Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie auf eine Problematik im Bereich des Mietwagenverkehrs aufmerksam machen, die mir in Berlin in zunehmendem Maße auffällt: Täglich sind zahlreiche Fahrzeuge im Auftrag von Fahrdienstvermittlern wie Uber und Bolt in Berlin unterwegs, deren Betriebssitz nicht in Berlin, sondern z. B. in Leipzig, München oder anderen Städten außerhalb Berlins liegt. Diese Fahrzeuge führen in Berlin offensichtlich fortlaufend Fahrten durch, ohne – wie gesetzlich nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgeschrieben – nach jeder Fahrt an ihren Betriebssitz zurückzukehren. Nach meinem Verständnis verstößt dieses Verhalten gegen die geltenden gesetzlichen Regelungen für den gebündelten Mietwagenverkehr und schafft zudem eine unfaire Wettbewerbsverzerrung gegenüber ortsansässigen Taxi- und Mietwagenunternehmen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Wie wird die Einhaltung der Rückkehrpflicht nach § 49 PBefG durch Mietwagen mit auswärtigem Betriebssitz in Berlin überwacht? 2. Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Verstöße bekannt, und wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet? 3. Wie wird sichergestellt, dass Anbieter wie Uber und Bolt nicht systematisch gegen die Rückkehrpflicht verstoßen, insbesondere durch Bündelung über auswärtige Subunternehmen? Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Rückmeldung und für Ihr Engagement für einen fairen und regelkonformen Personenverkehr in unserer Stadt.
Zielsetzung: Aufgrund der immer strenger werdenden gesetzlichen Regelungen beim Einsatz von Pestiziden, vor allem von Glyphosat, und dem Druck aus der Gesellschaft gewinnen alternative Methoden zur Beikrautregulierung in Dauerkulturen wie Obst- und Weingärten an Bedeutung. Hier spielt vor allem die Bodenbearbeitung eine wichtige Rolle. Ziel dieser Pflegemaßnahmen ist die Schaffung und Erhaltung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, die als Grundlage für einen langfristigen und qualitativ hochwertigen Ertrag dient. Des Weiteren soll durch eine schonende Bearbeitung des Bodens der Austrag von Nährstoffen eingegrenzt und die Belastung des Grundwassers auf ein Minimum reduziert werden. Die mechanische Bodenbearbeitung bewirkt eine physikalische Lockerung und Belüftung des Bodens. Diese Arbeiten sind größtenteils voll mechanisiert. In Reihenkulturen wird vermehrt auf ein sogenanntes Begrünungsmanagement zurückgegriffen. Hierbei liegt der Fokus auf dem Anbau geeigneter Begrünungskulturen, die eine biologische Auflockerung der verdichteten Zonen bewirken und gleichzeitig für eine ausreichend hohe Bodenbedeckung sorgen. Dies bringt eine Reduktion der Erosion mit sich, führt zur Verbesserung bzw. Sicherung der Wasserqualität und fördert den Humusaufbau sowie das Bodenleben. Die Begrünung nimmt daher eine Schlüsselfunktion zum Erhalt bzw. zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ein. Auf diese Weise soll ein funktionierendes Ökosystem mit den Reihenkulturen geschaffen werden. Die Pflege dieser Begrünungen ist jedoch mit hohem Arbeitseinsatz, Zeitaufwand und dem Einsatz schwerer Maschinen verbunden. Um die pflanzliche Konkurrenzsituation der Begrünungspflanzen mit den Dauerkulturen um Wasser und Nährstoffe steuern zu können, müssen jene regelmäßig durch mechanische Bearbeitung, z.B. durch Mähen bzw. Mulchen, auf eine bestimmte Wuchshöhe getrimmt werden. Der Bereich zwischen den Reihen ist üblicherweise traktorbefahrbar und mit handelsüblichen Geräten bearbeitbar. Schwieriger ist dies zwischen den Pflanzen (in Weingärten meist nur ca. 90 cm Abstand). Die Arbeitselemente von konventionellen Anbaugeräten sind seitlich ausschwenkbar und verfügen über mechanische Fühlerleisten. Sobald der Fühler z.B. eine Rebe detektiert, schwenkt das Gerät ein. Allerdings kann durch den Fühler die Rinde verletzt werden, was die Pflanze anfällig für Pilzbefall macht. Da es sich bei diesen Arbeiten um immer wiederkehrende und monotone Aufgaben handelt, soll die Regulierung des Bewuchses in der Reihe und vor allem im Zwischen-Stock-Bereich möglichst trivial und automatisiert erfolgen.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Kabinettsbeschlüsse der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier vom 13. April 2021 und 8. März 2022, sowie sämtliche Anlagen. 2. Den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2022, die Fördersystematik für die Projektauswahl durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH anzupassen, in dem das „Sterneverfahren“ abgeschafft wird (wird erwähnt unter https://www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-im-rheinischen-revier). Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Auch die vier Zukunftsfelder „Energie und Industrie, Ressourcen und Agrobusiness, Innovation und Bildung sowie Raum und Infrastruktur“ haben enge Bezüge zur Umwelt. Somit unterfallen auch die hier begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten. II. Vorhandensein der Information Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die begehrten Informationen vorliegen. Hilfsweise wären Sie auch nach dem IFG zur Auskunft verpflichtet, sofern Sie die begehrten Dokumente für die Wahrnehmung eigener Aufgaben nutzen. Davon ist bei Kabinettsbeschlüssen auszugehen, welche die Leitlinie Ihres Handelns im Strukturwandel darstellen. III. Keine einschlägigen Ausnahme- und Ausschlussgründe Meinen Informationsanspruch stehen weder öffentliche noch private Belange entgegen. Die Versagungsgründe des UIG sind – und nichts anderes gilt hilfsweise für das IFG – eng auszulegen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). 1. Keine einschlägigen entgegenstehenden öffentlichen Belange Insbesondere betreffen die begehrten Dokumente nicht die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichten Stellen iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG. Die Kabinettsbeschlüsse stellen Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Nichts anderes würde gelten, sollte man davon ausgehen, dass die Beratungen zum Strukturwandel noch weiter andauern – in diesem Fall wären die Kabinettsbeschlüsse nämlich Grundlage der weiteren Meinungsbildung und ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess zu. Sie wären somit ebenso wenig schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). Hilfsweise wären auch keine nachteiligen Auswirkungen auf etwaige Beratungen ersichtlich. Es kann vom Landeskabinett erwartet werden, unlauteren Einflussnahmeversuchen – abseits der ohnehin stattfindenden umfangreichen Beteiligungsprozessen rund um den Strukturwandel – durch Öffentlichkeit oder Einzelne in besonnener Selbstbehauptung zu widerstehen. Insbesondere erfordern die gesetzlichen Regelungen eine einzelfallbezogene Prüfung, ein bloßes Abstellen auf schutzwürdige Beratungsvorgänge vermag dem nicht zu genügen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 30). Gleichfalls kann der Informationszugang nicht unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG abgelehnt werden, da es sich vorliegend um Dokumente handelt, die aus dem Zusammenspiel mehrerer Behörden (der Ministerien) entstanden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 32ff.). 2. Keine einschlägigen entgegenstehenden privaten Belange Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. IV. Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumenten darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.
Aus osteuropaeischen Laendern eingefuehrte Wildtiere werden durch Probenentnahme aus verschiedenen Schlachtkoerperregionen auf das Vorkommen und die Verteilung von Organochlor-Verbindungen untersucht. Das Material soll nach regionaler Herkunft, Tierart, Alter und ihrer lebensmittelrechtlichen Bedeutung ausgewertet werden. Es erfolgt eine Zuarbeit zu Rechtsvorschriften. Die Biozide werden gaschromatographisch bestimmt.
Ziel der Studie ist die Analyse des Informationsbedarfs bei der Anwendung von Umweltrechtsnormen und die Erprobung der Moeglichkeiten zur Befriedigung dieses Informationsbedarfs mit Hilfe eines EDV-gestuetzten Dokumentationssystems anhand zweier beispielhafter Teilbereiche des Umweltrechts. Die Ermittlung des Informationsbedarfs geschieht sowohl durch eine Auswertung von Dokumenten als auch durch eine direkte Befragung von betroffenen Stellen.
Es handelt sich um eine rechtsvergleichende Untersuchung mit Empfehlungen fuer den Gesetzgeber. Umweltschutz und -gestaltung erfordern sowohl eine lueckenlose Gesetzgebung, eine vorausschauende Planung, eine leistungsfaehige Organisation als auch einen Konsequenten Vollzug der Rechtsvorschriften. Um diese und andere Faktoren optimal zu begreifen und zu regeln, ist es notwendig zu untersuchen, welche Wege zur Loesung dieser Probleme in anderen Staaten gegangen werden. Es werden die genannten Faktoren fuer Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland rechtsvergleichend untersucht, aber auch die praktischen Ergebnisse der in Rechtsnormen zum Ausdruck gebrachten Umweltschutzpolitik ermittelt und die gewonnenen Ergebnisse mit dem Ziel ausgewertet, zusaetzliche Anregungen fuer eine Loesung der Umweltproblematik auf den verschiedenen Ebenen zu geben.
Die Rechtsgrundlagen fuer die Duengung (Handelsduenger, Wirtschaftsduenger, Klaerschlamm, Biokomposte) auf der Ebene des Rechts der Europaeischen Gemeinschaft und des deutschen Rechts sollen untersucht werden. In die Untersuchung sollen die niederlaendischen Vorschriften ueber Guelle mit einbezogen werden.
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung der umweltschutzbedeutsamen Sach-, Verfahrens- und Zustaendigkeitsregelungen auf den Gebieten der Raumordnung, der Landschaftsordnung, der staedtebaulichen Entwicklung sowie der Stadtbild- und Denkmalpflege / im Hinblick auf bestehende Vollzugsmaengel und Moeglichkeiten der Verbesserung des Vollzugs / mit Anregungen zur Aenderung und Ergaenzung von Sach-, Verfahrens- und Zustaendigkeitsregelungen des raumbezogenen Umweltschutzrechts. Vorgehensweise: Durchleuchten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften - Herausarbeiten der tragenden Sachgebote und Wertungsgrundsaetze - Praktikervortraege - Feldstudien - Zusammenfassende Dikussionen - Schlussbericht.
Die Verantwortung fuer Abfaelle, die aus den vorher gebrauchten Produkten entstehen, tragen nach den neuen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Hersteller und Vertreiber. Deren Pflichten sollen durch Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Die Bedingungen fuer den Erlass dieser Rechtsverordnungen ergeben sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus den Sondervorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 327 |
| Land | 68 |
| Zivilgesellschaft | 10 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 272 |
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| unbekannt | 39 |
| License | Count |
|---|---|
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| Language | Count |
|---|---|
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| Boden | 210 |
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