Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Seit dem Jahr 2013 gibt es ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Diese werden in Deutschland nach aktuellem Kenntnisstand an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten und sogar deutlich unterschritten. Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft den Neubau von Freileitungstrassen mit Wechselstrom, die eine Frequenz von 50 Hertz ( Hz ) und eine Nennspannung von 220 Kilovolt ( kV ) oder mehr aufweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen, für die eine Stichtagsregelung gilt. Nicht betroffen von dem Überspannungsverbot sind bestehende Freileitungstrassen sowie entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, die bis zum 22. August 2013 eingereicht wurden ( § 4 Abs. 3 26. BImSchV ). Leitungen zur Höchstspannungs-Wechselstrom-Übertragung ( HWÜ ), die in den allermeisten Fällen zum Transport von elektrischer Energie in Deutschland verwendet werden, können im Falle eines Neubaus als Freileitung oder im Rahmen von Pilotprojekten als Erdkabel errichtet werden ( § 4 Bundesbedarfsplangesetz, BBPlG ). Demgegenüber sind bei der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) bei einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 400 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich bzw. weniger als 200 Metern im Außenbereich Erdkabelleitungen vorgesehen und Freileitungen – mit wenigen Ausnahmen – verboten ( § 3 Abs. 4 BBPlG ). Manche Bundesländer legen bei neuen Hochspannungsleitungen Mindestabstände fest. Diese Regelungen dienen nicht dem Gesundheitsschutz. Das heißt sie sind nicht mit nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen begründet. Vielmehr geht es darum, Ziele der Raumordnung zu erreichen und Raumnutzungskonflikte zwischen Hochspannungsleitungen und Wohnbebauung zu verhindern. Teilweise werden die Mindestabstände auch mit dem Orts- und Landschaftsbild begründet. Grenzwerte schützen Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Dies gilt auch für verschiedene Faustformeln ("Ein Meter Abstand je kV Spannung"). Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Nach aktuellem Stand der Forschung schützt die Einhaltung der Grenzwerte Erwachsene und Kinder selbst bei einer geringen Entfernung vom Wohngebäude zur Hochspannungsleitung vor allen nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen . Mit jedem Meter Abstand zu den Hochspannungsleitungen werden die dazugehörigen elektrischen und magnetischen Felder sehr schnell deutlich schwächer. Auch im Haushalt erzeugen Leitungen und Geräte elektrische und magnetische Felder. Diese können üblicherweise einen deutlich größeren Anteil an der Gesamtexposition ( d. h. der Art und Weise, wie Menschen elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt sind) eines Menschen haben. Das gilt umso mehr, je weiter die Hochspannungsleitungen von den Häusern entfernt sind. Die Bundesnetzagentur oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen neue Hochspannungsleitungen und kontrollieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Minimierung der Felder Die gesetzlichen Grenzwerte für die elektrischen und magnetischen Felder müssen an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts nicht nur eingehalten werden, es besteht darüber hinaus noch ein Minimierungsgebot: Bei der Errichtung neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Hochspannungsleitungen müssen die nach dem Stand der Technik bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren. Was bei Messungen zu beachten ist Da die Grenzwerte in Deutschland an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine Messung vor Ort nur Werte deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liefert. Unterhalb der Grenzwerte treten nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitsgefährdenden Wirkungen auf. Wenn man trotzdem wissen möchte, wie stark die niederfrequenten Felder an einem bestimmten Ort sind, kann dies über eine Messung gezeigt werden. Diese sollte stets von Fachleuten durchgeführt werden und mindestens 24 Stunden dauern, um auch Schwankungen im Tagesverlauf zu erfassen. Für die fachgerechte Messung gibt es mehrere Möglichkeiten: Die zuständige untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ist eine passende Anlaufstelle. Sie ist meistens Teil des Umweltamtes. Ebenso der Leitungsbetreiber, der vielleicht bereits entsprechende Messungen durchgeführt hat. Eine Kontaktaufnahme zu Technischen Universitäten oder Hochschulen könnte sich ebenfalls lohnen. Nicht zuletzt gibt es freie Anbieter am Markt. Bei diesen sollte stets auf eine geeignete Qualifikation geachtet werden. So ist zum Beispiel die Bezeichnung "Baubiologe" nicht gesetzlich geschützt, da sich jeder so nennen kann. Skeptisch sollten Auftraggeber auch werden, wenn ein Anbieter andere Grenzwerte als die gesetzlichen Werte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 26. BImSchV ) als Maßstab heranzieht und darauf aufbauend zum Teil sehr kostspielige Abschirmmaßnahmen empfiehlt. Stand: 17.12.2025
Strom und Mobilfunk: Messgeräteverleih liefert Fakten über Strahlung im Alltag Messungen von Bürger*innen zeigen niedrige Werte für elektromagnetische und magnetische Felder Ausgabejahr 2025 Datum 20.03.2025 Personen-Exposimeter im Einsatz Mobiltelefone, Sendemasten, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte im Haushalt – im täglichen Leben begegnen uns viele Quellen elektromagnetischer oder magnetischer Felder. Wie stark man diesen Feldern tatsächlich ausgesetzt ist, kann man mit Leih-Messgeräten des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) selbst überprüfen. Gut ein Jahr nach dem Start dieses Angebots zieht das BfS Bilanz: Bereits über 160 Menschen haben den Messgeräteverleih genutzt und ihren Alltag auf elektromagnetische Felder hin erkundet. Bei allen blieben die gemessenen Werte deutlich unter den Grenzwerten. Das Feedback der Nutzer*innen war bisher durchweg positiv. "Obwohl Grenzwerte vor nachgewiesenen Wirkungen von elektromagnetischen und magnetischen Feldern schützen, sorgt sich ein Teil der Bevölkerung wegen sogenannter Handystrahlung oder vermeintlichem Elektrosmog" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Mit unserem Messgeräteverleih geben wir beunruhigten oder interessierten Menschen Fakten an die Hand: Mit konkreten Messwerten können wir die Strahlung im Alltag sichtbar machen und der vermuteten Strahlenbelastung gegenüberstellen." Individuelle Auswertung der Messdaten Seit Februar 2024 bietet das BfS spezielle Messgeräte, sogenannte Personen-Exposimeter, zum Ausleihen an. Man kann zwischen zwei Gerätetypen wählen: Die eine Gerätevariante erfasst niederfrequente Magnetfelder, wie sie von Hochspannungsleitungen und der elektrischen Hausinstallation erzeugt werden. Die andere Gerätevariante misst hochfrequente elektromagnetische Felder. Diese gehen zum Beispiel von Mobilfunk, Radio, Fernsehen und WLAN aus. Das Messgerät wird in einer Tasche am Körper getragen Das Gerät, für das man sich entscheidet, trägt man über 24 Stunden bei sich. Die Expert*innen des Kompetenzzentrums Elektromagnetische Felder im BfS werten die Messdaten danach aus und erstellen für jede Nutzerin und jeden Nutzer einen individuellen Messbericht. Er dient der persönlichen Information. Für weiterführende wissenschaftliche oder gutachterliche Zwecke ist das Mess-Angebot nicht geeignet. Messen schafft Vertrauen BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: bundesfoto/Bernd Lammel "Begleitende Vor- und Nachbefragungen zeigen, dass ein beachtlicher Teil der Teilnehmenden die magnetischen und elektromagnetischen Felder im Alltag überschätzt" , sagt Paulini. Das Messangebot werde als vertrauenswürdig wahrgenommen und könne dazu beitragen Besorgnis abzubauen. "Wir sehen darin einen Beleg dafür, dass Sorgen im Hinblick auf Mobilfunk oft auf einen Mangel an wissenschaftlichen Informationen zurückzuführen sind." Dem lasse sich wirksam begegnen, betont Paulini: "Messen kann helfen, Wissen und Vertrauen aufzubauen." Seit Februar 2024 wurden über 160 Messungen durchgeführt und ausgewertet. Insgesamt stehen sechs Messgeräte für niederfrequente Magnetfelder und zehn Messgeräte für hochfrequente elektromagnetische Felder zur Verfügung. Die Kosten für Ausleihe und Auswertung betragen 45 Euro. Weitere Informationen über den Messgeräteverleih gibt es unter www.bfs.de/messgeraeteverleih Messwerte liegen deutlich unter Grenzwerten Ergebnisse der Nachbefragung Bei den bisherigen Messungen blieben alle Messergebnisse weit unter den Grenzwerten der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV ). Sowohl für die niederfrequenten Magnetfelder als auch für die hochfrequenten elektromagnetischen Felder lag die durchschnittliche Grenzwert -Ausschöpfung unter einem Prozent. Der höchste 24-Stunden- Mittelwert betrug bei den niederfrequenten Magnetfeldern etwa ein Prozent, bei den hochfrequenten elektromagnetischen Feldern etwa 0,2 Prozent. 85 Prozent der Teilnehmer*innen einer Nachbefragung bewerteten die Grenzwertausschöpfungen als niedriger oder viel niedriger als erwartet. Stand: 20.03.2025
Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).
Fragen an das Referat 62 Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim. Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18. Siehe auch: https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben. Siehe: https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht. Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen. Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter: https://fragdenstaat.de/a/204235 Anmerkung 1: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT). In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden." Siehe dazu: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für "Funkanlagen". Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV. Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor. Anmerkung 2: Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" siehe https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher" eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT. Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: Maßnahmen §6(3): • „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“ Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10: • „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte - mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, - mit passiven medizinischen Implantaten, - mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, - mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder - mit eingeschränkter Thermoregulation Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten. So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich - Warnzeichen "Magnetisches Feld" - Verbotszeichen "Herzschrittmacher" - weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle Fazit: An der Brücke bei Insheim liegt nachweislich ein starkes magnetisches Gleichfeld vor. Die magnetische Flussdichte übersteigt den Grenzwert der 26. BImSchV um ein Vielfaches. Die magnetische Flussdichte übersteigt die in Bundesrat Drucksache 469/16 definierte obere Auslöseschwelle. Daraus kann gefolgert werden, dass hier eine konkrete Gefährdung für Träger aktiver Körperhilfen (z.B. Herzschrittmacher) vorliegt. Bei einem gleich starken Magnetfeld einer "Funkanlage" oder an einer "Arbeitsstätte" wären konkrete Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen zwingend erforderlich. Da die Brücke weder eine "Funkanlage" noch eine "Arbeitsstätte" ist, liegt formal keine Grenzwertverletzung vor. Somit sind - rechtlich gesehen - keine Schutz-Maßnahmen erforderlich, obwohl physikalisch (durch das Magnetfeld) eine konkrete Gefährdung vorliegt. Meine Fragen: 1) Sind bei diesem unter "Fazit" dargestellten Widerspruch dennoch Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten ? 2) Wer könnte solche Maßnahmen anordnen ? Wäre das Ihr Haus oder eine andere Behörde (z.B. die SGD Süd oder die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ? 3) Sind Ihnen vergleichbare Fälle mit einem solchen Widerspruch bekannt (auf Landes- oder Bundesebene) ? Vielen Dank.
Fragen an das Referat 62 Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim. Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18. Siehe auch: https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben. Siehe: https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht. Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen. Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter: https://fragdenstaat.de/a/204235 Anmerkung 1: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT). In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden." Siehe dazu: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für "Funkanlagen". Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV. Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor. Anmerkung 2: Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" siehe https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher" eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT. Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: Maßnahmen §6(3): • „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“ Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10: • „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte - mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, - mit passiven medizinischen Implantaten, - mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, - mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder - mit eingeschränkter Thermoregulation Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten. So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich - Warnzeichen "Magnetisches Feld" - Verbotszeichen "Herzschrittmacher" - weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle Fazit: An der Brücke bei Insheim liegt nachweislich ein starkes magnetisches Gleichfeld vor. Die magnetische Flussdichte übersteigt den Grenzwert der 26. BImSchV um ein Vielfaches. Die magnetische Flussdichte übersteigt die in Bundesrat Drucksache 469/16 definierte obere Auslöseschwelle. Daraus kann gefolgert werden, dass hier eine konkrete Gefährdung für Träger aktiver Körperhilfen (z.B. Herzschrittmacher) vorliegt. Bei einem gleich starken Magnetfeld einer "Funkanlage" oder an einer "Arbeitsstätte" wären konkrete Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen zwingend erforderlich. Da die Brücke weder eine "Funkanlage" noch eine "Arbeitsstätte" ist, liegt formal keine Grenzwertverletzung vor. Somit sind - rechtlich gesehen - keine Schutz-Maßnahmen erforderlich, obwohl physikalisch (durch das Magnetfeld) eine konkrete Gefährdung vorliegt. Meine Fragen: 1) Sind bei diesem unter "Fazit" dargestellten Widerspruch dennoch Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten ? 2) Wer könnte solche Maßnahmen anordnen ? Wäre das Ihr Haus oder eine andere Behörde (z.B. die SGD Süd oder die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ? 3) Sind Ihnen vergleichbare Fälle mit einem solchen Widerspruch bekannt (auf Landes- oder Bundesebene) ? Vielen Dank.
Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim. Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18. Siehe auch: https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben. Siehe: https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht. Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen. Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter: https://fragdenstaat.de/a/204235 Anmerkung 1: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT). In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden." Siehe dazu: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen. Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV. Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor. Anmerkung 2: Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" siehe https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher" eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT. Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: Maßnahmen §6(3): • „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“ Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10: • „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte - mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, - mit passiven medizinischen Implantaten, - mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, - mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder - mit eingeschränkter Thermoregulation Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten. So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich - Warnzeichen "Magnetisches Feld" - Verbotszeichen "Herzschrittmacher" - weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle Meine Fragen: 1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ? Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.: - Risikobewertung - Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen 2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen. Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin. Planen Sie an der Brücke Warnzeichen ("Magnetisches Feld") oder Verbotszeichen ("Herzschrittmacher") anzubringen ? 3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es: "Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen." Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ? z.B.: - das Anbringen von Dauermagneten - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung ("degaussing") Vielen Dank.
Die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen mit Anforderungen zum Schutz und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Weitere Informationen betreffen: LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Vollzug der 26. BImSchV) Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMVV) Formblatt zur Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen
Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .
Was bei kostengünstigen EMF-Messgeräten und Smartphone -Apps zu beachten ist Preisgünstige EMF -Messgeräte sowie Smartphone -Apps können nur grobe Messwerte erfassen und sind für fachgerechte Messaufgaben nicht geeignet. Die angezeigten Ergebnisse sollte man daher mit Vorsicht bewerten. Maßstab für Messungen sind die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV ) oder die Referenzwerte der EU -Ratsempfehlung. Zuverlässige Messungen führen am besten Fachleute mit geeigneten Geräten durch. Solche Geräte kosten mehrere tausend Euro bei breitbandigen und bis zu mehrere zehntausend Euro bei frequenzselektiven Messungen. In Deutschland schützen die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV ) und der Referenzwerte der EU -Ratsempfehlung vor gesundheitsrelevanten Wirkungen. Sie gelten für elektrische und magnetische Felder mit niedriger Frequenz (etwa aus der Stromversorgung) sowie für hochfrequente Felder (zum Beispiel aus dem Mobilfunk). Wer wissen möchte, wie stark elektromagnetische Felder ( EMF ) an einem bestimmten Ort oder von einer bestimmten Quelle sind, kann diese messen oder messen lassen. EMF-Messgerät oder Smartphone -App: Was zu beachten ist Im Internet gibt es viele Angebote zur Messung elektromagnetischer Felder ( EMF ) – von kostenlosen Smartphone -Apps bis zu Geräten für mehrere Hundert Euro. Doch viele dieser Apps und günstigen Messgeräte sind für ihren Zweck ungeeignet. Sie liefern oft nur grobe oder sogar falsche Werte. Deshalb sollte man die angezeigten Ergebnisse immer mit Vorsicht bewerten. Vor einer Messung sollte genau festgelegt werden, was gemessen werden soll und welche Informationen man damit gewinnen will. Nur so entstehen aussagekräftige Ergebnisse. Ein unsachgemäßer Umgang mit Messgeräten kann dagegen falsche oder verzerrte Werte verursachen. Das passiert zum Beispiel, wenn das Gerät Felder außerhalb seines vorgesehenen Frequenzbereichs erfasst. Messgeräte für den Hochfrequenzbereich können keine elektrischen oder magnetischen Felder messen, die von Stromleitungen stammen. Außerdem sind sie meist nur für Messungen im sogenannten Fernfeld geeignet. Das bedeutet: Befindet sich das Gerät zu nah an der Quelle, entstehen falsche Ergebnisse. Als Fernfeld gilt in der Regel ein Abstand, der mindestens doppelt so groß ist wie die Wellenlänge der Quelle. Auch Personen oder Gegenstände können Messungen beeinflussen. Sie verzerren niederfrequente elektrische Felder und verändern dadurch die angezeigten Werte. Wenn sich das Gerät während der Messung bewegt, kann das ebenfalls zu fehlerhaften Ergebnissen führen – besonders bei Magnetfeldmessungen. Viele günstige Geräte zeigen nur grobe oder breitbandige Werte an. Eine genaue Analyse einzelner Frequenzen ist damit kaum möglich. Zudem sind preiswerte Geräte oft ungenau, sodass ihre Ergebnisse wenig verlässlich sind. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 25.03.2026
Nachgewiesene Wirkungen statischer und niederfrequenter Felder In allen Lebewesen, also auch im Menschen, befinden sich elektrisch geladene Teilchen. Ihre Bewegung führt zu elektrischen Feldern und Strömen. Niederfrequente Felder erzeugen im menschlichen Körper zusätzliche elektrische Felder und Ströme. Die Grenzwerte, die in der 26. Bundesimmissions-Schutzverordnung (26. BImSchV ) festgelegt sind, schützen vor den nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder. Im deutschen Stromnetz fließt Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hertz ( Hz ). Dabei entstehen sogenannte niederfrequente elektrische und magnetische Felder, die ebenso wie der Wechselstrom in der Leitung 100 Mal pro Sekunde ihre Richtung ändern. Man spricht daher von niederfrequenten Wechselfeldern . Natürliche elektrische Felder im Körper In allen Lebewesen, also auch im Menschen, befinden sich viele elektrisch geladene Teilchen. Ihre Bewegung führt zu elektrischen Feldern und Strömen. Bei vielen Stoffwechselvorgängen werden elektrisch geladene Teilchen verschoben und Nerven leiten ihre Signale in Form von elektrischen Impulsen weiter. Auch das Herz ist elektrisch aktiv. Solche körpereigenen Vorgänge können Ärzte zum Beispiel im Elektrokardiogramm ( EKG ) oder im Elektroenzephalogramm ( EEG ) messen. Wirkung magnetischer Wechselfelder auf den Menschen Wirkungen niederfrequenter Felder Niederfrequente Felder erzeugen im menschlichen Körper zusätzliche elektrische Felder und Ströme. Als Folge davon können Nerven- und Muskelzellen gereizt werden. Damit dies geschieht, müssen jedoch bestimmte frequenzspezifische Wirkungsschwellen überschritten werden. Für die Reizung von Nervenfasern, die in der Haut oder in den Muskeln liegen, sind zum Beispiel elektrische Feldstärken von 4-6 Volt pro Meter ( V/m ) nötig. Die niedrigste nachgewiesene Wirkschwelle betrifft die Auslösung sogenannter "Phosphene". Das sind Lichtwahrnehmungen, die durch die Reizung empfindlicher Zellen in der Netzhaut des Auges entstehen. Phosphene haben zwar keine gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen, sie werden jedoch als besonders sensitives Modell für eine Reizung elektrisch erregbarer Zellen gewertet. Je höher die im Körper auftretenden Feldstärken sind, umso gefährlicher kann es werden. Kommt die Nervenleitung im Körper durcheinander, drohen zum Beispiel Herzrhythmusstörungen. Schutz vor gesundheitlichen Gefahren Da man die Schwellen für die nachgewiesenen Wirkungen kennt, können auf dieser Basis Empfehlungen zur Begrenzung niederfrequenter Felder gegeben werden. Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ( ICNIRP ) empfiehlt für Frequenzen von 50 Hertz , dass die in Gehirn und Netzhaut erzeugten elektrischen Feldstärken unterhalb von 20 Millivolt pro Meter (0.02 V/m ) bleiben sollen. An dieser Empfehlung orientieren sich auch die in Deutschland in der 26. Bundesimmissions-Schutzverordnung (26. BImSchV ) festgelegten Grenzwerte für ortsfeste Anlagen (zum Beispiel Hochspannungsleitungen). Die Grenzwerte für die von außen auf den Körper einwirkenden Immissionen schützen vor den nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder. Herzschrittmacher Statische elektrische und magnetische Felder Für von Gleichstromleitungen ausgehende statische elektrische Felder , wie sie in üblichen Expositionssituationen auftreten, sind keine gesundheitlichen Gefahren nachgewiesen. Auch die von Gleichstromleitungen ausgehenden statischen magnetischen Felder sind in üblichen Expositionssituationen unbedenklich. Mit der seit August 2013 geltenden novellierten 26. BImSchV werden in Deutschland erstmals Grenzwerte für Gleichstromanlagen gesetzlich festgelegt. Der Grenzwert von 500 Mikrotesla (0,5 Millitesla) ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder ausgeschlossen werden. Im medizinischen Bereich werden starke statische Magnetfelder von mehreren Tesla (das heißt mehreren tausend Millitesla) für bildgebende Verfahren eingesetzt. In diesem Bereich können für Patienten, aber auch für das medizinische Personal akute Wirkungen, wie zum Beispiel Schwindel oder Übelkeit, auftreten. Übrigens: Die Wirkungen von niederfrequenten Feldern unterscheiden sich ganz grundsätzlich von denen hochfrequenter Felder . Letztere kommen zum Beispiel beim Mobilfunk vor. Stand: 19.03.2026
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