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The waste dilemma: the attempt of Germany and Italy to deal with the waste management regulation in two European countries

Inklusives und integriertes multi-Gefahren Risikomanagement und Freiwilligenengagement zur Erhöhung sozialer Resilienz im Klimawandel, Teilvorhaben: Multi-Risiko Indikatoren Ansatz für Bewertung urbaner Resilienz

Fachliche Beratung und Mitarbeit bei der Weiterführung des Umweltmanagementsystems an der TU Dresden

Seit dem 8. Januar 2003 ist die TU Dresden in das EMAS-Verzeichnis bei der IHK Dresden eingetragen und somit die erste technische Universität mit einem validierten Umweltmanagementsystem nach EMAS (Registrierungsurkunde). Die Validierung ist insbesondere auf den erfolgreichen Abschluss des Projektes 'Multiplikatorwirkung und Implementierung des Öko-Audits nach EMAS II in Hochschuleinrichtungen am Beispiel der TU Dresden' zurückzuführen. Mit der Implementierung eines Umweltmanagementsystems ist zwar ein erster Schritt getan, jedoch besteht die Hauptarbeit für die TU Dresden nun, das geschaffene System zu erhalten und weiterzuentwickeln. Für diese Aufgabe wurde ein Umweltmanagementbeauftragter von der Universitätsleitung bestimmt. Dieser ist in der Gruppe Umweltschutz des Dezernates Technik angesiedelt und wird durch eine Umweltkoordinatorin, den Arbeitskreis Öko-Audit, die Arbeitsgruppe Öko-Audit und die Kommission Umwelt, deren Vorsitzende Frau Prof.Dr. Edeltraud Günther ist, tatkräftig unterstützt. Die Professur Betriebliche Umweltökonomie arbeitet in dem Arbeitskreis und der Arbeitsgruppe Öko-Audit mit und steht dem Umweltmanagementbeauftragten jederzeit für fachliche Beratung zum Umweltmanagement zur Verfügung. Ein wesentlicher Erfolg der TU Dresden auf dem Weg zu einer umweltbewussten Universität ist die Aufnahme in die Umweltallianz Sachsen, die am 08. Juli 2003 stattgefunden hat. Informationen zum Umweltmanagementsystem der TU Dresden sind unter 'http://www.tu-dresden.de/emas' zu finden.

Die Regelungen der Produktverantwortung im Dritten Teil des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Eine Verbindung/Kumulierung verschiedener umweltpolitischer Steuerungselemente.

Die Dissertation untersucht den rechtspolitischen und rechtlichen Aussagegehalt der Paragraphen 22 ff Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Frage der Vereinbarkeit flexibler Steuerungsinstrumente der geltenden Rechtsordnung gelegt.

Concerted Action on Voluntary Approaches (CAVA) - The integration of voluntary agreements into existing legal systems

Fragmentation and lack of legitimacy of the international and European forest regime complex in legal perspective

The project will assess the fragmentation, which exists in the international forest regime complex and the resulting lack of legitimation. On this basis, it will explore options to advance coherence and legitimation for an international forest policy and means of its legitimation and legalization. As will be analysed in detail, it appears, that the international forest regime complex suffers from fragmentation in two ways. Firstly, forest issues did probably lag behind in the development of the contemporary international system of environmental law as they lacked the legitimation by a dedicated international agreement, which so many other issues such as biodiversity, climate change and desertification do enjoy. Secondly, due to this and other developments of the international legal system, particular aspects of forest policies are intensively dealt with separately and - arguably - without much coordination by diverse international regimes like, for instance, the FCCC, the CBD and the ITTA. To the more, relevant measures for such forest policy, like, for instance, certification, compulsory labelling schemes and related trade restrictions are nowadays subject to rules and standards of the WTO and thus need to be carefully designed in order to prevent any inconsistencies. In order to complement this global assessment, the legal frame of forest policy within the European Union will be analysed, which also suffers from a lack of legitimation, but apparently nonetheless developed a number of activities.

Evidenzbasiertes Assessment für die Gestaltung der deutschen Energiewende auf dem Weg zur Klimaneutralität, Teilvorhaben X0-2

Die Sozialvertraeglichkeitsbestimmung von gentechnischen Produkten

Risiken bezueglich der Gesundheits- und Umweltvertraeglichkeit muessen in allen Industrielaendern vor der Freisetzung von gentechnisch veraenderten Organismen und dem Inverkehrbringen entsprechender Waren abgeschaetzt werden, Methoden hierfuer sind grossteils etabliert. Nach dem oesterreichischen Gentechnikgesetz duerfen solche Waren darueber hinaus nicht zu einer 'sozialen Unvertraeglichkeit' fuehren. Wege, diese Bestimmung umzusetzen waren zu untersuchen. Die oesterreichische Rechtsordnung ergibt keine einschlaegigen Hinweise, die vage Formulierung fuehrt aber zu einem Spannungsverhaeltnis mit Grundrechten der Verfassung. Da auch keine Verfahrensvorschriften angegeben werden, erscheint die direkte Umsetzung der Bestimmung rechtlich problematisch. Die entsprechende EU-Richtlinie verbietet zwar Pruefungen anderer Aspekte als des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht, allerdings waeren Verbote auf dieser Grundlage als Handelshemmnis wohl unzulaessig. Um die Inhalte der Bestimmung zu konkretisieren, werden mit 'Akzeptanz', 'Akzeptabilitaet' und 'Partizipation' unterschiedliche Konzepte der Sozialvertraeglichkeit untersucht, ebenso wie deren Beziehung zur Risikodiskussion und zu diskursiven Konfliktloesungsstrategien unter Hinweis auf andere Felder der Technikregelung. Hierfuer wurde u.a. ein Symposium zum Thema 'Sozialvertraegliche Technikgestaltung' an der OEAW abgehalten. Verlaessliche Daten ueber die Akzeptanz gentechnischer Anwendungen in Oesterreich liefert eine repraesentative Umfrage mit dem Wortlaut des Eurobarometer von 1993. Neben ersten Erfahrungen mit dem norwegischen Gesetz, das ebenfalls 'transscientifische' Kriterien fuer die Akzeptabilitaet enthaelt, werden drei Beispiele partizipationsorientierter Konfliktloesungsmethoden bei landwirtschaftlichen Anwendungen der Gentechnik aus Deutschland, Grossbritannien und den Niederlanden diskutiert. Schliesslich werden Moeglichkeiten und Grenzen fuer die Stimulierung gesellschaftlicher Diskurse einerseits und fuer die amtliche Bestimmung sozialer Unvertraeglichkeit andererseits eroertert.

TransHyDE: Standardisierung, Normung und Zertifizierung, Normung, Zertifizierung und Standardisierung für den Transport von in Ammoniak gebundenem Wasserstoff

Anlage_9_Hinweise_Charta_Grundrechte.pdf

Version 1.0 Anlage 9 Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Inhalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Wahrung der Grundrechte gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und ist eine unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Die Charta ist mit der Aufnahme in den Vertrag von Lissabon für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht unmittelbar rechtlich bindend. Die in der Charta festgeschriebenen Grundrechte sind daher auch im deutschen Rechtssystem (zum Beispiel im Grundgesetzt) verankert und werden von den Gerichten durchgesetzt. Die Charta1 ist in sieben Kapitel untergliedert: Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, zum Beispiel das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen". In Kapitel 2 ("Freiheiten") werden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Menschen mit Behinderungen. 1 Link zur Charta: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf Seite 1 von 5 Im Kapitel 4 ("Solidarität") werden Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aufgeführt. Kapitel 5 ("Bürgerrechte") umfasst die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die Organe und –Einrichtungen der Europäischen Union und den Zugang zu deren Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz. Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung. Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte. Ziel und Zweck dieses Hinweisblattes ist es, alle an der Umsetzung der Programme für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund - JTF) Beteiligten zu sensibilisieren. Sie sollen ihre Grundrechte kennen, mögliche Verletzungen von Grundrechten erkennen und lernen, diese zu vermeiden. 2. Förderung aus den Programmen EFRE/JTF und ESF+ Die genannten Fonds unterstützen Menschen mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Die Förderung stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Europäischen Union. Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Die Europäische Union fordert daher bei der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Programme mit den sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätzen - vergleiche Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/10602 - die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen. Die Charta 2 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik Seite 2 von 5 der Grundrechte ist daher einerseits bei der Erstellung der Förderrichtlinien und Fördergrundsätze, bei der Auswahl der Vorhaben zur Förderung und bei der Prüfung der Vorhabenumsetzung zu beachten. Auf der anderen Seite sind auch die Begünstigten bei der Durchführung der Fördervorhaben an die Umsetzung der Charta gebunden. Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben aus den Fonds EFRE, ESF+ und JTF (Fonds) ist die Achtung der Charta gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus den Fonds zur Verfügung gestellt werden. Alle aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 unter Einhaltung der Charta ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Hinweise dazu, wie die Charta berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)3. Die an der Förderung aus den Fonds beteiligten Stellen und die Begünstigten sind zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Rechte, welche bei den jeweiligen Richtlinien/Fördergrundsätzen bzw. beim jeweils geförderten Vorhaben naturgemäß besonders betroffen sein könnten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nachfolgende Rechte der Charta. Diese Rechte stellen grundlegende Prinzipien der Charta dar, die in allen Phasen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu beachten sind: • Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3): Insbesondere bei Forschungsprojekten im Bereich der Medizin und der Biologie ist die freie Einwilligung der Probanden nach vorheriger Aufklärung sicherzustellen. Es gilt ein Verbot eugenischer Praktiken, der Nutzung des menschlichen Körpers als solchem (oder Teilen davon) zur Gewinnerzielung und des reproduktiven Klonens von Menschen. • Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7): Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung ist zu achten. Dies gilt insbesondere bei aufsuchenden Angeboten im Rahmen der Förderrichtlinien/Fördergrundsätze. • Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8): Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage 3 Link zu den Leitlinien: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0723(01) Seite 3 von 5

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