Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Böden sind eine Vorbedingung für nachhaltige Entwicklung und Nahrungsmittelsicherheit. Afrika ist derzeit noch der Kontinent mit der geringsten Bodendegradation, der Druck auf Böden ist aber enorm hoch. Faktoren wie Armut, Hunger, Übernutzung, Überbevölkerung und Klimawandel verstärken den Trend. Vor diesem Hintergrund liefert das Werk African Soil Protection eine vergleichende Analyse der rechtliche, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Basierend auf Länderstudien in Kamerun, Kenia und Sambia werden die wichtigsten Probleme und Herausforderungen vergleichend analysiert und herausgearbeitet. Das Werk unterbreitet einige konkrete Empfehlungen, um einen effektiveren Bodenschutz zu erreichen. Diese Empfehlungen sowie die Analyse der komplexen und interdisziplinären Fragen sind auch - vergleichend und richtungsweisend - für Akteure im Themenfeld in anderen Kontinenten und Rechtsordnungen von hohem Interesse. Quelle: Verlagsinformation
Der Ressourcenschutz tritt neben dem bereits intensiv diskutierten und untersuchten Klimaschutz immer mehr in den Fokus der Umweltpolitik und des Umweltrechts. Die Rechtsordnung kennt weder in Deutschland noch in der Europäischen Union ein systematisches Ressourcenschutzrecht, sondern behandelt nur in einigen Rechtsbereichen einzelne Fragen des Ressourcenschutzes. Deshalb hat das UBA das Vorhaben „Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes“ beauftragt. Es wurde untersucht, wie ein Ressourcenschutzregime im deutschen Recht verankert werden könnte. Dafür wurde ein Stammgesetz für den Ressourcenschutz konzipiert und konkrete Regelungsvorschläge in Bezug auf die Umsetzung von Ressourcenschutz in verschiedenen Rechtsbereichen entwickelt. Veröffentlicht in Texte | 23/2017.
Nach alledem wird staatliche Werbung für Regionalerzeugnisse vom Welthandelsrecht in vergleichbarem Umfang wie vom Gemeinschaftsrecht gestattet. Lediglich in dreierlei Hinsicht gehen die Rechtsordnungen einen unterschiedlichen Lösungsweg: Erstens bietet das Gemeinschaftsrecht eine breitere Palette an Rechtfertigungsmöglichkeiten als das Welthandelsrecht, weshalb etwa die Veranstaltung von Wochen- und Bauernmärkten oder von Messen und Ausstellungen auf Gemeinschaftsebene einfacher zu rechtfertigen ist als auf Ebene des Welthandelsrechts. Veröffentlicht in Texte | 42/2004.
In dieser Arbeit wird eine umfassende Literaturzusammenstellung über (potenzielle) Einträge in die Umwelt, sowie Vorkommen und Auswirkungen von MP in der aquatischen Umwelt gegeben. Darüber hinaus werden aktuelle Untersuchungsverfahren von Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik betrachtet, kritisch diskutiert und offene Fragen benannt. Ökotestverfahren zur Ermittlung potenzieller MP-Wirkungen werden im Hinblick auf Methodik und Übertragbarkeit überprüft. In diesem Zusammenhang werden insbesondere der limnische Bereich sowie MPEinträge über den Ablauf kommunaler Kläranlagen betrachtet. Hierbei wird ein erster vorläufiger Vorschlag für Beurteilungswerte zu MP in Oberflächengewässern und in Abläufen kommunaler Kläranlagen in Deutschland abgeleitet. Schließlich wird ein Handlungsleitfaden zur Interpretation und Einordnung von Befunden von MP in der Umwelt aufgezeigt, eine mögliche Integration der MP-Thematik in vorhandene Rechtssysteme diskutiert und Vorschläge für Minderungsmaßnahmen werden unterbreitet. Veröffentlicht in Texte | 32/2016.
The scope of access to justice in environmental matters in Germany is determined by European and International provisions. Since the ratification of the Aarhus Convention (AC) Germany is bound to this system of legal protection and guarantee of participatory rights. Moreover the provisions of Art. 9.2 AC have been implemented as European law especially through Art. 11 EIA-Directive (2011/92/EU) and Art. 25 IPPC-Directive (2010/75/EU). The implementation of these international and European provisions into the German legal system has partially led to difficulties: On the one hand its content and scope are controversial to a certain degree. On the other hand the objective to improve the execution of environmental law provisions must be achieved in accordance with the traditional German legal system of administrative law. Therefore this study examined legal questions on access to justice â€Ì of environmental-NGOs, individuals and municipalities - and the extent and the intensity of the judicial review which are of special im-portance for the implementation process of the Aarhus Convention in Germany. Hence the German legal debate as of October 2016 was analysed and on some selected legal aspects a comparative study concerning the national legal systems of France, Italy, Poland, Sweden and the United Kingdom was conducted. Quelle: Forschungsbericht
Zugvorbeifahrten mit abgeflachten Stellen am Rad, den sogenannten Flachstellen, können für Anwohnende eine deutliche Lärmbelastung bedeuten. Deshalb beleuchtet das vorliegende Forschungsvorhaben Möglichkeiten eine Instandhaltung von Rädern über ein "akustisches Kriterium" festzulegen. Hierfür wurde ein Vorschlag für eine gehörgerechte Detektion von Flachstellen entwickelt, der basierend auf dem Maximalpegel und der Schienenbeschleunigung bei einem vorbeifahrenden Wagen Flachstellen erkennt. Zur Bewertung der Flachstellen wird in einem zweiten Schritt ein Grenzwert vorgeschlagen. Im Rahmen einer juristischen Bewertung wurden Möglichkeiten der Implementierung des "akustischen Flachstellenkriteriums" in die Rechtsordnung vorgestellt. Auch Möglichkeiten einer betrieblichen Umsetzbarkeit wurden diskutiert. Um die durch Flachstellen verursachten Instandhaltungskosten zu erfassen, wurde eine Befragung von Akteuren im Bereich Schienengüterverkehr, Schienenpersonenverkehr und Eisenbahninfrastruktur durchgeführt. Während für das Rollmaterial eine Abschätzung hinsichtlich der flachstellenbezogenen Instandhaltungskosten möglich war, zeigte sich, dass im Bereich der Infrastruktur die durch Flachstellen verursachten Kosten aktuell nicht erfasst werden. Auf Basis dieser Befragungsergebnisse wurden mögliche Motivationsstrategien zur Verminderung der Anzahl von Flachstellen im deutschen Schienennetz diskutiert. Quelle: Forschungsbericht
Zugvorbeifahrten mit abgeflachten Stellen am Rad, den sogenannten Flachstellen, können für Anwohnende eine deutliche Lärmbelastung bedeuten. Deshalb beleuchtet das vorliegende Forschungsvorhaben Möglichkeiten eine Instandhaltung von Rädern über ein "akustisches Kriterium" festzulegen. Hierfür wurde ein Vorschlag für eine gehörgerechte Detektion von Flachstellen entwickelt, der basierend auf dem Maximalpegel und der Schienenbeschleunigung bei einem vorbeifahrenden Wagen Flachstellen erkennt. Zur Bewertung der Flachstellen wird in einem zweiten Schritt ein Grenzwert vorgeschlagen. Im Rahmen einer juristischen Bewertung wurden Möglichkeiten der Implementierung des "akustischen Flachstellenkriteriums" in die Rechtsordnung vorgestellt. Auch Möglichkeiten einer betrieblichen Umsetzbarkeit wurden diskutiert. Um die durch Flachstellen verursachten Instandhaltungskosten zu erfassen, wurde eine Befragung von Akteuren im Bereich Schienengüterverkehr, Schienenpersonenverkehr und Eisenbahninfrastruktur durchgeführt. Während für das Rollmaterial eine Abschätzung hinsichtlich der flachstellenbezogenen Instandhaltungskosten möglich war, zeigte sich, dass im Bereich der Infrastruktur die durch Flachstellen verursachten Kosten aktuell nicht erfasst werden. Auf Basis dieser Befragungsergebnisse wurden mögliche Motivationsstrategien zur Verminderung der Anzahl von Flachstellen im deutschen Schienennetz diskutiert. Quelle: Forschungsbericht
Der Ressourcenschutz tritt neben dem bereits intensiv diskutierten und untersuchten Klimaschutz immer mehr in den Fokus der Umweltpolitik und des Umweltrechts. Unsere Ressourcennutzung hat ein Ausmaß erreicht, das nicht dauerhaft gehalten werden kann. Sie vermindert zunehmend die Fähigkeit unseres Planeten, die Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu generieren. Die steigende Ausbeutung und Nutzung von Rohstoffen verursacht über die gesamte Wertschöpfungskette - von der Gewinnung, über die Verarbeitung und Nutzung bis hin zur Entsorgung - massive Umweltbelastungen, die auch zu Problemen für die menschliche Gesundheit werden können.Da die Rechtsordnung weder in Deutschland noch in der Europäischen Union ein systematisches und ausgearbeitetes Ressourcenschutzrecht kennt, sondern nur in einigen Rechtsbereichen einzelne Fragen des Ressourcenschutzes behandelt, haben die Autoren im Auftrag des Umweltbundesamts vom September 2012 bis zum Oktober 2016 das Forschungsprojekt "Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes" (FKZ 3711 18 102) durchgeführt. Dieses Buch stellt die wesentlichen Ergebnisse dar.Die Autoren untersuchen die Verankerung eines wirksamen Ressourcenschutzregimes im deutschen Recht. Davon ausgehend entwickeln sie eine Vision für ein allgemeines Ressourcenschutzrecht, konzipieren ein Stammgesetz für den Ressourcenschutz und erarbeiten konkrete Regelungsvorschläge in Bezug auf die Umsetzung von Ressourcenschutz in verschiedenen Rechtsbereichen. Untersucht werden ressourcenschutzrechtliche Anforderungen an die Gewinnung sowie die Verarbeitung und Verwendung von Rohstoffen (Raumordnungs-, Planungs-, Berg-, Anlagen- und Baurecht), an die Produktgestaltung (kreislaufwirtschaftsrechtliche Produktverantwortung und Abfallvermeidung), an die Berichterstattung von Unternehmen (Wertpapierbörsen, Risikobewertung und handelsrechtliche Offenlegung), an informatorische Instrumente (UVP, EMAS und weitere) sowie an die Selbstregulierung. Quelle: Forschungsbericht
BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG BGE 1 Eschenstraße 55 l 31224 Peine Landesamt für Geologie und BergbauBundesgesellschaft für Endlage Rheinl and-Pfalzrung mbH Postfach 10 02 55 Eschenstraße 55 55133 Mainz 31224 Peine T +49 5171 43-0 poststelle@bge.de www.bge.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Ansprechpartner 08.08.2018/4250/17-001 14. September 2018 Rechtliche Stellungnahme und erneute Aufforderung Sehr geehrter Her r wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 8. August 2018, mit dem Sie Ihre rechtlichen Bedenken in Bezug i auf die Zurverfügungstellung von Geodaten, an welchen Rechte Dritter bestehen, kon kretsiere n. In der Vergangenheit haben Vertreter der Verwaltung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz wiederholt ein rechtliches Gutachten zur Bedingung für eine umfassende Datenlieferung erklärt. Ein externes Gut ach ten sei von der BGE einzuholen, der Schutz perso nenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mü sse vor der Zurverfügungstellung der Daten, an welche n Rechte Dritter be stehen, geklärt werden. Die BGE hat stets betont, dass das einschlägige Standortauswahlgesetz (StandAG) die Zurverfügungstel lung von Daten deutlich und unmissverständlich regelt Nach dem StandAG sind der Vorhabenträgerin die Daten, ungeachtet daran bestehender Rechte Dritter, zu r Verfügung zu stellen. Wir haben dennoch auf die von Ihnen seit der ersten Abfrage pauschal angemeldeten Bedenken immer wieder geantwortet, Sie um eine Spezifizierung Ihrer Bedenken gebeten. Jetzt haben Sie diese Bedenken verschriftlicht, und wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Einholung eines Rechtsgutachtens aus unserer Sicht nicht erforderlich ist. Wir erläutern Ihnen selbstverständlich die Grundla ge dieser E ntschei dung. Ferner widersprechen wir deutlich Ihrer Darstellung, die BGE habe dem Landesamt bestä tigt, es sei sei nen Verpflichtungen zur Datenlieferung aus dem StandAG nachgekomm en. In diesem Punkt besteht Bundes-Gesellschaft für Endlag„rung mbH (BCE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt {Vors.), Steffen Kanit?, Or. Thomas Lautsch, Dr. Ewold Seeba Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg -IBAN DES7 :>6991066 7220 2270 00, BIC GENODEl'lWOB USt-ld.Nr.: OE 308282389, Steue rnummer: 38/210/0S728 E-Mall-Adresse: poststelle@bge.de BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG gerade der Dissens zwischen Ihrem Bundesland und der BGE. Während wir um eine Datenlieferung im Standortauswahlverfahren nach Vorgaben des StandAG bitten, sehen Sie das StandAG als nicht einschlägiges Regelwerk an. Wir stellen fest: Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz hat auf unsere Abfragen Da ten für die Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen geliefert. Es sind jedoch in diesen Lieferungen auch Daten mit gerundeten Koordinaten, mithin anonymisierte Daten, enthalten. Damit wurden die Vorgaben des StandAG gerade nicht beachtet. Im Einzelnen teilen wir die von Ihnen angeführten Bedenken aus folgenden Gründen nicht: Ursächlich dafür, dass wir uns auf die Vorgaben des Standortauswahlgesetzes (StandAG) beziehen, ist die Tatsache, dass es sich bei § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG um die vom Gesetzgeber geschaffene Rechts grundlage für die Zurverfügungstellung von Geodaten an den Vorhabenträger handelt. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG sind "soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten {...) die bei den zuständigen Landes behörden vorhanden sind, benötigt werden, {...] diese dem Vorhabentröger unentgeltlich für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Daten an denen Rechte Dritter bestehen." Entgegen Ihrer Auffassung ist § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG auch einschlägig. Das ergibt sich zum einen aus der Stellung im Gesetzesgefüge. § 12 StandAG ist unter "Teil 3 Standortauswahlverfahren" im "Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen" vor die Klammer gezogen. Damit wirkt sich der Regelungsgehalt der Vor schrift auf das gesamte Auswahlverfahren aus. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Norm nicht aus schließlich auf die Erkundung abstellt, sondern auf Geodaten, die für "die Erkundung und den Standortver- 9.lfilQl" benötigt werden. Im Übrigen nimmt auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 12 StandAG - anders als von Ihnen vorgetragen - ausdrücklich Bezug darauf, dass "die bei den Landesbehörden vorhan denen Daten dem Vorhabentröger im Standortauswahlverfahren zur Verfügung stehen und dem Vorhaben trögerfür die Zwecke des Standortauswahlverfahrens übermittelt werden" (vgl. BT-Drs.18/11398, S. 58). Die Daten sind nach dem Wortlaut der Norm auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn an diesen Rechte Dritter bestehen. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass diese entsprechend zu anonymisieren sind oder eine Abwägung stattzufinden hat. Die gerundeten Koordinaten der von Ihnen gelieferten Bohran satzpunkte entsprechen diesen Vorgaben nicht. Eine Anwendung von Ausschlusskriterien und Mindest anforderungen auf diese Daten ist nicht möglich. Wir stellen auch nicht in Abrede, dass Rechte Dritter einem verfassungs-, straf- und zivilrechtlichen Schutz unterliegen. Soweit Sie jedoch anführen, dass sich "diese Rechtsgrundlagen nicht konkurrierend ausschließen" und daher "parallel zu berücksichtigen sind" ziehen Sie implizit sowohl die Verfassungsmä ßigkeit von § 12 Abs.3 S. 2 StandAG als auch die Einheit der Rechtsordnung in Zweifel. Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Steffen Kanitz, Or. Thomas Lautsch, Dr. Ewold Seeba Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 26991066 7220 2270 00, BIC GENODEFlWOB USt ld. N r.: DE 308282389, Steuernummer: 38/210/05728 - E-Mail -Adresse: poststelle@bge.de 2 A� 1ßGE i • BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Abschließend verweisen wir darauf, dass wir mit Schreiben vom 3.07.2018 um die Über gabe der Daten nach § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG, mindestens in dem von § 76 Abs. 3 Bundesberggesetz (BBergG) festgeleg ten Umfang - nicht wie von Ihnen dargelegt § 76 Abs. 1 BBergG - gebeten haben. Die Darlegun g eines berechtigten Interesses ist gemäß § 76 Abs. 3 BBergG gerade nicht erforderlich. Der Gebührentatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt, da wir keinen Antrag gestellt, sondern uns lediglich hinsichtlich des Umfanges der Daten auf§ 76 Abs. 3 BBergG bezogen haben. Wir bitten Sie, auch vor dem Hintergrund unserer ausführlichen rechtlichen Einlassungen, um kurzfristi ge Nachlieferung der ausstehenden koordinatenscharfen Daten. Mit freundlichen Grüßen Stellv. Vors itzender Geschäftsführer !fereichsleiter Standortauswahl Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Gesehäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Steffen Kanit z, Dr. Thomas Lautsch, Dr. Ewold See ba Vorsitzender d•• Aufcichtcr:its: St;iatssekrttiir Jochen Ftasbartn Kontoverbindung: Vol sbank eG Braunschweig Wolfsburg -IBAN DES7 26991066 7220 2270 00, BIC CENODEFlWOB USt-ld.Nr.: DE 308282389, Steuernummer: 38/210/05728 E-Mail -Adresse: poststelle@> bge.de 3
Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU ELEKTRONISCHER BRIEF Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz Telefon 06131 9254-0 Telefax 06131 9254-123 Mail: office@lgb-rlp.de www.lgb-rlp.de Landesamt Für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Postfach 1O 02 55 1 55133 Mainz BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH 24.10.2018 Willi-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Bitte immer angeben! 14.09.2018 4250/17-001 Ansprechpartner/in I E-Mail Telefon 06131 9254-3 Rechtliche Stellungnahme und erneute Aufforderung Sehr geehrter Herr in Ihrem Schreiben vom 14. 09.2018 führen Sie erstmalig aus, dass Sie keine Erfordernis für die Einholung eines Rechtsgutachtens sehen. Im Gegensatz dazu erklärten Sie sich bisher durchaus aufgeschlossen, dieses anzufertigen (U.a. Ihre Schreiben vom 27.04.2018 und vom 03.07.2018 sowie Ihre Zusage beim Workshop am 05.09.2017). Entgegen Ihren Ausführungen sieht das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) das StandAG durchaus als einschlägig an und beachtet dessen Vorgaben entsprechend. Dieses Gesetz ist jedoch im Kontext mit den übrigen gesetzlichen Vorgaben zu bewerten. Es trifft folglich nicht zu, dass das LGB das StandAG als „nicht einschlägiges Regelwerk" betrachtet. In diesem Zusammenhang verwahrt sich das LGB ausdrücklich gegen Ihre Unter- stellung, es würde die Einheit der Rechtsordnung und die Verfassungsmäßigkeit des StandAG in Zweifel ziehen. Zum Schutz des Landes Rheinland-Pfalz und seiner Mit- arbeitenden ist es geboten, das Verwaltungshandeln Ihres Hauses kritisch zu hinter- fragen. · Bankverbindung: Bundesbank Filiale Ludwigshafen BIC MARKDEF1545 IBAN DE 79 545 000 000 054 501 505 Ust. Nr. 26/673/0138/6 Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU Selbstverständlich ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung verpflichtet, selbst sowie bei der Weitergabe und der Weiter- verarbeitung der Daten aus Rheinland-Pfalz an Dritte, die einschlägigen Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu beachten. Dem steht allerdings Ihre Ankündigung entgegen , dass Sie alle zur Verfügung gestellten Informationen ver- öffentlichen. Sofern ein Ablehnungsgrund nach Art. 9 Abs. 1 UIG vorliegt, kann die Abgabe der Daten , welche den entsprechenden Belang betreffen, nur erfolgen , sofern die Betroffenen zustimmen oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der Informationen sind die Betroffenen anzuhören . Den Vorgaben des Datenschutzes entsprechend übersenden wir Ihnen in den nächsten Tagen die aktualisierte Bohrpunktkarte von Rheinland-Pfalz per Cloud- Abruf. Unabhängig von dieser Datenlieferung vertritt das LGB nach wie vor die Auffassung , dass die für d.ie Auswertung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen verwendeten Daten privater Dritter entsprechend der datenschutzrechtlichen Vor- gaben, insbesondere der DS-GVO, zu schützen sind , wozu auch der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1c) gehört. Zudem stelle ich fest, dass das LGB seinen Verpflichtungen zur Datenlieferung aus dem StandAG selbstverständlich nachgekommen ist. Hinsichtlich der bergrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen teile ich Ihnen mit, dass Sie diese in dem von Ihnen genannten Umfang bereits vollständig erhalten haben. In unserem Schreiben haben wir ergänzend darauf hingewiesen, dass die Weitergabe dieser Daten an Dritte ausschließlich unter Berücksichtigung des Nach- weises des berechtigten Interesses erfolgen darf und in diesen Fällen eine Gebührenfestsetzung zu erfolgen hat. 2/3 Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau erhält eine Kopie dieses Schreibens. Direktor Kopie(n): Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz 3/3
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Bund | 122 |
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