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Supranationale und deutsche Rechtsfragen des Monitorings transgener Pflanzen zur Erforschung hypothetischer Risiken

Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.

Europaeisierung des Umweltverwaltungsrechts

Vergleich der Vorgangsweisen bei der Zulassung der Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen in Europa

In einem EU-Projekt wurde gemeinsam mit Partnern ein 'Vergleich der Vorgangsweisen bei der Zulassung der Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen in Europa' vorgenommen. Obwohl durch die EU-Richtlinie 90/220 die Bedingungen fuer Freisetzungen und Inverkehrbringen geregelt sind, ergaben sich deutliche Unterschiede bei der Umsetzung in der Praxis. Bei der Einfuehrung einer herbizidresistenten Rapszuechtung stuetzten sich die niederlaendischen Behoerden ausschliesslich auf den direkten Einfluss auf die natuerliche Umwelt, die Daenen auf moegliche Einfluesse auf die agrarwirtschaftliche Praxis wogegen die englischen Behoerden darin ein rein agronomisches Problem sahen, das von der Richtlinie nicht betroffen waere. Informationen fuer die Oeffentlichkeit sind in den Niederlanden frei zugaenglich, in Deutschland werden sie restriktiv behandelt. Ebenso variieren Auffassungen ueber die Art des Risikos, Vermeidungsstrategien oder Risiko-Nutzen-Analyse. Die Studie identifiziert ernsthafte Hindernisse fuer die Harmonisierung wegen unterschiedlicher Auffassungen ueber den Gegenstand des Risikos, dessen Akzeptabilitaet im Lichte herkoemmlicher Umweltrisiken sowie darueber, womit transgene Pflanzen zu vergleichen waeren. Neben der naturwissenschaftlichen Expertise sind auch das politische Umfeld und die Tradition der jeweiligen Umweltgesetzgebung fuer die Entscheidungen relevant.

Toxikologische Basisdaten und Textentwurf für die Ableitung von EU-LCI-Werten für 2-Phenylpropen, Vinyltoluen (alle Isomeren), n-Heptan, Hexylenglykol und Tripropylenglykolmonomethylether

Das Umweltbundesamt arbeitet federführend bei der Harmonisierungsinitiative zur europaweiten Vereinheitlichung der gesundheitlichen Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten. Bemessungsgrundlage für die gesundheitliche Wirkung bilden die sogenannten NIK-Werten (NIK: Niedrigste Interessierende Konzentration, engl. LCI). Seit 2011 arbeiten Experten aus zehn europäischen Ländern an der harmonisierten Liste mit Stoffen und dazugehörigen Bewertungen (EU-LCI-Werten). Diese Initiative wurde stark durch das UBA geprägt und vorangetrieben. Die Arbeitsgruppe hat eine umfassende Liste von 185 emissionsrelevanten Stoffen zusammengestellt, ihr Procedere zur Ableitung von EU-LCI-Werten dargelegt und erste harmonisierte EU-LCI-Werte für ca. 96 Stoffe publiziert (www.eu-lci.org). Ca. 35 Stoffen befinden sich gerade in der Bearbeitung der EU-LCI-Gruppe. Für die restlichen ca. 55 Stoffe müssen EU-LCI-Werte abgeleitet werden. Eine vollständige EU-LCI-Liste soll in den nächsten drei Jahren vorliegen, da sie der Grundstein für die Festlegung von europäischen Leistungsklassen für die Emissionen aus Bauprodukten im Rahmen der europäischen Bauproduktenverordnung darstellt. Eine zügige Bearbeitung der restlichen Stoffe kann durch die Vergabe von Stoffdossiers nach außen gewährleistet werden. Ein Stoffdossier beinhaltet eine Sammlung der Toxizitätsdaten für den entsprechenden Stoff und einen Entwurf für die Ableitung eines EU-LCI-Werts nach den publizierten Verfahrensgrundsätzen der europäischen Arbeitsgruppe. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen 5 Stoffdossiers für die folgenden Stoffe erstellt werden: 2-Phenylpropen (CAS Nr. 98-83-9), Vinyltoluen (o-, m-, p- und Isomeren-Gemisch) (CAS 611-15-4, 100-80-1, 622-97-9, 25013-15-4), n-Heptan (CAS Nr. 142-82-5), Hexylenglykol (CAS Nr. 107-41-5) und Tripropylenglykolmonomethylether (CAS Nr. 20324-33-8, 25498-49-1).

Ermittlung und Bewertung kumulativer Beeinträchtigungen im Rahmen naturschutzfachlicher Prüfinstrumente

Um die Planungspraxis zu unterstützen und die Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sind konkrete Hinweise zu erarbeiten, wie die Kumulation in den verschiedenen Prüfinstrumenten (weiter) operationalisiert werden kann. Folgende Arbeitsschritte sind vorgesehen: - differenzierte Analyse und Darlegung der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Rechtsnormen und Prüfinstrumente (FFH-VP, Verschlechterungsverbot, SUP/UVP, artenschutzrechtliche Prüfung); - Definition, Abgrenzung und Erläuterung der im Vorhaben verwendeten maßgeblichen Begriffe; - Zusammenstellung und Aufbereitung der in Deutschland grundsätzlich vorkommenden Informationsquellen für die Abfrage von kumulativ zu berücksichtigenden Plänen und Projekten (z. B. Datenbanken, Kataster, Fachinformationssysteme, Zuständigkeiten bei Behörden); - Entwicklung einer Empfehlung für die Inhalte eines FFH-VP-Katasters basierend auf den 'Mindestinhalten einer Datenbank zur Dokumentation von gebietsbezogenen Prüfungen der Verträglichkeit nach § 34 und § 35 BNatSchG' der Landesanstalten von 2007; - Erarbeitung konkreter Hinweise und Tools für die Planungspraxis zur Recherche bzw. Abfrage kumulativ zu berücksichtigender Pläne und Projekte (z. B. Checklisten, Musteranschreiben, Prüftabellen zur Einstufung der Relevanz, Muster zur Dokumentation der Recherche und zur Auswahl berücksichtigter Vorhaben); - Entwicklung von Hinweisen zur Identifikation der im konkreten Fall räumlich und zeitlich relevanten Pläne und Projekte sowie der funktional und formal kumulativ zu berücksichtigenden Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen; - Entwicklung von konkreten methodischen Ansätzen zur Ermittlung, Prognose und Bewertung von kumulativen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die jeweiligen naturschutzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe; - Darstellung fachlicher Bewertungsansätze und -beispiele für die Kumulation additiver und synergistischer Wirkungen bei verschiedenen Wirkfaktoren und Vorhabentypen (z. B. Flächeninanspruchnahme, Stoffeinträge, Störwirkungen, Mortalitätsrisiken, Barrierewirkungen); - Entwicklung von Vorschlägen zum Umgang mit defizitären, unkonkreten oder veralteten Daten; - Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen einer Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen oder anderweitigen die jeweiligen Schutzgüter positiv beeinflussenden Maßnahmen und Entwicklungen; - verfahrensrechtliche Einordnung kumulativer Beeinträchtigungen in den Arbeitsschritten der verschiedenen Rechtsnormen (z. B. bei Vorprüfung, Erheblichkeitsbewertung, Maßnahmenplanung, Ausnahmeprüfung). Die entwickelten methodischen Hinweise sollen anhand repräsentativer Beispiele getestet und verdeutlicht werden.

Evaluierung und Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels (EU-ETS-5)

Der Emissionshandel hat sich als ein zentrales Instrument der nationalen wie europäischen Klimapolitik etabliert, das es weiterzuentwickeln gilt. Für den Zeitraum 2013-2020 (dritte Handelsperiode) wurden harmonisierte Regeln für die Vergabe von Emissionsberechtigungen erstmals EU-weit festgelegt sowie weitere Treibhausgase und Industrietätigkeiten in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) einbezogen (siehe ETS-Änderungsrichtlinie 2009/29/EG). Gleichzeitig wird in der nationalen und internationalen Diskussion auch vor dem Hintergrund der erfolgten Missbrauchsfälle (Mehrwertsteuerbetrug, 'Phishing' etc.) die Eignung des Emissionshandels als zentrales Klimaschutzinstrument kritisch hinterfragt. Die Erfahrungen mit dem EU-ETS in den ersten beiden Handelsperioden und eine verbesserte Datenlage zu Beginn der dritten Handelsperiode (3. HP) bieten neue Möglichkeiten, die laufende wissenschaftliche Diskussion um den Emissionshandel zu befruchten und eine empirisch fundierte Bewertung des EU-ETS und seiner Wirkung voranzubringen. Das ETS-5 untersucht erstmals die Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens zur 3. HP (2013-2020). Darüber hinaus geht es über die Bewertung aktueller Ausgestaltungsfragen hinaus und untersucht generell die Wirksamkeit des EU-ETS in Deutschland sowie die durch die Handelsmöglichkeit und intertemporale Flexibilität resultierenden gesamtwirtschaftlichen Kostenersparnisse. Zudem wird untersucht, ob Konstellationen bestehen könnten, in denen eine Anpassung des Mengenziels sachgerecht wäre.

Harmonisierung und Fortentwicklung der Vorschriften des deutschen Klimaschutzrechts

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen der Gegenwart. Um dieser Herausforderung begegnen zu können, sind Klimaschutzmaßnahmen in alle Politik- und Lebensbereiche zu integrieren und das nationale Klimaschutzrecht instrumentell und sektoral weiterzuentwickeln. Zu der rechtswissenschaftlichen Diskussion dieses Themas soll das Forschungsvorhaben in Ergänzung des Vorgängervorhabens im Auftrag des Umweltbundesamtes - 'Das Klimaschutzrecht des Bundes - Analyse der Vorschläge zu seiner Weiterentwicklung' (FKZ 3709 18 1532, UBA-Climate-Change 17/201 (Stand November 2010), http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4166.pdf, im Folgenden 'Vorgängervorhaben') - einen weiteren Beitrag leisten. Es soll dabei vor allem darum gehen, wie das Recht das Verhalten der privaten Energienutzer so steuern kann, dass deren Beiträge zum Klimawandel minimiert werden. Bei diesen Überlegungen sind auch die Folgen des Klimawandels und die daraus resultierenden Anpassungserfordernisse an diese mitzudenken. Die Auftragnehmer sollen Überlegungen zur Steuerungswirkung des Rechts im Bereich des Klimaschutzes anstellen, aus diesen Überlegungen Empfehlungen für eine geeignete Regulierung ausgewählter Sachverhalte mit besonderer Klimarelevanz (Mobilität, Stromnutzung, Bauen) herleiten, diese Erkenntnisse auch im Rahmen kurzer ad-hoc-Papiere in die aktuelle politische Diskussion einbringen sowie aus den gefundenen Ergebnissen allgemeine Empfehlungen für die Gestaltung eines effektiven Klimaschutzrechts entwickeln.

Leitfaden zur Anwendung des Verschlechterungsverbotes der Wasserrahmenrichtlinie bei physischen Veränderungen von Wasserkörpern nach WHG Paragraph 31 Absatz 2 aus wasserfachlicher und rechtlicher Sicht

Ausgangslage/Zielstellung/Methodik des Vorhabens: Unbenommen der streitigen juristischen Frage, ab wann von einer Verschlechterung auszugehen ist, bedarf es der Erläuterung grundlegender Verfahrensschritte bei der Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes im Paragraph31 Absatz 2. Im Zusammenhang mit neuen physischen Veränderungen und der Einhaltung des Verschlechterungsverbotes wurden bisher keine Methoden oder Verfahren festgelegt für (1) die wasserfachliche Prognose einer Verschlechterung des Gewässerzustandes/ Potenzials und (2) die aus einer vermuteten Verschlechterung folgenden Schritte: a. Abwägung des übergeordneten öffentlichen Interesses, b. die Abwägung des Nutzens zwischen Umweltzielen der WRRL und der neuen Veränderung und c. die Prüfung der besseren Umweltoption sowie (d) durchzuführende Minderungsmaßnahmen. Für Deutschland sind derzeit keine Präzedenzfälle zur Anwendung des Art. 31 (2) des WHG bekannt. Demgegenüber ist es jedoch unstrittig, dass an den Gewässern neue Veränderungen vorgenommen werden und das es Unsicherheiten in der Anwendung des Verschlechterungsverbotes gibt. Es wird als notwendig erachtet, dass sich der Bund als Gesetzgeber für eine harmonisierte Umsetzung der WRRL zu den o.g. Verfahrensschritten äußert. In dem Vorhaben soll der Paragraph31 Absatz 2 des WHG systematisch in einem Leitfaden aufgeschlüsselt und erläutert werden. Der Leitfaden soll als allgemeinverständliche Arbeitshilfe für Vorhabensträger, Planer und für die zuständigen Wasserwirtschafts- und Genehmigungsbehörden entwickelt werden.

Möglichkeiten für eine Harmonisierung des Informationsfreiheitsrechts auf europäischer und nationaler Ebene und eine effizientere Ausgestaltung des Rechts der Umweltprüfungen

Das Umweltrecht ist einerseits eine wesentliche Randbedingung für ökologische Innovation, steht aber andererseits als vermeintlich bürokratielastig und innovationshindernd in der Kritik. Die nationalen Gestaltungsspielräume im Umweltrecht werden weitgehend durch europarechtliche Vorgaben determiniert. Mit diesem Vorhaben sollen fachliche Grundlagen für weitere strategische Überlegungen des BMU zu einer effizienteren Ausgestaltung des Umweltrechts geschaffen werden, um pauschalen Forderungen nach Deregulierung und Abstrichen bei materiellen Standards mit sachangemessenen Vereinfachungsvorschlägen begegnen zu können.

Ökonomische und rechtliche Prüfung von Fragen zu Umwelt und Energie sowie Klimaschutz, insbesondere der Vorschläge zur Weiterentwicklung des Emissionshandels und entsprechender Umsetzungsmaßnahmen

Im Jahr 2009 soll der Reviewprozess zur Fortentwicklung des Emissionshandels abgeschlossen und eine entsprechende Änderung der Emissionshandelsrichtlinie verabschiedet werden. Damit wird ein Rechtsrahmen für den Emissionshandel ab 2013 geschaffen. Das nationale Recht muss an die geänderten europarechtlichen Vorgaben angepasst werden und es sind ergänzende Rechtsakte im Komitologieverfahren geplant. Nach Vorstellung der Europäischen Kommission sollen einige Fristen für Umsetzung und ergänzende Zuteilungsentscheidungen nach dem ZuG 2012 seitens der betroffenen Unternehmen. Weiterer Bedarf an der Prüfung von Instrumenten des Klimaschutzes kann sich kurzfristig ergeben, u.a. bei der Begleitung von Vorhaben anderer Ressorts durch das BMU. Ziel des Vorhabens ist es, durch externe Beratung die notwendige fachliche Unterstützung bei der Klärung von ökonomischen und rechtlichen Fragen im Bereich Umwelt und Energie sowie Klimaschutz zu erhalten. Dadurch soll die Effizienz und Effektivität der Maßnahmen sichergestellt werden.

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