Elektromagnetische Felder (EMF) umfassen im Sinne der Rechtsverordnung ( 26. BImSchV ) den Frequenzbereich von 0 Hertz (Hz) bis 300 Gigahertz (GHz = 10 9 Hertz); vom statischen Feld bis einschließlich der Mikrowellen. Die Wellenlängen betragen z. B. ungefähr 6.000 Kilometer bei der Energieversorgung mit 50 Hz oder 1 Millimeter bei Mikrowellen mit 300 GHz. Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Fast alle Anlagen, die elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder emittieren, sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftig. In der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind Anforderungen an ortsfeste Anlagen (Gleichstrom-, Niederfrequenz- und Hochfrequenzanlagen) im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz festgelegt. Sie regelt Betreiberpflichten. Neben der Vorgabe von Grenzwerten und Anforderungen zur Vorsorge verlangt die 26. BImSchV eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen (ab 2 Kilovolt) durch die Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter . Hier können Sie auch Auskunft über die dort bekannten Anlagen erhalten. Informationen über Sendeanlagen (Hochfrequenzanlagen), die eine sogenannte Standortbescheinigung benötigen, können Sie in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA) einsehen. EMF-Datenbank Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder erarbeitet und veröffentlicht. Mobilfunk Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen Immissionen durch Mobilfunksendeanlagen werden noch immer kontrovers diskutiert. Beurteilungsgrundlage für das Handeln der zuständigen Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter in Berlin ist die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ). Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) individuell bewertet und auch in unregelmäßigen Abständen stichprobenartig im Umfeld des Antennenstandortes durch die Bundesnetzagentur mittels Messungen überprüft. Die sogenannte Standortbescheinigung enthält Aussagen, in welchem Sicherheitsabstand von den Antennen unter worst-case Betriebsbedingungen die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Der standortbezogene Sicherheitsabstand gilt für den gesamten Standort und berücksichtigt auch Einflüsse von anderen Anlagen auf diesen Standort. Meistens sind das in Berlin Abstände bis ungefähr 10 Meter in Hauptstrahlrichtung und bis ungefähr 1 Meter senkrecht nach unten. Die BNetzA hat in ihrer bundesweiten EMF-Datenbank den Ergebnissen von EMF-Messreihen auch die erforderlichen Sicherheitsabstände für die bescheinigten Sendestandorte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Um von einem Punkt aus eine Rundumversorgung zu gewährleisten, können z. B. in einer Ebene drei Sendeantennen an einem Mast montiert werden. Jede dieser Antennen versorgt dann dabei einen horizontalen Sektor von etwa 120 Grad. Die novellierte Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) verlangt nur noch eine Anzeige der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt und von Gleichstromanlagen durch die Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde. Gleichstromanlagen im Sinne der 26. BImSchV sind ortsfeste Anlagen mit einer Nennspannung von 2 Kilovolt oder mehr. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wurde auch ein Formular erarbeitet, mit dem Betreiber die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung ihrer Niederfrequenzanlagen ab 110 Kilovolt oder ihrer Gleichstromanlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen können. Zuständig für den Vollzug der 26. BImSchV, und somit auch für die Entgegennahme der Anzeigen, sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter .
Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).
Die vorliegende Planung umfasst nachfolgende Änderungen: Die Fundamente der Masten 1 - 4 und 6, sowie 26, 28, 34, 35, 40 und 53 müssen auf Grundlage weiterer Baugrunduntersuchungen angepasst werden. Ebenso die Masten 1034, 1045 und 1046. Die Beseilung für die 110-kV-Freileitung (siehe Bl. 0751 der Planunterlagen) soll von einem Einfachseil auf ein 2er Bündel geändert werden. Grund für die Planänderung sind Anpassungen der zu erwartenden höchsten betrieblichen Anlagenauslastung. Damit korrespondieren geringfügige Erhöhungen der Immissionen. Im Spannfeld M39-40 erhöht sich die magnetische Flussdichte von 2,2 μT auf 2,3 μT. Im Spannfeld M1046-1047 erhöht sich die elektrische Feldstärke von 0,4 kV/m auf 0,5 kV/m und die magnetische Flussdichte von 3,2 μT auf 7,1 μT. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden weiterhin eingehalten (deutliche Unterschreitung). Den überarbeiteten Wasserrechtsantrag zur Absenkung von Grundwasser und zur Einleitung des entnommenen Grundwassers gemäß §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts für die Freileitung, welcher aufgrund der Baugrunduntersuchungen präzisiert werden musste. Die teils angepassten Gründungsarten (Fundamente der Masten 1-6, sowie 26, 18, 34, 35, 40 und 53.) korrespondieren mit einer veränderten Wasserhaltung/ - menge. Die Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass die Bemessungswasserstände und Absenkziele von denen aus der Baugrundvorerkundung (1. Planänderung) abweichen. Die Absenkreichweiten erhöhen sich hierbei teils erheblich (etwa von 40 m auf 100 m bei Mast 1 oder von 45 m auf 125 m an Mast 42). Weiterhin ist der erstmalig gestellte Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Absenkung von Grundwasser und zur Einleitung des entnommenen Grundwassers in den Bohlenbach für die KÜS Bohlenbach gemäß §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus-halts enthalten. Im Planfeststellungsbeschluss wurde sich nur in aller Kürze mit der notwendigen Wasserhaltung an dieser KÜS befasst und in weiten Teilen auf die Planänderungen verwiesen. Es wurde im Beschluss größtenteils mit Worst-Case-Annahmen gerechnet bzw. die Entscheidung in die nachgelagerte Planänderung verlagert.
Elektrohypersensibilität: Wahrnehmungsschwellen elektrischer Felder bei Betroffenen Durch den Stromnetzausbau bekommen statische und niederfrequente elektrische Felder eine größere Bedeutung für den Strahlenschutz . Solche Felder können wahrgenommen werden, doch erhebliche Belästigungen sollen vermieden werden. Dafür ist es wichtig, die Schwelle zu kennen, ab der Menschen die Felder wahrnehmen können. Diese sogenannte Wahrnehmungsschwelle variiert nach bisherigen Studienergebnissen stark zwischen den Menschen. In der Studie werden Wahrnehmungsschwellen sowohl von Personen, die sich als elektrohypersensibel bezeichnen, als auch von anderen Personen untersucht. Worum geht es? Beim Betrieb von Hochspannungsfreileitungen entstehen elektrische Felder . Sie können wahrgenommen werden, wenn sie stark genug sind, beispielsweise über ein Kribbeln auf der Haut. Im Forschungsvorhaben wird untersucht, wo die Wahrnehmungsschwelle für diese Felder liegt. Die Wahrnehmungsschwelle ist der Punkt, ab dem Menschen einen speziellen Reiz – hier: das elektrische Feld – bewusst wahrnehmen können. Dabei wird ein möglicher Zusammenhang mit der sogenannten Elektrohypersensibilität (EHS) untersucht. Einige Menschen beschreiben sich selbst als elektrohypersensibel oder elektrosensibel (siehe: Elektrosensibilität ). Damit schreiben sie sich eine besondere Empfindlichkeit gegenüber niederfrequenten und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern zu. Die betroffenen Menschen werden als EHS-Betroffene bezeichnet. Sie führen verschiedene Befindlichkeitsstörungen – wie etwa Kopf- und Gliederschmerzen oder Schlaflosigkeit – auf elektromagnetische Felder zurück. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den unspezifischen Symptomen und den elektromagnetischen Feldern ist bislang nicht belegt. Beispiele für Anwendungen, bei denen elektromagnetische Felder entstehen. Vor diesem Hintergrund untersucht das beauftragte Forschungszentrum für elektromagnetische Umweltverträglichkeit (femu) der Uniklinik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen in dem Forschungsvorhaben die Wahrnehmungsschwellen von elektrischen Feldern von zwei Gruppen: Menschen, die sich als EHS-Betroffene bezeichnen Menschen, die sich nicht so bezeichnen ( Kontrollgruppe ) Die Teilnehmenden werden zudem einer umfassenden umweltmedizinischen Diagnostik unterzogen, bei der sie u.a. zu möglichen Vorerkrankungen und zu belastenden Erfahrungen befragt werden. Wie ist die Ausgangssituation? Momentan wird in Deutschland das Stromnetz ausgebaut. Dabei werden auch Freileitungen errichtet zur Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ), zur Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung ( HWÜ ) sowie Hybridleitungen , die beide Übertragungstechniken in einer Trasse vereinen ( z.B. Ultranet). Diese Leitungsarten erzeugen statische und niederfrequente elektrische Felder . Durch den Ausbau ist damit zu rechnen, dass es Veränderungen gibt beim Ausgesetztsein der Menschen ( Exposition ) gegenüber diesen Feldern. Für niederfrequente elektrische Felder , wie sie unter anderem von Hochspannungs-Wechselstromtrassen ausgehen, gelten Grenzwerte . Durch ihre Einhaltung wird sichergestellt, dass es zu keinen gesundheitsrelevanten Wirkungen dieser Felder kommt. Für statische elektrische Felder gelten keine Grenzwerte, da es keine Hinweise auf relevante gesundheitsschädliche Wirkungen gibt. Statische und niederfrequente elektrische Felder können allerdings wahrgenommen werden, beispielsweise als Gefühl eines Kribbelns auf der Hautoberfläche. Hochspannungsleitung Quelle: Michael Rosskothen/stock.adobe.com Laut der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV ) sind erhebliche Belästigungen durch solche Felder zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Kenntnis der Wahrnehmungsschwellen wichtig. Untersuchungen der RWTH Aachen haben gezeigt, dass die Wahrnehmung dieser Felder von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich ist. Personen, die sehr schwache Felder wahrnehmen konnten, identifizierten sich nicht als elektrohypersensibel und erlebten keine Belastungen durch diese Wahrnehmungen. Elektrohypersensibilität ist von der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ) nicht als medizinische Diagnose anerkannt. Dennoch können die auf elektromagnetische Felder zurückgeführten Symptome erheblichen Leidensdruck verursachen. Über davon Betroffene, ihre möglichen Begleiterkrankungen oder persönliche und soziale Umstände ist wenig bekannt. Welche Ziele hat das Forschungsvorhaben des BfS ? Das Ziel dieser Studie ist, relevante Erkenntnisse zu Wahrnehmungsschwelle von statischen, niederfrequenten und hybriden elektrischen Feldern zu erzielen. Dabei wird die Forschung auf die bisher nicht betrachtete Gruppe der Betroffenen von Elektrohypersensibilität erweitert. Außerdem geht es darum, ein besseres Verständnis für die Eigenschaften dieser Menschen zu entwickeln. Dadurch sollen Betroffene sicherer identifiziert und wissenschaftlich fundiert angesprochen werden können. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden die Wahrnehmungsschwellen von EHS-Betroffenen bestimmt, mit den Schwellen einer nicht betroffenen Kontrollgruppe verglichen und die Ergebnisse in Bezug zu umweltmedizinischen Daten wie Krankengeschichte, Begleiterkrankungen und sozioökonomischen Faktoren der Betroffenen gesetzt. Aktuell sucht das femu der Uniklinik RWTH Aachen noch Teilnehmende für die Studie. Kontaktinformationen: Uniklinik RWTH Aachen Dr. Michael Kursawe E-Mail: ehs-perz@ukaachen.de Telefon: 0241-8088544 Stand: 08.08.2025
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) Bisher wird der Transport elektrischer Energie vom Kraftwerk zum Verbraucher fast ausschließlich mittels Hochspannungsleitungen bewerkstelligt. Für den Ausbau der Stromnetze im Zuge der Energiewende soll jetzt auch Hochspannungs-Gleichstromtechnik eingesetzt werden. In der Umgebung von HGÜ -Leitungen treten statische elektrische und magnetische Felder auf. Bei den Konvertern gehen von der Gleichstromseite ebenfalls statische elektrische und magnetische Felder aus. In der Nähe von HGÜ -Leitungen oder Konvertern sind die Magnetfelder so schwach, dass sie keine gesundheitlichen Schäden verursachen. Bisher wird der Transport elektrischer Energie vom Kraftwerk zum Verbraucher fast ausschließlich mittels Hochspannungsleitungen bewerkstelligt, in denen Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hertz fließt. Für den Ausbau der Stromnetze im Zuge der Energiewende soll jetzt auch Hochspannungs-Gleichstromtechnik eingesetzt werden. Mit der neuen Technik werden vor allem weit entfernte Punkte im Stromnetz miteinander verbunden, weil es technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Technische Vorteile Die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) hat gegenüber der seit langem etablierten Drehstrom technik einige technische Vorteile: HGÜ -Leitungen sind verlustärmer als Drehstrom leitungen. Für einen Stromkreis werden grundsätzlich nur zwei statt drei Leiter benötigt. Die Isolationen können bei gleichen Nennspannungen weniger aufwändig ausgeführt werden. Technische Einrichtungen Die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung kann wie die Wechselstromübertragung in Form von Freileitungen oder Erdkabeln erfolgen. Zusätzlich zu den Strommasten und -leitungen beziehungsweise den Erdkabeln wird an den beiden Enden einer Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsstrecke je ein Konverter benötigt, der Gleich- und Wechselstrom ineinander umwandeln kann. Die Konverteranlage stellt die Verbindung zwischen einer HGÜ -Leitung und einem Drehstrom netz her. Elektrische und magnetische Felder In der Umgebung von HGÜ -Leitungen treten statische elektrische und magnetische Felder auf. Bei den Konvertern gehen von der Gleichstromseite ebenfalls statische elektrische und magnetische Felder aus. Bei den Drehstromanschlüssen gibt es hauptsächlich Wechselfelder mit 50 Hertz . In den Konvertern können auch Felder mit anderen Frequenzen entstehen. Technische Einrichtungen (Filter) auf der Dreh- und Gleichstromseite sorgen dafür, dass diese Komponenten möglichst nicht auf die angeschlossenen Leitungen gelangen. Höhe der Feldstärken Die Feldstärken in der Umgebung der einzelnen technischen Einrichtungen hängen von mehreren konstruktions- und betriebstechnischen Parametern und von den Abständen zur Anlage ab. Sie können nicht allgemeingültig angegeben werden, sondern müssen für den Einzelfall bestimmt werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die statischen Magnetfelder von HGÜ -Leitungen in unmittelbarer Trassennähe in etwa die Größenordnung des natürlichen Erdmagnetfeldes erreichen werden. Dieses hat in Deutschland eine Flussdichte von etwa 45 Mikrotesla. Über die elektrischen Feldstärken von HGÜ -Freileitungen liegen noch wenig Informationen vor; für sie gilt allerdings – da für statische elektrische Felder keine direkten Gesundheitswirkungen bekannt sind – auch keine Grenzwertbeschränkung . Die Kabelisolierungen schirmen bei Erdkabeln die elektrischen Felder von der Umgebung ab; nur das magnetische Feld tritt an der Erdoberfläche in Erscheinung. Bei Konverteranlagen sind die höchsten statischen beziehungsweise niederfrequenten Magnetfelder im Bereich der zu- und abführenden Leitungen zu erwarten. In der Umgebung der Drehstromleitungen treten magnetische Wechselfelder in der gleichen Größenordnung auf wie bei anderen Hochspannungsleitungen. Die Konvertereinhausungen schirmen die von den jeweiligen Anlagenteilen hervorgerufenen elektrischen Feldkomponenten ab. Mögliche gesundheitliche Wirkungen Biologische Effekte und damit unmittelbare gesundheitliche Wirkungen statischer Felder sind nur bei sehr hohen Magnetfeldstärken bekannt. Bei den niedrigen Magnetfeldstärken in der Umgebung von HGÜ -Leitungen oder Konvertern sind daher keine gesundheitlich negativen Wirkungen zu erwarten. Schwächere Magnetfelder könnten ein mittelbares Risiko darstellen, weil sie Kräfte auf magnetisierbare Objekte ausüben und Implantate beeinflussen können. Dieses Risiko wird aber durch den Grenzwert ausgeschlossen (siehe unten). Die gesundheitlichen Wirkungen der in der Umgebung der Konverter auftretenden niederfrequenten Felder unterscheiden sich nicht von den Wirkungen der Felder in der Umgebung von Wechselstromleitungen. Bei hohen Feldstärken niederfrequenter Felder sind Reizungen von Muskel- und Nervenzellen nachgewiesen. Wissenschaftlich diskutiert werden Wirkungen auf das Nervensystem und ein erhöhtes Risiko für Leukämie im Kindesalter. Diese Wirkungen könnten auch bei niedrigeren Feldstärken auftreten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit niederfrequenten Magnetfeldern ist aber nicht nachgewiesen. Stromversorgung: Grenzwerte für statische und niederfrequente Felder Um die nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken sicher auszuschließen, sind in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (26. BImSchV ) Grenzwerte festgelegt (siehe Grenzwerte für ortsfeste Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen ). Der Grenzwert für statische Magnetfelder verhindert auch, dass Implantate beeinträchtigt werden. Für statische elektrische Felder wurde kein Grenzwert definiert. Koronaentladungen Unmittelbar an der Oberfläche spannungsführender Teile von Hochspannungsfreileitungen (Wechselstrom oder Gleichstrom) treten sehr hohe elektrische Feldstärken auf. Durch Entladungsvorgänge ("Koronaentladungen") können sich Luftmoleküle elektrisch aufladen und Raumladungen ausbilden. Als "Korona" wird der aktive Bereich in Leitungsnähe bezeichnet, in dem die Ionen erzeugt werden. Im Bereich der Korona können kleine Mengen Ozon und Stickoxide entstehen. Ebenso können dort Schadstoffe in der Luft können ihre Ladung ändern. Mit dem Wind können diese Stoffe verfrachtet werden. Ob es dadurch zu gesundheitlich negativen Auswirkungen auf den Menschen kommen kann, ist Gegenstand der Diskussion und der Forschung. Wirkungen auf Tiere und Pflanzen Viele, möglicherweise sogar alle Vogelarten können das statische Erdmagnetfeld wahrnehmen und sich danach orientieren. Es ist möglich, dass die statischen Magnetfelder der HGÜ -Leitungen von Vögeln wahrgenommen werden und das Verhalten in unmittelbarer Nähe der Leitungen beeinflussen. Das Gleiche gilt auch für Säugetierarten, die das Erdmagnetfeld wahrnehmen können. Schädigungen von Tieren und Pflanzen durch elektrische und magnetische Felder von Hochspannungsleitungen sind nicht bekannt und sind auch durch HGÜ -Leitungen nicht zu erwarten. Allerdings sind direkte Wirkungen der Elektrizität wie beispielsweise Stromschläge möglich. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 01.07.2025
Wie werden die Kommunen bei der Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen beteiligt? Nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV) muss der Betreiber der Mobilfunksendeanlage bei der Standortplanung die betroffene Kommune anhören, d.h. er muss ihr rechtzeitig die Möglichkeit zur Erörterung geben und ihre Stellungnahme berücksichtigen. Zudem können Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung Einfluss auf die Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen nehmen.
Behördliche Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen Mobilfunksendeanlagen bedürfen bei einer Strahlungsleistung von 10 Watt ( EIRP ) oder mehr einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Diese prüft im sog. Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte. Ob Mobilfunksendeanlagen beim Betrieb die Grenzwerte einhalten, wird außer von der Bundesnetzagentur insbesondere von den zuständigen Immissionsschutzbehörden überwacht. Weitere Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht, gegebenenfalls auch aus dem Naturschutz- und dem Denkmalschutzrecht. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist ab einer bestimmten Höhe der Mobilfunksendeanlage eine Baugenehmigung erforderlich. Bei baugenehmigungsfreien Mobilfunksendeanlagen (in der Regel bis zu einer Höhe (einschließlich Mast) von 10 m und zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 ) wird die Einhaltung des Baurechts von der Bauaufsicht kontrolliert. Standortverfahren bei der Bundesnetzagentur Im Jahr 2002 ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) in Kraft getreten. Gemäß §§ 4 ff. BEMFV muss vor Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage mit einer Strahlungsleistung ( EIRP ) von 10 Watt oder mehr bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragt werden. Bei geringerer Strahlungsleistung bedarf es einer Standortbescheinigung, wenn an dem vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung der Immissionen aller bereits vorhandenen ortsfesten Funkanlagen eine Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr erreicht wird. In der Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur der zur Einhaltung der Grenzwerte erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Dabei werden auch die bereits vorhandenen Funkanlagen berücksichtigt. Grundsätzlich muss der Sicherheitsabstand – bei reinen Mobilfunksendeanlagen üblicherweise nur wenige Meter in Abstrahlrichtung der Antenne – innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches liegen. Außerhalb des kontrollierbaren Bereichs müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte verweist § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV auf die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Bundesnetzagentur kann überprüfen, ob die Grenzwerte beim Betrieb eingehalten werden ( § 13 BEMFV ). Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung der Vorschriften der BEMFV zu gewährleisten und kann gegebenenfalls den Betrieb einer Funkanlage beschränken oder untersagen ( § 14 BEMFV ). Der Betrieb einer ortsfesten Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( § 15a BEMFV ). Weitere Informationen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur erhältlich oder können dort angefordert werden: Bundesnetzagentur Postfach 8001 55003 Mainz Aufsicht durch Immissionsschutzbehörden Bei nichtionisierender Strahlung, wie sie u.a. durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder von Mobilfunksendeanlagen entsteht, handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber jedoch schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Maßstab sind die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Einhaltung der Grenzwerte wird von der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Regierungspräsidium, Landesumweltbehörde oder Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Sie kann die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Anordnungen treffen und bis zu deren Erfüllung ganz oder teilweise den Betrieb untersagen ( §§ 24, 25 Abs. 1 BImSchG). Ein Verstoß gegen die Grenzwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( § 9 der 26. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder veröffentlicht. Diese bezwecken einen einheitlichen Vollzug durch die Behörden. Sie können aber auch von Betreibern oder Betroffenen als Mindestanforderungen herangezogen werden. Beteiligung der Kommunen Nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ) muss der Betreiber der Mobilfunksendeanlage bei der Standortplanung die betroffene Kommune anhören, d.h. er muss ihr rechtzeitig die Möglichkeit zur Erörterung geben und ihre Stellungnahme berücksichtigen. Zudem können Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung Einfluss auf die Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen nehmen. Nachbarklagen Klagen wegen Gesundheitsgefährdung bleiben regelmäßig erfolglos, wenn beim Betrieb der Mobilfunksendeanlage die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für zivilrechtliche Nachbarklagen. Zweifel, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV den Erfordernissen an staatliche Schutzpflichten entsprechen, die sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben, wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig zurückgewiesen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 bestätigt, dass gegen die Grenzwerte der 26. BImSchV keine Bedenken bestehen – solange es keine verlässlichen Beweise für schädliche Folgen gibt, wenn die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur Die von der Bundesnetzagentur im Internet zur Verfügung gestellte EMF -Datenbank enthält Informationen zu allen Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung vorliegt. Zudem werden in der Datenbank die Standorte von Messsystemen und Messergebnisse veröffentlicht. Kommunal- und Immissionsschutzbehörden haben die Möglichkeit, im internen Bereich der Datenbank detailliertere Informationen abzurufen. Stand: 11.06.2025
Strom und Mobilfunk: Messgeräteverleih liefert Fakten über Strahlung im Alltag Messungen von Bürger*innen zeigen niedrige Werte für elektromagnetische und magnetische Felder Ausgabejahr 2025 Datum 20.03.2025 Personen-Exposimeter im Einsatz Mobiltelefone, Sendemasten, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte im Haushalt – im täglichen Leben begegnen uns viele Quellen elektromagnetischer oder magnetischer Felder. Wie stark man diesen Feldern tatsächlich ausgesetzt ist, kann man mit Leih-Messgeräten des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) selbst überprüfen. Gut ein Jahr nach dem Start dieses Angebots zieht das BfS Bilanz: Bereits über 160 Menschen haben den Messgeräteverleih genutzt und ihren Alltag auf elektromagnetische Felder hin erkundet. Bei allen blieben die gemessenen Werte deutlich unter den Grenzwerten. Das Feedback der Nutzer*innen war bisher durchweg positiv. "Obwohl Grenzwerte vor nachgewiesenen Wirkungen von elektromagnetischen und magnetischen Feldern schützen, sorgt sich ein Teil der Bevölkerung wegen sogenannter Handystrahlung oder vermeintlichem Elektrosmog" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Mit unserem Messgeräteverleih geben wir beunruhigten oder interessierten Menschen Fakten an die Hand: Mit konkreten Messwerten können wir die Strahlung im Alltag sichtbar machen und der vermuteten Strahlenbelastung gegenüberstellen." Individuelle Auswertung der Messdaten Seit Februar 2024 bietet das BfS spezielle Messgeräte, sogenannte Personen-Exposimeter, zum Ausleihen an. Man kann zwischen zwei Gerätetypen wählen: Die eine Gerätevariante erfasst niederfrequente Magnetfelder, wie sie von Hochspannungsleitungen und der elektrischen Hausinstallation erzeugt werden. Die andere Gerätevariante misst hochfrequente elektromagnetische Felder. Diese gehen zum Beispiel von Mobilfunk, Radio, Fernsehen und WLAN aus. Das Messgerät wird in einer Tasche am Körper getragen Das Gerät, für das man sich entscheidet, trägt man über 24 Stunden bei sich. Die Expert*innen des Kompetenzzentrums Elektromagnetische Felder im BfS werten die Messdaten danach aus und erstellen für jede Nutzerin und jeden Nutzer einen individuellen Messbericht. Er dient der persönlichen Information. Für weiterführende wissenschaftliche oder gutachterliche Zwecke ist das Mess-Angebot nicht geeignet. Messen schafft Vertrauen BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini "Begleitende Vor- und Nachbefragungen zeigen, dass ein beachtlicher Teil der Teilnehmenden die magnetischen und elektromagnetischen Felder im Alltag überschätzt" , sagt Paulini. Das Messangebot werde als vertrauenswürdig wahrgenommen und könne dazu beitragen Besorgnis abzubauen. "Wir sehen darin einen Beleg dafür, dass Sorgen im Hinblick auf Mobilfunk oft auf einen Mangel an wissenschaftlichen Informationen zurückzuführen sind." Dem lasse sich wirksam begegnen, betont Paulini: "Messen kann helfen, Wissen und Vertrauen aufzubauen." Seit Februar 2024 wurden über 160 Messungen durchgeführt und ausgewertet. Insgesamt stehen sechs Messgeräte für niederfrequente Magnetfelder und zehn Messgeräte für hochfrequente elektromagnetische Felder zur Verfügung. Die Kosten für Ausleihe und Auswertung betragen 45 Euro. Weitere Informationen über den Messgeräteverleih gibt es unter www.bfs.de/messgeraeteverleih Messwerte liegen deutlich unter Grenzwerten Ergebnisse der Nachbefragung Bei den bisherigen Messungen blieben alle Messergebnisse weit unter den Grenzwerten der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV ). Sowohl für die niederfrequenten Magnetfelder als auch für die hochfrequenten elektromagnetischen Felder lag die durchschnittliche Grenzwert -Ausschöpfung unter einem Prozent. Der höchste 24-Stunden- Mittelwert betrug bei den niederfrequenten Magnetfeldern etwa ein Prozent, bei den hochfrequenten elektromagnetischen Feldern etwa 0,2 Prozent. 85 Prozent der Teilnehmer*innen einer Nachbefragung bewerteten die Grenzwertausschöpfungen als niedriger oder viel niedriger als erwartet. Stand: 20.03.2025
Die Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV ) bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen mit Anforderungen zum Schutz und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Weitere Informationen betreffen: LAI-Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Vollzug der 26. BImSchV) Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMVV) Formblatt zur Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen
Freie Sprechfunkdienste und Amateurfunk Freie Funkdienste kann jede und jeder nutzen, ohne sich anmelden oder Gebühren zahlen zu müssen ("Jedermannfunk"). CB-Funk, kurz für "Citizens' Band radio", ist ein privater Funkdienst, mit dem Nutzerinnen und Nutzer miteinander sprechen und Daten austauschen können. PMR bedeutet "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen, der mit Handsprechfunkgeräten, auch Walkie-Talkies genannt, genutzt werden kann. Amateurfunk ist ein Experimentalfunk, bei dem die Geräte und Antennen oft verändert werden. Für Amateurfunk gibt es bestimmte Frequenzen, die genutzt werden dürfen. Die Bundesnetzagentur hat für die freien Funkdienste bestimmte Frequenzen festgelegt. Damit es nicht zu Störungen kommt, müssen die Geräte einige Vorgaben erfüllen, wie zum Beispiel bei der Sendeleistung . CB-Funk Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung, mit der Sprache und Daten zwischen den Nutzenden ("CB-Funker") übermittelt werden. Die verwendeten Funkkanäle liegen im Frequenzbereich um 27 Megahertz ( MHz , 11 m-Band). Mit den auf wenige Watt begrenzten Sendeleistungen sind Reichweiten von mehreren Kilometern möglich. Wenn für den CB-Funk ortsfeste Sendeanlagen verwendet werden, müssen sie unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen. Diese Anforderungen sind von der Strahlungsleistung ( EIRP ) der Anlage und anderen am Standort betriebenen Sendern abhängig. PMR PMR steht als Abkürzung für "Private Mobile Radio". Es ist ein Funkdienst für kurze Distanzen mit Handsprechfunkgeräten ( sog. Walkie-Talkies), der für die Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist. Die verwendeten Funkfrequenzen liegen im Bereich um 446 MHz . Die Reichweite kann abhängig von den Umgebungsbedingungen einige Kilometer betragen. Die Sendeleistung von PMR-Funkgeräten ist ähnlich wie bei Mobiltelefonen. Wenn das Gerät zum Einsprechen unmittelbar vor das Gesicht gehalten wird, können daher ähnliche SAR -Werte (der Wert beschreibt die Energieaufnahme im Körper) auftreten wie bei Mobiltelefonen. PMR-Funkgeräte mit Sprachsteuerung werden zum Teil als Babyüberwachungsgeräte eingesetzt oder als solche beworben. Von der Verwendung als Spielgerät für Kinder rät das BfS ab Weitere freie Funkdienste, die von jedermann genutzt und betrieben werden dürfen, sind zum Beispiel WLAN , Bluetooth oder Ultrawideband ( UWB ) . Amateurfunk Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Für Amateurfunkanlagen sind bestimmte Frequenzbänder zugelassen, die über den gesamten Hochfrequenzbereich verteilt sind. Funkamateure*innen müssen in der Lage sein, notwendige Messungen und Berechnungen durchzuführen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Normen nachweisen zu können. Wenn sie dies gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine entsprechende Prüfung (fachliche Prüfung oder harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung) belegt haben, dürfen sie Sendeanlagen betreiben. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) legt fest, dass auch ortsfeste Amateurfunkanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Standortbescheinigung benötigen. Das ist gemäß Paragraph 8 Absatz 1 BEMFV der Fall, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des Paragraphen 4 BEMFV über die Standortbescheinigung anzuwenden sind. Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung ( EIRP ) von zehn Watt oder mehr erreicht wird, darf nur betrieben werden, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber der Anlage kontrollierbaren Bereichs liegt. Dies bedeutet, dass der Betreiber den Zugang zu dem Bereich innerhalb des Sicherheitsabstands unterbinden kann. Außerdem muss der Betreiber die Anlage nach Paragraph 9 angezeigt haben, die Betriebsdaten dürfen die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und durch den Betrieb dürfen keine Personen, einschließlich der Menschen mit aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 09.01.2025
Origin | Count |
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Bund | 51 |
Land | 26 |
Wissenschaft | 3 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 7 |
Gesetzestext | 4 |
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License | Count |
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Boden | 17 |
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