Der 27. April 2011 ist das errechnete Datum, ab dem Deutschland für den Rest des Jahres auf den Import von Fisch und Meeresfrüchten angewiesen ist. Dies geht aus einem gemeinsamen Bericht der englischen New Economics Foundation und von OCEAN2012 hervor. Mit der Studie wurde für die Europäische Union und jeden einzelnen Mitgliedstaat das Maß an Selbstversorgung ermittelt. Der auf Kalendertage umgerechnete Eintritt der Abhängigkeit von Einfuhren wird als "Fish Dependence Day" des jeweiligen Staates ausgedrückt. Die EU insgesamt benötigt etwa die Hälfte des Jahres – ab dem 3. Juli 2011 – Fisch von außerhalb. Seit 2000 lag das errechnete Datum der EU-weiten Abhängigkeit von Fischimporten jeweils früher als im Vorjahr.
Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen auf Dächern sind in den letzten Jahren erheblich zurück gegangen, während sich die Kosten zur Errichtung der Anlagen nicht in gleichem Maße reduzierten. Dadurch ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 100 kWp nur noch möglich, wenn ein Teil des Stroms selbst verbraucht werden kann. Wenn der ungleichmäßigen Entwicklung von Vergütung und Kosten nicht entgegengewirkt wird, werden bis Mitte 2022 viele der untersuchten Anlagen trotz anteiliger Eigenversorgung nicht mehr wirtschaftlich sein. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf des Degressionsmechanismus, um einen hohen Zubau von Photovoltaik-Dachanlagen abzusichern. Damit außerdem auch Anlagen ohne Eigenverbrauch wieder zu dem aus Klimaschutzsicht benötigten Zubau beitragen können, müsste zusätzlich zur Anpassung des Degressionsmechanismus ein Zuschlag auf den Vergütungssatz implementiert werden. Das Gutachten arbeitet heraus, dass der Fokus verstärkt auf den Beitrag der Photovoltaik zur Dekarbonisierung des gesamten Stromsystems und weniger auf das eigene Haus als abgeschlossenen Stromkosmos gelegt werden sollte. Veröffentlicht in Climate Change | 66/2021.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer EnergienÌ® stellt mit der gesetzgeberischen Kompromissformel eines ćharmonisierten ZubausÌ® vollkommen neue Herausforderungen an Juristen, Verbände, Anlagenbetreiber und -hersteller, Kommunen und nicht zuletzt die Wirtschaft. Der neue EEG-Handkommentar konzentriert sich aus Beratersicht auf die komplizierten Neuregelungen und bindet bereits die ersten Gerichtsentscheidungen nach der EEG-Novelle ein. Er bereitet anschaulich die typischen Problemlagen praxisgerecht auf: Gibt es Übergangsregelungen? Welche Regelungen gelten für Altanlagen? Wie verhält es sich mit der bisherigen Rechtsprechung und den Entscheidungen der Clearingstelle EEG? Wie werden die Förderkosten künftig verteilt? Wann wird die Eigenversorgung überhaupt noch privilegiert? Welche Anlagenbetreiber müssen ihren Strom ab wann direkt vermarkten? Welche Anlagenbetreiber müssen EEG-Umlage bezahlen und in welcher Höhe? Welche stromintensiven Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung weiterhin für sich in Anspruch nehmen? Was ist zu beachten bei den aktuellen Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen? Herausgeber und Autoren mit langjähriger Beratungserfahrung gewährleisten den schnellen Zugriff auf anwendungsorientierte Lösungen neuer Rechtsfragen nach der Reform: RA Toralf Baumann, RA Guido Brucker, RA Dr. Dominik Greinacher, RA Dr. Reinald Günther, Dr. Andrea Huber, RAin Dr. Jule Martin, Michael Marty, Dr. Christoph Maurer, Dr. Marike Pietrowicz, René Walter. Quelle: Verlagsinformation
Ab dem Jahr 2021 endet für die ersten Anlagen die Förderdauer des EEG. Bei vielen PV-Anlagen ist zu erwarten, dass diese umgerüstet werden und ein Teil des Stroms selbst verbraucht wird, bei einigen Anlagen wird jedoch die Volleinspeisung fortgeführt werden. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin die Notwendigkeit zur Netzeinspeisung von Strom aus PV-Weiterbetriebsanlagen, einerseits für Volleinspeiseanlagen, bei denen keine Möglichkeit zur Eigenversorgung besteht sowie andererseits für Überschussstrom bei Eigenversorgungsanlagen. Die derzeitige Regelung des EEG bietet als Möglichkeit zur Stromeinspeisung für Anlagen nach Förderende lediglich die Möglichkeit der sonstigen Direktvermarktung. Bei den ab 2021 in die Weiterbetriebsphase laufenden PV-Anlagen handelt es sich jedoch zu einem weit überwiegenden Anteil um sehr kleine bis kleine Anlagen, so dass es fraglich ist, ob die Direktvermarktung des eingespeisten Stroms wirtschaftlich darstellbar ist. Ziel der vorliegenden Kurzstudie ist es deswegen, die Wirtschaftlichkeit der sonstigen Direktvermarktung bei PV-Anlagen nach Förderende zu bewerten und Optionen einer möglichen vereinfachten Abnahmeregelung für Strom aus diesen Anlagen zu entwickeln und zu analysieren. Dazu erfolgt zunächst eine quantitative Analyse der bis zum Jahr 2026 vom Förderende betroffenen Anlagen und deren Stromerzeugung bzw. -einspeisung. Daran anschließend wird die rechtliche Situation der Stromeinspeisung nach Förderende erörtert und es erfolgt eine Bewertung der wirtschaftlichen Randbedingungen der sonstigen Direktvermarktung. Basierend auf diesen Ergebnissen werden die derzeitigen Entscheidungsoptionen aus Sicht der Anlagenbetreiber verdeutlicht und es werden Varianten zur Ausgestaltung einer vereinfachten Stromabnahmeregelung vorgestellt und bewertet. Abschließend wird die rechtliche Umsetzbarkeit einer Marktwertdurchleitung geprüft. Quelle: Forschungsbericht
Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen auf Dächern sind in den letzten Jahren erheblich zurück gegangen, während der Kostenrückgang zur Errichtung der Anlagen deutlich abflachte. Dadurch ist ein wirtschaftlicher Betrieb von PV-Anlagen bis 100 kWp nur noch möglich, wenn ein Teil des Stroms selbst verbraucht werden kann. Wenn der ungleichmäßigen Entwicklung von Vergütung und Kosten nicht entgegengewirkt wird, werden bis Mitte 2022 viele der untersuchten Anlagen auch mit einer Eigenverbrauchsnutzung nicht mehr wirtschaftlich sein. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf des Degressionsmechanismus, sodass dieser gegenüber seiner bisherigen Kernfunktion (Kostendeckelung) neu justiert wird, um einen hohen PV-Zubau zu garantieren. Damit außerdem auch PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch wieder zu dem benötigten Zubau beitragen können, müsste zusätzlich zur Anpassung des Degressionsmechanismus ein Zuschlag auf den Vergütungssatz implementiert werden. Hausbesitzer und Installateure sollten PV-Anlagen nicht mehr am Eigenverbrauchsanteil, sondern am vorhandenen Dachpotenzial auslegen, sodass dieses vollständig genutzt wird. Insgesamt muss der Fokus verstärkt auf den Beitrag zur Dekarbonisierung des gesamten Stromsystems gelegt werden und weniger auf das eigene Haus als abgeschlossenen Stromkosmos. Quelle: Forschungsbericht
Die f & w fördern und wohnen AöR plant in 21465 Reinbek, Sachsenwaldau 8 für das Zutagefördern von Grundwasser zur Eigenversorgung des Betriebes und zur Trinkwasserversorgung eines weiteren Haushaltes einen weiteren neuen Brunnen zu errichten. Dieser Brunnen dient als Redundanzbrunnen. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 8 (1) WHG in Vb. m. § 46 (1) WHG bedarf diese Benutzung des Grundwassers einer Erlaubnis. Gegenstand der Planänderung ist die Errichtung eines neuen Brunnens. Für das geplante Vorhaben war nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.3.3 der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Die Prüfung nach § 9 Abs. 2 und Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG hat ergeben, dass aufgrund der Planänderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Auf Antrag können die Unterlagen beim Kreis Stormarn, untere Wasserbehörde, Louise-Zietz-Straße 4, 23843 Bad Oldesloe nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Oldesloe, 06.10.2020 Az.: 55.23.1060/000004 Kreis Stormarn Der Landrat als untere Wasserbehörde Im Auftrag Gez. Dr. Sven-Olaf Ipsen
Die InfraServ GmbH & Co.Gendorf KG beantragt hier das Vorhaben (geänderter Antrag)– Errichtung und Betrieb einer neuen Energieversorgungsanlage (D01 – Biomasse-Heizkraftwerk) zur Erzeugung von Wärme, Prozessdampf und Strom. Der Chemiepark Gendorf möchte damit durch Selbstversorgung das Ziel Klimaneutralität des Standorts Gendorf vorantreiben. Die neue Anlage soll am östlichen Rand des Chemieparks Gendorf errichtet werden. Als Einsatzstoffe sind Biobrennstoffe (Restholz, Altholz und Holzabfälle, überwiegend land- und forstwirtschaftlicher Ursprungs nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 der 13. BImSchV), diese werden per Lkw oder Zug angeliefert. Die Anlage ist für einen Brennstoffdurchsatz von ca. 24 t/h Biobrennstoff ausgelegt. Insgesamt soll die Anlage D01 eine max. Feuerungswärmeleistung von 57 MW aufweisen.
Insgesamt werden in beiden Karten 29.243 Einzelanlagen, davon 8.258 Solarthermie- (29.03.2023) und 20.985 PV-Anlagen (23.07.2023), dargestellt. Dabei handelt es sich ausschließlich um solche Anlagen, die bei den verschiedenen Förderinstitutionen bekannt sind. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass damit mehr als 90 % aller existierenden Anlagen Berlins zum Zeitpunkt der je nach Anlagenart differierenden Erfassungsstände bekannt sind. Einen eigenen, hier nicht erfassten Datenbestand bilden die sogenannten PV-Inselanlagen, also z.B. solarbetriebene Parkautomaten oder Beleuchtungsanlagen und ähnliche netzferne Systeme. In Berlin sind mit Stand 23.07.2023 20.985 PV-Anlagen registriert, wovon die ganz überwiegende Anzahl Kleinanlagen unter 30 kWp ausmachen (19.987) und nur 227 größere Anlagen (> 100 kWp) vorhanden sind. Sie haben eine installierte Leistung von insgesamt etwa 229.492 kWp, wovon auf die genannten größeren Anlagen etwa ein Drittel (etwa 54.222 kWp) der Gesamtleistung in Berlin fallen. Mit Abstand die meisten Anlagen und die größte Gesamtleistung befinden sich in den drei Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick und Pankow mit Anlagenzahlen zwischen 3.010 und 3.778. Hinsichtlich der installierten Leistung fällt auch der Bezirk Lichtenberg mit 21,59 MWp auf, hier wird die deutlich geringere absolute Anlagenzahl durch einzelne Anlagen mit hoher installierter Leistung ausgeglichen. Bei Betrachtung der feinräumigeren Ebene der Postleitzahlbereiche zeigt sich, dass die randstädtischen Einzelhaussiedlungen mit ihrer hohen absoluten Anlagenzahl die meisten PLZ-Bereiche mit Leistungen größer 1.000 kWp stellen. Auf den Gebäuden der öffentlichen Hand waren zum Datenstand 01.04.2023 insgesamt 691 PV-Anlagen mit einer Leistung von 42,08 MWp installiert. Mit 112 Anlagen sind im Bezirk Lichtenberg am meisten PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden zu finden, gefolgt von Pankow (91) und Marzahn-Hellersdorf (90). Die höchste installierte Leistung erzielt jedoch der Bezirk Pankow mit 5,46 MWp, dicht gefolgt von Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte und Spandau. Die öffentliche Hand unterhält auch Gebäude außerhalb Berlins, auf denen an drei Standorten vier PV-Anlagen installiert sind. Mit einer durchschnittlichen Leistung von rund 470 kWp je Anlage erreichen diese vier PV-Anlagen eine vergleichbare installierte Gesamtleistung wie die 30 bzw. 39 Anlagen in den Bezirken Tempelhof-Schöneberg und Friedrichshain-Kreuzberg. Da die Anlagen oft mehr Strom produzieren als zur Eigenversorgung benötigt wird, wird der überschüssige Strom ins Stromnetz eingespeist. In Berlin machte dies 2018 etwa die Hälfte des PV-Stroms aus. Dabei hat sich die eingespeiste Menge seit 2012 kontiniuerlich von ca. 43 GWh in 2012 auf den höchsten Wert von 69,8 GWh in 2018 gesteigert (siehe Abb. 5). Im Jahr 2016 ist für Berlin ein geringfügiger Rückgang feststellbar. Von 2012 bis Ende 2018 haben die Bezirke Marzahn-Hellersdorf (+127 ), Reinickendorf (+120 %) und Mitte (+83 ) die größten Zunahmen verzeichnet. Die absolut höchsten Mengen an Strom speisen entsprechend dem aktuellen Datenstand die Bezirke Marzahn-Hellersdorf (11.325,4 MWh) und Treptow-Köpenick (8.596,04 MWh) ein (vgl. Tab. 3). Deutlich ist ein Schwerpunkt der Stromeinspeisung in den nördlichen und östlichen Bezirken zu erkennen. In Friedrichshain-Kreuzberg wird am wenigsten Strom in das Netz eingespeist, dort befinden sich aber auch die wenigsten Anlagen mit einer geringen Gesamtleistung. Auf der kleinteiligeren Ebene der Postleitzahlenbereiche heben sich, wie bereits bei der installierten Leistung der Anlagen, erwartungsgemäß wieder deutlich die durch Einzelhausbebauung geprägten Wohngebiete hervor. Der Postleitzahlbereich mit der höchsten Stromeinspeisung zum Erfassungsjahr 2018 war jedoch das zentraler gelegene Gebiet 10365 westlich des Zentralfriedhofes Friedrichsfelde mit rund 3.063 MWh. Die dort installierte Leistung steht mit 4.190 kWp ebenfalls im „Ranking“ im Spitzenfeld der auf die Postleitzahlgebiete Berlins aggregierten PV-Leistungen. Die relativen Deckungsraten der Photovoltaik schwanken in den Bezirken zwischen 1,58 % in Charlottenburg-Wilmersdorf und 7,63 % in Marzahn-Hellersdorf (vgl. Tab. 4). Die ermittelten relativen Deckungsraten zwischen Potenzial und Bestand für die Bezirke und Postleitzahlengebiete fallen auf den ersten Blick verhältnismäßig niedrig aus. Die Gründe dafür liegen jedoch in der Abweichung des theoretisch berechneten vom technisch realisierbaren Potenzial, die, um verlässliche Aussagen treffen zu können, im Einzelnen durch weitere Untersuchungen und Berechnungen konkretisiert werden müssten. Von den knapp 536.000 untersuchten Gebäuden eignen sich rund 421.000 Gebäude für die solare PV-Nutzung. Würden die 45,7 km² theoretisch geeignete Modulfläche für die Stromerzeugung mittels PV genutzt werden, könnten über PV-Anlagen mit 19,5 % Wirkungsgrad 7.929 GWh/a Strom erzeugt und 4,3 Mio. t CO 2 eingespart werden. Die fortgeschriebenen Daten auf der Basis ergänzender Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weisen für die Gesamtstadt 8.258 Solarthermieanlagen auf den Gebäudedächern aus. Sowohl die kleinräumige Darstellung der Einzelanlagen als auch die Aggregation auf die Raumbezüge Postleitzahl- und Bezirksebene verdeutlichen, dass die größte Anzahl der Anlagen im Außenbereich der Stadt installiert sind. Auf Bezirksebene ist zu sehen, dass mit jeweils über 1.100 Anlagen Schwerpunkte in den Bezirken Steglitz-Zehlendorf, Treptow-Köpenick und Marzahn-Hellersdorf vorliegen (vgl. Tab. 6). Hierbei handelt es sich – vergleichbar der Situation im PV-Anlagenbereich – um kleinere Objekte (im Mittel 9-11 m²) auf Ein- und Zweifamilienhäusern in privater Nutzung, die vorrangig zur Warmwasserbereitung genutzt werden (IP SYSCON 2016) und so eine wichtige energetische Unterstützung leisten. Im Innenstadtbereich, in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg (76 Anlagen), Mitte (104 Anlagen) und Charlottenburg-Wilmersdorf (209 Anlagen) sind dagegen deutlich weniger Anlagen installiert, dafür jedoch auch solche mit großem elektrischen Leistungs- bzw. Wärmegewinnungspotenzial (Kollektorfläche im Mittel 15-37 m²). Diese befinden sich auf Gebäuden mit öffentlicher oder industriell-gewerblicher Nutzung. Interessant ist darüber hinaus, dass (bezogen auf den Stand 31.12.2015) unter den zehn größten solarthermischen Anlagen Berlins sechs auf Mehrfamilienhäusern installiert sind, also der energetischen Unterstützung im Wohnbereich dienen. Von den knapp 536.000 untersuchten Gebäuden eignen sich mehr als 464.000 Gebäude für die solare Thermie-Nutzung mit einer Modulfläche von insgesamt 66,2 km². Die berechneten Werte der globalen Einstrahlung als Jahressummenwerte streuen in Berlin – betrachtet über alle Oberflächen der Stadt – zwischen einem Maximum von etwa 1220 kWh/(m²/a) und einem Minimum um 246 kWh/(m²/a). Die vom Deutschen Wetterdienst DWD angesetzte mittlere Jahresumme für Berlin beträgt 1032 kWh/(m²/a). Sehr niedrrige Werte werden auf Dachflächen nur dann ermittelt, wenn Überdeckungen durch Bäume oder Verschattungen aus anderen Gründen vorliegen (vgl. Abb. 6). Oben: berechnete Einstrahlungswerte der Oberflächenraster in der Auflösung 0,5 * 0,5 m², schwarz: Gebäudeumringe. Unten: links: Luftbildausschnitt Februar 2021, rechts: Luftbildauschnitt August 2020. Bilder: Luftbilder: Geoportal Berlin, DOP20RGBI (unten links); TrueDOP20RGB – Sommerbefliegung (unten rechts) Die höchsten Werte erreichen dagegen unbeschattete bzw. nicht überdeckte und nach südlichen Himmelsrichtungen ausgerichte geneigte Dachflächen. Offene und unbeschattete vegetationsbedeckte Flächen wie das Tempelhofer Feld erreichen ebenfalls hohe Werte um 1000 kWh/(m²/a). Waldgebiete und baumbestandene Areale dagegen vermindern durch ihre Struktur und Schattenwurf die Einstrahlungswerte beträchtlich bis in den Bereich der niedrigsten Einstrahlungen um 250-300 kWh/(m²/a). Hier ist eine direkte Beziehung zu stadtklimatischen Effekten zu sehen, wie sie zum Beispiel in den Analysekarten des Klimamodells modelliert werden (vgl. Umweltatlaskarte „Klimamodell Berlin: Strahlungstemperatur 2015“ (04.10.3) ). Insofern deckt die Karte „Solarpotenzial – Einstrahlung“ (08.09.3) eine breitgefächerte Verwendbarkeit ab.
Erneuerbare Energien, also vorrangig Windkraft, Geothermie, Biomasse und Solarenergie, stellen für die Energieversorgung Berlins als unerschöpfliche Quellen eine bedeutende Alternative bzw. Ergänzung zu den fossilen Brennstoffen dar. Der Ausbau der Solarenergienutzung wird dabei als besonders wichtiger Baustein in der Klimaschutzstrategie Berlins hervorgehoben, da, mit über 560.000 Gebäuden in Berlin, Dächer und Häuserfassaden, im Gegensatz zu geeigneten Windkraftstandorten, reichlich vorhanden sind. Der Senat von Berlin strebt eine klimaneutrale Energieversorgung der Stadt bis 2050 an. Im Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (EWG Bln 2016) § 16 ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden als Ziel festgesetzt. Zusätzlich wurde der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere die Nutzung der Solarpotenziale, im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch den Berliner Senat beschlossen (Abgeordnetenhaus Berlin 2016). Eine wichtige Grundlage, die zum Abbau der bestehenden Hemmnisse und des bisher noch vergleichsweise niedrigen Ausbaustandes der Solarenergie beitragen soll, ist gemäß BEK 2030 der „Masterplan Solarcity“. Im September 2019 wurde der verantwortlichen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nach einem ausführlichen Beteiligungsprozess die „Expertenempfehlung zum Masterplan Solarcity Berlin“ übergeben, die mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog die Basis für den weiteren Ausbau der Solarenergie in Berlin ist. Die Studie bescheinigt Berlin einen möglichen Solarstromanteil von 25 % – bessere Rahmenbedingungen auf Bundesebene, kreative Ansätze vor Ort sowie die Nutzung eines Instrumentenmixes vorausgesetzt ( Masterplan Solarcity ). Am 10.03.2020 beschloss der Senat auf dieser Grundlage einen umfassenden Maßnahmenplan, um den Solarausbau in Berlin zu beschleunigen (Senatskanzlei 2020). Seit 2021 werden jährlich Monitoringberichte zum Masterplan Solarcity veröffentlicht. Derzeit liegt der zweite Bericht vor, der dritte wird im November 2023 erwartet (SenWEB 2023). Einher mit dem Maßnahmenbündel des Masterplanes geht das Solargesetz Berlin. Die Solarpflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind seitdem für Neubauten und Bestandsgebäude unter bestimmten Rahmenbedingungen verpflichtend (SenK 2021). Auf Bundesebene wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer für Lieferungen sowie die Installation von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten und der Speicher, auf 0 Prozent gesenkt (JStG 2022, UStG § 12 Abs. 3). Diese Regelung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30kWp nicht überschreitet. Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Bisher liegt der Solarstromanteil in Berlin bei unter einem Prozent (Berliner Morgenpost 2022). Um die Ausschöpfung der Solarpotenziale im privaten und öffentlichen Bereich zu fördern, wurde, als ein Element des Masterplans Solarcity, im Mai 2019 das Solarzentrum Berlin eröffnet, das als unabhängige Beratungsstelle rund um das Thema Solarenergie arbeitet ( Solarzentrum Berlin ). Das Zentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Landesverband Berlin Brandenburg, mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe betrieben. Da die räumliche Darstellung und Nutzung von energierelevanten Daten, wie z. B. Solardaten, in Berlin zuvor uneinheitlich und durch verschiedene Angebote realisiert wurde, steht mit dem Energieatlas Berlin seit Juli 2018 ein Fachportal zur Unterstützung der Energiewende bereit, das die wichtigsten Daten benutzerfreundlich und anschaulich präsentiert sowie regelmäßig aktualisiert. Die im Umweltatlas an dieser Stelle dargestellten Inhalte für Photovoltaik (PV), d.h. der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie und Solarthermie (ST), d.h. der Wärmegewinnung aus der solaren Einstrahlung beziehen sich auf die im Energieatlas veröffentlichen Daten und deren Erfassungsstände: 02.03.2023 für die Standortdaten der Photovoltaik-Anlagen und 31.12.2015 bzw. 29.03.2023 (aggregierte BAFA-Daten) für diejenigen der Solarthermie. Im Rahmen der Fortführung des Energieatlas Berlin werden die Aktualität und Güte der Daten im Bereich der Solaranlagen, vor allem derjenigen mit Photovoltaik, kontinuierlich verbessert. Seit Mai 2022 liegt als eine der Maßnahmen des Masterplans Solarcity (SenWEB 2019) die Umsetzung des Solarrechners auch in digitaler Form vor. Mit Hilfe der Kartenebenen „Photovoltaik Potenzial“ und „Solarthermie Potenzial“ können sich Hauseigentümer und Mieter, Besitzer von Gewerbe-Immobilien, Wohnungsbaugesellschaften und Energieversorger über die Möglichkeiten der Photovoltaik-Nutzung auf Dachflächen sowie der Solarthermienutzung auf Dächern informieren. Durch diese Maßnahme soll insbesondere die Photovoltaik (PV)-Nutzung in Berlin weiter gefördert werden (IP SYSCON 2022). Die entsprechenden Kartenebenen ergänzen die drei Umweltatlaskarten „Solaranlagen – Photovoltaik (08.09.1)“, „Solaranlagen – Solarthermie (08.09.2)“ und „Solaranlagen – Solare Einstrahlung (08.09.3) (siehe Kartenbeschreibung ). Diese Informationen gewinnen auch mit der seit dem dem 1. Januar 2023 geltenden Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches an Wert ( Solargesetz Berlin 2021). Demnach sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern dazu verpflichtet, Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebäude zu installieren und zu betreiben. Das Gesetz sieht Ausnahmen, Befreiungen und alternative Erfüllungsoptionen vor. Weitere Informationen und einen Praxisleitfaden zum Solargesetz Im Vergleich zur Solarthermie gibt es in Berlin deutlich mehr erfasste Photovoltaikanlagen. So wurden bis zum 23.07.2023 20.985 Anlagen installiert, die zusammen eine installierte Leistung von rund 230 MWp aufweisen. Der darüber jährlich zu produzierende Stromertrag kann nur geschätzt werden und wird bei ca. 207 Mio. kWh/a liegen (abzüglich 5 % bei der Generatorleistung und durchschnittlichem Stromertrag von 900 kWh/a pro kW). Theoretisch können mit dieser Leistung rund 65.400 Haushalte mit einem angenommenen mittleren Stromverbrauch von je 3.000 kWh/a versorgt werden. Seit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Abbildung 1 verdeutlicht die unterschiedlichen Ausbauzahlen je nach Bezirk (Abb. 1a), vor allem Stadtgebiete mit großräumiger Einzel- und Zweifamilienhausbebauung zeigen die größten Anteile. Dazu passend überwiegt mit rund 19.987 von 20.985 Anlagen die geringste Leistungsklasse mit bis zu 30 kWp (Abb. 1b), wie sie auf kleinen Dächern bevorzugt wird. Die Ausbauzahlen wurden 2014 durch die Novellierung des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) am 01. August 2014 negativ beeinflusst, bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch deutlich mehr Anlagen installiert. Da bis zu diesem Datum rund 88 % der Jahresleistung installiert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Novellierung verbundene Verschlechterung der Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Anlagen zu dem Einbruch des PV-Ausbaus in Berlin auch im Folgejahr 2015 führte. Mit der Novellierung wurde die EEG-Umlage auch für die Eigenstromnutzung eingeführt. Durch diese Änderung verlor das, z. B. bei Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, eingesetzte Contracting-Modell, bei dem die Bewohner und Bewohnerinnen mit hauseigenem PV-Strom versorgt wurden, die PV-Anlage jedoch im Eigentum des Investors verblieb, deutlich an Attraktivität. Seit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle im August 2014 ist dieser Trend laut Bundesnetzagentur auch deutschlandweit in den beiden Folgejahren zu beobachten gewesen, es wurden nur noch rund 50.000 Anlagen zugebaut (Bundesnetzagentur 2020). Im Jahr 2019 stieg der jährliche Zuwachs für Anlagen nach dem EEG erstmals wieder auf über 100.000 neuen Anlagen. Zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage für auf Null gesetzt und mit der EEG-Novelle 2023 komplett abgeschafft. Im Jahr 2022 wurden nach Daten der Bundesnetzagentur mit 386.719 neuen Anlagen der bis dahin größte Anstieg verzeichnet. Überschritten wurde dieser neue Höchstwert jedoch schon im ersten Halbjahr 2023 mit 479.504 zugebauten Anlagen (Bundesnetzagentur 2023, Stand Juni 2023). Betrachtet man die flächenbezogene Photovoltaik-Leistung, so lag das Bundesland Berlin 2022 mit 189,6 kWp/km² (kWp = Kilowattpeak) nur knapp über dem bundesweiten Durchschnitt von 188,5 kWp/km², deutlich über dem Wert etwa von Hamburg als zweitgrößter deutscher Stadt (94 kWp/m²), aber auch deutlich hinter einigen Flächenstaaten (Bayern, Baden-Württemberg) (Agentur für erneuerbare Energien 2023). In den Bestandsdaten nicht erfasst sind netzferne Anlagen u.a. für die Eigenversorgung und Inselanlagen, wie beispielsweise PV-Module auf Parkautomaten, Parkbeleuchtungsanlagen und in Kleingartenanlagen. Die Anzahl dieser Anlagen wird auf zusätzlich rund 2.500 geschätzt. Der öffentlichen Hand kommt beim PV-Ausbau eine besondere Vorbildfunktion zu. Mit der Novellierung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) im Jahr 2021 ist bei Neubauten die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche Pflicht. Bei Bestandsgebäuden ist grundsätzlich bis zum 31.12.2024 nachzurüsten. Ausnahmen gelten u. a. für Dachflächen, die aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung ungeeignet sind oder wenn öffentlich-rechtlich Vorschriften der Errichtung von PV-Anlagen entgegenstehen. Laut Masterplanstudie zum Masterplan Solarcity Berlin ist das Land Berlin Eigentümerin von 5,4 % der Berliner Gebäude, auf deren Dachfläche 8,3 % des Solarpotenzials entfällt (SenWEB 2019). Auf den öffentlichen Gebäuden Berlins befinden sich 691 PV-Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 42,1 MWp (Stand 01.04.2023). In diesen Zahlen enthalten sind neben den Gebäuden der Berliner Bezirke auch der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), Gebäude der Berliner Anstalten des öffentlichen Rechts, der Städtische Wohnungsbaugesellschaften sowie bestimmter Landesunternehmen. Nach Berechnungen der Berlin Energieagentur und IDU IT+Umwelt GmbH basierend auf dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) und Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) entfielen im Jahr 2022 5 % der Anlagen und 16,4 % der installierten Leistung auf PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin ( Abb. 2a+b ). Die meisten der 20.985 PV-Anlagen in Berlin befinden auf sich auf Gebäuden, die Privatpersonen gehören (84,7 %). Dabei ist zu beachten, dass zwar die Gebäude Eigentum von natürlichen Personen sind, die PV-Anlagen jedoch nicht zwangsläufig ihnen gehören müssen, weil Gebäudeeigentümer ihre Dachfläche zur Nutzung an Dritte verpachten können. Auf den Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften sind 9,5 % der PV-Anlagen installiert. Die PV-Anlagen auf privaten Gebäuden machen einen Anteil von 47,2 % fast die Hälfte der gesamten installierten Leistung aus, ein weiteres gutes Drittel (34,8 %) entfällt auf PV-Anlagen auf Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften. Diese beiden Akteursgruppen zusammen sind demnach für den Großteil der installierten PV-Leistung verantwortlich. Mit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Auswertedarstellungen. Im Land Berlin gab es zum Stand 29.03.2023 rund 8.250 solarthermische Anlagen mit mehr als 81.000 m² installierter Kollektorfläche (letzter erfasster Stand 31.12.2015 für 7.733 Anlagen, IP SYSCON 2016). Die durchschnittliche Kollektorfläche betrug somit über die Jahre rund 10 m². Die Entwicklung in Abbildung 3 verdeutlicht, dass im Vergleich zu den Vorjahren in den Jahren ab etwa 2013 sich der Zuwachs an Neuinstallationen stark verringert hat. Insgesamt zeigt sich somit seitdem ein abnehmender Trend. Hauptsächlich werden solarthermische Anlagen in Berlin für die Warmwasserbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Darüber hinaus gibt es einige größere Solaranlagen für die Trinkwasser- und Schwimmbadwassererwärmung sowie für solare Luftsysteme und Klimatisierung. Vergleichbar der Verteilung bei den PV-Anlagen ist ein eindeutiger Schwerpunkt in den Außenbereichen der Stadt in den dort noch überwiegend vorhandenen landschaftlich geprägten Siedlungstypen (vgl. Darstellung auf Postleitzahlebene im Geoportal Berlin , Karte Solaranlagen – Solarthermie, Ebene „Summe der solarthermischen Anlagen pro Postleitzahl“). Aufgrund der nicht lückenlosen Erfassung von Anlagen für Warmwasserbereitung kann von einer höheren Gesamtanzahl solarthermischer Anlagen in Berlin ausgegangen werden. Für die größte Anzahl der Anlagen wurde sich für den Flachkollektor entschieden. Tabelle 1 zeigt, welche Kollektorarten 2014 und 2015 installiert wurden. Tab. 1: Kollektorart und -anzahl der 2014 und 2015 installierten solarthermischen Anlagen (Erfassungsstand 31.10.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Kollektorart Anzahl Flachkollektor 80 Vakuumröhrenkollektor 52 Luftkollektor 4 keine Angaben 9 Die meisten solarthermischen Anlagen sind in Berlin auf Einfamilienhäusern installiert worden. Tabelle 2 zeigt die Anlagenzahl pro Gebäudetyp nach den Nutzungsangaben der in diesen Jahren noch genutzten Liegenschaftskarte ALK (SenStadtUm 2016). Tab. 2: Anzahl der installierten solarthermischen Anlagen, bezogen auf den Gebäudetyp der ALK (Erfassungsstand 31.12.2015, letzter verfügbarer Stand für diese Unterteilung, Quelle: IP SYSCON 2016) Gebäudetyp Anzahl Einfamilienhaus 4.895 Mehrfamilienhaus 563 sonstiges (kein Wohnhaus) 66 keine Angaben 1.753 Der Zubau neuer solarthermischer Anlagen ist in Berlin seit 2013 gegenüber den Vorjahren deutlich gesunken und seitdem rückläufig. 2014 ist hinsichtlich Zahl und Leistung zugebauter Anlagen die geringste Steigerung seit dem Jahr 2000 zu verzeichnen gewesen. 2021 konnte der Zuwachs gegenüber dem Vorjahr mit 145 neuen Anlagen fast verdoppelt werden, 2022 ging er mit nur 57 neuen Anlagen jedoch wieder deutlich zurück. Für die Jahre nach 2015 liegen für Berlin keine Einzelangaben, nur noch höher aggregierte Daten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die keine Rückschlüsse nach Kollektorarten, Gebäudetypen oder Kollektorflächen mehr zulassen. Deutschlandweit hat sich der Zubau der Thermie-Kollektorfläche seit 2015 verlangsamt und bis zum Jahresende 2021 auf einen Zuwachs von unter 600.000 m²/a reduziert, insgesamt flacht die Kurve an Zuwachsfläche und Anlagen seit einigen Jahren deutlich ab (Bundesverband Solarwirtschaft 2023). Somit spiegelt die Situation in Berlin auch den deutschlandweiten Trend wider (vgl. Abb. 3 ). Die flächendeckende Analyse solarer Einstrahlung dient der Berechnung der nutzbaren Strahlung und wird als ganzjähriger Summenwert wiedergegeben (IP SYSCON 2022). Für den Berliner Raum wird vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für den aktuellen langjährigen Betrachtungszeitraum 1991-2020 eine mittlere Jahressumme der Globalstrahlung, also der Summe wechselnder Anteile aus direkter und diffuser Sonneneinstrahlung, auf eine horizontale Fläche in Höhe von 1081-1100 kWh/m² angegeben. Der Berliner Raum liegt damit ziemlich exakt im Mittel der in Deutschland vorkommenden Bandbreite an Einstrahlungswerten (vgl. Abb. 4 ). Im Vergleich der beiden letzten Referenzzeiträume 1981-2010 zu 1991-2020 nahm die solare Einstrahlung im Zuge des Klimawandels in Berlin und Brandenburg um 40 bis 50 kWh/m² pro Jahr, also rund 5 %, zu. Die Einstrahlung auf eine horizontale Fläche wird je nach örtlicher Lage von verschiedenen Faktoren beeinflusst (vgl. Methode ).
Die Firma Shell Deutschland GmbH, Suhrenkamp 71 – 77, 22335 Hamburg beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Fretzdorf, Flur 4, Flurstück 259 eine LNG-Tankstelle wesentlich zu ändern. Mit dem eingereichten Antrag auf wesentliche Änderung der bestehenden LNG-Tankstelle (LNG: Liquefied Natural Gas beziehungsweise Flüssigerdgas) in Fretzdorf wird im Wesentlichen die Errichtung einer Gas-Generator-Einheit mit einer Feuerungswärmeleistung von 229 kW zur Verbrennung des beim Betankungsvorgang anfallenden gasförmigen Erdgases beantragt. Der erzeugte Strom wird für die Eigenversorgung und für die Einspeisung ins öffentliche Netz verwendet. Es handelt sich dabei um eine Nebeneinrichtung der genehmigten Anlage der Nummer 9.1.1.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 9.1.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Die standortbezogene Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung durchgeführt. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Das ist hier der Fall. Von der Gas-Generator-Einheit sind keine Auswirkungen auf die Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope zu erwarten, da sich diese mit > 1.000 m Abstand weit genug entfernt befinden. Die ausführliche Darstellung der Antragstellerin im Kapitel 13 und 14 der Antragsunterlagen ist Bestandteil dieses Prüfergebnisses.
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