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Found 26 results.

Regionale Netze zur Wieder- und Weiterverwendung von Fahrrädern (ReUse-Velo)

ReUseVelo ist ein Netzwerk aus Unternehmen, Einrichtungen und Projekten unterschiedlichster Aufgabenfelder und Rechtsformen. Das Projekt zielt auf die Entwicklung eines nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Konzepts zur Wieder- und Weiterverwendung von Gebrauchträdern. Durch die Kaufentscheidung für ein ReUseVelo, soll Nachhaltigkeit im Alltag erlebbar und praktikabel werden.

Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes

Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes Teile I und II (Amtlicher Anzeiger). Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/anzeiger/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.

Aktionsprogramm: Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), Vorsorgendes Risikomanagement in der Regionalplanung - Verstetigung/Ausweitung

In diesem Projekt wird der zuvor mit der Region Köln erarbeitete Risikomanagementansatz weiterentwickelt und konsolidiert, um eine Übertragbarkeit auf andere Regionstypen zu gewährleisten. In zwei Modellregionen werden zusätzliche Gefahren und Risiken thematisiert und zudem ein breiteres Spektrum regionalplanerischer Organisations- und Rechtsformen einbezogen. Im Ergebnis soll ein Leitfaden zum Risikomanagementansatz in der Regionalplanung entstehen.

Errichtung einer Landesenergie- und Klimaschutzagentur in Mecklenburg-Vorpommern

Projektergebnisse: Energieagenturen sind unabhängige Dienstleister, die im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung bestehender Energiesparpotenziale und den Einsatz Erneuerbarer Energien vorantreiben. Solche Einrichtungen bestehen bereits in den meisten Bundesländern und werden mit positiven Wirkungen für die regionale und kommunale Umsetzung der Energiewende in Verbindung gebracht. Das IKEM analysierte in einem Gutachten für das Land Mecklenburg-Vorpommern, welche Rechtsform, Struktur und welcher Standort sich für die sukzessive Errichtung und Tätigkeit einer solchen Agentur am besten eignen. Die Bewertung verschiedener Alternativen erfolgte anhand von rechtlichen, finanziellen, zeitlichen und organisatorischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung von Erfahrungen mit ausgewählten Energieagenturen anderer Bundesländer. Hintergrund: Das IKEM hat der Anfang 2014 übergebenen Studie die Grundlagen für die Gründung einer entsprechenden Agentur gelegt: Die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LEKA) wurde im August 2016 in Stralsund eröffnet.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1689: Climate Engineering: Risiken, Herausforderungen, Möglichkeiten?, Grenzen der Wirksamkeit verschiedener Methoden des solaren Strahlungmanagement

Absenkung der CO2 Emissionen, Anpassung und 'Climate Engineering' (CE) werden allgemein als drei unabhängige Vorgehensweisen gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels angesehen. Im Rahmen dieses Projektes zeigen wir die Grenzen des 'Solar Radiation Management' (SRM) durch Sulfataerosol-Eintrag in die Stratosphäre (SAI) und marine Wolkenimpfung (MCB) als Maßnahmen zur Reduktion der globalen bzw. regionalen Temperatur auf. Zum ersten Mal werden dabei die Auswirkungen von gleichzeitig ausgeführtem SAI und MCB umfassend quantifiziert. Wir vermuten, dass die Begrenzung der Wirksamkeit von SAI und MCB bedeutende Auswirkungen auf die rechtliche und politische Betrachtung hat, die das Zusammenwirken und die zeitliche Reihenfolge von Emissionsminderungs-, Anpassungs-, und 'Climate Engineering'- Maßnahmen sowie die Politik der Klimagerechtigkeit bestimmen. Komplexe globale und regionale numerische Simulationsmodelle der Atmosphäre, die dem Stand des Wissens entsprechen, und die eine detaillierte Beschreibung der Atmosphärenphysik und Chemie beinhalten, stellen das wesentliche Werkzeug für die Quantifizierung der Effekte dieser Maßnahmen dar. Die Ergebnisse erlaube es die physikalischen Grenzen der angedachten Maßnahmen zu bestimmen. Die Ergebnisse des Vorhabens dienen als wichtige Grundlagen für andere Projekte im SPP, um eine integrale Bewertung von 'CO2 Mitigation, Adaption und Climate Engineering' zu ermöglichen.

MCJ: Freizeitangebote für Jugendliche in Bremen und umzu, Teilvorhaben: Clustermanagement & Beteiligungsverfahren

RiSKWa - Verbundprojekt FOR-IDENT Nachhaltigkeit: Fortschritte in der Identifizierung organischer Spurenstoffe - Nachhaltigkeit und Ansiedlung der FOR-IDENT Plattform, Teilprojekt 1

RiSKWa - Verbundprojekt FOR-IDENT Nachhaltigkeit: Fortschritte in der Identifizierung organischer Spurenstoffe - Nachhaltigkeit und Ansiedlung der FOR-IDENT Plattform, Teilprojekt 2

Einfluss von Ernährungsunterricht auf die Motive und die Handlungsintention von Schülerinnen und Schülern bei der Auswahl von Lebensmitteln

Fragestellung: Inwieweit führt Unterricht zum Thema Ernährung vor dem Hintergrund des Leitbilds einer nachhaltigen Entwicklung zu Veränderungen auf der Motiv-, Intentions- und Handlungsebene? Hypothesen (Auswahl): Die größten Veränderungen vom Vor- zum Nachtest ergeben sich auf der Motivebene (Wertebene), die geringsten Veränderungen auf der Handlungsebene. Bei Schülern lassen sich hinsichtlich ihrer Wertpräferenzen der Lebensmittelauswahl zwei Motivorientierungen unterscheiden und bei Schülern können hinsichtlich ihrer Handlungsintention zwei Intentionstypen identifiziert werden. Es gibt einen konsistenten Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen. Der Zusammenhang zwischen der Motivorientierung und den Intentionstypen ist nach der Unterrichtseinheit stärker als vor der Unterrichtseinheit.

Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG

Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...

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