Im Vorhaben wurde ein Vorschlag für ein robustes Laborprüfverfahren zur Beurteilung des Wirkungsgrads von Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung vor Einleitung in Oberflächengewässer entwickelt. Ein solches Prüfverfahren gibt es bisher nicht. Gesetzliche Anforderungen, sowie die Wirksamkeit von Behandlungsanlagen können durch zugelassene Verfahren überprüft werden. Der Einsatz hoch wirksamer Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung dient direkt dem Schutz und der Entlastung der Oberflächengewässer. Die Anlagenwirksamkeit wird geprüft am Rückhalt partikulärer Stoffe. Eine Reihe an offenen Fragestellungen u. a. zu den Prüfmaterialien waren zu bearbeiten und ein Prüfkonzept zu erstellen. Veröffentlicht in Texte | 133/2024.
Über das kommunale Abwassersystem (Kläranlagen, Regen- und Mischwassereinleitungen) gelangt eine Vielzahl von Stoffen in die Gewässer. In dem von den Ländern finanzierten, koordinierten Projekt wurden deutschlandweit 49 Kläranlagen und ausgewählte Regenwasserbehandlungsanlagen auf prioritäre Stoffe untersucht. Ziel war die Schaffung einer validen Datenbasis zur Beurteilung der Relevanz der urbanen Eintragspfade für Schadstoffe in die Gewässer. Die 77 untersuchten Stoffe waren unterschiedlich häufig im Ablauf der Kläranlagen und Regenwasserbehandlungsanlagen zu finden. Für 30 Stoffe konnten mittlere Ablaufkonzentrationen zur Quantifizierung der Stoffeinträge in die Gewässer abgeleitet werden. Veröffentlicht in Texte | 173/2020.
Bei der konventionellen Siedlungsentwässerung wird das Niederschlagswasser schnell und vollständig in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet. Das aufnehmende Gewässer kann dadurch hydraulische und qualitative Beeinträchtigungen erleiden. Als moderne Alternative ist heute die oberirdische, dezentrale Regenwasserbewirtschaftung in den Vordergrund getreten, die z.B. bereits im Rahmen der Bauleitplanung Berücksichtigung findet. Damit können sich der Bau von Regenrückhaltebecken erübrigen und ökonomische Vorteile bei der Kanalisation ergeben.
ID: 4221 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 31.05.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Bochum gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „5. Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG zur Umplanung der festgestellten Ablaufkanaltrasse von der Regenwasserbehandlungsanlage (RRB3) in den Schmiedesbach“ zwischen der Anschlussstelle Bochum-Riemke bis Autobahnkreuz Herne eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) beantragt. Die oben beschriebene 5. Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der A 43 - AS Bochum-Riemke (o) bis AK Herne (m) von Bau-km 28+160 bis Bau-km 32+360 vom 23.08.2016. Für das geplante Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Die gegenständliche allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Dieses Ergebnis wurde am 28.06.2024 durch das FBA festgestellt. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Bild: Die Autobahn GmbH des Bundes Ort des Vorhabens: Das Vorhaben befindet sich im Ortsteil Baukau-West der kreisfreien Stadt Herne im Regierungsbezirk Arnsberg, südwestlich des Autobahnkreuz Herne. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planänderung gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Fernstraßen-Bundesamt (Standort Bonn) Ulrich-von-Hassell-Str. 74-76 53123 Bonn Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger Die Autobahn GmbH des Bundes Philippstraße 3 44803 Bochum Deutschland Dokument Dokument Bekanntgabe gemäß § 5 UVPG.pdf
Im Juni 2020 wurde mit der 10. Novelle der Abwasserverordnung (AbwV) in Anhang 13 "Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten" ein Grenzwert für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer eingeführt. Demnach darf bei Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag ein Jahresmittelwert für abfiltrierbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Für eine Minimierung des Überwachungsaufwandes stellt sich die Frage, ob die Anforderungen mittels einer Einhaltefiktion eingehalten werden können. Die Einführung einer Einhaltefiktion in Anhang 13 der AbwV würde eine behördliche Kontrolle erübrigen unter der Voraussetzung des bestimmungsgemäßen Ein- bzw. Umbaus und Betriebs der Niederschlagswasserbehandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies würde bedeuten, dass die Einhaltung von 40 mgAFS/l gewährleistet ist, wenn die Bauwerke bestimmte bauliche und betriebliche Vorgaben erfüllen. Im Rahmen dieser Studie wurden sieben Regenbecken verschiedener holzverarbeitender Betriebe hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Wirkungsweise untersucht. Die erfassten AFS-Konzentrationen im Zulauf der untersuchten Becken variieren in einem breiten Bereich, ebenso die AFS-Konzentrationen im Ablauf. Allerdings sind aufgrund der sehr großen Unterschiede zwischen der baulichen Ausgestaltung der Becken und der jeweiligen örtlichen produktionsspezifischen Besonderheiten keine Vorhersagen über erzielbare Einleitwerte möglich. Die Einhaltung eines bestimmten Grenzwerts kann nicht garantiert werden, da die Konzentration im Ablauf von der Höhe der Zulaufkonzentration abhängt. Diese hängt wiederum von verschiedenen Einflussfaktoren ab (Regenintensität, Entwässerungssituation, etc.) Die Einführung einer Einhaltefiktion zur Einhaltung des Grenzwertes von 40 mgAFS/l kann deshalb und aufgrund des Widerspruchs zum gültigen technischen Regelwerk nicht empfohlen werden. Um einen maximalen Gewässerschutz gewährleisten zu können, sollte die Dimensionierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser von Holzlagerplätzen vorzugweise auf Basis einer Frachtbetrachtung und nicht konzentrationsbezogen erfolgen. Quelle: Forschungsbericht
Enthält die Einleitungsstellen folgender Anlagen: Kommunale Kläranlagen (größer 8 m³, Schmutzwasser/d ~ 50 EW), Industrielle Abwasseranlagen mit Direkteinleitung, Regenwasserbehandlungsanlagen, Kleinkläranlagen und Versickerungen.
Darstellung der Standorte von Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung
Die Trimet Aluminium SE, Primary Products, Aluminiumallee 1 in 45356 Essen beabsichtigt, auf dem Grundstück in Essen, Gemarkung Vogelheim, Flur 17, Flurstücke 185, Grundwasser aus zwei Baugruben bis zu einem Volumen von insgesamt 8.928 m³ zu entnehmen. Die Grundwasserentnahme dient der Trockenhaltung der Baugruben zur Errichtung von zwei Regenwasserbehandlungsanlagen.
Über das kommunale Abwassersystem wird eine Vielzahl von Stoffen in die Gewässer eingetragen. In einem von den Bundesländern und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit finanzierten und koordiniert durchgeführten Untersuchungsprogramm wurden 49 Kläranlagen und ausgewählte Regenwasserbehandlungsanlagen auf prioritäre Stoffe und Biozid-Wirkstoffe untersucht. Ziel war die Schaffung einer validen Datenbasis zur Beurteilung der Relevanz urbaner Abwasserflüsse als Eintragspfade für Schadstoffe in die Gewässer. Die insgesamt 77 Stoffe waren unterschiedlich häufig im Ablauf der Kläranlagen und Regenwasserbehandlungsanlagen zu finden. Für 30 Stoffe konnten mittlere Ablaufkonzentrationen bestimmt und deutschlandweit anwendbare Emissionsfaktoren zur Quantifizierung der Stoffeinträge aus kommunalen Kläranlagen in die Gewässer abgeleitet werden. Quelle: In: Korrespondenz Abwasser, Abfall : KA ; Organ der DWA. - 68 (2021), Heft 5, Seite 357
Der Abwasserzweckverband „Meckesheimer Cent“ betreibt seit 1981 eine Verbandskläranlage auf der Gemarkung Meckesheim mit Einleitung des gereinigten Abwassers der 11 Verbandsgemeinden Epfenbach, Eschelbronn, Schönbrunn-Haag, Sinsheim-Hoffenheim, Lobbach mit den Ortsteilen Lobenfeld und Waldwimmersbach, Meckesheim mit Ortsteil Mönchzell, Neidenstein, Spechbach und Zuzenhausen in die Elsenz. Für die Einleitung des behandelten Abwassers besitzt der Abwasserzweckverband eine wasserrechtliche Erlaubnis, (zuletzt erteilt im Rahmen des Erlaubnis- und Genehmigungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Umbau der Verbandskläranlage zur Erhöhung der Stickstoffelimination und die Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.04.1998), die wie der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unbefristet war. Die Schmutzfrachtberechnung für das Einzugsgebiet Meckesheimer Cent vom 15.11.2013 ergab für den Prognosezustand hydraulische Defizite. Demnach werden die Anforderungen an die Regenwasserbehandlung nur erfüllt, wenn über die Kläranlage eine größere Wassermenge abgearbeitet werden kann. Der Abwasserzweckverband beantragte daher am 22.09.2014 die Genehmigung von Maßnahmen zur Erhöhung der hydraulischen Kapazität sowie die entsprechende Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in die Elsenz. Für eine Kläranlage dieser Größenordnung ist nach § 1 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 2 und Anlage 1 Nr. 13.1.2 des UVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1, S. 1 UVPG vorgesehen, da für die bestehende Kläranlage noch keine UVP-Vorprüfung durchgeführt wurde.
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