Data generated from high-throughput platforms in plant-biological research are often analysed by linear model procedures. Checking model assumptions and subsequently transforming data or taking other measures to remedy violations poses a formidable task with these kinds of large datasets because of the need to automate the analysis pipeline as much as possible in order to save computing time and overall time needed for analysis. This project will develop procedures for critically inspecting and testing residuals from linear model fits. Moreover, data transformations and parametric link functions will be investigated regarding their suitability for highthroughput data. Particular emphasis will be given to transcriptome sequencing (RNAseq) using the Illumina sequencing technology and metabolite profiling. The proposed procedures will be investigated by simulation as well as by application to empirical datasets provided by our collaborators. A pipeline implementing these procedures will be developed and made available as an R-package. Computationally intensive components such as Monte Carlo simulation modules will be programmed in a low-level programming language.
The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps.
The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps. Veröffentlicht in Fact Sheet.
Die angefallenen Kosten der Sperrung und der Beräumung der Friedrichstr. nach dem Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung.
Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden. Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Saatbauinspektor (m/w/d) Saatgutverkehrskontrolle zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet in Vollzeit am Dienstort Halle aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet: Abteilung 4 Dezernat 42 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen Saatgutprüfung und -anerkennung Die Einstellung in den Landesdienst erfolgt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzun- gen und richtet sich bei Beschäftigten (m/w/d) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die auf dem Arbeitsplatz wahrzunehmenden Tätigkeiten sind nach Entgelt- gruppe 10 TV-L bewertet. Aufgaben: • Wahrnehmung der Saatgutverkehrskontrolle, insbesondere Durchführung von Kontrollen, Auswertung von Kontrolldaten, sowie Vollzug im Fall von Rechtsverletzungen • Betreuung, Bonitur und Auswertung des Nachkontrollanbaus • Durchführung der amtlichen Feldanerkennung • Anleitung, Schulung und Kontrolle von verpflichteten Probenehmern und nebenberuflichen und privaten Feldbestandsprüfern zwingende Voraussetzungen: • abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor bzw. Diplom (FH)) Saatgutwirtschaft, Pflan- zenbau, Agrarwissenschaften oder eine den Aufgaben entsprechende Fachrichtung • nachgewiesene Fahrerlaubnis der Klasse B und erklärte Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz und zur Durchführung von Dienstreisen • sehr gute Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau/C2 wünschenswerte Voraussetzungen: Fachkenntnisse im Saatgutrecht Kenntnisse über landwirtschaftliche Pflanzenarten und der Begleitflora Kenntnisse im Verwaltungsrecht Kenntnisse in der Saatguterzeugung und im Feldversuchswesen sichere IT-Kenntnisse (MS-Office), auch im Umgang mit Datenbanken • Organisationstalent und Kommunikations- und Teamfähigkeit • • • • • Die Stelle umfasst Dienstreisen im Land Sachsen-Anhalt. Eine teilweise Verlegung des Dienstortes nach Quedlinburg wäre möglich. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (FrFG LSA) besonders berücksichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Iffland Frau Müller Frau Brömme Abteilungsleiter 4 Personaldezernat Personaldezernat 0345/5584-100 03471/334-125 03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit, • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 18.08.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID: 1162957, Kennung: S-42.02 Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten deshalb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewerbungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • Tabellarischer Lebenslauf • Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) • Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate • ggf. Sprachzertifikat • ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung • ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens verwendet und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Kosten, insbesondere Reisekosten, die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, werden von der LLG nicht erstattet. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: anhalt.de/service/stellenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ https://llg.sachsen- Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de/
In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.
Einräumung des Nutzungsrechts für Bild- und Filmmaterial des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Die Nutzung von Fotos, Grafiken, Animationen und Filmen (nachfolgend BASE-Material), deren Urheberrechte beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) liegen, ist durch Dritte nur zulässig nach vorheriger Zustimmung und unter Beachtung folgender Vorgaben: −Einfaches Nutzungsrecht: Mit der Überlassung des BASE-Materials wird ein einfaches nach den nachfolgenden Vorgaben örtlich, zeitlich und sachlich bestimmtes Nutzungsrecht wie folgt eingeräumt: −Keine Übertragbarkeit: Ein Nutzungsrecht hat nur derjenige, dem das BASE die Nutzung eingeräumt hat. Eine Übertragung des Nutzungsrechts ist unzulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. −Quellenangabe: Bei jeder Nutzung des BASE-Materials ist als Urheberbezeichnung die Quelle „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ anzugeben. −Unveränderbarkeit: Das zur Verfügung gestellte BASE-Material darf nicht verändert werden. Das BASE verbietet jede Bearbeitung, Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Materials. −Nutzungszweck: Das BASE-Material wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils nur für die nachfolgende Nutzung und nur für die der Genehmigung zugrunde liegenden vereinbarten Nutzungsarten und Nutzungszwecke zur Verfügung stellen: oDatum der Ausstrahlung: oDauer der Ausstrahlung: oVeröffentlichungsmedium (Sender, Sendung, Internetseite, Mediathek etc.): −Unentgeltlichkeit: Das einfache Nutzungsrecht wird unentgeltlich eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. −Haftungsausschluss: Für aus der Nutzung von BASE-Material durch Dritte (Nutzer) diesen oder weiteren Personen entstehende Schäden übernimmt das BASE keine Haftung. Jede weitere Nutzung von BASE-Material ist dem BASE anzuzeigen. Bei Nutzung in einer Print- Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an die unten stehende Adresse. Bei Nutzung in einer elektronischen Veröffentlichung (z.B. Internet) senden Sie bitte die elektronische Veröffentlichung per Email oder Datenträger an die unten stehende Email-Adresse. Die Nichteinhaltung der Vorgaben stellt eine Rechtsverletzung und einen Vertragsverstoß dar. Für diesen Fall behält sich das BASE das Recht vor, den Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts außerordentlich fristlos zu kündigen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Pressereferat Wegelystraße 8 10623 Berlin Telefon: +49 30 18 767676 5555 E-Mail: presse@base.bund.de
Aktueller Begriff - Europa des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: 19. Wahlperiode Unterabteilung Europa Referate PE 2 und PE 3 Aktueller Begriff Europa Beschluss des BVerfG zur Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit dem am 20. März 2020 ver- öffentlichten Beschluss vom 13. Februar 2020 (2 BvR 739/1) der Verfassungsbeschwerde (VB) gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheit- liches Patentgericht (EPGÜ-G) mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen stattgegeben und das Ge- setz für nichtig erklärt. Der Senat stellte fest, dass das Gesetz den Beschwerdeführer in seinem Recht auf demokratische Selbstbestimmung verletzt, da der Bundestag das EPGÜ-G nicht mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit (Art. 23 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 GG) be- schlossen habe. Hintergrund: Am 9. März 2017 stimmte der Bundesrat dem EPGÜ-G einstimmig zu; der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 31. März 2017 einstimmig, jedoch nicht mit ver- fassungsändernder Mehrheit. Das Einheitliche Patentgericht ist ein Element eines unionsweit einheitlichen Patenschutzsystems, das durch die gemeinsame Vergabe von Einheitspatenten und deren gerichtliche Kontrolle ein einheitliches Patentrecht in allen teilnehmenden Mit- gliedstaaten ermöglichen soll. An diesem System nehmen mit Ausnahme von Kroatien und Spanien alle EU-Mitgliedstaaten teil. Die Anwendung des geplanten Patentschutzsystem setzt ein Inkrafttreten des EPGÜ voraus (Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012). Dies ist u. a. nur dann möglich, wenn die völkerrechtliche Ratifikation des Abkommens durch die drei Vertragsstaaten mit den meisten Patentverfahren erfolgt ist (Art. 89 Abs. 1 EPGÜ). Hierzu zählt die Bundesrepublik, so dass das Inkrafttreten des EPGÜ durch die völkerrechtliche Ratifikation Deutschlands bedingt wird. Entscheidung des BVerfG: Eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf einstweilige An- ordnung (§ 32 BVerfGG) ist nicht ergangen. Dies sei nach Ansicht des Senats nicht veranlasst gewesen. Einer ständigen Staatspraxis entsprechend habe sich der Bundespräsident dazu be- reiterklärt, das EPGÜ-G bis zur Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache nicht auszuferti- gen und zu verkünden und das EPGÜ nicht zu ratifizieren. Die VB ist im Hinblick auf den ge- rügten Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für das EPGÜ-G zulässig. Art. 38 Ab. 1 S. 1 GG vermittele nicht nur die Ansprüche des Einzelnen gegen die Übertragung nicht übertragbarer Hoheitsrechte (Identitätskontrolle) und die Einhaltung des im Zustim- mungsgesetz zu den EU-Verträgen niedergelegten Integrationsprogramms (Ultra-vires-Kon- trolle). Nach Ansicht der Senatsmehrheit umfasse der „Anspruch auf Demokratie“ auch das rügefähige Recht auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Übertragung von Hoheitsrechten (formelle Übertragungskontrolle). Daher könne im Fall des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG das Fehlen eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes und im Fall des Art. 23 Abs. 1 Nr. 02/20 (8. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Verfasser/in: RD Dr. Hannes Rathke, LL.M. (PE 2); ORRn Meltem Sener (PE 3) Referat PE 2, Telefon: +49 30 227-32961, vorzimmer.pe2@bundestag.de; Referat PE 3, Telefon: +49 30 227-34344, vorzimmer.pe3@bundestag.de Die Referate PE 2 und PE 3 der Unterabteilung Europa unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeit gibt nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegt sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Referatsleitung.[.. next page ..]Unterabteilung Europa Referate PE 2 und PE 3 S. 3 GG das Fehlen einer Zweidrittelmehrheit gerügt werden. Einen solchen Verstoß und die daraus folgende Rechtsverletzung des EPGÜ-G habe der Beschwerdeführer substantiiert darge- legt. Dagegen ist die VB mangels substantiierter Darlegung unzulässig, soweit eine Rechtsver- letzung aufgrund der rechtsstaatlichen Stellung der Patentrichter, der Legitimation des EPGÜ und einer möglichen Verletzung von Unionsrecht gerügt wird. Die vom EPGÜ-G angestrebte Hoheitsrechtsübertragung unterliege den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 GG, da das EPGÜ in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum EU-Integrationsprogramm stehe. Art. 23 Abs. 1 GG umfasse nicht nur das gesamte Integra- tionsprogramm und sämtliche Kompetenzerweiterungen der EU, sondern auch Vorhaben mit einem qualifizierten inhaltlichen Zusammenhang zum EU-Integrationsprogramm. Das EPGÜ ändere oder ergänze in der Sache Art. 262 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und enthalte damit eine funktional äquivalente Regelung zur Änderung der ver- traglichen Grundlagen der EU nach Art. 48 EUV. Zudem sei das Gericht untrennbar mit den auf Art. 118 AEUV gestützten materiellen Patentschutzregeln verwoben. Das EPGÜ besitze auf- grund der intendierten „Europäisierung grundgesetzlicher Vorgaben“ Verfassungsrelevanz und sei eine „vergleichbare Regelung“ im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG. Überdies bewirke das EPGÜ eine materielle Verfassungsänderung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG, indem Recht- sprechungsaufgaben von den nationalen Gerichten auf das Einheitliche Patentgericht übertra- gen und die verfassungsrechtliche Gerichtsordnung geändert werden. Vor diesem Hintergrund setzte die Öffnung der deutschen Rechtsordnung für das Einheitliche Patentgericht und dessen demokratisch legitimiertes Handeln eine Zustimmung mit verfas- sungsändernder Mehrheit (Art. 23 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 GG) voraus. Erstmals stellt der Senat fest, dass das „Recht auf Demokratie“ (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) auch bei Nichtein- haltung dieser formellen Voraussetzungen verletzt sein und daher vom BVerfG im Wege einer „formellen Übertragungskontrolle“ geprüft werden könne. Begründet wird dies u. a. damit, dass übertragene Kompetenzen in aller Regel „verloren“ seien und aus eigener Kraft nicht ohne weiteres „zurückgeholt“ werden könnten. Daher verletzte die Zustimmung des Bundestages zum EPGÜ-G ohne die notwendige Zweidrittelmehrheit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf demokratische Selbstbestimmung. Ausblick: Um das EPGÜ doch noch in Kraft treten zu lassen, müssten Bundestag und Bundes- rat ein neues Zustimmungsgesetz, nunmehr mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit erlas- sen. Dabei bleibt zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus den Hinweisen des Senats hin- sichtlich eines materiell-verfassungsrechtlichen Problems bei einem erneuten Zustimmungs- gesetz ergeben könnten. So wirft der Senat die vom Beschwerdeführer nicht gerügte Frage auf, ob die Beteiligung Deutschlands an einem Gericht, für das ein unbedingter Vorrang des Unionsrechts gilt (Art. 20 EPGÜ), mit unveränderbaren Verfassungsgrundsätzen (Art. 20 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG) vereinbar sei. Das Sondervotum der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski verweist auf die grundsätzliche Bedeutung des Be- schlusses: Mit der formellen Übertragungsrüge verliere der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG im Kontext der europäischen Integration seine Konturen vollends. Die Entscheidung könnte letztlich dazu führen, dass der politische Prozess im Kontext mit der europäischen In- tegration verengt und behindert werde. Um sich den Risiken der formellen Übertragungs- kontrolle nicht auszusetzen, könnten Bundestag und Bundesrat dann gezwungen sein, bei jeder Kompetenzübertragung im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 GG eine Zweidrittel- mehrheit anstreben zu müssen. Dies liege aber weder in der Absicht des Verfassungsgebers, noch sei es für die Ermöglichung des demokratischen Prozesses erforderlich oder auch nur för- derlich, weil es auch möglich sein müsse, mit knappen Mehrheiten zu entscheiden. Aktueller Begriff Europa Seite 2 von 2 Beschluss des BVerfG zur Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Combining simulation models and multi-objective optimization can help solving complex land use allocation problems by considering multiple, often competing demands on landscapes, such as agriculture, (drinking) water provision, or biodiversity conservation. The search for optimal land use allocations has to result in feasible solutions satisfying "real-world" constraints. We here introduce a generic and readily applicable tool to integrate user-specific spatial models (e.g. assessing different ecosystem services) for a Constrained Multi-objective Optimization of Land use Allocation (CoMOLA). The tool can handle basic land use conversion constraints by either a newly and specifically developed method to repair infeasible solutions or by penalizing constraint violation. CoMOLA was systematically tested for different levels of complexity using a virtual landscape and simple ecosystem service and biodiversity models. Our study shows that using repair mechanisms seems to be more effective in exploring the feasible solution space while penalizing constraint violation likely results in infeasible solutions. © 2019 Elsevier Ltd. All rights reserved.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 31 |
| Land | 3 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 18 |
| Text | 8 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 16 |
| offen | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 20 |
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| Resource type | Count |
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|---|---|
| Boden | 17 |
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