Gemäß § 53 und 54 KrWG müssen Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der Behörde anzeigen bzw. i.d.R. eine Erlaubnis beantragen, sofern sie mit gefährlichen Abfällen umgehen.
Das LUNG verfügt über eine Übersicht über alle Personen, die ihre jeweilige abfallwirtschaftliche Tätigkeit angezeigt haben bzw. im Besitz einer Erlaubnis sind. Erfasst werden sowohl Personen, die gewerbsmäßig als auch im Rahmen (anderer) wirtschaftlicher Unternehmen mit Abfällen umgehen.
Problem: Erhebliche Mengen der in der EU in Verkehr gebrachten Elektrogeräte und Batterien sowie deren Verpackungen stammen aus nichteuropäischen Ländern, sog. Drittländern. Diese Produkte werden immer häufiger im Rahmen des Onlinehandels direkt an Endverbraucher verkauft, ohne dass ein Importeur zwischengeschaltet ist. Manche Hersteller dieser Produkte kommen ihren abfallrechtlichen Pflichten, bspw. der Registrierung, nicht nach. Ein Vollzug in Drittländern ist für die nationalen Behörden nicht möglich. Dies führt zu einer Benachteiligung der sich ordnungsgemäß verhaltenden Hersteller. Ein weiteres Problem stellt die mutwillige Zerstörung von funktionstüchtiger/neuwertiger Ware durch Onlinehändler dar, was den Zielen der Kreislaufwirtschaft widerspricht. Ziel: Es ist ein rechtskonformes u. praktikables Konzept zu entwerfen, das die Durchsetzung der abfallrechtlichen Produktverantwortung, einschließlich Vollstreckung, im Rahmen des Onlinehandels von Herstellern aus Drittländern am Beispiel Elektrogeräte, Batterien u. Verpackungen auf allen Handlungsebenen vollumfänglich u. dauerhaft ermöglicht. Entwicklung v. Handlungsempfehlungen, um der Zerstörung neuer Ware entgegenzusteuern. Methodik: (1) Ermittlung der rechtl. u. prakt. Hindernisse bei der Durchsetzung der Produktverantwortung gegenüber Herstellern aus Drittländern nach bestehendem Recht; (2) Erarbeitung möglicher Konzepte u. Maßnahmen zum Umgang mit sich nicht rechtskonform verhaltenden Herstellern aus Drittländern u. ggf. Ableitung von Handlungsempfehlungen für alle Ebenen; (3) Entwicklung v. Handlungsempfehlungen gegen Zerstörung von Neuware im Onlinehandel (4) Diskussion, Weiterentwicklung u. Ausgestaltung der Vorschläge im Austausch mit potenziell betroffenen Praxisakteuren (Konferenzbeiträge, Workshops o.ä.); (5) Übersetzung ins Englische wegen EU-weiter Bedeutung.
Unter REACH sind Hersteller und Importeure einer Chemikalie verpflichtet in einem Registrierungsdossier die notwendigen Informationen zusammenzufassen um das Risiko dieser Chemikalie für Mensch und Umwelt abzuschätzen. Die fachliche und wissenschaftliche Qualität der Registrierungsdossiers muss hoch sein, denn alle Ziele und Vorgaben der REACH-Verordnung, auch eventuell notwendige Regulierungsmaßnahmen, bauen auf die Daten und Informationen im Registrierungsdossier auf. Im Rahmen der Dossierbewertung ist die Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verpflichtet 5% der Registrierungsdossiers zu überprüfen. Erste Ergebnisse zeigten, dass viele Registrierungsdossiers mangelhaft sind. Um die Qualität der Registrierungsdossiers systematisch zu überprüfen wurden 2014 in der Studie 'REACH Compliance' (FKZ 3714 67 4200) 1814 Registrierungsdossiers der ersten REACH Registrierungsperiode für Stoffe mit einem jährlichen EU-Herstellungs- oder Importvolumen von über 1000 Tonnen auf Vollständigkeit geprüft. Anhand von sieben ausgewählten Endpunkten wurden die Dossiers den Kategorien 'compliant', 'non-compliant' und 'komplexer Fall' zugeordnet. Dabei erwiesen sich 58 % der Dossiers als 'non-compliant' und 42 % als 'komplexer Fall'. In dieser Studie soll - aufbauend auf diesen Erfahrungen und den bisherigen Ergebnissen aus der Dossierbewertung der ECHA - eine analoge Prüfung ausgewählter Dossiers der zweiten Registrierungsperiode (größer als 100 t jährliches Import- oder Herstellungsvolumen) durchgeführt werden. Diese Prüfung soll neben den sieben Endpunkten die Validität der Angaben zur Stoffidentität erfassen. Dabei soll geprüft werden, ob die Identität der registrierten Stoffe ausreichend präzise entsprechend der ECHA guidance for identification and naming of substances beschrieben ist. Zusätzlich soll an einer zufällig ausgewählten Stichprobe geprüft werden, ob mit den lead und member Dossiers tatsächlich die gleichen Stoffe registriert worden sind.
Abwicklung des regulaeren Bewilligungsverfahrens fuer PBM im Bereich der Zoologie gemaess Neuorganisation der Bewilligungsbehoerde 1996.
Das Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Registrierungspflichtig sind Betriebe ab einem Bestand von 350 Legehennen sowie alle Direktvermarkter (auch mit weniger als 350 Legehennen), die ihre Eier auf regionalen Märkten zum Verkauf anbieten. Mittels formgebundenem Antrag ist vor der ersten Aufstallung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Antragsteller erhält nach Abgabe der vollständigen Anzeige für jeden Stall eine Registriernummer, die auch als Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier zu verwenden ist. Einen Antrag auf Registrierung und Zulassung einer Eierpackstelle stellen Sie bitte beim Das Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Registrierungspflichtig sind Betriebe ab einem Bestand von 350 Legehennen sowie alle Direktvermarkter (auch mit weniger als 350 Legehennen), die ihre Eier auf regionalen Märkten zum Verkauf anbieten. Mittels formgebundenem Antrag ist vor der ersten Aufstallung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Antragsteller erhält nach Abgabe der vollständigen Anzeige für jeden Stall eine Registriernummer, die auch als Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier zu verwenden ist. Einen Antrag auf Registrierung und Zulassung einer Eierpackstelle stellen Sie bitte beim