Die in diesem Projekt erarbeiteten Beiträge dienen Deutschland als Vertragsstaat des Stockholmer Übereinkommens bei der Umsetzung des Übereinkommens und der POP -Verordnung. Die Bestandsaufnahme der gelisteten Stoffe und Ausnahmen sowie ein vergleichender Überblick über die Berichterstattung dienen als Information für die Erstellung des nächsten nationalen Umsetzungsplans, ebenso wie die Verknüpfung von Themen der Chemikaliensicherheit und Anlagentechnik sowie Abfall, Zusammenhänge zwischen Stockholmer, Basler und Rotterdamer Übereinkommen mit der EU POP-Verordnung . Das im Projekt entwickelte Recherche-Tool trägt zur Identifizierung potenzieller POP im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei. Veröffentlicht in Texte | 93/2019.
Im Rahmen der fünften Vertragsstaatenkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens wurde am 24. Juni 2011 die Liste der Chemikalien erweitert, deren internationaler Handel zukünftig die Zustimmung des Empfängerlandes zum Import voraussetzt. Dem jeweiligen Importland müssen bei diesem so genannten "Prior Informed Consent"-Verfahren zudem Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bereitgestellt werden, um einen verantwortlichen Umgang sicherzustellen. Diese Regeln des Rotterdamer Übereinkommens gelten jetzt auch für den Handel mit den Chemikalien Endosulfan, Alachlor sowie Aldicarb.
Die Konvention sieht vor, dass Importländern die notwendigen Informationen über Chemikalien zur Verfügung gestellt werden, um potentielle Risiken zu erfassen. (Vorherige Einverständniserklärung = Prior Informed Consent, PIC). Ein Land kann den Import einer PIC-Chemikalie ablehnen, wenn der sichere Umgang mit einem Stoff in diesem Land nicht gewährleistet werden kann. Weitere Bestimmungen der PIC-Konvention wie z.B. Kennzeichnungspflichten des Exporteurs tragen zur sicheren Anwendung der Chemikalien bei, falls dem Import zugestimmt wurde. Die Rotterdam-Konvention ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.
Umweltbundesamt begrüßt Fortschritte im internationalen Chemikalienmanagement und mahnt weiter zur Wachsamkeit Am 03. Dezember 1984 ereignete sich in der indischen Stadt Bhopal in einem Betrieb der Union Carbide India Ltd ein folgenschwerer Chemieunfall. Wegen zahlreicher Mängel, Fehler und nicht funktionierender Sicherheitseinrichtungen, gelangte eine Gaswolke aus 20 bis 30 Tonnen des sehr giftigen Zwischenproduktes Methylisocyanat in die Atmosphäre. In der ersten Woche starben mindestens 2.500 Menschen und 500.000 wurden zum Teil schwer verletzt. Noch Jahre später waren bis zu 50.000 Menschen in Folge des Unfalls behindert und die Sterblichkeitsrate in der Bevölkerung erhöht. In Bhopal lebten zum Zeitpunkt des Unglücks etwa 700.000 Menschen, davon ca. 130.000 in unmittelbarer Nähe zum Betrieb. Das Unglück ist die bis heute schlimmste Chemiekatastrophe. „Der Preis für Industriekatastrophen wie in Bhopal ist so hoch, dass die Lehren daraus nicht in Vergessenheit geraten dürfen. Auch in Deutschland und Europa müssen wir immer wieder kritisch prüfen, ob wir genug für die Sicherheit unserer chemischen Anlagen tun”, sagte Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). Das Bhopal-Unglück löste weltweit Aktivitäten aus, chemische Betriebe sicherer zu machen. Bereits aufgrund früherer Störfälle, wie dem in der italienischen Stadt Seveso 1976, schuf Deutschland 1980 mit der Störfall-Verordnung und 1982 die EU in der Seveso-Richtlinie ein übergreifendes Anlagensicherheitsrecht. Die Störfall-Verordnung fordert ein stringentes Sicherheitskonzept, um Störfälle zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Systematische sicherheitsanalytische Untersuchungen industrieller Produktionsverfahren und Anlagen sind heute Standard. Unterstützt werden diese Fortschritte durch Informationspflichten nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH , wonach Chemikalienhersteller auch Zwischenprodukte bei der Europäischen Chemikalienagentur registrieren müssen. Methylisocyanat, das in Bhopal zur Katastrophe führte, ist ein Beispiel dafür. Unternehmen in Industriestaaten müssen auch Verantwortung für die Sicherheit ihrer Chemieanlagen in weniger entwickelten Ländern übernehmen. Sicherheitsstandards dürfen nicht geringer als in Europa oder Nordamerika sein. Dafür wurden von der Organisation für Ökonomische Zusammenarbeit und Entwicklung ( OECD ) und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ( UNECE ) Leitfäden erarbeitet. Diese fordern bei dortigen Investitionen gleiche Sicherheitsniveaus wie in Industriestaaten. Dies gilt auch für deutsche Unternehmen. Ob die Empfehlungen immer befolgt werden, ist bisher nicht geprüft. Die zunehmende Vernetzung der internationalen Chemikalienproduktion demonstriert, wie wichtig internationale Sicherheitsstandards in der Chemikalienproduktion sind. Geringere Standards dürfen kein Wettbewerbsvorteil sein. Internationale Übereinkommen zum Chemikalienmanagement nehmen dazu auch die Industriestaaten in die Pflicht: So dürfen nach dem Rotterdamer Übereinkommen (Prior Informed Consent Procedure = PIC) gefährliche Chemikalien nur mit Informationen zu ihren Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und nicht ohne vorherige Zustimmung durch das Empfängerland exportiert werden. Das Umweltbundesamt unterstützt durch Fachinformationen die Fortentwicklung dieses Übereinkommens. Das Umweltbundesamt ist der Meinung, dass die Sicherheit der Chemikalienproduktion noch weiter verbessert werden muss. Erkenntnisse aus der Katastrophe in Bhopal sollten noch mehr beachtet werden, indem man zum Beispiel:
In diesem Projekt unterstützt das Ecologic Institut das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bei der Analyse von Umsetzungs- und Vollzugsdefiziten sowie der Identifikation von Regelungslücken in umweltvölkerrechtlichen Verträgen. Ein Schwerpunkt des Projekts liegt auf der völkerrechtlichen Begleitung von Verhandlungen mit dem langfristigen Ziel, die Durchsetzung von deutschen Positionen auf internationaler und bilateraler Ebene zu verbessern. Das Ecologic Institut erarbeitet für das BMU rechtliche Analysen, Handlungsempfehlungen und Vorschläge und bewertet Vorschläge anderer Vertragsparteien. Dazu gehört auch die Teilnahme an den Vertragsstaatenkonferenzen und anderer Sitzungen der Organe der betreffenden völkerrechtlichen Verträge, z.B. des Stockholmer Übereinkommens über Persistente Organische Schadstoffe oder des Rotterdamer Übereinkommens zu Chemikaliensicherheit. Das Projekt baut auf dem Vorgängerprojekt 'Wissenschaftliche Unterstützung bei der Durchsetzung und Fortentwicklung des Umweltvölkerrechts' auf.
Europäische Union (EU) Die beispielhaft genannten EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V) Die REACH-V regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Seit dem 1. Juni 2007 ist dieses neue europaweit geltende Chemikalienrecht in Kraft getreten, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe hat das bisherige Anmeldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz und das Altstoffverfahren nach der EU-Altstoffverordnung abgelöst. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe durch die Mitgliedstaaten der EU und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese werden entweder in bestimmten Anwendungen beschränkt oder einem neuen europäischen Zulassungsverfahren unterworfen. REACH ist eine sektorübergreifende EU-Rechtsvorschrift. In ihr geregelte Beschränkungen können auch in anderen nationalen Rechtsvorschriften Geltung finden und dort unmittelbar angewendet werden, beispielsweise bei der Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). GHS-Verordnung Die GHS-Verordnung ist das Ergebnis der Implementierung des „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - GHS“ der Vereinten Nationen in das Recht der Europäischen Union mittels Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - auch CLP-Verordnung genannt: Regulation (EC) Nr. 1272/2008 on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten. Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten findet seit dem 1. September 2013 Anwendung. Sie regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und ihren Wirkstoffen und hat die alte Biozid-Richtlinie 98/8/EG abgelöst. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-V) Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-V) Die POP-V regelt das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen. Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP) sind organische Stoffe mit bestimmten Eigenschaften, die Mensch und Umwelt schädigen können. Sie werden nicht nur auf EU-Ebene durch die POP-Verordnung, sondern weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen reguliert. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von POP sollen verboten oder zumindest beschränkt werden. Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-V) Mit der PIC-V wurde das internationale Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (engl. Prior Informed Consent) in der Europäischen Union umgesetzt. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (Hg-V) Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber (Hg-V) Die Hg-V regelt die Ausfuhr von Quecksilber, quecksilberhältigen Verbindungen und Legierungen, beschränkt Quecksilber in Erzeugnissen und enthält abfallrechtliche Bestimmungen zur sicheren Lagerung. Mit der Hg-V wurde das internationale Minamata-Übereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 5 |
Land | 1 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 1 |
Text | 3 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 3 |
offen | 3 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 6 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 2 |
Dokument | 2 |
Keine | 1 |
Webseite | 4 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 2 |
Lebewesen & Lebensräume | 4 |
Luft | 3 |
Mensch & Umwelt | 6 |
Wasser | 2 |
Weitere | 6 |