Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.
Nach § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV ist es Aufgabe der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge - kurz GESA -, Daten zu zertifizierten und damit anerkannten Annahmestellen, Demontagebetrieben, Shredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen für die gesamte Bundesrepublik zu sammeln und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. Sachverständige haben der gemeinsamen Stelle die von ihnen anerkannten Betriebe zu melden.
Die Joachim Schrotthandel GmbH hat mit Schreiben vom 11.09.2025 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Erweiterung der Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten und zur Behandlung von Altautos auf der Gemarkung Herschfeld, Fl.-Nrn. 628, 628/1, Leutersgrube 2, 97616 Bad Neustadt a.d.Saale beantragt.
Im Wesentlichen wird eine Erhöhung der maximalen Gesamtlagerkapazität von bisher 2.000 t auf 5.000 t, eine Erweiterung der Betriebsfläche, die Errichtung und der Betrieb zusätzlicher Lagerflächen für nicht gefährliche Abfälle, die Errichtung einer Containerunterstellhalle, die Errichtung einer Lagerhalle und eines Mitnahmemarktes für Nutzeisen, die Errichtung eines Waschplatzes und einer Eigenverbrauchstankstelle beantragt.
Die allgemeine Vorprüfung basiert auf Nr. 8.7.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.