Ziel von Anlagensicherheit und Störfallvorsorge ist es, Störungen in Anlagen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, zu verhindern. Die Auswirkungen von Störungen, die dennoch eintreten, gilt es für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Bei diesen Arbeiten orientiert sich das Umweltbundesamt am Leitbild der "Nachhaltigen Produktion". Nationale, europäische und internationale Anforderungen an die Anlagensicherheit Zur Förderung der Anlagensicherheit forscht das UBA und unterstützt das Bundesumweltministerium sowie den Vollzug. Wir arbeiten in regelsetzenden Gremien mit und erfassen sowie analysieren national und international auftretende Störungen, um technische und organisatorische Maßnahmen zu deren künftiger Vermeidung oder zumindest Begrenzung zu entwickeln. Rechtsvorschriften und Normen bilden die entscheidende Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Anlagensicherheit. Daher bringt das UBA seine Expertise sowohl bei der Erarbeitung und Fortentwicklung von Rechtsvorschriften und Normen als auch bei der Unterstützung und Verbesserung ihrer Anwendung in die Vollzugspraxis ein. Im Hinblick auf die nationalen Anforderungen sind hier vor allem folgende Gesetze und Verordnungen zu nennen. Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Anlagen, die – auch durch Störungen – schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren verursachen können, stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG ). Insbesondere gilt die Pflicht zur Einhaltung des Standes der Technik. Das BImSchG unterscheidet zwischen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb keiner Genehmigung bedarf und bei der nur schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und zu mindern sind, sowie Anlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf und bei denen auch „sonstige Gefahren“ relevant sind. Betriebe, in denen bestimmte gefährliche Stoffe ab festgelegten Mengenschwellen vorhanden oder vorgesehen sind, unterliegen der europäischen Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG). Das gilt auch für Anlagen, bei denen davon auszugehen ist, dass solche Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen. In Deutschland wurde die Seveso-II-Richtlinie hauptsächlich mit der zwölften Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV ), der sogenannten Störfall-Verordnung (StörfallV), umgesetzt. An die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von sogenannten Betriebsbereichen werden durch die StörfallV besondere Anforderungen gestellt. Sie legt zum Beispiel Pflichten zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik, zur Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie zur Ausarbeitung und Anwendung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen fest. Für größere Betriebsbereiche gelten sogenannte erweiterte Pflichten; hierzu gehört z.B.ein Sicherheitsbericht und Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Am 09. Januar 2017 ist die 12. BImSchV (StörfallV) novelliert worden, um die neue Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) in nationales Recht umzusetzen. Soweit in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ergeben sich Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung aus Paragraf 62 f Wasserhaushaltsgesetz. Derartige Anlagen müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Die Anforderungen des Gesetzes sollen in einer Bundes-Verordnung weiter präzisiert werden. Bestimmte Leitungsanlagen („Rohrfernleitungen“) bedürfen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Paragraf 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Die Rohrfernleitungsverordnung und die Technische Regel Rohrfernleitungen bestimmen genauere Anforderung an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb. Insbesondere müssen diese dem Stand der Technik entsprechen. Zahlreiche internationale, europäische und nationale Gremien befassen sich mit der Fortentwicklung von wissenschaftlichem Kenntnisstand, Grundsätzen, Leitfäden und Technischen Regeln sowie mit der Förderung des Vollzugs im Bereich Anlagensicherheit. Auf internationaler Ebene arbeitet das Umweltbundesamt insbesondere in der Arbeitsgruppe Chemieunfälle der OECD und den Arbeitsgruppen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Industrieunfallkonvention der UN Economic Commission for Europe ( UNECE ) mit. Auf europäischer Ebene steht die Seveso-Richtlinie im Zentrum der Aktivitäten zur Anlagensicherheit. Ihre Umsetzung wird von einem ständigen Komitee der Mitgliedstaaten begleitet, in dem auch das Umweltbundesamt mitarbeitet. Auf der nationalen Ebene lässt sich das Bundesumweltministerium in Fragen der Anlagensicherheit von der Kommission für Anlagensicherheit nach Paragraf 51a BImSchG beraten. Für den speziellen Bereich der Rohrfernleitungen wurde der Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) als Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums nach Paragraf 9 Rohrfernleitungsverordnung geschaffen. Der Ausschuss „Allgemeiner Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ (AISV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bemüht sich unter anderem um eine bundeseinheitliche Umsetzung der Störfallverordnung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer. Eine ähnliche Rolle nimmt der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ wahr. In diesen Gremien arbeitet das Umweltbundesamt aktiv mit. Es bringt seine Expertise darüber hinaus in verschiedene Gremien und Arbeitskreise zur Erarbeitung zum Beispiel von Technischen Regeln und Normen sowie Hilfen zum Vollzug der Rechtsvorschriften ein. Übergreifende fachliche Themen Bestimmte fachliche Themen sind für die Sicherheit von Anlagen grundsätzlich von Bedeutung, wenngleich sie in den rechtlichen Regelungen unterschiedlich berücksichtigt sind. Nach Paragraf 3 Absatz 6 BImSchG ist der Stand der Technik folgendermaßen definiert: „Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme […] zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, […] zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt. […]“ Paragraf 2 Nummer 5 der 12. BImSchV bestimmt ergänzend: „Stand der Sicherheitstechnik [ist] der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. […]“ Das UBA arbeitet an der Präzisierung und Fortentwicklung dieser Grundsatzanforderungen im Hinblick auf spezielle Themen, wie Vermeidung von Fehlbedienungen, Verhinderung von Eingriffen Unbefugter, Natürliche, umgebungsbedingte Gefahrenquellen. Für die Sicherheit von Anlagen sind nicht nur Technik und menschliches Verhalten relevant, sondern auch die betriebliche Sicherheitsorganisation. Sicherheitsmanagementsysteme beinhalten nach Störfall-Verordnung folgende Elemente: Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel. Die Sicherheitsorganisation soll eine hohe Qualität bei der Errichtung, dem Betrieb, bei Änderungen, bei der Instandhaltung und Überwachung ebenso wie Planung für Notfälle gewährleisten und somit Störfälle verhindern und Störfallauswirkungen begrenzen. Das UBA hat Hilfestellungen erarbeitet, die zu einer Fortentwicklung des Sicherheitsmanagements genutzt werden können. Die qualifizierte Kommunikation über Risiken vor, während und nach einem Störfall oder einer Störung ist für den Schutz von Menschen und Umwelt bedeutsam. In Forschungsvorhaben wurde daher die Kommunikation vor Störfällen untersucht und Handlungshilfen ausgearbeitet. Durch die Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen (ZEMA) im Umweltbundesamt werden alle nach der StörfallV meldepflichtigen Ereignisse erfasst, ausgewertet und in einer Datenbank sowie Jahresberichten veröffentlicht. Die systematische Erfassung und Auswertung der Ereignisse soll Erkenntnisse liefern, die als wichtige Grundlage einer Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen können.
Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite: Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite: