Ein wesentliches Ziel dieses Forschungsprojekts ist die fachliche Unterstützung von UBA bei der Überarbeitung der rechtlichen Arbeitshilfen für Beschaffende - insbesondere das Rechtsgutachten, der Bericht zu den Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung und der Schulungsskripte. Hierbei gilt es, Neuerungen vergaberechtlicher Art einzuarbeiten. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung bei der Erarbeitung von fachlichen und rechtskonformen Vorschlägen für beispielsweise neue Verwaltungsvorschriften oder andere Vorschriften - auch auf europäischer Ebene. Des Weiteren soll geprüft werden, welche weiteren verpflichtende Vorgaben helfen können, um verbleibende Unsicherheiten in der Auslegung des EU-Vergaberechts auszuräumen und einen noch weitergehenden Umwelt-/Arbeitnehmerschutz zu ermöglichen. Ein drittes Ziel besteht in der Multiplikation der rechtlichen Bestimmungen unter Beschaffenden.
a) Zielstellung, fachliche Begründung Das Forschungsprojekt hat das Ziel, die in Deutschland und Europa bestehenden Fördermaßnahmen für Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe oder Biokraftstoffe zu identifizieren, bei denen dieselbe Einheit Biomasse gefördert werden kann, die anschließend auch im Anwendungsbereich des nEHS und/oder EU ETS im Fördersystem 'Emissionsfaktor Null' erfasst wird. Im Forschungsprojekt soll rechtlich überprüft werden, ob die identifizierten Fördermaßnahmen zusammen mit dem Emissionsfaktor Null im nEHS oder EU-ETS als eine unzulässige Doppelförderung zu betrachten sind. Bei Identifikation einer unzulässigen Doppelförderung sollen konkrete Empfehlungen gegeben werden, wie dies durch Anpassung der relevanten Förderregelung oder durch konkrete Maßnahmen im Gesetzesvollzug erkannt und verhindert werden kann. b) Output Im Rahmen eines Rechtsgutachtens sollen die mit der Biomasse-Förderung im nationalen und Europäischen Emissionshandel potentiell kollidierenden Förderinstrumente gegenüber gestellt und auf eine bestehende unzulässige Doppelförderung geprüft und bewertet werden. Für die Fälle einer unzulässigen Überförderung derselben Brennstoffmenge sollen Empfehlungen für eine Weiterentwicklung der Förderregelungen oder für Maßnahmen im Gesetzesvollzug der DEHSt entwickelt werden, die diese Unzulässigkeit verhindern. Die zu erarbeitenden rechtlichen Feststellungen und Empfehlungen dienen der DEHSt für einen rechtssicheren Gesetzesvollzug im Rahmen der Anerkennung nachhaltiger Biomasse.
Aus den zugrunde gelegten rechtlichen Regelungen ergeben sich für den Saatsbetrieb Sachsenforst (SBS) u. a. folgende Aufgaben: - Beratung der Mitarbeiter der unteren Forstbehörden zu forstrechtlichen Sachverhalten und Wahrnehmung der Fachaufsicht gegenüber den unteren Forstbehörden - Beratung der sächsischen Forstbezirke in Rechtsfragen - Rechtsgutachten sowie Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Entwürfen der Forstgesetzgebung sowie aller den Forstbetrieb berührenden Gesetze und Verordnungen - Bearbeitung von Widersprüchen für den gesamten SBS (soweit forstrechtliche Vorschriften betroffen)
das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Führ mit dem Titel "Nutzen der REACH-Informationen für umweltrechtliche Vollzugsaufgaben (mit Schwerpunkt im Anlagenrecht)", das u.a. in dieser Dokumentation genannt ist: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/dokumente/reach_in_der_praxis_ws_ii_711.pdf Unter dem angegebenen Link sowie in der Publikationsdatenbank kann ich es leider nicht finden.
Eine PDF von: Czybulka D., Francesconi P. (2016): Rechtsgutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Erprobungs- und Entwicklungsvorhabens „Wiederherstellung der Bestände der Europäischen Auster (Ostrea edulis) in der deutschen Nordsee (Voruntersuchung) Besten Dank!
Das Rechtsgutachten untersucht, ob und inwieweit im deutschen Immissionsschutzrecht auf eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) verzichtet werden kann. Die deutsche Integration der UVP in das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren hat bereits den Vorteil, Verfahrensdopplungen zu vermeiden. Diese Integration kann nicht unbegrenzt verdichtet werden. Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben umsichtig umgesetzt. Der supranationale Rechtsrahmen schließt ein Unterlassen der UVP, einen Verzicht auf verbindlich vorgeschriebene Formalia, wie etwa Berichtspflichten, oder Ausweitungen europarechtlicher Ausnahmen aus. Gleiches gilt für eine verallgemeinerte Anwendung neuer Abschichtungsregeln, wie sie aktuell das europäische Recht zum Ausbau erneuerbarer Energien prägen. Veröffentlicht in Texte | 159/2024.
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| Bund | 174 |
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