Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. Wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_nglschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.nglschg) . Außer zahlreichen datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden, diese Attribute sind noch vorläufig und werden sich in absehbarer Zeit nochmals ändern: OBJECTID; SHAPE: Fläche, Linie, Punkt; OIDEXT : GISPADID; KENNUNG : GISPAD Kennung; KENNUNG ALT :Kennung; NAME: Gebietsname; GBAZ : Alte Kennung; PROJEKT : Projektursprung; AMTSBLATT: Amtsblatt; INKRAFT: In Kraft; KRAFTS: In Kraft seit; AUSSERKRAFT :Außer Kraft; ANZAHL FL : Anzahl Flächen; PROJEKT: Osiris Saarland; UNTERLAGEN : Unterlagen; ISPAPSCH : INSPIRE Applikation Schema; FLAECHE HA : Fläche in ha (offiziell); GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; DMASSTB : Digitalisiermaßstab; SCHUTZZ: Schutzziel; EDAT: Einspeicherungsdatum; RECHTSGR: Link zur Verordnung; PROJEKT: Projektname; VSG:;FFH;
Naturparke sind durch den Menschen geformte Landschaften. Sie haben eine langjährige Nutzung erfahren, sind also vom menschlichen Handeln beeinflusst. Ziel der Einrichtung Naturpark ist es, den Schutz und die Nutzung der Landschaft miteinander in Einklang zu bringen („Schutz durch Nutzung“). In dem Gebiet soll gleichsam eine nachhaltige, schonende Landnutzung betrieben und nachhaltiger Erholungstourismus gefördert werden. Zudem sollen sich Naturparke hauptsächlich aus Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten zusammensetzen und eine breit gefächerte Arten- und Biotopvielfalt besitzen. Der saarländisch-rheinland-pfälzische Naturpark Saar-Hunsrück erstreckt sich auf einer Fläche von 1 976 Quadratkilometer über die beiden Bundesländer. Abgrenzung des Naturparkes Saar-Hunsrück. Sachdaten/Attributinformationen: Außer zahlreichen Datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden: OIDEXT : GISPADID; KENNUNG: Kennung OSIRIS; GBNAME : Gebietsname; GBAZ : Alte Kennung; PROJEKT : Projektursprung; KRAFT: In Kraft; KRAFTS: In Kraft seit; AKRAFT :Außer Kraft; FLANZ : Anzahl Flächen; UNTERL : Unterlagen; ISPAPSCH : INSPIRE Application Schema; OFFLAE : Fläche in ha (offiziell); GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; DMASSTB : Digitalisiermaßstab; SCHUTZZ: Schutzziel; EDAT:Einspeicherungsdatum Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_nglschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.nglschg).
Naturschutzgebiete im Saarland: Bei dieser Schutzgebietskategorie handelt es sich um Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Schutzgebiete dieser Kategorie sind die am strengsten geschützten Gebiete. Insbesondere werden die wild lebenden Pflanzen oder Tiere, Biotope oder bestimmte Lebensgemeinschaften zu ihrem Erhalt, ihrer Entwicklung, aufgrund ihres seltenen Vorkommens oder auch aus wissenschaftlichen Gründen unter den gesetzlichen Schutz gestellt. Aktuell sind 121 Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt. Für welche Gebiete welche Erfassungsschärfe vorliegt, kann aus dem Attribut-Feld „Erfassungsmaßstab“ abgelesen werden. Die Bestandskarte der Naturschutzgebiete im Saarland gibt Auskunft über die aktuell ausgewiesenen Naturschutzgebiete. Sachdaten/Attributinformationen: KENNUNG : Kennung OSIRIS; KENNUNG_ALT: alte Kennung (Meldung an BfN); NAME: Name des Schutzgebietes; ANZAHL_FL : Anzahl Flächen; FLAECHE_HA : Fläche in ha (offiziell) EINSPEICHERUNGSDATUM: Einspeicherungsdatum in OSIRIS; PROJEKT : Projektursprung; AMTSBLATT: Amtsblatt; AUSWEISUNG: ; UNTERLAGEN: Verordnung über das Naturschutzgebiet; GEOGENAU: Geometrische Genauigkeit; OBJBEM: Datum; ERFASSUNG: Maßstab; BEMERKUNG: Datum; ISPAPSCH : INSPIRE Application Schema; GBNR: Gebietsnummer (= KENNUNG); IN_KRAFT: In Kraft; AUSSER_KRAFT :Außer Kraft; IN_KRAFT_SEIT: In Kraft seit; INSDATE: Übernahmedatum ins GDZ; KERNZBSPH: Kernzone Biosphäre; NATURWZ: Naturwaldzelle; RECHTSGR: Link zur Verordnung;SCHUTZZIEL: Schutzzweck;VSG;FFH; Betrachtungsobjekt im GDZ; Export der MultiFeatureklasse (setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_ngnschg und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.ngnschg)) in die Filegeodatabase .
Der Datenbestand zeigt die Lage und räumliche Ausdehnung der Fauna-Flora-Habitat Gebiete des Saarlandes nach FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) - Ursprünglich Karte der FFH-Gebietsmeldung des Saarlandes 2004. Zum Teil sind die Gebiete auch gleichzeitig als Vogelschutzgebiete gemeldet. Sachdaten/Attributinformationen: HMIT SCHUTZGR: Grund der Schutzwürdigkeit; HISTELE : Kulturhistorische Bedeutung; INSDATE: Übernahmedatum ins GDZ; SCHUTZZ: Schutzziel; GBEFBAS : Erfassungsmaßstab; FLANZ : Anzahl der Flächen; GBBEM: Bemerkung; GBNR: Gebietsnummer; GBSZ: Schutzzone; GEFAHRB: Gefahrenbeschreibung; GBNAME: Gebietsname; GBMTD: Link zu Informationen; BAUSW : Ausweisung; ENTWZ: Entwicklungsziel; KENNUNG: Kennungs Nummer; OBJART: Objektart; REPRAES: Repäsentanz; DMASSTB: Digitalisiermaßstab; EDAT: Einspeicherungsdatum in OSIRIS; OBJBEM: Bemerkung (enthält die INformation ob es sich um ein Feldermausquartier handelt bzw. ob ein Fledermausquartier im Gebiet liegt); SONSTSCHGR: Sonstiger Grund der Schutzwürdigkeit; GEOBES: Geowissenschaftliche Bedeutung; OBJBEZ: Objektbezeichnung; STADABO: Link zum Standarddatenbogen; ERHZIEL: Link zu den Erhaltungszielen;GBBESCHR:;WRRL:;INTERN:; . Betrachtungsobjekt im GDZ; Export der MultiFeatureklasse (setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDZ2010.A_ngffh und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.ngffh)) in die Filegeodatabase.
Besonderes Schutzgebiet Nr. 294 Code: DE 3235-301 Schutzstatus: keiner Neumeldung: 0,55 ha Erläuterungen: Die Neumeldung des FFH-Gebiets wird von der oberen Naturschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt empfohlen und beruht auf dem zum Zeitpunkt der Erstmeldung noch nicht bekannten Vorkommen der prioritären Lebensraumtypen 6120* (Trockene, kalkreiche Sandrasen) und 6240* (Subpannonische Steppen-Trockenrasen) im betreffenden Gebiet. Es handelt sich um einen der ganz wenigen gut ausgebildeten Xerothermrasenbestände mit Vorkommen beider LRT in der Nordhälfte des Landes Sachsen-Anhalt. Der LRT 6120* weist der in der kontinentalen biogeografischen Region einen ungünstigen Erhaltungszustand („U1“) auf. Insbesondere ist die derzeit eingenommene Fläche zu gering. Es besteht insofern für beide LRT die Verpflichtung gegenüber der EU, einen günstigen Erhaltungszustand dieser LRT wieder herzustellen. Praktikabel ist dies nur durch die Sicherung der verbliebenen Vorkommen einschließlich ihrer Pufferzonen. Der LRT 6240* ist im Natura 2000-Netz bisher unterrepräsentiert. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: LRT 6120* - Trockene, kalkreiche Sandrasen LRT 6240* - Subpannonische Steppen-Trockenrasen Schutzziele: Allgemeine Schutz- und Erhaltungsziele für die LRT 6120* und 6240* Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL) einschließlich der für sie charakteristischen Arten sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der LRT, des FFH-Gebietes insgesamt sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind. Dauerhafte Sicherstellung einer beständigen oder sich ausdehnenden Gesamtfläche der Lebensraumtypen. Vermeidung einer aktiven Verschlechterung des Erhaltungszustandes der FFH-LRT sowie eines aktiven Flächenentzuges. Keine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes der FFH-LRT auch durch indirekte Einwirkungen sowie durch Einwirkungen von außen. Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der LRT einschließlich ihrer charakteristischen Arten durch Invasion neobiotischer Arten. Gewährleistung günstiger, lebensraumtypischer Strukturen wie z. B. lückige Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, randliche thermophile Saumstrukturen als Habitat für die charakteristischen Arten des jeweiligen LRT. Vermeidung von Verbuschung und Bewaldung. Gewährleistung eines hohen Anteiles charakteristischer dikotyler und vor allem konkurrenzschwacher Pflanzenarten sowie der Erhaltung des Vorkommens charakteristischer Kryptogamen. Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch Brache- und Ruderalisierungszeiger, auch von dominanzbildenden charakteristischen Grasarten sowie durch Akkumulation abgestorbener organischer Substanz. Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch eutrophierende Einflüsse Gewährleistung günstiger, lebensraumtypischer Strukturen als Habitat für die charakteristischen Arten des jeweiligen LRT, Erhaltung der Bodenstruktur und Oberflächenmorphologie zur Förderung insbesondere konkurrenzschwacher Arten und charakteristischer Kryptogamen. Gebietsspezifische Schutzziele Erhaltung des gehölzarmen Moränenhügels einschließlich seines Nahumfeldes mit einem natürlichen Mosaik unterschiedlicher, insgesamt jedoch mehr oder weniger nährstoffarmer und trockener Standorte Vermeidung von Zerstörung oder sonstiger erheblicher Beeinträchtigung durch unverträgliche Nutzungsformen Meldekarte (PDF) LRT-Karte (PDF) Letzte Aktualisierung: 14.04.2021
Besonderes Schutzgebiet Nr. 307 Code: DE 4032-301 Schutzstatus: LSG0026HBS - Huy Neumeldung: 20,19 ha Erläuterungen: Die Neuausweisung des FFH-Gebiets wird von der Fachbehörde für Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt empfohlen und beruht auf den qualitativ und flächenmäßig bedeutsamen Vorkommen mehrerer prioritären Lebensraumtypen. Insbesondere der LRT 6240* tritt im Gebiet großflächig in hervorragender Ausprägung sowie mit überregional bedeutsamen, sehr individuenreichen Vorkommen stark gefährdeter Arten, wie Deutscher Enzian (Gentianella germanica), aber auch Frühlingsadonisröschen (Adonis vernalis) und Bocksriemenzunge (Himantoglossum hircinum) auf, ist aber im Natura 2000-Netz nur lückenhaft repräsentiert. Zwar wird der Erhaltungszustand dieses LRT in der atlantischen biogeografischen Region (BGR) insgesamt als „günstig“ eingeschätzt, jedoch ist die eingenommene Fläche zu gering. Überregional bedeutsam ist das Vorkommen des in der gesamten atlantischen biogeografischen Region stark gefährdeten, prioritären LRT 6110* (Erhaltungszustand "U2"). Insbesondere ist die aktuell eingenommene Fläche in der BGR zu gering. Es besteht insofern die Verpflichtung gegenüber der EU, einen günstigen Erhaltungszustand dieses LRT wieder herzustellen. Praktikabel ist dies nur durch die Sicherung der verbliebenen Vorkommen einschließlich ihrer Pufferzonen. Das Vorkommen des LRT 8160* stellt eine Besonderheit für die atlantische biogeografische Region dar und wurde in der vergangenen Berichtsperiode noch nicht gemeldet. Das Vorschlagsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit Nördliches Harzvorland und umfasst einen Teilbereich eines dem Huy nordöstlich vorgelagerten Muschelkalk-Höhenzuges. Im Plateaubereich sowie auf den südexponierten Hanglagen am Oberhang ist ein großräumiger Komplex aus Trockenlebensräumen über Muschelkalk entwickelt. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: LRT 6110* - Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen LRT 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia: besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) LRT 6240* - Subpannonische Steppen-Trockenrasen LRT 8160* - Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Schutzziele: Allgemeine Schutzziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL) einschließlich der für sie charakteristischen Arten sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der LRT, des FFH-Gebietes insgesamt sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind. Gebietsspezifische Schutzziele Erhaltung eines Kalk-Trockenrasen-Komplexes mit gut erhaltenen Vorkommen von für diese Standortbedingungen typischen Lebensraumtypen, wie Kalk-Pionierrasen, Kalk-Schutthalden, Volltrocken- und Halbtrockenrasen mit teils kontinentaler Tönung und einem typisch ausgeprägten Artinventar mit Frühlingsadonisröschen, Deutschem Enzian, Bocksriemenzunge und Bienen-Ragwurz. Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile: 1. LRT gemäß Anhang I FFH-RL: Prioritäre LRT: LRT 6110* Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, LRT 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia: besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), LRT 6240* Subpannonische Steppen-Trockenrasen, LRT 8160* - Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Ökologische Erfordernisse und erforderliche Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT gemäß Anhang I FFH-RL sind insbesondere 1. für die LRT der Kalkmagerrasen (LRT6110*, 6210, 6210*, 6240*): - lebensraumtypische Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene), - ein lebensraumtypisches Arteninventar mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen, - lückige, niedrigwüchsige, besonnte Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich thermophilen Saumstrukturen (LRT 6110*, 6120*, 6210, 6210*, 6240*) und anstehendem Festgestein, - LRT-angepasste Bewirtschaftungsformen, 2. für die LRT der Schutthalden und Felsen (LRT 8160*): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Strukturen und Standortbedingungen (lückige Vegetation, insbesondere auf offenen, natürlich anstehenden Felsflächen oder Geröllhalden mit sich ggf. umlagerndem Gesteinsmaterial), - natürliches oder naturnahes, lebensraumtypisches Arteninventar, charakterisiert insbesondere durch Kryptogamen und weitere konkurrenzschwache Arten Meldekarte (PDF) LRT-Karte (PDF) Letzte Aktualisierung: 14.04.2021
Seit den 1930er-Jahren sind die Bestände des Auerhuhns im Schwarzwald kontinuierlich gesunken. Um das Auerhuhn im Schwarzwald zu schützen, verabschiedete das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg (MLR) in 2008 den „Aktionsplan Auerhuhn“ (APA) mit einer Laufzeit von 25 Jahren bis 2033. Das Ziel des APAs ist es, eine überlebensfähige und ausreichend vernetzte Auerhuhnpopulation im Schwarzwald zu erhalten. Aufgebaut aus einem wissenschaftlich fundiertem Fachkonzept und einem umsetzungsorientierten Maßnahmenplan soll der APA die Unterstützung der Umsetzenden vor Ort sicherstellen. In einem Flächenkonzept werden Waldgebiete für die flächenbezogene Umsetzung von Maßnahmen, die für die Population langfristig überlebensnotwendig sind, lokalisiert. Das Gesamtkonzept integriert verschiedene Nutzungen (Waldwirtschaft, Tourismus, Jagd, Infrastrukturplanung, Energiegewinnung u. a.), um die ökologischen und ökonomischen Ziele des Landes zu erreichen. Der APA liefert zudem eine Grundlage für die Erstellung der Managementpläne für die Natura 2000 Gebiete.
Das nukleare Entsorgungskonzept der Schweiz sieht zwei Endlagertypen vor: ein Endlager fuer schwach- und mittelaktive Abfaelle (SAM) und ein Endlager fuer hochaktive und langlebige mittelaktive Abfaelle (HAA). In den Endlagern werden die konditionierten Abfaelle durch eine Reihe von technischen und geologischen Barrieren vom Lebensraum isoliert, gemaess den Schutzzielen der Sicherheitsbehoerden (Dosislimite 0,1 mSv/Jahr). In verschiedenen Teilprojekten werden Forschungsarbeiten betr. technischer Sicherheitsbarrieren, Verhalten der Abfaelle, Eignung potentieller Wirtgesteine und Standorte sowie Analysen fuer die Beurteilung der Langzeitsicherheit durchgefuehrt. Die Arbeiten umfassen auch Beteiligungen an standortunabhaengigen internationalen Forschungsprojekten so z.B. Felslabor Grimsel (Kristallingestein) und Felslabor Mont Terri (Tongestein). Am Felslabor Grimsel sind neben den deutschen Partnern (BMWi, BGR, GRS und FZK) auch Organisationen aus Japan, Schweden, Frankreich, Spanien, USA, Taiwan und der Tschechischen Republik beteiligt.
Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG]. Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein. Durch die Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) am 31.10.2020 und die endgültige Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel am 05.05.2021 konzentriert sich der Berliner Flugverkehr nun auf den Standort des BER. Auf den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden: Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen. Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein. Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden. Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt. Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet. Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen. Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt. Hinweis : Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg . Zur Planfeststellung und zum Lärmschutzkonzept um den Flughafen BER finden sich weitere Ausführungen beim Landesamt für Bauen und Verkehr . Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430. Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV) vom 7. August 2013, GVBl. II Nr. 61 S. 1. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flughafengeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L A eq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L A max die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG]. Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die Tag-Schutzzone 1 L A eq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 L A eq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone L A eq Nacht = 55 dB(A) und L A max = 6 mal 57 dB(A) innen. Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG, geregelt. Diese genannten äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten nach EU-Umgebungslärmrichtlinie vergleichbar. Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2021, 12.4 ). Karte im Geoportal Berlin Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Karten zum Fluglärmschutzbereich BER Die nachfolgenden Karten stellen die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 dar. Zur besseren Lesbarkeit sind die Darstellungen im Maßstab 1 : 5.000 in mehrere Kartenblätter aufgeteilt. Weitere Informationen
Auf dem Grundstück Nr. 29/74 in Flur 6 der Gemarkung Börfink nordwestlich der K 49 wurden zwei mit Wald bestockte Teilflächen im Winterhalbjahr 2024/2025 gerodet. Die Waldflächen wurden in Abstimmung mit dem Biotopbetreuer des Landkreises Birkenfeld wieder zu landwirtschaftlichen Flächen zur Steigerung der Artenvielfalt und Anreicherung der Biodiversität umgewandelt. Die Flächen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms „Artenreiches Grünland“ bewirtschaftet, d.h. ohne Düngung und der früheste Schnitt erfolgt nach dem 1. Juli. Da die Flächen im Landschaftsschutzgebiet Hochwald - Idarwald mit Randgebieten liegen und eine der Teilflächen größer als ein Hektar ist, ist eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 (7) UVPG zum waldrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Stufe 1: Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“. Stufe 2: Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind nach eingehender Prüfung nicht festzustellen. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – Umwandlung von Borkenkäferkalamität abgängigen Fichtenbeständen auf der Gemarkung Börfink keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 1037 |
| Land | 171 |
| Schutzgebiete | 1 |
| Type | Count |
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| Förderprogramm | 913 |
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| Umweltprüfung | 86 |
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| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 244 |
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1095 |
| Englisch | 230 |
| Resource type | Count |
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| Archiv | 15 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 881 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1016 |
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