In einem EU-Projekt wurde gemeinsam mit Partnern ein 'Vergleich der Vorgangsweisen bei der Zulassung der Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen in Europa' vorgenommen. Obwohl durch die EU-Richtlinie 90/220 die Bedingungen fuer Freisetzungen und Inverkehrbringen geregelt sind, ergaben sich deutliche Unterschiede bei der Umsetzung in der Praxis. Bei der Einfuehrung einer herbizidresistenten Rapszuechtung stuetzten sich die niederlaendischen Behoerden ausschliesslich auf den direkten Einfluss auf die natuerliche Umwelt, die Daenen auf moegliche Einfluesse auf die agrarwirtschaftliche Praxis wogegen die englischen Behoerden darin ein rein agronomisches Problem sahen, das von der Richtlinie nicht betroffen waere. Informationen fuer die Oeffentlichkeit sind in den Niederlanden frei zugaenglich, in Deutschland werden sie restriktiv behandelt. Ebenso variieren Auffassungen ueber die Art des Risikos, Vermeidungsstrategien oder Risiko-Nutzen-Analyse. Die Studie identifiziert ernsthafte Hindernisse fuer die Harmonisierung wegen unterschiedlicher Auffassungen ueber den Gegenstand des Risikos, dessen Akzeptabilitaet im Lichte herkoemmlicher Umweltrisiken sowie darueber, womit transgene Pflanzen zu vergleichen waeren. Neben der naturwissenschaftlichen Expertise sind auch das politische Umfeld und die Tradition der jeweiligen Umweltgesetzgebung fuer die Entscheidungen relevant.
Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.
Das Umweltbundesamt arbeitet federführend bei der Harmonisierungsinitiative zur europaweiten Vereinheitlichung der gesundheitlichen Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten. Bemessungsgrundlage für die gesundheitliche Wirkung bilden die sogenannten NIK-Werten (NIK: Niedrigste Interessierende Konzentration, engl. LCI). Seit 2011 arbeiten Experten aus zehn europäischen Ländern an der harmonisierten Liste mit Stoffen und dazugehörigen Bewertungen (EU-LCI-Werten). Diese Initiative wurde stark durch das UBA geprägt und vorangetrieben. Die Arbeitsgruppe hat eine umfassende Liste von 185 emissionsrelevanten Stoffen zusammengestellt, ihr Procedere zur Ableitung von EU-LCI-Werten dargelegt und erste harmonisierte EU-LCI-Werte für ca. 96 Stoffe publiziert (www.eu-lci.org). Ca. 35 Stoffen befinden sich gerade in der Bearbeitung der EU-LCI-Gruppe. Für die restlichen ca. 55 Stoffe müssen EU-LCI-Werte abgeleitet werden. Eine vollständige EU-LCI-Liste soll in den nächsten drei Jahren vorliegen, da sie der Grundstein für die Festlegung von europäischen Leistungsklassen für die Emissionen aus Bauprodukten im Rahmen der europäischen Bauproduktenverordnung darstellt. Eine zügige Bearbeitung der restlichen Stoffe kann durch die Vergabe von Stoffdossiers nach außen gewährleistet werden. Ein Stoffdossier beinhaltet eine Sammlung der Toxizitätsdaten für den entsprechenden Stoff und einen Entwurf für die Ableitung eines EU-LCI-Werts nach den publizierten Verfahrensgrundsätzen der europäischen Arbeitsgruppe. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen 5 Stoffdossiers für die folgenden Stoffe erstellt werden: 2-Phenylpropen (CAS Nr. 98-83-9), Vinyltoluen (o-, m-, p- und Isomeren-Gemisch) (CAS 611-15-4, 100-80-1, 622-97-9, 25013-15-4), n-Heptan (CAS Nr. 142-82-5), Hexylenglykol (CAS Nr. 107-41-5) und Tripropylenglykolmonomethylether (CAS Nr. 20324-33-8, 25498-49-1).
Unterschiedliche nationale Zugangs- und Vorteilsausgleichsregelungen als Umsetzung der Konvention über die biologische Vielfalt werden ökonomisch analysiert. Besondere Berücksichtigung findet dabei deren Realisiation im Rahmen internationaler Abkommen zum Schutz von Immaterialgütern.
Um die Planungspraxis zu unterstützen und die Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sind konkrete Hinweise zu erarbeiten, wie die Kumulation in den verschiedenen Prüfinstrumenten (weiter) operationalisiert werden kann. Folgende Arbeitsschritte sind vorgesehen: - differenzierte Analyse und Darlegung der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Rechtsnormen und Prüfinstrumente (FFH-VP, Verschlechterungsverbot, SUP/UVP, artenschutzrechtliche Prüfung); - Definition, Abgrenzung und Erläuterung der im Vorhaben verwendeten maßgeblichen Begriffe; - Zusammenstellung und Aufbereitung der in Deutschland grundsätzlich vorkommenden Informationsquellen für die Abfrage von kumulativ zu berücksichtigenden Plänen und Projekten (z. B. Datenbanken, Kataster, Fachinformationssysteme, Zuständigkeiten bei Behörden); - Entwicklung einer Empfehlung für die Inhalte eines FFH-VP-Katasters basierend auf den 'Mindestinhalten einer Datenbank zur Dokumentation von gebietsbezogenen Prüfungen der Verträglichkeit nach § 34 und § 35 BNatSchG' der Landesanstalten von 2007; - Erarbeitung konkreter Hinweise und Tools für die Planungspraxis zur Recherche bzw. Abfrage kumulativ zu berücksichtigender Pläne und Projekte (z. B. Checklisten, Musteranschreiben, Prüftabellen zur Einstufung der Relevanz, Muster zur Dokumentation der Recherche und zur Auswahl berücksichtigter Vorhaben); - Entwicklung von Hinweisen zur Identifikation der im konkreten Fall räumlich und zeitlich relevanten Pläne und Projekte sowie der funktional und formal kumulativ zu berücksichtigenden Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen; - Entwicklung von konkreten methodischen Ansätzen zur Ermittlung, Prognose und Bewertung von kumulativen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die jeweiligen naturschutzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe; - Darstellung fachlicher Bewertungsansätze und -beispiele für die Kumulation additiver und synergistischer Wirkungen bei verschiedenen Wirkfaktoren und Vorhabentypen (z. B. Flächeninanspruchnahme, Stoffeinträge, Störwirkungen, Mortalitätsrisiken, Barrierewirkungen); - Entwicklung von Vorschlägen zum Umgang mit defizitären, unkonkreten oder veralteten Daten; - Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen einer Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen oder anderweitigen die jeweiligen Schutzgüter positiv beeinflussenden Maßnahmen und Entwicklungen; - verfahrensrechtliche Einordnung kumulativer Beeinträchtigungen in den Arbeitsschritten der verschiedenen Rechtsnormen (z. B. bei Vorprüfung, Erheblichkeitsbewertung, Maßnahmenplanung, Ausnahmeprüfung). Die entwickelten methodischen Hinweise sollen anhand repräsentativer Beispiele getestet und verdeutlicht werden.
Die Produktnormen der nationalen und europaeischen Organisationen mit regelsetzender Kompetenz (also des Deutschen Instituts fuer Normung DIN oder der Europaeischen Normenorganisationen CEN/ CENELEC) sind auch fuer den Umweltschutz von hoher Relevanz. Deshalb sieht sich die staatliche Umweltpolitik veranlasst, die technische Normung zum Gegenstand ihrer Politik zu machen, um ein moeglichst hohes Umweltschutzniveau bei den Produktnormen sicherzustellen. Mit verschiedenen institutionellen Vorkehrungen soll die Beruecksichtigung des Umweltschutzes in der Produktnormung verbessert werden. Das Forschungsvorhaben untersucht die bestehenden Arbeitsstrukturen bei den Normenorganisationen und bei den betroffenen Kreisen im Vorfeld der Normung (Umweltverbaende, Verbraucherverbaende, Gewerkschaften etc.) im Hinblick auf ihre Effektivitaet bei der Durchsetzung von Umweltschutzzielen, wobei insbesondere auch die vom Staat veranlassten institutionellen Vorkehrungen einer naeheren Analyse unterzogen werden sollen. Auf der Grundlage dieser Ist-Analyse werden dann in einem zweiten Schritt moegliche neue Wege zur Integration umweltrelevanter Anforderungen und zur Institutionalisierung einer umweltorientierten Interessenvertretung im Bereich der Produktnormung dargestellt und einer ersten Bewertung unterzogen.
Durch das Umweltrahmengesetz sowie den Einigungsvertrag ist eine rechtliche Gemengelage im Naturschutzrecht entstanden, die fuer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in den Naturschutzverwaltungen der neuen Bundeslaender erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt. Das Vorhaben soll einen Leitfaden fuer die Taetigkeit dieser Rechtsanwender in den Naturschutzverwaltungen der neuen Bundeslaender darstellen, der sie instand setzt, das jeweils anwendbare Recht zu ermitteln, zu interpretieren und anzuwenden. Zugleich enthaelt es fuer die im Naturschutz und in der Landschaftspflege ehrenamtlich Taetigen wertvolle Hinweise und ist schliesslich geeignet, in den verschiedenen Einrichtungen der Aus- und Fortbildung als Unterrichtsgrundlage zu dienen.
Zur vorsorglichen Vorbereitung einer EG-einheitlichen Vorgehensweise, ist die Ausbreitungsrechnung fuer das deutsche Genehmigungsverfahren zu ueberpruefen. Die auf deutschen Konventionen basierenden Verfahren sind im Hinblick auf eine internationale Uebertragbarkeit zu harmonisieren.
Die geplante Verwirklichung des Binnenmarktes in der Europaeischen Gemeinschaft bis 1993 wird Auswirkungen auf die kuenftige Umweltpolitik sowohl der EG als auch der Mitgliedstaaten haben. Das Vorhaben soll diese Auswirkungen im Hinblick auf die kuenftige Umweltpolitik der Bundesrepublik Deutschland im einzelnen analysieren. Als Grundlage der Untersuchung ist die rechtliche Situation zu bewerten. Die Rechtsharmonisierung zur Verwirklichung des Binnenmarktes wirft insbesondere die Frage nach dem verbleibenden rechtlichen Spielraum fuer die nationale Umweltpolitik auf. Die Untersuchung hat sodann die tatsaechlichen Wirkungen aufzuzeigen, die der vom Cecchini-Bericht evaluierte wirtschaftliche Nutzen des geplanten Binnenmarktes auf die Umwelt hat (hoehere Produktion, laengere Transportwege etc.). Schwerpunkt des Vorhabens wird die Untersuchung der wirtschaftspolitischen Implikationen sein, die der geplante Binnenmarkt auf die kuenftige Umweltpolitik der Bundesrepublik Deutschland haben wird. Grundlage der Ueberlegungen ist die Hypothese, dass der Binnenmarkt die Gesamtsituation der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland massgeblich beeinflussen wird. Die Auswirkungen dieser Situation auf den umweltpolitischen Handlungsspielraum sind zu untersuchen. Eng damit verknuepft ist die wirtschaftspolitisch motivierte Tendenz, die Binnenmarktregelungen ueber den Artikel 8a EGW-Vertrag definierten Bereich weiter auszudehnen, insbesondere durch Einbeziehung des Wettbewerbsbereichs. Die in diesem Zusammenhang relevanten Argumente sind herauszuarbeiten und im Hinblick auf die Gesamtthematik zu bewerten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 42 |
| Land | 1 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 42 |
| License | Count |
|---|---|
| Offen | 42 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 41 |
| Englisch | 6 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Keine | 31 |
| Webseite | 11 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 32 |
| Luft | 15 |
| Mensch und Umwelt | 40 |
| Wasser | 15 |
| Weitere | 42 |