BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG BGE I Eschenstraße 55 1 31 224 Peine Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vorab per Mail an: info@bfe.bund .de Wegelystraße 8 10623 Berlin Eschenstraße 55 31224 Peine T +49 5171 43-0 www.bge.de Ansprechpartner Durchwahl Fax E-Mail Mein Zeichen SG01101/2-1/4-2019#13 Datum und Zeichen Ihres Schreibens 06.11.2019 SV-BfE-BfE24102/02#0007 /001 Datum 2. März 2020 Zwi schenbericht Teilgebiete - Ihr Schreiben vom 06.11.2019 Sehr geehrte - vielen Dank für Ihr Schreiben vom 06.11.2019, mit dem Sie von uns eine Darlegung der kon- kreten Planungen zur Datenveröffentlichung erbitten . Mit Schreiben vom 23.09.2019 hatten Sie uns aufgefordert sicherzustellen, dass auch bei einer verzögerten Verabschiedung des Geologiedatengesetzes (GeolDG) die Durchführung Ihrer Fachkonferenz Teilgebiete nicht gefährdet wird. Dabei haben Sie betont, dass eine erfolg- reiche Öffentlichkeitsbeteiligung einen transparenten Umgang mit den zugrundeliegenden geologischen Daten erfordert. Mit unserem Antwortschreiben vom 23.09.2019 haben wir Ihnen diesbezüglich vollumfänglich zugestimmt. Unsere dort erläuterte Einschätzung, dass keine Informationen auf ein Inkraft- treten nach dem 01.10.2020 hindeuten würden, wurde mittlerweile durch den Beschluss des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett am 18.12.2019 bestätigt. Wir gehen aktuell von einem Inkrafttreten des Gesetzes noch in der ersten Jahreshälfte aus. Sie weisen in Ihrem Schreiben mit Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben zur Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete mitsamt der entscheidungserheblichen Tatsachen und Er- wägungen darauf hin, dass die entscheidungserheblichen geologischen Daten möglichst früh- zeitig zu identifizieren und die Vorarbeiten für deren Veröffentlichung vorausschauend zu pla- Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Pein e, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Gesch äftsführung : Stefan Studt (Vors.), Beate Kallenbach-Herbert, Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung : Volksba nk eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-ld.Nr. DE 3082 82389, Steuernummer 38/21 0/0 5728 BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG nen und auszuführen seien. Grundsätzlich teilen wir diese Priorisierung. Jedoch müssen zu- nächst die geologischen Daten bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden abgefragt und für eine Verarbeitung aufbereitet werden. Darauf aufbauend sind für die Kriterien und An- forderungen Anwendungsmethoden gern.§§ 22 bis 24 Standortauswahlgesetz (StandAG) zu entwerfen und zu pilotieren. Ggf. sind daraufhin weitere geologische Daten abzufragen. Für die bereits weit fortgeschriebenen Anwendungsmethoden führen wir gemäß den Grundsätzen - partizipativ, wissenschaftsbasiert, transparent, selbsthinterfragend und lernend - nach § 1 Absatz 2 Standortauswahlgesetz eine Online-Konsultation durch und nehmen Anregungen und Empfehlungen zur Optimierung auf. Erst mit der finalen Anwendung der Kriterien und An- wendungen lässt sich die Entscheidungserheblichkeit verwendeter geologischer Daten bewer- ten . Welche Daten tatsächlich entscheidungserheblich sind, wird sich deshalb sukzessive in den kommenden Monaten zeigen. Nach allen bisher bestehenden und im GeolDG-Entwurf (GeolDG-E) vorgesehenen Regelungen ist die Entscheidungserheblichkeit gern. § 13 Abs. 2 Satz 4 StandAG zentraler Teil der Abwägung eines überwiegenden öffentlichen Interesses gegenüber den Schutzrechten Dritter. Im Vorgriff auf die erwartete Neuregelung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten im GeolDG-E erarbeiten wir derzeit Vorschläge zur Kategorisierung der entscheidungserheb- lichen Daten zur Übersendung an die Landesbehörden (§ 33 Abs . 8 GeolDG-E). Unser Ziel ist es, die Vorschläge mit Inkrafttreten des Gesetzes an die Landesbehörden übermitteln zu können. Die wesentliche Basis für die Veröffentlichung der entscheidungserheblichen Daten wird für uns voraussichtlich die Regelung zur Veröffentlichung von 3D-Modellen gern.§ 34 Abs. 4 Satz 4 GeolDG-E sein. Durch den insgesamt sehr langen Verzug des Geologiedatengesetzes, mit dem ausweislich des Abschlussberichts der Kommission Lagerung hochradioaktive Abfall- stoffe bereits in der letzten Legislaturperiode gerechnet worden war und einem Inkrafttreten wenige Monate vor der geplanten Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete, bleiben jedoch auch Risiken für eine gleichzeitige und vollständige Veröffentlichung der entschei- dungserheblichen Datengrundlage mit dem Zwischenbericht Teilgebiete bestehen. Seite 2 von 6 Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Pein e, eingetragen beim Handelsregi ster AG Hild esheim (HRB 20491 8) Geschäftsführung : Stefan Studt (Vors.), Beate Kallenbach-H erbert, Steffen Kanitz, Dr. Tt1omas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunsch weig W olfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1 W OB USt-td.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728 BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG So sind sämtliche jüngere nichtstaatliche Fachdaten, sämtliche nichtstaatliche Bewertungs- daten und sämtliche ältere nichtstaatliche Fachdaten, für die die sechsmonatige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GeolDG-E), nur nach Einzelfallabwägungen und entsprechender Anhörung (vgl. § 34 Abs. 1 bis 3 GeolDG-E) zu veröffentlichen. Nach bisheri- ger Einschätzung gehen wir davon aus, dass diese Einzelfallabwägungen nur dann obsolet sind, wenn die betroffenen Daten in 3D-Modellen verarbeitet wurden und mit diesen 3D- Modellen veröffentlicht werden (vgl. § 34 Abs_. 4 Satz 4 GeolDG-E). Im Rahmen des Fachge- sprächs der Grünen Bundestagsfraktion am 27. Januar 2020 stellte sich heraus, dass diese Auffassung nicht vorbehaltslos von allen anwesenden Fachleuten geteilt wurde. Die anwesen- den Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums wollten die formulierte Regelung noch ein- mal dahingehend prüfen. Die BGE sucht hierzu das Gespräch mit den Ministeriumsvertretern. Sollte sich unsere bisherige Auffassung zur Datenveröffentlichung im Kontext des§ 34 Abs. 4 GeolDG-E nicht bestätigen, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen zu Ungunsten einer Veröffentlichung entscheidungserheblicher Daten im Sinne des StandAG er- geben oder sollte es zu bisher nicht abzusehenden Verzögerungen kommen, stehen folgende Übergangslösungen zur Verfügung: Das Nationale Begleitgremium (NBG) verfügt gern . § 8 Abs. 2 StandAG über ein umfas- sendes Akteneinsichtsrecht. Von diesem Recht plant das NBG als unabhängige Kon- trollinstanz stärker Gebrauch zu machen und insbesondere die Methoden und Daten, die zur Ausweisung von Teilgebieten führen, näher zu überprüfen. Wir werden dem Begehren auf Akteneinsicht prioritär nachkommen und etwaige Hürden beseitigen. Es ist davon aus- zugehen, dass sich das NBG auch bei künftigen Akteneinsichtnahmen Sachverständigen bedienen wird, um eine fachliche versierte Kontrolle sicherzustellen. Dieser Weg scheint insbesondere für Fälle von Bedeutung, in denen Daten, die trotz Abwägung gemäß der geltenden Rechtslage nicht veröffentlicht werden können. Es könnte ein Vertrauensgremium geschaffen werden, das - bezogen auf die Verwendung des Wissens über die geologischen Daten - auf Verschwiegenheit verpflichtet und gleich- zeitig vollen Zugang zu den geologischen Daten erhalten würde. Das Gremium könnte dann bspw. Kontroll-Aufträge aus der Teilgebietskonferenz umsetzen und so die Arbeit der BGE bestätigen oder ggf. auch Fehler aufdecken und kommunizieren. Konkrete Angaben Seite 3 von 6 Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine. eing etragen beim Handelsregister AG Hild esheim (HRB 20491 8) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors. ), Beate Kallenbach-H erbert, Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats : Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1 WOB USt-ld.Nr. DE 308282389 , Steuernummer 38/210/05728
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für Leistungen im Sinne der VOL/B 1.Vertragsbestandteile 1.1Die nachstehenden Unterlagen sind Vertragsbestandteile. Sie gelten bei Widersprüchen in der folgenden Reihenfolge: a) b) c) d) e) f) die Bestellung die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen etwaige Besondere Vertragsbedingungen diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen; im Fall von Leistungen, die die Durchführung von Arbeiten auf der Schachtanlage Konrad beinhalten, gilt die Baustellenordnung Konrad (BO Konrad) g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die Regelungen haben in der Reihenfolge der Aufzählung Geltung. Bei Widersprüchen findet die vorrangig genannte Bestimmung Anwendung. 1.2Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen Skontoabzug. 2.Preise und Umfang der Leistungen 2.1Sämtliche Preise sind in EURO vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die genannten Preise Festpreise. 2.2Die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen findet Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Leistungen oder Teilleistungen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer), die Anwendung des Preisrechts zu vereinbaren. 2.3Soweit nicht bereits vor der Auftragsvergabe geschehen, hat der Auftragnehmer die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) der BGE auf Verlangen zu übergeben. Die BGE wird die Urkalkulation vertraulich behandeln und nur zur Prüfung eventuell erforderlicher neuer Preisvereinbarungen heranziehen. 2.4Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackungen, Aufladen, Befördern bis zur Anlieferungsstelle und Abladen. 2.5Betriebs-, Bedienungs-, Wartungsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung Bestandteil der zu erbringenden Leistung. 3.Änderung der Leistungen 3.1Ändert sich die im Vertrag festgelegte Ausführungsart oder werden außervertragliche Leistungen notwendig, ohne dass artgleiche Leistungspreise im Vertrag vorhanden sind, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Angebot für diese Leistungen vorzulegen. 3.2Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehr- bzw. Minderleistungen bis zu 10. v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. 4.Ausführungsunterlagen 4.1Zeichnungen, Beschriftungen oder andere Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer von der BGE zur Verfügung gestellt sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der BGE zur Ausführung von Leistungen durch den Subunternehmer und Vorlieferanten verwendet werden. Diese Ausführungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. 4.2Die BGE hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mitteln des Auftrages inhaltlich erstellt werden, oder wenn sie aufgrund bestimmter Angaben der BGE über Konstruktion und Herstellungsverfahren oder durch gemeinsame Arbeit mit ihr entstehen. 4.3Die gelieferten Unterlagen gehen in das Eigentum der BGE über. Die Kosten hierfür sind im Vertragspreis enthalten. 4.4Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer von der BGE erhalten hat, bleiben Eigentum der BGE. Sie sind nach Ausführung des Auftrages sofort kostenfrei zurückzugeben. 5.Ausführung 5.1Der Auftragnehmer hat sofort nach Auftragserteilung einen bevollmächtigten Beauftragten zu nennen, der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist. Ein Auswechseln dieses Beauftragten während der Durchführung der 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B vertragsmäßigen Leistung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BGE zulässig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Sofern die Leistung in einem der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieb erbracht wird, werden die verantwortlichen Aufsichtspersonen und ihr Vertreter nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes bestellt. Des Weiteren wird der Auftragnehmer auf die – insbesondere arbeitssicherheitlichen - Vorschriften nach dem Bundesberggesetz und nachgeordneter Verordnungen hingewiesen. Arbeitsmedizinische Bescheinigungen über die Klimatauglichkeit beschäftigter Personen, werden von der BGE nur anerkannt, wenn sie von bergbehördlich ermächtigten Ärzten ausgestellt sind. 5.2Bei der Ausführung von Leistungen in BGE- Betriebsanlagen und -Betriebsräumen ist das Betreten nur mit Zustimmung der Betriebsleitung gestattet. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten der BGE zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann die BGE ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen unterliegen Arbeitnehmer des Auftragnehmers den bei der BGE bestehenden Kontrolleinrichtungen und betrieblichen Vorschriften. Für längere Zeiträume in Betriebsanlagen der BGE beschäftigte Arbeitnehmer des Auftragnehmers werden vor Ort Ausweise ausgestellt, die beim Betreten des gesicherten Geländes vorzuweisen sind. Die Ausweise sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Die BGE kann Arbeitskräfte des Auftragnehmers aus wichtigen Gründen ablehnen. Diese sind dann unverzüglich zu ersetzen. 5.3Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Leistung für abgeschlossen erklärt ist. 5.4Beauftragte der BGE können sich während der Geschäfts- oder Betriebsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die Einhaltung der technischen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten. Die mit der Qualitätssicherung beauftragten Mitarbeiter werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Fertigungsprüfung erfordert. 6.Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistungen 6.1Bei Eintritt höherer Gewalt ist jede Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich der anderen Partei schriftlich Nachricht mit allen Einzelheiten hinsichtlich des Ereignisses, welches zu einem Fall höherer Gewalt führt, zu geben. Die Parteien haben dann über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten. 6.2Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages liegt vor bei Krieg, Aufstand, Pandemie, Epidemie, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikt und Aussperrung, unabwendbaren behördlichen Anordnungen, Feuer, Flut, Erdbeben, sonstigen Naturkatastrophen sowie anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, nach Eintritt, Art oder Umfang nicht vorhersehbar waren und durch die die jeweilige Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert war, sofern sie diese Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen beheben kann. 6.3In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung befreit. Zur Mitwirkung gehört insbesondere das Gewähren des Zugangs zu den Einrichtungen des Auftraggebers, in welchen die Leistung zu erbringen ist. 6.4Im Hinblick auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bleibt dieser jedoch verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der höheren Gewalt für die BGE zu minimieren und die Leistungen bzw. Mitwirkungsleistungen unter Berücksichtigung der Umstände bestmöglich zu erbringen. 6.5Sollte das Ereignis höherer Gewalt oder der Streik ununterbrochen mehr als hundertzwanzig (120) Tage dauern und die Erfüllung wesentlicher Teile der zu erbringenden Vertragsleistung oder Mitwirkungsleistungen nicht möglich sein und der Umfang der betroffenen Vertragsleistung auch insgesamt nicht nur unwesentlich sein, ist die BGE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden, erbrachte Leistungen werden vergütet. 6.6Ergeben sich aus von der BGE nicht zu vertretenden Gründen Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages, so ist sie jederzeit berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers eine Unterbrechung der Abwicklung des Auftrages zu verlangen. Die in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen sind zwischen der BGE und dem Auftragnehmer abzustimmen. Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie der BGE spätestens vier Wochen nach deren Mitteilung der Unterbrechung spezifiziert angezeigt werden. 7.Schutzrechte 7.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten; dies gilt auch, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt. 7.2Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und die BGE hierüber schriftlich zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. 7.3Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE. 7.4Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen. 7.5Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen. 7.6Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen. 7.7Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen a) für den eigenen Bedarf, b) für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, c) zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. 8.Urheberrechte- und Nutzungsrechte 8.1Die im Rahmen des jeweiligen Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen und Knowhow, einschließlich der Vertragsleistungen und aller sonstigen zu erbringenden Leistungen, der Rechte an technischen Zeichnungen, Grafiken, Datenbanken, Texten, Fotos und aller sonstigen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Leistungen des Auftragnehmer (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) werden Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und können vom Auftraggeber unbeschränkt genutzt werden. 8.2Soweit die Übertragung des geistigen Eigentums an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte, unter-lizenzierbare,Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. 8.3Soweit in den Vertragsleistungen vor oder unabhängig von diesem Vertrag entstandenes geistiges Eigentum oder Knowhow des Auftragnehmers enthalten ist oder dieses zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist (sogenanntes Background Knowhow), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch hieran ein unwiderrufliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, unter-lizenzierbares und nicht gesondert zu vergütendes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist zudem nach seinem alleinigen Ermessen berechtigt, nur Teile der Arbeitsergebnisse zu nutzen, diese zu ändern, die Leistung für andere Projekte zu nutzen oder zu bearbeiten. 8.4Daneben räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für alle seine im Rahmen dieses Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse für die Dauer der jeweiligen Vertragsdurchführung ein. 8.5Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Nennung als Urheber der Arbeitsergebnisse und garantiert, dass alle beteiligten Mitarbeiter auf Seiten des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ebenfalls auf eine Nennung als Urheber verzichten. 8.6Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Rechte nach dieser Ziffer 8 abgegolten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die BGE erlangt das Recht, die von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/Daten an die BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden. 8.7Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG. 8.8Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung. 8.9Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Ziff. 8.1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Ziff. 8.1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern. 8.10Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftragnehmer die BGE im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.). 8.11Die vorgenannten Nutzungsrechte der BGE bleiben auch im Falle einer Kündigung des Vertrages bestehen. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029653
Liebe Leserinnen und Leser, Gründächer sind eine der häufigsten Maßnahmenvorschläge, um Gebäude und Städte an den Klimawandel anzupassen. Tatsächlich haben Gründächer viele Vorteile – doch nicht alle Pflanzentypen schützen gleichermaßen vor Hitzebelastung oder Starkregenschäden. Prof. Dr. Elke Hietel und Prof. Dr. Oleg Panferov von der Technischen Hochschule Bingen erklären im Interview, wie sie in einem Open-Air-Labor die autarke, pflegeleichte, klimaeffiziente und umweltfreundliche Dachbegrünung erfoschen. Weitere spannende Neuigkeiten aus der Anpassungslandschaft lesen Sie in diesem Newsletter. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr KomPass-Team im Umweltbundesamt Open-Air-Labor Dachbegrünung: TH Bingen sucht das optimale Gründach Dachbegrünung in Bingen Quelle: Technische Hochschule Bingen Dachbegrünung hat viele Vorteile für Klima und Umwelt – doch nicht alle Pflanzentypen führen zum gewünschten Effekt. In ihrem Open-Air-Labor für Dachbegrünung erforscht die Technische Hochschule Bingen in Kooperation mit der Stadt Bingen die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Begrünungstypen. Wie Dachbegrünung bei Hitze und Starkregen helfen kann, welche Pflanzenarten geeignet sind, um das Mikroklima zu mildern und was Gebäudeverantwortliche bei der Planung und Umsetzung von Dachbegrünung berücksichtigen sollten, verraten Prof. Dr. Elke Hietel und Prof. Oleg Panferov von der TH Bingen im Interview. 26. November: Workshop zu internationalen Auswirkungen des Klimawandels auf Deutschland: Maßnahmen für Politik und Wirtschaft Im Auftrag des Umweltbundesamtes analysiert eine Forschungsgruppe, wie der globale Klimawandel die deutsche Volkswirtschaft beeinflusst. Analysiert werden dabei sowohl die Import- als auch die Exportströme in unterschiedlichen Sektoren. Fragen sind etwa: Wie werden der Maschinenbau oder die Automobilindustrie in Deutschland durch Klimaveränderungen in Zulieferländern beeinflusst? Welche Branchen dürfen Absatzchancen erwarten, wenn klimavulnerable Länder vermehrt Produkte und Dienstleistungen für Anpassungsmaßnahmen nachfragen? In einem Workshop am 26. November 2018 stellt die Forschungsgruppe erste Ergebnisse vor und möchte Empfehlungen für die Politik und Privatwirtschaft ableiten. Interessierte Unternehmen, Verbände sowie die angewandte Forschung und Beratung können sich noch bis zum 5. November anmelden bei madeleine.guyer@infras.ch. Stakeholderdialog: Welche Beteiligungsmethoden können Bürgerinnen und Bürger zur Vorsorge motivieren? Der Klimawandel stellt nicht nur Verwaltungen und Politik vor Herausforderungen. Auch Bürgerinnen und Bürger sind von den Folgen betroffen – bei vielen fehlt es jedoch noch am nötigen Risikobewusstsein und dem Zugang zu passenden Handlungsoptionen. Wie die Zivilgesellschaft besser in Vorsorge- und Anpassungsaktionen an den Klimawandel integriert werden kann, war deshalb Thema eines partizipativen Workshops am 19. April 2018 in Berlin. Dabei wurden unter anderem bereits erprobte Beteiligungsmethoden vorgestellt, die nun in einem Ergebnispapier zusammengefasst sind. Das Papier enthält auch eine Zusammenstellung von weiterführender Literatur zu Bürgerbeteiligungsprozessen (Methoden, Checklisten und Beispielen) und ist nun online verfügbar. Haus und Grundstück vor Starkregen schützen – so geht’s! Mit dem Herbst steigt auch die Gefahr von Stürmen oder Niederschlägen. Bereits einfache Maßnahmen können dabei helfen, das eigene Haus vor Starkregen zu schützen: Ein Rückstauventil verhindert beispielsweise, dass Wasser aus der Kanalisation zurück in die Leitungen gedrückt wird. Entsiegelte Flächen helfen dem Wasser dabei zu versickern und die erhöhte Lagerung empfindlicher Geräte beugt kostspieligen Schäden vor. Weitere Tipps bietet die Broschüre „Haus und Grund vor Starkregen schützen“ der Stadt Worms. Agrarministerkonferenz: mehr Klimaanpassung in der Landwirtschaft Die Landwirtschaftsministerinnen und -minister von Bund und Ländern sind sich einig: Die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP) muss effektiver und einfacher werden, um die europäische Landwirtschaft zukunftsfähig zu machen. Besonders wichtig ist außerdem die Verbesserung des Risiko- und Krisenmanagements bei Extremwetter-Ereignissen. Landwirte sollen dabei unterstützt werden, ihre Betriebe eigenverantwortlich an die Folgen des Klimawandels anzupassen – beispielsweise durch veränderte Fruchtfolgen und besseren Erosionsschutz. Köln: Neues Förderprogramm für Begrünung und Entsiegelung Für die Stadt Köln werden für die nächsten Jahre Spitzentemperaturen von bis zu 45 Grad prognostiziert. Was gegen Hitze in der Stadt helfen könnte: zusätzliche Grünflächen – sowohl vertikal als auch horizontal. Zudem binden Pflanzen Stickoxide und Feinstaub. Mit dem neuen Förderprogramm „Grün hoch 3“ werden daher ab sofort Begrünungsprojekte an Fassaden, Innenhöfen und Dächern in Köln mit insgesamt drei Millionen Euro gefördert. Ebenfalls förderfähig sind Entsiegelungsmaßnahmen. Bayern: Wetter-App warnt vor Extremwetter-Ereignissen Seit 2015 warnt die Wetter-App „umweltinfo“ des Bayerischen Umweltministeriums vor Unwettern, Hochwassern, Lawinen, erhöhten Ozonwerten und Waldbrandgefahr. Die App wurde in diesem Jahr komplett überarbeitet. Über Smartphone und Tablet erhalten Nutzer Wetter-Warnungen nun für bis zu fünf Standorte. Die Wetter-Daten für ihre Region sowie übersichtliche Karten können sie mit Bekannten oder über soziale Medien teilen. Die App ist kostenlos und sowohl für Android als auch iOs verfügbar. Umweltamt Dortmund erntet anpassungsfähiges Open-Source-Saatgut Ein Großteil der konventionellen Landwirtschaft setzt auf Saatgut, welches privaten Schutzrechten unterliegt. Das heißt, Bauern dürfen es meist weder mehrmals verwenden noch an regionale Anforderungen anpassen. Eine Gegenbewegung stellt das sogenannte Open-Source-Saatgut dar, das die Artenvielfalt und die landwirtschaftliche Anpassung an den Klimawandel sichern soll. Das Umweltamt Dortmund hat nun Open-Source-Samen einer Tomatenpflanze geerntet, die im Frühjahr 2019 an interessierte Dortmunder verteilt werden. RegIKlim fördert regionale Informationen zur Klimaanpassung Welche Klimafolgen sind in meiner Region zu erwarten? Welche Anpassungsmaßnahmen sind sinnvoll? Mit der Fördermaßnahme RegIKlim (Regionale Informationen zum Klimahandel) soll Wissen zum Klimawandel in Kommunen und Regionen aufgebaut und so eine Entscheidungsgrundlage für Anpassungsaktivitäten geschaffen werden. Dafür fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Projekte in den Bereichen Modellregionen, regionale Klimamodellierung und wissenschafliche Koordination. Am 13. November 2018 findet in Bonn eine Informations- und Vernetzungsveranstaltung zur Fördermaßnahme statt. Dürre 2018: Hilfe für die deutsche Landwirtschaft Hitze und extreme Trockenheit haben den Landwirten in Deutschland dieses Jahr Schäden in Höhe von rund 680 Millionen Euro beschert. Um den Bauern schnell zu helfen, einigen sich Bund und Länder derzeit auf ein Hilfspaket für kleine und mittlere Agrarbetriebe, deren Existenz von den Ernteausfällen akut bedroht ist. Die nach wie vor anhaltende Dürre wurde zum „Ereignis von nationalem Ausmaß“ erklärt – andernfalls wären die Länder allein für die Unterstützung der Bauern verantwortlich. Naturgefahrenreport 2018 veröffentlicht Die Schäden durch Extremwetterereignisse nehmen zu. Diesen Schluss lässt der Naturgefahrenreport des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft zu. Im Jahr 2017 verursachten Stürme, Starkregen und Co. einen Schaden in Höhe von 2,9 Milliarden Euro. Zum Vergleich: 2016 waren es 2,5 Milliarden Euro. Während 93 Prozent der Hausbesitzer gut gegen Hagel- und Sturmschäden gesichert sind, fehlt 59 Prozent der Eigentümer der Schutz bei Hochwasser und Sturmschäden. Online-Informationsportal für mehr Grün in Städten Stadtgrün verbessert nicht nur das Lebensgefühl in städtischen Ballungsräumen, es spielt auch eine große Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel. Die Initiative „Grün in die Stadt“ will kommunale Entscheider daher bei der Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen unterstützen. Das gleichnamige Online-Portal bietet umfassende Informationen über kleine und große Begrünungsprojekte sowie zu regionalen und bundesweiten Fördermöglichkeiten für die Bepflanzung in Kommunen. Kompetenzzentrum Gebäudebegrünung und Stadtklima gegründet Mit dem Klimawandel nimmt das Risiko für Hitzebildung und Überflutungen in den Städten zu. Um Stadtplanern wirksame Maßnahmen für den Umgang mit dem Klimawandel an die Hand zu geben, wurde das Kompetenzzentrum Gebäudebegrünung und Stadtklima gegründet. Es soll als Plattform dienen, die die die gewonnenen Erkenntnisse rund um Gebäudebegrünung und Stadtklima in Form von Forschungsprojekten, Kongressen, Publikationen und einer digitalen Plattform einem breiteren Nutzerkreis zugänglich macht. Am 8. und 9. November stellt sich das Kompetenzzentrum auf dem 2. Hochschulforum der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen vor. Poster-Wettbewerb zur Klimaanpassung in der Landwirtschaft Wie können sich landwirtschaftliche Betriebe an die Folgen des Klimawandels anpassen? Forschungsergebnisse zum Thema können in Form von Postern bis zum 15. Dezember beim Kuratorium für Technik und Bauwesen eingereicht werden. Die zwölf besten Einreichungen werden während der Tagung „Kühlen Kopf bewahren – Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel“ am 20./ 21. März 2019 präsentiert. Außerdem wird ein Publikumspreis in Höhe von 500 Euro verliehen. Studierenden-Wettbewerb „Temporäre Temperatur“ startet Der Klimawandel stellt Organisatoren von Großveranstaltungen wie dem Deutschen Kirchentag vor Herausforderungen: Wie können beispielsweise Großzelte als Veranstaltungsorte genutzt werden, ohne dass eine energieintensive Kühlung benötigt wird? Auf der Suche nach innovativen Lösungen lobt der Deutsche Kirchentag den Wettbewerb „Temporäre Temperatur“ aus. Studierende können ihre Ideen bis zum 28. März 2019 in Form von Postern einreichen. IPCC Sonderbericht: Klimawandel schon jetzt akut Rund 6.000 Studien zum Klimawandel und seinen Implikationen wurden für den Sonderbericht des Weltklimarats zur 1,5 Grad-Grenze ausgewertet. Das Ergebnis ist nüchtern: Die Erderwärmung geht schneller voran als gedacht – schon jetzt mit spürbaren Klimafolgen. Für eine Kehrtwende bedarf es schneller und weitreichender Veränderungen in allen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen. UN-Bericht: große Schäden durch klimabedingte Naturkatastrophen Überschwemmungen, Stürme, Hitzewellen, Dürren und Waldbrände verursachten in den letzten 20 Jahren doppelt so hohe Schäden wie zuvor. Das ergab ein Bericht vom UN-Büro für Katastrophenvorsorge in Genf. Dem Bericht zufolge kamen zwischen 1998 und 2017 1,3 Millionen Menschen bei Naturkatastrophen ums Leben – 44 Prozent davon wegen klimabedingter Ereignisse. Zudem seien etwa 4,4 Milliarden Kinder, Frauen und Männer verletzt oder obdachlos geworden oder hätten ihren Lebensunterhalt verloren. Veränderte Jahreszeiten sorgen für weniger CO2-Abbau Eine internationale Studie über die Auswirkungen des Klimawandels zeigt, dass Pflanzen immer zeitiger im Frühjahr austreiben. Durch die trockenen Sommer führt das jedoch nicht – wie bisher angenommen – zu einem vermehrten Abbau von CO2 aus der Atmosphäre. Im Gegenteil: Folgen auf das zeitige Erblühen ein trockener Sommer und ein regenarmer Herbst, produzieren die Pflanzen vergleichsweise sogar weniger Biomasse und binden daher weniger CO2. Nobelpreis für Klimafolgenforschung William Nordhaus und Paul Romer wurden für ihre ökonomischen Forschungen zu den Folgen des Klimawandels mit dem Wirtschaftsnobelpreis ausgezeichnet. Nordhaus publizierte bereits 1975 die Studie „Können wir Kohlenstoffdioxid kontrollieren?“, welche als Ursprung der 2-Grad-Grenze gilt. Sowohl Nordhaus als auch Romer untersuchen in ihrer Arbeit, wie Natur und Klima sowie technische Innovationen zu einem nachhaltigen wirtschaftlichen Wachstum beitragen können. Studie „Naturkapital Deutschland“: Naturerhalt zahlt sich aus Der Erhalt natürlicher Flächen in Deutschland ist nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch sinnvoll. Zu diesem Ergebnis kam die Studie „Naturkapital Deutschland“ vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung. Naturschutz-Maßnahmen verbessern zudem oft die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel. Zum Beispiel bei der Renaturierung und Wiederherstellung von Auen als Flächen zum Wasserrückhalt: Eine Kosten-Nutzen-Analyse für Deichrückverlegungen an der Elbe ergab, dass die Investitionskosten durch dreimal so hohen Nutzen für Hochwasserschutz, Erholung und Naturschutz sowie Gewässerreinhaltung aufgewogen werden. Ratgeber zum Umgang mit Naturkatastrophen Naturkatastrophen stellen kommunale Verantwortungsträger sowohl in der Vorsorge als auch in der akuten Bewältigung und Nachsorge auf die Probe. Unterstützung im Umgang mit Naturkatastrophen bietet ein österreichischer Ratgeber. Er vermittelt Wissen über die rechtlichen, organisatorischen und gesellschaftspolitischen Grundlagen im Umgang mit Naturgefahren und ist für 39 Euro über den Linde Verlag erhältlich.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 1.Versicherungen 1.1.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Haftpflicht-Versicherungsschutz sicherzustellen, der für Personen- und/oder Sachschäden sowie für Vermögensschäden mindestens EUR 2.500.000,00 je Schadensfall vorsieht. 1.2.Der Auftragnehmer hat einen industrieüblichen Bauleistungs- und/oder Montageversicherungsschutz, unter Einschluss eines Regressverzichtes gegenüber der BGE, entsprechend Art und Umfang seiner Leistungen sicherzustellen. 1.3.Der Versicherungsschutz ist beginnend mit der Baustelleneinrichtung während der gesamten Bauzeit aufrecht zu halten und auf Anfrage nachzuweisen. Wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer der BGE zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. 1.4.Die BGE behält sich das Recht vor, selbst eine Bauleistungs- und/oder Montageversicherung unter Einschluss der Risiken des Auftragnehmers abzuschließen. In diesem Fall werden dem Auftragnehmer Prämiensatz und Selbstbehalte in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den auf seine Leistungen anfallenden Prämienanteil und bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an seinen Leistungen den Selbstbehalt der BGE zu erstatten. 2.Rechnung 2.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. 2.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 3.Sicherheitsleistungen 3.1.Soweit vertraglich eine Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vereinbart ist, hat dieser eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme und eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Brutto-Abrechnungssumme zu stellen. Trägt der Auftraggeber gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, so bezieht sich der obige Prozentsatz auf die jeweilige Netto-Auftragssumme. 3.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Sicherheiten durch Vorlage unbefristeter, unbedingter, selbstschuldnerischer und schriftlicher Bankbürgschaften, welche keine Hinterlegungsklausel enthalten dürfen, abzulösen. Hierfür sind die entsprechenden VHB Formblätter 421, 422 und 423 heranzuziehen. 3.3.Bis zur Vorlage der jeweiligen Sicherheit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Einbehalt in Höhe der nicht geleisteten Sicherheit von den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers zu tätigen. Der Einbehalt wird unverzüglich nach Vorlage der jeweiligen Sicherheit an den Auftragnehmer ausbezahlt. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Einbehalte auf ein gemeinsames Konto bei einem zu benennenden Geldinstitut einzuzahlen. 3.4.Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nicht vor Ablauf der für die Mängelansprüche vereinbarten Verjährungsfrist. 3.5.Im Übrigen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B. 4.Demonstrations- und Sabotageschäden 4.1.Dem Auftragnehmer sind die besonderen Rahmenbedingungen des Auftrages und die daraus resultierenden Risiken aus möglichen Demonstrationen und Sabotageakten bekannt. 4.2.Die BGE sorgt für eine ordnungsgemäße Bewachung des umzäunten Bergwerksgeländes. 5.Sprache 5.1.Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn im Vertrag ist etwas anderes vorgegeben. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss amtlich beglaubigt sein. 5.2.Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu kommunizieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch die BGE nicht nach, so ist die BGE berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 6.Berichtswesen 6.1.Der Auftragnehmer hat monatlich über den Leistungsstand der Arbeiten sowohl im Technischen Büro, im Betrieb als auch auf der Baustelle schriftlich zu berichten. 6.2.Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon der BGE eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung der Vertragsleistungen von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse. 6.3.Der Auftragnehmer hat an der Terminkontrolle in Zusammenarbeit mit der BGE mitzuwirken. Dazu von der BGE angesetzte Besprechungen sind wahrzunehmen. 7.Zutritt zum Bergwerksgelände 7.1.Für ständig auf der Baustelle Beschäftigte des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) werden vor Ort Ausweise durch das Bewachungsunternehmen ausgestellt, die beim Betreten des Bergwerksgeländes vorzuweisen sind. 7.2.Bei Zutritt zum Bergwerksgelände erfolgen besondere Personen- und Fahrzeugkontrollen. 7.3.Jeder Zutritt von Dritten zum Bergwerksgelände bedarf der Zustimmung der BGE. 7.4.Übernachtungen für das auf der Baustelle im Bergwerksgelände und auf dem zugehörigen umliegenden Betriebsgelände beschäftigte Personal sind nicht erlaubt. 8.Rechte Dritter Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG). Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Zustimmung der Finanzmittel durch den Bund. 9.Schutzrechte 9.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt. 9.2.Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und schriftlich die BGE hierüber zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist. 9.3.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE. 9.4.Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen. 9.5.Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen. 9.6.Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen. 9.7.Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen a. b. c. 10. für den eigenen Bedarf, für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. Veröffentlichungen; Geheimhaltung Die BGE hat das Recht zu Veröffentlichungen. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BGE. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B 11. Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für den Auftrag für abgeschlossen erklärt ist. 12. Abtretungen; Vertragsübergang Der Auftragnehmer hat der BGE jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen. 13. Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverstoß Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10% der Netto-Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder sonst bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B bleiben unberührt. 14. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält. 15.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 15.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben. 15.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen. 15.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 15.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten. 15.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. 15.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter. 15.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden. 16.Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird nicht angewendet. 17. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen ist die Baustelle bzw. die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift. Für Rechte und Verbindlichkeiten ist der Erfüllungsort Peine. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029644
Die Gelinova GmbH wurde 2001 gegründet und ist seitdem im Bereich der Lebensmittelindustrie, speziell in der Pharma- und Gelatineindustrie tätig. Auf Basis vorhandener Schutzrechte (DE 3843844 C1 und DE 4027888) wurde seit Mitte 2015 intensiv an der Umsetzung und weiteren Optimierung der Verfahrensschritte zur Herstellung von Biofolie mit einem neuen, ressourcenschonenden Verfahren gearbeitet (DE 10 2021 128 244). Mit der angestrebten Produktionskapazität von ca. 600 Tonnen/Jahr ist die Gelinova GmbH im Vergleich zu den am Markt befindlichen Wettbewerbern relativ klein. Im Vergleich zu den Wettbewerbern konnten in dem Vorhaben einige energieintensive Prozessschritte in einem Prozessschritt – einem Extruder – zusammengefasst werden. Zusätzlich konnte die Konzentration der zu verarbeitenden Gelatinelösung deutlich erhöht werden, was eine signifikante Energieeinsparung, vor allem in gesamten Trocknungsprozess, ermöglichte. Der Trockner konnte somit deutlich kleiner gebaut werden, zudem verbessert sich durch die ermöglichte andere Trocknungstechnik die Produktstruktur. Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass der sonst übliche thermische Energieträger Dampf größtenteils durch Heißwasser ersetzt werden konnte und damit den Einsatz eines BHKWs ermöglichte. In der Planung wurden die Prozesse so gestaltet, dass der theoretische Verbrauch an Strom und Wärme mit der Erzeugung durch das BHKW in Einklang waren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein kleiner Teil an Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen werden muss. Es zeigte sich bei der Umsetzung des Vorhabens jedoch auch, dass der Einsatz neuer Techniken mit Risiken verbunden ist und manchmal noch Anpassungsbedarf während der Inbetriebnahme besteht. Hier wurde eine geringe Anpassung der Trocknungsstrecke notwendig, um die benötigte Produktqualität zu erreichen. Es konnten als Ergebnisse erreicht werden: Im Vergleich mit dem alten Verfahren und bei einer Produktion von 600 Tonnen pro Jahr wird der Gasverbrauch um ca. 2.100 Megawattstunden bzw. 41 Prozent gesenkt. Es findet eine Senkung des externen Strombezugs um etwa 956 Megawattstunden bzw. 91 Prozent statt, sowie eine Senkung des Wasserverbrauchs um ca. 26.800 Kubikmeter bzw. 86 Prozent. Auch das Abwasseraufkommens kann um etwa 27.500 Kubikmeter bzw. 88 Prozent gesenkt werden. Das bei der Antragstellung erwartete Ziel der Einsparung von 746 Tonnen CO 2 im Jahr konnte mit einem erreichten Wert von etwa 786 Tonnen CO 2 /Jahr übertroffen werden. Branche: Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Gelinova GmbH Bundesland: Baden-Württemberg Laufzeit: 2018 - 2020 Status: Abgeschlossen
Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ Managementkonzept 7.Managementkonzept 7.1Rahmenbedingungen und Zielrestriktionen 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3Erhaltungsmaßnahmen Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Salzstellen des Binnenlandes Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Trocken- und Halbtrockenrasen Maßnahmen im Bereich von sonstigen Biotopen 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3Übergangsmaßnahmen Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Salzstellen des Binnenlandes Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Trocken- und Halbtrockenrasen Maßnahmen im Bereich von sonstigen Biotopen 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Salzstellen des Binnenlandes Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Trocken- und Halbtrockenrasen Maßnahmen im Bereich von sonstigen Biotopen 7.5 7.5.1 7.5.2 7.5.3 7.5.4 7.5.5 7.5.6 7.5.7 7.5.6.1 7.5.6.2 7.5.6.3 7.5.7 7.5.8 7.5.9 7.5.10 7.6Maßnahmen für Nutzergruppen Landwirtschaft Forstwirtschaft Jagd und Fischerei Flurbereinigung Wasserwirtschaft Naturschutz und Landschaftspflege Allgemeine Maßnahmen Besondere Arten- und Biotopschutzmaßnahmen Biotopverbundmaßnahmen Sonstige (Infrastruktur, Ver- und Entsorgung) Besondere Arten- und Biotopschutzmaßnahmen Biotopverbundmaßnahmen Sonstige Nutzungen Realisierungszeiträume 7.7Maßnahmenkatalog Tabellen Tab. 15: Tab. 16: Entwicklungschancen gefährdeter und wertgebender Arten Priorität und zeitlicher Rahmen vorgesehener Maßnahmen _________________________________________________________________________________________________________ 92 W. Blumenthal Ingenieurbüro Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ 7. Managementkonzept Managementkonzept Die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der in Kap. 5 genannten Ziele werden im fol- genden Kapitel aufgeführt und erläutert (vgl. Sgk. 7). Als konkrete Umsetzung der Zielfestlegungen wurden die Maßnahmen in Kap. 7.2 – 7.4 in Erhaltungs- Übergangs- sowie Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen unterteilt. Somit wird der zeitlichen Abfolge und dem Charakter der Maßnahmen (im Hinblick auf die Zielerreichung der jeweiligen Flächenutzung) Rechnung getragen. 7.1 Rahmenbedingungen und Zielrestriktionen Die Managementmaßnahmen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen und Arten gemeinschaftlichen Interesses. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgte im Sinne der FFH- Richtlinie und wurde (anlehnend an die Berichtspflicht) auf den Zeitraum der nächsten 7 Jahre ausgelegt, da aus vegetationskundlicher und zoologischer Sicht in diesem Zeitraum Umstellungen und Entwicklungstendenzen nachweisbar werden. Im Anschluss an diesen Zeit- raum wird eine Anpassung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Bei der Wahl des Zeitraumes wird davon ausgegangen, dass im Jahre 2003 die Feststellung des FFH- Gebietes erfolgt und die nächste Berichterstattung im Jahre 2009 erforderlich wird. Als Grundlage zur Bestimmung detaillierter Entwicklungsziele und -maßnahmen im Bereich der Salzbiotope der Entwicklungszone wird ein hydrologisches Gutachten als notwendige Grund- lage erachtet. Da jedoch kein hydrologisches Gutachten vorliegt, müssen (nach Vorlage dieses) für die Entwicklungszone ggf. die Teilziele und die Entwicklungsmaßnahmen für die Salzbiotope und die Grünländer mit Salzarten angepasst werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind eng abgestimmt auf die Zielerreichung unter Berück- sichtigung der Realisierbarkeit der vorgesehenen Nutzung. Die Maßnahmen orientieren sich an den lokalen Nutzungen. Die Realisierbarkeit wurde eingeschätzt unter Beachtung der wirt- schaftlichen und einheitlichen Flächennutzungen im Hinblick auf die Flächengrößen und Flä- chenzuschnitte, sowie die voraussichtliche Akzeptanz durch die Nutzer. Die im Gebiet wirtschaftenden land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sollen im größt- möglichen Umfang an der Ausführung der Maßnahmen beteiligt werden. Dies betrifft haupt- sächlich die Bewirtschaftung von Salzbiotopen, Halbtrockenrasen und Grünländern. Weiterhin kommen für eine Beteiligung an Pflegemaßnahmen (z.B. Gräben, Kopfbäume, Obstbäume) die lokalen Unterhaltungs- und Naturschutzverbände in Betracht. 7.2 Erhaltungsmaßnahmen Eine wesentliche Erhaltungsmaßnahme für die europaweit bedeutsamen Lebensraumtypen ist die Unterschutzstellung und damit Sicherung der Flächen nach dem bundesdeutschen Natur- schutzrecht. Dazu wird (vgl. Kap. 9.1) die naturschutzrechtliche Sicherung für die noch nicht in Schutzgebieten liegenden Lebensraumtypen empfohlen. 7.2.1 Maßnahmen im Bereich des Lebensraumtyps Salzstellen des Binnenlandes _________________________________________________________________________________________________________ 93 W. Blumenthal Ingenieurbüro Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ Managementkonzept Die bisherigen Pflegemaßnahmen (vgl. Kap. 4.4) wurden geprüft und auf die Sicherung des Erhaltungszustandes der wertgebenden Lebensraumtypen bewertet. Sich positiv auswirkende Bewirtschaftungsweisen (Rinderbeweidung der Salzbiotope im „Seerennengrabental“ und der „Salzstelle östlich von Sülldorf“) wurden beibehalten. Insgesamt wird eine Beweidung der Salzstellen des Binnenlandes für das Plangebiet als opti- male Pflegeform bewertet. Die innerhalb der Kernzone eingesetzte Besatzdichte von 1,4 GVE/ ha (Rinder) führt zu positiven Ergebnissen der Bestandsentwicklung der Lebensraumtypen. Hervorzuheben ist, dass es seit 1997 (PEP NSG) durch Rinderbeweidung gelang, einen Teil der Schilfbestände zurückzudrängen und dadurch Salzarten wiederanzusiedeln. Um die Standort- und Lebensvoraussetzungen für die Laufkäfer- und Webspinnenfauna zu si- chern, wurde die Beweidungsdichte auch in der Entwicklungszone auf 1,8 GVE/ ha reglemen- tiert. Auftriebs- und Mahdtermine variieren zwischen Kern- und Entwicklungszone. Aus Gründen des Wiesenbrüterschutzes sind innerhalb der Entwicklungszone spätere Auftriebstermine vorgese- hen. Diese späteren Termine werden sich auf die Lebensraumtypen nicht nachteilig auswirken, da der Entwicklungsschwerpunkt der Salzbiotope im Spätsommer liegt. Im weiteren Verlauf des Gebietsmanagements können die optimalen Pflegetermine ermittelt und entsprechend angepasst werden. Der Einsatz von Schafen ist gegenüber Rindern und Pferden als suboptimal zu betrachten, da die Trittwirkung der Großtiere viel stärker ausgeprägt ist (s.u.). Dennoch wurde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für die „Salzstelle westlich von Sülldorf“ eine Schafbeweidung vorgese- hen, da diese gegenüber der bisherigen Nichtnutzung eine akzeptable Alternative darstellt. Um die kontinuierliche Bewirtschaftung entsprechend naturschutzfachlicher Kriterien langfristig zu gewährleisten, wird der Ankauf der „Salzstelle westlich von Sülldorf“ als prioritäre Maßnahme empfohlen. Bei der Weidenutzung sind folgende Vorgaben zu beachten: 1. Verzicht auf Zufütterung des Weideviehs 2. Verzicht auf Düngung 3. frühzeitiger Weideauftrieb bzw. Spätbeweidung nur bei nicht stark feuchten Flächen 4. Auszäunung von Uferrandstreifen, Quellbereichen, vegetationsfreien Flächen, Gehölzen und anderen, nicht durch Fraß oder Tritt zu beeinflussenden Biotopen 5. Beweidung mit gebietstypischen Tierrassen 6. Aufwuchs ist mindestens einmal im Jahr vollständig von der Fläche zu entfernen 7. nach Bedarf Weidepflege in Form der Nachmahd zur Entfernung der Weidereste Im Vergleich zur Mahd bietet die Beweidung der Binnenlandsalzstellen generell folgende ent- scheidende Vorteile: - - - - - „... ausschließliche Mahd kann zum Rückgang oder Ausfall einiger Salzarten führen die Wirbellosen-Fauna erfährt durch eine Mahd oft eine höhere Schädigung als durch Beweidung durch den Tritt der Weidetiere werden vegetationsfreie Stellen geschaffen, die von kon- kurrenzschwachen Arten (meist Einjährige) bzw. Pionierarten und –gesellschaften be- siedelt werden, so dass die Pflanzenartenzahlen bei Beweidung meist höher liegen als bei Mahd auf gleichen Flächen ebenso bevorzugen einige halophile und halobionte Vertreter der Fauna vegetations- arme bis –freie Bodenbereiche, z.B. die meisten Salzarten unter den Laufkäfern und die halophilen Spinnenarten Beweidung fördert meist ein kleinräumiges Vegetationsmosaik und damit Strukturvielfalt, da die Teilflächen einer Weide oft unterschiedlich stark zertreten und abgefressen werden, wohingegen Mahd zu einheitlicheren Beständen führt _________________________________________________________________________________________________________ 94 W. Blumenthal Ingenieurbüro
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 230/03 Magdeburg, den 27. November 2003 Mit Erfindungen Unternehmen gründen Erst der Schutz von Ideen und Marken sichert Firmen den Erfolg Laut dem Institut für Wirtschaftsforschung Halle fehlen Sachsen-Anhalt rund 40.000 Unternehmen ¿ so groß ist die Lücke zu den wirtschaftlich erfolgreichsten deutschen Bundesländern. 40.000 neue Unternehmen ¿ das wären mindestens 150.000 neue Arbeitsplätze. Mit der Existenzgründungsoffensive ego. befördert das Land den Mut zur Selbständigkeit. In vielen Landkreisen und Städten steigen die Gewerbeanmeldungen inzwischen wieder beachtlich. "Mit Erfindungen Unternehmen gründen" ist das Motto einer Veranstaltung, zu der heute rund 50 gestandene und potenzielle Existenzgründer kamen. Experten des Gewerblichen Rechtsschutzes gaben Auskunft über den Schutz von Patenten, Erfindungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Marken. Gewerbliche Schutzrechte sind ¿ neben der Geheimhaltung ¿ das einzige Mittel, mit dem eine neue, wirtschaftlichen Erfolg versprechende Idee vor dem Zugriff Dritter geschützt werden kann. "Die beste Basis für erfolgreiche Existenzgründungen sind innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen", ermunterte Staatssekretär Manfred Maas zum Schritt in die Selbständigkeit. Er versicherte allen Existenzgründern, die mit innovativen Ideen und Technologien den Markt erobern wollen, der Unterstützung durch sachkundige Beratung und finanzielle Förderung. Ab 2004 stehen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Beratung von Existenzgründern immerhin jährlich 3,3 Millionen Euro aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung. Speziell für Erfinder bietet das Erfinderzentrum Sachsen-Anhalt Unterstützung bei allen Fragen von der Patentrecherche bis zur Sicherung der Schutzrechte. Das Erfindeerzentrum Sachsen-Anhalt prüft seit 1992, inwieweit sich Erfindungen fördern und vermarkten lassen. Nach seinen Recherchen hat von jährlich 250 bis 300 Fällen jeder dritte Erfinder Aussicht auf Förderung. Bundesweit soll nun auch der Erfindergeist an Hochschulen beflügelt werden. Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Pressestelle Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-43 16 Fax: (0391) 567-44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierungdes Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-4316 Fax: +49 391 567-4443E-Mail: presse@mw.sachsen-anhalt.deWeb: www.mw.sachsen-anhalt.deTwitter: www.twitter.com/mwsachsenanhaltInstagram: www.instagram.com/mw_sachsenanhalt
Katrin Riep 109 EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt LSA VERM 2/2018 Überblick zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie wesentliche Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt Von Katrin Riep, Magdeburg Zusammenfassung Die gründliche Befassung mit der DS-GVO ist in allen Bereichen erforderlich, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Speziell unter Berücksichtigung der Verpflichtungen durch die Betroffenenrechte, kurzfristig erforderlicher Sofortmaßnahmen und der neu eingeführten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen sollte die DS-GVO zwingend dazu führen, dass der Datenschutz und das damit verbundene Datenschutzmanagementsystem dauerhaft in Unternehmen wie Behörden integriert wird. 1 Allgemeine Hinweise zum Geltungsbereich der DS-GVO Die DS-GVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 ff., L 314 vom 22.11.2016, S. 72,ABl. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 ff.) ist seit Mai 2016 in Kraft und gilt nach dem zweijährigen Übergangszeitraum seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU gleichzeitig, unmittelbar und einheitlich (Art. 99 DS- GVO). Sie benötigt aufgrund ihres Rechtscharakters als Grundverordnung keines weiteren mitgliedschaftlichen Umsetzungsaktes. Bereits die Vorgängerregelung (RL 95/46/EG) war vollharmonisierend angelegt, konnte jedoch aufgrund der in der Zwischenzeit nach Inkrafttreten im Alltag und der Lebenswirklichkeit eingetretenen technischen Neuerungen (und u. a. daraus ergebenden Umgehungsmöglichkeiten), insbesondere für die großen Online-Unternehmen wie Google, Facebook etc. nur unzureichende Regelungen, v. a. eingrenzende Sanktionen, treffen. Die DS-GVO ist in Abgrenzung und zugleich engem Zusammenhang mit der zeit- gleich verabschiedeten sogenannten JI-RL (Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 89 ff.) zu betrachten. Um den sachlichen Anwendungsbereich der JI-RL von der DS-GVO abzugrenzen, ist die Regelung des Art. 2 Abs. 2 d DS-GVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen (EG) Nr. 19 wesentlich. Für den behördlichen Bereich ist zum Verständnis wichtig, dass die Abgrenzung von der DS-GVO zur JI-RL nicht auf die Behördenzuständigkeit als Kriterium abstellt, sondern eine aufgabenbezogene Dieser Beitrag gibt die persönliche Auffassung der Autorin wieder und soll insbesondere im behördlichen Bereich die systematische Arbeit mit der Rechtsmaterie erleichtern. LSA VERM 2/2018 Katrin Riep EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt 110 Betrachtung erfolgt. Aus systematischen Gründen erfolgen zu diesem wesentlichen Aspekt nähere Ausführungen unter dem Punkt I.1 (Entwicklungen im Landesdaten- schutzrecht Sachsen-Anhalt). Aus dem oben genannten Rechtscharakter der DS-GVO als Grundverordnung er- gibt sich zudem, dass entgegenstehendes und prinzipiell auch gleichlautendes Recht generell im Sinne der DS-GVO auszulegen und anzuwenden ist. Die Rechtsnatur der 173 Erwägungsgründe der DS-GVO soll an dieser Stelle für den Anwender in der Praxis kurz verdeutlicht werden. Erwägungsgründe (EG) be- finden sich zwar außerhalb des eigentlichen Normtextes, dienen jedoch als fester Bestandteil einer Rechtsquelle als Auslegungskriterium der Praxis, da sie Rück- schlüsse über Zielsetzungen und Hintergründe für den Erlass des Rechtsaktes und der politischen Einigung vorab geben. Sie entfalten insofern im Ergebnis zwar keine direkte Bindungswirkung, stellen jedoch wichtige Orientierungshilfen im Rahmen der Auslegung dar [Paal, Pauly 2018, Einleitung RN 10]. Im Folgenden werden die wesentlichsten (in der behördlichen Praxis häufig rele- vanten) neuen bzw. modifizierten Regelungen inhaltlich kurz vorgestellt: 1) Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs Der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO wird erheblich ausgedehnt auf da- tenverarbeitende Stellen auch außerhalb der EU, soweit sie personenbezogene Da- ten von in der Union befindlichen Personen verarbeiten und Waren oder Dienst- leistungen entgeltlich oder unentgeltlich in der EU anbieten (Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO) oder eine Verhaltensbeobachtung nach Art. 3 Abs. 2 lit. b DS-GVO statt- findet. Das sogenannte „Marktortprinzip“ nach Art. 3 Abs. 2 DS-GVO soll für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle in- und ausländischen Unternehmen sorgen, die auf dem europäischen Binnenmarkt tätig sind. Abzuwarten bleibt, ob in der zukünf- tigen Rechtspraxis durch diese beabsichtigte Schaffung einheitlicher Wettbewerbs- bedingungen z. B. im Bereich der IT-Wirtschaft die Stärkung nationaler oder euro- päischer Unternehmen gegenüber den Marktgiganten (Facebook, Google etc.) erreicht wird. [Albrecht 2018,Teil 8]. 2) Geschützte Rechte natürlicher Personen, neuer Verarbeitungsbegriff Regelungsziel der DS-GVO ist der Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen (Art. 1 DS-GVO). Der gewährte Schutz soll nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen erweitert werden (s. a. EG 14 DS-GVO). Daten der Organe juristischer Personen sind zwar im Ergebnis wieder Daten von natürli- chen Personen (Organe der Gesellschaft wie Gesellschafter, Geschäftsführer, Auf- sichtsrat), jedoch haben diese Personen die Datenverarbeitung bei unmittelbarem Bezug zur juristischen Person als Daten der juristischen Person hinzunehmen (s. a. BGH vom 24.06.2003,VI ZR 3/03 und nun insoweit stringent: EG 14 Satz 2 DS- GVO). Der weit gefasste sachliche Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) gibt vor, dass die DS-GVO neben der ganz oder teilweise automatisierten Datenverarbei- tung auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, sofern diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Katrin Riep 111 EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Entwicklungen im Landesdatenschutzrecht Sachsen-Anhalt LSA VERM 2/2018 Unter Berücksichtigung des Wortlautes EG 15 wird deutlich, dass dieser extensive Anwendungsbereich u. a. in der behördlichen Praxis zu einer deutlichen Sensibilisie- rung im Sinne des Schutzzweckes der DS-GVO beitragen sollte. Sofern im bisherigen fachspezifischen Datenschutzrecht mit der Nennung der soge- nannten Trias „Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ umfassend alle datenbezogenen Vorgänge gemeint waren, wird nun lediglich der Begriff „Verarbeiten“ unter Bezug auf Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verwandt. Der bisher geltende engere Begriff „Verarbei- ten“ wurde grundsätzlich durch die nicht abschließend aufgezählten Unterfälle (Er- heben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung) ersetzt. Im Grunde sind damit alle Formen des Umgangs mit Daten angesprochen, um durch die extensive, nicht abschließende Aufzählung bewusst einen sehr weiten, zukunfts- tauglichen Schutzbereich zu schaffen. Neu ist der erweiterte Verarbeitungsbegriff nach Art. 4 Nr. 2 DS- GVO; die nicht abschließende Aufzählung möglicher Nutzungsvorgänge erfasst im Ergebnis jeden Umgang mit Daten (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren). Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi- öse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO). Die rechtmäßige Verarbeitung dieser besonders sensiblen Daten erfordert stets besondere Prüfungen (u. a.Art. 9 Abs. 2 und 35 DS-GVO). Nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO gilt das bereits bekannte Grundmodell des Verbotes Jede Verarbeitung der Datenverarbeitung unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen oder gewillkürten muss neben den grundsätzlichen Erlaubnis. Voraussetzungen Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung benennt Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sechs (Art. 5 DS-GVO) auch Rechtsgrundlagen. mindestens einer der Auf die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a (hierzu s. a. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO) wird in Art. 6 Abs. 1 der behördliche Bereich aufgrund der typischerweise fehlenden Freiwilligkeit im DS-GVO genannten Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger unter Beachtung des Rechtsgrundlagen EG 43 DS-GVO eher selten zurückgreifen können. Im Einzelfall muss im Bereich der genügen. Einwilligung stets Art. 7 DS-GVO beachtet werden, d. h. erforderlich ist eine ein- deutige, bestätigende Handlung, wobei bereits angekreuzte Kästchen oder die reine Untätigkeit nicht mehr ausreichend sein dürften. Insbesondere vorformulierte Ein- Voraussetzungen willigungserklärungen müssen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO in verständlicher und einer wirksamen Ein- leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache verfasst sein willigung nach Art. 6 und klar unterscheidbar von anderen Erklärungen erfolgen. Auf die jederzeitige Wi- Abs. 1 lit. a,Art. 4 Nr. derrufsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO sowie die Rechtswirkungen eines 11,Art.7 f. DS-GVO ist Widerrufs ist hinzuweisen. Nach EG 32 DS-GVO ist grundsätzlich zwar auch eine u. a. das Merkmal der elektronische und mündliche Form der Einwilligung zulässig, jedoch wird die Praxis „Freiwilligkeit“, das aufgrund der sich stellenden Nachweisproblematik im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 DS- im behördlichen GVO und EG 42) hiervon eher absehen. Inwiefern die alten – vor Inkrafttreten der Verhältnis zum Bürger DS-GVO, also auf der Basis der Richtlinie 95/46 EG – erteilten Einwilligungen ggf. im nicht in jedem Fall zu Einzelfall neu eingeholt werden müssen, ist anhand EG 171 DS-GVO zu prüfen. bejahen ist (s. a. EG 43).
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Anstalt des öffentlichen Rechts, Karlsruhe Bilanz zum 31. Dezember 2023 AKTIVSEITE 31.12.2023 € A. Anlagevermögen 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 2. Geleistete Anzahlungen 31.12.2022 € 1.564.754,00 615.575,00 158.000,00 1.722.754,00 II. Sachanlagen 1. Technische Anlagen und Maschinen 2. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau € 709.193,58 1.324.768,58 9.179.822,00 1.597.371,00 118.131,759.114.491,00 1.469.230,00 0,00 10.895.324,75 10.583.721,00 12.618.078,75 11.908.489,58 382.700,00 49.700,00387.800,00 26.300,00 414.100,00 B. Umlaufvermögen 1. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 432.400,00 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Sonstige Vermögensgegenstände 834.371,74 10.288.902,89 749.356,08 9.434.790,23 11.123.274,63 10.184.146,31 III. Kassen-, Landesoberkassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 12.315.976,19 11.856.760,91 23.871.650,82 22.455.007,22 C. Rechnungsabgrenzungsposten 1.895.213,09 1.706.261,82 38.384.942,66 36.069.758,62 PASSIVSEITE 31.12.2023 € € 31.12.2022 € A. Eigenkapital 1. Basiskapital davon Rücklage Neubau LUBW € 2.438.223,11 II. Jahresfehlbetrag 83.740.603,47 - 72.841.763,84 10.898.839,6382.239.200,13 (0,00) - 71.031.450,25 11.207.749,88 19.052.326,2216.036.251,28 350.000,00 1.729.100,00 18.115.351,28 8.433.776,816.482.774,96 263.882,50 (222.361,49) (3.675,23) 6.746.657,46 B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2. Sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern€ 140.651,42 davon im Rahmen der sozialen Sicherheit€ 4.031,81 16.926.432,33 245.393,89 1.880.500,00 8.229.733,09 204.043,72
BILANZ zum 31. Dezember 2022 LUBW AKTIVA PASSIVA 31.12.2022 31.12.2021 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. 2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten615.575,00 €400.213,00 € Geleistete Anzahlungen709.193,58 €581.524,59 € 981.737,59 € II. Sachanlagen 1.Technische Anlagen und Maschinen9.114.491,00 €10.192.871,00 € 2.Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung1.469.230,00 €2.558.108,00 € 10.583.721,00 €12.750.979,00 € 11.908.489,58 €13.732.716,59 € B. Umlaufvermögen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen I. Basiskapital82.239.200,13 € 81.843.687,58 € II. Jahresfehlbetrag- 71.031.450,25 € - 69.038.707,30 € 387.800,00 € 373.300,00 € 26.300,00 € 12.804.980,28 € B. Rückstellungen 1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuerrückstellungen 3.sonstige Rückstellungen 16.036.251,28 € 15.170.517,51 € 350.000,00 €69.718,00 € 1.729.100,00 €2.073.000,00 € 18.115.351,28 € 17.313.235,51 € C. Verbindlichkeiten 1.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.sonstige Verbindlichkeiten 6.482.774,96 €4.815.578,27 € 263.882,50 €234.352,25 € - davon aus Steuern 222.361,49 € I. Vorräte 2.31.12.2021 11.207.749,88 € 1.324.768,58 € 1.31.12.2022 A. Eigenkapital (127.743,66) - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit 3.675,23 € (315,15) 6.746.657,46 €5.049.930,52 € 36.069.758,62 €35.168.146,31 € 14.600,00 € 414.100,00 € 387.900,00 € II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen749.356,08 € 2.sonstige Vermögensgegenstände9.434.790,23 € III. Kassenbestand, Landesoberkassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten 1.097.408,36 € 9.005.958,94 € 10.184.146,31 €10.103.367,30 € 11.856.760,91 €10.368.734,25 € 22.455.007,22 €20.860.001,55 € 1.706.261,82 €575.428,17 € 36.069.758,62 €35.168.146,31 €
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