von 2007 bis 2023 ist von 2016 bis 2023 ein deutlicher Rückgang der berichteten Gesamtemissionsfrachten um rund 50 % zu verzeichnen (siehe Abb. „Quecksilber-Emissionen aus Kraftwerken in die Luft und Zahl der im PRTR meldenden Kraftwerke“). Für den Rückgang der gemeldeten Gesamtemissionsfracht bis 2023 gibt es hauptsächlich zwei Gründe: Den wesentlichen Anteil hat der deutliche Rückgang der Kohleverstromung. Weiterhin trägt die Einführung eines auf das Jahr bezogenen Quecksilbergrenzwertes dazu bei, der erstmals für das Jahr 2019 anzuwenden war, und der deutlich strenger ist als der bisherige und weiterhin parallel geltende auf den einzelnen Tag bezogene Grenzwert. Diese neue Anforderung bewirkt, dass vor allem die Kraftwerke im mitteldeutschen Braunkohlerevier – hier liegen deutlich höhere Gehalte an Quecksilber in der Rohbraunkohle vor als im rheinischen Revier – erhebliche Anstrengungen für eine weitergehende Quecksilberemissionsminderung unternehmen mussten. Infolgedessen kommt es im mitteldeutschen Revier zu einer deutlichen Minderung der spezifischen Quecksilberemissionen. Aber auch im Lausitzer Revier gingen in den Jahren 2019 und 2020 die spezifischen Quecksilberemissionen zurück. Die Gründe für den Rückgang der Anzahl meldender Wärmekraftwerke und anderen Verbrennungsanlagen sind zum einen Anlagenstilllegungen, aber auch der verringerte Steinkohleeinsatz in den verbliebenen Anlagen, der dazu führt, dass einige Anlagen unter die Abschneidegrenze fallen. Der Emissionsanstieg den Jahren 2021 und 2022 ist im Wesentlichen auf den, angesichts der Gaskrise, erhöhten Braun- und Steinkohleeinsatz zurückzuführen. Daraus ergibt sich auch eine höhere Anzahl der meldenden Steinkohlenkraftwerke, die den Schwellenwert überschreiten. Im Jahr 2022 wurden im Zuge der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen die gesetzlichen Anforderungen nochmals deutlich verschärft. Von daher kommt es trotz einer Erhöhung des Kohleeinsatzes in Großfeuerungsanlagen von über 8 % nur zu einer leichten Zunahme der Quecksilberemissionen von 0,3 %. Im Jahr 2023 sinken die Quecksilberemissionen im Vergleich zum Vorjahr um rund 25 %. Der Hauptgrund für diese Entwicklung ist der deutlich verringerte Einsatz von Stein- und Braunkohlen zur Stromerzeugung.Der größte Teil der Betreiber ermittelt die Hg-Luftemissionen über Messungen, die meisten davon kontinuierlich. Ein Teil der Quecksilberemissionen wird aber auch über Berechnungen ermittelt, die meist auf den vorgeschriebenen Brennstoffanalysen basieren.Die Karte „Standorte von PRTR-berichtspflichtigen Kraftwerken mit Quecksilber-Emissionen in die Luft 2023“ erfasst die 23 Betriebe, die nach eigenen Angaben im Jahr 2023 mehr als 10 Kilogramm Quecksilber (kg Hg) in die Luft freisetzten. Die Signaturen in der Karte zeigen die jeweilige Größenordnung der vom Betrieb in die Luft freigesetzten Menge an Quecksilber:

Regionalatlas Deutschland Themenbereich Nachhaltigkeit - Indikatoren zu Ganztagsbetreuung von Kindern - Ganztagsbetreuung 3 bis 5 Jahre am 01.03.

==Anteil der in Ganztagsbetreuung betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren an den Kindern gleichen Alters am 01.03.== ===Aussage=== Der Indikator gibt Hinweise auf den Umfang der Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung von Kindern im sogenannten Kindergartenalter. ===Indikatorberechnung=== Für die Berechnung des Indikators "Anteil der in Ganztagsbetreuung betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren an den Kindern gleichen Alters" wird die Zahl der zum Stichtag 1. März in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren mit vertraglich vereinbarter Betreuungszeit von mehr als 7 Stunden pro Tag durch die Zahl der Bevölkerung gleichen Alters zum 31. Dezember des Vorjahres dividiert und mit 100 multipliziert. Kinder die sowohl eine Kindertageseinrichtung besuchen als auch durch öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen betreut werden, werden für diesen Indikator nur einfach gezählt. ===Herkunftsstatistiken=== Der Indikator beruht auf Daten der Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe sowie aus der Bevölkerungsstatistik. ===Merkmalsbeschreibungen=== *'''Ganztagsbetreuung''' Von einer Ganztagsbetreuung kann gesprochen werden, wenn das Kind mehr als sieben Stunden pro Tag in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird. *'''Kindertagesbetreuung''' Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege. *'''Kindertageseinrichtung''' Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie erzieherisch und pflegerisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt. *'''Kindertagespflege''' Die öffentlich geförderte Kindertagespflege bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter bzw. Tagesvater). Die öffentlich geförderte Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Private Tagespflegeverhältnisse werden bei diesem Indikator nicht berücksichtigt. *'''Bevölkerung''' Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung). Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2011 auf den Ergebnissen des Zensus vom 09. Mai 2011 basieren. Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter. Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Die Ergebnisse können Fälle mit unbestimmtem oder diversem Geschlecht beinhalten, die durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden. Bevölkerungsdaten für die Berichtsjahre 1987 bis 2010 wurden in den alten Bundesländern aufgrund der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 erstellt, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. ===Regionale Besonderheiten=== Alle Länder: Da dieser Indikator auf einer unterjährigen stichtagsbezogenen Erhebung basiert und zur Berechnung die Bevölkerung am 31.12.des Vorjahres herangezogen wird, erfolgt die visuelle Darstellung der Karten auf Grundlage des Gebietsstandes am 31.12. des Vorjahres. Die bei der Berechnung der Betreuungsquoten für die Berichtsjahre 2012 bis 2014 verwendeten Einwohnerzahlen beruhen in den alten Bundesländern auf den Ergebnissen der Volkszählung vom 25. Mai 1987, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. *Thüringen (2019): Infolge kreisübergreifender Gebietsänderungen am 1. Januar 2019 können für die Kreisebene für das Berichtsjahr 2019 für die Kreisfreie Stadt Suhl und die Landkreise Ilm-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg und Wartburgkreis keine Werte angezeigt werden. ===Weiterführende Informationen:=== [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Soziales/kinder-personen-tageseinrichtungen-teil3_1.pd f |Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1: Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen] [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Soziales/kinder-personen-tagespflege-teil3_3.pdf |Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege] [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Bevoelkerung/bevoelkerungsfortschreibung-2017.pdf |Bevölkerungsfortschreibung] [https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/data?operat ion=themes |Regionaldatenbank: Themenbereiche]

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