Das Projekt "Verfügbarkeit von Gesundheits- und Umweltdaten für hochtonnagige Chemikalien unter REACH - Phase III: Datenverfügbarkeit für Stoffe der zweiten REACH Registrierungsperiode" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesinstitut für Risikobewertung.Unter REACH sind Hersteller und Importeure einer Chemikalie verpflichtet in einem Registrierungsdossier die notwendigen Informationen zusammenzufassen um das Risiko dieser Chemikalie für Mensch und Umwelt abzuschätzen. Die fachliche und wissenschaftliche Qualität der Registrierungsdossiers muss hoch sein, denn alle Ziele und Vorgaben der REACH-Verordnung, auch eventuell notwendige Regulierungsmaßnahmen, bauen auf die Daten und Informationen im Registrierungsdossier auf. Im Rahmen der Dossierbewertung ist die Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verpflichtet 5% der Registrierungsdossiers zu überprüfen. Erste Ergebnisse zeigten, dass viele Registrierungsdossiers mangelhaft sind. Um die Qualität der Registrierungsdossiers systematisch zu überprüfen wurden 2014 in der Studie 'REACH Compliance' (FKZ 3714 67 4200) 1814 Registrierungsdossiers der ersten REACH Registrierungsperiode für Stoffe mit einem jährlichen EU-Herstellungs- oder Importvolumen von über 1000 Tonnen auf Vollständigkeit geprüft. Anhand von sieben ausgewählten Endpunkten wurden die Dossiers den Kategorien 'compliant', 'non-compliant' und 'komplexer Fall' zugeordnet. Dabei erwiesen sich 58 % der Dossiers als 'non-compliant' und 42 % als 'komplexer Fall'. In dieser Studie soll - aufbauend auf diesen Erfahrungen und den bisherigen Ergebnissen aus der Dossierbewertung der ECHA - eine analoge Prüfung ausgewählter Dossiers der zweiten Registrierungsperiode (größer als 100 t jährliches Import- oder Herstellungsvolumen) durchgeführt werden. Diese Prüfung soll neben den sieben Endpunkten die Validität der Angaben zur Stoffidentität erfassen. Dabei soll geprüft werden, ob die Identität der registrierten Stoffe ausreichend präzise entsprechend der ECHA guidance for identification and naming of substances beschrieben ist. Zusätzlich soll an einer zufällig ausgewählten Stichprobe geprüft werden, ob mit den lead und member Dossiers tatsächlich die gleichen Stoffe registriert worden sind.
Gemäß § 53 und 54 KrWG müssen Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der Behörde anzeigen bzw. i.d.R. eine Erlaubnis beantragen, sofern sie mit gefährlichen Abfällen umgehen. Das LUNG verfügt über eine Übersicht über alle Personen, die ihre jeweilige abfallwirtschaftliche Tätigkeit angezeigt haben bzw. im Besitz einer Erlaubnis sind. Erfasst werden sowohl Personen, die gewerbsmäßig als auch im Rahmen (anderer) wirtschaftlicher Unternehmen mit Abfällen umgehen.
Das Projekt "Pruefung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Zoologie" wird/wurde gefördert durch: Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesverwaltung Volkswirtschaftsdepartement eidg.. Es wird/wurde ausgeführt durch: Agroscope FAW Wädenswil, Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau.Abwicklung des regulaeren Bewilligungsverfahrens fuer PBM im Bereich der Zoologie gemaess Neuorganisation der Bewilligungsbehoerde 1996.
Aktuelle Frist für den Einwegkunststofffonds läuft Ende 2024 ab Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie u.a. Zigarettenfiltern, Getränkebechern und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Dafür zahlen die Unternehmen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland. Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die von den Kommunen in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Der Fonds wird nachschüssig abgewickelt, so dass die ersten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2025 auf Basis der Daten aus 2024 erfolgen. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte hat das Umweltbundesamt ( UBA ) die digitale Einwegkunststoff-Plattform DIVID eingerichtet. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden können. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte in Deutschland nicht weiter vertreiben. Während nicht vorgenommene Registrierungen ab Januar 2025 verfolgt werden, wird das UBA die bei der Registrierung angegebene Produktpalette ab März 2025 auf die Vollständigkeit überprüfen. Um die verpflichteten Hersteller über den Einwegkunststofffonds und damit verbundene Pflichten zu informieren, werden auf der DIVID Homepage in den FAQ eine Vielzahl von Informationen bereitgestellt. Dort besteht auch die Möglichkeit bei Unsicherheiten über die eigene Betroffenheit Self-Checks durchzuführen und kostenpflichtig Einordnungsanträge zu Produkten, zur Produktart sowie zur Herstellereigenschaft zu stellen.
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) ruft Verpflichtete zur Registrierung und Berichtsabgabe auf EU-weit werden derzeit die Voraussetzungen für das neue CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) geschaffen. CBAM sorgt dafür, dass die CO₂-Emissionen bestimmter energieintensiver Import-Produkte einen Preis bekommen. Damit wird für faire internationale Wettbewerbsbedingungen für heimische, energieintensive EU-Produkte gesorgt. Der Grenzausgleich richtet sich in der jetzigen ersten Phase an Importeure, die Strom, Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff in die EU einführen und hier auf dem Binnenmarkt verkaufen wollen. Die Herstellung dieser Produkte ist besonders CO₂-intensiv. Das Risiko, CO₂-Emissionen (bei Produktion innerhalb der EU) ins Ausland zu verlagern – das so genanntes Carbon Leakage – ist hierbei besonders groß. Teilnahmepflichtig sind viele Industrie- und Handelsunternehmen, aber auch Einzelunternehmen oder Privatpersonen. Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs „Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im Umweltbundesamt ( UBA ): „Es ist wichtig, dass sich alle Verpflichteten im CBAM -Übergangsregister registrieren und ihre Pflicht zur Berichtsabgabe ernst nehmen. Nur so lässt sich von den Vorteilen des CO 2 -Grenzausgleichs profitieren und sich ein fairer Wettbewerb für Produkte gewährleisten, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Je kleiner der CO 2 -Rucksack eines Produkts ist, desto günstiger ist die Einfuhr in die EU.“ Ziel des CO 2 -Grenzausgleichssystems ist es, die Bedingungen für die Produktion inner- und außerhalb der EU anzugleichen und so einen fairen Wettbewerb für Produkte zu gewährleisten, die dem EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) unterliegen. Aktuell besteht nur eine quartalsweise Pflicht, über die Einfuhr von bestimmten emissionsintensiven Waren in die EU zu berichten. Ab 2026 müssen in einem weiteren Schritt dafür auch Emissionszertifikate erworben und abgegeben werden. Je weniger Emissionen mit der Herstellung der importierten CBAM-Produkte verbunden sind, desto weniger Emissionszertifikate müssen abgegeben werden. In Deutschland vollzieht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) das CBAM. Das CO 2 -Grenzausgleichssytem beginnt mit einem Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtspflichten für die Betroffenen. Es dient dazu, alle Beteiligten an das System heranzuführen, Erfahrungen und Daten zu sammeln und die endgültige Ausgestaltung ab 2026 zu optimieren. Ab dem Beginn der Regelphase im Jahr 2026 besteht nur noch eine jährliche Berichtspflicht. Allerdings müssen Importeure dann CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, die den Emissionen der importierten Waren entsprechen. Der CBAM-Preis wird dann auf den durchschnittlichen Auktionspreisen im Europäischen Emissionshandel basieren. Die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird schrittweise in dem Maße ansteigen, in dem die kostenlose Zuteilung an die EU-Hersteller der betreffenden Waren verringert wird. Bis 2034 wird die kostenlose Zuteilung für diese Produkte vollständig eingestellt, und die CBAM-Verpflichtung gilt für 100 Prozent der Emissionen. Dabei werden in den Herkunftsländern gezahlte CO 2 -Preise unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und bei der Abgabepflicht für CBAM-Zertifikate berücksichtigt. Weitere Informationen Seit Oktober 2023 müssen Importeure für jedes Quartal, in dem sie CBAM-pflichtige Produkte in die EU eingeführt haben, einen CBAM-Bericht bei der Europäischen Kommission einreichen – spätestens einen Monat nach Ende des Quartals. Ausgenommen sind Importe, deren Warenwert vernachlässigbar ist, d. h. 150 Euro Zollwert pro Sendung nicht überschreitet. Für den ersten Bericht, der am 31.01.2024 fällig war, gibt es die Möglichkeit, eine Verlängerung zu beantragen. Zur CBAM-Berichterstattung stellt die Kommission das so genannte CBAM-Übergangsregister als Software zur Verfügung. Der CBAM-Bericht enthält Angaben zur Menge der Waren und den Produzenten sowie die direkten und indirekten Emissionen und den im Ursprungsland entrichteten CO 2 -Preis. Zur Bedienung der Software bietet die Kommission im Internet Informationen und Hilfestellungen an, die die Berichtspflicht erleichtern, darunter z. B. eine Liste von Standardwerten, die zur Vereinfachung bis 31.07.2024 verwendet werden dürfen. Mit welchen Waren sie berichtspflichtig sind, können und müssen die Importeure selbst überprüfen. Beim Import in die Europäische Union muss der Einführer den Code nach der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) der importierten Ware mit der Liste unter Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen. In ihrem Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure bietet die Europäische Kommission eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie die betroffenen Waren identifiziert werden können. Die Europäische Kommission entwickelt und betreibt das CBAM-Übergangsregister, in dem die teilnahmepflichtigen Unternehmen ihre CBAM-Berichte abgeben müssen. Sie stellt auch Informations- und Schulungsmaterial für Importeure und Produzenten in Drittländern zur Verfügung. Sie identifiziert die Importeure, die teilnahmepflichtig sind, aber keinen CBAM-Bericht abgegeben haben, sowie fehlerhafte Berichte. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist seit Dezember 2023 als zuständige Behörde für CBAM in Deutschland benannt. Sie informiert die teilnehmenden Unternehmen auf ihrer Internetseite und per Newsletter über ihre Rechte und Pflichten. Sie verfolgt die von der Kommission gemeldeten fehlenden Importeure und kann bei fehlerhaften Berichten Berichtigungsverfahren einleiten. Falls erforderlich leitet sie Sanktionsverfahren ein. Über das Zoll-Portal der Generalzolldirektion erfolgt die Registrierung der berichtspflichtigen CBAM-Anmelder, um Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erhalten. CBAM ist Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und ergänzt den zunehmend ambitionierter ausgestalteten EU-Emissionshandel (EU-ETS 1). Das Grenzausgleichssystem vereint den Schutz vor Verlagerung von CO 2 -Emissionen ins Ausland („Carbon Leakage“) mit einer effektiven CO 2 -Bepreisung.
Das Projekt "Entwicklung eines Konzeptes zum Umgang mit nicht rechtskonformem Verhalten von Herstellern aus Drittländern im Rahmen der abfallrechtlichen Produktverantwortung am Beispiel Onlinehandel von Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen und zum Umgang mit der bewussten Vernichtung von Neuware durch Onlinehändler" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Problem: Erhebliche Mengen der in der EU in Verkehr gebrachten Elektrogeräte und Batterien sowie deren Verpackungen stammen aus nichteuropäischen Ländern, sog. Drittländern. Diese Produkte werden immer häufiger im Rahmen des Onlinehandels direkt an Endverbraucher verkauft, ohne dass ein Importeur zwischengeschaltet ist. Manche Hersteller dieser Produkte kommen ihren abfallrechtlichen Pflichten, bspw. der Registrierung, nicht nach. Ein Vollzug in Drittländern ist für die nationalen Behörden nicht möglich. Dies führt zu einer Benachteiligung der sich ordnungsgemäß verhaltenden Hersteller. Ein weiteres Problem stellt die mutwillige Zerstörung von funktionstüchtiger/neuwertiger Ware durch Onlinehändler dar, was den Zielen der Kreislaufwirtschaft widerspricht. Ziel: Es ist ein rechtskonformes u. praktikables Konzept zu entwerfen, das die Durchsetzung der abfallrechtlichen Produktverantwortung, einschließlich Vollstreckung, im Rahmen des Onlinehandels von Herstellern aus Drittländern am Beispiel Elektrogeräte, Batterien u. Verpackungen auf allen Handlungsebenen vollumfänglich u. dauerhaft ermöglicht. Entwicklung v. Handlungsempfehlungen, um der Zerstörung neuer Ware entgegenzusteuern. Methodik: (1) Ermittlung der rechtl. u. prakt. Hindernisse bei der Durchsetzung der Produktverantwortung gegenüber Herstellern aus Drittländern nach bestehendem Recht; (2) Erarbeitung möglicher Konzepte u. Maßnahmen zum Umgang mit sich nicht rechtskonform verhaltenden Herstellern aus Drittländern u. ggf. Ableitung von Handlungsempfehlungen für alle Ebenen; (3) Entwicklung v. Handlungsempfehlungen gegen Zerstörung von Neuware im Onlinehandel (4) Diskussion, Weiterentwicklung u. Ausgestaltung der Vorschläge im Austausch mit potenziell betroffenen Praxisakteuren (Konferenzbeiträge, Workshops o.ä.); (5) Übersetzung ins Englische wegen EU-weiter Bedeutung.
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Bund | 5 |
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Förderprogramm | 3 |
Text | 2 |
unbekannt | 1 |
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Language | Count |
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Deutsch | 6 |
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Topic | Count |
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Lebewesen & Lebensräume | 4 |
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