Verbesserungen durch das novellierte ElektroG sind ab 2022 zu erwarten 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte wurden 2019 von den Kommunen, Händlern und Herstellern in Deutschland gesammelt, zeigt eine aktuelle Auswertung des Umweltbundesamts (UBA). Dies entspricht einer Sammelquote von 44,3 Prozent. Das seit 2019 in allen EU-Ländern geltende Mindestsammelziel von 65 Prozent wurde demnach deutlich (um rund 443.000 Tonnen) verfehlt. Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht ab 2022 neue Pflichten zur Rücknahme von Elektroaltgeräten sowie besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, um die Sammelmenge zu erhöhen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt. Zum Beispiel sollen ab dem 1. Juli 2022 auch Lebensmitteldiscounter Elektroaltgeräte zurücknehmen – so kann die Altgeräteentsorgung verbrauchernah und gleich mit dem Wocheneinkauf erledigt werden. Bis sich die Novellierungen allerdings in den Zahlen niederschlagen, wird weitere Zeit vergehen. Auch Handel, Hersteller und die Kommunen müssen sich stärker einbringen und Sammel- und Rücknahmemöglichkeiten weiter verbessern, beispielsweise durch besser erreichbare Wertstoffhöfe oder flexiblere Annahmezeiten. Immer noch werden zu viele Altgeräte abseits der korrekten Pfade entsorgt.“ Mit dem Ziel, das Verursacherprinzip im Hinblick auf Sammlung und Entsorgung von Elektrogeräten zu stärken und die Sammelquote von 65 Prozent zu erreichen und langfristig sicherzustellen, arbeitet das UBA bereits an konkreten Strategien zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dirk Messner: „Wir müssen die Akteure – vom Hersteller über den Handel bis zu den Kommunen – noch stärker als bisher in die Verantwortung nehmen. Auf dem Weg zu einer echten Kreislaufwirtschaft müssen deutlich mehr Altgeräte gesammelt, mehr Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet, Schadstoffe sicher aus dem Materialkreislauf ausgeschleust und Rohstoffe in großer Menge zurückgewonnen werden. Um den Einsatz von Rezyklaten zu stärken, ist zum Beispiel auch eine Bepreisung von Primärrohstoffen denkbar.“ Ziel ist, den Produktstrom insgesamt – also von der Rohstoffherstellung über das Produktdesign, das Konsumverhalten und die Entsorgung bis hin zur Bereitstellung von Sekundärrohstoffen – in Richtung einer echten zirkulären Ökonomie zu entwickeln. Untersuchungen zeigen, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend über Entsorgungsmöglichkeiten und -pflichten informiert sind. Immer noch werden zu viele Altgeräte nicht korrekt entsorgt: So landen kleine Altgeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Wecker noch häufig im Restmüll oder werden bei den Verpackungsabfällen entsorgt. Oder sie bleiben unentsorgt in Schubläden und Kellern liegen. Große Altgeräte wie Waschmaschinen und gewerblich genutzte Elektrogeräte werden oft von nicht zertifizierten Schrottplätzen und (Schrott-)Sammlern gesammelt. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens lässt das UBA aktuell diese illegalen Wege untersuchen, um Maßnahmen dagegen zu entwickeln. Gleichzeitig nimmt die Menge an neuen Elektrogeräten stetig und deutlich zu. 2019 wurden 2,9 Millionen Tonnen neue Geräte gezählt, das ist ein Anstieg um gut 60 Prozent gegenüber 2013. Der enorme Anstieg ist teilweise durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ElektroG begründet. So fallen seit Februar 2016 auch Photovoltaikmodule, die eine sehr lange Lebensdauer haben, unter das ElektroG und seit August 2018 im Rahmen des neu eingeführten offenen Anwendungsbereichs („ open scope “) auch Produkte mit fest verbauter elektrischer Funktion wie Textilien (z. B. beleuchtete bzw. „blinkende“ Schuhe oder Kleidung) oder Möbel (z. B. elektrische Massagesessel, Gaming-Sessel mit integrierten Lautsprechern oder LED-Beleuchtung). Seit Mai 2019 werden außerdem passive Geräte wie Kabel, Steckdosen oder Lichtschalter vom Anwendungsbereich erfasst. Aber auch kürzere Nutzungsdauern, eine steigende Anzahl von Privathaushalten, mehr Geräte pro Haushalt oder durchschnittlich höhere Gewichte pro Gerät sowie generell größere Geräte, z. B. bei Kühlschränken oder Fernsehern, tragen dazu bei, dass die Gesamtmasse der Geräte jährlich steigt. Erste Maßnahmen zur Steigerung der Altgerätesammelmenge werden durch das Anfang 2021 novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. So müssen beispielsweise ab 1. Juli 2022 auch Lebensmittelhändler (z. B. Supermärkte und Discounter) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern Altgeräte kostenfrei zurücknehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Neugeräte anbieten. Der Elektrogerätehandel muss ab nächstem Jahr außerdem stärker über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Auch sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen einheitlich gekennzeichnet werden.
Neues Batteriegesetz stärkt Hersteller-Produktverantwortung Batterien und Akkus gehören zum alltäglichen Leben. Ob in MP3-Playern, Laptops und Mobiltelefonen, Taschenlampen, Hörgeräten oder Autos - sie sind nicht mehr wegzudenken. Am 1. Dezember 2009 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in Kraft und löst die geltende Batterieverordnung ab. Damit startet auch das BattG-Melderegister für die Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren. Zu den neuen Aufgaben des Umweltbundesamtes ( UBA ) gehören die Führung eines zentralen elektronischen Melderegisters für Batteriehersteller und die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist. Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie um und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Die wesentlichen Änderungen des Batteriegesetzes sind: Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen. Die Erweiterung des Quecksilberverbots um ein Cadmiumverbot bedeutet verringerte Umweltbelastungen, stärkt aber auch den Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Etwa 380.000 Tonnen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien wurden im Jahr 2008 in den Verkehr gebracht. Die Vertreiber sind weiterhin verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Neu sind verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien. Das Gemeinsame Rücknahmesystem wie auch die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen bis 2012 eine Sammelquote von 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von 45 Prozent gewährleisten. 2008 haben die drei größten deutschen Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 41 Prozent erreicht. Damit stagniert der Wert auf dem Niveau von 2007. Weitere Bemühungen sind erforderlich, um die Sammelquote bis 2016 zu steigern, denn neben den Schwermetallen dürfen auch Nickel, Zink und Lithium sowie deren Verbindungen nicht in den Hausmüll gelangen. Erstens kann von Ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Zweitens handelt es sich um wertvolle Ressourcen, die nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher können Altbatterien weiterhin im Handel zurückgeben. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien und -akkus stehen überall dort bereit, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten.
5.000 Hersteller haben sich registriert – Recycling liefert jährlich tausende Tonnen an Metallen Wer verbrauchte Batterien und Akkus vom Restmüll getrennt entsorgt – zum Beispiel in den Sammelboxen der Super- oder Baumärkte – schont die Umwelt in mehrfacher Hinsicht. So werden in Deutschland jährlich mehrere 1.000 Tonnen an wertvollen Metallen wiedergewonnen. Gleichzeitig können die Schwermetalle, die in Batterien und Akkus teilweise enthalten sind, nicht in die Umwelt gelangen. In Deutschland sind die Hersteller für die Rücknahme sowie das Recycling verbrauchter Batterien und Akkus verantwortlich. Deshalb muss jeder Hersteller seine Marktteilnahme im Melderegister für Batteriehersteller anzeigen und mitteilen – dies gibt Rückschluss, wie er seiner Entsorgungsverantwortung nachkommt. Verantwortlich für das Melderegister ist das Umweltbundesamt (UBA). Der Präsident des UBA, Jochen Flasbarth dazu: „Seit vier Jahren betreibt das Umweltbundesamt das Batteriegesetz-Melderegister, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Hersteller von Batterien ihre abfallwirtschaftliche Produktverantwortung erfüllen.“ Inzwischen hat der 5.000ste Hersteller seine Marktteilnahme im Register erklärt. Zwar wird die gesetzliche Sammelquote für Gerätebatterien erreicht, aber nur weniger als die Hälfte aller Gerätebatterien werden am Ende in die getrennte Sammlung gegeben. In Deutschland wurden im Jahr 2010 über 1,5 Milliarden Gerätebatterien verkauft. Diese enthielten insgesamt über 8.000 Tonnen Eisen, etwa 5.000 Tonnen Zink, 2.000 Tonnen Nickel, 200 Tonnen Cadmium, sechs Tonnen Silber und rund vier Tonnen Quecksilber. Nur wenn Batterien getrennt gesammelt werden, lassen sich diese sowie weitere Leicht- und Schwermetalle wiedergewinnen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber nicht in die Umwelt gelangen. Die Sammlung und das Recycling zu garantieren, ist die Aufgabe der Batteriehersteller. Will ein Hersteller die Batterien in Deutschland vertreiben, muss er sich daher im sogenannten Batteriegesetz-Melderegister (BattG-Melderegister) eintragen. Dieses Melderegister garantiert, dass die getrennt gesammelten Batterien und Akkus von den Herstellern, zum Beispiel von Produzenten oder Importeuren, zurückgenommen und recycelt werden. Das BattG-Melderegister wurde vom UBA zum 01. Dezember 2009 eingerichtet. Im Register zeigen Hersteller ihre Marktteilnahme elektronisch an. Das UBA stellt das öffentlich einsehbare Melderegister als staatliche Stelle kostenfrei bereit. Jochen Flasbarth: „Wir registrieren jetzt den 5.000sten Hersteller. Das Melderegister hat sich bei den Unternehmen als unbürokratisches Mittel bewährt. Die Hersteller und ihre Rücknahmesysteme schaffen einen großen Mehrwert für die Gesellschaft: Metalle werden in großen Mengen wiedergewonnen – Schwermetalle gelangen nicht in die Umwelt. Batterien sammeln lohnt sich also.“ Wie viele Batterien zurückgenommen und recycelt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Derzeit sind die verschiedenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien verpflichtet mindestens 35 Prozent und ab 2014 40 Prozent der gehandelten Batterien wieder einzusammeln. Ab dem Jahr 2016 liegt diese Quote bei 45 Prozent. Insgesamt erreicht Deutschland seit dem Jahr 2007 jährlich Sammelquoten von über 40 Prozent. Jochen Flasbarth: „Derzeit gelangen etwas weniger als die Hälfte aller gehandelten Batterien im Recycling. Für die Betreiber der Rücknahmesysteme ist es also wichtig, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Batterien sammeln noch stärker zu motivieren.“ Im privaten Bereich empfiehlt das Umweltbundesamt, wenn möglich auf Batterien zu verzichten, da die Energie-Bilanz von Batterien verhältnismäßig schlecht ausfällt: Batterien verbrauchen bei ihrer Herstellung zwischen 40- bis 500-mal mehr Energie, als sie bei der Nutzung liefern. Ähnlich sieht es mit den Kosten aus: So ist elektrische Energie aus Batterien mindestens 300-mal teurer als Energie aus dem Netz. Diese ineffiziente Art der Energieversorgung wird durch die Verwendung von Akkus anstelle von nicht wiederaufladbaren Batterien in den meisten Fällen gemildert. Wenn man Batterien durch Akkus ersetzt, kann man etwa ein halbes Kilogramm klimarelevantes Kohlendioxid pro Servicestunde der Batterie sparen. Von etwa 5.000 aktiv am Markt tätigen Herstellern sind laut Batteriegesetz-Melderegister 81 Prozent Gerätebatteriehersteller, 13 Prozent Industriebatteriehersteller und sechs Prozent Fahrzeugbatteriehersteller. Die Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten über das „Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien“ (GRS Batterien) oder über eines der drei derzeit eingerichteten „herstellereigenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien“ (REBAT, ERP Deutschland, Öcorecell). Bei einem durch das UBA durchgeführten Forschungsvorhaben zur Überprüfung der Schwermetallgehalte in handelsüblichen Batterien und Akkus wurden zahlreiche Grenzwertüberschreitungen sowie Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Die Ergebnisse veröffentlichte das UBA im Mai 2013.
Deutsche Emissionshandelsstelle prüft eingereichte Monitoringkonzepte Über die Hälfte der Deutschland zugeordneten Teilnehmer am Emissionshandel im Luftverkehr haben mittlerweile die erforderlichen Monitoringkonzepte zur Erfassung ihrer jährlichen CO2-Emissionen und Transportdaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht. Die Kontaktaufnahme mit den Luftfahrzeugbetreibern - von der großen Fluggesellschaft bis zum Hobby- oder Businessflieger - gestaltete sich anfangs teilweise schwierig, da vor allem kleine Betreiber nicht wussten, dass auch sie betroffen sind. Auch viele außereuropäische Fluggesellschaften, die mit den Richtlinien der EU wenig vertraut sind, mussten für das Thema erst sensibilisiert werden. „Mit der Rücklaufquote sind wir sehr zufrieden, denn wir erfassen damit gut 97 Prozent der gesamten CO2-Emissionen des Luftverkehrs,” sagt Dr. Hans-Jürgen Nantke, Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA). „Erfreulich ist auch die hohe Beteiligung außereuropäischer Airlines.” Der Emissionshandel für den Luftverkehr beginnt 2012; doch bereits für 2010 müssen Luftfahrzeugbetreiber ihre jährlichen Emissionen und Transportdaten erfassen und der DEHSt berichten. Grundlage hierfür sind die Monitoringkonzepte, die bis zum 20.10.2009 einzureichen waren und nun vom Umweltbundesamt geprüft und genehmigt werden. Nach der Verwaltungsmitgliedsstaatenliste der Europäischen Kommission ist die DEHSt für insgesamt 326 Luftfahrzeugbetreiber zuständig. Bei der DEHSt haben bisher 135 Luftfahrzeugbetreiber Monitoringkonzepte eingereicht; darunter sämtliche größeren Fluggesellschaften. Luftfahrzeugbetreiber können sich von ihren Pflichten zur Abgabe von Monitoringkonzepten und Berichten befreien lassen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) vorgibt. Dies ist z. B. der Fall, wenn das höchstzulässige Startgewicht der Maschine unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Die DEHSt hat bisher 56 solcher Befreiungsanträge erhalten. Wer bisher weder ein Monitoringkonzept noch einen Befreiungsantrag eingereicht hat, ist weiterhin in der Pflicht: Denn am Emissionshandel teilnehmen müssen grundsätzlich alle Betreiber, deren Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Europäischen Union starten oder landen. Das gilt sowohl für gewerbliche Airlines als auch für Betreiber privater Maschinen und Businessjets. Diesen Betreibern hat die DEHSt daher, wie in der Datenerhebungsverordnung 2020 vorgesehen, Nachfristen gesetzt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde in Deutschland für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen ebenso wie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters.
Gemäß der europäischen Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 4 und 5 verpflichtet, der EU Kommission jährlich über die Erfüllung der Sammel- und Verwertungsziele von Elektro- und Elektronikaltgeräten Bericht zu erstatten. Artikel 16 Abs. 4 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt fest, dass die Mitgliedstaaten jährlich Daten von den Akteuren über die im Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Elektro(nik)geräte sowie die gesammelten, zur Wiederverwendung vorbereiteten, dem Recycling und der Verwertung zugeführten und den ausgeführten getrennt gesammelten Elektro(nik)altgeräten erheben. Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission die aggregierten Daten in einem Bericht entsprechend dem Format der Kommissions-Entscheidung 2005/369/EG1 und dem Eurostat-Leitfaden "Guidance for the compilation of the data according to Commission Decision 2005/369/EC - Revision by Eurostat July 2017". Die Berichterstattung über das Jahr 2018 muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission zum 30.06.2020 vorlegen. Sie umfasst die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der Sammel- und Verwertungsmengen sowie der Sammel- und Verwertungsquoten der Elektroaltgeräte. Grundlage hierfür sind Daten der stiftung elektro-altgeräte register® (stiftung ear) sowie des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Die Zusammenführung der dokumentierten Daten beider Meldewege erfolgt für das Berichtsjahr 2018 im vorliegenden Bericht. In diesem Berichtsjahr wurde unterjährig der Zuschnitt der bisher geltenden 10 Kategorien auf die ab dem 15. August 2018 gültigen 6 Kategorien geändert. Folglich lagen die Grunddaten in unterschiedlicher Form vor. Die Darstellung des Berichtsjahres 2018 erfolgt letztmalig in der Form der 10 Kategorien, weshalb rechnerische Anpassungen vorgenommen wurden, um eine konsistente Auswertung zu ermöglichen. Ferner wurde im Berichtsjahr 2018 der sog. "open scope" zum 15.08.2018 eingeführt. Die ermittelten Daten über die zurückgenommenen und behandelten Mengen an Elektro(nik)altgeräten zeigen, dass Deutschland die geforderte Mindestsammelquote von 45 % im Berichtsjahr 2018 nicht erfüllen wird (43,11 %). Für das kommende Berichtsjahr 2019 gilt die Zielerreichung einer Mindestsammelquote von 65 %. Sämtliche geforderten Recycling- und Verwertungsquoten der WEEE-Richtlinie werden erfüllt. Quelle: Forschungsbericht
Es handelt sich um eine repräsentative EU-weite Studie zur Erkennung der Risiken von Geldwäsche im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf Basis von Umfragen unter im Unionsregister aktiven Unternehmen und deren kontobevollmächtigten Personen. Es haben 29 Mitgliedstaaten des EU-ETS sowie die Schweiz an der Studie teilgenommen. Im Hauptteil der Studie erfolgte von November 2020 bis Februar 2021 eine webbasierte Befragung von 1.889 Inhabern von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten und 222 Handelskonten. Die Rücklaufquote betrug bezogen auf alle angeschriebenen Kontoinhaber 32,3 %. Auf der Basis der Angaben der Befragten zu auffälligen Transaktionsmustern gelangt die Studie zu hochgerechnet rund 3.300 Transaktionskonstellationen innerhalb von zwei Jahren, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen. Bei rund der Hälfte der Transaktionskonstellationen kann es sich um das Verbergen des wahren wirtschaftlich Berechtigten handeln. Das Risikopotenzial dürfte jedoch sehr viel höher sein. Der Emissionshandel wird für Geldwäsche aufgrund des mittlerweile erreichten Preisniveaus erheblich an Attraktivität gewinnen. Bei anhaltenden Defiziten im Compliance-Management der Kontoinhaber dürften die Risiken der Geldwäsche im EU-ETS weiter deutlich zunehmen. Aus dieser Studie werden sechs Empfehlungen abgeleitet: (1) SoftwaregestuÌ tzte Analysen des Unionsregisters, (2) Kommunikation über Risikolagen und Verdachtsmeldungen, (3) Reformierung des Unionsregisters, insbesondere Einführung einer Transaktionsgrenze für Bargeldzahlungen (4) Transparenz im Unionsregisters über AML-CMS (5) webbasierte Schulungsmaßnahmen durch die nationalen Registerführer. (6) Follow-up Survey zur Entwicklung der Risikolage und des Compliance-Managements. Quelle: Forschungsbericht
Hintergrund des Vorhabens ist die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff produkte auf die Umwelt. Zielsetzung des Projekts ist es, die in Artikel 4, Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 9 unter Berücksichtigung von Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) geforderten Daten für Deutschland zu ermitteln. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. Mit diesem Vorhaben soll der Stand vor dem Ergreifen nationaler Maßnahmen erhoben werden. Als Bezugsjahr wurde deshalb das Jahr 2020 gewählt. 2020 wurden in Deutschland 36,3 Mrd. Einwegartikel (Haupteinheiten) im Sinne des Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie verbraucht. 79,3 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen. Die Einwegartikel haben ein Gesamtgewicht von 355 kt und ein Kunststoffgewicht von 288,2 kt. Deutschland erreicht bereits 2020 die ab dem Bezugsjahr 2025 geforderte Zielquote von 25 % Rezyklatanteil in Einweggetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (PET-Flaschen). Die Rezyklateinsatzquote beträgt im Bezugsjahr 2020 27,9 %. 494 kt Kunststoffflaschen im Sinne des Artikel 6 Absatz 5 Einwegkunststoffrichtlinie wurden 2020 verbraucht. Insgesamt 138 kt Kunststoffrezyklate sind in der Verbrauchsmenge dieser Einweggetränkeflaschen aus PET enthalten. Ziel des Artikel 9 Einwegkunststoffrichtlinie ist die Steigerung der hochwertigen Verwertung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Bis 2025 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass 77 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff getrennt gesammelt werden, 2029 erhöht sich die Zielquote auf 90 %. Sowohl die Erfassung über die Rücknahmesysteme als auch die LVP-Sammlung der dualen Systeme sind als getrennte Sammelsysteme qualifiziert. Insgesamt erreichen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne der Einwegkunststoffrichtlinie eine getrennte Sammelquote von 94,7 %. Die Zielquote für 2029 übertrifft Deutschland bereits 2020 deutlich. Quelle: Bericht
Es handelt sich um eine repräsentative EU-weite Studie zur Erkennung der Risiken von Geldwäsche im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf Basis von Umfragen unter im Unionsregister aktiven Unternehmen und deren kontobevollmächtigten Personen. Es haben 29 Mitgliedstaaten des EU-ETS sowie die Schweiz an der Studie teilgenommen. Im Hauptteil der Studie erfolgte von November 2020 bis Februar 2021 eine webbasierte Befragung von 1.889 Inhabern von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten und 222 Handelskonten. Die Rücklaufquote betrug bezogen auf alle angeschriebenen Kontoinhaber 32,3 %. Auf der Basis der Angaben der Befragten zu auffälligen Transaktionsmustern gelangt die Studie zu hochgerechnet rund 3.300 Transaktionskonstellationen innerhalb von zwei Jahren, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen. Bei rund der Hälfte der Transaktionskonstellationen kann es sich um das Verbergen des wahren wirtschaftlich Berechtigten handeln. Das Risikopotenzial dürfte jedoch sehr viel höher sein. Der Emissionshandel wird für Geldwäsche aufgrund des mittlerweile erreichten Preisniveaus erheblich an Attraktivität gewinnen. Bei anhaltenden Defiziten im Compliance-Management der Kontoinhaber dürften die Risiken der Geldwäsche im EU-ETS weiter deutlich zunehmen. Aus dieser Studie werden sechs Empfehlungen abgeleitet: (1) SoftwaregestuÌ tzte Analysen des Unionsregisters, (2) Kommunikation über Risikolagen und Verdachtsmeldungen, (3) Reformierung des Unionsregisters, insbesondere Einführung einer Transaktionsgrenze für Bargeldzahlungen (4) Transparenz im Unionsregisters über AML-CMS (5) webbasierte Schulungsmaßnahmen durch die nationalen Registerführer. (6) Follow-up Survey zur Entwicklung der Risikolage und des Compliance-Managements. Quelle: Forschungsbericht
Es handelt sich um eine empirische Studie zur Erkennung der Risiken von Geldwäsche im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Hierzu wurden im ersten Schritt 16 qualitative Interviews mit ausgewählten kontoinhabenden Personen und Experten durchgeführt. Im Hauptteil der Studie erfolgte eine webbasierte Befragung der Inhaber von Händlerkonten und Nichthändlerkonten vom 24.10. bis 19.11.2017. Zu den Nichthändlerkonten zählen Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten sowie Personenkonten, die 1.257 unterschiedlichen Kontoinhaber/innen zuzuordnen sind. Von 238 kontoinhabenden Personen wurde der Fragebogen beantwortet, dies entspricht einer Rücklaufquote von 19 %. Auf der Basis der Angaben der kontoinhabenden Personen zu Transaktionsmustern und wahrgenommenen Verdachtsfällen gelangt die Studie zu hochgerechnet mindestens 300 auffälligen Transaktionskonstellationen innerhalb eines Handelsjahres, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründen. Hierbei handelt es sich aufgrund eines unzureichenden Problembewusstseins (Awareness) der Kontoinhaber/innen um eine deutliche Unterschätzung. Das Risikopotenzial dürfte sehr viel höher einzuschätzen sein. Außerdem wird mit steigenden Zertifikatpreisen und abnehmender Volatilität die Attraktivität des EU-ETS für Geldwäsche weiter zunehmen. Weitere risikoerhöhende Faktoren folgen aus der Intransparenz des Unionsregisters, fehlender AML-Compliance-Maßnahmen auf Seiten der Kontoinhaber/innen und den Risiken aus mit Geldwäsche und Korruption belasteten Staaten, vornehmlich im EUAusland. Aus dieser Studie werden sechs Empfehlungen abgeleitet: (1) Softwaregestützte Analysen des Unionsregisters, (2) Abgabe von Verdachtsmeldungen, (3) Reformierung des Unionsregisters, (4) Implementation von Compliance-Management-Systemen auf Seiten der Kontoinhaber/innen und (5) webbasierte Schulungsmaßnahmen durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt). (6) Internationale Risikoanalysen zur Bekämpfung von Geldwäsche im EU-ETS. Quelle: Forschungsbericht
Am 18. Februar wird weltweit der Tag der Batterie begangen – am Geburtstag des italienischen Physikers Alessandro Volta, der als Erfinder der Batterie gilt. Heute sind wir als Verbraucher*innen und Nutzer*innen technischer Geräte im Alltag von Batterien und Akkus umgeben. Doch viele von ihnen werden nicht ressourcenschonend und umweltgerecht entsorgt. Die Sammelquoten von Altbatterien liegen mehr oder weniger konstant bei unter 50 Prozent. Für den Umweltschutz und einen nachhaltigen Einsatz der benötigten Ressourcen bedarf es einer wesentlich höheren Rückgabequote der Batterien. Seit vielen Jahren können Verbraucher*innen nicht mehr genutzte Batterien im Handel überall dort zurückgeben, wo sie verkauft werden. Auch die Recyclinghöfe der BSR nehmen Batterien entgegen. Die Energiespeicher enthalten zahlreiche Rohstoffe, wie Stahl, Zink, Aluminium und Silber, die in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden können. Durch das Recycling werden Ressourcen geschont. Mit der korrekten Entsorgung wird zudem verhindert, dass giftige Schwermetalle in die Umwelt gelangen und von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die in Deutschland derzeit tätigen Batterierücknahmesysteme informieren Verbraucher*innen auf der Webseite www.batterie-zurueck.de umfassend über Batterien und Akkus, deren Nutzung und mögliche Gefahren sowie korrekte Entsorgungswege.
Origin | Count |
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Bund | 58 |
Land | 8 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 29 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 26 |
unbekannt | 10 |
License | Count |
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geschlossen | 36 |
offen | 30 |
Language | Count |
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Deutsch | 65 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
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Bild | 2 |
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Dokument | 14 |
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