Die Trave ist ein Fluss, der bei Travemünde in die Ostsee mündet. Er dient als Zufahrt für Seeschiffe zu den Häfen der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz enthält, in 8 Teilgebiete aufgeteilt, ein aus Vermessungsdaten abgeleitetes, hochauflösendes Höhenmodell (Digitales Geländemodell, DGM) des Gewässerbettes der Untertrave von Travemünde bis Lübeck und des anschließenden Nahbereichs der Lübecker Bucht, sowie der Kanaltrave bis Lübeck-Moisling. Das Geländemodell wurde aus verfügbaren Peildaten (Echolotungen) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Wasserstraßen- und Schiffahrtsamtes Ostsee und der Lübeck Port Authority nach folgenden Kriterien interpoliert: - bessere Information ersetzt ggf. Information mit schlechterer räumlicher Auflösung oder Qualität - neuere Information ersetzt ältere Information gleichwertiger Qualität Die Daten mit räumlich gröberer Auflösung wurden zunächst chronologisch aufsteigend gerastert und anschließend mittels Triangulation und Glättung interpoliert. Danach wurden die hochauflösenden, flächendeckenden Datensätze ebenfalls chronologisch aufsteigend aufgeprägt. Der Zeitraum der eingeflossenen Echolotdaten umfasst die Jahre 1991 bis 2023.
§ 1.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als Fahrzeugarten "Fahrzeug" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Motorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; "Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren; Fahrzeugzusammenstellungen "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Großverband" ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m² oder mehr beträgt; Schiffstechnische Begriffe "Länge" oder " L " die größte Länge des Schiffskörpers in m , ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" oder " B " die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und ähnliches); "Tiefgang oder " T " der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m ; Personal "Schiffsführer" ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen; "Besatzung" die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal; "Decksmannschaft" die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; "Mitglieder einer Decksmannschaft" Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind; "Mindestbesatzung" die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung; "Bordpersonal" alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören; "Sicherheitspersonal" das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas ( LNG ) und der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger; "Sachkundiger für Flüssigerdgas" eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein; "Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt" eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen; "Fahrgast" jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört; "Fahrzeit" die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist; "Radarfahrt" eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "besonderes Risiko" ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht; "Befähigungszeugnis" ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis; "Unionsbefähigungszeugnis" ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie ( EU ) 2017/2397 1) erfüllt; "Sprechfunkzeugnis" ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; "Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen; "Schifferdienstbuch" eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen; "Bordbuch" eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen; "aktives Schifferdienstbuch" oder "aktives Bordbuch" ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch; "Befähigung" die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind; "Führungsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist; "Betriebsebene" das Maß der Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden; Andere Begriffe "Binnenwasserstraße" eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres; "ADN" die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffszeugnis" ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ); "Schiffsuntersuchungskommission" die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist; "zuständige Behörde" die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens; "ausstellende Behörde" diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2023/1 2) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; " ES-QIN " der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2019/1 3) ; " STCW -Übereinkommen" das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation ( IMO ) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung. 1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates, ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53. 2) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. 3) Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2019, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschlüssen 2019-II-1 bis 5 vom 15. Oktober 2019 und 2018-II-2 vom 08. November 2018. Stand: 01. Januar 2024
Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.
Das Themenfeld 6 „Verkehrswirtschaftliche Analysen“ des BMV-Forschungsnetzwerkes bearbeitet Verkehrsströme und Verflechtungen der Verkehrsträger. Für die Binnenschifffahrt werden Verkehrs- und Transportmengen sowie die Transportkosten berechnet. Dies soll unter anderem mit der Auswertung von AIS-Daten erreicht werden. Aufgabenstellung und Ziel Als eine von sechs Ressortforschungseinrichtungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) ist die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) maßgeblich am BMDV-Expertennetzwerk beteiligt. In sechs Themenfeldern (TF) werden verkehrsträgerübergreifend anwendungsorientierte Forschungsergebnisse zu einem resilienten und umweltgerechten Verkehr der Zukunft erarbeitet. Im TF 6 „Verkehrswirtschaftliche Analysen“ werden Güterverkehrsdaten in einem ökonomischen Kontext analysiert und ausgewertet (BMDV 2023). Zur Entlastung anderer Verkehrsträger im Rahmen der Verkehrswende werden Möglichkeiten der Verlagerungen des Güterverkehrs von der Straße beziehungsweise der Schiene auf die Wasserstraße untersucht. Es wird die Auslastung des Wasserstraßennetzes betrachtet und deren Kapazitätsgrenze quantifiziert. Durch Simulationen werden die Wirkzusammenhänge der Transportprozesse auf den Wasserstraßen sowie die Auslastung einzelner Wasserstraßenabschnitte und relevanter Strukturelemente (Schleusen, Häfen) in Abhängigkeit der Verkehrsstärken analysiert. Bedeutung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) Die anvisierten Ergebnisse des FuE-Vorhabens geben einen detaillierten Einblick in die aktuellen Verkehre und Transportprozesse auf den Wasserstraßen. Die entwickelten Methoden erlauben darüber hinaus, unterschiedliche Szenarien zu simulieren und zu bewerten. So lassen sich die zu priorisierenden Maßnahmen für eine Kapazitätssteigerung, z. B. mit größeren Schiffen oder versetzten Reisezeiten, identifizieren. Diese Erkenntnisse können Entscheidungsträger in der GDWS und im BMDV für ihre strategische Planung, z. B. zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsträgers Wasserstraße, unterstützen. Untersuchungsmethoden Für verkehrswirtschaftliche Untersuchungen an Bundeswasserstraßen werden AIS-Daten (Automatic Identification System) verwendet (BAW 2024). Diese werden in Fahrten einzelner Schiffe aufgeteilt. Mithilfe von Grenzwerten der Geschwindigkeiten für Starts (vst) bzw. Stopps (vsp) sowie der Mindestdauern für Fahrten (td) und Liegezeiten (ti) werden Starts und Stopps detektiert. Dabei sind die Parameter so zu wählen, dass alle relevanten Starts und Stopps zum Laden/Löschen in Häfen bzw. Übernachten erfasst werden. Nicht detektiert werden dagegen verkehrsbedingte Wartezeiten z. B. vor Schleusen oder Begegnungen an Engstellen, da diese zu den Fahrten gehören. Fahrten werden auch als OD-Relationen (Origin: Start - Destination: Stopp) bezeichnet und entsprechend ihrer Häufigkeit aggregiert. Die räumliche Auflösung ist so zu wählen, dass weder ein zu hoher unübersichtlicher noch ein zu niedriger grober Detaillierungsgerad erreicht wird. Würde die Auswertung von Starts und Stopps mit einer Meter-Auflösung erfolgen, entständen 500 Strukturelemente für einen 500 m-langen Hafen. Eine Aggregierung mit 10 Kilometern Stützweite würde dagegen nahe beieinanderliegende Häfen fälschlicherweise zu einem Strukturelement zusammenfassen. Exemplarisch wurde der deutschlandweite Schiffsverkehr im März 2024 mit AIS-Daten von 17.925 unterschiedlichen Schiffen untersucht. 5.111 - jedoch nicht alle - Seeschiffe konnten eindeutig identifiziert und herausgefiltert werden, da diese für die Betrachtung der Binnenwasserstraßen irrelevant sind. Mit der Parameterkonfiguration vst = 1,3 km/h, vsp = 0,4 km/h, td = 4 h, ti = 2 h erhält man insgesamt 51.648 Starts und Stopps. 19.583 Fahrten verbleiben mit Strecken länger als 10 km. Die Häufigkeit von Relationen hängt von der räumlichen Auflösung ab, die den Starts und Stopps zugrunde liegt. (Text gekürzt)
Zur Kalibrierung des Manövrierverhaltens der Schiffe in Schiffsführungssimulationen stehen meist nur Daten aus Modellversuchen zur Verfügung. Dieses Projekt bestimmt den Übertragungsfehler bei Anwendung von Maßstabsgesetzen für alle für die Bemessung von Wasserstraßen und Seehafenzufahrten relevanten Flachwassereffekte.
In addition to the air pollutants nitrogen oxide (NO X ) and sulphur oxide (SO X ), seagoing vessels emit considerable quantities of particulate matter (PM). These emissions are not yet regulated either internationally or regionally. The report provides an overview of PM measurement methods and limit values in other transport sectors. It also describes ship-specific measures to reduce PM emissions, including the use of cleaner fuels, exhaust gas treatment systems and a combination of both. Finally, two regulatory scenarios are outlined. Veröffentlicht in Texte | 67/2025.
Ein wirkungsvoller Umwelt- und Klimaschutz im Güterverkehr umfasst Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, der Verkehrsvermeidung, der Effizienzsteigerung und nicht zuletzt der alternativen Antriebe. Der vorliegende Forschungsbericht zeigt konkrete Maßnahmen, wie der Umwelt- und Klimaschutz in der logistikbezogenen Wertschöpfung unterstützt werden kann. Die Bewertung der Maßnahmen macht deutlich, dass alternative Antriebe in Kombination mit Photovoltaik auf Hallendächern und der Installation von Wärmepumpen einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Doch auch zahlreiche weitere Maßnahmen für Effizienzsteigerungen bei Transport, Umschlag und Lagerung, die im Abschlussbericht zusammengestellt und bewertet wurden, zahlen auf den Klimaschutz ein - von der effizienten Temperatursteuerung in Logistikimmobilien bis zum Zugdrachen für Seeschiffe. Der Forschungsbericht richtet sich an Unternehmen, Politik, Verwaltung und Gesellschaft und zeigt strukturiert und umfassend Maßnahmen einer umweltorientierten Logistik auf. Veröffentlicht in Texte | 32/2025.
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.365(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 224) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (MEPC.244(66)) (Entschließung MEPC.368(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 237) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.357(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 317) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 297) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.358(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 334) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 10. Juli 2025
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine- Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV) vom 22. Juli 2025 (BGBl. I Nummer 178) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBL. I Seite 4982, 5208; 2023 I Nummer 14), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253) geändert worden ist: Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung (KFV) § 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses § 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses § 3 Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses § 4 Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses § 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern § 6 Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen § 7 Evaluierung § 8 Außerkrafttreten § 9 Inkrafttreten Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV §1 § 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). Dies gilt nicht auf dem Rhein. Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Binnenschifffahrtsrecht BinSchPersV KFV §2 § 2 Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses (1) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung dürfen die Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung von der Berufsgenossenschaft zugelassen sind. (2) Wer das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchte, muss abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung 1. das Unionsbefähigungszeugnis über die Befähigung als Matrose oder Matrosin nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen und 2. eine Fahrzeit von a. mindestens 360 Tagen nachweisen oder b. mindestens 120 Tagen nachweisen, sofern zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 330 Tagen nachgewiesen ist. Die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Binnenschiffspersonalverordnung sind zu erfüllen. Stand: 25. Juli 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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