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Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Hinweis: Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dient der 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Die Richtlinie (EU) 2017/2102 ändert Vorgaben der sog. RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65 (EU)). Diese regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist national durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die geänderten Vorgaben werden durch eine Änderung von § 1 Absatz 2, § 2 Nummer 26 und § 15 ElektroStoffV umgesetzt. Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die delegierten Richtlinien, die ebenfalls mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden sollen, erneuern und konkretisieren bereits bestehende, aber ausgelaufene Ausnahmen für Blei und Cadmium. Die delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 werden durch eine Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV umgesetzt. Durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie wird sichergestellt, dass bei zukünftigen delegierten Richtlinien der Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV keine erneute Änderung der ElektroStoffV mehr erforderlich ist. Die Anpassung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt durch redaktionelle Änderungen. Die bisherigen Verweise auf § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden aufgehoben und durch Verweise auf die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt.Die Änderungsverordnung (BGBl. I S. 1084) ist am 13. Juli 2018 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Am 15. Juli 2016 sind die delegierten Richtlinien 2016/1028/EU und 2016/1029/EU der Europäischen Kommission zur Änderung des Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Die delegierten Richtlinien waren bis zum 30. April 2017 durch eine Änderung des Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht umzusetzen. Durch die delegierte Richtlinie 2016/1028/EU wird die bestehende Ausnahme 26 für Blei auch auf die Verwendung von Loten in elektrischen Verbindungen in Sensoren zur Temperaturmessung in medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen unter -150 Grad Celsius konzipiert sind, erweitert. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die delegierte Richtlinie 2016/1029/EU sieht eine neue Ausnahme von der beschränkten Verwendung von Cadmium in sogenannte Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten vor. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 15. Juli 2023 befristet. Die delegierten Richtlinien wurden durch eine Sechste Änderungsverordnung zur ElektroStoffV in nationales Recht überführt. Diese Verordnung (BGBl. I Seite 1042) ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Service des Bundesanzeiger. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 6. ElektroStoffV.

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Die ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie) sowie weiterer delegierter Richtlinien, die zur Änderung der RoHS-Richtlinie erlassen wurden. Die ElektroStoffV setzt die RoHS-Richtlinie dabei 1:1 um und umfasst im Wesentlichen die folgende Vorgaben: In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nur bis zu einer maximalen Höchstkonzentration enthalten; Hersteller müssen für die den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen; Hersteller müssen die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen; Hersteller müssen bestimmten Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen. Ziel der ElektroStoffV ist es, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten. Vor dem Hintergrund von durch die Europäische Kommission erlassenen delegierten Richtlinien zur Änderung der Anhänge II, III und IV der RoHS-Richtlinie ist die ElektroStoffV regelmäßig anzupassen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ElektroStoffV.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) dient der 1:1 Umsetzung einer delegierten Richtlinie (2016/585/EU) vom 12. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie). Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Durch die delegierte Richtlinie 2016/585/EU wird die bisherige Ausnahme 31 durch eine neue Ausnahme 31 a ersetzt, welche die Reparatur oder Wiederinstandsetzung bestimmter Geräte der Medizintechnik gewährleistenleisten soll. Die zuvor genannte Regelung wurde durch eine Änderung in Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht überführt. Die Verordnung tritt am 6. November 2017 in Kraft. Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Servicedes Bundesanzeiger. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ElektroStoffV.

Neue EU-Richtlinie zu Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft getreten

Am 21. Juli 2011 trat die neu gefasste Richtlinie der EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten, die so genannte RoHS-Richtlinie, in Kraft. Bei den neuen Rechtsvorschriften handelt es sich um eine überarbeitete Fassung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Das Verbot von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom sowie den Flammhemmern polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) bleibt bestehen. Unter die bisherige Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe fielen mehrere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Haushaltsgeräte, IT-Geräte und Unterhaltungselektronik. Nun aber wurde sie auf alle elektronischen Geräte, Kabel und Ersatzteile ausgeweitet. Ausnahmen können noch immer in Fällen gewährt werden, in denen keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Die Liste der verbotenen Stoffe wird regelmäßig geprüft.

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Europäische Elektro- und Elektronikgeräterichtlinie Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) regelt europaweit einheitlich die grundlegende Entsorgung von Altgeräten. Ziel der WEEE ist es, neue Impulse zur Vermeidung von Abfällen zu setzen und die Sammelmengen und das Recycling der Altgeräte zu steigern. Außerdem soll der illegale Export eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten zu Altgeräten (Abfälle) als Mindestanforderungen für eine Verbringung festgelegt werden ( Anhang VI der WEEE ). Die sogenannten Stoffverbote, die für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, werden in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, engl.: Restriction of Hazardous Substances) präzisiert. Eingeführt wurde mit der RoHS auch die EU-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Geräte sowie Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden. Elektro- und Elektronikgerätegesetz Zur Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) verkündet. Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist das Gesetz den Gerätenutzern die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte getrennt gesammelt werden und nicht im Restmüll landen. Zur Sammlung von Altgeräten berechtigt sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. an kommunalen Sammelstellen und Wertstoffhöfen), Vertreiber (Handel) und Hersteller (inkl. deren Bevollmächtigte). Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte zum Beispiel kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) Alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bei der zuständigen Behörde, registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie mit einer Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gesichert ist. Die Hersteller sind deshalb verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die unter anderem die Herstellerregistrierung vornimmt und gegenüber den jeweiligen Herstellern eine Abholanordnung für die gesammelten Altgeräte bei den kommunalen Sammelstellen ausspricht. Die Gemeinsame Stelle erhebt ferner Daten, z.B. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene sowie verwertete Geräte, und meldet diese Daten den staatlichen Stellen. Für diese Aufgaben gründeten die Hersteller die "stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)" . Rücknahmepflicht der Vertreiber Nach § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet - bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und - auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Seit 2022 gilt die Rücknahmeverpflichtung auch für den Onlinehandel. Erfassung batteriebetriebener Altgeräte Nach § 14 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind batteriebetriebene Altgeräte der Gruppen 2 ( z.B. Bildschirme, Monitore), 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) jeweils getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu sammeln. Die örE  melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmeter erreicht ist (§14 Abs.3 ElektroG) . Um diese Anforderung auf den Wertstoffhöfen praxisgerecht umsetzen zu können, hat eine Expertengruppe folgenden Vorschlag unterbreitet: Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Kabel: Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit Kabel sollen in einem Sammelcontainer getrennt von batteriebetriebenen Altgeräten ohne Kabeln erfasst werden. So kann gewährleistet werden, dass in dem Sammelcontainer mit den Altgeräten ohne Kabel nur noch geringe Gesamtmengen an Batterien vorhanden sind. Von diesen Mengen gehen keine wesentlichen Sicherheitsrisiken aus. Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Kabel können daher auch aus gefahrgutrechtlicher Sicht weiter in den herkömmlichen Sammelbehältern bruchsicher erfasst und transportiert werden. Elektroaltgeräte ohne Kabel: Bei Altgeräten, die kein Kabel aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Batterien betrieben werden. Deshalb sollten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kabel separat in ADR-konformen Behältern (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) erfasst werden. Zu den kabellosen Geräten, die mit Batterien betrieben werden gehören z. B. Notebooks, Handys, E-Books sowie Tablets. Diese Geräte enthalten Zellen, Batterien oder Akkumulatoren, die oftmals fest im Gerät verbaut sind und sich vielfach nicht zerstörungsfrei öffnen lassen, um die Batterien zu entfernen. Solche Geräte sollten bruchsicher in Gitterboxen erfasst werden. Elektroaltgeräte mit einfach entnehmbaren Batterien und Akkumulatoren: Enthält ein Altgerät Batterien oder Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen die Batterien nach § 10 ElektroG vom Endverbraucher am Wertstoffhof vor dem Einbringen in einen Sammelcontainer abgetrennt werden. Die Batterien sind separat der Batteriesammlung zuzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht für Altgeräte, die nach § 14 Abs. 5 S. 2 u. 3 ElektroG getrennt gesammelt werden, um sie anschließend der Wiederverwendung zuzuführen. Beschränkung gefährlicher Stoffe Die Stoffbeschränkungen werden in Deutschland in einer eigenständigen Verordnung, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ( ElektroStoffV ) geregelt. Elektro- und Elekronikgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstkonzentrationen der dort  in §3 Absatz 1 genannten Stoffe nicht überschreiten. Welche Kosten haben die Hersteller zu tragen? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat eine Gebührenverordnung (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV ) zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz erlassen. In dieser werden die Gebühren, die die Hersteller z.B. für die Registrierung und die Prüfung der herstellerindividuellen Garantie zur Finanzierung der Rücknahme und der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte zu zahlen haben, festgelegt. Welche Anforderungen werden vom Vollzug an die Entsorgung von Altgeräten gestellt? Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) hat zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs die Mitteilung 31A "Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" veröffentlicht. Welcher Abfallschlüssel gilt für Elektro- und Elektronikaltgeräte? Am 10. Dezember 2001 ist die "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis Verordnung (AVV)" in Kraft getreten. Das Europäische Abfallverzeichnis gilt für alle Abfälle zur Verwertung und Beseitigung. Darin wird bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Die elektrischen und elektronischen Geräte sind in der Anlage der AVV unter dem Abfallschlüssel 16 02 aufgeführt und werden unter diesem Schlüssel weiter untergliedert. Ist der Export von FCKW-haltigen Kühlgeräten aus der EU verboten? Am 16. Oktober 2009 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Nach Artikel 17 der Verordnung ist die Ausfuhr FCKW-haltiger Kühlgeräte aus der Union grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung die (Wieder-) Ausfuhr von zuvor zum Zweck der Zerstörung eingeführten FCKW-haltigen Einrichtungen. Ein solcher Export bedarf jedoch der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung. Wo können Energiesparlampen zurückgegeben werden? Alte Lampen aus privaten Haushalten können kostenlos an bestimmten Wertstoffhöfen der Kommune abgegeben werden. Die verantwortlichen Hersteller holen von dort die Altlampen ab und führen sie einer Verwertung zu. Durch den zunehmenden Einsatz von Energiesparlampen in Haushalten ist der Bedarf nach einer einfacheren Rücknahme von Altlampen aus Haushalten gestiegen. Um die Erfassung und das Recycling von Lampen aus Haushalten zu vereinfachen und zu fördern, haben die Handels- und Handwerksverbände, die herstellergetragene Recyclingsysteme sowie die Verbraucherzentralen mit dem Bundesumweltministerium als Kooperationspartner eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ziel der gemeinsamen Erklärung ist es, die Verbraucherfreundlichkeit der Rückgabemöglichkeiten zu verbessern und bereits bei deren Kauf besser über Getrennthaltungspflichten und Rückgabemöglichkeiten für Altlampen zu informieren. Das Bundesumweltministerium hat dazu für den Handel einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine freiwillige Rücknahme von Alt-Energiesparlampen erarbeitet. Verbraucherinnen und Verbraucher können die für sie nächstgelegene Sammelstelle auf der Internetseite des Logistikdienstleisters Lightcycle ermitteln. Dazu müssen sie auf der Internetseite nur ihre Adresse oder Postleitzahl eingeben.

Abfallrecht

Europäisches Abfallrecht Richtlinie 2019/904/EU des Euorpäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(RoHS) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren Richtlinie 2013/2/EU der Komission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle Richtlinie (94/62/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien Bundesrecht Gesetze: Verpackungsgesetz ( VerpackG ) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG ) Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG ) Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG ) Batteriegesetz ( BattG ) Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen: Verordnung über Altöl (Altölverordnung - AltölV ) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV ) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV ) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV ) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV ) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV ) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV ) Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ( AbfAEV ) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV ) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV ) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV ) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV Landesrecht Rheinland-Pfalz Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) Vom 22. November 2013 (GVBl. 2013, 459), in Kraft getreten am 01.01.2014 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen (BinSchAbfÜbkAG RP) Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 469), in Kraft getreten am 28.12.2018 Landesausführungsgesetz zum Binnenschiffahrt-Abfallübereinkommen Rechtsverordnungen Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469) Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4.7.1974 (GVBl. S. 299, 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 294) Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27.05.2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 17) Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 03.08.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.12.2017 (GVBl. 2018 S. 16) ( Link zum Landesrecht ) Verwaltungsvorschriften zum Kreislaufwirtschaftsrecht Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Förderungsgrundsätze - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 362) Förderung von Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 07. März 2023 (MinBl. S. 38) Zuständigkeiten in der Abfallwirtschaft Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität . Obere Abfallbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd . Die obere Abfallbehörde ist für den Vollzug des Abfallrechts zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Untere Abfallbehörde sind die Kreisverwaltungen , in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen . Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde mit und bildet das Kompetenzzentrum für Stoffstrommanagement. Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität organisiert sie die Sonderabfallentsorgung, prüft die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen und kontrolliert grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die Abfälle aus Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle. Sie erfüllen ihre Entsorgungsaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Sie sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren. Rundschreiben Datum Bezeichnung Dokumente 11.04.2025 Rundschreiben zur Einführung der Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – LAGA Mitteilung M 41 (Stand Februar 2024) Rundschreiben LAGA Mitteilung M 41 (Stand Februar 2024) 08.04.2025 Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Rundschreiben 01.04.2025 Vollzug der Deponieverordnung (DepV): Rundschreiben zur Einführung des Formblattes zur grundlegenden Charakterisierung von Abfällen nach § 8 Abs. 1 DepV inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung Rundschreiben Formblätter zur grundlegenden Charakterisierung von Abfällen nach § 8 Abs. 1 DepV inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung 03.03.2025 Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht von Textilabfällen nach § 20 KrWG für die örE Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht von Textilabfällen nach § 20 KrWG für die örE 11.02.2025 Hilfestellung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer Hilfestellung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer 22.04.2024 Vorläufige Vollzugshilfe zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Vorläufige Vollzugshilfe Einstufung feste Gemische als nicht wassergefährdend (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSV) 11.12.2023 Achtung! Ersetzt durch Rundschreiben vom 08.04.2025. Anforderungen zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Anforderungen zum Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen 28.11.2023 Positionspapier MWVLW-MKUEM: Zukünftige Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch in Rheinland-Pfalz Anschreiben Positionspapier des MWVLW und MKUEM Positionspapier des MWVLW und MKUEM 23.10.2023 LAGA Information „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 2“ Rundschreiben LAGA Information „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung - Version 2“ 16.10.2023 LAGA-Mitteilung 39 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der Klärschlammverordnung Schreiben des Klimaschutzministeriums vom 16.10.2023 13.09.2023 Einstufung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Rundschreiben Li-Batterien vom 13.09.2023 07.09.2023 Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Rundschreiben Alttextilien vom 07.09.2023 09.08.2023 Zuständigkeiten im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Rheinland-Pfalz Rundschreiben Zuständigkeitsregelungen EBV 01.05.2023 Merkblatt über die Verwertung von Grüngut über Sammelstellen nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung Hintergrundpapier über die Verwertung von Grüngut Merkblatt 2023 Hintergrundpapier 2023 26.01.2023 Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz nach dem Stand der Technik 2022 Sortierrichtlinie-RP 25.01.2023 In-Kraft-Treten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zum 01.08.2023 Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis zum 01.08.2023 für Rheinland-Pfalz Schreiben des Klimaschutzministeriums vom 25.01.2023 06.08.2020 Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen nach § 5 KrWG Schreiben des Umweltministeriums vom 14.02.2020 14.01.2020 Getrennte Erfassung von Bioabfällen (Dieses Rundschreiben nimmt inhaltlich das in gleicher Sache ergangene Rundschreiben vom 11. November i.d.F. vom 4. Dezember 2014 auf und erweitert es durch weitere Hinweise. Das frühere Rundschreiben ist damit erledigt.) Merkblatt des Umweltministeriums vom 14.01.2020 16.07.2019 Technische Hinweise der LAGA zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit Schreiben des Umweltministeriums vom 16.07.2019 22.01.2019 Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen und Änderungen im Landeskreislaufwirtschaftsrecht Schreiben des Umweltministeriums vom 13.12.2018 CDNI-Begriffsbestimmungen 07.07.2017 Vollzug der neuen Abfallbeauftragtenverordnung Schreiben des Umweltministeriums vom 07.07.2017 17.12.2015 Änderung des § 12 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Gesetzesentwurf der Landesregierung Juni 2015 Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ LAGA-Asbestmerkblatt 2015 23.07.2015 Asbest, Vorsicht Gesundheitsgefahr Infoblatt Asbest - LKA 2015 04.12.2014 Getrennte Kompostierung von Bioabfällen und Eigenkompostierung (Dieses Rundschreiben wurde durch das Rundschreiben vom 14.01.2020 ersetzt.) Rundschreiben Bioabfälle und Eigenkompostierung 23.01.2014 Für die Verwaltungspraxis der Immissionsschutz- behörden des Landes Rheinland-Pfalz bei der Auferlegung von Sicherheitsleistungen zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen Leitfaden Sicherheitsleistungen 07.01.2014 Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012); vom MWVLW mit Rundschreiben vom 07.01.2014 zur Vollzugsorientierung eingeführt. Vollzungshinweise zur novellierten Bioabfallverordnung 22.11.2013 Hinweise zum Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Hinweis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Hinweis für Vollzugsbehörden 04.02.2011 Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott Rundschreiben ElektroG 25.02.2010 LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009 E-Mail vom 25.02.2010 LUWG-Checkliste Probenahme vom 11.12.2009 12.10.2009 Schreiben zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung Belasteter Boden und Bauschutt (ersetzt das Schreiben vom 12.12.2006) MUFV-Schreiben vom 12.10.2009 LUWG-Entscheidungshilfe vom 12.10.2009 01.04.2008 LUWG "Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz", Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz - LUWG, Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz veraltet 04.02.2008 Neue rechtliche Entwicklungen im Bereich der Produktverantwortung und Vollzugshinweise Rundschreiben PV 01.05.2007 "Leitfaden für den Umgang mit Boden und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz, 2. Auflage Leitfaden Boden und Straßenbaustoffe (2.  Auflage) 05.02.2007 MUFV-Schreiben zur Entsorgung von Weinbergspfählen MUFV-Schreiben Weinbergspfähle 26.01.2007 Europäisches Abfallverzeichnis nach AVV vom 10.12.2001 Info_EAK_2007 (Stand: 15.07.2006) 08.01.2007 "LUWG-Merkblatt: Gleisschotter" (Aktualisiert am 10.05.2007)eingeführt mit MUFV-Schreiben vom 22.1.2007 Merkblatt Gleisschotter (vom 08.01.2007, aktualisiert am 10.05.2007) 01.11.2006 "Leitfaden für die Behandlung von Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen" Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Straßen und Verkehr (LSV), 2. Auflage, aktualisiert im August 2008Hinweis: Gemäß Schreiben vom 12.12.2006 wurde der Wert für die Unterscheidung gefährlicher / nicht gefährlicher Abfall für PAK von 20 auf 30 mg/kg angehoben. Leitfaden Ausbauasphalt und Straßenaufbruch mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (2. Auflage) 18.07.2006 MUFV-Schreiben zur Einführung der Leitlinie "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" des LUWG vom 02.06.2006 MUFV-Schreiben vom 18.07.06 und Leitlinie des LUWG vom 02.06.06 "Stabilisierung von Abfällen zur Verwertung auf Deponien über Tage" 16.02.2006 Informationsschreiben zur Entsorgung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch und Hinweis auf das "Merkblatt zur Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch in Verkehrsflächen außerhalb des Geschäftsbereiches des Landesbetriebes Straßen und Verkehr" Schreiben vom 16.02.2006 Merkblatt Straßenaufbruch 14.02.2006 und 07.02.2006 Entscheidungsgrundlage und Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 5 des Anhangs der AltfahrzeugV Rundschreiben AltfahrzeugV 2/3 22.11.2005 Vollzug des ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht der Hersteller für die Zeit bis zum 31.12.2005 ElektroG - Regiestrierungspflicht 09.11.2005 Vollzug der Altfahrzeugverordnung - Anforderungen an die Demontage von Altfahrzeugen und die Vewertung von ausgebauten Teilen mit Blick auf die Erreichung der Verwertungsquoten ab dem 01.01.2006 Rundschreiben_AltfahrzeugV 1 14.04.2005 Wesentliche Inhalte und das stufenweise Wirksamwerden des neuen "Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" Elektro- und Elektronikgesetz - ElektroG 13.12.2004 Einstufung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen AltfzV_Abfalleigenschaft 13.11.2002 Rundschreiben über die Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 13.11.2002 Rundschreiben Altholz 30.09.2002 Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom 21. Juni 2002 Rundschreiben_Altfahrzeug-Gesetz 30.08.2002 Entsorgung von Brandschutt Info_Brandschutt.pdf

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